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76_II_221

BGE 76 II 221

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Obligationonrecht. N° 31.

durrebbe l'obbligo di massima delI'ente pubblico d'insab-

biare la strada automobilistica. 11 tratto di strada in

parola era stato insabbiato tre giorni prima, il che non

ha pero impedito iI verificarsi dell'infortunio. Risulta

dalle deposizioni testimoniali che la sabbia mista (ossia

la sabbia con ghiaietta) era stata spazzata via dalle auto-

mobili che avevano percorso questo tratto. Secondo la

parte attrice e le giurisdizioni cantonali, l'insabbiatura

avrebbe dovuto esser ripetuta prima, l'intervallo di tre

giorni essendo troppo lungo. Un Cantone che, come il

Tieino, ha una rete stradale di 11 00 km. variamente

conformata (numerosi sono i percorsi soggetti al pericolo

deI gelo) dovrebbe mettere in moto un vastissimo orga-

nismo per ripetere dappertutto, entro brevi intervalli,

l'insabbiatura. D'altra parte, se in concreto le condizioni

fossero state normali, 10 strato di ghiaccio non insabbiato

sarebbe stato visibile, e il conducente avrebbe quindi

potuto passare quel tratto di strada senz'ineonvenienti,

proeedendo a minima velocita.. Sfortunatamente poco

prima dell'infortunio era sorto un leggero nevischio a

motivo deI vento freddo, cosieche 10 strato di ghiaccio

sul tratto di strada in parola si coprlIeggermente e diventa

invisible. L'autista eonoseeva pera iI perieolo di gelD della

tratta Contone-Cadenazzo e doveva quindi ritenere che

esistesse deI ghiaceio sotto la neve. Anehe se poteva

ammettere ehe l'insabbiatura era stata fatta di reeente,

avrebbe avuto motivo di procedere molto piu prudente-

mente di quanto pretende di aver fatto eircolando a 20-23

km. orari. Non e certo ehe se l'ultima insabbiatura fosse

stata fatta piu tardi, 10 slittamento sarebbe stato evitato;

ma si pua ritenere eome certo ehe, proeedendo in prima

ad un'andatura minima, avrebbe attenuato la violenza

e ridotto probabilmente il danno.

Il Tribunale federale pron~tncia :

11 ricorso per riforma e aceolto. Di conseguenza e annul-

lata la querelata sentenza e la petizione di causa e respinta.

Obligationenreeht. N0 32.

32. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 27. Juni 1950

i. S. Schenkel gegen Scherer, Verron & Co.

Art. 201 OR.

221

Unterscheidung zwischen offenen und verborgenen Mängeln'

massgebliche Bedeutung und Sinn der nach Empfang der War~

vorzuneJ:menden «übungsgemässen Untersuchung»; Ableh-

nung weltergehender Anforderungen an die Prüfungspflicht des

Käufers.

Art. 201 00.

Distinction entre defauts apparents et defauts caches. PorMe

decisive et sens des «verifications usuelles» auxquelles l'ache-

teur doit proceder apres reception de la marchandise. TI ne peut

etre pose d'exigences plus etendues a l'obligation de verifica-

tion de l'acheteur.

Art. 201 00.

Distinzione tra i difetti apparenti e difetti non apparenti. Portata

decisiva e senso delI'« ordinario esame », cui il compratore deve

procedere dopo aver ricevuto la cosa. Non si pub dare una piu

vasta portata all'obbligo deI compratore di esaminare la merce.

A. -

Am 22. Mai 1947 bestellte die Klägerin bei der

Beklagten anlässlich eines Besuches und nachher er-

gänzend noch telefonisch 280 Stück Kunstseidenstoffe

Crepe lingerie rayonne zu Fr. 3.70 den Meter, lieferbar

im ersten Quartal 1948. Die beiden Aufträge wurden am

23. Mai bzw. berichtigt am 16. Juli 1947, je mit Hinweis

auf beigelegte Qualitätsmuster, schriftlich bestätigt. Am

11. September 1947 gab die Klägerin eine erste Farb-

einteilung für 25 Stück in lachs, welche dann am 3. und

5. Februar 1948 geliefert und fakturiert wurden. Die ver-

bleibenden 255 Stück stellte die Beklagte bei ihr mittels

Briefes und « Rohfaktura » vom 9. April 1948 der Klägerin

zur Verfügung. Ende Juni 1948 wurden weitere 100 Stück

abgerufen. Die restlichen 155 Stück blieben bei der Stück-

färberei Basel A.-G. für die Klägerin auf Lager. Der

ganze Kaufpreis von insgesamt Fr. 37,112.60 wurde bezahlt.

B. -

Von einer Abnehmerin, der Firma Seiden-Grieder

in Zürich, erhielt die Klägerin am 14. August 1948 einen

Unterrock zurückgeschickt, der aus dem von der Beklagten

bezogenen Stoff hergestellt und schon bei der Anprobe

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Obligationenrecht. N° 32.

zerrissen war. Am 23. August 1948 leitete die Klägerin

diese Beanstandung zur Prüfung an ihre Lieferantin weiter.

Die Beklagte entgegnete jedoch in ihrer Antwort vom

24. August 1948, dass sie musterkonform geliefert habe

und auf Reklamationen nicht eingehen könne. Daraufhin

erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 30. August 1948,

sie sehe sich veranlasst, vorsorglich in aller Form Mängel-

rüge zu erheben und behalte sich vor, nach näherer Ab-

klärung auf die Angelegenheit zurückzukommen. Gleich-

zeitig schickte sie Stoffproben zur Untersuchung an die

Eidgenössische Materialprüfungsanstalt in St. Gallen

(EMPA). Deren Bericht vom 23. September 1948 gelangte

zum Schluss, dass sowohl die verarbeitete wie die rohe

Ware Qualitätsfehler aufweise. Die Klägerin gab der

Beklagten von diesem Befund durch Schreiben vom

27. September 1948 Kenntnis, bestätigte ihre provisori-

sche Mängelrüge als endgültig und regte eine gütliche

Verständigung an.

C. -

Der nachfolgende Briefwechsel zwischen den

Parteien führte zu keinem Ergebnis. Die Klägerin belangte

daher die Beklagte im März 1949 auf Bezahlung von

Fr. 40,860.90 mit 5 % Zins seit 1. Januar 1949. Sie ver-

langte die Wandelung des Kaufes wegen verborgener

Mängel der Ware und forderte die Erstattung des erlegten

Kaufpreises nebst Ersatz für Aufwendungen und ent-

gangenen Gewinn.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage

mit Urteil vom 4. November 1949 ab.

D. -

Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht

ein. Sie beantragt Gutheissung der Klage, eventuell

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Beklagtfl

schliesst auf Bestätigung des kantonalen Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das Handelsgericht wirft der Klägerin vor, sie

habe der ihr obliegenden Prüfungspflicht nicht genügt,

und verneint deswegen die Rechtzeitigkeit der Mängel-

Obligationenrecht. N0 32.

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rüge. Dazu wird ausgeführt: Den Stoff habe die Klägerin

zur Verarbeitung gekauft, und wesentlich sei vor allem

seine Eignung zu diesem Zweck gewesen. In solchem

Falle dürfe nach feststehender Rechtsprechung des Han-

delsgerichtes und gemäss dem Grundgedanken des Art. 201

OR der Käufer mit der Verarbeitung nicht beliebig lange

zuwarten, sondern er habe, wenn nicht sofort die gesamte

Ware zur Verarbeitung gelange, wenigstens ein Probe-

stück anzufertigen und zu prüfen. Abgesehen von Mängeln,

die sich bei übungsgemässer Untersuchung -

als welche

hier wohl nur die Handprobe in Betracht komme -

zeigen, müsse rasch Klarheit darüber geschaffen werden,

ob die Ware zur Verarbeitung geeignet sei und so zu dem

vom Käufer vorausgesetzten Gebrauch tauge. Es würde

den Grundsätzen der Gewährleistung widersprechen, wenn

der Käufer erst nach geraumer Zeit die Ware in Verar-

beitung nehmen, dann noch Mängelrüge erheben und die

Rücknahme verlangen könnte, möglicherweise in einem

Moment, da der Verkäufer gar nicht mehr in der I .. age

sei, sich an seinem eigenen Lieferanten schadlos zu halten.

Die Verarbeitung der 'Vare oder eines kleinen Teils der-

selben habe daher innert angemessener Frist zu erfolgen.

Könne das ausnahmsweise nicht geschehen, so müsse

binnen der nämlichen Frist mindestflns eine über die

brancheübliche Untersuchung hinausgehende Prüfung

stattfinden, wie es die hier ohne Schwierigkeit durch-

führbare Handprobe an nasser Ware oder die Kontrolle

in einer geeigneten öffentlichen Anstalt gewesen wären.

2. -

Diese Auffassung der Vorinstanz ist abzulehnen.

In Art. 201 OR wird klar zwischen offenen und geheimen

Mängeln unterschieden und entsprechend die Rügepflicht

geordnet. Das trennende Merkmal liegt in der Erkenn-

barkeit bzw. Nichterkennbarkeit der Mängel bei der nach

Empfang der Sache mit tunlicher Beschleunigung vor-

zunehmenden « übungsgemässen Untersuchung ». Was hier-

unter zu verstehen ist, bestimmt sich nach den Handels-

gebräuchen in der betreffenden Branche. Dazu kann

224

Obligationenrooht. N° 32.

allerdings die Verarbeitung roher Ware gehören. Dass

das hier zutreffe, nimmt aber die Vorinstanz selber nicht

. an, wie aus ihrer vorstehend wiedergegebenen Argumen-

tation erhellt. Darnach besteht die brancheübliche Prü-

fung in der sogenannten Handprobe. Weitergehende

Anforderungen zu stellen ist das Handelsgericht nicht

befugt, weil das gegen die gesetzliche Regelung verstösst

und auf eine einseitige Belastung des Käufers hinausläuft,

der keineswegs gehalten ist, nach geheimen Mängeln zu

fahnden (vgl. das ebenfalls ein Textilgeschäft betreffende

Urteil vom 4. Oktober 1949 i. S. Sura A.-G. c. Naef und

Specker Gummi A.-G.). Die ständige eigene Praxis, auf

die sich das Handelsgericht stützt, vermag eine fehlende

Handelsübung nicht zu ersetzen, sondern ist wie dargelegt

mit Art. 201 OR im Widerspruch und darum unhaltbar.

Ob nun die massgebliche Handprobe übungsgemäss nur

an der trockenen oder auch an der nassen Ware vorge-

nommen wird, und ob sie schon am trockenen Gewebe

zur Aufdeckung der Schäden geführt hätte, ist von der

Vorinstanz offen gelassen worden. Beides ist nach dem

Gesagten erheblich weil bestimmend dafür, ob offene oder·

geheime Mängel in Frage stehen. Hierüber wird daher

die Vorinstanz ergänzend zu befinden haben.

3. -

Ergibt sich, dass offene Mängel vorliegen, so

erscheint die umstrittene Rüge z_weifellos als verspätet.

Wenn aber verborgene Mängel gegeben sind, hat die

Klägerin richtig gehandelt. Grieder & eie schickten am

14. August 1948 vier Unterröcke, darunter den bei der

Anprobe zerrissenen, zurück mit dem Ersuchen um

genaue Prüfung des Materials. Im gleichen Sinne wandte

sich die Klägerin am 23. August 1948 an die Beklagte.

Auf deren abschlägigen Bescheid hin wurde dann, mit

allen Vorbehalten gegenüber der Beklagten, am 30. August

1948 eine Begutachtung durch die EMPA veranlasst; Zu

beachten ist bei diesem ganzen Vorgehen, dass damals

die Klägerin nur einen kleinen Teil der Stoffe verarbeitet

und weiterverkauft hatte, und dass die Mitteilung der

I

I.

I

I

j L

Obligationenrecht. N° 33.

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Firma Grieder die erste Reklamation von Seite ihrer

Abnehmer war. Hieraus konnte die Klägerin zwar ersehen,

dass das betreffende Wäschestück irgendwie fehlerhaft war.

Jedoch musste sie noch nicht ohne weiteres vermuten,

die Ware sei insgesamt mit Mängeln behaftet. Erst nach-

dem auf Grund des vom 23. September 1948 datierten

EMPA-Berichtes die minderwertige Qualität des Kunst-

seidegewebes feststand, war sie verpflichtet, eine Mängel-

rüge zu erheben. Das tat sie mit Brief vom 27. September

1948 rechtzeitig, da zwischen diesen Tag und die Kenntnis-

nahme der Untersuchungsbefunde ein Sonntag fiel.

4. -

Die Ausführungen der Vorinstanz darüber, dass

die Klägerin bei ihrer Rüge nicht auf das erhaltene Muster

Bezug genommen habe, brauchen nicht näher erörtert zu

werden. Denn ob mustergetreu geliefert wurde oder nicht

ist belanglos, sobald es um geheime Mängel geht. Und

nur unter dieser Voraussetzung kann die Klägerin über-

haupt einen Wandelungsanspruch geltend machen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene

Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4.

November aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei-

dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-

rückgewiesen.

33. Auszug aus dem Urteil der I. ZivHabteilung vom 27. Juni

1950 i. S. Verbandstoil'-Fabrik A.-G. Zürich gegen Schneider.

Art. 360 Abs. 2 OB.

Gültigkeit eines vertraglichen Konkurrenzverbotes trotz Auf-

hebung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund.

Art. 360 at. 2 00.

Validite d'une clause de prohibition de faire concurrence, malgre

la resiliation du contrat de travail pour un juste motif.

Art. 360 cp. 2 00.

Validita d'una clausola di divieto di concorrenza, nonostante la

resiliazione deI contratto di lavoro per cause gravi.

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AS 76 II -

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