Sachverhalt
Der am 13. August 1937 gestorbene August
Brucker hatte am gleichen Tag folgende öffentliche letzt-
willige Verfügung errichtet :
«1. Er bestimmt, dass nach seinem Hinscheide sein Gut und
Schloss HÜllenberg in seinem gesamten Umfang mit dem dort
befindlichen Mobiliar, dem Auto und der gesamten Ausstattung
der Fräulein Bertha Bischoff, wohnhaft Schloss HÜllenberg, und
der Fräulein Marie Moellinger in Kogenheim, Elsass, zur lebens-
länglichen Nutzniessung anheimfallen soll ...
H. Nach dem Ableben der heiden Nutzniesserinnen soll das
Schloss mit Gut HÜllenberg, wie Testator selbes von Fr. Meland ..
Picard erworben und seither besessen hat, an den katholischen
Orden Sacre Creur (Sacre-Creur) im Elsass oder in der Schweiz
zu Eigentum zufallen zur Verwendung a.ls Erholungsheim für
ältere und kränkliche römisch-katholische Priester; inbegriffen
Mobiliar.
Diese sind verpflichtet, daIlir zu sorgen, dass für die Seelenruhe
des Vermächtnisgebers in der Kapelle auf HÜllenberg täglich eine
m. Messe gelesen wird.
Die Nutzniesserinnen haben zu bestimmen, an welche Nieder-
lassung des genannten Ordens im Elsass oder in der Schweiz das
Gut zu Eigentum übergehen soll ...))
B. -
Die gemäss der zuletzt erwähnten Anordnung
des Erblassers von den Nutzniesserinnen bezeichnete
Association du convict du Sacre Creur in FreiburgjSchweiz
machte die Ansprüche aus dem Vermächtnis mit Klage
204
Erbrecht. N° 29.
vom 19. November 1938 gegen die gesetzlichen Erben
geltend. Diese Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen"
vom Bundesgericht am 21. Mai 1942 deshalb, weil die-
Klägerin nicht in gültiger Weise, nämlich nicht vom
Erblasser selbst, als Vermächtnisnehmerin bezeichnet
worden war (BGE 68 II 155).
O. ~ Mit der vorliegenden Klage vom 29. Novemberj
11. Dezember 1947 (nach Sühneversuchen vom 9. Septem-
ber und 28. November 1947) traten als Kläger auf: 1. die
angeblich nach richtiger Testamentsauslegung vom Erb-
lasser nach Art. 493 ZGB errichtete August Brucker-
Stiftung, eventuell eine nach Art. 539 Abs. 2· ZGB zu
fingierende Stiftung; 2. die Association de l'institut
universitaire du Sacre Oreur in FreiburgjSchweiz als.
Rechtsnachfolgerin der Klägerin des Vorprozesses; 3. P.
Alessio Roos in FreiburgjSchweiz; 4. P. Josef Röger in
Basel; 5. das Bistum Basel und Lugano; 6. H. H. Dr.
Franz von Streng, Bischof von Basel und Lugano, in
Solothurn. Die neun Begehren (teilweise mit Unterbegeh-
ren) zielten in erster Linie darauf ab, der Erstklägerin
das Eigentum mit Vorbehalt der Nutzniessungsrechte.
nach Massgabe des Testamentes, zu verschaffen. Eventuell
sollen die Beklagten -
es sind dies wie im Vorprozesse-
die gesetzlichen Erben -
verurteilt werden, die mit dem
Vermächtnis verbundenen Auflagen nun ihrerseits zu
erfüllen. Endlich seien sie zur Rückvergütung eines
Betrages von Fr. 14,539.- verpflichtet, den sie seit dem
Erbfalle durch Verkauf von zum Schlossgute gehörenden
Landparzellen erzielt hätten.
Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klage an und
stellten verschiedene Gegenbegehren, teilweise in even-
tuellem Sinne.
D. -
In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen"
haben die Kläger gegen das Urteil des Obergerichtes des
Kantons Luzern vom 3. November 1949 Berufung an das
Bundesgericht eingelegt und an sämtlichen Klagebegehren
festgehalten. Die Beklagten haben auf Abweisung der
1
,
I
Erbrecht. N0 29.
205
-:Berufung angetragen und ihre Gegenbegehren erneuert,
wie vor Obergericht nUr in eventuellem Sinne.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Dem Obergericht ist darin beizustimmen, dass der Erblasser in seinem Testament vom 13. August 1937 keine Stiftung gemäss Art. 493 ZGB errichtet hat. Nach Jreiner Anordnung soll vielmehr das Schloss und Gut Hünenberg nach dem Ableben der beiden Nutzniesserinnen 'ßiner Niederlassung des Ordens Sacre Oreu1' als Vermächtnis zufallen.
E. 2 ZGB eine (wiewohl vom Erblasser nicht angeordnete)
Stiftung zu fingieren wäre. Die Priester, für die das Schloss-
gut als Erholungsheim eingerichtet und verwendet werden
13oll, sind nach dem Testament nicht Vermächtnisnehmer,
.auch nicht sog. Unter-Vermächtnisnehmer. Sie sind viel-
mehr blosse Auflageadressaten (vgl. HERZER, Erbrecht-
liehe Auflagen und Bedingungen, 26 ff.), d. h. Destinatäre
<leI' dem Vermächtnis an den Orden angefügten Auflage.
Um in diesem Falle Art. 539 Abs. 2 ZGB anwenden zu
können, bedürfte es einer doppelten Umdeutung der
testamentarischen Anordnungen. Einmal wären die Prie-
ster, denen der Genuss des vorgesehenen Erholungsheimes
zugedacht ist, aus Auflagedestinatären, was sie nach dem
Testamente sein sollen, zu eigentlichen Zuwendungsem-
pfängern, also zu Vermächtnisnehmern zu machen. Und
erst auf dieser Grundlage könnte dann die gesetzliche
Fiktion des Art. 539 Abs. 2 ZGB Platz greifen. Ob eine
so weitgehende Konversion testamentarischer Anordnungen
nach schweizerischem Rechte zulässig sei, ist fraglich.
Die Rolle von Vermächtnisnehmern, die hiebei den Auf-
lagedestinatären zukäme, wäre allerdings nur gewisser-
massen ein Durchgangsstadium. Sie würden ja dann
schliesslich Destinatäre der nach Art. 539 Abs. 2 ZGB
206
Erbrecht. N° 29.
zu fingierenden Stiftung. Damit hätten sie eine ähnliche
Stellung wie die ihnen im Testamente zugedachte von
Destinatären einer Auflage. Indessen kann dahingestellt
bleiben, ob um des Endzweckes willen -
die Verhältnisse
möglichst weitgehend dem erblasserischen Willen gemäss~
im Rahmen der in gesetzlicher Form getroffenen Verfü-
gungen, zu gestalten -
zu einer solchen Konstruktion
gegriffen werden dürfte. Im vorliegenden Falle ist davon
füglich abzusehen, da sich eine andere Lösung darbietet~
ohne Änderung der den Priestern nach dem Testamente
zukommenden Stellung von Auflageadressaten.
E. 3 Dazu bietet Art. 486 Abs. 2 ZGB die geeignete
Handhabe. Er lautet: « Erleben die Beschwerten den Tod
des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder
erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse
gleichwohl in Kraft». Diese Vorschrift betrifft zwar nur
Vermächtnisse, nicht Auflagen, und sie nimmt nicht
Bezug auf den Fall, dass der Beschwerte deshalb ausschei-
det, weil sein eigener Erwerb ungültig ist. In der einen
wie der andern Hinsicht ist jedoch analoge Anwendung
am Platze.
Gewiss stellt die Auflage im Unterschied zum Vermächt-
nis keine Zuwendung dar, aus der jemand ein Forderungs-
recht ableiten könnte. Dagegen gibt Art. 482 Abs. 1 ZGB
jedermann, der an ihr ein Interesse hat, ein Recht zur
Klage auf Vollziehung der Auflage. Die Auflage geniesst
also rechtlichen Schutz. Dabei bleibt zwar zunächst
fraglich, ob sie beim Wegfall der Verfügung, der ~ie an-
gefügt ist, nun einfach zu Lasten der gesetzlichen Erben
fortbestehen könne, worauf die Anwendung von Art.
486 Abs. 2 ZGB hinausläuft. Das ist natürlich ausge-
schlossen, wenn die Auflage nach ihrem Inhalt oder dem
sonstwie erkennbaren Willen des Erblassers wesentlich
an die Person des durch die Verfügung Beschwerten (sei
dies ein eingesetzter Erbe oder ein Vermächtnisnehmer)
gebunden ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Das Obergericht stellt fest, dass dem Erblasser die Wid-
Erbrecht. N0 29.
207
mung des Schlossgutes als Erholungsheim für ältere und
kränkliche Priester, verbunden mit der Sorge für seine
Seelenruhe, wichtiger war als das Vermächtnis an den
Orden Sacre ereur. Diesem habe er mehr nur die Leitung
und Verwaltung des Erholungsheimes übertragen wollen.
Somit hatte die dem Schlossgute gegebene Zweckwidmung
für ihn eine selbständige Bedeutung. Es entspricht zweifel-
los seinem Willen, dass für diesen Zweck auch gesorgt
werden s~ll, wenn das Vermächtnis an den Orden aus
irgendeinem Grunde nicht zur Ausführung gelangt. Bei
dieser Sachlage ist die analoge Anwendung von Art. 486
Abs. 2 auf die in Frage stehende Auflage gerechtfertigt ..
Sie führt dazu, dass die Auflage nach Massgabe der soeben
erwähnten Norm zu Lasten der gesetzlichen Erben in
Kraft bleiben kann. Solch « selbständige)) Auflagen sind
zulässig, obgleich Art. 482 Abs. 1 ZGB nur von Auflagen
spricht, die einer erblasserischen Verfügung (Erbeinset-
zung, Vermächtnis) angefügt sind, also von sogenannten
unselbständigen. Mit Recht anerkemlt die Rechtslehre
auch Auflagen, welche unmittelbar die gesetzlichen Erben
(oder einzelne derselben) belasten. Diese kommen denn
auch in Testamenten häufig vor, so dass sich geradezu
von einer allgemeinen Rechtsüberzeugung, mit andel'll
Worten von einem Gewohnheitsrechte sprechen lässt. Die
Rechtsnatur der Auflage bleibt sich gleich, ob sie nun
einer Verfügung angefügt ist oder auf selbständiger
Verfügung zu Lasten gesetzlicher Erben beruht oder eben
in letzterm Sinne aufrechterhalten wird, nachdem die
Verfügung, der sie angefügt war, sich als unausführbar
erwiesen hat.
Dass auch die Ungültigkeit der zugunsten des Be-
schwerten getroffenen Verfügung zur Anwendung von
Art. 486 Abs. 2 Veranlassung bieten kann, entspricht dem
Grundgedanken dieser Bestimmung. Es ist nicht einzu-
sehen, weshalb es sich zum Beispiel gerade bei ungültiger
Bezeichnung des Beschwerten anders verhalten sollte als
in den in Art. 486 Abs. 2 aufgezählten Fällen. Dass dort
208
Erbrecht. N° 29.
der Fall der Ungültigkeit unerwähnt blieb, erklärt sich
wohl daraus, dass ein Ungültigkeitsgrund in der Regel die
der Verfügung angefügten Beschwernisse, seien es Ver-
mächtnisse bezw. Untervermächtnisse oder Auflagen, mit-
erfasst, so dass diese so wenig wie die ihnen zugrunde
liegende Verfügung aufrecht bleiben können. Ist aber ein-
mal nur die zu Gunsten des Beschwerten getroffene Verfü-
gung als solche ungültig, wie hier, so kann und soll Art.
486 Abs. 2 in gleicher Weise wie in den dort ausdrücklich
erwähnten Fällen zur Anwendung kommen. Dahin geht
denn auch die vorherrschende Auffassung der ~echtslehre
(vgl. KRAYENBÜHL, Etude sur le legs, 144; ESCHER, 2.
Auflage, zu Art. 486 N. 7).
E. 4 Die analoge Anwendung von Art. 486 Abs. 2 ZGB auf Auflagen ist nach dem Gesagten ganz unabhängig von der (umstrittenen) Frage, ob Auflagen gleich Ver- mächtnissen der Herabsetzungsklage unterstehen. Dazu braucht daher in diesem Zusammenhang nicht Stellung genommen zu werden.
E. 5 Nach dem Gesagten sind die Begehren der Erst-
klägerin (Stiftung) abzuweisen. Die andern Kläger sind
alle, weil an der Vollziehung der Auflage interessiert,
zur Klage berechtigt. Die Einrede der abgeurteilten Sache
geht ihnen gegenüber, mit Ausnahme der Rechtsnach-
folgerin der Klägerin des Vorprozesses, schon deshalb
fehl, weil sie am Vorprozesse nicht beteiligt waren. Im
übrigen gehen die Begehren des gegenwärtigen Prozesses
nicht mehr auf Erfüllung des Vermächtnisses. Auch die
Einreden der Verwirkung und der Verjährung sind zu
verwerfen. Für Verwirkung liegt nichts vor. Ob die Klage
auf Vollziehung einer Auflage der Verjährung unterliegt,
ist sodann fraglich. Jedenfalls kann die Verjährung nicht
vor Entstehung des Klagerechtes zu laufen beginnen,
also nicht, bevor die Verfügung, der die Auflage gegebenen-
falls angefügt ist, « zur Ausführung gelangt ist» (Art.
482 Abs. 1 ZGB). Also konnte im vorliegenden Falle eine
Verjährung keinesfalls vor Beendigung der Vorprozesses
Erbrecht. N0 29.
209
zu laufen beginnen. Denn solange war mit einer Aus-
führung des Vermächtnisses zu rechnen, wobei übrigens
dahinsteht, ob dieses nicht erst nach dem Tode der beiden
Nutzniesserinnen auszuführen gewesen wäre. Als Ver-
jährungsfrist kommt in Analogie zu Art. 601 ZGB nur
eine zehnjährige in Frage, die seit dem erwähnten frühest-
möglichen Anfangstermin bis zur Klageanhebung nicht
abgelaufen war. Für die nach Wegfall des Vermächtnisses
im gegenwärtigen Prozesse geltend gemachte « selbstän-
dige» Auflage kann die Verjährung nicht früher begonnen
haben. Denn zur Anwendung von Art. 486 Ahs. 2 ZGB
gab eben erst der Ausgang des Vorprozesses Veranlassung.
E. 6 Übrigens ist das Schlossgut im Testament ein-
deutig erst auf den (noch in der Zukunft liegenden) Zeit-
punkt des Ablebens beider Nutzniesserinnen dem Zweck
eines Erholungsheimes für Priester gewidmet. Eine eigent-
liche Vollziehungsklage kann somit zur Zeit noch gar
nicht erhoben werden. Also kann auch die Verjährung
nicht begonnen haben, geschweige denn abgelaufen sein.
Hiebei ist gleichgültig, ob der Orden nach dem erblasse-
rischen Willen schon früher das Eigentum hätte erwerben
können.
Materiell ist bei dieser Sachlage das Feststellungsbe-
gehren Nr. 6 zuzusprechen, das dahin geht, « dass die
Beklagten oder deren Rechtsnachfolger die unter Zi:(f. 1
lit. a - c erwähnten Grundstücke und Gegenstände nach
dem Ableben der Nutzniesserinnen, Frl. Bertha Bischoff
und Frl. Marie Moollinger, zur Verwendung als Erholungs-
heim für ältere und kränkliche römisch-katholische Prie-
ster einzurichten und zur Verfügung zu stellen und dafür
zu sorgen haben, dass für die Seelenruhe des am 13. Au-
gust 1937 gestorbenen Herrn August Brucker, seI., in der
Kapelle des Schlosses HÜllenberg in Ebikon täglich eine
hl. Messe gelesen wird ». Die Beklagten und deren Rechts-
nachfolger bleiben Eigentümer. Sie haben lediglich zu
besorgen, was nach dem Testamente der als Vermächtnis-
nehmerin vorgesehenen Ordensniederlassung obläge. Soll-
14
AB 76 II -
50
210
Erbrecht. N° 29.
ten sie es früher oder später vorziehen, das dem Erholungs-
heim gewidmete, liegende und fahrende Vermögen einer
neu zu gründenden Stiftung oder einer schon bestehenden
zur Zweckerfüllung geeigneten kirchlichen Körperschaft
oder Anstalt, insbesondere der Rechtsnachfolgerin der
Klägerin des Vorprozesses, zu übertragen, so bleibt ihnen
dies unbenommen.
E. 7 Nicht einzutreten ist auf das Begehren Ziff. 7 um Anordnung einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Ziff. 1 und 3 ZGR. Gesuche um sichernde Massnahmen sind nicht Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne der Art. 44 und 46 OG (vgl. BGE 71 II 251 Erw. 2).
E. 8 Auf den Zeitpunkt des Ablebens der beiden Nutz- niesserinnen werden die Beklagten gemäss dem Berufungs- begehren Ziff. 9 b den Erlös aus Veräusserung von Teil- stücken des Schlossgutes zur Verfügung zu stellen haben (Art. 485 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 423 Abs. 2 OR). Der unter diesem Titel geltend gemachte Betrag von Fr. 14,539.-ist ohne weiteres gutzuheissen, nachdem die Beklagten in der Rechtsantwort vom 8. Januar ] 948 (Seiten 28-29) einen noch höhern Reinerlös anerkannt haben. Verzugs zins ist dagegen mangels Fälligkeit nicht geschuldet (Art. 102 OR). Ferner geht das Begehren der Kläger zu weit, indem es verlangt, der Betrag sei (neben den Grundstücken und den andern Gegenständen) « zwecks Verwendung für ein Erholungsheim ... » zur Verfügung zu stellen. Gehörigerweise wird der Betrag einfach « für das Schlossgut zu verwenden» sein, für dessen veräusserte Stücke er Ersatz zu bieten hat. Ob der ganze Ertrag des Schlossgutes samt Mobiliar und dem in Frage stehenden Geldbetrag (ständig) für das vorgesehene Erholungsheim wird aufgewendet werden müssen oder (zeitweise) etwas davon als Überschuss den Beklagten oder ihren Rechts- nachfolgern zufallen wird, muss offen bleiben. Den Nutz- niesserinnen steht bis zu ihrem Ableben die Nutzniessung an dem Geldbetrag wie am Schlossgute selbst samt Mobi- liar zu, nach Analogie von Art. 750 Abs. 3 ZGR. Hiefür Erbrecht. N° 29. 211 haben die Beklagten nach Angaben der Rechtsantwort durch Anlage des Nettoerlöses gesorgt.
E. 9 Die von den Beklagten in eventuellem Sinne gestellten Gegenbegehren sind unbegründet. Gleichgültig ob Auflagen überhaupt der Herabsetzung unterliegen (verneinend die Erläuterungen zum Vorentwurf,
2. Ausgabe 394; bejahend TuoR N. 12 und ESCHER, 2. Auflage, N. 7 zu Art. 486; KRAYENBÜHL, Etude sur le legs, 81), steht ein solcher Anspruch den Beklagten keineswegs zu. Sie sind ja nicht pfHchtteilsberechtigt, und im übrigen haben sie nach dem Nachlassinventar vom
16. Februar 1938, abgesehen vom Schlossgut, noch mehr als eine Million Franken geerbt. Abzulehnen ist ferner der Anspruch der Beklagten auf Rückerstattung der Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens betreffend Verfügungs beschränkung (Fr. 548 Cts 50), mangels Rechtsgrundes, und auf Ersatz von Auslagen für Steuern, Abgaben und Unterhaltsleistungen (Fr. 14,043.63). Die Beklagten haben diese Gegenforde- rungen in der Abrechnung über den Reinerlös aus Verkauf von Teilparzellen des Schlossgutes (mit Fr. 10,238.58 und Fr. 3805.05, zusammen Fr. 14,043.63) laut der erwähnten Rechtsantwort (Seiten 28-29) bereits abgezogen. Unzulässig ist nach Erw. 7 das Begehren um Aufhebung einer Grundbuchsperre.
Dispositiv
- - Auf das Begehren um Vormerkung im Grundbuch (Berufungsantrag Ziff. 7) wird nicht eingetreten. In teilweiser Bestätigung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 3. November 1949 wird die Klage der Stiftung (Klägerin Nr. 1) abgewiesen. Im übrigen wird das obergerichtliche Urteil aufgehoben und die Berufung der Kläger Nr. 2-6 im Sinne der Beru- fungsanträge Ziff. 6 und Ziff. 9lit. b gutgeheissen, letzteres ohne Zuerkennung von Verzugszinsen und mit der Mass- gabe, dass der Betrag für das Schlossgut zu verwenden ist. 212 Erbrecht. N° 30.
- Die Widerklagebegehren um Herabsetzung und um Verurteilung der Kläger zum Ersatz von Steuern, Abgaben und Unterhaltsleistungen sowie von Gerichts- und Anwaltskosten im Verfahren betreffend Verfügungs- beschränkung werden abgewiesen. Auf das Widerklagebegehren um Aufhebung einer Grundbuchsperre wird nicht eingetreten.
- Sentenza 28 seUembre 1950 della n Corte civile nella causa ~ Pedrazzi contro Bolongaro. Oollazione deUe spese d'istruzione e d'educazione dei singoli figli. Rapporto tra l'art. 631 cp. ~ 1 ce e gli art .. 275 e 276 ce. Ausgkichung der Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder. Verhältnis zwischen dem Art. 631 und den Art. 275 und 276 ZGB. Rapport des d6penses faites par le de cujus pour l'education et l'instruction de ses enfants. Relation entre l'art. 631 et art. 275 et 276 ce. A. - Oon testamento olografo 17 gennaio 1941 Leo- nilde Bolongaro-Ohiodi nomino erede universale la figlia Annetta ved. Pedrazzi e lascio ai figli Emilio ed Angel0 la l~gittima con l'obbligo di conferire alla sueeessione « ci ehe hanno rieevuto per ragioni di studio 0 altrimenti ». Allorehe Domenieo Bolongaro, marito e padre delle parti in causa, mori nel 1900, Emilio aveva quindici anni, Annetta dodiei ed Angelo otto. Essi furono quindi alle- vati dalla madre eon la quale la figlia Annetta, anche dopo il suo matrimonio e un breve periodo di assenza, ritorn a eonvivere. Ordinata la divisione ereditaria a cura deI notaio Gia- nella, sorsero domande e eontestazioni per la eompleta- zione dell'inventario suecessorio: la coerede Annetta chiese ehe all'attivo della massa fosse iseritto un eredito di 9800 fr. verso il coerede Angelo, somma eh'egli doveva conferire alla massa per spese distudi sopportate dalla Erbrecht. N0 30. 213 madre. A prova di questo ammontare Annetta Pedrazzi invocava le iserizioni ehe la de c'Uius aveva fatte in un libretto intitolato « Nota spese studi Ninin »,la cui esat- tezza era per contestata. Angel0 Bolongaro neg che potesse derivargli dal testamento un obbligo di eollazione a dipendenza di spese di studi che sarebbero in realta., nella maggior parte, spese di pensione durante il tempo della sua minore eta..· Oon sentenza 9 agosto 1949 il Pretore di Loearno con- dann Angelo Bolongaro a conferire alla massa ereditaria della madre Leonilde Bolongaro la somma de 9800 fr. risultante dalle iserizioni fatte nel suddetto libretto a titolo di spese di studio La Oamera eivile deI Tribunale d'appello respinse inveee, eon giudizio 23 maggio 1950, la pretesa di collazione formulata dall'attrice. La Oamera civile deI Tribunale d'appello osserva in sostanza quanto segue: Oontraria- mente all'opinione deI Pretore, l'art. 631 ep. 1 00 non e determinante in conereto. Non basta ehe la testatriee abbia manifestato la volonta. di assoggettare a collazione le spese di studi deI figlio Angelo; oecorre altresi ehe queste spese eeeedano la misura usuale. Questo seeondo presupposto manea in eonereto. Inoltre, dando al figlio Angelo una speeiale istruzione professionale, la madre non ha fatto altro ehe ossequiare l'obbligo legale previsto dall'art. 276 00. Quanto essa ha speso a questo fine dal 1905 al 1917 non eeeede la misura eonsueta ne supera la sua potenzialita. eeonomiea: eome risulta dagli atti, Leonilde Bolongaro era benestante. D'altra parte, I'art. 272 00 dispone ehe i genitori sopportano le spese di mantenimento e di edueazioJ;le dei figli seeondo il regime dei propri beni. B. - Annetta Pedrazzi ha deferito questa sentenza al Tribunale federale mediante un ricorso per riforma, chiedendo la eondanna di Angelo Bolongaro alla collazione di 9800 fr. per spese di studio I eonvenuti hanno eoncluso pel rigetto deI rieorso.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
202
Erbrecht. N° 29.
Nachgelassenes Vermögen
Vorbezüge :
a) des Sohnes
b) der Tochter :
Fr.
4,300.-
aal Aussteuer. . ..
»
11,555.95
bb) Sparguthaben ..
»
2,502.65
Fr. 91,669.55
ce) Unterstützungen . __ » ___
6_1_0_. ___
» __
18--",~9_6_8._6_0
zusammen
Lidlohn der Tochter
Rest
Pflichtteil der Tochter 3/8. .
Deren Vorbezüge .
Dazu der Lidlohn.
Gesamtforderung .
Rest
Fr. 110,638.15
»
2,520.-
Fr. 108,118.15
»
40,544.30
»
14,668.60
Fr. 25,875.70
»
2,520.-
Fr. 28,395.70
Demnach erlcennt das Bundesge1'icht :
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziff. llit. b
des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom
20. Dezember 1949 dahin abgeändert, dass die vom Be-
rufungsbeklagten der Berufungsklägerin zu zahlende Sum-
me auf Fr. 28,395.70 erhöht wird.
Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das ober-
gerichtliche Urteil, soweit es angefochten ist, bestätigt.
29. Urteil der n. ZivilabteiJung vom 29. Juni 1950 i. S. August
Drucker-Stiftung und Gen. gegen Erben Drucker.
1. Zur Anwendung von Art. 5392 ZGB. Erw. 2.
2. Fallen einem Vermächtnis angefügte Auflagen bei Ungültig-
keit des Vermächtnisses dahin? Unter Umständen können sie
zu Lasten der gesetzlichen Erben in Kraft bleiben. Analoge
Anwendung von Art. 4862 ZGB. Erw. 3.
3. Zur Frage der Verjährbarkeit der Klage auf Vollziehung einer
Auflage. Art. 4821 und 601 ZGB. Erw. 5 und 6.
4. Gesuche um sichernde Massnahmen (Anordnung einer Verfü-
gungsbeschränkung) sind nicht Zivilrechtsstreitigkeiten im
Sinne von Art. 44 und 46 OG. Erw. 7.
Erbrecht. N0 29.
203
1. Application de l'art. 539 a1. 2 ce (consid. 2).
:2. Las charges qui grevent un 1egs deviennent-elles caduques
si 1e 1egs n'est pas valab1e? Suivant les circonstances elles
peuvent demeurer en vigueur et etre imposOOs aux heritiers
legaux. Application par analogie de l'art. 4868.1. 2 ce (consid. 3).
3. Quid da la prescription de l'action tendant a l'exooution
d'une charge. Art. 482 a1. 1 et 601 CC (consid. 5 et 6) ?
4. Les demandes tendant a. faire ordonner des mesures de sUrew,
telles qu'une restriction du droit de disposer, ne donnent pas
lieu ades contestations de droit civil dans le sens des art. 44 et
46 OJ (consid. 7).
1. Applicazione delI 'art. 539 cp. 2 CC (consid. 2).
:2. Gli onen che gravano un legato diventano caduchi se il legato
non e valido '/ Secondo le circostanze, essi possono restare in
vigore ed essere imposti agli eredi legali. Applicazione per
analogia dell'art. 486, cp. 2, CC (consid. 3).
3. Quid della prescrizione dell'azione volta ad ottenere l'adem-
pimento d'un onere. Art. 482, cp. I, e 601 ce (consid. 5 e 6)?
4. La istanze di misure provvisionali. come una restrizione deI
diritto di disporre. non sono contestazioni di diritto civile a
norma degli art. 44 e 46 OG (consid. 7).
A. -
Der am 13. August 1937 gestorbene August
Brucker hatte am gleichen Tag folgende öffentliche letzt-
willige Verfügung errichtet :
«1. Er bestimmt, dass nach seinem Hinscheide sein Gut und
Schloss HÜllenberg in seinem gesamten Umfang mit dem dort
befindlichen Mobiliar, dem Auto und der gesamten Ausstattung
der Fräulein Bertha Bischoff, wohnhaft Schloss HÜllenberg, und
der Fräulein Marie Moellinger in Kogenheim, Elsass, zur lebens-
länglichen Nutzniessung anheimfallen soll ...
H. Nach dem Ableben der heiden Nutzniesserinnen soll das
Schloss mit Gut HÜllenberg, wie Testator selbes von Fr. Meland ..
Picard erworben und seither besessen hat, an den katholischen
Orden Sacre Creur (Sacre-Creur) im Elsass oder in der Schweiz
zu Eigentum zufallen zur Verwendung a.ls Erholungsheim für
ältere und kränkliche römisch-katholische Priester; inbegriffen
Mobiliar.
Diese sind verpflichtet, daIlir zu sorgen, dass für die Seelenruhe
des Vermächtnisgebers in der Kapelle auf HÜllenberg täglich eine
m. Messe gelesen wird.
Die Nutzniesserinnen haben zu bestimmen, an welche Nieder-
lassung des genannten Ordens im Elsass oder in der Schweiz das
Gut zu Eigentum übergehen soll ...))
B. -
Die gemäss der zuletzt erwähnten Anordnung
des Erblassers von den Nutzniesserinnen bezeichnete
Association du convict du Sacre Creur in FreiburgjSchweiz
machte die Ansprüche aus dem Vermächtnis mit Klage
204
Erbrecht. N° 29.
vom 19. November 1938 gegen die gesetzlichen Erben
geltend. Diese Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen"
vom Bundesgericht am 21. Mai 1942 deshalb, weil die-
Klägerin nicht in gültiger Weise, nämlich nicht vom
Erblasser selbst, als Vermächtnisnehmerin bezeichnet
worden war (BGE 68 II 155).
O. ~ Mit der vorliegenden Klage vom 29. Novemberj
11. Dezember 1947 (nach Sühneversuchen vom 9. Septem-
ber und 28. November 1947) traten als Kläger auf: 1. die
angeblich nach richtiger Testamentsauslegung vom Erb-
lasser nach Art. 493 ZGB errichtete August Brucker-
Stiftung, eventuell eine nach Art. 539 Abs. 2· ZGB zu
fingierende Stiftung; 2. die Association de l'institut
universitaire du Sacre Oreur in FreiburgjSchweiz als.
Rechtsnachfolgerin der Klägerin des Vorprozesses; 3. P.
Alessio Roos in FreiburgjSchweiz; 4. P. Josef Röger in
Basel; 5. das Bistum Basel und Lugano; 6. H. H. Dr.
Franz von Streng, Bischof von Basel und Lugano, in
Solothurn. Die neun Begehren (teilweise mit Unterbegeh-
ren) zielten in erster Linie darauf ab, der Erstklägerin
das Eigentum mit Vorbehalt der Nutzniessungsrechte.
nach Massgabe des Testamentes, zu verschaffen. Eventuell
sollen die Beklagten -
es sind dies wie im Vorprozesse-
die gesetzlichen Erben -
verurteilt werden, die mit dem
Vermächtnis verbundenen Auflagen nun ihrerseits zu
erfüllen. Endlich seien sie zur Rückvergütung eines
Betrages von Fr. 14,539.- verpflichtet, den sie seit dem
Erbfalle durch Verkauf von zum Schlossgute gehörenden
Landparzellen erzielt hätten.
Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klage an und
stellten verschiedene Gegenbegehren, teilweise in even-
tuellem Sinne.
D. -
In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen"
haben die Kläger gegen das Urteil des Obergerichtes des
Kantons Luzern vom 3. November 1949 Berufung an das
Bundesgericht eingelegt und an sämtlichen Klagebegehren
festgehalten. Die Beklagten haben auf Abweisung der
1
,
I
Erbrecht. N0 29.
205
-:Berufung angetragen und ihre Gegenbegehren erneuert,
wie vor Obergericht nUr in eventuellem Sinne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Dem Obergericht ist darin beizustimmen, dass
der Erblasser in seinem Testament vom 13. August 1937
keine Stiftung gemäss Art. 493 ZGB errichtet hat. Nach
Jreiner Anordnung soll vielmehr das Schloss und Gut
Hünenberg nach dem Ableben der beiden Nutzniesserinnen
'ßiner Niederlassung des Ordens Sacre Oreu1' als Vermächtnis
zufallen.
2. -
Somit hat man es auch nicht mit einer Zuwen-
<lung mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Per-
.sonen zu tun, wobei unter Umständen nach Art. 539 Abs.
2 ZGB eine (wiewohl vom Erblasser nicht angeordnete)
Stiftung zu fingieren wäre. Die Priester, für die das Schloss-
gut als Erholungsheim eingerichtet und verwendet werden
13oll, sind nach dem Testament nicht Vermächtnisnehmer,
.auch nicht sog. Unter-Vermächtnisnehmer. Sie sind viel-
mehr blosse Auflageadressaten (vgl. HERZER, Erbrecht-
liehe Auflagen und Bedingungen, 26 ff.), d. h. Destinatäre
<leI' dem Vermächtnis an den Orden angefügten Auflage.
Um in diesem Falle Art. 539 Abs. 2 ZGB anwenden zu
können, bedürfte es einer doppelten Umdeutung der
testamentarischen Anordnungen. Einmal wären die Prie-
ster, denen der Genuss des vorgesehenen Erholungsheimes
zugedacht ist, aus Auflagedestinatären, was sie nach dem
Testamente sein sollen, zu eigentlichen Zuwendungsem-
pfängern, also zu Vermächtnisnehmern zu machen. Und
erst auf dieser Grundlage könnte dann die gesetzliche
Fiktion des Art. 539 Abs. 2 ZGB Platz greifen. Ob eine
so weitgehende Konversion testamentarischer Anordnungen
nach schweizerischem Rechte zulässig sei, ist fraglich.
Die Rolle von Vermächtnisnehmern, die hiebei den Auf-
lagedestinatären zukäme, wäre allerdings nur gewisser-
massen ein Durchgangsstadium. Sie würden ja dann
schliesslich Destinatäre der nach Art. 539 Abs. 2 ZGB
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Erbrecht. N° 29.
zu fingierenden Stiftung. Damit hätten sie eine ähnliche
Stellung wie die ihnen im Testamente zugedachte von
Destinatären einer Auflage. Indessen kann dahingestellt
bleiben, ob um des Endzweckes willen -
die Verhältnisse
möglichst weitgehend dem erblasserischen Willen gemäss~
im Rahmen der in gesetzlicher Form getroffenen Verfü-
gungen, zu gestalten -
zu einer solchen Konstruktion
gegriffen werden dürfte. Im vorliegenden Falle ist davon
füglich abzusehen, da sich eine andere Lösung darbietet~
ohne Änderung der den Priestern nach dem Testamente
zukommenden Stellung von Auflageadressaten.
3. -
Dazu bietet Art. 486 Abs. 2 ZGB die geeignete
Handhabe. Er lautet: « Erleben die Beschwerten den Tod
des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder
erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse
gleichwohl in Kraft». Diese Vorschrift betrifft zwar nur
Vermächtnisse, nicht Auflagen, und sie nimmt nicht
Bezug auf den Fall, dass der Beschwerte deshalb ausschei-
det, weil sein eigener Erwerb ungültig ist. In der einen
wie der andern Hinsicht ist jedoch analoge Anwendung
am Platze.
Gewiss stellt die Auflage im Unterschied zum Vermächt-
nis keine Zuwendung dar, aus der jemand ein Forderungs-
recht ableiten könnte. Dagegen gibt Art. 482 Abs. 1 ZGB
jedermann, der an ihr ein Interesse hat, ein Recht zur
Klage auf Vollziehung der Auflage. Die Auflage geniesst
also rechtlichen Schutz. Dabei bleibt zwar zunächst
fraglich, ob sie beim Wegfall der Verfügung, der ~ie an-
gefügt ist, nun einfach zu Lasten der gesetzlichen Erben
fortbestehen könne, worauf die Anwendung von Art.
486 Abs. 2 ZGB hinausläuft. Das ist natürlich ausge-
schlossen, wenn die Auflage nach ihrem Inhalt oder dem
sonstwie erkennbaren Willen des Erblassers wesentlich
an die Person des durch die Verfügung Beschwerten (sei
dies ein eingesetzter Erbe oder ein Vermächtnisnehmer)
gebunden ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Das Obergericht stellt fest, dass dem Erblasser die Wid-
Erbrecht. N0 29.
207
mung des Schlossgutes als Erholungsheim für ältere und
kränkliche Priester, verbunden mit der Sorge für seine
Seelenruhe, wichtiger war als das Vermächtnis an den
Orden Sacre ereur. Diesem habe er mehr nur die Leitung
und Verwaltung des Erholungsheimes übertragen wollen.
Somit hatte die dem Schlossgute gegebene Zweckwidmung
für ihn eine selbständige Bedeutung. Es entspricht zweifel-
los seinem Willen, dass für diesen Zweck auch gesorgt
werden s~ll, wenn das Vermächtnis an den Orden aus
irgendeinem Grunde nicht zur Ausführung gelangt. Bei
dieser Sachlage ist die analoge Anwendung von Art. 486
Abs. 2 auf die in Frage stehende Auflage gerechtfertigt ..
Sie führt dazu, dass die Auflage nach Massgabe der soeben
erwähnten Norm zu Lasten der gesetzlichen Erben in
Kraft bleiben kann. Solch « selbständige)) Auflagen sind
zulässig, obgleich Art. 482 Abs. 1 ZGB nur von Auflagen
spricht, die einer erblasserischen Verfügung (Erbeinset-
zung, Vermächtnis) angefügt sind, also von sogenannten
unselbständigen. Mit Recht anerkemlt die Rechtslehre
auch Auflagen, welche unmittelbar die gesetzlichen Erben
(oder einzelne derselben) belasten. Diese kommen denn
auch in Testamenten häufig vor, so dass sich geradezu
von einer allgemeinen Rechtsüberzeugung, mit andel'll
Worten von einem Gewohnheitsrechte sprechen lässt. Die
Rechtsnatur der Auflage bleibt sich gleich, ob sie nun
einer Verfügung angefügt ist oder auf selbständiger
Verfügung zu Lasten gesetzlicher Erben beruht oder eben
in letzterm Sinne aufrechterhalten wird, nachdem die
Verfügung, der sie angefügt war, sich als unausführbar
erwiesen hat.
Dass auch die Ungültigkeit der zugunsten des Be-
schwerten getroffenen Verfügung zur Anwendung von
Art. 486 Abs. 2 Veranlassung bieten kann, entspricht dem
Grundgedanken dieser Bestimmung. Es ist nicht einzu-
sehen, weshalb es sich zum Beispiel gerade bei ungültiger
Bezeichnung des Beschwerten anders verhalten sollte als
in den in Art. 486 Abs. 2 aufgezählten Fällen. Dass dort
208
Erbrecht. N° 29.
der Fall der Ungültigkeit unerwähnt blieb, erklärt sich
wohl daraus, dass ein Ungültigkeitsgrund in der Regel die
der Verfügung angefügten Beschwernisse, seien es Ver-
mächtnisse bezw. Untervermächtnisse oder Auflagen, mit-
erfasst, so dass diese so wenig wie die ihnen zugrunde
liegende Verfügung aufrecht bleiben können. Ist aber ein-
mal nur die zu Gunsten des Beschwerten getroffene Verfü-
gung als solche ungültig, wie hier, so kann und soll Art.
486 Abs. 2 in gleicher Weise wie in den dort ausdrücklich
erwähnten Fällen zur Anwendung kommen. Dahin geht
denn auch die vorherrschende Auffassung der ~echtslehre
(vgl. KRAYENBÜHL, Etude sur le legs, 144; ESCHER, 2.
Auflage, zu Art. 486 N. 7).
4. -
Die analoge Anwendung von Art. 486 Abs. 2
ZGB auf Auflagen ist nach dem Gesagten ganz unabhängig
von der (umstrittenen) Frage, ob Auflagen gleich Ver-
mächtnissen der Herabsetzungsklage unterstehen. Dazu
braucht daher in diesem Zusammenhang nicht Stellung
genommen zu werden.
5. -
Nach dem Gesagten sind die Begehren der Erst-
klägerin (Stiftung) abzuweisen. Die andern Kläger sind
alle, weil an der Vollziehung der Auflage interessiert,
zur Klage berechtigt. Die Einrede der abgeurteilten Sache
geht ihnen gegenüber, mit Ausnahme der Rechtsnach-
folgerin der Klägerin des Vorprozesses, schon deshalb
fehl, weil sie am Vorprozesse nicht beteiligt waren. Im
übrigen gehen die Begehren des gegenwärtigen Prozesses
nicht mehr auf Erfüllung des Vermächtnisses. Auch die
Einreden der Verwirkung und der Verjährung sind zu
verwerfen. Für Verwirkung liegt nichts vor. Ob die Klage
auf Vollziehung einer Auflage der Verjährung unterliegt,
ist sodann fraglich. Jedenfalls kann die Verjährung nicht
vor Entstehung des Klagerechtes zu laufen beginnen,
also nicht, bevor die Verfügung, der die Auflage gegebenen-
falls angefügt ist, « zur Ausführung gelangt ist» (Art.
482 Abs. 1 ZGB). Also konnte im vorliegenden Falle eine
Verjährung keinesfalls vor Beendigung der Vorprozesses
Erbrecht. N0 29.
209
zu laufen beginnen. Denn solange war mit einer Aus-
führung des Vermächtnisses zu rechnen, wobei übrigens
dahinsteht, ob dieses nicht erst nach dem Tode der beiden
Nutzniesserinnen auszuführen gewesen wäre. Als Ver-
jährungsfrist kommt in Analogie zu Art. 601 ZGB nur
eine zehnjährige in Frage, die seit dem erwähnten frühest-
möglichen Anfangstermin bis zur Klageanhebung nicht
abgelaufen war. Für die nach Wegfall des Vermächtnisses
im gegenwärtigen Prozesse geltend gemachte « selbstän-
dige» Auflage kann die Verjährung nicht früher begonnen
haben. Denn zur Anwendung von Art. 486 Ahs. 2 ZGB
gab eben erst der Ausgang des Vorprozesses Veranlassung.
6. -
Übrigens ist das Schlossgut im Testament ein-
deutig erst auf den (noch in der Zukunft liegenden) Zeit-
punkt des Ablebens beider Nutzniesserinnen dem Zweck
eines Erholungsheimes für Priester gewidmet. Eine eigent-
liche Vollziehungsklage kann somit zur Zeit noch gar
nicht erhoben werden. Also kann auch die Verjährung
nicht begonnen haben, geschweige denn abgelaufen sein.
Hiebei ist gleichgültig, ob der Orden nach dem erblasse-
rischen Willen schon früher das Eigentum hätte erwerben
können.
Materiell ist bei dieser Sachlage das Feststellungsbe-
gehren Nr. 6 zuzusprechen, das dahin geht, « dass die
Beklagten oder deren Rechtsnachfolger die unter Zi:(f. 1
lit. a - c erwähnten Grundstücke und Gegenstände nach
dem Ableben der Nutzniesserinnen, Frl. Bertha Bischoff
und Frl. Marie Moollinger, zur Verwendung als Erholungs-
heim für ältere und kränkliche römisch-katholische Prie-
ster einzurichten und zur Verfügung zu stellen und dafür
zu sorgen haben, dass für die Seelenruhe des am 13. Au-
gust 1937 gestorbenen Herrn August Brucker, seI., in der
Kapelle des Schlosses HÜllenberg in Ebikon täglich eine
hl. Messe gelesen wird ». Die Beklagten und deren Rechts-
nachfolger bleiben Eigentümer. Sie haben lediglich zu
besorgen, was nach dem Testamente der als Vermächtnis-
nehmerin vorgesehenen Ordensniederlassung obläge. Soll-
14
AB 76 II -
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Erbrecht. N° 29.
ten sie es früher oder später vorziehen, das dem Erholungs-
heim gewidmete, liegende und fahrende Vermögen einer
neu zu gründenden Stiftung oder einer schon bestehenden
zur Zweckerfüllung geeigneten kirchlichen Körperschaft
oder Anstalt, insbesondere der Rechtsnachfolgerin der
Klägerin des Vorprozesses, zu übertragen, so bleibt ihnen
dies unbenommen.
7. -
Nicht einzutreten ist auf das Begehren Ziff. 7
um Anordnung einer Verfügungsbeschränkung im Sinne
von Art. 960 Ziff. 1 und 3 ZGR. Gesuche um sichernde
Massnahmen sind nicht Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne
der Art. 44 und 46 OG (vgl. BGE 71 II 251 Erw. 2).
8. -
Auf den Zeitpunkt des Ablebens der beiden Nutz-
niesserinnen werden die Beklagten gemäss dem Berufungs-
begehren Ziff. 9 b den Erlös aus Veräusserung von Teil-
stücken des Schlossgutes zur Verfügung zu stellen haben
(Art. 485 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 423 Abs.
2 OR). Der unter diesem Titel geltend gemachte Betrag
von Fr. 14,539.-ist ohne weiteres gutzuheissen, nachdem
die Beklagten in der Rechtsantwort vom 8. Januar ] 948
(Seiten 28-29) einen noch höhern Reinerlös anerkannt
haben. Verzugs zins ist dagegen mangels Fälligkeit nicht
geschuldet (Art. 102 OR). Ferner geht das Begehren der
Kläger zu weit, indem es verlangt, der Betrag sei (neben
den Grundstücken und den andern Gegenständen) « zwecks
Verwendung für ein Erholungsheim ... » zur Verfügung zu
stellen. Gehörigerweise wird der Betrag einfach « für das
Schlossgut zu verwenden» sein, für dessen veräusserte
Stücke er Ersatz zu bieten hat. Ob der ganze Ertrag des
Schlossgutes samt Mobiliar und dem in Frage stehenden
Geldbetrag (ständig) für das vorgesehene Erholungsheim
wird aufgewendet werden müssen oder (zeitweise) etwas
davon als Überschuss den Beklagten oder ihren Rechts-
nachfolgern zufallen wird, muss offen bleiben. Den Nutz-
niesserinnen steht bis zu ihrem Ableben die Nutzniessung
an dem Geldbetrag wie am Schlossgute selbst samt Mobi-
liar zu, nach Analogie von Art. 750 Abs. 3 ZGR. Hiefür
Erbrecht. N° 29.
211
haben die Beklagten nach Angaben der Rechtsantwort
durch Anlage des Nettoerlöses gesorgt.
9. -
Die von den Beklagten in eventuellem Sinne
gestellten Gegenbegehren sind unbegründet.
Gleichgültig ob Auflagen überhaupt der Herabsetzung
unterliegen (verneinend die Erläuterungen zum Vorentwurf,
2. Ausgabe 394; bejahend TuoR N. 12 und ESCHER, 2.
Auflage, N. 7 zu Art. 486; KRAYENBÜHL, Etude sur le
legs, 81), steht ein solcher Anspruch den Beklagten
keineswegs zu. Sie sind ja nicht pfHchtteilsberechtigt, und
im übrigen haben sie nach dem Nachlassinventar vom
16. Februar 1938, abgesehen vom Schlossgut, noch mehr
als eine Million Franken geerbt.
Abzulehnen ist ferner der Anspruch der Beklagten auf
Rückerstattung der Gerichts- und Anwaltskosten eines
Verfahrens betreffend Verfügungs beschränkung (Fr. 548
Cts 50), mangels Rechtsgrundes, und auf Ersatz von
Auslagen für Steuern, Abgaben und Unterhaltsleistungen
(Fr. 14,043.63). Die Beklagten haben diese Gegenforde-
rungen in der Abrechnung über den Reinerlös aus Verkauf
von Teilparzellen des Schlossgutes (mit Fr. 10,238.58 und
Fr. 3805.05, zusammen Fr. 14,043.63) laut der erwähnten
Rechtsantwort (Seiten 28-29) bereits abgezogen.
Unzulässig ist nach Erw. 7 das Begehren um Aufhebung
einer Grundbuchsperre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. -
Auf das Begehren um Vormerkung im Grundbuch
(Berufungsantrag Ziff. 7) wird nicht eingetreten.
In teilweiser Bestätigung des Urteils des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 3. November 1949 wird die
Klage der Stiftung (Klägerin Nr. 1) abgewiesen.
Im übrigen wird das obergerichtliche Urteil aufgehoben
und die Berufung der Kläger Nr. 2-6 im Sinne der Beru-
fungsanträge Ziff. 6 und Ziff. 9lit. b gutgeheissen, letzteres
ohne Zuerkennung von Verzugszinsen und mit der Mass-
gabe, dass der Betrag für das Schlossgut zu verwenden ist.
212
Erbrecht. N° 30.
2.
Die Widerklagebegehren um Herabsetzung und
um Verurteilung der Kläger zum Ersatz von Steuern,
Abgaben und Unterhaltsleistungen sowie von Gerichts-
und Anwaltskosten im Verfahren betreffend Verfügungs-
beschränkung werden abgewiesen.
Auf das Widerklagebegehren um Aufhebung einer
Grundbuchsperre wird nicht eingetreten.
30. Sentenza 28 seUembre 1950 della n Corte civile nella causa
~
Pedrazzi contro Bolongaro.
Oollazione deUe spese d'istruzione e d'educazione dei singoli figli.
Rapporto tra l'art. 631 cp. ~ 1 ce e gli art .. 275 e 276 ce.
Ausgkichung der Auslagen des Erblassers für die Erziehung und
Ausbildung einzelner Kinder. Verhältnis zwischen dem Art.
631 und den Art. 275 und 276 ZGB.
Rapport des d6penses faites par le de cujus pour l'education et
l'instruction de ses enfants. Relation entre l'art. 631 et art.
275 et 276 ce.
A. -
Oon testamento olografo 17 gennaio 1941 Leo-
nilde Bolongaro-Ohiodi nomino erede universale la figlia
Annetta ved. Pedrazzi e lascio ai figli Emilio ed Angel0
la l~gittima con l'obbligo di conferire alla sueeessione « ci
ehe hanno rieevuto per ragioni di studio 0 altrimenti ».
Allorehe Domenieo Bolongaro, marito e padre delle
parti in causa, mori nel 1900, Emilio aveva quindici anni,
Annetta dodiei ed Angelo otto. Essi furono quindi alle-
vati dalla madre eon la quale la figlia Annetta, anche
dopo il suo matrimonio e un breve periodo di assenza,
ritorn a eonvivere.
Ordinata la divisione ereditaria a cura deI notaio Gia-
nella, sorsero domande e eontestazioni per la eompleta-
zione dell'inventario suecessorio: la coerede Annetta
chiese ehe all'attivo della massa fosse iseritto un eredito
di 9800 fr. verso il coerede Angelo, somma eh'egli doveva
conferire alla massa per spese distudi sopportate dalla
Erbrecht. N0 30.
213
madre. A prova di questo ammontare Annetta Pedrazzi
invocava le iserizioni ehe la de c'Uius aveva fatte in un
libretto intitolato « Nota spese studi Ninin »,la cui esat-
tezza era per contestata.
Angel0 Bolongaro neg che potesse derivargli dal
testamento un obbligo di eollazione a dipendenza di
spese di studi che sarebbero in realta., nella maggior parte,
spese di pensione durante il tempo della sua minore eta..·
Oon sentenza 9 agosto 1949 il Pretore di Loearno con-
dann Angelo Bolongaro a conferire alla massa ereditaria
della madre Leonilde Bolongaro la somma de 9800 fr.
risultante dalle iserizioni fatte nel suddetto libretto a
titolo di spese di studio
La Oamera eivile deI Tribunale d'appello respinse inveee,
eon giudizio 23 maggio 1950, la pretesa di collazione
formulata dall'attrice. La Oamera civile deI Tribunale
d'appello osserva in sostanza quanto segue: Oontraria-
mente all'opinione deI Pretore, l'art. 631 ep. 1 00 non
e determinante in conereto. Non basta ehe la testatriee
abbia manifestato la volonta. di assoggettare a collazione
le spese di studi deI figlio Angelo; oecorre altresi ehe
queste spese eeeedano la misura usuale. Questo seeondo
presupposto manea in eonereto. Inoltre, dando al figlio
Angelo una speeiale istruzione professionale, la madre
non ha fatto altro ehe ossequiare l'obbligo legale previsto
dall'art. 276 00. Quanto essa ha speso a questo fine dal
1905 al 1917 non eeeede la misura eonsueta ne supera
la sua potenzialita. eeonomiea: eome risulta dagli atti,
Leonilde Bolongaro era benestante. D'altra parte, I'art.
272 00 dispone ehe i genitori sopportano le spese di
mantenimento e di edueazioJ;le dei figli seeondo il regime
dei propri beni.
B. -
Annetta Pedrazzi ha deferito questa sentenza
al Tribunale federale mediante un ricorso per riforma,
chiedendo la eondanna di Angelo Bolongaro alla collazione
di 9800 fr. per spese di studio
I eonvenuti hanno eoncluso pel rigetto deI rieorso.