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76_II_202

BGE 76 II 202

Bundesgericht (BGE) · 1949-12-20 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der am 13. August 1937 gestorbene August

Brucker hatte am gleichen Tag folgende öffentliche letzt-

willige Verfügung errichtet :

«1. Er bestimmt, dass nach seinem Hinscheide sein Gut und

Schloss HÜllenberg in seinem gesamten Umfang mit dem dort

befindlichen Mobiliar, dem Auto und der gesamten Ausstattung

der Fräulein Bertha Bischoff, wohnhaft Schloss HÜllenberg, und

der Fräulein Marie Moellinger in Kogenheim, Elsass, zur lebens-

länglichen Nutzniessung anheimfallen soll ...

H. Nach dem Ableben der heiden Nutzniesserinnen soll das

Schloss mit Gut HÜllenberg, wie Testator selbes von Fr. Meland ..

Picard erworben und seither besessen hat, an den katholischen

Orden Sacre Creur (Sacre-Creur) im Elsass oder in der Schweiz

zu Eigentum zufallen zur Verwendung a.ls Erholungsheim für

ältere und kränkliche römisch-katholische Priester; inbegriffen

Mobiliar.

Diese sind verpflichtet, daIlir zu sorgen, dass für die Seelenruhe

des Vermächtnisgebers in der Kapelle auf HÜllenberg täglich eine

m. Messe gelesen wird.

Die Nutzniesserinnen haben zu bestimmen, an welche Nieder-

lassung des genannten Ordens im Elsass oder in der Schweiz das

Gut zu Eigentum übergehen soll ...))

B. -

Die gemäss der zuletzt erwähnten Anordnung

des Erblassers von den Nutzniesserinnen bezeichnete

Association du convict du Sacre Creur in FreiburgjSchweiz

machte die Ansprüche aus dem Vermächtnis mit Klage

204

Erbrecht. N° 29.

vom 19. November 1938 gegen die gesetzlichen Erben

geltend. Diese Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen"

vom Bundesgericht am 21. Mai 1942 deshalb, weil die-

Klägerin nicht in gültiger Weise, nämlich nicht vom

Erblasser selbst, als Vermächtnisnehmerin bezeichnet

worden war (BGE 68 II 155).

O. ~ Mit der vorliegenden Klage vom 29. Novemberj

11. Dezember 1947 (nach Sühneversuchen vom 9. Septem-

ber und 28. November 1947) traten als Kläger auf: 1. die

angeblich nach richtiger Testamentsauslegung vom Erb-

lasser nach Art. 493 ZGB errichtete August Brucker-

Stiftung, eventuell eine nach Art. 539 Abs. 2· ZGB zu

fingierende Stiftung; 2. die Association de l'institut

universitaire du Sacre Oreur in FreiburgjSchweiz als.

Rechtsnachfolgerin der Klägerin des Vorprozesses; 3. P.

Alessio Roos in FreiburgjSchweiz; 4. P. Josef Röger in

Basel; 5. das Bistum Basel und Lugano; 6. H. H. Dr.

Franz von Streng, Bischof von Basel und Lugano, in

Solothurn. Die neun Begehren (teilweise mit Unterbegeh-

ren) zielten in erster Linie darauf ab, der Erstklägerin

das Eigentum mit Vorbehalt der Nutzniessungsrechte.

nach Massgabe des Testamentes, zu verschaffen. Eventuell

sollen die Beklagten -

es sind dies wie im Vorprozesse-

die gesetzlichen Erben -

verurteilt werden, die mit dem

Vermächtnis verbundenen Auflagen nun ihrerseits zu

erfüllen. Endlich seien sie zur Rückvergütung eines

Betrages von Fr. 14,539.- verpflichtet, den sie seit dem

Erbfalle durch Verkauf von zum Schlossgute gehörenden

Landparzellen erzielt hätten.

Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klage an und

stellten verschiedene Gegenbegehren, teilweise in even-

tuellem Sinne.

D. -

In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen"

haben die Kläger gegen das Urteil des Obergerichtes des

Kantons Luzern vom 3. November 1949 Berufung an das

Bundesgericht eingelegt und an sämtlichen Klagebegehren

festgehalten. Die Beklagten haben auf Abweisung der

1

,

I

Erbrecht. N0 29.

205

-:Berufung angetragen und ihre Gegenbegehren erneuert,

wie vor Obergericht nUr in eventuellem Sinne.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Dem Obergericht ist darin beizustimmen, dass der Erblasser in seinem Testament vom 13. August 1937 keine Stiftung gemäss Art. 493 ZGB errichtet hat. Nach Jreiner Anordnung soll vielmehr das Schloss und Gut Hünenberg nach dem Ableben der beiden Nutzniesserinnen 'ßiner Niederlassung des Ordens Sacre Oreu1' als Vermächtnis zufallen.

E. 2 ZGB eine (wiewohl vom Erblasser nicht angeordnete)

Stiftung zu fingieren wäre. Die Priester, für die das Schloss-

gut als Erholungsheim eingerichtet und verwendet werden

13oll, sind nach dem Testament nicht Vermächtnisnehmer,

.auch nicht sog. Unter-Vermächtnisnehmer. Sie sind viel-

mehr blosse Auflageadressaten (vgl. HERZER, Erbrecht-

liehe Auflagen und Bedingungen, 26 ff.), d. h. Destinatäre

<leI' dem Vermächtnis an den Orden angefügten Auflage.

Um in diesem Falle Art. 539 Abs. 2 ZGB anwenden zu

können, bedürfte es einer doppelten Umdeutung der

testamentarischen Anordnungen. Einmal wären die Prie-

ster, denen der Genuss des vorgesehenen Erholungsheimes

zugedacht ist, aus Auflagedestinatären, was sie nach dem

Testamente sein sollen, zu eigentlichen Zuwendungsem-

pfängern, also zu Vermächtnisnehmern zu machen. Und

erst auf dieser Grundlage könnte dann die gesetzliche

Fiktion des Art. 539 Abs. 2 ZGB Platz greifen. Ob eine

so weitgehende Konversion testamentarischer Anordnungen

nach schweizerischem Rechte zulässig sei, ist fraglich.

Die Rolle von Vermächtnisnehmern, die hiebei den Auf-

lagedestinatären zukäme, wäre allerdings nur gewisser-

massen ein Durchgangsstadium. Sie würden ja dann

schliesslich Destinatäre der nach Art. 539 Abs. 2 ZGB

206

Erbrecht. N° 29.

zu fingierenden Stiftung. Damit hätten sie eine ähnliche

Stellung wie die ihnen im Testamente zugedachte von

Destinatären einer Auflage. Indessen kann dahingestellt

bleiben, ob um des Endzweckes willen -

die Verhältnisse

möglichst weitgehend dem erblasserischen Willen gemäss~

im Rahmen der in gesetzlicher Form getroffenen Verfü-

gungen, zu gestalten -

zu einer solchen Konstruktion

gegriffen werden dürfte. Im vorliegenden Falle ist davon

füglich abzusehen, da sich eine andere Lösung darbietet~

ohne Änderung der den Priestern nach dem Testamente

zukommenden Stellung von Auflageadressaten.

E. 3 Dazu bietet Art. 486 Abs. 2 ZGB die geeignete

Handhabe. Er lautet: « Erleben die Beschwerten den Tod

des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder

erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse

gleichwohl in Kraft». Diese Vorschrift betrifft zwar nur

Vermächtnisse, nicht Auflagen, und sie nimmt nicht

Bezug auf den Fall, dass der Beschwerte deshalb ausschei-

det, weil sein eigener Erwerb ungültig ist. In der einen

wie der andern Hinsicht ist jedoch analoge Anwendung

am Platze.

Gewiss stellt die Auflage im Unterschied zum Vermächt-

nis keine Zuwendung dar, aus der jemand ein Forderungs-

recht ableiten könnte. Dagegen gibt Art. 482 Abs. 1 ZGB

jedermann, der an ihr ein Interesse hat, ein Recht zur

Klage auf Vollziehung der Auflage. Die Auflage geniesst

also rechtlichen Schutz. Dabei bleibt zwar zunächst

fraglich, ob sie beim Wegfall der Verfügung, der ~ie an-

gefügt ist, nun einfach zu Lasten der gesetzlichen Erben

fortbestehen könne, worauf die Anwendung von Art.

486 Abs. 2 ZGB hinausläuft. Das ist natürlich ausge-

schlossen, wenn die Auflage nach ihrem Inhalt oder dem

sonstwie erkennbaren Willen des Erblassers wesentlich

an die Person des durch die Verfügung Beschwerten (sei

dies ein eingesetzter Erbe oder ein Vermächtnisnehmer)

gebunden ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Das Obergericht stellt fest, dass dem Erblasser die Wid-

Erbrecht. N0 29.

207

mung des Schlossgutes als Erholungsheim für ältere und

kränkliche Priester, verbunden mit der Sorge für seine

Seelenruhe, wichtiger war als das Vermächtnis an den

Orden Sacre ereur. Diesem habe er mehr nur die Leitung

und Verwaltung des Erholungsheimes übertragen wollen.

Somit hatte die dem Schlossgute gegebene Zweckwidmung

für ihn eine selbständige Bedeutung. Es entspricht zweifel-

los seinem Willen, dass für diesen Zweck auch gesorgt

werden s~ll, wenn das Vermächtnis an den Orden aus

irgendeinem Grunde nicht zur Ausführung gelangt. Bei

dieser Sachlage ist die analoge Anwendung von Art. 486

Abs. 2 auf die in Frage stehende Auflage gerechtfertigt ..

Sie führt dazu, dass die Auflage nach Massgabe der soeben

erwähnten Norm zu Lasten der gesetzlichen Erben in

Kraft bleiben kann. Solch « selbständige)) Auflagen sind

zulässig, obgleich Art. 482 Abs. 1 ZGB nur von Auflagen

spricht, die einer erblasserischen Verfügung (Erbeinset-

zung, Vermächtnis) angefügt sind, also von sogenannten

unselbständigen. Mit Recht anerkemlt die Rechtslehre

auch Auflagen, welche unmittelbar die gesetzlichen Erben

(oder einzelne derselben) belasten. Diese kommen denn

auch in Testamenten häufig vor, so dass sich geradezu

von einer allgemeinen Rechtsüberzeugung, mit andel'll

Worten von einem Gewohnheitsrechte sprechen lässt. Die

Rechtsnatur der Auflage bleibt sich gleich, ob sie nun

einer Verfügung angefügt ist oder auf selbständiger

Verfügung zu Lasten gesetzlicher Erben beruht oder eben

in letzterm Sinne aufrechterhalten wird, nachdem die

Verfügung, der sie angefügt war, sich als unausführbar

erwiesen hat.

Dass auch die Ungültigkeit der zugunsten des Be-

schwerten getroffenen Verfügung zur Anwendung von

Art. 486 Abs. 2 Veranlassung bieten kann, entspricht dem

Grundgedanken dieser Bestimmung. Es ist nicht einzu-

sehen, weshalb es sich zum Beispiel gerade bei ungültiger

Bezeichnung des Beschwerten anders verhalten sollte als

in den in Art. 486 Abs. 2 aufgezählten Fällen. Dass dort

208

Erbrecht. N° 29.

der Fall der Ungültigkeit unerwähnt blieb, erklärt sich

wohl daraus, dass ein Ungültigkeitsgrund in der Regel die

der Verfügung angefügten Beschwernisse, seien es Ver-

mächtnisse bezw. Untervermächtnisse oder Auflagen, mit-

erfasst, so dass diese so wenig wie die ihnen zugrunde

liegende Verfügung aufrecht bleiben können. Ist aber ein-

mal nur die zu Gunsten des Beschwerten getroffene Verfü-

gung als solche ungültig, wie hier, so kann und soll Art.

486 Abs. 2 in gleicher Weise wie in den dort ausdrücklich

erwähnten Fällen zur Anwendung kommen. Dahin geht

denn auch die vorherrschende Auffassung der ~echtslehre

(vgl. KRAYENBÜHL, Etude sur le legs, 144; ESCHER, 2.

Auflage, zu Art. 486 N. 7).

E. 4 Die analoge Anwendung von Art. 486 Abs. 2 ZGB auf Auflagen ist nach dem Gesagten ganz unabhängig von der (umstrittenen) Frage, ob Auflagen gleich Ver- mächtnissen der Herabsetzungsklage unterstehen. Dazu braucht daher in diesem Zusammenhang nicht Stellung genommen zu werden.

E. 5 Nach dem Gesagten sind die Begehren der Erst-

klägerin (Stiftung) abzuweisen. Die andern Kläger sind

alle, weil an der Vollziehung der Auflage interessiert,

zur Klage berechtigt. Die Einrede der abgeurteilten Sache

geht ihnen gegenüber, mit Ausnahme der Rechtsnach-

folgerin der Klägerin des Vorprozesses, schon deshalb

fehl, weil sie am Vorprozesse nicht beteiligt waren. Im

übrigen gehen die Begehren des gegenwärtigen Prozesses

nicht mehr auf Erfüllung des Vermächtnisses. Auch die

Einreden der Verwirkung und der Verjährung sind zu

verwerfen. Für Verwirkung liegt nichts vor. Ob die Klage

auf Vollziehung einer Auflage der Verjährung unterliegt,

ist sodann fraglich. Jedenfalls kann die Verjährung nicht

vor Entstehung des Klagerechtes zu laufen beginnen,

also nicht, bevor die Verfügung, der die Auflage gegebenen-

falls angefügt ist, « zur Ausführung gelangt ist» (Art.

482 Abs. 1 ZGB). Also konnte im vorliegenden Falle eine

Verjährung keinesfalls vor Beendigung der Vorprozesses

Erbrecht. N0 29.

209

zu laufen beginnen. Denn solange war mit einer Aus-

führung des Vermächtnisses zu rechnen, wobei übrigens

dahinsteht, ob dieses nicht erst nach dem Tode der beiden

Nutzniesserinnen auszuführen gewesen wäre. Als Ver-

jährungsfrist kommt in Analogie zu Art. 601 ZGB nur

eine zehnjährige in Frage, die seit dem erwähnten frühest-

möglichen Anfangstermin bis zur Klageanhebung nicht

abgelaufen war. Für die nach Wegfall des Vermächtnisses

im gegenwärtigen Prozesse geltend gemachte « selbstän-

dige» Auflage kann die Verjährung nicht früher begonnen

haben. Denn zur Anwendung von Art. 486 Ahs. 2 ZGB

gab eben erst der Ausgang des Vorprozesses Veranlassung.

E. 6 Übrigens ist das Schlossgut im Testament ein-

deutig erst auf den (noch in der Zukunft liegenden) Zeit-

punkt des Ablebens beider Nutzniesserinnen dem Zweck

eines Erholungsheimes für Priester gewidmet. Eine eigent-

liche Vollziehungsklage kann somit zur Zeit noch gar

nicht erhoben werden. Also kann auch die Verjährung

nicht begonnen haben, geschweige denn abgelaufen sein.

Hiebei ist gleichgültig, ob der Orden nach dem erblasse-

rischen Willen schon früher das Eigentum hätte erwerben

können.

Materiell ist bei dieser Sachlage das Feststellungsbe-

gehren Nr. 6 zuzusprechen, das dahin geht, « dass die

Beklagten oder deren Rechtsnachfolger die unter Zi:(f. 1

lit. a - c erwähnten Grundstücke und Gegenstände nach

dem Ableben der Nutzniesserinnen, Frl. Bertha Bischoff

und Frl. Marie Moollinger, zur Verwendung als Erholungs-

heim für ältere und kränkliche römisch-katholische Prie-

ster einzurichten und zur Verfügung zu stellen und dafür

zu sorgen haben, dass für die Seelenruhe des am 13. Au-

gust 1937 gestorbenen Herrn August Brucker, seI., in der

Kapelle des Schlosses HÜllenberg in Ebikon täglich eine

hl. Messe gelesen wird ». Die Beklagten und deren Rechts-

nachfolger bleiben Eigentümer. Sie haben lediglich zu

besorgen, was nach dem Testamente der als Vermächtnis-

nehmerin vorgesehenen Ordensniederlassung obläge. Soll-

14

AB 76 II -

50

210

Erbrecht. N° 29.

ten sie es früher oder später vorziehen, das dem Erholungs-

heim gewidmete, liegende und fahrende Vermögen einer

neu zu gründenden Stiftung oder einer schon bestehenden

zur Zweckerfüllung geeigneten kirchlichen Körperschaft

oder Anstalt, insbesondere der Rechtsnachfolgerin der

Klägerin des Vorprozesses, zu übertragen, so bleibt ihnen

dies unbenommen.

E. 7 Nicht einzutreten ist auf das Begehren Ziff. 7 um Anordnung einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Ziff. 1 und 3 ZGR. Gesuche um sichernde Massnahmen sind nicht Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne der Art. 44 und 46 OG (vgl. BGE 71 II 251 Erw. 2).

E. 8 Auf den Zeitpunkt des Ablebens der beiden Nutz- niesserinnen werden die Beklagten gemäss dem Berufungs- begehren Ziff. 9 b den Erlös aus Veräusserung von Teil- stücken des Schlossgutes zur Verfügung zu stellen haben (Art. 485 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 423 Abs. 2 OR). Der unter diesem Titel geltend gemachte Betrag von Fr. 14,539.-ist ohne weiteres gutzuheissen, nachdem die Beklagten in der Rechtsantwort vom 8. Januar ] 948 (Seiten 28-29) einen noch höhern Reinerlös anerkannt haben. Verzugs zins ist dagegen mangels Fälligkeit nicht geschuldet (Art. 102 OR). Ferner geht das Begehren der Kläger zu weit, indem es verlangt, der Betrag sei (neben den Grundstücken und den andern Gegenständen) « zwecks Verwendung für ein Erholungsheim ... » zur Verfügung zu stellen. Gehörigerweise wird der Betrag einfach « für das Schlossgut zu verwenden» sein, für dessen veräusserte Stücke er Ersatz zu bieten hat. Ob der ganze Ertrag des Schlossgutes samt Mobiliar und dem in Frage stehenden Geldbetrag (ständig) für das vorgesehene Erholungsheim wird aufgewendet werden müssen oder (zeitweise) etwas davon als Überschuss den Beklagten oder ihren Rechts- nachfolgern zufallen wird, muss offen bleiben. Den Nutz- niesserinnen steht bis zu ihrem Ableben die Nutzniessung an dem Geldbetrag wie am Schlossgute selbst samt Mobi- liar zu, nach Analogie von Art. 750 Abs. 3 ZGR. Hiefür Erbrecht. N° 29. 211 haben die Beklagten nach Angaben der Rechtsantwort durch Anlage des Nettoerlöses gesorgt.

E. 9 Die von den Beklagten in eventuellem Sinne gestellten Gegenbegehren sind unbegründet. Gleichgültig ob Auflagen überhaupt der Herabsetzung unterliegen (verneinend die Erläuterungen zum Vorentwurf,

2. Ausgabe 394; bejahend TuoR N. 12 und ESCHER, 2. Auflage, N. 7 zu Art. 486; KRAYENBÜHL, Etude sur le legs, 81), steht ein solcher Anspruch den Beklagten keineswegs zu. Sie sind ja nicht pfHchtteilsberechtigt, und im übrigen haben sie nach dem Nachlassinventar vom

16. Februar 1938, abgesehen vom Schlossgut, noch mehr als eine Million Franken geerbt. Abzulehnen ist ferner der Anspruch der Beklagten auf Rückerstattung der Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens betreffend Verfügungs beschränkung (Fr. 548 Cts 50), mangels Rechtsgrundes, und auf Ersatz von Auslagen für Steuern, Abgaben und Unterhaltsleistungen (Fr. 14,043.63). Die Beklagten haben diese Gegenforde- rungen in der Abrechnung über den Reinerlös aus Verkauf von Teilparzellen des Schlossgutes (mit Fr. 10,238.58 und Fr. 3805.05, zusammen Fr. 14,043.63) laut der erwähnten Rechtsantwort (Seiten 28-29) bereits abgezogen. Unzulässig ist nach Erw. 7 das Begehren um Aufhebung einer Grundbuchsperre.

Dispositiv
  1. - Auf das Begehren um Vormerkung im Grundbuch (Berufungsantrag Ziff. 7) wird nicht eingetreten. In teilweiser Bestätigung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 3. November 1949 wird die Klage der Stiftung (Klägerin Nr. 1) abgewiesen. Im übrigen wird das obergerichtliche Urteil aufgehoben und die Berufung der Kläger Nr. 2-6 im Sinne der Beru- fungsanträge Ziff. 6 und Ziff. 9lit. b gutgeheissen, letzteres ohne Zuerkennung von Verzugszinsen und mit der Mass- gabe, dass der Betrag für das Schlossgut zu verwenden ist. 212 Erbrecht. N° 30.
  2. Die Widerklagebegehren um Herabsetzung und um Verurteilung der Kläger zum Ersatz von Steuern, Abgaben und Unterhaltsleistungen sowie von Gerichts- und Anwaltskosten im Verfahren betreffend Verfügungs- beschränkung werden abgewiesen. Auf das Widerklagebegehren um Aufhebung einer Grundbuchsperre wird nicht eingetreten.
  3. Sentenza 28 seUembre 1950 della n Corte civile nella causa ~ Pedrazzi contro Bolongaro. Oollazione deUe spese d'istruzione e d'educazione dei singoli figli. Rapporto tra l'art. 631 cp. ~ 1 ce e gli art .. 275 e 276 ce. Ausgkichung der Auslagen des Erblassers für die Erziehung und Ausbildung einzelner Kinder. Verhältnis zwischen dem Art. 631 und den Art. 275 und 276 ZGB. Rapport des d6penses faites par le de cujus pour l'education et l'instruction de ses enfants. Relation entre l'art. 631 et art. 275 et 276 ce. A. - Oon testamento olografo 17 gennaio 1941 Leo- nilde Bolongaro-Ohiodi nomino erede universale la figlia Annetta ved. Pedrazzi e lascio ai figli Emilio ed Angel0 la l~gittima con l'obbligo di conferire alla sueeessione « ci ehe hanno rieevuto per ragioni di studio 0 altrimenti ». Allorehe Domenieo Bolongaro, marito e padre delle parti in causa, mori nel 1900, Emilio aveva quindici anni, Annetta dodiei ed Angelo otto. Essi furono quindi alle- vati dalla madre eon la quale la figlia Annetta, anche dopo il suo matrimonio e un breve periodo di assenza, ritorn a eonvivere. Ordinata la divisione ereditaria a cura deI notaio Gia- nella, sorsero domande e eontestazioni per la eompleta- zione dell'inventario suecessorio: la coerede Annetta chiese ehe all'attivo della massa fosse iseritto un eredito di 9800 fr. verso il coerede Angelo, somma eh'egli doveva conferire alla massa per spese distudi sopportate dalla Erbrecht. N0 30. 213 madre. A prova di questo ammontare Annetta Pedrazzi invocava le iserizioni ehe la de c'Uius aveva fatte in un libretto intitolato « Nota spese studi Ninin »,la cui esat- tezza era per contestata. Angel0 Bolongaro neg che potesse derivargli dal testamento un obbligo di eollazione a dipendenza di spese di studi che sarebbero in realta., nella maggior parte, spese di pensione durante il tempo della sua minore eta..· Oon sentenza 9 agosto 1949 il Pretore di Loearno con- dann Angelo Bolongaro a conferire alla massa ereditaria della madre Leonilde Bolongaro la somma de 9800 fr. risultante dalle iserizioni fatte nel suddetto libretto a titolo di spese di studio La Oamera eivile deI Tribunale d'appello respinse inveee, eon giudizio 23 maggio 1950, la pretesa di collazione formulata dall'attrice. La Oamera civile deI Tribunale d'appello osserva in sostanza quanto segue: Oontraria- mente all'opinione deI Pretore, l'art. 631 ep. 1 00 non e determinante in conereto. Non basta ehe la testatriee abbia manifestato la volonta. di assoggettare a collazione le spese di studi deI figlio Angelo; oecorre altresi ehe queste spese eeeedano la misura usuale. Questo seeondo presupposto manea in eonereto. Inoltre, dando al figlio Angelo una speeiale istruzione professionale, la madre non ha fatto altro ehe ossequiare l'obbligo legale previsto dall'art. 276 00. Quanto essa ha speso a questo fine dal 1905 al 1917 non eeeede la misura eonsueta ne supera la sua potenzialita. eeonomiea: eome risulta dagli atti, Leonilde Bolongaro era benestante. D'altra parte, I'art. 272 00 dispone ehe i genitori sopportano le spese di mantenimento e di edueazioJ;le dei figli seeondo il regime dei propri beni. B. - Annetta Pedrazzi ha deferito questa sentenza al Tribunale federale mediante un ricorso per riforma, chiedendo la eondanna di Angelo Bolongaro alla collazione di 9800 fr. per spese di studio I eonvenuti hanno eoncluso pel rigetto deI rieorso.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

202

Erbrecht. N° 29.

Nachgelassenes Vermögen

Vorbezüge :

a) des Sohnes

b) der Tochter :

Fr.

4,300.-

aal Aussteuer. . ..

»

11,555.95

bb) Sparguthaben ..

»

2,502.65

Fr. 91,669.55

ce) Unterstützungen . __ » ___

6_1_0_. ___

» __

18--",~9_6_8._6_0

zusammen

Lidlohn der Tochter

Rest

Pflichtteil der Tochter 3/8. .

Deren Vorbezüge .

Dazu der Lidlohn.

Gesamtforderung .

Rest

Fr. 110,638.15

»

2,520.-

Fr. 108,118.15

»

40,544.30

»

14,668.60

Fr. 25,875.70

»

2,520.-

Fr. 28,395.70

Demnach erlcennt das Bundesge1'icht :

In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziff. llit. b

des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom

20. Dezember 1949 dahin abgeändert, dass die vom Be-

rufungsbeklagten der Berufungsklägerin zu zahlende Sum-

me auf Fr. 28,395.70 erhöht wird.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das ober-

gerichtliche Urteil, soweit es angefochten ist, bestätigt.

29. Urteil der n. ZivilabteiJung vom 29. Juni 1950 i. S. August

Drucker-Stiftung und Gen. gegen Erben Drucker.

1. Zur Anwendung von Art. 5392 ZGB. Erw. 2.

2. Fallen einem Vermächtnis angefügte Auflagen bei Ungültig-

keit des Vermächtnisses dahin? Unter Umständen können sie

zu Lasten der gesetzlichen Erben in Kraft bleiben. Analoge

Anwendung von Art. 4862 ZGB. Erw. 3.

3. Zur Frage der Verjährbarkeit der Klage auf Vollziehung einer

Auflage. Art. 4821 und 601 ZGB. Erw. 5 und 6.

4. Gesuche um sichernde Massnahmen (Anordnung einer Verfü-

gungsbeschränkung) sind nicht Zivilrechtsstreitigkeiten im

Sinne von Art. 44 und 46 OG. Erw. 7.

Erbrecht. N0 29.

203

1. Application de l'art. 539 a1. 2 ce (consid. 2).

:2. Las charges qui grevent un 1egs deviennent-elles caduques

si 1e 1egs n'est pas valab1e? Suivant les circonstances elles

peuvent demeurer en vigueur et etre imposOOs aux heritiers

legaux. Application par analogie de l'art. 4868.1. 2 ce (consid. 3).

3. Quid da la prescription de l'action tendant a l'exooution

d'une charge. Art. 482 a1. 1 et 601 CC (consid. 5 et 6) ?

4. Les demandes tendant a. faire ordonner des mesures de sUrew,

telles qu'une restriction du droit de disposer, ne donnent pas

lieu ades contestations de droit civil dans le sens des art. 44 et

46 OJ (consid. 7).

1. Applicazione delI 'art. 539 cp. 2 CC (consid. 2).

:2. Gli onen che gravano un legato diventano caduchi se il legato

non e valido '/ Secondo le circostanze, essi possono restare in

vigore ed essere imposti agli eredi legali. Applicazione per

analogia dell'art. 486, cp. 2, CC (consid. 3).

3. Quid della prescrizione dell'azione volta ad ottenere l'adem-

pimento d'un onere. Art. 482, cp. I, e 601 ce (consid. 5 e 6)?

4. La istanze di misure provvisionali. come una restrizione deI

diritto di disporre. non sono contestazioni di diritto civile a

norma degli art. 44 e 46 OG (consid. 7).

A. -

Der am 13. August 1937 gestorbene August

Brucker hatte am gleichen Tag folgende öffentliche letzt-

willige Verfügung errichtet :

«1. Er bestimmt, dass nach seinem Hinscheide sein Gut und

Schloss HÜllenberg in seinem gesamten Umfang mit dem dort

befindlichen Mobiliar, dem Auto und der gesamten Ausstattung

der Fräulein Bertha Bischoff, wohnhaft Schloss HÜllenberg, und

der Fräulein Marie Moellinger in Kogenheim, Elsass, zur lebens-

länglichen Nutzniessung anheimfallen soll ...

H. Nach dem Ableben der heiden Nutzniesserinnen soll das

Schloss mit Gut HÜllenberg, wie Testator selbes von Fr. Meland ..

Picard erworben und seither besessen hat, an den katholischen

Orden Sacre Creur (Sacre-Creur) im Elsass oder in der Schweiz

zu Eigentum zufallen zur Verwendung a.ls Erholungsheim für

ältere und kränkliche römisch-katholische Priester; inbegriffen

Mobiliar.

Diese sind verpflichtet, daIlir zu sorgen, dass für die Seelenruhe

des Vermächtnisgebers in der Kapelle auf HÜllenberg täglich eine

m. Messe gelesen wird.

Die Nutzniesserinnen haben zu bestimmen, an welche Nieder-

lassung des genannten Ordens im Elsass oder in der Schweiz das

Gut zu Eigentum übergehen soll ...))

B. -

Die gemäss der zuletzt erwähnten Anordnung

des Erblassers von den Nutzniesserinnen bezeichnete

Association du convict du Sacre Creur in FreiburgjSchweiz

machte die Ansprüche aus dem Vermächtnis mit Klage

204

Erbrecht. N° 29.

vom 19. November 1938 gegen die gesetzlichen Erben

geltend. Diese Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen"

vom Bundesgericht am 21. Mai 1942 deshalb, weil die-

Klägerin nicht in gültiger Weise, nämlich nicht vom

Erblasser selbst, als Vermächtnisnehmerin bezeichnet

worden war (BGE 68 II 155).

O. ~ Mit der vorliegenden Klage vom 29. Novemberj

11. Dezember 1947 (nach Sühneversuchen vom 9. Septem-

ber und 28. November 1947) traten als Kläger auf: 1. die

angeblich nach richtiger Testamentsauslegung vom Erb-

lasser nach Art. 493 ZGB errichtete August Brucker-

Stiftung, eventuell eine nach Art. 539 Abs. 2· ZGB zu

fingierende Stiftung; 2. die Association de l'institut

universitaire du Sacre Oreur in FreiburgjSchweiz als.

Rechtsnachfolgerin der Klägerin des Vorprozesses; 3. P.

Alessio Roos in FreiburgjSchweiz; 4. P. Josef Röger in

Basel; 5. das Bistum Basel und Lugano; 6. H. H. Dr.

Franz von Streng, Bischof von Basel und Lugano, in

Solothurn. Die neun Begehren (teilweise mit Unterbegeh-

ren) zielten in erster Linie darauf ab, der Erstklägerin

das Eigentum mit Vorbehalt der Nutzniessungsrechte.

nach Massgabe des Testamentes, zu verschaffen. Eventuell

sollen die Beklagten -

es sind dies wie im Vorprozesse-

die gesetzlichen Erben -

verurteilt werden, die mit dem

Vermächtnis verbundenen Auflagen nun ihrerseits zu

erfüllen. Endlich seien sie zur Rückvergütung eines

Betrages von Fr. 14,539.- verpflichtet, den sie seit dem

Erbfalle durch Verkauf von zum Schlossgute gehörenden

Landparzellen erzielt hätten.

Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klage an und

stellten verschiedene Gegenbegehren, teilweise in even-

tuellem Sinne.

D. -

In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen"

haben die Kläger gegen das Urteil des Obergerichtes des

Kantons Luzern vom 3. November 1949 Berufung an das

Bundesgericht eingelegt und an sämtlichen Klagebegehren

festgehalten. Die Beklagten haben auf Abweisung der

1

,

I

Erbrecht. N0 29.

205

-:Berufung angetragen und ihre Gegenbegehren erneuert,

wie vor Obergericht nUr in eventuellem Sinne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Dem Obergericht ist darin beizustimmen, dass

der Erblasser in seinem Testament vom 13. August 1937

keine Stiftung gemäss Art. 493 ZGB errichtet hat. Nach

Jreiner Anordnung soll vielmehr das Schloss und Gut

Hünenberg nach dem Ableben der beiden Nutzniesserinnen

'ßiner Niederlassung des Ordens Sacre Oreu1' als Vermächtnis

zufallen.

2. -

Somit hat man es auch nicht mit einer Zuwen-

<lung mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Per-

.sonen zu tun, wobei unter Umständen nach Art. 539 Abs.

2 ZGB eine (wiewohl vom Erblasser nicht angeordnete)

Stiftung zu fingieren wäre. Die Priester, für die das Schloss-

gut als Erholungsheim eingerichtet und verwendet werden

13oll, sind nach dem Testament nicht Vermächtnisnehmer,

.auch nicht sog. Unter-Vermächtnisnehmer. Sie sind viel-

mehr blosse Auflageadressaten (vgl. HERZER, Erbrecht-

liehe Auflagen und Bedingungen, 26 ff.), d. h. Destinatäre

<leI' dem Vermächtnis an den Orden angefügten Auflage.

Um in diesem Falle Art. 539 Abs. 2 ZGB anwenden zu

können, bedürfte es einer doppelten Umdeutung der

testamentarischen Anordnungen. Einmal wären die Prie-

ster, denen der Genuss des vorgesehenen Erholungsheimes

zugedacht ist, aus Auflagedestinatären, was sie nach dem

Testamente sein sollen, zu eigentlichen Zuwendungsem-

pfängern, also zu Vermächtnisnehmern zu machen. Und

erst auf dieser Grundlage könnte dann die gesetzliche

Fiktion des Art. 539 Abs. 2 ZGB Platz greifen. Ob eine

so weitgehende Konversion testamentarischer Anordnungen

nach schweizerischem Rechte zulässig sei, ist fraglich.

Die Rolle von Vermächtnisnehmern, die hiebei den Auf-

lagedestinatären zukäme, wäre allerdings nur gewisser-

massen ein Durchgangsstadium. Sie würden ja dann

schliesslich Destinatäre der nach Art. 539 Abs. 2 ZGB

206

Erbrecht. N° 29.

zu fingierenden Stiftung. Damit hätten sie eine ähnliche

Stellung wie die ihnen im Testamente zugedachte von

Destinatären einer Auflage. Indessen kann dahingestellt

bleiben, ob um des Endzweckes willen -

die Verhältnisse

möglichst weitgehend dem erblasserischen Willen gemäss~

im Rahmen der in gesetzlicher Form getroffenen Verfü-

gungen, zu gestalten -

zu einer solchen Konstruktion

gegriffen werden dürfte. Im vorliegenden Falle ist davon

füglich abzusehen, da sich eine andere Lösung darbietet~

ohne Änderung der den Priestern nach dem Testamente

zukommenden Stellung von Auflageadressaten.

3. -

Dazu bietet Art. 486 Abs. 2 ZGB die geeignete

Handhabe. Er lautet: « Erleben die Beschwerten den Tod

des Erblassers nicht, oder sind sie erbunwürdig, oder

erklären sie die Ausschlagung, so bleiben die Vermächtnisse

gleichwohl in Kraft». Diese Vorschrift betrifft zwar nur

Vermächtnisse, nicht Auflagen, und sie nimmt nicht

Bezug auf den Fall, dass der Beschwerte deshalb ausschei-

det, weil sein eigener Erwerb ungültig ist. In der einen

wie der andern Hinsicht ist jedoch analoge Anwendung

am Platze.

Gewiss stellt die Auflage im Unterschied zum Vermächt-

nis keine Zuwendung dar, aus der jemand ein Forderungs-

recht ableiten könnte. Dagegen gibt Art. 482 Abs. 1 ZGB

jedermann, der an ihr ein Interesse hat, ein Recht zur

Klage auf Vollziehung der Auflage. Die Auflage geniesst

also rechtlichen Schutz. Dabei bleibt zwar zunächst

fraglich, ob sie beim Wegfall der Verfügung, der ~ie an-

gefügt ist, nun einfach zu Lasten der gesetzlichen Erben

fortbestehen könne, worauf die Anwendung von Art.

486 Abs. 2 ZGB hinausläuft. Das ist natürlich ausge-

schlossen, wenn die Auflage nach ihrem Inhalt oder dem

sonstwie erkennbaren Willen des Erblassers wesentlich

an die Person des durch die Verfügung Beschwerten (sei

dies ein eingesetzter Erbe oder ein Vermächtnisnehmer)

gebunden ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

Das Obergericht stellt fest, dass dem Erblasser die Wid-

Erbrecht. N0 29.

207

mung des Schlossgutes als Erholungsheim für ältere und

kränkliche Priester, verbunden mit der Sorge für seine

Seelenruhe, wichtiger war als das Vermächtnis an den

Orden Sacre ereur. Diesem habe er mehr nur die Leitung

und Verwaltung des Erholungsheimes übertragen wollen.

Somit hatte die dem Schlossgute gegebene Zweckwidmung

für ihn eine selbständige Bedeutung. Es entspricht zweifel-

los seinem Willen, dass für diesen Zweck auch gesorgt

werden s~ll, wenn das Vermächtnis an den Orden aus

irgendeinem Grunde nicht zur Ausführung gelangt. Bei

dieser Sachlage ist die analoge Anwendung von Art. 486

Abs. 2 auf die in Frage stehende Auflage gerechtfertigt ..

Sie führt dazu, dass die Auflage nach Massgabe der soeben

erwähnten Norm zu Lasten der gesetzlichen Erben in

Kraft bleiben kann. Solch « selbständige)) Auflagen sind

zulässig, obgleich Art. 482 Abs. 1 ZGB nur von Auflagen

spricht, die einer erblasserischen Verfügung (Erbeinset-

zung, Vermächtnis) angefügt sind, also von sogenannten

unselbständigen. Mit Recht anerkemlt die Rechtslehre

auch Auflagen, welche unmittelbar die gesetzlichen Erben

(oder einzelne derselben) belasten. Diese kommen denn

auch in Testamenten häufig vor, so dass sich geradezu

von einer allgemeinen Rechtsüberzeugung, mit andel'll

Worten von einem Gewohnheitsrechte sprechen lässt. Die

Rechtsnatur der Auflage bleibt sich gleich, ob sie nun

einer Verfügung angefügt ist oder auf selbständiger

Verfügung zu Lasten gesetzlicher Erben beruht oder eben

in letzterm Sinne aufrechterhalten wird, nachdem die

Verfügung, der sie angefügt war, sich als unausführbar

erwiesen hat.

Dass auch die Ungültigkeit der zugunsten des Be-

schwerten getroffenen Verfügung zur Anwendung von

Art. 486 Abs. 2 Veranlassung bieten kann, entspricht dem

Grundgedanken dieser Bestimmung. Es ist nicht einzu-

sehen, weshalb es sich zum Beispiel gerade bei ungültiger

Bezeichnung des Beschwerten anders verhalten sollte als

in den in Art. 486 Abs. 2 aufgezählten Fällen. Dass dort

208

Erbrecht. N° 29.

der Fall der Ungültigkeit unerwähnt blieb, erklärt sich

wohl daraus, dass ein Ungültigkeitsgrund in der Regel die

der Verfügung angefügten Beschwernisse, seien es Ver-

mächtnisse bezw. Untervermächtnisse oder Auflagen, mit-

erfasst, so dass diese so wenig wie die ihnen zugrunde

liegende Verfügung aufrecht bleiben können. Ist aber ein-

mal nur die zu Gunsten des Beschwerten getroffene Verfü-

gung als solche ungültig, wie hier, so kann und soll Art.

486 Abs. 2 in gleicher Weise wie in den dort ausdrücklich

erwähnten Fällen zur Anwendung kommen. Dahin geht

denn auch die vorherrschende Auffassung der ~echtslehre

(vgl. KRAYENBÜHL, Etude sur le legs, 144; ESCHER, 2.

Auflage, zu Art. 486 N. 7).

4. -

Die analoge Anwendung von Art. 486 Abs. 2

ZGB auf Auflagen ist nach dem Gesagten ganz unabhängig

von der (umstrittenen) Frage, ob Auflagen gleich Ver-

mächtnissen der Herabsetzungsklage unterstehen. Dazu

braucht daher in diesem Zusammenhang nicht Stellung

genommen zu werden.

5. -

Nach dem Gesagten sind die Begehren der Erst-

klägerin (Stiftung) abzuweisen. Die andern Kläger sind

alle, weil an der Vollziehung der Auflage interessiert,

zur Klage berechtigt. Die Einrede der abgeurteilten Sache

geht ihnen gegenüber, mit Ausnahme der Rechtsnach-

folgerin der Klägerin des Vorprozesses, schon deshalb

fehl, weil sie am Vorprozesse nicht beteiligt waren. Im

übrigen gehen die Begehren des gegenwärtigen Prozesses

nicht mehr auf Erfüllung des Vermächtnisses. Auch die

Einreden der Verwirkung und der Verjährung sind zu

verwerfen. Für Verwirkung liegt nichts vor. Ob die Klage

auf Vollziehung einer Auflage der Verjährung unterliegt,

ist sodann fraglich. Jedenfalls kann die Verjährung nicht

vor Entstehung des Klagerechtes zu laufen beginnen,

also nicht, bevor die Verfügung, der die Auflage gegebenen-

falls angefügt ist, « zur Ausführung gelangt ist» (Art.

482 Abs. 1 ZGB). Also konnte im vorliegenden Falle eine

Verjährung keinesfalls vor Beendigung der Vorprozesses

Erbrecht. N0 29.

209

zu laufen beginnen. Denn solange war mit einer Aus-

führung des Vermächtnisses zu rechnen, wobei übrigens

dahinsteht, ob dieses nicht erst nach dem Tode der beiden

Nutzniesserinnen auszuführen gewesen wäre. Als Ver-

jährungsfrist kommt in Analogie zu Art. 601 ZGB nur

eine zehnjährige in Frage, die seit dem erwähnten frühest-

möglichen Anfangstermin bis zur Klageanhebung nicht

abgelaufen war. Für die nach Wegfall des Vermächtnisses

im gegenwärtigen Prozesse geltend gemachte « selbstän-

dige» Auflage kann die Verjährung nicht früher begonnen

haben. Denn zur Anwendung von Art. 486 Ahs. 2 ZGB

gab eben erst der Ausgang des Vorprozesses Veranlassung.

6. -

Übrigens ist das Schlossgut im Testament ein-

deutig erst auf den (noch in der Zukunft liegenden) Zeit-

punkt des Ablebens beider Nutzniesserinnen dem Zweck

eines Erholungsheimes für Priester gewidmet. Eine eigent-

liche Vollziehungsklage kann somit zur Zeit noch gar

nicht erhoben werden. Also kann auch die Verjährung

nicht begonnen haben, geschweige denn abgelaufen sein.

Hiebei ist gleichgültig, ob der Orden nach dem erblasse-

rischen Willen schon früher das Eigentum hätte erwerben

können.

Materiell ist bei dieser Sachlage das Feststellungsbe-

gehren Nr. 6 zuzusprechen, das dahin geht, « dass die

Beklagten oder deren Rechtsnachfolger die unter Zi:(f. 1

lit. a - c erwähnten Grundstücke und Gegenstände nach

dem Ableben der Nutzniesserinnen, Frl. Bertha Bischoff

und Frl. Marie Moollinger, zur Verwendung als Erholungs-

heim für ältere und kränkliche römisch-katholische Prie-

ster einzurichten und zur Verfügung zu stellen und dafür

zu sorgen haben, dass für die Seelenruhe des am 13. Au-

gust 1937 gestorbenen Herrn August Brucker, seI., in der

Kapelle des Schlosses HÜllenberg in Ebikon täglich eine

hl. Messe gelesen wird ». Die Beklagten und deren Rechts-

nachfolger bleiben Eigentümer. Sie haben lediglich zu

besorgen, was nach dem Testamente der als Vermächtnis-

nehmerin vorgesehenen Ordensniederlassung obläge. Soll-

14

AB 76 II -

50

210

Erbrecht. N° 29.

ten sie es früher oder später vorziehen, das dem Erholungs-

heim gewidmete, liegende und fahrende Vermögen einer

neu zu gründenden Stiftung oder einer schon bestehenden

zur Zweckerfüllung geeigneten kirchlichen Körperschaft

oder Anstalt, insbesondere der Rechtsnachfolgerin der

Klägerin des Vorprozesses, zu übertragen, so bleibt ihnen

dies unbenommen.

7. -

Nicht einzutreten ist auf das Begehren Ziff. 7

um Anordnung einer Verfügungsbeschränkung im Sinne

von Art. 960 Ziff. 1 und 3 ZGR. Gesuche um sichernde

Massnahmen sind nicht Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne

der Art. 44 und 46 OG (vgl. BGE 71 II 251 Erw. 2).

8. -

Auf den Zeitpunkt des Ablebens der beiden Nutz-

niesserinnen werden die Beklagten gemäss dem Berufungs-

begehren Ziff. 9 b den Erlös aus Veräusserung von Teil-

stücken des Schlossgutes zur Verfügung zu stellen haben

(Art. 485 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 423 Abs.

2 OR). Der unter diesem Titel geltend gemachte Betrag

von Fr. 14,539.-ist ohne weiteres gutzuheissen, nachdem

die Beklagten in der Rechtsantwort vom 8. Januar ] 948

(Seiten 28-29) einen noch höhern Reinerlös anerkannt

haben. Verzugs zins ist dagegen mangels Fälligkeit nicht

geschuldet (Art. 102 OR). Ferner geht das Begehren der

Kläger zu weit, indem es verlangt, der Betrag sei (neben

den Grundstücken und den andern Gegenständen) « zwecks

Verwendung für ein Erholungsheim ... » zur Verfügung zu

stellen. Gehörigerweise wird der Betrag einfach « für das

Schlossgut zu verwenden» sein, für dessen veräusserte

Stücke er Ersatz zu bieten hat. Ob der ganze Ertrag des

Schlossgutes samt Mobiliar und dem in Frage stehenden

Geldbetrag (ständig) für das vorgesehene Erholungsheim

wird aufgewendet werden müssen oder (zeitweise) etwas

davon als Überschuss den Beklagten oder ihren Rechts-

nachfolgern zufallen wird, muss offen bleiben. Den Nutz-

niesserinnen steht bis zu ihrem Ableben die Nutzniessung

an dem Geldbetrag wie am Schlossgute selbst samt Mobi-

liar zu, nach Analogie von Art. 750 Abs. 3 ZGR. Hiefür

Erbrecht. N° 29.

211

haben die Beklagten nach Angaben der Rechtsantwort

durch Anlage des Nettoerlöses gesorgt.

9. -

Die von den Beklagten in eventuellem Sinne

gestellten Gegenbegehren sind unbegründet.

Gleichgültig ob Auflagen überhaupt der Herabsetzung

unterliegen (verneinend die Erläuterungen zum Vorentwurf,

2. Ausgabe 394; bejahend TuoR N. 12 und ESCHER, 2.

Auflage, N. 7 zu Art. 486; KRAYENBÜHL, Etude sur le

legs, 81), steht ein solcher Anspruch den Beklagten

keineswegs zu. Sie sind ja nicht pfHchtteilsberechtigt, und

im übrigen haben sie nach dem Nachlassinventar vom

16. Februar 1938, abgesehen vom Schlossgut, noch mehr

als eine Million Franken geerbt.

Abzulehnen ist ferner der Anspruch der Beklagten auf

Rückerstattung der Gerichts- und Anwaltskosten eines

Verfahrens betreffend Verfügungs beschränkung (Fr. 548

Cts 50), mangels Rechtsgrundes, und auf Ersatz von

Auslagen für Steuern, Abgaben und Unterhaltsleistungen

(Fr. 14,043.63). Die Beklagten haben diese Gegenforde-

rungen in der Abrechnung über den Reinerlös aus Verkauf

von Teilparzellen des Schlossgutes (mit Fr. 10,238.58 und

Fr. 3805.05, zusammen Fr. 14,043.63) laut der erwähnten

Rechtsantwort (Seiten 28-29) bereits abgezogen.

Unzulässig ist nach Erw. 7 das Begehren um Aufhebung

einer Grundbuchsperre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. -

Auf das Begehren um Vormerkung im Grundbuch

(Berufungsantrag Ziff. 7) wird nicht eingetreten.

In teilweiser Bestätigung des Urteils des Obergerichts

des Kantons Luzern vom 3. November 1949 wird die

Klage der Stiftung (Klägerin Nr. 1) abgewiesen.

Im übrigen wird das obergerichtliche Urteil aufgehoben

und die Berufung der Kläger Nr. 2-6 im Sinne der Beru-

fungsanträge Ziff. 6 und Ziff. 9lit. b gutgeheissen, letzteres

ohne Zuerkennung von Verzugszinsen und mit der Mass-

gabe, dass der Betrag für das Schlossgut zu verwenden ist.

212

Erbrecht. N° 30.

2.

Die Widerklagebegehren um Herabsetzung und

um Verurteilung der Kläger zum Ersatz von Steuern,

Abgaben und Unterhaltsleistungen sowie von Gerichts-

und Anwaltskosten im Verfahren betreffend Verfügungs-

beschränkung werden abgewiesen.

Auf das Widerklagebegehren um Aufhebung einer

Grundbuchsperre wird nicht eingetreten.

30. Sentenza 28 seUembre 1950 della n Corte civile nella causa

~

Pedrazzi contro Bolongaro.

Oollazione deUe spese d'istruzione e d'educazione dei singoli figli.

Rapporto tra l'art. 631 cp. ~ 1 ce e gli art .. 275 e 276 ce.

Ausgkichung der Auslagen des Erblassers für die Erziehung und

Ausbildung einzelner Kinder. Verhältnis zwischen dem Art.

631 und den Art. 275 und 276 ZGB.

Rapport des d6penses faites par le de cujus pour l'education et

l'instruction de ses enfants. Relation entre l'art. 631 et art.

275 et 276 ce.

A. -

Oon testamento olografo 17 gennaio 1941 Leo-

nilde Bolongaro-Ohiodi nomino erede universale la figlia

Annetta ved. Pedrazzi e lascio ai figli Emilio ed Angel0

la l~gittima con l'obbligo di conferire alla sueeessione « ci

ehe hanno rieevuto per ragioni di studio 0 altrimenti ».

Allorehe Domenieo Bolongaro, marito e padre delle

parti in causa, mori nel 1900, Emilio aveva quindici anni,

Annetta dodiei ed Angelo otto. Essi furono quindi alle-

vati dalla madre eon la quale la figlia Annetta, anche

dopo il suo matrimonio e un breve periodo di assenza,

ritorn a eonvivere.

Ordinata la divisione ereditaria a cura deI notaio Gia-

nella, sorsero domande e eontestazioni per la eompleta-

zione dell'inventario suecessorio: la coerede Annetta

chiese ehe all'attivo della massa fosse iseritto un eredito

di 9800 fr. verso il coerede Angelo, somma eh'egli doveva

conferire alla massa per spese distudi sopportate dalla

Erbrecht. N0 30.

213

madre. A prova di questo ammontare Annetta Pedrazzi

invocava le iserizioni ehe la de c'Uius aveva fatte in un

libretto intitolato « Nota spese studi Ninin »,la cui esat-

tezza era per contestata.

Angel0 Bolongaro neg che potesse derivargli dal

testamento un obbligo di eollazione a dipendenza di

spese di studi che sarebbero in realta., nella maggior parte,

spese di pensione durante il tempo della sua minore eta..·

Oon sentenza 9 agosto 1949 il Pretore di Loearno con-

dann Angelo Bolongaro a conferire alla massa ereditaria

della madre Leonilde Bolongaro la somma de 9800 fr.

risultante dalle iserizioni fatte nel suddetto libretto a

titolo di spese di studio

La Oamera eivile deI Tribunale d'appello respinse inveee,

eon giudizio 23 maggio 1950, la pretesa di collazione

formulata dall'attrice. La Oamera civile deI Tribunale

d'appello osserva in sostanza quanto segue: Oontraria-

mente all'opinione deI Pretore, l'art. 631 ep. 1 00 non

e determinante in conereto. Non basta ehe la testatriee

abbia manifestato la volonta. di assoggettare a collazione

le spese di studi deI figlio Angelo; oecorre altresi ehe

queste spese eeeedano la misura usuale. Questo seeondo

presupposto manea in eonereto. Inoltre, dando al figlio

Angelo una speeiale istruzione professionale, la madre

non ha fatto altro ehe ossequiare l'obbligo legale previsto

dall'art. 276 00. Quanto essa ha speso a questo fine dal

1905 al 1917 non eeeede la misura eonsueta ne supera

la sua potenzialita. eeonomiea: eome risulta dagli atti,

Leonilde Bolongaro era benestante. D'altra parte, I'art.

272 00 dispone ehe i genitori sopportano le spese di

mantenimento e di edueazioJ;le dei figli seeondo il regime

dei propri beni.

B. -

Annetta Pedrazzi ha deferito questa sentenza

al Tribunale federale mediante un ricorso per riforma,

chiedendo la eondanna di Angelo Bolongaro alla collazione

di 9800 fr. per spese di studio

I eonvenuti hanno eoncluso pel rigetto deI rieorso.