Sachverhalt
Über die Mac Millian Company A.-G. in Basel
wurde am 14. April 1950 um 11.30 Uhr der Konkurs
eröffnet. Wenige Stunden früher hatte der vormalige
Angestellte Vogel mit Vollmacht des nach Südamerika
verzogenen Geschäftsführer Cral einen auf den Namen
der Gesellschaft versicherten Personenwagen Marke Stude-
baker für Fr. 5000.- an die Konrad Peter A.-'G. in Liestal
verkauft. Das Konkursamt Basel-Stadt « beschlagnahmte »
am 19. April 1950 den Wagen und am 26. Mai 1950 dann
auch den nach den Vertragsbestimmtmgen bis Ende Mai
zu zahlenden Kaufpreis. Die Käuferin hinterlegte hierauf
nach Abzug von Spesen den Betrag von Fr. 4920.- bei
der Gerichtskasse Basel-Stadt. Am 19. Juni 1950 teilte
das Konkursamt Basel-Stadt demjenigen von Liestal
mit, diese Hinterlegung werde aufgehoben, so dass die
Käuferin den hinterlegten Betrag wieder erhalte; sie sei
jedoch darauf aufmerksam zu machen, ({ dass die Be-
schlagnahmeverfügung vom 26./27. Mai 1950 nach wie
vor besteht, dass sie ohne Einwilligung des Konkursamtes
Basel-Stadt über die Fr. 4920.- nicht verfügen darf,
ansonst sie Gefahr der Doppelzahlung läuft I). Das er-
suchte Konkursamt gab dieser Weisung am 22. Juni 1950
Folge, indem es die Käuferin dahin unterrichtete, der
Kaufpreis werde « neuerdings » mit Beschlag belegt und
könne rechtsgültig nur dem unterzeichneten Amte bezahlt
werden.
B. -
Über die Beschlagnahme vom 26./27. Mai 1950
und ebenso über die
({ erneute» Beschlagnahme vom
19./22. Juni 1950 beschwerte sich der Verkäufer Vogel
mit dem Antrag, der Kaufpreis sei zur Zahlung an ihn
freizugeben.
O. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Ent-
scheid vom. 3. August 1950 die erste Beschwerde ab, weil
der Wagen nach dem Ergebnis der Prüfung der Gemein-
schuldnerin gehört habe und Vogel sich nicht in guten
Treuen als aus dem Verkaufe forderungsberechtigt halten
könne. Auf die zweite Beschwerde trat die Aufsichts-
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 U.
101
behörde nicht ein, weil das Konkursamt Basel-Stadt keine
zweite Beschlagnahme verfügt, sondern lediglich an der
frühem festgehalten habe, es also an einer neuen der
Anfechtung durch Beschwerde unterliegenden Verfügung
fehle.
D. -
Mit dem vorliegenden Rekurse hält Vogel an
beiden Beschwerden fest. Er hält dafür, nach Rückgabe
des von der Käuferin hinterlegten Preises sei eine neue
Beschlagnahme verfügt worden. Diese sei wie die erste
unzulässig, denn sie lasse sich nicht auf die Art. 221 und
223 SchKG stützen, und im übrigen sei er als Besitzer
der Forderungsurkunden als der wahre Gläubiger zu
vermuten, « bis durch gerichtliches Urteil die Zugehörig-
keit der Forderung zur Masse festgestellt» sei (BGE 50
III I).
Die Sch'ttldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 Entscheid vom 20. Dezember 1950 i. S. Stöckli.
F'reihandve'/'kaut in der Zwangsvollstreckung: Inwiefern duroh
Beschwerde anfechtbar? (Erw. 1 und 3).
Im summarischen Konkursverfahren ist es dem Ermessen des
Konkursamtes anheimgestellt, ob es vor Abschluss eines Frei-
handverkaufes sämtlichen Gläubigern Gelegenheit zur Stellung
von Angeboten einräumen will. Art. 2318 SchKG. (Änderung
der Rechtsprechung) (Erw. 2).
Vente de gre a gre dans la pl'Qcedure d'executwn jif/'cee : En queUe
mesure peut-elle etre attaquee par voie de. plainte 1 (Consid. I
et 3.)
&huldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 25.
103
En cas de liquidation sommaire, il appartient a l'office de dooidel'
librement s'il y a lieu de donner a tous les creanciers l'occasion
de faire des offres avant de proceder a une vente de gre a 'gre.
Art. 231 al. 3 LP. (Changement de juri~rudence.) (Consid. 2.)
Vendita a trattative private nella procedura d'eseettzione jorzata:
In quale misura pUD essere impugnata col reclamo? (Con-
sid. 1 e 3.)
Nella procedura sommaria di fallimento l'ufficio pUD decidere
liberamente se occorra dare a tutti i creditori la possibilita di
fare delle offerte prima di procedere ad una vendita a trattative
private. Art. 231 cp. 3 LEF. (Cambiamento di giurisprudenza.)
(Consid. 2.)
A. -
Im summarischen Konkursverfahren über die Ver-
lassenschaft des Walter Scherrer in Schwellbrunn war die
Liegenschaft Brisigmiihle zu verwerten. Sie wurde vom
Konkursamt Hinterland auf Fr. 45,000.- geschätzt. Eine
ausserhalb des Konkurses ergangene amtliche Schätzung
von Fr. 48,900.- wurde wegen des schlechten Zustandes
des Gebäudes auf Fr. 38,100.- herabgesetzt. Die Pfand-
belastungen samt Zinsen und Kosten betrugen laut rechts-
kräftigem Lastenverzeichnis Fr. 55,277.95. Der letzte
Grundpfandgläubiger erwartete von einem Freihandver-
kauf ein besseres Ergebnis als von einer Versteigerung. Er
schrieb die Liegenschaft deshalb aus, und es kamen etwa
40 Interessenten zur Besichtigung; doch erging nur ein
Angebot von Fr. 40,000.-. Hierauf erliess das Konkurs-
amt die Steigerungspublikation. Wenige Tage vor dem
angesetzten Steigerungstermin langte nun aber ein Ange-
bot von Fr. 55,300.- des Hans Schoch zu freihändigem
Erwerbe ein. Das Konkursamt willigte ein, schloss den
Kauf ab und widerrief die Steigerungsverhandlung.
B. -
Mit diesem Vorgehen waren alle Grundpfand-
gläubiger (deren Forderungen übrigens durch den Preis
völlig gedeckt waren) einverstanden. Der Kurrentgläu-
biger Stöckli aber beschwerte sich über den Freihandver-
kauf. Er meinte, an der Steigerung wären wohl noch mehr
als die von Schoch gebotenen Fr. 55,300.- gelöst worden.
Das Konkursamt habe die bereits ausgeschriebene Stei-
gerung nicht widerrufen dürfen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IIS Schuldbetl'eibungs- lmd Konkursrecht. No 23_
23. Entscheid vom 4. Dezember 1950 i. S. Meier-Schaffner. Pfändbarkeit des'Anteils am Vermögen einer \\Tohngenossenschaft (Art. 845 OR, Art. 92/93 SchKG). Saisi8sabilit6 de la part sociale d'une cooperative d'habitation (art. 845 CO, 92/93 LP). Pignorabilita della quota sociale di una cooperativa di abitazione (art. 845 CO, art. 92/93 LEF). Der Rekurrent ist Mitglied der Bau- und Wohngenossen- schaft Rieba und wohnt in einem dieser Genossenschaft gehörenden Hause. Am 12. Oktober 1950 pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt seinen Anteil am Genossen- schaftsvermögen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde, mit der er diese Pfändung als gegen den Sinn von Art. 92 und 93 SchKG verstossend anfocht, am
16. November 1950 abgewiesen. Vor Bundesgericht bean- tragt er neuerdings Aufhebung der Pfändung. Sein Rekurs wird abgewiesen. Begründung: Die Statuten der Genossenschaft Rieba gewähren den ausscheidenden Mitgliedern einen Anteil am Genossen- schaftsvermögen (Art. 18). Dem Rekurrenten steht also ein Anspruch auf einen Anteil an diesem Vermögen zu, der gemäss Art. 845 OR gepfändet werden konnte. Der Rekurrent möchte den Anteil am Vermögen einer \Vohngenossenschaft ausnahmsweise als unpfändbar be- trachtet wissen, « wenn seine Verwertung den Schuldner einer Wohnung beraubt, die nach' den Grundsätzen über die Berechnung des Existenzminimums den Verhältnissen des Schuldners angemessen ist und deren Aufgabe dem Schuldner nicht zugemutet werden könnte ». Er behauptet, diese Voraussetzung treffe in seinem Falle zu; der mit der Verwertung des Anteils verbundene Verlust der Mitglied- schaft würde den Verlust der Wohnung nach sich ziehen, und es wäre äusserst schwierig, für seine neunköpfige SchuldbeÜ'cibungs- Und Konkursrecbt. No 24. 99 Familie zu einem erschwinglichen Preis eine andere Woh- nung zu finden. Sein Begehren, sein Anteil sei deshalb als unpfändbar zu erklären, findet jedoch im geltenden Recht keine Stütze. Dem Schuldner steht kein allgemeines Recht zu, die Pfändung eines Gegenstandes abzuwehren, weil er auf ihn angewiesen ist (BGE 65III 10). Vielmehr sind nur die durch eine besondere Gesetzesvorschrift, namentlich durch Art. 92 SchKG, als unpfändbar bezeichneten Ver- mögensgegenstände dem Zugriff der Gläubiger entzogen. Zu diesen Gegenständen gehört der streitige Genossen- schaftsanteil nicht. Dem Bedürfnis des Schuldners, eine Wohnung zu haben, trägt das Gesetz im Rahmen des Not- bedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG Rechnung. Neben einer gewissen Quote des Einkommens auch noch Kapital- werte freizugeben, die unmittelbar oder mittelbar dazu dienen, dem Schuldner eine Wohnung zu sichern, ist gesetzlich nicht zulässig.
24. Entscheid vom 12. September 1950 i. S. Vogel. Verkauf eines auf den Namen des Gemeinschuldners versicherten Automobils durch einen Dritten kurz vor der Konkurserc öffnung. Nimmt neben dem Verkäufer die Konkursmasse die Kaufpreisforderung für sich in Anspruch, und zeigt die Kon- kursverwaltung dies dem Käufer an, so hat man es mit einer rechtsgeschäftlichen Erklfu-ung, nicht mit einer nach Art. 17 ff. SchKG anfechtbaren Verfügung zu tun. Vente par un tiers, peu de t-emps avant l'ouverture de la faOOte, d'une automobile assuree au nom du failli. Si l'administra- tion de la faillite et le tiers se pretendent chacun creancier du chef de la vente et que l'administration de la faillite porte ce fait a la connaissance de l'acheteur, on est en presence d'une declaration de droit civil et non pas d'une decision attaquable en vertu des art. 17 et suiv. LP. Vendita da parte di un terzo, poco prima ehe fosse dichiarato il fallimento, di un'automobile assicurata al nome deI fallito. Se oItre al venditore anche l'Amministrazione deI fallimentQ accampa dei diritti sul credito derivante dalla vendita e se l'Amministrazione deI fallimento ne da comunicazione al compratore, si e in presenza di una dichiarazione di diritto civile e non di una decisione impugnabile in virtii delI 'art. 17 sgg. LEF.
100 Sohuldbetreibullgs- und KOllkursrecht. No 24. A. -Über die Mac Millian Company A.-G. in Basel wurde am 14. April 1950 um 11.30 Uhr der Konkurs eröffnet. Wenige Stunden früher hatte der vormalige Angestellte Vogel mit Vollmacht des nach Südamerika verzogenen Geschäftsführer Cral einen auf den Namen der Gesellschaft versicherten Personenwagen Marke Stude- baker für Fr. 5000.- an die Konrad Peter A.-'G. in Liestal verkauft. Das Konkursamt Basel-Stadt « beschlagnahmte » am 19. April 1950 den Wagen und am 26. Mai 1950 dann auch den nach den Vertragsbestimmtmgen bis Ende Mai zu zahlenden Kaufpreis. Die Käuferin hinterlegte hierauf nach Abzug von Spesen den Betrag von Fr. 4920.- bei der Gerichtskasse Basel-Stadt. Am 19. Juni 1950 teilte das Konkursamt Basel-Stadt demjenigen von Liestal mit, diese Hinterlegung werde aufgehoben, so dass die Käuferin den hinterlegten Betrag wieder erhalte; sie sei jedoch darauf aufmerksam zu machen, ({ dass die Be- schlagnahmeverfügung vom 26./27. Mai 1950 nach wie vor besteht, dass sie ohne Einwilligung des Konkursamtes Basel-Stadt über die Fr. 4920.- nicht verfügen darf, ansonst sie Gefahr der Doppelzahlung läuft I). Das er- suchte Konkursamt gab dieser Weisung am 22. Juni 1950 Folge, indem es die Käuferin dahin unterrichtete, der Kaufpreis werde « neuerdings » mit Beschlag belegt und könne rechtsgültig nur dem unterzeichneten Amte bezahlt werden. B. - Über die Beschlagnahme vom 26./27. Mai 1950 und ebenso über die ({ erneute» Beschlagnahme vom 19./22. Juni 1950 beschwerte sich der Verkäufer Vogel mit dem Antrag, der Kaufpreis sei zur Zahlung an ihn freizugeben. O. - Die kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Ent- scheid vom. 3. August 1950 die erste Beschwerde ab, weil der Wagen nach dem Ergebnis der Prüfung der Gemein- schuldnerin gehört habe und Vogel sich nicht in guten Treuen als aus dem Verkaufe forderungsberechtigt halten könne. Auf die zweite Beschwerde trat die Aufsichts- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 U. 101 behörde nicht ein, weil das Konkursamt Basel-Stadt keine zweite Beschlagnahme verfügt, sondern lediglich an der frühem festgehalten habe, es also an einer neuen der Anfechtung durch Beschwerde unterliegenden Verfügung fehle. D. - Mit dem vorliegenden Rekurse hält Vogel an beiden Beschwerden fest. Er hält dafür, nach Rückgabe des von der Käuferin hinterlegten Preises sei eine neue Beschlagnahme verfügt worden. Diese sei wie die erste unzulässig, denn sie lasse sich nicht auf die Art. 221 und 223 SchKG stützen, und im übrigen sei er als Besitzer der Forderungsurkunden als der wahre Gläubiger zu vermuten, « bis durch gerichtliches Urteil die Zugehörig- keit der Forderung zur Masse festgestellt» sei (BGE 50 III I). Die Sch'ttldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Ob die zweite Verfügung (vom 19./22. Juni) nur eine Bestätigung der ersten (vom 26./27. Mai) war und daher die zweite Beschwerde als eigentlich gegenstandslos zu betrachten ist, wie die kantonale Aufsichtsbehörde an- nimmt, oder ob das Konkursamt die erste Verfügung durch die zweite eingeschränkt und klargestellt hat, so dass vielmehr die erste Beschwerde als gegenstandslos erscheinen möchte, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergibt sich aus der zweiten Verfügung eindeutig, dass das Konkursamt, wenn vielleicht nicht schon zuvor, so doch jedenfalls hinfort die « Beschlagnahme» der Kaufpreis- forderung nur als Anzeige des Prätendentenstreites an die Drittschuldnerin verstanden wissen wollte. So betrach- tet, war die ({ Beschlagnahme» aber durchaus zulässig. Sie erweist sich als nichts anderes denn eine Anzeige privatrechtlichen Charakters, wie sie jedermann dem Schuldner abgeben darf, um ihn eben seine Anspruchs- berechtigung wissen zu lassen und einer Zahlung an andere Ansprecher mit befreiender Wirkung vorzubeugen
102 Schuldbetreibungs- und Konktu'~recht. N° ·25. (Art. 96 und 168, insbesondere Abs. 2 OR). Man hat es also, jedenfalls nach der zweiten Verfügung, keineswegs mit einer Admassierung zu tun, zum Zwecke, den Kläger im Sinne von Art. 242 SchKG in die Klägerrolle zu drän- gen (was freilich nicht anginge, vgl. BGE 76 III 9). Viel- mehr liegt nur eine Anzeige der erwähnten Art vor. Diese aber jst der Anfechtung durch Beschwerde überhaupt entzogen. Nimmt die Konkursmasse das Forderungsrecht für sich in Anspruch, so gibt es dagegen keine Beschwerde, denn diese Stellungnahme steht den Organen des Kon- kurses wie einer handlungsfähigen Privatperson zu. Der Rekurrent, also der andere. Forderungsprätendent, ist dadurch nicht in irgendwelchen Rechten verletzt. Er hat sich mit der Masse vor dem Richter über das Forderungs- recht auseinanderzusetzen. Dabei steht er der Masse als gleichberechtigte Partei gegenüber und kaml alle Grund- lagen seines Rechtes wie gegenüber einem sonstigen Prätendenten geltend machen. Stellt somit die ange- fochtene ((Beschlagnahme») nach Massgabe der zweiten Verfügung keine gegen den Rekurrenten getroffene Amts- verfügung dar, die dessen Rechten abträglich sein könnte, so erweist sich der Rekurs als unbegründet. Demnach erkennt die Sch'ltldbetr. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
25. Entscheid vom 20. Dezember 1950 i. S. Stöckli. F'reihandve'/'kaut in der Zwangsvollstreckung: Inwiefern duroh Beschwerde anfechtbar? (Erw. 1 und 3). Im summarischen Konkursverfahren ist es dem Ermessen des Konkursamtes anheimgestellt, ob es vor Abschluss eines Frei- handverkaufes sämtlichen Gläubigern Gelegenheit zur Stellung von Angeboten einräumen will. Art. 2318 SchKG. (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 2). Vente de gre a gre dans la pl'Qcedure d'executwn jif/'cee : En queUe mesure peut-elle etre attaquee par voie de. plainte 1 (Consid. I et 3.) &huldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 25. 103 En cas de liquidation sommaire, il appartient a l'office de dooidel' librement s'il y a lieu de donner a tous les creanciers l'occasion de faire des offres avant de proceder a une vente de gre a 'gre. Art. 231 al. 3 LP. (Changement de juri~rudence.) (Consid. 2.) Vendita a trattative private nella procedura d'eseettzione jorzata: In quale misura pUD essere impugnata col reclamo? (Con- sid. 1 e 3.) Nella procedura sommaria di fallimento l'ufficio pUD decidere liberamente se occorra dare a tutti i creditori la possibilita di fare delle offerte prima di procedere ad una vendita a trattative private. Art. 231 cp. 3 LEF. (Cambiamento di giurisprudenza.) (Consid. 2.) A. - Im summarischen Konkursverfahren über die Ver- lassenschaft des Walter Scherrer in Schwellbrunn war die Liegenschaft Brisigmiihle zu verwerten. Sie wurde vom Konkursamt Hinterland auf Fr. 45,000.- geschätzt. Eine ausserhalb des Konkurses ergangene amtliche Schätzung von Fr. 48,900.- wurde wegen des schlechten Zustandes des Gebäudes auf Fr. 38,100.- herabgesetzt. Die Pfand- belastungen samt Zinsen und Kosten betrugen laut rechts- kräftigem Lastenverzeichnis Fr. 55,277.95. Der letzte Grundpfandgläubiger erwartete von einem Freihandver- kauf ein besseres Ergebnis als von einer Versteigerung. Er schrieb die Liegenschaft deshalb aus, und es kamen etwa 40 Interessenten zur Besichtigung; doch erging nur ein Angebot von Fr. 40,000.-. Hierauf erliess das Konkurs- amt die Steigerungspublikation. Wenige Tage vor dem angesetzten Steigerungstermin langte nun aber ein Ange- bot von Fr. 55,300.- des Hans Schoch zu freihändigem Erwerbe ein. Das Konkursamt willigte ein, schloss den Kauf ab und widerrief die Steigerungsverhandlung. B. - Mit diesem Vorgehen waren alle Grundpfand- gläubiger (deren Forderungen übrigens durch den Preis völlig gedeckt waren) einverstanden. Der Kurrentgläu- biger Stöckli aber beschwerte sich über den Freihandver- kauf. Er meinte, an der Steigerung wären wohl noch mehr als die von Schoch gebotenen Fr. 55,300.- gelöst worden. Das Konkursamt habe die bereits ausgeschriebene Stei- gerung nicht widerrufen dürfen.