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76_III_7

BGE 76 III 7

Bundesgericht (BGE) ·III · 1950-05-11 · Français CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 8 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 3.

Procedura di rivendicazione (art. 107, 109 LEF). Il termine per

promuovere azione dev'essere assegnato aI terzo soltanto

quando il debitore ha il possesso esclusivo dei beni staggiti.

La contadina, che e proprietaria di un podere e che accudisce

col marito. ai lavori dei campi, e codetentrice dell'inventario

agricolo dell'azienda.

Art.63 cp. 2 OG. Accertamento dovuto manifestamente ad una

svista?

In der Betreibung, die Weil gegen den Vater des Re-

kurrenten angehoben hatte, pfändete das Betreibungsamt

Triengen am 28. Februar 1950 eine Kuh. Der Rekurrent

beanspruchte diese als sein Eigentum. Am 4. März 1950

setzte ihm das Betreibungsamt Frist zur Klage gemäss

Art. 107 SchKG. Hierauf führte er Beschwerde mit dem

Antrag, diese Verfügung sei aufzuheben und das Betrei-

bungsamt anzuweisen, dem Gläubiger Frist zur Klage

gemäss Art. 109SchKG anzusetzen. Die kantonalen In-

stanzen weisen die Beschwerde ab. Das Bundesgericht

heisst sie gut.

Erwägungen:

Die tatsächlichen Feststellungen, gestützt auf welche

die Vorinstanz dem Rekurrenten den von ihm behaup-

teten Mitgewahrsam an der gepfändeten Kuh abgespro-

chen hat, beruhen nicht auf einem Versehen der Vorin-

stanz. Ein Versehen (Personenverwechslung) ist höchstens

den von der Vorinstanz befragten Auskunftspersonen unter-

laufen. Die Berichtigung von Feststellungen, die aus einem

solchen Grunde unrichtig sind, steht dem Bundesgericht

nach Art. 63 Abs. 2 OG nicht zu. Die Feststellung, dass

der Rekurrent Fabrikarbeiter sei und lediglich in seiner

Freizeit bei der Bewirtschaftung des -

nicht von ihm

gepachteten -

Heimwesens mitarbeite, ist daher für das

Bundesgericht verbindlich. Auf Grund dieser Feststel-

lung hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, er habe

keinen Mitgewahrsam an der streitigen Kuh .

Im Widerspruchsverfahren fällt jedoch die Klägerrolle

nicht bloss dann dem Gläubiger zu, wenn die Sache im

Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Ansprechers steht,

,Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 4.

E. 9 sondern immer dann, wenn der Schuldner keinen Ge- wahrsam oder nur Mitgewahrsam mit einer andern Per- son hat; nur bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuld- ners gebührt dem Gläubiger die Beklagtenrolle (BGE 72 Irr 20 ff.). Im vorliegenden Falle steht die Liegenschaft, auf der die Kuh gehalten wird, nach den Feststellungen des Betreibungsamtes und den Ausführungen des Gläu- bigers in seiner Oppositionsschrift an die Vorinstanz im Eigentum der Ehefrau des Schuldners. Sie wird, wie der Gläubiger weiter vorgebracht hat, vom Schuldner und dessen Ehefrau bewirtschaftet. Die Tatsache; dass die beim Betrieb des Heimwesens mitarbeitende Ehefrau des- sen EigentÜillerin ist, muss genügen, um ihr den Mitge- wahrsam am Betriebsinventar zuzubilligen, auch wenn ihre Mitarbeit nicht so intensiv sein sollte, wie es im Falle BGE 71 III 62 ff. zutraf. Auf Grund der eigenen Vor- bringen des Gläubigers ist also anzunehmen, dass die gepfändete Kuh nicht im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners steht, sondern dass dessen Ehefrau daran Mitgewahrsam hat. Das führt nach dem Gesagten zur Anwendung von Art. 109 SchKG.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3. Entscheid vom 11. Mai 1950 i. S. Häfliger. WiderBprUChaverlahren (Art. 107, 109 SchKG). Die Klagefrist ist nur bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners dem Dritten anzusetzen. Die Ehefrau eines Landwirts, die Eigen. tümerin des Heimwesens ist und im Betriebe mitarbeitet, hat Mitgewahrsam am Betriebsinventar. Art. 63 Abs. 2 oa. Offensichtlich auf Versehen beruhende Fest· stellung? Püree opposition (art. 107, 109 LP). Le delai pour .ouvrir action ne doit atre imparti au tiers que Iorsque Ie debIteur est seul possesseur des biens saisis. La femme d'un agriculteur qui est inscrite au registre foncier comme proprietaire (~'un do~e et participe aux travaux agricoies a la copossesslOn des bIens servant a. I'exploitation. Art. 63 al. 2 OJ. Constatation reposant manifestement sur une inadvertance ?

8 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 3. Procedura di rivendicazione (art. 107, 109 LEF). Il termine per promuovere azione dev'essere assegnato aI terzo soltanto quando il debitore ha il possesso esclusivo dei beni staggiti. La contadina, che e proprietaria di un podere e che accudisce col marito. ai lavori dei campi, e codetentrice dell'inventario agricolo dell'azienda. Art.63 cp. 2 OG. Accertamento dovuto manifestamente ad una svista? In der Betreibung, die Weil gegen den Vater des Re- kurrenten angehoben hatte, pfändete das Betreibungsamt Triengen am 28. Februar 1950 eine Kuh. Der Rekurrent beanspruchte diese als sein Eigentum. Am 4. März 1950 setzte ihm das Betreibungsamt Frist zur Klage gemäss Art. 107 SchKG. Hierauf führte er Beschwerde mit dem Antrag, diese Verfügung sei aufzuheben und das Betrei- bungsamt anzuweisen, dem Gläubiger Frist zur Klage gemäss Art. 109SchKG anzusetzen. Die kantonalen In- stanzen weisen die Beschwerde ab. Das Bundesgericht heisst sie gut. Erwägungen: Die tatsächlichen Feststellungen, gestützt auf welche die Vorinstanz dem Rekurrenten den von ihm behaup- teten Mitgewahrsam an der gepfändeten Kuh abgespro- chen hat, beruhen nicht auf einem Versehen der Vorin- stanz. Ein Versehen (Personenverwechslung) ist höchstens den von der Vorinstanz befragten Auskunftspersonen unter- laufen. Die Berichtigung von Feststellungen, die aus einem solchen Grunde unrichtig sind, steht dem Bundesgericht nach Art. 63 Abs. 2 OG nicht zu. Die Feststellung, dass der Rekurrent Fabrikarbeiter sei und lediglich in seiner Freizeit bei der Bewirtschaftung des - nicht von ihm gepachteten - Heimwesens mitarbeite, ist daher für das Bundesgericht verbindlich. Auf Grund dieser Feststel- lung hat die Vorinstanz mit Recht angenommen, er habe keinen Mitgewahrsam an der streitigen Kuh . Im Widerspruchsverfahren fällt jedoch die Klägerrolle nicht bloss dann dem Gläubiger zu, wenn die Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Ansprechers steht,,Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 4. 9 sondern immer dann, wenn der Schuldner keinen Ge- wahrsam oder nur Mitgewahrsam mit einer andern Per- son hat; nur bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuld- ners gebührt dem Gläubiger die Beklagtenrolle (BGE 72 Irr 20 ff.). Im vorliegenden Falle steht die Liegenschaft, auf der die Kuh gehalten wird, nach den Feststellungen des Betreibungsamtes und den Ausführungen des Gläu- bigers in seiner Oppositionsschrift an die Vorinstanz im Eigentum der Ehefrau des Schuldners. Sie wird, wie der Gläubiger weiter vorgebracht hat, vom Schuldner und dessen Ehefrau bewirtschaftet. Die Tatsache; dass die beim Betrieb des Heimwesens mitarbeitende Ehefrau des- sen EigentÜillerin ist, muss genügen, um ihr den Mitge- wahrsam am Betriebsinventar zuzubilligen, auch wenn ihre Mitarbeit nicht so intensiv sein sollte, wie es im Falle BGE 71 III 62 ff. zutraf. Auf Grund der eigenen Vor- bringen des Gläubigers ist also anzunehmen, dass die gepfändete Kuh nicht im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners steht, sondern dass dessen Ehefrau daran Mitgewahrsam hat. Das führt nach dem Gesagten zur Anwendung von Art. 109 SchKG.