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18 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 6. dividende angesetzt. Bleibt die Frist unbenützt, so ist die Verteilung vorzunehmen, wie wenn Frau Widmer sich der Verrechnung nicht widersetzt hätte.
6. Entscheid vom 2. Februar 1950 i. S. Luck. Arrest. Gewöhnliche Forderungen können nicht nur beim. Fehlen eines festen Wohnsitzes, sondern auch bei mangelnder Bestimm- barkeit des Wohnsitzes des Arrestschuldners am Wohnsitze- des Drittschuldners arrestiert werden. Beque8tre. Les creances ordinaires peuvent etre sequestrees au domicile . du tiers debiteur non seulement lorsque le debiteur au prejudice duquel le sequestre a eM ordonne n'a pas de- domicile fixe mais aussi lorsqu'il n'est pas possible de le deter- miner exactement. BeqU68tro. I crediti ordinari possono essere sequestrati al domicilio deI terzo debitore non soltanto quando il debitore, in odio deI quaIe e stato ordinato il sequestro, non ha domicilio fisso, ma anche quando il suo domicilio non pUO essere determinato con sicurezza. Am 21. Mai 1949 erwirkte der Rekurrent bei der Arrest- behörde des Bezirkes Zürich gegen Hans Schüpbach, « Riva Piana, Locarno-Minusio)} für eine Verlustscheins- forderung von Fr. 85.30 einen Arrestbefehl an das Be- treibungsamt Zürich 8, der als Arrestgrund Art. 271 Zill. 5 SchKG und als Arrestgegenstand das Guthaben des Schuldners an Fritz Thoenen in Zürich 8 gemäss Zahlungsbefehl Nr. 1132 des Betreibungsamtes Zürich 8 nannte. Das Betreibungsamt vollzog den Arrest am 25. Mai 1949. NacHdem der Schuldner die (zunächst vergeb- lich nach Minusio gesandte) Arresturkunde und den Zah- lungsbefehl Nr. 4174 unter der Adresse « postlagernd Biel )} erhalten hatte, führte' er rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, der Arrestvollzug und die Betreibung seien wegen örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 8 aufzuheben. Er machte geltend, er wohne nicht in Zürich, sondern « entweder in Locarno-Minusio oder in Biel wie gegenwärtig» ; demgemäss sei die arrestierte Forderung in 1 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 6. 19 Biel « domiziliert)}. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde dagegen hat am 22. Dezember 1949 den Arrestvollzug und den Zahlungsbefehl aufgehoben. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Betreibungsamt hat den Arrestvollzug abzulehnen, soweit hiezu Massnahmen getroffen werden müssten, die sich als Verletzung der beim Vollzug zu beachtenden Vorschriften darstellen. Es hat also namentlich die Arre- stierung von Gegenständen zu verweigern, die nicht in seinem Amtskreise liegen (BGE 75 III 26 und dort zit. Entscheide ). Gewöhnliche (d.h. nicht pfandgesicherte und nicht in einem Wertpapier verkörperte) Forderungen eines in der Schweiz wohnenden Titulars gelten nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtes als an seinem Wohnort gelegen (BGE 64 III 130; 75 III 26). Wohnt der Titular nicht in der Schweiz, oder stützt sich der Arrestbefehl darauf, dass er überhaupt keinen festen Wohnsitz hat, so ist die Arrestie- rung am Wohnsitze des Drittschuldners zulässig (BGE 63 III 44, 75 III 27). Gleich wie im Falle mangelnden festen Wohnsitzes ist es zu halten, wenn die Wohnsitzverhält- nisse des Arrestschuldners so ,undurchsichtig sind, dass auch ernstliche und umsichtige Erhebungen es nicht er- lauben, die Frage, wo er wohne, einigermassen zuver- lässig zu beantworten. Den Gläubiger in einem solchen Falle zu zwingen, den Arrest am Wohnsitz des Arrest- schuldners zu nehmen, liefe praktisch auf eine Rechts- verweigerung hinaus. Darum ist dem Gläubiger wie beim Mangel eines festen Wohnsitzes so auch in den (von diesem Falle oft kaum unterscheidbaren) Fällen mangelnder Be- stimmbarkeit des Wohnsitzes zu gestatten, die Forderungen des Arrestschuldners am Wohnorte des Drittschuldners arrestieren zu lassen. Denkbar wäre zwar auch ein Ab·
20 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 6. stellen auf den jeweiligen Aufenthaltsort des Arrest- schuldners (analog Art. 48 SchKG). Dieser ist jedoch für den Gläubiger oft ebenfalls kaum feststellbar, wenn die Wohnsitzverhältnisse unergründlich sind. Für den Ar- restschuldner anderseits bedeutet der jeweilige Aufent- haltsort ein mehr oder weniger zufälliges Moment. Die Anknüpfung an den Wohnort des Drittschuldners ist da- her für den Gläubiger vorteilhafter und für den Arrest- schuldner (der im übrigen in derartigen Fällen keine be- sondere Rücksichtnahme verdient) mindestens nicht nach- teiliger als die Anknüpfung an den jeweiligen Aufenthalts- ort dieses letztern. Im vorliegenden Falle ergibt sich aus den Nachforschun- gen des Arrestgläubigers und namentlich auch aus den eigenen Vorbringen des Arrestschuldners, dass dessen Wohnsitzverhältnisse im erwähnten Sinne undurchsichtig sind. Der Arrestschuldner nennt mehrere Orte in der Schweiz, zu denen er in nähern Beziehungen stehe (Mi- nusio, Biel, Sutz bei Biel), hütet sich aber sorgsam, ein- deutig zu sagen, wo er heute seinen Wohnsitz habe, oder Angaben zu machen, die es erlauben würden, dem einen oder andern der in Frage kommenden Orte den Vorzug zu geben. Unter diesen Umständen besteht nach dem Gesagten kein Grund, den am Wohnorte des Drittschuld- ners in Zürich 8 erfolgten Arrestvollzug aufzuheben. Es müsste bei dieser Massnahme sein Bewenden haben, selbst wenn man annehmen wollte, das Betreibungsamt hätte den Arrestbefehl nicht ohne weiteres auf Grund der ihm damals (aus dem Betreibungsverfahren SchüpbachjThoe- nen und aus den Mitteilungen des Rekurrenten) bekannten Umstände, sondern erst nach Rückfrage bei der Arrest- behörde oder nach Beschaffung weiterer Belege durch den Gläubiger vollziehen dürfen. Der von der Vorinstanz an- gezogene Fall BGE 64 Irr 127 ff. und der vorliegende Fall unterscheiden sich dadurch, dass dort zweifelsfrei feststand, dass der Arrestschuldner an dem im Arrest- befehl angegebenen, vom Arrestort verschiedenen Orte 1 Sqhuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 7. 21 wohnte, wogegen hier das Bestehen eines Wohnsitzes an dem im Arrestbefehl genannten Orte dem Betreibungs- amt von vornherein als mindestens zweifelhaft erscheinen musste. Hat der Arrestvollzug in Zürich 8 vor den Vorschriften des Betreibungsrechts Bestand, so ergibt sich die Zu- ständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 8 zum Erlass des Zahlungsbefehls ohne weiteres aus Art. 52 SchKG. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.
7. Auszug aus dem Entseheid vom 24. Januar 1950
i. S. Manser. Betreibung für Miet- und Pachtzin8. Hinfall des Retentionsbe- schlages, wenn, bei ausdrücklicher Bestreitung auch des Reten- tionsrechtes im Rechtsvorschlag, nur auf Anerkennung der Forderung geklagt wird .. Unwirksamkeit einer nachträglichen Klageergänzung. Art. 283/278 SchKG. Kreisschreiben Nr. 24 der SchKK vom
12. Juli 1909. Poursuue pour loyer8 et fermage8. L'inventaire cesse de produire ses effets si le bailleur dont le droit de gage a et6 expressement conteste se contente d'ouvrir action en reconnaissance de la creance. Il n'est pas possible en pareil cas de compl6ter ult6- rieurement les conclusions de la demande. Art. 283/278 LP. Circulaire de la Chambre des poursuites et des faillites n° 24, du 12 juillet 1909. E86Cuzione per pigioni e affitti. L'inventario cessa di produrre i suoi effetti se il locatore, il cui diritto di ritenzione e stato espressamente contestato, si limita a promuovere azione di riconoscimento dei credito. Non e possibile in questo caso di completare ulteriormente le conclusioni della domanda. Art. 283/278 LEF. Circolare della Camera d'esecuzione e dei fallimenti n° 24, deI 12 luglio 1909. A U8 dem Tatbestand : A. - In der von Lehner gegen Manser auf Grund eines Retentionsverzeichnisses angehobenen Betreibung