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Sdmldbet.reibungs. und I{onkuJ'f;1'('.e.ht.. No 13.
13. Auszug aus dem Entsoheid vom a. April 1937
i. S.· Anglo Continentale 'l'reuhand A.-G.
Art. 272 SchKG.
Forderungen eines im Ausl ande wohnenden
A r res t s c h u I d n e r s gegen einen in der Schweiz woh·
nenden Dritten sind am Wohnsitz des Drittschuldners zu
arrestieren, gleichgültig ob dieser dort Vermögen hat und wo
er seine Geschäfte führt.
Dic Arrestierung solcher Forderungen durch ein örtlich unzustän-
diges Amt ist nur durch fristgereChte Beschwerde anfechtbar.
Art. 272 LP.
Les crea.nces d'un debiteur domicilie a l'etranger contre un tiers
domicilie en Suisse doivent etre sequestrees au domicile du
tiers, peu importe que celui-ci ait ou non des biens a cet endroit
et peu importe OU il exerce son activite.
Le sequestre de pareilles creances par un office incompetent
n'est attaquable que par voie de plainte formee dans le delai
legal.
Art. 272 LEF.
Orediti vantati da un debiWre oomiciliato aU' estero nei confronti
di un terzo domiciliato in Isvizzera vanno messi sotto sequestro
al domicilio di quest 'ultimo, anche se non vi si trovano beni,
o se questi esercita altrove la propria attivita.
Se il sequestro e pero stato eseguito da un ufficio incompetente,
pub soltanto esser annullato se e interposto reclamo in tempo
utile.
Der kantonalen Aufsichtsbehörde ist darin beizustim-
men, dass mangels eines schweizerischen Wohnsitzes der
Arrestschuldnerin ihre Guthaben gegen die in der Schweiz
domizilierte Finelektra als an deren Wohnsitz Aarau
gelegen zu gelten haben, gleichviel ob die Drittschuldnerin
dort Vermögen besitzt und wo sie ihre Geschäfte führt.
Dass aber das demzufolge zum Arrestvollzug unzuständige
Betreibungsamt Zürich I befugt sei, einen dennoch in
Zürich vollzogenen Arrest nach unbenutztem Ablauf der
Beschwerdefrist von Amtes wegen zu widerrufen, kann
nicht anerkannt werden. Freilich ist in BGE 56 III Nr. 57
ein anderswo als am Orte der gelegenen Sache vollzogener
Arrest als nichtig bezeichnet worden. Eine so strenge An-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 H.
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wendung der Zuständigkeitsnorm des Art. 272 SchKG
rechtfertigt sich jedoch mit Bezug auf die Arrestierung von
Forderungen eines i mAu s I a n d e w 0 h n end e n
Schuldners nicht. Abgesehen davon, dass sich vom « Ort))
einer Forderung nur im Sinne einer Fiktion sprechen lässt,
ist im Falle des Ausländer-Forderungsarrestes der Arrestort,
wie eingangs erwähnt, nicht durch den Wohnsitz des
Arrestschuldners und damit durch seinen ordentlichen
Betreibungsort, sondern durch den schweizerischen Wohn-
ort des Drittschuldners bestimmt. Daran, dass die Ar-
restierung nun durch das Betreibungsamt dieses und keines
andern Ortes vorgenommen werde, ist· nur der Arrest-
schuldner selbst (im Hinblick auf die am Orte der Arrest ...
legung gegen ihn anzuhebende Betreibung) interessiert.
Interessen eines weiteren Kreises seiner Gläubiger oder gar
der Allgemeinheit stehen hier nicht im Spiele, und es liegt
daher auch keine Veranlassung vor, einen durch ein ört-
lich unzuständiges Amt vollzogenen Arrest, der nicht
binnen der gesetzlichen Beschwerdefrist angefochten wor-
den ist, nachträglicher Aufhebung von Amtes wegen, sei
es durch das vollziehende Betreibungsamt selbst oder
durch eine Aufsichtsbehörde auszusetzen; wie denn das
Bundesgericht bereits entschieden hat, dass eine gegen
einen im Auslande wohnenden Schuldner am unrichtigen
Orte angehobene Betreibung bloss der Anfechtung durch
fristgerechte Beschwerde unterliegt (BGE 59 III Nr. I).
14. Arrit du aa avrll 1937 clans Ja. cause Be.
E:r:ecution jorcie entre tpou:r;. L'exception prevue A l'art. 176 aI. 2 Ce
au sujet des subsides dus par l'un des epoux A l'autre en vertu
d'nna deeision judiciaire doit ~tre etendue au profit des frais
de procedure faits en vue d'obtenir ces subsides.
Zwangsvollstreckung unter Ehegatten. Die
Bestimmung von Art. 176 Abs. 2 ZGB, wonach Zwangsvoll-
streckungnnter Ehegatten zulässig ist für gerichtlich zUgeSpro~
chene Beiträge, findet auch Anwendung auf die im Streit um
solche Beiträge entstandene Prozesskostenforderung.