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75_IV_60

BGE 75 IV 60

Bundesgericht (BGE) · 1948-12-01 · Deutsch CH
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60 Strafgesetzbuch. No 13.

13. Urteil des Kassationshofes vom 23. April 1949 i. S. Ammann gegen Staa&sanwaltsehaft des Kantons Zftrleh. Art. 128 StGB -setzt weder voraus, dass die Tat die Gesundheit oder das Leben des Verletzten gefährde (Erw. 1), noch dass dieser in hilfloser Lage sei (Erw. 2). L'aJrt. 128 OP ne suppose pa.s que l'a.bandon compromette la. ssnte ou la. vie du blesse ( eonsid. l) ni que ee dernier soit prive de secours (eonsid. 2). L'aJrt. 128 OP non presuppone ehe l'a.hba.ndono eomprometta. la. sa.lute 0 la. vita. del ferito (eonsid. l) ne ehe questi sia. privo di soccorso (eonsid. 2). .A.. -Als Ammann am 5. Oktober 1947 !um 20 Uhr am Steuer eines Personenautomobils mit mindestens 70 km/h durch die Alte Landstrasse in Rüschlikon gegen Thalwil fulir, erfasste sein Fahrzeug mit voller Wucht den in glei- cher Richtung marschierenden Josef Schriber. Obschon Ammann den Zusammenstoss wahrnahm und damit rech- nete, wenn nicht sogar überzeugt war, dass ein Mensch verletzt worden sei, hielt er nicht an und teilte den Unjall auch nach Erreichung seiner Wohnung in Thalwil nieman- dem mit. Schriber blieb schwer verletzt bewusstlos liegen, wurde auf Veranlassung Dritter in den Spital geführt und starb dort um 23 Uhr. B. - Mit Urteil vom 1. Dezember 1948 nahm das Ober- gerieht des Kantons Zürich an, Ammann habe den Ver- unfallten zum mindesten eventualvorsätzlich im Stiche gelassen (Art. 128 StGB) und ihn fahrlässig getötet (Art. 117 StGB). Es verurteilte Ammann zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu Fr. 1000.- Busse, wobei es ihm zugute hielt, dass seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat etwas vermindert gewesen sei.

0. - Ammann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Frei- sprechung des Beschwerdeführers von der Anklage des Imstichelassens eines Verletzten gemäss Art. 128 StGB und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Strafgesetzbuch. N° 13. 61 Er macht geltend, seine Hilfe hätte den Verunfallten nicht mehr aus der Gefahr retten können. Der Tod Schri- bers sei nicht darauf zurückzufiihren, dass der Beschwerde- führer den Verletzten im Stiche gelassen habe. Es liege nur ein untauglicher Versuch des Vergehens des Art. 128 StGB vor. Auch müsse der Beschwerdeführer freigespro- chen werden, weil Schriber nicht hilflos gewesen sei, da sich andere Personen nach dem Unfalle hinreichend und ebenso rasch um ihn gekümmert hätten, wie der Be- schwerdeführer es hätte tun können. Der Kas8ationshof zieht in Erwägung:

1. - Nach Art. 128 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer jemanden, den er verletzt hat oder der durch ein vom Täter benutztes Fahrzeug, Reittier oder Zugtier verletzt worden ist, im Stiche lässt. Im Gegensatz zu Art. 127 StGB verlangt diese Bestimmung nicht, dass sich der im Stiche Gelassene in einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit befindet. Gewiss gehört auch Art. 1.28 zu den Bestimmungen über die «Gefährdung des Lebens und der Gesundheit >> (Randtitel zu Art. 127 ff.). Diese Einordnung sagt jedoch nichts über den gesetzlichen Tatbestand. Sie ist im Hinblick darauf erfolgt, dass der im Stiche gelassene Verletzte ini allgemeinen Gefahr läuft, an der Gesundheit geschädigt zu werden oder das Leben zu verlieren. Es liegt ein abstraktes Gefährdungs- delikt vor. Eine konkrete Gefahr braucht nicht nach- gewiesen zu sein. Wo das Gesetz eine solche verlangt, sagt es das, so in Art. 127, 129, 134, 135, 136. Im Falle des Art. i28 kommt daher auch nichts darauf -an, ob die Hilfe, die der Verletzende leisten muss, den Verletzten aus einer Gefahr retten könnte, ob also die Unterlassung der Hilfe für den Fortbestand der Gefahr, für die Gesund- heitsschädigung oder den Tod des Verletzten kausal ist. Auf BGE 73 IV 164, der einen Fall des Art. 127 betriflt, kann der Beschwerdeführer seine gegenteilige Auffassung nicht stützen.

62 Strafgesembuoh. No 14. 2 . ....:..... Art. 128 StGB verlangt auch nicht, dass sich der Verletzte infolge der Unterlassung in hilfloser Lage befin- det. Im Stiche lässt ihn der Täter, wenn er ihm nicht hilft, wie es in seinen Kräften steht und nach den Um- ständen als nötig erscheint. Er darf es nicht darauf an- kommen lassen, dass andere Personen sich um den Ver- letzten bemühen, sondern hat das selber zu tun. Der Beschwerdeführer hat diese Hilfe unterlassen. Er hat sich nicht einmal überzeugt, was nottat, geschweige denn Hilfe verschafft oder zu verschaffen versucht ; er hat den Verletzten im Stiche gelassen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Mai 19-19 i. S. Hengärtner gegen Justizdirektion des Kantons Appenzell-A. Rh. Art. 169 StGB. Wer. eine gepfän!1ete Sache verbirgt oder an einen !Jrt sch':l:fft, .~o s1~ dem Zugriff des Betreibungsamtes entzogen IBt, verfügt uber sie, selbst wenn er die Verwertung der Sache bloss vorübergehend verhindert. Art. 169 <;JP. Dispo~e d:un obj~t saisi celui qui le cache ou Ie s~ust~1t a la ma~se de l office des poursuites, meme s 'il n empeche Ja. reahsation que temporairement. Art. 169 OP. Dispone d'un oggetto pignorato colui ehe Io nasconde o Io sottrae al potere dell'ufficio d'esecuzione a.nche se ne impedisce la realizzazione soltanto tempora.n~ente. A. - In einer Betreibung gegen Hengärtner pfändete das Betreibungsamt Walzenhausen am 19. Januar 1948 eine Schreibmaschine. Nachdem der Schuldner bereits im Juni 1948 das Betreibungsamt ersucht hatte, die Ma&chine als Kompetenzstück freizugeben, und erfolglos bis an das Bundesgericht gelangt war, wiederholte er am 30. Juli das Gesuch und führte am 2. August gegen den abschlägigen Bescheid des Betreihungsamtes wiederum Beschwerde. Am

10. August wurde ihm die Wegnahme der gepfändeten Sache angekündigt. Als der Ortspolizist diese holen wollte, Strafgesetzbuch. No 14. 63 erklärte ihm Hengärtner, er sei zur Selbsthilfe geschritte~, er habe die Schreibmaschine auswärts in Sicherheit ge- bracht. Mit Brief vom 10. August forderte das Betreibungs- amt Hengärtner nochmals auf, den gepfändeten Gegenstand bis am 11. August auf dem Amte abzugeben. Obwohl es ihm für den Fall des Ungehorsams Strafe androhte, ge- horchte er nicht. Am 30. August wies die kantonale Auf- sichtsbehörde seine Beschwerde vom 2. August ab. Am

7. September kündete das Betreibungsamt dem Schuldner auf 7. Oktober nochmals die Steigerung an, mit der Ver- fügung, dass die Schreibmaschine auf 11. September zur Abholung bereit zu halten sei und Ungehorsam bestraft würde. Am 10. September meldete Hengärtner dem Be- treibungsamt, die Schreibmaschine gehöre seiner Ehefrau. Das Betreibungsamt antwortete ihm am gleichen Tage, dass es diesen Anspruch nicht anerkenne, und ersuchte ihn nochmals, die Maschine dem Ortspolizisten zu übergehen. Am 11. September fand dieser bei Hengärtner, der ab- wesend war, die gepfändete Sache wiederum nicht. Das Betreibungsamt reichte daher am gleichen Tage gegen Hengärtner Strafklage ein. B. - Am 13. Januar 1949 verurteilte das Kriininal- gericht des Kantons Appenzell-A.Rh. Hengärtner wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Auf Appellation des Verurteilten bestätigte das Ober- gericht von Appenzell-A.Rh. am 28. März 1949 die Strafe, wandte jedoch statt Art. 292 den Art. 169 StGB an. Es ist der Auffassung, Hengärtner habe durch das Beiseite- schaffen der Schreibmaschine vorsätzlich über diese ver- fügt. C. - Hengärtner führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzu- heben und der Beschwerdeführer freizusprechen. Der Kassationshof zieht in Erwägung :

3. - Nach Art. 169 StGB ist strafbar, wer über eine gepfändete Sache« eigenmächtig zum Nachteile der Gläu-