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75_IV_106

BGE 75 IV 106

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 24.

er sich eine Sache aneignet, die er gegen Bezahlung eines

unter ihrem Werte liegenden Geldbetrages an sich ziehen

dürfte.

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Das

Obergericht hat die Strafe nach dem Betrage zu bemessen,

den der Beschwerdeführer der Aiutana-Bankgenossen-

schaft im Augenblick der Tat für die veruntreuten Möbel

noch geschuldet hat, nicht nach dem Wert, den die Möbel

damals hatten.

24. Auszug aus d;m Urteß des Kassationshofes vom 7. Oktober

1949 i. S. Lötseher f!egen StaatsanwaJtschaft des Kantons

Luzern.

Art. 167 StGB, Bevorzugüng eines Gläubigers.

1. a) Der Verlustschein muss jenem Gläubiger ausgestellt worden

sein, den der Schuldner hat benachteiligen wollen (Erw. l

Abs. 1).

b) Ein provisorischer Verlustschein genügt (Erw. 1 Abs. 2).

c) Der Verlust braucht mit der Tat des Schuldners nicht kausal

zusammenzuhangen (Erw. 2 Abs. 1 und 2).

2. Gehülfenschaft des bevorzugten Gläubigers (Erw. 2 Abs. 3).

Art. 167 OP, avantages accordes a certains creanciers.

1. a) L'acte de ~faut de biens doit avoir ete remis au creancier

que le debiteur voulait leser (consid. 1 al. 1).

b) Un acte de defaut de biens provisoire suffit (consid. 1 al. 2).

c) Un rapport de causalite entre l'acte du debiteur et la perte

du creancier n'est pas necessaire (consid. 2 al.· I et 2).

2. Complicite du crea.ncier favorise (consid. 2 al. 3).

Art. 167 OP, favori concessi ad un dreditore.

1. a) L'attestato di carenza di beni dev'essere stato rilasciato al

credjtore ehe il debitore voleva danneggiare (consid. 1, cp. l}.

b) E sufficiente un attestato di carenza di beru provvisorio

(consid. 1, cp. 2).

c) Non e necessaria una relazione di cau.salita tra l'atto del

· debitore e la perdita subita dal creditore (consid. 2 cp. 1 e 2).

2. Complicita del creditore favorito (consid. 2 cp. 3).

A. -

In den Betreibungen Nr. 100 des P. Geisseler für

Fr. 1200.- nebst Zins und Kosten und Nr. 49 der Land-

wirtschaftlichen Genossenschaft Sempach für Fr. 191.-

nebst Zins und Kosten kündete das Betreibungsamt

'

Stmfgesetzbuoh. No 24.

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Rothenburg dem Schuldner Peter Lötseher am 24. Mai

1948 auf den folgenden Tag die Piandung an. Ehe es sie

vollziehen konnte, erhielt es folgendes Schriftstück :

« Quittung. Peter Lötseher sen. Tannenfels verkaufte

sämtliches Heu an Tochter Hermine für Fr. 100.-. Diese

100 Fr. gebraucht er für den vierteljährlichen Zins. -

Rothenburg, den 21. Mai 1948. Peter Lötseher.» Dieses

Heu war Fr. 250.- wert. Der Betreilungsbeamte pfändete

es am 25. Mai 1948 mit dem Hinweis auf den Eigentums-

anspruch der Hermine Lötseher. Weiter pfändete er ver-

schiedene andere Sachen im Schätzungswerte von zusam-

men Fr. 2700.-, die alle von Dritten zu Eigentum ange-

sprochen wurden, sowie von dem während eines Jahres

fällig werdenden Lohne des Schuldners Fr. 50.- pro vier-

zehn Tage. Der Betreibungsbeamte stellte fest, dass der

Schuldner nichts andres Pfändbares besitze. Der Pfändung

schlossen sich gestützt auf Art. 111 SchKG fünf weitere

Gläubiger mit Forderungen von zusammen Fr. 19,200.-

an, darunter auch Hermine Lötseher mit Fr. 2740.-.

B. -

Im Strafverfahren, das auf Anzeige des Betrei-

bungsbeamten durchgeführt wurde, erklärte das Amts-

gericht Hochdorf am 7. Juli 1949 Peter Lötseher der Be-

vorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB) und Hermine

Lötseher der Gehülfenschaft dazu schuldig. Es verurteilte

Lötseher zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe

von fünf Tagen, seine Tochter zu einer Busse von Fr. 20.-.

Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dadurch,

dass der zahlungsunfähige Peter Lötseher seiner Tochter

vor der Pfändung das Heu um Fr. 100.- statt Fr. 250.-

verkauft habe, habe er sie zum Nachteil der Betreibungs-

gläubiger bevorzugt, die das Heu, zum mindesten teil-

weise, als Piändungsobjekt hätten in Anspruch nehmen

können. Die Gläubiger fünfter Klasse seien so um den

Betrag der Differenz geschädigt worden, weil die gesamte

Forderung der Vorrechtsgläubiger nur um Fr. 100.-

herabgesetzt worden sei statt um Fr. 250.-. Nach Art. 167

StGB sei jede auf Gläubigerbegünstigung abzielende

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Strafgesetzbuch. N° 24.

Handlung strafbar, wenn die subjektiven Voraussetzungen

erfüllt seien. Bei Lötseher sei das der Fall. Zudem bestün-

den gegen ihn Verlustscheine. Wie die Straf- und Betrei-

bungsakten zeigten, gehe er auf jede Weise darauf aus,

eine Zwangsvollstreckung zu vereiteln und die Gläubiger

um ihre Rechte zu bringen.

0. -

Die Verurteilten führen Nichtigkeitsbeschwerde

mit dem Antrag auf Freisprechung.

Sie machen unter anderem geltend, in den Betreibungen

Nr. 49 und 100 habe kein Verlustschein bestanden, als das

Statthalteramt den Strafantrag gestellt habe. Auf diesen

Zeitpunkt komme es an. Dass der Betreibungsbeamte als

Privatkläger vor dem Amtsgericht dann einen Verlust-

schein aufgelegt habe, sei unerheblich, weil er nach § 254

Abs. 1 luz. StRV nicht mehr habe berücksichtigt werden

dürfen. Zudem sei dieser Verlustschein nichtig, weil der

Betreibungsbeamte gemäss Art. 10 SchKG nicht in eigener

Sache handeln dürfe. Die Auffassung, dass.Art. 167 StGB

irgend einen Verlustschein genügen lasse, einen Kausal-

zusammenhang zwischen der Ausstellung eines Verlust-

scheins und der eingeklagten Handlung nicht verlange,

verletze Bundesrecht. Auch sei Hermine Lötseher nicht

bevorzugt worden. Da sie an Stelle ihres Vaters im Jahre

1947 Fr. 1050.- an Pachtzinsen für die Liegenschaft be-

zahlt gehabt, habe das Heu, wirtschaftlich betrachtet, ihr

gehört. Die Gläubiger der Betreibungen Nr. 49 und 100

seien durch die den Beschwerdeführern zur Last gelegte

Handlung auch nicht benachteiligt worden, da sie ange-

sichts der privilegierten Forderungen der andern Gläu-

biger nichts zu erwarten gehabt hätten. Die privilegierten

Gläubiger aber hätten sich mit der Überlassung des Heues

an Hermine Lötseher einverstanden erklärt. Die Annahme

des Amtsgerichts, die Gläubiger fünfter Klasse seien teil-

weise geschädigt worden, beruhe auf einem offenbaren

Versehen, ebenso die Annahme, Peter Lötseher gehe auf

jede Weise darauf aus, eine Zwangsvollstreckung zu ver-

eiteln.

·

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Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Der Schuldner, der einen Gläubiger in der in

Art. 167 StGB umschriebenen Weise bevorzugt, wird nur

bestraft, « wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen

ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist ». Entgegen

der Auffassung der Kriminal- und Anklagekommission, die

den Überweisungsbeschluss gefasst hat und der sich das

Amtsgericht offenbar anschliesst, ist diese Voraussetzung

nicht schon dann erfüllt, wenn gegen den Schuldner irgend-

welche Verlustscheine bestehen. Von der Ausstellung eines

Verlustscheines macht das Gesetz die Bestrafung abhän-

gig, weil es Strafe nicht für angezeigt erachtet, wenn der

Gläubiger, auf dessen Benachteiligung der Schuldner es

abgesehen hatte, trotz der Tat des Schuldners in der Be-

treibung befriedigt wird. Art. 100 des Vorentwurfes von

1908 erklärte denn auch nur strafbar, c eter Lötseher im Zeitpunkt der

Tat betrieben war und die er durch den Verkauf des Heues

hat benachteiligen wollen. Dieser Verlustschein liegt in der

Pfii.ndungsurkunde vom 25. Mai 1948, denn die darin auf-

gezeichneten Vermögenswerte reichten nach der _Schätzung

des Betreibungsbeamten nicht aus, um die Gläubiger der

Betreibungen Nr. 100 und 49 zu befriedigen, und weiteres

Vermögen war, was sich a~ der Urkunde ebenfalls ergibt,

im Zeitpunkt der Pfändung nicht vorhanden (Art. 115

Abs. 2 SchKG). Dass der Betreibungsbeamte selber die

Pfandungsurkunde nicht ausdrücklich als provisorischen

Verlustschein bezeichnet hat, ändert daran nichts. Art. 115

Abs. 2 SchKG macht diese Eigenschaft nicht von einer

solchen Bescheinigung abhängig. Ebensowenig schadet es,

dass der Betreibungsbeamte, der die Pfändungsurkunde

ausgestellt hat, im Strafverfahren gegen die Beschwerde-

führer im Namen des Betreibungsamtes als Privatkläger

aufgetreten ist. Er hat nicht « in eigener Sache » im Sinne

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von Art. 10 Ziff. 1 SchKG gehandelt, da er an der Pfändung

keinerlei persönliches Interesse gehabt hat.

2. -

Die Beschwerdeführer machen geltend, Hermine

Lötseher sei nicht bevorzugt und die Gläubiger fünfter

Klasse seien nicht benachteiligt worden.

Dass ein Gläubiger aus der Handlung des Schuldners

tatsächlich einen Vorteil ziehe und der Verlust des anderen

Gläubigers mit der Tat kausal zusammenhange, wird

indessen von Art. 167 StGB nicht verlangt. Es genügt, dass

der Schuldner Handlungen vornimmt, die auf die Bevor-

zugung des einen und die Benachteiligung des andern

Gläubigers abzielen. Das aber hat Peter Lötseher getan.

Der Einwand, das Heu habe wirtschaftlich der Tochter

gehört, weil sie den Pachtzins bezahlt habe, hilft nicht. Auf

die Eigentums- und Forderungsverhältnisse kommt es an.

Dass das Heu im Eigentum des Peter Lötseher stand und

seine Tochter gegen ihn Forderungen hatte, insbesondere

weil sie im Jahre 1947 die Mittel zur Bezahlung des Pacht-

zinses vorgestreckt hatte, ist nicht bestritten. Indem er ihr

das Heu unter seinem Werte verkaufte, um ihr mit Rück-

sicht auf ihre Forderungen die Differenz zwischen diesem

Werte und dem Kaufpreis zuzuhalten und das Heu der

Pfändung zu entziehen, also die übrigen Gläubiger zu

benachteiligen -

eine tatsächliche Feststellung, die gewollt,

nicht aus Versehen getroffen worden ist und daher mit der

Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden kann -,

nahm er eine Handlung vor, die objektiv und subjektiv

darauf abzielte, im Sinne des Art. 167 StGB einen Gläubiger

zum Nachteil anderer zu bevorzugen. Dass er sich seiner

Zahlungsunfähigkeit bewusst war, bestreitet er nicht, und

dass er den Wert des Heues auf bloss Fr. 100.- geschätzt

habe, ist eine Behauptung, die der gegenteiligen tatsäch-

lichen Feststellung des Amtsgerichts, das die subjektiven

Merkmale des Art. 167 als erfüllt ansieht, widerspricht und

daher im Beschwerdeverfahren nicht zu hören ist (Art.

277bis Abs. 1, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Da er im

übrigen, wie nicht bestritten, das Heu bewusst und gewollt

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verkauft hat, verletzt das Urteil ihm gegenüber weder

Art. 18 noch Art. 19 StGB.

Das gleiche gilt für Hermine Lötseher. Freilich spricht

sich das angefochtene Urteil über ihre subjektive Einstel-

lung zur Tat nur in den Erwägungen über das Strafmass

aus, indem es ausführt, ihre Sorge um die in finanzieller

Bedrängnis sich befindenden Eltern lasse ihr Verhalten und

ihre Handlungsweise in etwas milderem Lichte erscheinen.

Darin liegt jedoch die Feststellung, dass auch sie es darauf

abgesehen hatte, sich mit Rücksicht auf ihre den Eltern

geleistete finanzielle Hilfe zum ~achteil der andern Gläu-

biger Deckung zu verschaffen. Dass dem so war, ergibt

sich denn auch aus den Aussagen, die sie in der Unter-

suchung gemacht hat. Sie hat damals gestanden, das Heu

für sich verlangt zu haben, damit sie für ihre Pachtzins-

zahlungen <<etwas in. den Händen habe » und das Heu

nicht gepfändet und weggenommen werde; ihr Verteidiger

habe ihr deswegen nachher einen Rüffel erteilt. Da diese

Aussagen im übrigen zeigen, dass sie den Anstoss zu der

Tat gegeben hat, befindet sie sich auch in anderer Stellung

als ein Gläubiger, der am Vergehen nur durch Annahme

des vom Schuldner angebotenen Vorteils teilnimmt und

deshalb nach dem Willen des Art. 167, der nur den Schuld-

ner strafbar erklärt, nicht bestraft werden soll. Sie hat

durch ihre Haltung das von ihrem Vater begangene Ver-

gehen psychisch gefördert und ist daher zu Recht als

Gehülfin im Sinne des Art. 25 StGB verurteilt worden

(s. schon BGE 74 IV 48).

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

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25. Urteil des Kassationshofes vom 24. Juni 1949 i. S. H.

gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.

Art. 187 Abs. 1 StGB, Notz'ticht. Diese Bestimmung verlangt nicht,

dass der Täter die Frau zwn Widerstand unfähig mache.

Art. 187 al. 1 OP, viol. Cette disposition ne su.ppose pas que l'au-

teur ait rendu la femme incapable de resister.

Art. 187, cp. 1 OP. Vioknza carnale. Questa disposizione non

presuppone ehe il colpevole abbia reso la donna incapace di

resistere.

A. -

Johann H„ der Frau P. kannte, weil er seit 12. Au-

gust 1946 in ihrem Hause Malerarbeiten ausführte, erschien

am 29. August 1946 um 20 Uhr bei ihr, um ein Hemd zu-

rückzuholen, das er ihr zum Plätten übergeben hatte.

Frau P. liess ihn im Stübchen warten und plättete unter-

dessen im gleichen Raume das Hemd. Als sie fertig war

und an H. vorbeigehen wollte, stand er auf, packte sie,

warf sie zu Boden, stürzte sich wie ein wildes Tier auf sie

und hielt ihren linken Arm auf ihrem Rücken fest. Ob-

schon sie erschrocken weinte und flehte, er solle von ihr

ablassen, schwängerte er sie. Ausser ihren drei Kindern,

die im Nebenzimmer schliefen und von denen das älteste

sechsjährig war, hielten sich keine anderen Personen im

Hause auf.

Als Frau P. dem H. nach dem 7. September 1947 mit-

teilte, die Periode s~i ihr ausgeblieben, nahm er an ihr

ohne Erfolg Handlungen vor, um ihre Leibesfrucht zu be-

seitigen.

B. -

Am 19. Oktober 1948 erklärte das Obergericht des

Kantons Zug H. in Bestätigung eines Urteils des Strafge-

richtes der Notzucht (Art. 187 Abs. 1 StGB) und des fort-

gesetzten Abtreibungsversuchs (Art. 119, 22 StGB) schul-

dig, verurteilte ihn zu anderthalb Jahren Zuchthaus, unter

Anrechnung von 59 Tagen Untersuchungshaft, und stellte

ihn für fünf Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein.

Zur Begründung der Verurteilung wegen Notzucht führte

das Obergericht unter anderem aus, Art. 187 Abs. 1 ver-

s

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