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370 Anstellu:ngsv6l'hältniB der Hande1sreisenden. N° 53. VI. ANSTELLUNGSVERHALTNIS DER . HANDELSREISENDEN CONDITIONS D'ENGAGEMENT DES VOYAGEURS DE COMMERCE
53. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabteilung vom 17. No- vember 1949 i. S. Kaspar & Co. gegen Baur. Anstellung8verhältnis der Handelsreisenden. Roohttmatur und Verjährung8frist der bei Nichtigkeit der getrof- fenen Vereinbarungen (Art. 19 Abs. 2 HRAG) dem Reisenden zustehenden Ansprüche auf angemessenes Arbeitsentgelt und Auslagenersatz .. Oonditions d'engagement des voyageur8 de commerce. Nature juridique et prescription des pretentions du voyageur de commerce 8. une remuneration convenable de ses services et au remboursement de ses frais lorsque 1es accords conclus 8. ce sujet SOllt nuls en vertu de l'art. 19 aI. 2 LEVC. Oondizioni d'im;pi,ego dei viaggiatori di commercio. Natura giuridica e prescrizione delle pretese deI commesso viag- giatore ad una rimunerazione adeguata dei suoi servizi e al rimborso delle sue spese, allorche gli accordi conclusi a questo riguardo sono nulli in virtu dell'art. 19 cp. 2 LICV. Aus dem Tatbestand: Der Kläger Baur war von 1942-1944 a]s Reisender für die Beklagte Kaspar & Co. tätig. Im Herbst 1945 belangte er die Beklagte auf Nachzahlung von Arbeitsentgelt und Spesenersatz im Betrage von rund Fr. 7400.-, weil die vertraglich vereinbarten und tatsächlich ausgerichteten Ansätze an Fixum und Provision kein angemessenes Ent- gelt ergeben und der gewährte Spesenersatz zur Deckung der notwendigen Auslagen nicht ausgereicht habe (Art. 9 und 13 HRAG). Das Obergericht Zürich schützte die Klage im Betrage von rund Fr. 4900.-. Das Bundesgericht weist die von der Beklagten gegen die Nachforderung erhobene Verjährungseinrede ab auf Grund der folgenden AnstellungBverhältnis der Handelsreisenden. N° 53. 371 Erwägung:
2. - Sodann erhebt die Beklagte die Verjährungsein- rede. Wenn nämlich das vertraglich abgemachte und vom Kläger auch tatsächlich, vorwiegend unter dem Titel einer Provision, bezogene Entgelt als ungenügend erscheine, sei die betreffende Vertragsbestimmung nach Massgabe von Art. 19 Abs. 2 HRAG nichtig. Und da die Festsetzung des Lohnes einen Hauptbestandteil des Dienstvertrages bilde, müsse nach Art. 20 Aha. 2 OR vermutet werden, dass der Vertrag von der Dienstherrin nicht abgeschlossen worden wäre, wenn der Kläger eine Lohn- oder Einkommens- garantie in der ihm von der Vorinstanz zugesprochenen Höhe ausbedungen hätte. Somit sei der ganze Vertrag nichtig. Alsdann beruhe die Nachforderung auf der An- nahme einer gewissermassen hypothetischen Bereicherung, bestehend in der Differenz zwischen dem effektiv ausbe- zahlten und dem angemessenen Lohn. Ein solcher An- spruch verjähre aber gemäss Art. 67 OR binnen Jahres- frist. Diese Argumentation hält der näheren Prüfung nicht stand. Nach Art. 9 Abs. 2 HRAG ist eine Abrede, wonach das Entgelt ausschliesslich oder vorwiegend in einer Pro- vision bestehen soll, nur zulässig, wenn sie schriftlich erfolgt und die Provision ein angemessenes Entgelt für die Dienstleistung des Reisenden ergibt. Fehlt solche An- gemessenheit, so ist auf Grund von Art. 19 Abs. 2 HRAG die bezügliche Vereinbarung nichtig und es liegt eine Ver- tragslücke vor, die in Anwendung von. Art. 3 Aha. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 HRAG ausgefüllt werden muss (vg1. BGE 74 11 62 f.). Und da die Nichtigkeit €X tune eintritt, muss, wenn nicht der durch das HRAG beabsichtigte Schutz illusorisch sein soll, auch die Lücken- ausfüllung zurückwirken. Damit ist aber folgerichtig auch gesagt, dass die richterliche Korrektur vertragliche Lei- stungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 HRAG festlegt, welche der Verjährungsfrist des Art. 128 Ziff. 3 OR unterliegen. 372 Beriohtigungen. Für die von der Beldagten befürwortete Heranziehung von Art. 20 Aha. 2 OR ist bei der dargelegten spezialrecht- lichen Regelung kein Raum. Sie wäre auch sonst nicht angängig. Denn die Beklagte, wie jeder Dienstherr, der Reisende beschäftigt, ist zwingend auf die Gewährung angemessenen Entgeltes verpflichtet. Wollte sie unter die- ser Bedingung keinen Vertrag schliessen, so könnte sie überhaupt keinen Reisenden einstellen. Das wäre jedoch mit ihren eigenen Geschäftsinteressen schlechterdings un- vereinbar, weshalb sich eine derartige Annahme von selbst verbietet. BERICHTIGUNGEN - ERRATA Seite 38 Zeile 3 von unten, 39 Zeile 8 und 19 von oben: 939 statt 931. Seite 210 Zeile 5 von unten: 15 aoiit 1939 statt 8 juin 1925. Seite 278 Zeile 10 von oben: ehelichen statt ehemaligen. PERSONENVERZEICHNIS N. B. - Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite. bei den nicht publizierten das Datum angegeben. 373 Datum Seite Aarau, Gemeinderat c. Noger. . . . • • Aargau, Kanton c. Ammann . . • . . Abbühl c. Egger. . . . . . . . . .• Achermann c. Ulmi gesch. Achermann. Ackermann c. Amstutz. . . . . .' ACPI, Societ8. Anonima c. Adam . Adam c. Societa Anonima ACPI . Aebi c. Gut .......... . Aerschmann c. Vuadens, Conseil communal . Mentranger c. Bindella . . . . • . . . . Molter c. Luginbühl. . . . . . • . . . • Moltern i. E., Vormundschaftsbehörde c. Kämpfer ....
- ........•. Albisser c. Schumacher und Exerga A.G .. A,lder & Eisenhut c. Hugener. Allemand c. Schmalz. . . . . . . . . . . Allies -co Garin. . . . . • . . . . . . -. «Alpina » Versicherungs A.G. c. Auerbach AltaJIer c. Altaffer. . . . . . . . . . . Altenrhein, Ortsverwaltungsrat c. Noger . AMAG Automobil- und Motoren A.G., Kon- kursmasse c. Masser . . . . . . . . . . Amalgamated Metal Corporation Ltd, c. Schweiz. Gesellschaft für Metallwerte und Konsorten ........ . Ambrosetti c. Stern freres S.A. . • . . . . Ammann c. Aargau, Kanton . . . . . . . - und Eidg. Postverwaltung c. Häusermann Amstutz c. Ackermann . . . . . . . . -
c. Remhard. . . . . . . . . . . . Andalpin A.G. c. Givaudan & Oie. A.G. Andina c. Clemente • . . . . . . . . . 1 . 329
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