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podi
lcazlone
272
Prozeasrecht. No 39.
separatamente l'indennita. chiesta dalla parte, l'onorario
dell'avvocato, come pure i di lui disborsi, l'indennita. di
trasferta e quella per le copie.
In manca~a di questa nota, il Tribunale federale fissa
l'indennita. sulla base degli atti ed entro i limiti della
presente tari:lfa.
ART. 10.
Nelle causa d'espropriazione e in tutti gli altri casi in
cui la legislazione federale gli attribuisce competenze
giudiziarie, il Tribunale federale applica la presante
tari:lfa per analogia.
ART. 11.
Nei casi in cui Ja presente tari:lfa si applica agli avvocati
d'ufficio designati dal Tribunale federale (art. 152 OG e
36 PPF), l'onorario sara. ridotto in misura adeguata;'
potra. essere fissato al disotto dell'ammontare minimo.
ART. 12.
La presente tari:lfa non si applica alle reIazioni tra
l'avvocato e il suo cliente ehe sono disciplinate dalle
norme deI diritto delle obbligazioni sul mandato; resta
riservato l'art. 161 OG.·
ART. 13.
mone
La presente tari:lfa entra in vigore il I gennaio ~950.
Losanna, 21 dicembre 1949.
Vgl. auch Nr. 30, 37. -
Voir aussi nOS 30, 37.
IMPRIMBRIES REUNJBS S. 1.., LAUSANNB
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
Vgl. Nr. 45. -
Voir n° 45.
11. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. September 1949
i. S. Meier gegen Schwarz.
273
Giüerrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung, Art. 154 ZGB.
1. Eigengut des Mannes: Bei Erwerb einer Liegenschaft mit dem
Erlös einer vom Manne in die Ehe eingebrachten und in der
Folge veräusserten ist Ersatzansehaffung (dingliche Subrogation)
nicht anzunehmen, wenn Verkauf und Kauf nicht zum Zwecke
der Neuanlage des investierten Kapitals, sondern im Rahmen
der wirtschaftlichen Tätigkeit der Eheleute erfolgt (Art. 154,
195 Abs. 1, 196 Abs. 2 ZGB).
2. Wie der auf der neuen Liegenscbaft erzielte Gewinn, geht der
beim Verkauf der alten erlittene Verlust auf Rechnung des
ehelichen Vermögens (als Vor· bzw. Rückschlag).
3. Verkehrswert: ist nicht der übersetzte Wert, der allenfalls von
einem Käufer unter Ausnützung seiner Unkenntnis zu erzielen
wäre.
Liquidation des biens apres divorce. Art. 154 CC.
1. Propres du mari: L'achat d'un immeuble avec des fonds pro·
venant de la vente d'un immeuble apporte par le mari ne
constitue pas un remploi (subrogation reelle) si la vente a ew
faite dans le cadre de l'activiti economique des epoux et non pas
a titre de placement du capital qui avait ete investi dans l'im-
meuble vendu (art. 154, 195 a1. 1, 196 al. 2 CO).
.
2. La perte subie lors de Ia vente du premier immeuble doit etre
porree au compte des biens matrimoniaux tout comme Ia plus-
value acquise par le nouvel immeuble (a titre de perte et de
Mnefice).
3. Valeur venale: Le prix exagere qu'on pourrait obtenir d'un
acheteur en profitant de son ignorance ne represente pas Ia
valeur venale de l'immeuble.
18
AS 75 II -
1949
274
Familienrooht. N0 40.
Liquidazione dei Tapporti patrimoniali. Art. 154 CC.
I. Beni di pt"oprietd det ma1'ito: L'acquisto d'un immobile che e
un apporto deI marito non oostituiBce un nuovo impiego (subroga.-
zione reale) se la vendita e stata fatta entro i Iimiti dell'attWitO,
econornica dei coniugi e non come collocamento deI capitale
ehe era stato.investito neU'immobile venduto (art. 154, 195 ep. 1,
196 cp. 2 CC).
2. La peTdita subita aU'atto deUa vendita deI primo immobile
dev'essere iscritta nel conto dei beni matrimoniali oosi oome il
plusvalore acquistato da! nuovo immobile.
3. Valm-e venale. TI prezzo esagerato che si potrebbe ottenere da
un acquirente profittando della sua ignoranza non rappresenta
il valore venale deU'immobile.
A. -
Bei der Heirat im Jahre 1934 brachte der Ehe-
mann den vom Vater geerbten, 'von ihm geführten Land-
wirtschaftsbetrieb in Wettingen in die Ehe ein. Am 17. Fe-
bruar 1937 verkaufte er die Liegenschaft und erwarb am
4. März gleichen Jahres das Restaurant Freihof in Rappers-
wil, das die Eheleute dann gemeinsam mit Erfolg führten.
Durch Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, vom Bundes-
gericht am 11. März 1946 bestätigt, wurde die Ehe auf Be-
gehren und aus Verschulden beider Parteien geschieden
und die güterrechtliche Auseinandersetzung ad separatum
verwiesen.
Für diese haben sich die Parteien auf den 19. Juni 1944
als Stichtag geeinigt.
In seinem Urteil vom 27. Januar 1949 berechnet das
Kantonsgericht die Auseinandersetzung wie folgt :
Eheliches Reinvermögen, inkl. lie-
genschaft zum Freihof im Werte
von . . . . . . . . . . . . Fr. 146,000.-
Fr. 65,941.97
Eingebrachtes Gut:
Mann:
Erlös aus Liegenschaft Wettingen Fr. 14,944.-
Weitere eingebrachte Werte.
5,040.-
Aktiven. . . .
Fr. 19,984.-
Passiven . "
» 17,900.-
Eingebrachtes Mannesgut netto .
'FTau:
Eingebrachtes Frauengut . . .
Zusammen eingebrachtes Gut .
Vorschlag ••
Fr. 2,084.-
»
4,000.-
Fr. 6,084.-
Fr.
6,084.-
Fr. 59,857.97
Familienrecht. N0 40.
Anspruch deT Klägerin :
Frauengut ...
1/3 Vorschlag .
Daran erhalten
Restforderung der Klägerin.
Fr. 4,000.-
»
19,952.66
Fr. 23,952.66
7,652.85
Fr. 16,299.81
275
Zur Bezahlung dieses Betrages ist der Beklagte ver-
pflichtet worden.
B. -
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung
an das Bundesgericht ein mit dem Antrag, die Klage sei,
soweit sie Fr. 6335.40 übersteige, abzuweisen.
Mitte1st Anschlussberufung verlangt die Klägerin Er-
höhung des ihr zugesprochenen Betrages um Fr. 1333.33
auf Fr. 17633.14.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Berufung des Beklagten richtet sich einzig
dagegen, dass bei der Berechnung seines eingebrachten
Mannesgutes der Erlös aus der von ihm eingebrachten und
1 während der Ehe verkauften Liegenschaft in Wettingen
(Fr. 14944.-d eingestellt werde; er verlangt, wie schon
vor den Vorinstanzen, dass statt dieses Erlöses das damit
gekaufte und daher kra.ft des Grundsatzes der dinglichen
Subrogation an dessen Stelle bzw. an die Stelle der ver-
kauften Wettinger Liegenschaft getretene Restaurant Frei~
hof in Rapperswil mit seinem Werte als eingebrachtes
Mannesgut eingesetzt werde.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Be-
klagte die Liegenschaft in Wettingen am 17. Februar 1937
für Fr. 93 500.- bzw., nach Abzug der Hypothekarschul-
den, für netto Fr. 31 000.- verkauft. An diesen Betrag
erhielt er Fr. 10650 in bar. Für den Rest von Fr. 20350.-
musste er Wertschriften und Guthaben an Zahlungsstatt
annehmen; daraus konnte er im ganzen nur Fr. 4000.-
realisieren; das Restguthaben repräsentiert noch einen
Wert von Fr. 294.-. So ergibt sich als Erlös aus der lie-
genschaft ein Betrag von Fr. 14944.-.
276
Familienrecht. N0 40.
Zwei Wochen nach dem Verkauf in Wettingen kaufte
der Beklagte die Wirtschaft zum Freihof in Rapperswil zum
Preise von. Fr. 115000.-. Von der Baranzahlung von
Fr. 8000.- plus Handänderungssteuer und Gebühren be-
stritt er Fr. 3306.80 aus eigenen Mitteln und Fr. 6000.-
aus einem Darlehen der Ersparnisanstalt Toggenburg.
Die Vorinstanz hat den Standpunkt des Beklagten, die
Wirtschaft in Rapperswil stelle eine Ersatzanschaffung für
die eingebrachte Liegenschaft in Wettingen und daher ein-
gebrachtes Mannesgut dar, abgelehnt und als solches nur
den Verkaufserlös von Fr. 14944.- anerkannt.
Bei Beurteilung der streitigen Frage, welches Mannes-
gut dem Beklagten auf Grund dieses Tatbestandes an-
gerechnet werden kann, ist auszugehen von Art. 154 ZGB,
wonach bei Scheidung der Ehe das eheliche Vermögen in
das Eigengut des Mannes und das Eigengut der Frau zer-
fällt. Eigengut (bzw. eingebrachtes Gut) jedes Ehegatten
ist alles Vermögen, das ihm bei der Eheschliessung gehörte
oder während der Ehe unentgeltlich anfiel (Art. 195 Abs. 1
ZGB, dazu BGE 5011433). Massgebend für die Bestimmung
des eingebrachten Gutes ist demnach (ausser dem nach
Eheabschluss unentgeltlich erworbenen Vermögen) der
Vermögensbestand zur Zeit der Eheschliessung. Jeder Ehe-
gatte hat die von ihm eingebrachten Vermögenswerte, so-
weit sie bei der Scheidung noch vorhanden sind, in dem
Zustande, in dem sie sich befinden, zurückzunehmen. Be-
züglich des eingebrachten Frauengutes bestimmt Art. 196
Abs. 2, dass während der Ehe zum Ersatz für Vermögens-
werte der Ehefrau gemachte Anschaffungen wiederum zum
Frauengut gehören. Dieser Grundsatz der dinglichen Sub-
rogation gilt auch für das Mannesgut (BGE 41 11 333, 58
11 326). Von Ersatzanschaffung kann aber nicht in jedem
Falle gesprochen werden, wo eine Sache aus dem Erlös einer
veräusserten angeschafft wird, sondern nur dann, wenn
angenommen werden darf, dass sie nach dem Willen der
Ehegatten im güterrechtlichen -Verhältnis an die Stelle der
veräusserten treten soll, wenn es sich also um eine An-
Familienrecht. No 40.
277
lage des nämlichen Wertes in einem andern Objekt handelt.
Dieser Wille kann sich aus einer besonderen Abrede oder
aus den Umständen ergeben. Man wird auf solchen Willen
z. B. schliessen dürfen, wenn nach Verkauf eines Wert-
objektes, das nicht der wirtschaftlichen Tätigkeit, son-
dern als Kapitalanlage diente, sofort ein anderes Objekt
gleicher Art im Sinne einer Kapitalanlage erworben wird,
z. B. wenn für zurückbezahlte oder verkaufte Obligationen
andere Wertpapiere gekauft werden. Dass das Ersatz-
objekt gleicher Art sei und die Anschaffung sofort er-
folge, ist immerhin nicht erforderlich. Wo diese Voraus-
setzungen aber nicht gegeben sind, ist in der Annahme
einer Ersatzanschaffung eine gewisse Zurückhaltung am
Platze, zumal wenn es sich um Mannesgut handelt. Der
Mann hat die für den Unterhalt der ehelichen Gemeinschaft
nötigen Mittel aufzubringen. Wenn er sein Einkommen aus
dem Liegenschaftenhandel zieht, kann er nicht behaupten
noch muss er sich entgegenhalten lassen, dass jede neu
erworbene Liegenschaft eine Ersatzanschaffung an Stelle
einer früher veräusserten sei mit der Folge, dass aller Ge-
winn und Verlust aus diesen Geschäften ihn allein, näm-
lieh das eingebrachte Mannesgut und nicht das eheliche
Vermögen, angehe. Kauf und Verkauf sind in solchen
Fällen Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit, Ge-
winne und Verluste stellen beide Ehegatten berührende
Vor- und Rückschläge dar.
Im vorliegenden Falle sind die Parteien einig, dass das
Bauerngewerbe in Wettingen verkauft wurde, weil sie die
landwirtschaftliche Tätigkeit, der es diente, aufgeben und
eine Wirtschaft erwerben wollten, um sich diesem Gewerbe
zuzuwenden. Ob sie es taten, weil die Frau in der Land-
wirtschaft keine Befriedigung fand und wegen ihrer Erfah-
rungen im Gastgewerbe eine Wirtschaft haben wollte, wie
der Beklagte behauptet, oder weil der Landwirtschafts-
betrieb nicht rentierte und der Mann sich darauf nicht mehr
halten konnte, wie die Klägerin behauptet, ist dabei ohne
Belang. Wesentlich ist nur, dass der Mann den Bauernhof
278
FamiJienrecht. N° 40.
nicht verkaufte und die Wirtschaft kaufte, um eine Neu-
anlage für sein im ersteren investiertes Kapital zu suchen,
sondern um sich die Basis für eine neue wirtschaftliche
Tätigkeit zu v~rschaffen, die man in Zukunft ausüben wollte
und die sich übrigens von der bisherigen auch insofern
grundsätzlich unterschied, als die leitende Rolle darin vor-
wiegend der Frau zukam. Unter diesen Umständen fällt
nicht nur der Kauf des Restaurants bereits in den Rahmen
dieser Tätigkeit, sondern bildete schon der Verkauf des
Bauernhofes eine Operation auf Rechnung des ehemaligen
Vermögens. Der Kauf des Restaurants kann umso weniger
als Ersatzanschafiung angesehen werden, als der Ehemann
auch über das eingebrachte Frauengut von Fr. 4 000.-
zur Zahlung seiner Schulden verfügt hatte, sodass es in
seinem, Vermögen aufgegangen war und sich daher vom
Kauf in Rapperswil, wirtschaftlich betrachtet, nicht sagen
liess, der Mann mache eine Ersatzanschafiung im Sinne
einer Neuanlage 8eines Vermögens. Gewinn und Verlust,
die der Beklagte bei diesen Geschäften und in der Folge
beim Wirtschaftsbetrieb machte, gehen zugunsten und zu-
lasten des ehelichen Vermögens.
Daraus erfolgt, dass bei der güterrechtlichenAuseinander-
setzung unter dem Eigengut des Mannes nicht der Wert
des Restaurants Freihof eingesetzt werden darf.
2. -
Es stellt sich jedoch die weitere Frage, ob die
eingebrachte Liegenschaft in Wettingen mit ihrem Wert
zur Zeit der Heirat (1934) oder mit dem effektiven Rein-
erlös aus dem Verkauf im Jahre 1937 einzustellen ist. Vom
nominellen Verkaufsnettoerlös von Fr. 31000.- brachte der
Beklagte, wie ausgeführt, wegen Verlustes an Zahlungs-
statt übernommener schlechter!Titel nur Fr. 14 944.- ein,
welchen Betrag die Vorinstanz bei der Berechnung des
Mannesgutes eingestellt hat. Diese Lösung steht jedoch mit
der in Erwägung 1 dargelegten Beurteilung des Wechsels
im Liegenschaftsbesitz der Parteien nicht im Einklang.
Der Verkauf des Bauernhofes in. Wettingen steht mit dem
Kauf des Restaurants in Rapperswil insofern in direkter
FamiJienrecht. N0 40.
279
Beziehung, als ersterer die Voraussetzung, eine Vorberei-
tungshandlung für den letzteren war. Man verkaufte, um
eine Wirtschaft zu kaufen; der Erwerb eiper solchen war
schon vor dem Verkauf des Hofes in Aussicht genommen.
Wie der Kauf des Restaurants, so erfolgte auch der Ver-
kauf des Bauernhofes im Zuge einer Neugestaltung der
wirtschaftlichen Tätigkeit im Interesse der ehelichen Ge-
meinschaft. Wenn sich dabei ein Verlust ergab, muss er
ebensogut auf Rechnung des ehelichen Vermögens gehen
und von diesem als Rückschlag getragen werden, wie der
Wertzuwachs auf dem Freihof in Ra pperswil als Vorschlag
heiden Ehegatten zugute kommt. Der vorliegende Fall liegt
wesentlich anders als der in BGE 62 II 335 ff. beurteilte,
wo der Erlös einer in Deutschland liquidierten Liegenschaft
des Mannes aus währungstechnischen Gründen nur teil-
weise in die Schweiz gebracht werden konnte (S. 341). Da
sowohl Kauf als Verkauf Massnahmen im Rahmen der
wirtschaftlichen Tätigkeit der Parteien darstellen, wäre es
unbillig, den Mann den in Rapperswil erzielten Gewinn
mit der Frau teilen, den in Wettingen erlittenen Verlust
aber allein tragen zu lassen. Als Mannesgut ist also
nicht der nach Abzug der Nonvaleurs verbliebene Rest-
erlös, sondern der Wert des Bauernhofs zur Zeit des Ehe-
schlusses (1934) einzustellen. Als solcher darf unbedenk-
lich der beim Verkauf drei Jahre später erzielte über die
Hypotheken hinausgehende Nominalerlös von Fr. 31 000.-
angenommen werden (wird näher ausgeführt) ... Damit ver-
mindert sich der Vorschlag um die Differenz auf Fr. 43 801. 97,
der Drittel der Klägerin daran auf Fr. 14600.65 und der
ihr zukommende Saldo auf Fr. 10947.80 ...
3. -
Mit der Anschlussberufung verlangt die Klägerin,
dass die Liegenschaft Freihof in Rapperswil in der Be-
rechnung des ehelichen Vermögens statt mit Fr. 146000.-
mit Fr. 150000.- eingestellt werde, ge.stützt auf die Be-
merkung der gerichtlich bestellten Experten, es sei mög-
lich, dass Käufer « ohne Kenntnis der Verhältnisse und
ohne Prüfungsfähigkeit» mehr bieten würden, eventuell
280
Erbrecht. N0 41.
maximal bis Fr. 150000.-. Indessen ist der Beklagte gar
nicht verpflichtet, die Liegenschaft zu verkaufen; er kann
sie behalten und muss sie sich nur zum wirklichen Ver-
kehrswert an~chnen lassen, nicht zu einem Wert, den ein
unvorsichtiger Käufer vielleicht bieten würde. Falls er sie
aber sollte verkaufen wollen, dürfte ihm nicht zugemutet
werden, einen solchen Käufer zu suchen und seine Schwäche
auszunützen. Ob der wirkliche Wert, wie er vernünftiger-
und anständigerweise vereinbart werden dürfte, 146000
Franken beträgt, ist eine Frage tatsächlicher Natur; die
Vorinstanz hat sie auf Grund sachverständiger Schätzung
bejaht, und dabei muss es sein Bewenden haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Hauptberufung wird teilweise gutgeheissen und das
angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die vom Be-
klagten gemäss Dispositiv 2 an die Klägerin zu bezahlende
Summe auf Fr. 10 947.80 herabgesetzt wird.
Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
IH.ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
41. Urteil der D. Zivilabteilnng vom 18. November 1949
i. S. Müller und Konsorten gegen Wwe. Müller.
1. Erbschaft eines Schweizerbürgers mit ausländischem Wohnsitz.
Ist nach Art. 28 Ziff. 2 NAG schweizerisches Recht anwendbar
so handelt es sich nicht um Ersatz für fremdes Recht.
'
2. Testamentsanfechtung wegen Motivirrtums. Art. 469 und 519
ZGB.
a) Tat- und Rechtsfrage. Beweislast des Anfechtenden. Be-
trachtung nach ~gemeiner Lebenserfahrung und prakti-
scher Verpunft benn Fehlen konkreter Beweise. Wie weit
geht die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes ! Art. 8
ZGB, 63 Abs. 20G.
b) Die ~~ht~. wegen Motivirrtums ist nur begründet,
wenn die Irrtümliche Annahme von bestimmendem Einfluss
I
-I
I1
(,
•
Erbrecht. N0 41.
281
war und es sich zudem als wahrscheinlich erweist, dass der
Erblasser bei Kenntnis der wirklichen Sachlage die Verfü-
gung eher aufheben als unverändert fortbestehen lassen
möchte.
1. Succession d'un citoyen suisse dont le domicile est a l'etranger.
"Lorsque le droit suisse est ap:plicable conformement a l'art. 28
eh. 2 LRDC, ce n'est pas en hau et place du droit etranger.
2. Contestation de la validite du testament pour erreur sur les
motifs. Art. 469 et 519 CC.
a) Question da fait et question de droit. F~deau de ~a pr~uve
ineombant a l'auteur da la contestatlOn. ConslderatlOns
tirees de l'experience generale de la vie et de la raison pra-
tique a defaut de preuves concretes. Etendue du pouvoir
d'examen du Tribunal federal. Art. 8 CC; 63 al. 2 OJ.
b) La coritestation pour erreur sur las motifs n'est fondee que
si l'erreur a eM d6cisive et si, an outre, il apparait vraisem-
bable que, connaissant la situation reelle, le testateur aurait
prefere annuler son acte de disposition plutöt que de le
laisser subsister sans changements.
"
1. Successione d'un eittadino svizzero, il cui domicilio si trova
all'estero. Quando il diritto svizzero e applicabile conforme-
mente all'art. 28, cifra 2 LRDC, non 10 e come suceedaneo
deI diritto estero.
2. Contestazione della validita deI testamento per errore sui
motivi. Art. 469 e 519 CC."
a) Questione di fatto e questione di diritto. Onere d~lla prova
ehe incombe a colui che ha sollevato la contestazrone. Con-
siderazioni tratte dall'esperienza generale della vita e dalla
ragione pratiea in caso di mancanza di prove concrete.
Estensione deI sindacato deI Tribunale federale. Art. 8 CC,
63 cp. 20G.
.
..,
b) La contestazione per ~l!0re Sill :r;nOtlVl e fondata sol~~o
se l'errore e stato declSlvo e se, moltre, appare verosimile
che ove avesse conosciuto la reale situazione, il testatore
avr~bbe preferito annullare il testamento anziche lasciarlo
sussistere senza modificazioni.
A. -
Der Kaufmann Alois Müller, geboren 1901, von
Wallenstadt, wohnte in Zagreb (Jugoslawien) und war
dort an einer Fabrikationsunternehmung zu 40% _ be-
teiligt. Am 11. April 1944 errichtete er folgendes eigen-
händige Testament:
«Zagreb, ll. April 1944.
Verfügung.
Sollte ich durch Krieg, Revolution oder Unglücksfall frühzeitig
sterben, so verfüge ich über' folgendes :
.
Nach meinem Tode soll meine Frau Lina von memem Vermögen
den Pflichtteil erhalten, d. h. %' % meines Vermögens sollen an
meine Familie fallen. Ferner soll erstere als Nutzniessuog 50 %