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62_II_335

BGE 62 II 335

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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334

Markenschutz. N° 81.

simple raison de commerce sans caractere distinctif spe-

cial. L'element caracreristique principal raste oonstitue par

le fanion et l'e&t de cette image est tel que l'acheteur qui

voudra s'assurer de l'origine de la marchandise s'enquerra

moins du nom du fabricant ou du vendeur que du signe

dont elle est mume (cf. RO 21 p. 1058 et 39 Il p. 357). A

cet egard, l'adjonction du mot ((sports », loin d'empecher

la confusion entre les deux maisons, est plutöt de nature a

en augmenter le risque (cf. DuNANT § 195 p. 320).

Peu importe egalement le fait que les parties exploitent

leur commerce dans deux villes differentes, c'est-a-dire le

demandeur a Beroe et les recourants a Geneve. Non seule-

ment la protection de la loi fooerale s'etend atout le tern-

toire suisse, mais il est etabli en l'espece par les documents

produits que la maison du demandeur est connue dans

tous les milieux sportifs, de sorte que la confusion des deux

marques peut se faire aussi bien a Geneve qu'a Berne. Peu

importe aussi qu'll s'agisse de marques servant a distinguer

deux oommerces plutöt que deux fabriques, car la protec-

tion legale est la meme dans les deux cas.

TI y a lieu de relever enfin deux circonstances qui justi-

fient nne certaine rigueur dans l'appreciation de l'imita-

tion, c'est d'une part le fait que les deux marques sont

apposees sur des marchandises de meme genre (cf. RO 52 II

p. 166) et, d'autre part, le fait que les recourants, avant de

faire le choix de leur marque, connaissaient bien celle du

demandeur, puisque l'un d'e-ux s'est rendu souvent dans

son atelier.

VI. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. Nr. 76. -

Voir n° 76.

Vergl. III. Teil Nr. 50 und 51. -

Voir IIle partie

N° 50 et 51.

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

82. Urteil der IL ZivilabteUung vom U. Dezember 1936

.

i. S. Kenge gegen Schonlau.

33S

Auflösung desGüterstandes der Güterverbindung

dur c h Tod; Ermittelung des Vor s chI a g es (Art. 214

ZGB):

Wie sind G e seil s c h a f t s s c h u I den eines Ehegatten zu

berücksichtigen? (Erw. 1.)

.

·Für vom Ehemann eingebrachtes verkauftes

. Gut erhält dieser regelmässig einfach den (Mehr- oder Minder-)

Erlös. (Erw. 2.)

A. -Die Parteien sind die'Erben der am 21. April 1927

verstorbenen Frau Menge, die Kläger als. ihre Na,chkom-

men aus erster, geschiedener Ehe mit Louis Schonlau, der

Beklagte als deren Ehemann zweiter, am 6. Februar 1917

geschlossenen, kinderlos gebliebenen Ehe, die unter dem

Güterstand der Güterverbindung des schweizerischen ZGB

stand.

-

BeiIn Abschluss dieser Ehe war ·der Beklagte Eigentümer

einer Zellulosefabrik und weiterer Grundstücke in Zell im

badischen Wiesental. Am 18. Februar 1922. verkaufte er

diesen Grundbesitz für 18,000,000 Papierlnark, wovon

500,000 bei der Auflassung und der Rest nach 5 Jahren zu

bezahlen waren, sowie 250,000 in 20 vierteljährlichen Raten

zahlbare Schweizerfranken. Die ausstehenden 17,500,000

Papiermark wurden später auf 200,000 Reichsmark auf-

gewertet. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung be-

ansprucht der· Beklagte, dass ihm für den verkauften

Grundbesitz in Zell dessen Wert zur Zeit der EheschIiessnng

vergütet werde, den er schlieBBlich noch. a.uf 550,000 Gold ..

AB 62 n -

1936

,336

Familienrecht. No 82.

mark = Fr. 685,000.- beziffert, während der erzielte Erlös

nur ausmacht :

500,000 Papiermark zu Fr. 2.50 =

. . Fr. 12,500.-

+ 200,000 Reichsmark zu Fr. 123.50 =

»

247,000.-

+

)l

250,000.-

Fr. 509,500.-

wovon, was vor Bundesgericht nicht mehr

bestritten ist, für eine Investition in Ab-

zug kommen ............ .

(Differenz gegenüber Fr. 685,500.- =

»

15,000.-

Fr. 494,500.-

Fr. 190,500.-)

Am 17. Februar 1924 verband sich der Beklagte mit

einem der Kläger zu einer Kollektivgesellschaft, kündigte

sie jedoch schon auf Ende des gleichen Jahres. In dem im

Jahre 1928 (nach inzwischen erfolgtem Tode seiner Ehe-

frau) durchgeführten Nachlassverfahren bezahlte der Be-

klagte zur Ablösung seiner (bestrittenen) Haftung gegen-

über den Gläubigem eine Nachlassdividende von 50 Pro-

zent und will hiefür aus eigenen Mitteln Fr. 150,000.-

aufgewendet haben, mit denen er das eheliche Vermögen

als Passivum belasten will, was jedoch die Kläger nur im

Betrage von Fr. 73,546.60 gelten lassen (Differenz =

Fr. 76,453.40).

B. -

Mit der vorliegenden Klage, soweit vor Bundes-

gericht noch aufrechterhalte;n, verlangen die Kläger ge-

richtliche Feststellung, dass ihr Anteil am Vorschlag des

ehelichen Vermögens der Ehegatten Menge-Dick je Fr.

1l,885.63 beträgt nebst Zins seit 21. Mai 1927.

C. -

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

hat durch Urteil vom 11. September 1936 die Klage in

diesem Umfang zugesprochen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei die

Klage abzuweisen, soweit jedem Kläger ein Anteil am

Vorschlag des ehelichen Vermögens Menge-Dick von mehr

als Fr. 762.55 nebst Zins zugesprochen wird. (Die Differenz

I

T

Familienrecht. xo 82.

337

von je Fr. 1l,123.08, für welche auf Abweisung der Klage

angetragen wird, macht Ij8 des Drittels der Summe der

oben genannten Differenzen von Fr. 190,500.-+ 76,453.40

Fr. 266,953.40 aus).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Das eheliche Vermögen, das infolge Todes eines

unter dem Güterstand der Güterverbindung stehenden

Ehegatten aufzulösen ist, besteht aus der Differenz zwi-

. sehen den dem einen und andem Ehegatten gehörenden

Vermögenswerten (ausgenommen die Bestandteile des Son-

dergutes der Ehefrau) und den Schulden des einen und

andem Ehegatten (ausgenommen die blossen Sonderguts-

schulden der Ehefrau) im Zeitpunkt des Todes. Ist ein

Ehegatte an einer Gesellschaft beteiligt, so sind zu seinen

persönlichen Schulden auch die in jenem Zeitpunkt be-

stehenden Gesellschaftsschulden zu zählen, für die er

aufkommen muss. Dazu können freilich noch solche Ge-

s.ellschaftsschulden kommen, deren Entstehung auch durch

.sofortige Aufgabe der Beteiligung nicht zu vermeiden

wäre, gleichwie auch Schulden aus sonstigen Dauer-

schuldverhältnissen eines Ehegatten nicht unberücksich-

tigt gelassen werden dürfen, sofern sie nicht mehr abzu-

wenden sind. Die Bezahlung einer Nachlassdividende von

50 % durch den Beklagten hat nun aber zur Abfindung der

in einem spätem Zeitpunkt bestehenden Gesellschafts-

schulden gedient. Inwieweit diese, in dem oben angege-

benen Sinne, schon zur Zeit des Todes seiner Ehefrau be-

standen, hat der Beklagte nach der Entscheidung der Vor-

instanz nicht für einen höhem als den von den Klägern

zugestandenen Betrag von Fr. 147,097.29 nachweisen

können, deren Abfindung Fr. 73,548.60 erforderte. Dies

ist eine gemäss Art. 81 OG für das Bundesgericht verbind-

liche Beweiswürdigung, die in keiner Weise Bundesrecht

verletzt, insbesondere nicht etwa eine Beweisregel, wonach

der Beklagte infolge gewisser Beweisschwierigkeiten der

Beweislast für seine Behauptung, aus welcher er Rechte

338

Familienrecht. No 82.

herleiten will, enthoben wäre; denn eine eigentliche Um-

kehr der Bewefslast kommt ohne gesetzliche Grundlage

nicht in Frage.:

2. -

Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Präjudizien

über die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge Ehe-

scheidung keine grundsätzliche Richtschnur für die vor-

liegend streitige güterrechtliche Auseinandersetzung abzu-

geben vermögen. Während gemäss Art. 154 ZGB bei der

Scheidung das eheliche Vermögen « unabhängig von dem

Güterstand der Ehegatten» in das Eigengut des Mannes

und das Eigengut der Frau zerfällt, ist für die vorliegend

streitige güterrechtliche Auseinandersetzung umgekehrt

gerade und ausschliesslich der Güterstand massgebend.

Allein im Ergebnis macht dies für die vorliegend einzig

streitige Frage keinen Unterschied aus, was seinen Grund

darin hat, dass die Güterverbindung das Eigengtit des

Mannes und der Frau nur bezüglich Verwaltung und Nutz-

ung verbindet, dagegen bezüglich des Eigentums getrennt

lässt -

soweit nicht, sei es von Gesetzes wegen· gemäss

Art. 201 Aha. 3 ZGB, sei es ehevertragIich gemäss Art. 199

ZGB, Gütereinheit geschaften wird, worauf jedoch im

vorliegenden Falle nichts· ankommt, ebensowenig wie· auf

die für ErsatzanschafIungen geltenden Normen, weil keine

solchen dargetan sind.

Nach der für die Auflösung der Güterverbindung in:..

folge Todes eines Ehegatten massgebenden Vorschrift des

Art. 214 ZGB ist Vorschlag, der zu einem Drittel der Ehe-

frau oder ihren Nachkommen gehört, was sich « nach Aus-

scheidung des Mannes- und Frauengutes »ergibt. Während

die Vorinstanz anstelle der vom Beklagten bei der Ehe-

schliessung eingebrachten Liegenschaften in Zell den aus

deren Verkauf erzielten Erlös als Mannesgut ausgeschieden

hat, verlangt der Beklagte, es sei vom ehelichen Vermögen

soviel als Mannesgut auszuscheiden, als dem Wert jener

Liegenschaften zur Zeit der Eheschliessung entsprioht.

Allein diesliesse sich mit den Grundgedanken des Güter-

standes der Güterverbindung nicht vereinbaren.

Familienrecht. No 82.

339

Wenn nach Art. 195 ZGB regelmässig (d. h. abgesehen

von den in den erwähnten Art. 199 und 201 Abs. 3 ZGB

anders geordneten Tatbeständen) als eingebrachtes Gut

der Ehefrau der e n E i gen t u m b le i b t, was ihr

vom ehelichen Vermögen zur Zeit der Eheschliessung

gehört oder während der Ehe unentgeltlich anfällt, so kann

die Ausscheidung solchen eingebrachten Frauengutes

schlechterdings nicht anders erfolgen als durch blosses

Ausscheiden aus dem ehemännlichen Verwaltungs- und

Nutzungsrecht. Ist es mehr wert als beim Einbringen, so

kommt der Mehrwert der Ehefrau als der jederzeitigen

Eigentümerin zugute. Ist es weniger wert, so hat die Ehe-

frau als EigentÜIDerin den Minderwert an sich zu tragen,

es wäre denn, dass sie gemäss Art. 201 Abs. 1 in Verbin-

dung mit 752 ZGB den Ehemann als Nutzungsverwalter

aus Verschulden am Minderwert für diesen persönlich ver-

antwortlich machen könnte.

Soll sich nach der Ausscheidung des Mannes- und

Frauengutes ein Vorschlag ergeben können, so kann unter

dem auszuscheidenden Mannesgut (regelmässig, d. h. ab-

gesehen von den erwähnten Ausnahmen) nur das vom Ehe-

mann eingebrachte Vermögen verstanden sein, nicht etwa

darüber hinaus alles eheliche Vermögen, das nicht Frauen-

gut ist und woran der Ehemann gemäss Art. 195 Abs. 2

ZGB ebenfalls Eigentum hat. Es wäre aber unerfindlich,

wieso für die Ausscheidung dieses eingebrachten Mannes-

gutes etwas anderes gelten könnte, als was _ eben über die

Ausscheidung des eingebrachten Frauengutes ausgeführt

wordenist (abgesehen davon, dass der Ehemann als Selbst.

verwalter seines eingebrachten Gutes natürlich nur sich

selbst für dessen Minderwert verantwortlich sein kann,

insbesondere für den Mindererlös aus einem Verkam von

ihm eingebrachter Vermögensstücke, dessen Abschluss ja

einzig von seiner eigenen Entschliessung abhängt). Sobald

man den Fall ins Auge fasst, dass noch vorhandenes ein-

gebrachtes Mannes- und Frauengut vom gleichen wertver-

mindernden Zufall betroften worden ist, leuchtet ohne

3iO

Familienrecht. No 82.

weiteres ein, dliss sich hieraus für Mann und Frau nicht

gänzlich verschiedene Rechtsfolgen ergeben dürfen. Dem

den Ehemann derart allfällig treffenden Nachteil aus Wert4

verminderung der seinerzeit von ihm eingebrachten Ver-

mögensstücke entspricht als Gegenstück der Vorteil aus

Wertvermehrung anderer solcher Vermögensstücke, von

dem ja auch der Beklagte zu profitieren nichtausgeschla-

gen hat. Dem Ehemann kann nicht zugestanden werden,

jenem Nachteil dadurch auszuweichen, dass er die von ihm

eingebrachten Vermögensstücke, welche weniger wert ge-

worden sind, vor seinem oder seiner Ehefrau Tod ver-

kaufe und sich deren Wert zur Zeit des. Einbringens aus

dem ehelichen Vermögen ersetzen lasse, anstatt sie in

natura und vom Minderwert betroffen zurückzunehmen.

Vielmehr kann dann die Ausscheidung des Mannesgutes

nur in der Vergütung bezw.Anrechnung des der eingetre-

tenen Wertverminderung entsprechenden kleineren Kauf-

preises bestehen. Das Vorhandensein eines Vorschlages,

an dem die Ehefrau oder deren Nachkommen Anteil

nehmen können; kann. somit nicht unter allen Umständen

zur Voraussetzung haben, dass das vom Ehemann einge"':

brachte und ihm vorab wieder zuzuScheidende Vermögen

(mindestens) ebensogross sei wie bei er Eheschliessung

bezw. beim spätem Einbringen, nämlich msbestnidere

dann nicht, wenn sein eingebraohtes Vermögen' bloss

infolge Minderwertes kleiner .geworden ist, sei es dass der

Minderwert seinen Ausdruck finde in der gegenwärtigen

Bewertung von noch vorhandenen oder zu deren Ersatz

angeschafften eingebrachten Vermögensstücken oder in

einem durch Verkauf während der Ehe erzielten Minder-

erlös, beides in Vergleichung mit der Bewertung für die'

Zeit der Eheschliessung oder des spätern Einbringens.

Ebenso kann sich, als Gegenstück, ein (zum grässeren Teil

dem Ehemann verbleibender) Vorschlag ergeben,· wenn das

eingebrachte Frauengut infolge Minderwertes kleiner ge-

worden ist (sofern mindestens der es verwaltende und

nutzende Ehemann nachweist, daSs dieser Schaden ohne

Familienrecht. N° 82.

341

sein Verschulden eingetreten ist). Es wäre dem Grundge-

danken der Beteiligung der Ehefrau und ihrer Nachkom-

men am Vorschlag zuwider, wenn der Mann in solchen

Fällen zunächst aus dem während der Ehe neu erworbenen

und zusammengehaltenen Vermögen Ersatz für den Min-

derwert beanspruchen könnte, während es die Frau nicht

kann (ausser bei Verschulden des Ehemannes). Nicht ein-

mal durch Inventar und Schätzung gemäss Art. 197/8 ZGB

hätte sich die vom Beklagten gewünschte Rechtsfolge der

Veräusserung seines Grundbesitzes in Zell erzielen lassen .

denn auch für diesen Fall bestimmt Art. 198 Abs. 2 ZGB:

dass, wenn Gegenstände in guten Treuen während der Ehe

unter dem Schätzungswert veräussert worden sind, der

Erlös an die Stelle der Schätzungssumme tritt -

wodurch

ebenfalls bestätigt wird, dass im allgemeinen gegenüber

einem erzielten Mindererlös nichts auf den (ja regelmässig

nur durch Schätzung zu ermittelnden) Wert zur Zeit des

Einbringens ankommt.

Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen und ist in

der heutigen Verhandlung nicht mehr bestritten worden,

dass als auszuscheidender bezw. anzurechnender Verkaufs~

erlös für den Grundbesitz in Zell (abgesehen von dem von

vorneherein in Schweizerwährung stipulierten Teil von

Fr. 250,000.~) nicht der damalige gar nicht realisierte

oder ein späterer Kurswert der Kaufpreisforderung mass-

gebend ist, die in einer damals in völligem Zerfall befind-

lichen Währung bestimmt, jedoch erst viel später fällig

wurde, sondern der in Wirklichkeit eingegangene Erlös,

also 200,000 Reichsmark zum Kurse von 123.50 = Fr.

247,000.-, wozu noch die erwähnten Fr. 250,000.- und

die sofort bezahlten 500,000 Papiermark zu Fr. 2.50 =

Fr. 12,500.- kommen, was insgesamt Fr. 509,500.- aus-

macht, wovon unwidersprochenermassen für eine Investi-

tion aus ehelichem Vermögen Fr. 15,000.- abzuziehen sind,

sodass zur Ausscheidung an den Beklagten nur Fr. 494,500.-

übrigbleiben.

l'

3f2

Obligationenrecht. N° 83.

Demitach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-

lationsgerichtes des Kantons Basel-8tadt vom 11. Sep-

tember 1936 bestätigt.

11. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

83. hnit da l'arr6t cl, la Ire Section civile clu 10 mal 1936

dans Ia cause Ac1out-Balizer et consorta contra Bloch et Wyser.

Oontrat de courtage.

Le courtier peut reclamer sa remuneration meme s'il n'a pas par-

ticipe jusqu'au hout aux traeta.tions ou si un autre courtier &

ete mis en reuvre, pourvu que les pourparlers engages par lui

n'aient pas 13M definitivement rompus et qu'il existe un rap-

port psychologique entre son aetiviM et Ia. decision du tiers.

Lorsqu'un second courtier a ete commis pa.rce que les efforts

du premier n'ont pas abouti et que la conclusion du contrat

est le r6suJ.ta.t de leurs a.ctivites concurrentes et independantes.

chacun d'eux a droit non au waire entier, ma.is A une

remuneration correspondante A Ia. part qui lui revient da.ns

l'aboutissement de l'affaire.

LeB sa.la.ires da deux courtiers etant dus en vertu da deux contrats

independants. Ie commettant "ne peut se liberer en consignant

la somme, sous pretexte qu'il y a incertitude sur Ia. personne

du crea.ncier.

RbJume des faits:

A fin 1928, Balizer chargea Bloch de Iui indiquer un

acquereur pour son immeuble sis a Bale. Il exigeait tout

d'abord un prix de 900000 fr., mais dans la suite, il eleva

ce chiffre a plusieurs reprises jusqu'a 1 500 000 fr. Il etait

convenu que Ie salaire du courtier serait fixe a 25000 fr.,

plus 2 % du montant du prix de vente depassant 1 million

de francs. Bloch trouva deux amateurs, la Societe generale

l"

i

ObJigationenrecht. N° 83.

343

de consommation des deux BäIe et I'Union suisse de

societes de consommation. Il sut amener ces deux societes

ase ooncurrencer rune l'autre et a formuler des o1fres de

plus en plus elevees. Finalement, en decembra 1929-jan-

vier 1930, ces deux socü~tes o:ffrirent respectivement un

million et 1 075000 fr. Balizer refusa cependant ces pro-

positions, les estimant insnffisantes.

En decembre 1930, Balizer etait entre en relations avec

Wyser et s'etait engage a lui accorder une commission en

cas de vente au comptant de l'immeuble pour un prix

minimum de 1 500000 fr. Cette commission etait exigible

lors du paiement du prix de vente. Wyser, dont Ies efforts

furellt grandement faciliMs par l'activite que Bloch avait

deployee, put traiter avec la Sociere generale de consom-

mation des deux BaIe pour Ie prix de 1 100 000 fr ..

Wyseret Bloch reclamerent le salaire convenu, Wyser

par 16500 fr., Bloch par 27000 fr. Balizer consigna Ja

somme de 16500 fr. Balizer etant deOOde sur ces entre-

faites, Bloch et Wyser actionnerent ses haritiers, les defen-

deurs au present proces, qui ont conclu au rejet de Ia

demande de Bloch et se declarerent d'accord de verser

a Wyser les 16500 fr. consignes. Le Tribunal de premiere

instance de Geneve a rejere Ia demande de Bloch et admis

celle de Wyser, les defendeurs etant condamnes a lui

verser 16500 fr. plus inrerets a 5 % des le 15 novembre

1931. Statuant sur appel de Bloch et des defendeurs, Ja

Cour de justice civile a admis Ia demande de Bloch a con-

currence da 5000 fr. plus inrerets a 5 % des Ie 28 janvier

1932 et confirme pour le reste le jugement de premiere

instance. C'est contre cet arret que Bloch et les defendeurs

ontrecouru au Tribunal federa!.

Motif8 :

... 2. -

Las actions des demandeurs sont toutes deux

fondees sur un contrat de courtage. Salon l'art. 413 al. 1 CO,

le courtier a droit a son salaire desque l'indication qu'il a

donnee ou Ia negociation qu'il a conduite aboutit a la