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Markenschutz. N° 81.
simple raison de commerce sans caractere distinctif spe-
cial. L'element caracreristique principal raste oonstitue par
le fanion et l'e&t de cette image est tel que l'acheteur qui
voudra s'assurer de l'origine de la marchandise s'enquerra
moins du nom du fabricant ou du vendeur que du signe
dont elle est mume (cf. RO 21 p. 1058 et 39 Il p. 357). A
cet egard, l'adjonction du mot ((sports », loin d'empecher
la confusion entre les deux maisons, est plutöt de nature a
en augmenter le risque (cf. DuNANT § 195 p. 320).
Peu importe egalement le fait que les parties exploitent
leur commerce dans deux villes differentes, c'est-a-dire le
demandeur a Beroe et les recourants a Geneve. Non seule-
ment la protection de la loi fooerale s'etend atout le tern-
toire suisse, mais il est etabli en l'espece par les documents
produits que la maison du demandeur est connue dans
tous les milieux sportifs, de sorte que la confusion des deux
marques peut se faire aussi bien a Geneve qu'a Berne. Peu
importe aussi qu'll s'agisse de marques servant a distinguer
deux oommerces plutöt que deux fabriques, car la protec-
tion legale est la meme dans les deux cas.
TI y a lieu de relever enfin deux circonstances qui justi-
fient nne certaine rigueur dans l'appreciation de l'imita-
tion, c'est d'une part le fait que les deux marques sont
apposees sur des marchandises de meme genre (cf. RO 52 II
p. 166) et, d'autre part, le fait que les recourants, avant de
faire le choix de leur marque, connaissaient bien celle du
demandeur, puisque l'un d'e-ux s'est rendu souvent dans
son atelier.
VI. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. Nr. 76. -
Voir n° 76.
Vergl. III. Teil Nr. 50 und 51. -
Voir IIle partie
N° 50 et 51.
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
82. Urteil der IL ZivilabteUung vom U. Dezember 1936
.
i. S. Kenge gegen Schonlau.
33S
Auflösung desGüterstandes der Güterverbindung
dur c h Tod; Ermittelung des Vor s chI a g es (Art. 214
ZGB):
Wie sind G e seil s c h a f t s s c h u I den eines Ehegatten zu
berücksichtigen? (Erw. 1.)
.
·Für vom Ehemann eingebrachtes verkauftes
. Gut erhält dieser regelmässig einfach den (Mehr- oder Minder-)
Erlös. (Erw. 2.)
A. -Die Parteien sind die'Erben der am 21. April 1927
verstorbenen Frau Menge, die Kläger als. ihre Na,chkom-
men aus erster, geschiedener Ehe mit Louis Schonlau, der
Beklagte als deren Ehemann zweiter, am 6. Februar 1917
geschlossenen, kinderlos gebliebenen Ehe, die unter dem
Güterstand der Güterverbindung des schweizerischen ZGB
stand.
-
BeiIn Abschluss dieser Ehe war ·der Beklagte Eigentümer
einer Zellulosefabrik und weiterer Grundstücke in Zell im
badischen Wiesental. Am 18. Februar 1922. verkaufte er
diesen Grundbesitz für 18,000,000 Papierlnark, wovon
500,000 bei der Auflassung und der Rest nach 5 Jahren zu
bezahlen waren, sowie 250,000 in 20 vierteljährlichen Raten
zahlbare Schweizerfranken. Die ausstehenden 17,500,000
Papiermark wurden später auf 200,000 Reichsmark auf-
gewertet. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung be-
ansprucht der· Beklagte, dass ihm für den verkauften
Grundbesitz in Zell dessen Wert zur Zeit der EheschIiessnng
vergütet werde, den er schlieBBlich noch. a.uf 550,000 Gold ..
AB 62 n -
1936
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Familienrecht. No 82.
mark = Fr. 685,000.- beziffert, während der erzielte Erlös
nur ausmacht :
500,000 Papiermark zu Fr. 2.50 =
. . Fr. 12,500.-
+ 200,000 Reichsmark zu Fr. 123.50 =
»
247,000.-
+
)l
250,000.-
Fr. 509,500.-
wovon, was vor Bundesgericht nicht mehr
bestritten ist, für eine Investition in Ab-
zug kommen ............ .
(Differenz gegenüber Fr. 685,500.- =
»
15,000.-
Fr. 494,500.-
Fr. 190,500.-)
Am 17. Februar 1924 verband sich der Beklagte mit
einem der Kläger zu einer Kollektivgesellschaft, kündigte
sie jedoch schon auf Ende des gleichen Jahres. In dem im
Jahre 1928 (nach inzwischen erfolgtem Tode seiner Ehe-
frau) durchgeführten Nachlassverfahren bezahlte der Be-
klagte zur Ablösung seiner (bestrittenen) Haftung gegen-
über den Gläubigem eine Nachlassdividende von 50 Pro-
zent und will hiefür aus eigenen Mitteln Fr. 150,000.-
aufgewendet haben, mit denen er das eheliche Vermögen
als Passivum belasten will, was jedoch die Kläger nur im
Betrage von Fr. 73,546.60 gelten lassen (Differenz =
Fr. 76,453.40).
B. -
Mit der vorliegenden Klage, soweit vor Bundes-
gericht noch aufrechterhalte;n, verlangen die Kläger ge-
richtliche Feststellung, dass ihr Anteil am Vorschlag des
ehelichen Vermögens der Ehegatten Menge-Dick je Fr.
1l,885.63 beträgt nebst Zins seit 21. Mai 1927.
C. -
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
hat durch Urteil vom 11. September 1936 die Klage in
diesem Umfang zugesprochen.
D. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei die
Klage abzuweisen, soweit jedem Kläger ein Anteil am
Vorschlag des ehelichen Vermögens Menge-Dick von mehr
als Fr. 762.55 nebst Zins zugesprochen wird. (Die Differenz
I
T
Familienrecht. xo 82.
337
von je Fr. 1l,123.08, für welche auf Abweisung der Klage
angetragen wird, macht Ij8 des Drittels der Summe der
oben genannten Differenzen von Fr. 190,500.-+ 76,453.40
Fr. 266,953.40 aus).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Das eheliche Vermögen, das infolge Todes eines
unter dem Güterstand der Güterverbindung stehenden
Ehegatten aufzulösen ist, besteht aus der Differenz zwi-
. sehen den dem einen und andem Ehegatten gehörenden
Vermögenswerten (ausgenommen die Bestandteile des Son-
dergutes der Ehefrau) und den Schulden des einen und
andem Ehegatten (ausgenommen die blossen Sonderguts-
schulden der Ehefrau) im Zeitpunkt des Todes. Ist ein
Ehegatte an einer Gesellschaft beteiligt, so sind zu seinen
persönlichen Schulden auch die in jenem Zeitpunkt be-
stehenden Gesellschaftsschulden zu zählen, für die er
aufkommen muss. Dazu können freilich noch solche Ge-
s.ellschaftsschulden kommen, deren Entstehung auch durch
.sofortige Aufgabe der Beteiligung nicht zu vermeiden
wäre, gleichwie auch Schulden aus sonstigen Dauer-
schuldverhältnissen eines Ehegatten nicht unberücksich-
tigt gelassen werden dürfen, sofern sie nicht mehr abzu-
wenden sind. Die Bezahlung einer Nachlassdividende von
50 % durch den Beklagten hat nun aber zur Abfindung der
in einem spätem Zeitpunkt bestehenden Gesellschafts-
schulden gedient. Inwieweit diese, in dem oben angege-
benen Sinne, schon zur Zeit des Todes seiner Ehefrau be-
standen, hat der Beklagte nach der Entscheidung der Vor-
instanz nicht für einen höhem als den von den Klägern
zugestandenen Betrag von Fr. 147,097.29 nachweisen
können, deren Abfindung Fr. 73,548.60 erforderte. Dies
ist eine gemäss Art. 81 OG für das Bundesgericht verbind-
liche Beweiswürdigung, die in keiner Weise Bundesrecht
verletzt, insbesondere nicht etwa eine Beweisregel, wonach
der Beklagte infolge gewisser Beweisschwierigkeiten der
Beweislast für seine Behauptung, aus welcher er Rechte
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Familienrecht. No 82.
herleiten will, enthoben wäre; denn eine eigentliche Um-
kehr der Bewefslast kommt ohne gesetzliche Grundlage
nicht in Frage.:
2. -
Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Präjudizien
über die güterrechtliche Auseinandersetzung infolge Ehe-
scheidung keine grundsätzliche Richtschnur für die vor-
liegend streitige güterrechtliche Auseinandersetzung abzu-
geben vermögen. Während gemäss Art. 154 ZGB bei der
Scheidung das eheliche Vermögen « unabhängig von dem
Güterstand der Ehegatten» in das Eigengut des Mannes
und das Eigengut der Frau zerfällt, ist für die vorliegend
streitige güterrechtliche Auseinandersetzung umgekehrt
gerade und ausschliesslich der Güterstand massgebend.
Allein im Ergebnis macht dies für die vorliegend einzig
streitige Frage keinen Unterschied aus, was seinen Grund
darin hat, dass die Güterverbindung das Eigengtit des
Mannes und der Frau nur bezüglich Verwaltung und Nutz-
ung verbindet, dagegen bezüglich des Eigentums getrennt
lässt -
soweit nicht, sei es von Gesetzes wegen· gemäss
Art. 201 Aha. 3 ZGB, sei es ehevertragIich gemäss Art. 199
ZGB, Gütereinheit geschaften wird, worauf jedoch im
vorliegenden Falle nichts· ankommt, ebensowenig wie· auf
die für ErsatzanschafIungen geltenden Normen, weil keine
solchen dargetan sind.
Nach der für die Auflösung der Güterverbindung in:..
folge Todes eines Ehegatten massgebenden Vorschrift des
Art. 214 ZGB ist Vorschlag, der zu einem Drittel der Ehe-
frau oder ihren Nachkommen gehört, was sich « nach Aus-
scheidung des Mannes- und Frauengutes »ergibt. Während
die Vorinstanz anstelle der vom Beklagten bei der Ehe-
schliessung eingebrachten Liegenschaften in Zell den aus
deren Verkauf erzielten Erlös als Mannesgut ausgeschieden
hat, verlangt der Beklagte, es sei vom ehelichen Vermögen
soviel als Mannesgut auszuscheiden, als dem Wert jener
Liegenschaften zur Zeit der Eheschliessung entsprioht.
Allein diesliesse sich mit den Grundgedanken des Güter-
standes der Güterverbindung nicht vereinbaren.
Familienrecht. No 82.
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Wenn nach Art. 195 ZGB regelmässig (d. h. abgesehen
von den in den erwähnten Art. 199 und 201 Abs. 3 ZGB
anders geordneten Tatbeständen) als eingebrachtes Gut
der Ehefrau der e n E i gen t u m b le i b t, was ihr
vom ehelichen Vermögen zur Zeit der Eheschliessung
gehört oder während der Ehe unentgeltlich anfällt, so kann
die Ausscheidung solchen eingebrachten Frauengutes
schlechterdings nicht anders erfolgen als durch blosses
Ausscheiden aus dem ehemännlichen Verwaltungs- und
Nutzungsrecht. Ist es mehr wert als beim Einbringen, so
kommt der Mehrwert der Ehefrau als der jederzeitigen
Eigentümerin zugute. Ist es weniger wert, so hat die Ehe-
frau als EigentÜIDerin den Minderwert an sich zu tragen,
es wäre denn, dass sie gemäss Art. 201 Abs. 1 in Verbin-
dung mit 752 ZGB den Ehemann als Nutzungsverwalter
aus Verschulden am Minderwert für diesen persönlich ver-
antwortlich machen könnte.
Soll sich nach der Ausscheidung des Mannes- und
Frauengutes ein Vorschlag ergeben können, so kann unter
dem auszuscheidenden Mannesgut (regelmässig, d. h. ab-
gesehen von den erwähnten Ausnahmen) nur das vom Ehe-
mann eingebrachte Vermögen verstanden sein, nicht etwa
darüber hinaus alles eheliche Vermögen, das nicht Frauen-
gut ist und woran der Ehemann gemäss Art. 195 Abs. 2
ZGB ebenfalls Eigentum hat. Es wäre aber unerfindlich,
wieso für die Ausscheidung dieses eingebrachten Mannes-
gutes etwas anderes gelten könnte, als was _ eben über die
Ausscheidung des eingebrachten Frauengutes ausgeführt
wordenist (abgesehen davon, dass der Ehemann als Selbst.
verwalter seines eingebrachten Gutes natürlich nur sich
selbst für dessen Minderwert verantwortlich sein kann,
insbesondere für den Mindererlös aus einem Verkam von
ihm eingebrachter Vermögensstücke, dessen Abschluss ja
einzig von seiner eigenen Entschliessung abhängt). Sobald
man den Fall ins Auge fasst, dass noch vorhandenes ein-
gebrachtes Mannes- und Frauengut vom gleichen wertver-
mindernden Zufall betroften worden ist, leuchtet ohne
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Familienrecht. No 82.
weiteres ein, dliss sich hieraus für Mann und Frau nicht
gänzlich verschiedene Rechtsfolgen ergeben dürfen. Dem
den Ehemann derart allfällig treffenden Nachteil aus Wert4
verminderung der seinerzeit von ihm eingebrachten Ver-
mögensstücke entspricht als Gegenstück der Vorteil aus
Wertvermehrung anderer solcher Vermögensstücke, von
dem ja auch der Beklagte zu profitieren nichtausgeschla-
gen hat. Dem Ehemann kann nicht zugestanden werden,
jenem Nachteil dadurch auszuweichen, dass er die von ihm
eingebrachten Vermögensstücke, welche weniger wert ge-
worden sind, vor seinem oder seiner Ehefrau Tod ver-
kaufe und sich deren Wert zur Zeit des. Einbringens aus
dem ehelichen Vermögen ersetzen lasse, anstatt sie in
natura und vom Minderwert betroffen zurückzunehmen.
Vielmehr kann dann die Ausscheidung des Mannesgutes
nur in der Vergütung bezw.Anrechnung des der eingetre-
tenen Wertverminderung entsprechenden kleineren Kauf-
preises bestehen. Das Vorhandensein eines Vorschlages,
an dem die Ehefrau oder deren Nachkommen Anteil
nehmen können; kann. somit nicht unter allen Umständen
zur Voraussetzung haben, dass das vom Ehemann einge"':
brachte und ihm vorab wieder zuzuScheidende Vermögen
(mindestens) ebensogross sei wie bei er Eheschliessung
bezw. beim spätem Einbringen, nämlich msbestnidere
dann nicht, wenn sein eingebraohtes Vermögen' bloss
infolge Minderwertes kleiner .geworden ist, sei es dass der
Minderwert seinen Ausdruck finde in der gegenwärtigen
Bewertung von noch vorhandenen oder zu deren Ersatz
angeschafften eingebrachten Vermögensstücken oder in
einem durch Verkauf während der Ehe erzielten Minder-
erlös, beides in Vergleichung mit der Bewertung für die'
Zeit der Eheschliessung oder des spätern Einbringens.
Ebenso kann sich, als Gegenstück, ein (zum grässeren Teil
dem Ehemann verbleibender) Vorschlag ergeben,· wenn das
eingebrachte Frauengut infolge Minderwertes kleiner ge-
worden ist (sofern mindestens der es verwaltende und
nutzende Ehemann nachweist, daSs dieser Schaden ohne
Familienrecht. N° 82.
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sein Verschulden eingetreten ist). Es wäre dem Grundge-
danken der Beteiligung der Ehefrau und ihrer Nachkom-
men am Vorschlag zuwider, wenn der Mann in solchen
Fällen zunächst aus dem während der Ehe neu erworbenen
und zusammengehaltenen Vermögen Ersatz für den Min-
derwert beanspruchen könnte, während es die Frau nicht
kann (ausser bei Verschulden des Ehemannes). Nicht ein-
mal durch Inventar und Schätzung gemäss Art. 197/8 ZGB
hätte sich die vom Beklagten gewünschte Rechtsfolge der
Veräusserung seines Grundbesitzes in Zell erzielen lassen .
denn auch für diesen Fall bestimmt Art. 198 Abs. 2 ZGB:
dass, wenn Gegenstände in guten Treuen während der Ehe
unter dem Schätzungswert veräussert worden sind, der
Erlös an die Stelle der Schätzungssumme tritt -
wodurch
ebenfalls bestätigt wird, dass im allgemeinen gegenüber
einem erzielten Mindererlös nichts auf den (ja regelmässig
nur durch Schätzung zu ermittelnden) Wert zur Zeit des
Einbringens ankommt.
Zutreffend hat die Vorinstanz angenommen und ist in
der heutigen Verhandlung nicht mehr bestritten worden,
dass als auszuscheidender bezw. anzurechnender Verkaufs~
erlös für den Grundbesitz in Zell (abgesehen von dem von
vorneherein in Schweizerwährung stipulierten Teil von
Fr. 250,000.~) nicht der damalige gar nicht realisierte
oder ein späterer Kurswert der Kaufpreisforderung mass-
gebend ist, die in einer damals in völligem Zerfall befind-
lichen Währung bestimmt, jedoch erst viel später fällig
wurde, sondern der in Wirklichkeit eingegangene Erlös,
also 200,000 Reichsmark zum Kurse von 123.50 = Fr.
247,000.-, wozu noch die erwähnten Fr. 250,000.- und
die sofort bezahlten 500,000 Papiermark zu Fr. 2.50 =
Fr. 12,500.- kommen, was insgesamt Fr. 509,500.- aus-
macht, wovon unwidersprochenermassen für eine Investi-
tion aus ehelichem Vermögen Fr. 15,000.- abzuziehen sind,
sodass zur Ausscheidung an den Beklagten nur Fr. 494,500.-
übrigbleiben.
l'
3f2
Obligationenrecht. N° 83.
Demitach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationsgerichtes des Kantons Basel-8tadt vom 11. Sep-
tember 1936 bestätigt.
11. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
83. hnit da l'arr6t cl, la Ire Section civile clu 10 mal 1936
dans Ia cause Ac1out-Balizer et consorta contra Bloch et Wyser.
Oontrat de courtage.
Le courtier peut reclamer sa remuneration meme s'il n'a pas par-
ticipe jusqu'au hout aux traeta.tions ou si un autre courtier &
ete mis en reuvre, pourvu que les pourparlers engages par lui
n'aient pas 13M definitivement rompus et qu'il existe un rap-
port psychologique entre son aetiviM et Ia. decision du tiers.
Lorsqu'un second courtier a ete commis pa.rce que les efforts
du premier n'ont pas abouti et que la conclusion du contrat
est le r6suJ.ta.t de leurs a.ctivites concurrentes et independantes.
chacun d'eux a droit non au waire entier, ma.is A une
remuneration correspondante A Ia. part qui lui revient da.ns
l'aboutissement de l'affaire.
LeB sa.la.ires da deux courtiers etant dus en vertu da deux contrats
independants. Ie commettant "ne peut se liberer en consignant
la somme, sous pretexte qu'il y a incertitude sur Ia. personne
du crea.ncier.
RbJume des faits:
A fin 1928, Balizer chargea Bloch de Iui indiquer un
acquereur pour son immeuble sis a Bale. Il exigeait tout
d'abord un prix de 900000 fr., mais dans la suite, il eleva
ce chiffre a plusieurs reprises jusqu'a 1 500 000 fr. Il etait
convenu que Ie salaire du courtier serait fixe a 25000 fr.,
plus 2 % du montant du prix de vente depassant 1 million
de francs. Bloch trouva deux amateurs, la Societe generale
l"
i
ObJigationenrecht. N° 83.
343
de consommation des deux BäIe et I'Union suisse de
societes de consommation. Il sut amener ces deux societes
ase ooncurrencer rune l'autre et a formuler des o1fres de
plus en plus elevees. Finalement, en decembra 1929-jan-
vier 1930, ces deux socü~tes o:ffrirent respectivement un
million et 1 075000 fr. Balizer refusa cependant ces pro-
positions, les estimant insnffisantes.
En decembre 1930, Balizer etait entre en relations avec
Wyser et s'etait engage a lui accorder une commission en
cas de vente au comptant de l'immeuble pour un prix
minimum de 1 500000 fr. Cette commission etait exigible
lors du paiement du prix de vente. Wyser, dont Ies efforts
furellt grandement faciliMs par l'activite que Bloch avait
deployee, put traiter avec la Sociere generale de consom-
mation des deux BaIe pour Ie prix de 1 100 000 fr ..
Wyseret Bloch reclamerent le salaire convenu, Wyser
par 16500 fr., Bloch par 27000 fr. Balizer consigna Ja
somme de 16500 fr. Balizer etant deOOde sur ces entre-
faites, Bloch et Wyser actionnerent ses haritiers, les defen-
deurs au present proces, qui ont conclu au rejet de Ia
demande de Bloch et se declarerent d'accord de verser
a Wyser les 16500 fr. consignes. Le Tribunal de premiere
instance de Geneve a rejere Ia demande de Bloch et admis
celle de Wyser, les defendeurs etant condamnes a lui
verser 16500 fr. plus inrerets a 5 % des le 15 novembre
1931. Statuant sur appel de Bloch et des defendeurs, Ja
Cour de justice civile a admis Ia demande de Bloch a con-
currence da 5000 fr. plus inrerets a 5 % des Ie 28 janvier
1932 et confirme pour le reste le jugement de premiere
instance. C'est contre cet arret que Bloch et les defendeurs
ontrecouru au Tribunal federa!.
Motif8 :
... 2. -
Las actions des demandeurs sont toutes deux
fondees sur un contrat de courtage. Salon l'art. 413 al. 1 CO,
le courtier a droit a son salaire desque l'indication qu'il a
donnee ou Ia negociation qu'il a conduite aboutit a la