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75_III_89

BGE 75 III 89

Bundesgericht (BGE) · 1949-06-16 · Deutsch CH
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88 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 21. dass Haldemann bei der Pfändung in das mit dem Publi- kationsvermerk versehene Gläubigerdoppel des Zahlungs- befehls Einsicht erhielt. Aus der Tatsache, dass Halde- mann sich ~cht schon vor der Pfändung erkundigte, kann ihm kein Nachteil erwachsen. Die Beschwerdefrist kann hier also frühestens vom Tage der Pländung (16. Juni 1949) an berechnet werden, so dass die am Montag, dem 27. Juni, eingereichte Beschwerde auf jeden Fall rechtzeitig ist. An dem in BGE 73 ITI 154 ausgesprochenen Grundsatze kann im übrigen nicht uneingeschränkt festgehalten wer- den. Für den Schuldner, der die PIändungsankündigung regelmässig erst ganz kurz vor der Pländung erhijlt (Art: 89, 90 SchKG), liegt die Annahme nahe, er werde bei der bevorstehenden PIändung Gelegenheit erhalten, den Betreibungsbeamten auf den Mangel eines Vollstreckungs- titels hinzuweisen, und ein solcher Hinweis werde genügen, um die Fortsetzung der Betreibung zu verhindern, deren Zulässigkeit das Betreibungsamt ja von Amtes wegen zu prüfen hat. Erst die Zustellung der PIändungsurkunde zeigt ihm dann mit Bestimmtheit, dass das Betreibungsamt über die Frage, ob die Betreibung fortgesetzt werden dürfe, endgültig zu seinen Ungunsten entschieden hat. Die Frist für die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, dass das Betreibungsamt zu Unrecht das Vorliegen eines gültigen Rechtsvorschlags verneint oder (vgl. BGE 73 TII 145 ff.) eine den Rechtsvorschlag zurückziehende Erklärung als gültig betrachtet habe, beginnt daher erst mit der Zustel- lung der PIändungsurkunde zu laufen (es wäre denn, das Betreibungsamt habe dem Schuldner seinen Entscheid über die Gültigkeit des Rechtsvorschlages bzw. der Rück- zugserklärung schon vor der Fortsetzung der Betreibung durch eine formelle Verfügung eröffnet). Aus ähnlichen Gründen ist anzunehmen, dass die Frist für Beschwerden wie die vorliegende erst durch die Zu- stellung der PIändungsurkunde in Gang gesetzt wird, auch wenn der Schuldner schon bei der PIändung von der . öffentlichen Zustellung des Zahlungsbefehls Kenntnis er- \ I Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 22. 89 halten hat. Dem Schuldner ist es jedoch unbenommen, sich schon vor Empfang der Pfii.ndungsurkunde zu be- schweren, wie Haldemann es getan hat. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Behand- lung im Sinne der Erwägungen. an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird.

22. Entscheid vom 5. Oktober 1949 i. S. Schneider. Eine Erfindung, die nicht zur Patentierung angemeldet ist, un~er· liegt grundsätzlich nicht der Pfändung .. Schutz. des GeheIm- nisses. Die Art der Ausbeutung zu bestunmen, 1St Sac~e des Erfinders. Pfändbar ist die ihm daraus zukomme!lde Ver~tll!lg, Art. 93 SchKG vorbehalten. Unterliegen BetnebsgeheunmBSe der Zwangsverwertung ? Une invention pour laquelle une demande de breve~ n'a pas eM fonnulee n'est en principe pas saisissable. Protectlon du sooret. e'est a l'inventeur a fixer le mode d'exploitat~on .. Sous ~rye de l'art. 93 LP,la somme qu'il retire de l'e.xpIOl~tl~n ~st sa,lSlS- sable. Les soorets de fabrication peuvent-ils faIre lobjet dune realisation forcoo ? Un'invenzione per la quale una domanda di brevetto non e s~ata presentata: non e pignorabile in l~ea di ~assima. p!otezIone deI secreto. Spetta all'inventore di fissare iJ. modo di sfrutta- mento. Riservato I'art. 93 LEF, la somma nCl'!'va~a da110 sfrut- tamento e pignorabile. I segreti di fabbncazlOne possono soggiacere ad una realizzazione forzata ? A. _ Das Betreibungsamt Büren a/A. hat am 6. Juli 1949 dem Gläubiger Schmid in der Betreibung gegen Schneider eine leere PIändungsurkunde ausgestellt. Darin ist bemerkt, der Schuldner habe keinen Verdienst, weil er immer noch an seiner Erfindung arbeite. Diese sei nach den Angaben des Schuldners noch nicht patentreif und auch noch nicht beim Patentamt angemeldet. Es handle sich um eine chemische Erfindung, die vielleicht gar nicht patentlähig sei. Übrigens bezeichne der Schuldner die chemischen Formeln als sein Geheimnis.

90 Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N° 22. B. - Auf Beschwerde des Gläubigers hat die kantonale Aufsichtsbehörde am 3. August 1949 das Betreibungsamt angewiesen, die Erfindung des Schuldners zu pfanden. Der Begründung dieses Entscheides ist zu entnehmen: « Die -Abhörung des Schuldners hat ergeben, dass die Er- findung - ein Entrostungsmittel - abgeschlossen, aber noch nicht zur Patentierung angemeldet ist, dass Schneider indessen die Anmeldung in.,nächster· Zeit vornehmen will. Damit sind die Voraussetzungen zur Pfändung der Erfin- dung gegeben, und zwar selbst dann, wenn die Erfindung nicht patentfahig sein soUte (vgL dazu auch BGE 58 III 113). Schneider hat denn auch bereits vor längerer Zeit die Erfindung einem gewissen Jegge in Zürich zur Ver- wertung übergeben, womit die Erfindung aufgehört hat, ein blosses Persönlichkeitsrecht zu sein, und zum pfand- baren Vermögensrecht geworden ist.» O. - Diesen Entscheid zieht der Schuldner an das Bun- desgericht weiter, indem er die Pfandung als unzulässig bezeichnet : « Mein Rezept ist ein geistiges Eigentum und ist nicht greifbar in meinem Kopfe... Zudem ist solphes meine zukünftige Lebensexistenz ... Wenn Herr Schmid absolut zu meinem Rezept kommen will, so soll er zu mir kommen und mir das Gehirn herausnehmen, vielleicht kann er es dann entziffern ... Inzwischen habe ich mich in Sachen Patentierung informieren lassen, und man hat mir geraten, das Verfahren nicht zu schützen, denn sonst muss ich die ganze Formel bekannt geben, und früher oder später ist immer damit zu rechnen, dass andere bei Ein- sicht auf dem Patentamt an diesen oder jenen Sachen Abänderungen machen und dann fast dasselbe Produkt als Konkurrenz auf den Markt bringen. Ich verweigere die Herausgabe. » Die Schuldbetreibunus- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Sollte aus der Erfindungstätigkeit des Rekurrenten ein selbständig übertragbares Vermögensrecht entstanden sein, Sohuldbetreibungs' und Konkursreoht. N° 22. 91 so wäre es zu pfänden. Es liegt keiner der in Art. 92 SchKG vorgesehenen Unpfändbarkeitsgriinde vor. Nun ist aber die Existenz eines solchen Rechtes nicht dargetan. Der Rekurrent besitzt kein Patent; er hat bisher auch keine Patentanmeldung vorgenommen, was zur Annahme eines übertragbaren Rechtes genügen würde (BGE 75 Irr 5). Vom Vorhaben, die Erfindung patentieren zu lassen, scheint er nach den Ausführungen der Rekurs- schrift überhaupt abgekommen zu sein. Im übrigen ist unbekannt, worauf die Erfindung beruht. Des Gläubigers Vermutung, « dass heute bereits Zeichnungen, Modelle und dergleichen vorliegen, durch ,welche di~ Erfindung ver- körpert und individualisiert wird (Zeitschrift des. berni- schen Juristenvereins 77, 139) I), findet in den Akten keine Stütze. Weder hat die Einvernahme des Rekurrenten so etwas ergeben, noch ist im Schreiben des Hans Jegge vom

10. April 1949 von Beschreibungen oder Vorlagen die Rede. Im übrigen steht dahin, in welcher Art der Rekurrent sein Entrostungsmittel zu « verwerten » gede~, ob er Abneh- mer bzw. Lizenznehmer für dessen Herstellung und Ver- trieb oder bloss für den Vertrieb sucht, wobei er selber die Herstellung an die Hand zu nehmen hätte. Jedenfalls ist nicht zu finden, was für bestimmt zu umschreibende Rechte Gegenstand einer Pfändung und Verwertung bilden könnten. Die Pfändung wäre übrigens auch nicht zulässig, wenn sich beim Rekurrenten Darstellungen der Erfindung in Wort und Bild vorfänden. Es erübrigt sich daher, die Sache zu ergänzender Feststellung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Solange der Erfinder derartige Darstellungen für sich behält oder andern Personen höchstens vertraulich, unter dem Siegel des Geheimnisses (ausdrücklich oder still- schweigend), anvertraut, ist die Erfindung nicht offen- kundig; sie gehört seiner Geheimsphäre an (vgl. JULIUs L. SELIGSOHN, Geheimnis und Erfindungsbesitz, 10 ff.). Selbst wenn eine nicht patentierte Erfindung als sog. Be- triebsgeheimnis einer eigenen oder fremden Geschäfts-

92 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 22. unternehmung gewidmet wäre, könnte sie nicht als selb- ständig übertragbares Recht gelten. Man hätte es solchen- falls mit einem nicht als Recht anzusprechenden Imma- terialgut, .einer Chance, einem reinen Wirtschaftsgute zu tun (WIELAND, Handelsrecht I 246/7), das dem Betriebs- inhaber, wenn überhaupt, so nur mit dem gesamten Ge- schäftsvermögen durch Zwangsvollstreckung entzogen wer- den könnte (vgl. ERNST JAEGER, zu § 1 der deutschen Kon- kursordnung, Anm. 4; PrnTZOKER, Patentgesetz, § 6 Anm. 41). Hier, wo die Erfindung bisher noch gar nicht ausgebeutet wird, ist zur Zeit vollends nur ein unpfänd- ba~s Gedankengut vorhanden (m.a.W. ein (e beschlags- freIes Persönlichkeitsrecht » : ERNST JAEGER, a.a.O. Anm. 1I). Es verschlägt nichts, dass der Rekurrent im letzten Frühjahr Verhandlungen angebahnt hat, um die Erfin- dung - wie gesagt, nicht in genau bestimmter Weise _ zu « verwerten». Zu einem Geschäftsabschluss ist es nach den Akten noch nicht gekommen. Im übrigen enthält eine V~rfügung über derartige Gedankenerzeugnisse, Kunst- griffe usw. oftmals Verpflichtungen des Erfinders die er im Rahmen seines Persönlichkeitsrechtes (Art. 27 'und 28 ZGB) eingehen kann, die ihm aber nicht auf dem Wege der Zwangsvollstreckung auferlegt werden können (Unter- lassung eigener und Vermeidung fremder Konkurrenz' Hilfe bei der Einrichtung; fortwährende Raterteilung: Überwachung, Kontrolle; vgl. BGE 27 TI 550 über den I~h~t der Abtretung einer Kundschaft). Es ist eben grund- sat~ch dem Erfinder anheimgegeben, den Zeitpunkt zu bestImmen, an dem die Erfindung ausgebeutet werden soll, und die Art und Weise, wie es zu geschehen hat. Modelle, Zeichnungen, Anleitungen usw. unterstehen zu- dem unter Umständen urheberrechtlichem Schutz der auch seinerseits der Pfändung Schranken setzt (vgl. BGE 64 TI 162, 68 m 65). Mit Recht reiht C. JAEGER, zu Art. 92 Sc~G, N. 1 B, unter die der Pfändung entzogenen, weil unubertragbaren Werte « das literarische und künstlerische Schuldootreibungs. und Konkursreoht. No 23. 93 Urheberrecht und das Recht auf eine Erfindung, auf ein Muster» ein, «so lange das Werk, die Erfindung noch nicht vom Schuldner selbst in einer einen realen Vermögenswert repräsentierenden Art und Weise zur Veröffentlichung bestimmt worden ist, wie z. B. durch Anmeldung eines Patentanspruchs ... » Dagegen ist dann natürlich die dem Rekurrenten aus einer von ihm ins Werk gesetzten Aus- beutung zukommende Vergütung pfändbar, sofern sie sich nicht als Arbeitsverdienst im Sinne von Art. 93 SchKG darstellt und von ihm und seiner Familie für den Notbe- darf beansprucht werden kann. Liegen zur Zeit nach dem Gesagten lediglich aus Erfin- dertätigkeit gewonnene Erkenntnisse vor, die nicht den Charakter eines übertragbaren Rechtes angenommen ha- ben, so erweist sich der Rekurs des Schuldners als begrün- det. Beim Versuch der Zwangsverwertung solcher Erkennt- nisse liesse sich übrigens, selbst wenn sich ein Erwerber an Hand vorgefundener Darstellungen genügend orientieren könnte, kaum ein ernsthafter Erlös erzielen. Denn in die vorhandenen Darstellungen müsste, falls der Schuldner überhaupt zu deren Vorlegung verpflichtet werden könnte, allen Erwerbsliebhabern (auch bloss vorgeblichen) Einblick gewährt werden, womit das Erfindungsgeheimnis verloren ginge. Demnach erkennt die &h'Uldbetr.- u. Konk'Urskammer: Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

23. Auszug aus dem Entscheid vom 31. Dezember 1949

i. S. Flachsmann und Mitbetelligte. Art. 92 Ziff. 3 SchKG gilt nur für einen Beruf. auf dessen Aus- übung der Schuldner angewiesen ist; . - nicht für einen Nebenberuf, wenn das Einkommen aus dem Hauptberuf ausreicht; - nicht für den neben dem Haushalt ausgeübten Beruf einer Ehefrau, die ihren Unterhalt vom Ehemann erhält (Erw. 1).