opencaselaw.ch

75_III_79

BGE 75 III 79

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

78 Sehuldbetrei~ungs. und Konlrursreeht. N0 19.

3. - Bei dieser Sachlage hängt die Frage nach der un- unterbrochenen Fortdauer der Rechtshängigkeit und damit das Schicksal der vorliegenden Beschwerde von der Trag- weite der v(;m den Rekurrenten benützten Nachfrist des Art. 163 der bernischen ZPO ab. Nach deren Wortlaut (Randtitel: ({ Rückdatierung der Rechtshängigkeit »; Text: « ••• Klage ... beim. zuständigen bernischen Richter neu angebracht») möchte man eine Unterbrechung der Rechts- hängigkeit annehmen (wenn eben zwischen Rückzug oder Rückweisung und « Neuanbringen » eine auch noch so kurze Zeit verstreicht, der Kläger also nicht für ununterbrochene Hängigkeit gesorgt hat). Indessen mag sich aus dem Zweck der Vorschrift trotz ihres Wortlautes eine andere Ausle- gung rechtfertigen lassen (Fortdauer der Rechtshängigkeit während der Nachfrist, wobei deren Versäumung als auf- lösende Bedingung gilt). Dahin geht eine Entscheidung des bernischen Appellationshofes vom 21. Oktober 1921 (Zeit- schrift des bernischen Juristenvereins 58 S. 18; gleicher Ansicht LEUCH, Kommentar, zu Art. 163 N. 6). Weniger bestimmt äussert sich ein neueres Urteil (in derselben Zeit- schrift 78 S. 139 unten/140 oben), das zwar am Schlusse dem Kommentator beipflichtet, sich aber in den vorausge- gangenen Ausführungen enger an den Wortlaut des Ge- setzes hält und die davon abweichende Auslegung nicht begründet. Da sich eine feststehende bernische Rechtsprechung zu der hier massgebenden Frage nicht erkennen lässt, bleibt nichts anderes als Rückweisung an die kantonale Auf- sichtsbehörde übrig. Deren Sache wird es sein, die Trag- weite der von den Rekurrenten benützten Nachfrist des Art. 163 der bernischen ZPO in dem für die Beurteilung der Beschwerde entscheidenden Punkte zu bestimmen.

4. - Die Rekurrenten glauben mit Unrecht, aus Art. 139 OR eine bundesrechtliche Nachfrist herleiten zu können. Diese würde sich als zusätzliche Prosequierungsfrist dar- bieten, wofür Art. 278 SchKG keinen Raum lässt. Sollte die Rechtshängigkeit der Klage mit deren Rückzug unter- Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht. N° 20. 79 brochen worden sein, so wären die beiden Arreste mit dem Ablauf der Prosequierungsfrist dahingefallen. Nur wenn die Rechtshängigkeit kraft des Art. 163 der bernischen ZPO fortbestand und dann durch die am 16. März 1939 beim Gerichtspräsidenten von Frutigen eingereichte Klage endgültig gewahrt wurde, bestehen die Arreste noch zu Recht. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch- tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beur- teilung an die kantonale Aufsichts behörde zurückgewiesen wird.

20. Entscheid vom 13. Oktober 1949 i. S. Graf. Der bevormundete Schuldner, gegen den eine Lohnpfändung ver- fügt wurde, kann sich, auch wenn er urteilsfähig ist, nicht selb- ständig wegen Verletzung von Art. 93 SchKG beschweren (Art. 17 SchKG). La debiteur sous tutelle contre lequel une saisie de salaire a sM ordonnee n'a pas qualite pour se plaindre personnellement d'une violation de l'art. 93 LP, meme s'iI est capable de discer- nement (arl. 17 LP). TI debitore sotto tutela, contro iI quale e stato ordinato un pigno- ramento di salario, non ha veste per insorgere personalmente contro una violazione dell'arl. 93 LEF, anche se e capace di discernimento (art. 17 LEF). Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde des bevormundeten Rekurrenten insoweit ein, als er damit geltend machte, die vom Betreibungsamte Zürich 1 gegen ihn verfügte Lohnpfändung verletze sein Existenzmini- mum. Diese Rüge erklärte sie als sachlich unbegründet. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 26. August 1949 im. gleichen Sinne entschieden. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Das Bun- desgericht tritt auf den Rekurs nicht ein.

80 Schuldbetreibungs. und Konkursreoht.. N0 20. Da der Rekurrent unter Vormundschaft steht, ist es ihm, auch· wenn er urteilsfähig ist, grundsätzlich nicht gestattet, selbständig Beschwerde zu führen und im Be- schwerdeverfahren Rechtsmittel zu ergreifen. Eine Aus- nahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 92 SchKG (BGE 68 TII 116, 72 ITI 2). Diese Bestimmung steht hier nicht in Frage. Die erwähnte Ausnahme auf Beschwerden wegen Verletzung von Art. 93 SchKG auszudehnen, ist entgegen der Aqffassung der kantonalen Instanzen nicht gerechtfertigt. Die Frage, bis zu welchem Betrage ein Lohn- . guthaben für den Schuldner und seine Familie unum- gänglich notwendig sei, ist im allgemeinen weitschichtiger und heikler als die Frage, welche Kleider, Hausgeräte Berufswerkzeuge usw. für die erwähnten Personen unent- behrlich seien, und kann daher vom Entmündigten nicht so gut wie diese beurteilt werden. Die Erwägung der Vor- instanz, der Schuldner werde durch eine übermässige Lohnpfandung «in vielen Fällen noch schwerer getroffen als durch den Verlust eines der in Art. 92 SchKG erwähnten Gegenstände», kann demgegenüber nicht den Ausschlag geben. Die Folgen einer gesetzwidrigen oder unangemes- senen Verfügung des Betreibungsamtes können für die Beteiligten noch in zahlreichen andern Fällen mindestens so schwer sein wie im Falle der Pfandung eines Kompetenz- stücks, ohne dass deswegen die Befugnis des Bevormun- deten zu selbständiger Beschwerdeführung erweitert wer- den könnte. IMPRIMERIES R:tUNIES S. A., LAUSANNE 81 A. S.,huldhetreihongs- ud lonlmrsre.,ht. Poorsmte et Fallüte. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURS KAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLlTES

21. Entscheid vom 25. Oktober 1949 i. S. Wyss, Fox A.-G. Beschwerde wegen ungerechtfertigter öffentlicher Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 66 Abs. 4 SchKG). Unter welchen Voraus- setzungen ist eine solche Beschwerde nach Fortsetztmg der BetreibWlg noch zulässig ? Wo ist Beschwerde zu führen, wenn die Betreibtmg nicht dort, wo sie angehoben wurde, sondern anderswo fortgesetzt wird und das mit der Fortsetzung befasste Amt einer andern Aufsichtsbehörde untersteht als dasjenige, das den Zahlungsbefehl erlassen hat ? Wie ist vorzugehen, wenn nur bei einer dieser beiden Behörden Beschwerde geführt wird ? Frist für die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Betreibung (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Frist für die Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, das Betreibtmgsamt habe zu. Unrecht den Rechtsvorschlag als ungültig oder eine ihn zurückziehende Erklärung als gültig beurteilt, läuft erst von der Zustellung der Pfändungsurkunde an, wenn das BetreibWlgsaIDt dem Schuldner seine Entscheidung lediglich durch die Fortsetzung der Betrei- bWlg zur Kenntnis gebracht hat (Änderung der Rechtsprechung). Vom gleichen Zeitpunkt an läuft die Frist für die Beschwerde, mit welcher der Schuldner zulässigerweise die Fortsetztmg der Betreibung wegen ungerechtfertigter öffentlicher Zustellung des Zahlungsbefehls anficht. Plailnte contre un commandement ilMgalement notifU par Me de publication (art. 66 al. 4 LP). A quelles conditionS cette plainte est-eUe encore admissible Wle fois que la poursuite a eM con- tinuoo T A qui doit·elle etre adressee lorsque la poursuite a eM continuoo non pas au Heu Oll elle a ete intentee mais aiIleurs et que l'office qui l'a continuoo reIeve d'tme autre autorite de sur- veillance que celui qui a notifie le commandement de payer ? Comment proceder lorsque la plainte n'a ete portee que devant l'Wle de ces deux autorites f 6 AB 75 III - 1949