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Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 14.
gerung nicht ohne weiteres abstellen, da es Von sich aus
nicht wissen kann, ob die Pfandung noch zugunsten der
gleichen Personen besteht wie zur Zeit des ffandungsvoll-
zugs.
Diese Regeln sind im vorliegenden Falle nicht befolgt
worden. Das BetreibJIDgsamt Riviera hat es versäumt, dem
Betreibungsamte Grenchen bei Stellung des Verwertungs-
auftrags alle ihm bekannten Pfandigungsgläubiger anzu-
geben, und das Betreibungsamt Granchen hat die Rück-
frage unterlassen, die angesichts der Mangelhaftigkeit der
ihm übermittelten Unterlagen geboten war.
Ane Gläubiger, zu deren Gunsten die streitige Maschine
gepfandet war, hätten freilich auch dann nicht benach-
richtigt werden können, wenn die beiden Ämter sich an die
erwähnten Regeln gehalten hätten. Von den in Wangen
a. A. anhängigen Betreibungen hätte das Betraibungsamt
Riviera dem Betreibungsamte Grenchen nicht Kenntnis
geben können, weil es davon offenbar selber nichts wusste.
Das Betreibungsamt Granchen hätte also die Steigerung
den Gläubigern der Wangener Betreibungen nur dann
anzeigen können, wenn es sich daran erinnert hätte, dass.
es die Maschine selber im Auftrage des Betreibungsamtes
Wangen zu pfanden hatte, oder wenn es dies durch Nach-
schau in seinen Akten festgestellt hätte. Eine allgemeine
Pflicht des mit der Verwertung beauftragten Amtes zu
Nachforschungen darüber, ob es die zu verwertenden
Gegenstände bereits in einer andern Betreibung gepfandet
habe, lässt sich jedoch schon aus rein praktischen Gründen
nicht aufstellen, und die Frage, ob das Betreibungsamt
Grenchen sich auch ohne solche Nachforschungen an die
ffandung in den Wangener Betreibungen hätte erinnern
sollen, ist von den Aufsichtsbehörden nicht zu prüfen.
4. -
Das Betreibungsamt Grenchen hätte den Verwer-
tungserlös nicht dem Betreibungsamte Riviera, sondern
dem Betreibungsamte Wangen a. A. abliefern sollen, da
es zur Zeit der Ablieferung wusste, dass die verwertete
Maschine in erster Linie zugunsten der Gläubiger der Wan-
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 16.
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gener Betreibungen gepfändet war. Die Regel, wonach der
Erlös zur Verteilung dem auftraggebenden Amte abzu-
liefern ist (vgl. Art. 77 Abs. 2 VZG), kann nicht gelten,
wenn Pfandungen bekannt sind, die denjenigen vorgehen,
die in den beim auftraggebenden Amte hängigen Betrei-
bungen vollzogen worden sind. Mit Bezug auf diesen Punkt
liegt jedoch kein Beschwerdeantrag vor, und zum Eingrei-
fen von Amtes wegen besteht kein genügender Anlass.
15. Entscheid vom 8. September 1949 i. S. Glarner.
Masseverbindliehlooiten (Art. 2621 SchKG) sind nicht im Kollo-
kationsplan zu verzeichnen. Erw. 1.
'Ober das Vorliegen einer solchen Verbindli~it haben au verwal~ung .und emern Ptand-
gläubiger, des Inhalts, dass dieser seme Emgabe gegen Über-
lassung des Pfandgegenstandes an Zahlungsstatt. zurückziehe.
Kollozierung der Forderung unter den pfan?gesICh~en For-
derungen, mit der Bemerkung «AngelegenheIt erledigt ».