Volltext (verifizierbarer Originaltext)
48 Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 14. gerung nicht ohne weiteres abstellen, da es Von sich aus nicht wissen kann, ob die Pfandung noch zugunsten der gleichen Personen besteht wie zur Zeit des ffandungsvoll- zugs. Diese Regeln sind im vorliegenden Falle nicht befolgt worden. Das BetreibJIDgsamt Riviera hat es versäumt, dem Betreibungsamte Grenchen bei Stellung des Verwertungs- auftrags alle ihm bekannten Pfandigungsgläubiger anzu- geben, und das Betreibungsamt Granchen hat die Rück- frage unterlassen, die angesichts der Mangelhaftigkeit der ihm übermittelten Unterlagen geboten war. Ane Gläubiger, zu deren Gunsten die streitige Maschine gepfandet war, hätten freilich auch dann nicht benach- richtigt werden können, wenn die beiden Ämter sich an die erwähnten Regeln gehalten hätten. Von den in Wangen
a. A. anhängigen Betreibungen hätte das Betraibungsamt Riviera dem Betreibungsamte Grenchen nicht Kenntnis geben können, weil es davon offenbar selber nichts wusste. Das Betreibungsamt Granchen hätte also die Steigerung den Gläubigern der Wangener Betreibungen nur dann anzeigen können, wenn es sich daran erinnert hätte, dass. es die Maschine selber im Auftrage des Betreibungsamtes Wangen zu pfanden hatte, oder wenn es dies durch Nach- schau in seinen Akten festgestellt hätte. Eine allgemeine Pflicht des mit der Verwertung beauftragten Amtes zu Nachforschungen darüber, ob es die zu verwertenden Gegenstände bereits in einer andern Betreibung gepfandet habe, lässt sich jedoch schon aus rein praktischen Gründen nicht aufstellen, und die Frage, ob das Betreibungsamt Grenchen sich auch ohne solche Nachforschungen an die ffandung in den Wangener Betreibungen hätte erinnern sollen, ist von den Aufsichtsbehörden nicht zu prüfen.
4. - Das Betreibungsamt Grenchen hätte den Verwer- tungserlös nicht dem Betreibungsamte Riviera, sondern dem Betreibungsamte Wangen a. A. abliefern sollen, da es zur Zeit der Ablieferung wusste, dass die verwertete Maschine in erster Linie zugunsten der Gläubiger der Wan- .1 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 16. 57 gener Betreibungen gepfändet war. Die Regel, wonach der Erlös zur Verteilung dem auftraggebenden Amte abzu- liefern ist (vgl. Art. 77 Abs. 2 VZG), kann nicht gelten, wenn Pfandungen bekannt sind, die denjenigen vorgehen, die in den beim auftraggebenden Amte hängigen Betrei- bungen vollzogen worden sind. Mit Bezug auf diesen Punkt liegt jedoch kein Beschwerdeantrag vor, und zum Eingrei- fen von Amtes wegen besteht kein genügender Anlass.
15. Entscheid vom 8. September 1949 i. S. Glarner. Masseverbindliehlooiten (Art. 2621 SchKG) sind nicht im Kollo- kationsplan zu verzeichnen. Erw. 1. 'Ober das Vorliegen einer solchen Verbindli~it haben au verwal~ung .und emern Ptand- gläubiger, des Inhalts, dass dieser seme Emgabe gegen Über- lassung des Pfandgegenstandes an Zahlungsstatt. zurückziehe. Kollozierung der Forderung unter den pfan?gesICh~en For- derungen, mit der Bemerkung «AngelegenheIt erledigt ».