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75_III_57

BGE 75 III 57

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 14.

gerung nicht ohne weiteres abstellen, da es Von sich aus

nicht wissen kann, ob die Pfandung noch zugunsten der

gleichen Personen besteht wie zur Zeit des ffandungsvoll-

zugs.

Diese Regeln sind im vorliegenden Falle nicht befolgt

worden. Das BetreibJIDgsamt Riviera hat es versäumt, dem

Betreibungsamte Grenchen bei Stellung des Verwertungs-

auftrags alle ihm bekannten Pfandigungsgläubiger anzu-

geben, und das Betreibungsamt Granchen hat die Rück-

frage unterlassen, die angesichts der Mangelhaftigkeit der

ihm übermittelten Unterlagen geboten war.

Ane Gläubiger, zu deren Gunsten die streitige Maschine

gepfandet war, hätten freilich auch dann nicht benach-

richtigt werden können, wenn die beiden Ämter sich an die

erwähnten Regeln gehalten hätten. Von den in Wangen

a. A. anhängigen Betreibungen hätte das Betraibungsamt

Riviera dem Betreibungsamte Grenchen nicht Kenntnis

geben können, weil es davon offenbar selber nichts wusste.

Das Betreibungsamt Granchen hätte also die Steigerung

den Gläubigern der Wangener Betreibungen nur dann

anzeigen können, wenn es sich daran erinnert hätte, dass.

es die Maschine selber im Auftrage des Betreibungsamtes

Wangen zu pfanden hatte, oder wenn es dies durch Nach-

schau in seinen Akten festgestellt hätte. Eine allgemeine

Pflicht des mit der Verwertung beauftragten Amtes zu

Nachforschungen darüber, ob es die zu verwertenden

Gegenstände bereits in einer andern Betreibung gepfandet

habe, lässt sich jedoch schon aus rein praktischen Gründen

nicht aufstellen, und die Frage, ob das Betreibungsamt

Grenchen sich auch ohne solche Nachforschungen an die

ffandung in den Wangener Betreibungen hätte erinnern

sollen, ist von den Aufsichtsbehörden nicht zu prüfen.

4. -

Das Betreibungsamt Grenchen hätte den Verwer-

tungserlös nicht dem Betreibungsamte Riviera, sondern

dem Betreibungsamte Wangen a. A. abliefern sollen, da

es zur Zeit der Ablieferung wusste, dass die verwertete

Maschine in erster Linie zugunsten der Gläubiger der Wan-

.1

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 16.

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gener Betreibungen gepfändet war. Die Regel, wonach der

Erlös zur Verteilung dem auftraggebenden Amte abzu-

liefern ist (vgl. Art. 77 Abs. 2 VZG), kann nicht gelten,

wenn Pfandungen bekannt sind, die denjenigen vorgehen,

die in den beim auftraggebenden Amte hängigen Betrei-

bungen vollzogen worden sind. Mit Bezug auf diesen Punkt

liegt jedoch kein Beschwerdeantrag vor, und zum Eingrei-

fen von Amtes wegen besteht kein genügender Anlass.

15. Entscheid vom 8. September 1949 i. S. Glarner.

Masseverbindliehlooiten (Art. 2621 SchKG) sind nicht im Kollo-

kationsplan zu verzeichnen. Erw. 1.

'Ober das Vorliegen einer solchen Verbindli~it haben au verwal~ung .und emern Ptand-

gläubiger, des Inhalts, dass dieser seme Emgabe gegen Über-

lassung des Pfandgegenstandes an Zahlungsstatt. zurückziehe.

Kollozierung der Forderung unter den pfan?gesICh~en For-

derungen, mit der Bemerkung «AngelegenheIt erledigt ».