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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
vivente il padre stipulata nell'atto 14 dicembre 1947, e non
per quanto concerne la futura eredita deI loro genitore. '
Una siffatta dichiarazione non e mla rinuncia ereditaria e
non richiede per la sua validita una forma speciale.
Il Tribunale federale pronuncia:
" -n ricorso e accolto e la queralata decisione e annullata.
III. SOZIAL VERSICHERUNG
ASSURANCES SOCIALES
63. Urteil vom 25. Juni 1948 i. S. Basler Rheiuschiflahrt-
Aktiengesellschaft gegen Bundesamt fÖl' Sozialversicherung.
Oblig~0ri8che UntallvB!'Biche~ng: Die Besatzungen ·der schwei-
zerIschen Rhemsc4iffe. smd durchweg der schweizerischen
obligatorischen Unfallversicherung unterstellt.
A88Urance.-accidents Qbligatoi'1'6 :L'equipage des navires suisses
du Rhin est soumis sans restrictions a l'assurance.accidents
obIigatoire.
.
A88icu~azif?ne obbligatoria contro gZ'infortuni: L'equipaggio delle
naVl SVlZzere deI Reno e sottoposto senza Iimitazioni all'assi-
curazione obbIigatoria contro gl'infortuni.
.Ä.. -
Die Beschwerdeführerin betreibt den Personen-
und Gütertransport auf dem Rhein und die damit verbun-
denen Lagergeschäfte. Sie besitzt Schiffe, die nur auf der
schweizerischen Strecke des Rheins verkehren und solche
die den ganzen Strom vom Basler Rheinhafe~ an abwä~
und die Kanäle des Rheinbeckens befahren. Sie wurde für
den Schiffahrts- und Lagerbetrieb der sch~eizerischen
obligatorischen Unfallversicherung unterstellt. Von den
beim Gütertransport (Schleppschiffahrt) beschäftigten An-
gestellten und Arbeitern galten in der ersten Zeit nach
einer Vereinbarung mit der SUVAL nur diejenigen als
versichert, die in der Schweiz wohnten und deren Abwesen-
heit im Ausland jeweilen sechs Monate nicht überschritt.
Sozialversicherung. N0 63.
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Mit Verfügung vom 2. September 1946 unterstellte indessen
die SUV AL sämtliche Schiffsleute der Gesellschaft ohne
Einschränkung der Versicherung, unbekümmert· darum,
ob die Schiffe, auf denen sie arbeiten, regelmässig oder nur
zuweilen oder überhaupt nicht bis nach Basel hinauf fahren.
Die Ausdehnung wurde damit begründet, dass in den
Rheinuferstaaten infolge des Krieges die Rechtslage inbe-
zug auf die Sozialversicherung unabgeklärt sei.
B. -
Auf Rekurs der Gesellschaft bestätigte das Bundes-
amt für SozialverSicherung am 10. April 1947 die neue
Verfügung der SUVAL. Es nahm an, auch die Besatzungen
der vorzugsweise den ausländischen Rhein befahrenden
Schiffe der Gesellschaft seien, kraft Zugehörigkeit zu einem
versicherungspflichtigen Betrieb (Art. 60 Ziff. 3 litt. b
KUVG), der schweizerischen obligatorischen Unfallver-
sicherung teilhaftig; denn auch diese Schiffe seien Betriebs-
teile (Art; 4 der Verordnung I über die Unfallversicherung)
und gälten übrigens, wenn nicht de iure, so doch praktisch
als Schweizerboden. Jedenfalls seien ihre Mannschaften
bloss « vorübergehend im Ausland beschäftigt»· (Art. 61
Abs. 1 KUVG). Das territoriale Schwergewicht ihrer
Tätigkeit liege in der Schweiz. Von Basel aus stelle die
Gesellschaft die Kapitäne an, und daselb,st nähmen diese
ihre Aufträge für die Fahrten entgegen; auch die Be-
zahlung werde von dort aus vorgenommen. Wenn sich die
Schiffsleute auch länger auf deutschen, französischen, bel-
gischen oder holländischen Gewässern als auf dem Schwei-
zer Rhein aufhielten, so hätten sie doch mit keinem der
durchfahrenen Länder so enge Beziehungen wie mit der
Schweiz. Die angefochtene Unterstellung sei um so mehr
gerechtfertigt, als der Anteil der Schweizer Reederei-
betriebe an der Rheinschiffahrt und auch die Zahl der
schweizerischen Schiffsleute stark angewachsen sei, wäh-
rend anderseits wichtige Voraussetzungen der bisherigen
Ordnung weggefallen seien, vor allem die deutsche Sozial-
versicherung mit ihrem Anspruch auf Einbezug aller den
deutschen Rhein befahrenden Schiffsbesatzungen. Die Be-
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AS 74 I -
1948
338
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
fürchtungen der Rekurrentin, die neue Regelung könnte
internationale Verwicklungen zur Folge haben, seien über-
trieben, zumal da für die Rheinschiffahrt teils gemäss
internationalen Abmachungen (z. B. nach dem Abkommen
zwischen der Schweiz und den Niederlanden betreffend
Betriebsunfallversicherung vom 27. Januar 1937), teils
übungsgemäss der Grundsatz der Versicherung nach dem
Gesetz des Landes des Betriebssitzes gelte. Auch sei die
SUV AL bisher bei der Feststellung der Schäden aus Un-
fällen bei der Rheinschiffahrt im Ausland und bei der
Erledigung der daherigen Anspruche nicht auf nennens-
werte prakt~che Schwierigkeiten gestossen.
O. -
Die Basler Rheinschiffahrt-Aktiengesellschaft führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Ent-
scheid des Bundesamtes für Sozialversicherung g;;tnz oder
zum mindesten für die nie in der Schweiz beschäftigten
Auslandsschiffer aufzuheben. Sie führt aus, nach Art. 60,
61 KUVG sei nicht versichElrt, wer ausschliesslich oder
regelmäs~ im Ausland beschäftigt sei. Einzelne ihrer
Auslandsschiffer seien aber überhaupt nie, die andern nur
vorübergehend, durchschnittlich bloss zwanzig Tage im
Jahr, innerhalb der schweizerischen Landesgrenzen tätig.
Ein Rheinschiff unter Schweizerflagge stelle kein Inland
im Sinne des KUVG dar, auch nicht « praktisch», da die
SUV AL nur in der Schweiz amtliche Untersuchungen über
Hergang und Folgen eines Unfalls durchführen könne.
Wäre auf den territorialeq Schwerpunkt der Beschäftigung
der Auslandsschiffer abzustellen, so läge er im Ausland.
Die meisten Auslandsschiffer seien Matrosen und Schiffs-
jungen, welche durch Kapitäne im Ausland angeworben
und bezahlt würden und täglich ihre Arbeitsanweisungen '
auf dem ausländischen Rhein empfingen; auch die Kapi-
täne selbst erhielten oft ihren Lohn und ihre Aufträge
durch die Auslandsagenturen der Gesellschaft. Hievon
abgesehen könne man nicht auf die vom Bundesamt ange-
führten Indizien abstellen; sonst wären auch die von
Basel aus angestellten, bezahlten und ihre Weisungen ent-
Sozialversiehe:nmg. N° 63.
.339
gegennehmenden Chefs der Auslandsagenturender Gesell-
schaft versichert, was unstreitig nicht der Fall sei.;Mass-
gebend sei vielmehr, dass vorwiegend im Ausland der ge-
fährdende Betrieb vor sich gehe, die Unfälle einträten und
deren Folgen festgestellt werden müssten. Der Eihlad in
den ausländischen Talhäfen, das tägliche Anlegen während
der Fahrt in ausländischen Zwischenhäfen und der Auslad
in den oft ausländischen Berghäfen führe für die Auslands-
schiffer zu Viel intensiveren Beziehungen mit dem Ausl~nd
als mit dem einen Berghafen Basel. Selbst wenn die inter-
nationalen Usanzen und der Staatsvertrag zwischen der
Schweiz und den Niederlanden, von denen das Bundesamt
spreche, zu Recht bestehen sollten, so stellten sie nur
Konffiktsnormen, nicht materielle Normen dar; sie be-
sagten bloss, dass für sämtliche Angestellte und .Arbeiter
der Gesellschaft das KUVG gelte, ohne dieses Gesetz
materiell abzuändern. Zweckmässigkeitserwägungen dürf-
ten für die Entscheidung der streitigen Rechtsfrage keine
Rolle spielen; sie sprächen übrigens gegen die beanstandete
Unterstellung. So hätte diese schon jetzt zur Folge, dass
Auslandsschiffer französischer Nationalität sowohl bei der
SUV AL wie bei der französischen Sozialversicherungskasse
versichert würden.
D. -
DaS Bundesamt für Sozialversicherung beantragt,
die Besohwerde sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Damit eine Person bei der SUVAL obligatorisch
gegen Unfall versichert sei, ist zunächst erforderlich, dafi\s
sie in einem versicherungspffichtigen Betrieb arbeitet, .ln
Art. 60, 60 bis, 60 ter KUVG und Art. 2;ff. der Verord-
nung I über die Unfallversicherung werden die verschie.-
denen Arten der Betriebe, die unter die .obligfLtorische
Unfallversicherung fallen, aufgezählt und die versichertep
von den nicht versicherten Betriebsteilen abgegrenzt.
Dabei wird vorausgesetzt, dass nur solche Betriebe oder
Betriebsteile versicherungspffichtig sind, die sich in der
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Schweiz befinden. Das ist zwar nirgimds ausdrücklich
bestimmt, ergibt sich aber aus dem System des Gesetzes,
die Versicherungspflicht mit allen damit verbundenen
Obliegenheiten dem Betrieb, d. h. dessen Inhaber (oder
seinem Stellvertreter) aufzuerlegen; Betriebe oder Be-
triebsteile im Ausland können also nicht unter das schwei-
zerische Gesetz fallen.
~vorliegenden Falle ist nicht bestritten, dass man es
mit einem schweizerischen Betriebe zu tun hat, der den
Schiffahrtsverkehr im Sinne von Art. 60 Ziff. 3 lit. b KUVG
und Art. 13 Ziff. 4 der Verordnung I über die Unfallver-
sicherung zum Gegenstand' hat. Und zwar umfasst diese
Unternehmung die gesamte wirtschaftliche Betätigung,
die mit ihr in sachlichem Zusammenhang steht (Art. 4 der
Verordnung I), also vor allem den Transport mit den
Schiffen der Gesellschaft.
.
2. -
Welche Personen nach der Art ihrer Beziehungen
zum versicherungspflichtigen Betrieb versichert 'sind, ist
in Art. 24,25 der Verordnung I über die Unfallversicherung
geregelt. Namentlich gehören dazu nach Art. 24 Abs. 1
diejenigen, welche zum Inhaber eines versicherungspflich-
tigen Betriebes oder Betriebsteils in einem Dienstverhältnis
als Angestellte oder Arbeiter stehen und mit dem Betrieb
oder mit Teilen desselben dienstlich in Beziehung zu treten
haben, oder die sonstwie mit ausdrücklichem oder zu ver-
mutendem Einverständnis des Betriebsinhabers freiwillig
wie ein Angestellter oder Arbeiter an den Arbeiten des
Betriebes teilnehmen. Dass diese Anforderungen auf die
von der Beschwerdeführerin angestellten Schiffsleute zu-
treffen, ist ebenfalls nicht bestritten.
3. -
Doch sind nach dem Gesetz nicht alle im erwähn-
ten Verhältnis zum versicherungspflichtigen Betrieb ste-
henden Personen versichert. Auf die Nationalität oder den
Wohnort kommt es freilich nicht an. Verlangt wird aber
in Art. 60 Abs. 1 KUVG die Beschäftigung in der Schweiz.
Indessen wird dieser Grundsatz durch Art. 61 Abs. 1 KUVG
eingeschränkt, welcher bestimmt: « Die Versicherung wird
Sozialversicherung. N0 63.
341
dadurch nicht unterbrochen, daSs ein Versicherter auf
Rechnung des versicherungspflichtigen Betriebes vorüber-
gehend im Ausland beschäftigt ist.» Der Vorschrift liegt
offenbar der Gedanke zugrunde, dass der betreffende Ar-
beiter die Beziehungen zum schweizerischen Betriebe,
welche ihm den Genuss der schweizerischen Versicherungs.:.
einrichtung verschaffen, während einer bloss vorü~r
gehenden Auslandstätigkeit für diesen Betrieb beibehält.
Entsprechend sind auch die auf Rechnung eines auslän~
dischen Betriebes vorübergehend in der Schweiz beschäf-
tigtenPersonen nicht versichert (Art. 61 Abs. 2 KUVG).
Die SUVAL hat in ihrer Praxis als vorübergehend im
Sinne von Art. 61 Abs. 1 zunächst eine Auslandstätigkeit
von höchstens drei und später höchstens sechs Monaten
anerkannt. Massgebend kann aber nicht allein die zeitliche
Dauer des AuslandSaufenthaltes sein.Z. B. wird der Mon-
teur einer schweizerischen Exportfirma, der ins Ausland
lediglich zur Ausführung· einer ganz bestimmten Arbeit
geschickt wird, dort nach dem Sinn des Art. 61 Abs. 1
bloss vorübergehend beschäftigt; gleichviel ob die betref-
fende Arbeit acht Tage oder acht Monate oder noch länger
_dauere. Wer jedoch in eine ausländische Fili,ale eines
Schweizer Betriebes versetzt wird, um. dort . auf unbe-
stimmte Zeit tätig· zu sein, ist vom ersten 'rage an nicht
b10ss vorübergehend, sondern dauernd im Auslan4e be-
schäftigt, nicht aber derjenige, der in der ausländischen
Filiale lediglich einen an der Arbeit zeitweilig verhinderten
Arbeiter zu vertreten hat. Es kommt mithin auf den Oha~
rakter des Beschäftigung im Ausland an. Er ist in Würdi-
gung der gesamten tatsächlichen Verhältnisse zu bestim-
men; dabei wird allerdings auch die Dauer des Auslands-
aufenthaltes zu berücksichtigen sein, aber nicht notwendig
als einziges Indiz.
4. -
Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, dass ihre
beim Gütertransport beschäftigten Schiffsleute den grÖBS-
ten Teil ihrer Arbeitsleistungen im Auslande verrichten,
dass also überwiegend dort der sie gefäI:,rdende Betrieb vor
342
Ver.waltUngs- und Disziplinarrecht.
sich geht, die Unfälle eintreten und deren Folgen festge..:
stellt werden müssen. Das kann aber nicht entscheidend
sein; Es ~indweitere Besonderheiten des Sachverhalts zu
beachten. Die Schiffer der Beschwerdeführerin haben die
Aufgabe, ihr Boot und seine Ladung zu führen. und zu
betreuen. Sie wohnen auch auf ihrem Schiff. Sie verlassen
es nur, um sich zu verproviantieren und um an den Um-
schlagsplätzen die mit dem Güteraustausch zusammen-
hängenden Formalitäten zu erledigen. Weil ihre Arbeits-
stätte schwimmt und daher ihr Beschäftigungsort ständig
wechselt, treten sie mit den ausländischen Rheinuferstaa-
teu, die sie durchfahren oder deren Häfen sie anlaufen
nicht in nähere Beziehungen, jedenfalls nicht in so enge:
Wie sie mit der Schweiz bestehen; ist doch Basel für diese
Leute nicht nur ein Berghafen unter andern, sondern der
Sitz des Unternehmens, dessen Angestellte sie im Ausland
wie in der Schweiz sind, der Heimathafen, wenn vielleicht
auch nicht aller, so doch der meisten Schiffe der Gesell-
schaft, der Ort, wohin die Fahrzeuge, mit Gütern für die
Schweiz beladen, regelmässig zurückkehren. Die Schiffer
der Beschwerdeführerin arbeiten zwar vorwiegend nicht
auf schweizerischem Territorium, aber doch von der
Schweiz aus, auf Schiffen, die zu einem schweiZerischen
Betriebe gehören. Ihre Auslandstätigkeit ist eine notwen-
dige Ausstrahlung dieses schweizerischen Betriebes, mit
de:rn sie stets verbunden bleiben.
Das sind aber Beziehungen zum versiche:r:ungspflichtigen
Betriebe, die es nach dem Sinn der Art. 60, 61 KUVG
rechtfertigen, sämtliche Schiffsleute der Beschwerdefüh-
rerin als ständig bei der SUV AL versichert anzusehen. Die
Verhältnisse liegen hier nicht wesentlich anders als etwa
beim Monteur, der für bestimmte Arbeiten im Interesse
seiner Schweizer Firma ins Ausland geschickt wird, oder
beim Chauffeur eines Basler Transportgeschäftes, der regel-
mässig Warentransporte zwischen Basel und dem benach-
barten Auslande ausführt. Der nächstliege:Q.de Wortsinn
des Art. 61 Abs. 1 KUVG mag freilich für den Standpunkt
Sozialversicherung. N° 63.
343
der Beschwerdeführerin sprechen. Bei näherer Prüfung
erscheint es aber sachlich als richtig, den vorliegenden
Sachverhalt dem Falle der vorübergehenden Beschäftigung
im Ausland, von dem in Art. 61 Abs. 1 die Rede ist, gleich-
zustellen.
Es besteht auch kein zureichender Grund, von dieser
Ordnung diejenigen Schiffer auszunehmen, welche auf
Booten beschäftigt sind, die wegen ihrer Grösse nicht bis
nach Basel hinauf fahren köunen. Diese Leute stehen iln
wesentlichen im gleichen Verhältnis zum versicherungs-
pflichtigen Betriebe wie die übrigen, auch wenn sie nie,
auf andern, kleinern Schiffen, bis nach Basel gelangen
sollten -
was dahinsteht, da nach einer Auskunft des
Rheinschiffahrtsamtes in Basel die Schiffer die Fahrzeuge
häufig wechseln.
5. -
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der
uneingeschränkte Einbezug ihres Schiffahrtspersonals in
die schweizerische obligatorische Unfallversicherung zu
internationalen Verwicklungen führen könne; schon jetzt
entstehe ein Doppelversicherungskonflikt mit Frankreich.
Solche Schwierigkeiten sind aber kein Grund, die geltende
schweizerische Gesetzgebung nicht so anzuwenden, wie
es nach ihrem Sinn geboten ist. Sie sind auf dem Wege
zwischenstaatlicher Abmachungen zu beheben.
Eine Grundlage hiefür bildet das von der siebenten
Internationalen Arbeitskonferenz am 5. Juni 1925 be-
schlossene Übereinkommen über Gleichbehandlung ein-
heimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Ent-
schädigung bei Betriebsunfällen, dem alle Rheinuferstaaten
beigetreten sind, darunter auch die Schweiz (AS 45, 19 ff.).
Nach Art. 2 daselbst können die beteiligten Mitgliedstaaten
der Internationalen Arbeitsorganisation vereinbaren, dass
auf die Entschädigung bei Unfällen solcher Arbeitnehmer,
die nur vorübergehend oder mit Unterbrechungen im
Gebiete eines Mitgliedes für Rechnung eines im Gebiet
eines andern Mitgliedes gelegenen Unternehmens beschäf-
tigt --'sind, die gesetzlichen Vorschriften des letztgenapnten
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Mitgliedes Anwendung finden sollen. Darauf stützt sich
das Abkommen zwischen der Schweiz und den Nieder-
landen betreffend Betriebsunfallversicherung, das der Bun-
desrat, mit Ermächtigung der Bundesversammlung (AS 45,
19), am 27. Januar 1937 abgeschlossen hat (AS 54, 77 ff.).
Sein Art .. 3 bestimmt :
.
« Für die Transportunternehmungen (Transport zu
Lande, zu Wasser und durch die Luft), deren Sitz sich im
Gebiet des einen Landes befindet' und die auch im Gebiet
des andern Landes ihre Tätigkeit ausüben, gelangt nur die
Gesetzgebung des Landes, in dem die Unternehmung ihren
Sitz hat, auf den Fahrbetrieb zur Anwendung, ungeachtet
der Ausdehnung der in jedem der heiden Länder vollzo-
genen Arbeiten. Das Fa.hrpersonal bleibt auch dann dieser
Gesetzgebung unterstellt, wenn es mit Arbeiten beschäftigt
ist, die zu andern Betriebsteilen gehören und im Gebiete
des andern Landes vor sich gehen.
Die Bestimmung des vorstehenden Absatzes ist auch
anwendbar auf die in Art. 1 genannten Unternehmungen,
die sich für die Durchführung ihres Betriebes, d. h. für
ihre eigenen Bedürfnisse Transportmittel bedienen. »
Mit dieser Vorschrift befindet sich der angefochtene
Entscheid in Einklang, auch wenn sie, wie die Beschwerde-
führerin meint, bloss eine Konfliktsnorm, nicht unmittel-
bar anwendbares materielles Recht, enthalten sollte. Die
gleiche Regel, dass für übergreifende Transportunterneh-
mungen in bezug auf die Unfallversicherung die Gesetz-
gebung des Landes des Betriebssitzes gelte, ist übrigens,
wie es scheint, in einer Reihe anderer zweiseitiger, zwischen
ausländischen Rheinuferstaaten abgeschlossener Abkom-
men vorgesehen.
Auch sonst bestehen gegenwärtig keine internationalen
Normen, welche es ausschlössen, den gesamten Schiffs-
betrieb der Beschwerdeführerin auf dem Rhein und den
Kanälen der schweizerischen obligatorischen Unfallver-
sicherung zu unterstellen. Namentlich bildet kein Hinder-
nis die internationale Regelung des Schiffsverkehrs auf dem
. !
S9zia.lversicherung. N° 63.
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Rhein, welche zurückgeht auf die Pariser und Wiener
Friedensverträge von 1814/1815 und niedergelegt ist in
der revidierten Rheinschiffahrtsakte (Mannheimer Akte)
vom 17. Oktober 1868 (geändert und ergänzt durch die
einschlägigen Bestimmungen des Versailler Friedensver-
trages von 1919) und in dem heute noch für Grossbritan-
nien und die Schweiz geltenden sog. Modusvivendi vom
4. Mai 1936 (vgl. Bericht des Bundesrates an die Bundes-
versammlung über sein bisheriges Vorgehen in der Rhein-
frage, BBl 1922 II S. 973 ff.; AS 52, 675 ff.; FELLMANN,
Staats- und völkerrechtliche Grundlagen der freien Rhein-
schiffahrt). Diese Ordnung gewährleistet die Freiheit der
Rheinschiffahrt. Art. 1 der Mannheimer Akte bestimmt
darüber in Abs. 1 und 2 :
« Die Schiffahrt auf dem Rheine und seinen Ausflüssen
von Basel bis in das offene Meer soll, sowohl aufwärts als
'abwärts, unter Beachtung der in diesem Vertrage festge-
setzten Bestimmungen und der zur Aufrechterhaltung der
allgemeinen Sicherheit erforderlichen polizeilichen Vor-
schriften, den Fahrzeugen aller Nationen zum Transport
von Waren und Personen gestattet sein.
Abgesehen vo~ diesen Vorschriften soll kein Hindernis,
welcher Art es auch sein mag, der freien Schiffahrt ent-
gegengesetzt werden.»
Aus diesen Bestimmungen kann allenfalls abgeleitet wer-
den, dass ein Rheinuferstaat seine Gesetzgebung über das
Arbeitsrecht, insbesondere über die Unfallversicherung,
grundsätzlich nicht auf Besatzungen ausländischer Schiffe,
welche sein Hoheitsgebiet durchfahren oder in seinen Rhein-
häfen anlegen, ausdehnen soll, da die Verpflichtungen und
Formalitäten, welche mit einer solchen Ordnung verbunden
wären, den Grundsatz der Freiheit der Rheinschiffahrt
beeinträchtigen würden. In diesem Sinne mag von einer
« praktischen » Exterritorialität der schweizerischen Rhein-
schiffe gesprochen werden. Jedenfalls aber steht fest, dass
der Grundsatz der Freiheit der Rheinschiffahrt, wie er im
internationalen Rheinstatut umschrieben ist, der Schweiz
346
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
nicht verbietet, die Besatzungen der schweizerischen Rhein-
schiffe durchweg ihrer eigenen obligatorischen Unfallver-
sicherung zu unterstellen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. SCHWEIZERBÜRGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
64. Urteil vom 8. Oktober 1948 i. S. Rosenthal gegen Eidg.
Jnstiz- nnd- Po,lizeidepartement.
Schw.eizer'!ürgerrecht: Die Schweizerin, die einen Staatenlosen
(hIer emen von der 11. VO zum deutschen Reichsbürgergesetz
von 1935 betroffenen dauernd in der Schweiz weilenden «Ju.
den») heiratet, behält bei der Heirat ihr Schweizerbürgerrecht.
Dro,it ~e eire 8Ui~se: .La Suissesse qui.,epouse un apatride (en
I espece un Juif S6JOurnant de manlere durable en Suisse et
to;nbant sous 1e coup de 1a 11e ordonnance d'app1ication de la.
101 ~lemande de 1935 sur la. nationalite) conserve lors de son
manage son droit de ciM suisse.
N azionalitd svizzera: La donna svizzera ehe contrae matrimonio
con un apolide .<nella. fattispeci~ un israelita ehe soggiorna in
mod? d:u'evole m ISVlZzera ed e colpito dall'11a ordinanza di
applicazlOne della legge gennanica deI 1935 sulla nazionalita.)
conserva la nazionalita. svizzera.
A. -
Die Beschwerdeführerin ist von Geburt Bürgerin
der zürcherischen Gemeinde Dübendorf. Sie hat sich am
27. Februar 1947 mit dem am 18. Oktober 1906 in Ham-
born (oder in Bruckhausen?) (Deutschland) geborenen
Richard Rosenthai verheiratet. Rosenthai ist von Geburt
deutscher Herkunft. Er hat Deutschland im Frühjahr 1939
verlassen und lebt seither in der Schweiz. Bei .der Einreise
in die Schweiz war Rosenthai im Besitze eines am 19. Ja-
nuar 1939 ausgestellten gültigen Reisepasses für deutsche
SChweizerbfugerrecht. N0 64.
347
Staatsangehörige. Der Pass wurde wiederholt verlängert,
zuletzt am 18. Januar 1941 bis zum 18. Januar 1942, seit-
her nicht mehr. Er ist mit der für Träger jüdischer Ab-
stammung verwendeten Kennzeichnung « J)} versehen und
weist auch den für « Juden» seit 1939 vorgeschriebenen
Zunamen « Israel» auf (zweite Verordnung vom 17. August
1938 zum deutschen Reichsgesetz vom 5. Januar 1938 über
die Änderung von Familiennamen und Vornamen, § I und
§ 2, Abs. 1). Rosenthai hat den Pass mit « Richard Israel»
unterzeichnet. Bei den Akten liegt sodann ein am 25. Fe-
bruar 1939 ausgestellter Ausschliessungsschein des Wehr-
bezirkskommandos Düsseldorf, wonach « Richard Israel
Rosenthai » als « Jude » vom Dienst in der Wehrmacht im
Frieden ausgeschlossen wird.
Frau Rosenthai hält dafür, dass sie nach wie vor Schwei-
zerbürgerin sei, und hat hierüber einen Feststellungsent-
scheid verlangt. Am 9. Oktober 1947 hat das eidg. Justiz-
und Polizeidepartement erkannt, dass sie bei der Ehe-
schliessung das Schweizerbürgerrecht und die Bürgerrechte
des Kantons Zürich und der Gemeinde Dübendorf verloren
habe. Das Depantement geht, unter Berufung auf seine
Praxis in Bürgerrechtsangelegenheiten und auf das Urteil
des Bundesgerichts i. S. Levita (BGE 72 I 407) davon aus,
dass der Ehemann der Petentin, Richard Rosenthai, zur
Zeit der Heirat deutscher Staatsangehöriger gewesen sei
und Frau Rosenthai mit der Heirat diese Staatsangehörig-
keit erworben habe. Rosenthai könne weder nach der vom
Departement befolgten, noch nach der neuesten Recht-
sprechung des Bundesgerichtes geltend machen, er habe
die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Er müsse dort,
wo es sich um das Staatsangehörigkeitsverhältnis seiner
Frau zur Schweiz handle, als deutscher Staatsangehöriger
betrachtet werden.
.
B. -
Frau Rosenthai erhebt die Verwaltungsgerichts-
beschwerde und beantragt festzustellen, dass sie nach wie
vor Schweizerbürgerin sei. Sie führt zur Begründung aus,
ihr Ehemann sei zur Zeit der Eheschliessung staatenlos ge-