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74_I_302

BGE 74 I 302

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

begründete Leistung und daher auch keine Gewinnvor-

wegnahme im Sinne von Art_ 49 Abs. 1 lit. b WStB er-

blickt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

56. Auszug aus dem Urteil vom 25. Juni 19:m i. S. Eidg. Steuer-

verwaltung gegen Versicherungsgesellschaft X.

Wehropfer und Wehrsteuer :

1. Der Organisatio:mf<?n~~, zu dessen Bestellung Versicherungs-

gesense~ften. beI Einfuhr:mg neuer Geschäftszweige verhalten

,,:"erden, 1st em BestandteIl des steuerbaren Vermögens, nicht

eI~e als Schuldposten zu behandelnde technische Reserve.

2. E~ durch Auflös~g technischer Reserven eingetretener Ver-

mo~enszuwachs bildet einen Bestandteil des steuerbaren Rein-

geWinns.

-

Sacrifice et imptit de defense ftationale:

1. Le fonds d'org~sation q~e les. compagnies d'assurance sont

tenues de constituer lorsqu elles mtroduisent dans leur activiM

de nouv~lles branches d'assuranee represente un element de la

fortune Imposable et non pas une reservetechnique assiInilable

a une dette.

.

2. Une augmentation de fortune occasionnee par la dissolution

?-e reserves . techniques constitue un element du benetice net

Imposable.

Sacrificio ed imposta per la difesa nazionale :

1. Il fondo <;l'organizzazione ehe le compagnie di assicurazione

son.o . <?bbhgate a costituire quando introducono nella loro

attlVIta un nuovo r~o d'~~curazione rappresenta un ele-

mex:to de,na sostanza Impombile e non una riserva tecnica

eqmparabIle ad un passivo.

2. L'au;nento ~ s?stanza risultante dalla dissoluzione di riserve

tecmche coStItmsce un elemento dell'utile netto imponibile.

A. -

Die Versicherungsaktiengesellschaft X, die sich

bisher mit Rückversicherung befasst hatte, dehnte ihre

Geschäftstätigkeit auf,direkte Versicherungen gegen Schä-

den aus Unfall, Haftpflicht und Einbruchdiebstahl aus.

In der Konzession wurde ihr auferlegt, einen Organisations-

fonds zu bestellen. Der Organisationsfonds, der bei der-

artigen Konzessionserweiterungen regelmässig gefordert

wird, ist dazu bestimmt, die aus der Einführung des neuen

Bundesrechtliche Abgaben. N0 56.

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Versicherungszweiges zwangsläufig sich ergebenden Orga-

nisations- und Einrichtungskosten zu· übernehmen. Er

soll es dem Versicherer ermöglichen, die besonderen

Aufbaukosten, die aus den Prämieneinnahmen erst nach

und nach gedeckt werden könnten, fortlaufend abzubuchen,

ohne die Betriebsrechnung belasten zu müssen.· Hier war

der Organisationsfonds durch Einzahlung des vorgeschrie-

benen Betrages bei der Schweizerischen Nationalbank zu

bestellen. Die Zahlung wurde unter Inanspruchnahme

technischer Reserven aus dem bisherigen Geschäftsbe-

triebe aufgebracht. Der Organisationsfonds ist in der

Bilanz vom 31. Dezember 1944 ausgewiesen.

B. :.-.- Die X A.G. ist für das Wehropfer II und die

Wehrsteuer III nach ihrer Steuererklärung eingeschätzt

worden.

Die eidg. Steuerverwaltung hat die beiden Einschätzun-

gen angefochten. Sje beanstandet u.a., dass beim Wehr-

opfer der Organisationsfonds in lJbereinstimmung mit

der Steuererklärung als abziehbarer Passivposten (tech-

nische Reserve) statt als steuerbare Reserve und bei der

Wehrsteuer die Überführung technischer Reserven in den

Organisationsfonds nicht als Auflösung einer stillen Re-

serve behandelt wurde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde geschützt

in Erwägung:

1. -

Gegenstand des neuen Wehropfers ist das reine

Vermögen. Als solches gilt das um die nachgewiesenen

Schulden gekürzte gesamte bewegliche und unbewegliche

Vermögen (Art. 5 WOB II). Der Organisationsfonds für

die neuen Versicherungszweige der Steuerpflichtigen könnte

daher bei Feststellung des Betrages, von dem das eidg.

Wehropfer zu entrichten ist, nur dann abgezogen werden,

wenn er den Charakter eines Schuldpostens hätte. Diesen

Charakter hat er aber offensichtlich nicht. Der Organi-

sationsfonds wurde der X A.G. auferlegt und ist von ihr

durch Schaffung eines Guthabens bei de~ Schweizerischen

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Nationalbank 'bestellt worden, damit von vornherein

Mittel bereitt;! ständen, um fortlaufend diejenigen Organi-

sationskosten der neuen Versicherungszweige ohne weiteres

decken zu können, für die die laufenden Prämieneinnahmen

zunächst keine Deckung darbieten, weil die betreffenden

Kosten planmässig auf einen längeren Zeitraum verlegt

werden. Eine solche Rücklage ist aber zweifellos Vermögen.

Sie ist das Betriebskapital, das für die reibungslose Ein-

führung der neuen Versicherungszweige als notwendig

angesehen wird. Dass die Versicherungsaufsichtsbehörden

flich heute, auf Grund der Erfahrungen aus ihrer Aufsichts-

tätigkeit, nicht mehr mit einem allgemeinen Ausweis

über das Vorhandensein der für Geschäftserweiterungen

erforderlichen Mittel begnügen, sondern konkret Rücklage

entsprechender Mittel speziell für die Einführung der

neuen Versicherungszweige verlangen, ändert daran nichts;

vor allem wird die Rückstellung deswegen nicht zur

technischen Reserve. Technische Reserven sind der rech-

nungsmässige Ausdruck der der Versicherungsunterneh-

mung aus ihrem Geschäftsbetriebe, den laufenden Versi-

cherungsverträgen, entstandenen versicherungstechnischen

Belastung. Sie stellen die Verpflichtungen dar, die der

Unternehmung auf den Bilanztag aus nicht oder nicht

vollständig liquidierten Schäden und aus Prämienüber-

trägen für noch nicht abgelaufene Versicherungen erwach-

sen (Art. 2, Ziff. 2 a, bund c Vers. Aufs. G.). Sie sind

richtige Passiven, Laste~, Schulden im Sinne von Art. 5

WOB II. Der Organisationsfonds der X A.G. dagegen ist

eine Rücklage eigener Mittel der Unternehmung für

spätere Verwendung. Er bildet für die Unternehmung

keine Last, sondern ein Gut. Allerdings beruht er auf

einerVerpflichtung, insofern die XA.G. den Fonds bestellen

musste, um die behördliche Bewilligung für die Erweiterung

ihres Geschäftsbetriebes zu erhalten. Die Verpflichtung

dient aber lediglich dazu, eine bestimmte Verwendung des

als Organisationsfonds bereitgestellten Vermögens sicher-

zustellen. Der Bestand des Vermögens wird dadurch

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 57.

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nicht berührt. Der Organisationsfonds ~t eine richtige

Reserve und bildet als solche einen Bestandteil des dem

eidgenössischen Wehropfer unterliegenden Vermögens._

Die Reserve ist unter Inanspruchnahme technischer

Reserven gebildet worden. Die technischen Reserven

wurden teilweise aufgelöst, ein bisher als fremde Mittel

angesehener Teilbetrag in das eigene Vermögen der

Unternehmung übergeführt. Das eigene Vermögen hat

dadurch einen Zuwachs erhalten. Dieser muss als Vermö-

gensvermehrung in die Berechnung des steuerbaren

Reingewinns einbezogen werden (BGE 69 I S. 270). Dass

der Organisationsfonds dazu bestimmt ist, im Geschäfts-

betriebe der XA.G.nach und nach aufgebraucht zu werden,

ist unerheblich. Erzielte Gewinne unterliegen der Besteuer-

ung als Einkommen ohne Rücksicht auf ihre spätere·

Verwendung. Die Beschwerde der eidg. Steuerverwaltung

über die Behandlung des Organisationsfonds bei Wehropfer

und Wehrsteuer ist daher begründet.

57. Sentenza 25'UiuUno 1948 nella causa G. contro Commissione

di rieorso dei Cantone Tieino in materia di saerüieio per la

,

difesa nazionale.

Secondo 8acrificio per la dijesa nazionale: '

In virtu dell'art. 5 DSN II, una rendita vitaJizia fonda.ta su

un'a.ssicurazione contro gli infortu,ni (p. es. la rendita versatil.

dall'INSAI per un infortunio professionale ~' ~ensi dell'a~. 77

cp. 2 LAMI) non soggiace al nuovo sacnfiClo per 180 difesa

nazionale.

,

L'art. 11 DS~ II disciplina soltanto i1 calcolo deI valor? ~ ~

rendita vitaliziil., sempre che essa sill. soggetta al SacnfiClO m

virtil dell'art. 5 cp. 1 DSN II.

Wehropjer II:

.

Ansprüche auf Unfallversicherungsrenten sind vom neuen eldg.

Wehropfer ausgenommen (Art. 5 Abs. 1 WO~ II).

Art. 11 WOB II ordnet die Berechnung des KapItalwertes laufen-

der Renten, nicht den Gegenstand der Besteueru.ng.

NO'Uveau 8acrifice tpO'Ur la dejen813 nationale:

Conformement a l'art. 5 ASN Ir, une rente viagere fondoo sur une

assurance contre les accidents (par ex. la rente versoo. par la

CNSA ensuite d'Uu accident professionnel an sens de l'art. 77

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AB 74 I -

1948