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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
begründete Leistung und daher auch keine Gewinnvor-
wegnahme im Sinne von Art_ 49 Abs. 1 lit. b WStB er-
blickt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
56. Auszug aus dem Urteil vom 25. Juni 19:m i. S. Eidg. Steuer-
verwaltung gegen Versicherungsgesellschaft X.
Wehropfer und Wehrsteuer :
1. Der Organisatio:mf<?n~~, zu dessen Bestellung Versicherungs-
gesense~ften. beI Einfuhr:mg neuer Geschäftszweige verhalten
,,:"erden, 1st em BestandteIl des steuerbaren Vermögens, nicht
eI~e als Schuldposten zu behandelnde technische Reserve.
2. E~ durch Auflös~g technischer Reserven eingetretener Ver-
mo~enszuwachs bildet einen Bestandteil des steuerbaren Rein-
geWinns.
-
Sacrifice et imptit de defense ftationale:
1. Le fonds d'org~sation q~e les. compagnies d'assurance sont
tenues de constituer lorsqu elles mtroduisent dans leur activiM
de nouv~lles branches d'assuranee represente un element de la
fortune Imposable et non pas une reservetechnique assiInilable
a une dette.
.
2. Une augmentation de fortune occasionnee par la dissolution
?-e reserves . techniques constitue un element du benetice net
Imposable.
Sacrificio ed imposta per la difesa nazionale :
1. Il fondo <;l'organizzazione ehe le compagnie di assicurazione
son.o . <?bbhgate a costituire quando introducono nella loro
attlVIta un nuovo r~o d'~~curazione rappresenta un ele-
mex:to de,na sostanza Impombile e non una riserva tecnica
eqmparabIle ad un passivo.
2. L'au;nento ~ s?stanza risultante dalla dissoluzione di riserve
tecmche coStItmsce un elemento dell'utile netto imponibile.
A. -
Die Versicherungsaktiengesellschaft X, die sich
bisher mit Rückversicherung befasst hatte, dehnte ihre
Geschäftstätigkeit auf,direkte Versicherungen gegen Schä-
den aus Unfall, Haftpflicht und Einbruchdiebstahl aus.
In der Konzession wurde ihr auferlegt, einen Organisations-
fonds zu bestellen. Der Organisationsfonds, der bei der-
artigen Konzessionserweiterungen regelmässig gefordert
wird, ist dazu bestimmt, die aus der Einführung des neuen
Bundesrechtliche Abgaben. N0 56.
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Versicherungszweiges zwangsläufig sich ergebenden Orga-
nisations- und Einrichtungskosten zu· übernehmen. Er
soll es dem Versicherer ermöglichen, die besonderen
Aufbaukosten, die aus den Prämieneinnahmen erst nach
und nach gedeckt werden könnten, fortlaufend abzubuchen,
ohne die Betriebsrechnung belasten zu müssen.· Hier war
der Organisationsfonds durch Einzahlung des vorgeschrie-
benen Betrages bei der Schweizerischen Nationalbank zu
bestellen. Die Zahlung wurde unter Inanspruchnahme
technischer Reserven aus dem bisherigen Geschäftsbe-
triebe aufgebracht. Der Organisationsfonds ist in der
Bilanz vom 31. Dezember 1944 ausgewiesen.
B. :.-.- Die X A.G. ist für das Wehropfer II und die
Wehrsteuer III nach ihrer Steuererklärung eingeschätzt
worden.
Die eidg. Steuerverwaltung hat die beiden Einschätzun-
gen angefochten. Sje beanstandet u.a., dass beim Wehr-
opfer der Organisationsfonds in lJbereinstimmung mit
der Steuererklärung als abziehbarer Passivposten (tech-
nische Reserve) statt als steuerbare Reserve und bei der
Wehrsteuer die Überführung technischer Reserven in den
Organisationsfonds nicht als Auflösung einer stillen Re-
serve behandelt wurde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde geschützt
in Erwägung:
1. -
Gegenstand des neuen Wehropfers ist das reine
Vermögen. Als solches gilt das um die nachgewiesenen
Schulden gekürzte gesamte bewegliche und unbewegliche
Vermögen (Art. 5 WOB II). Der Organisationsfonds für
die neuen Versicherungszweige der Steuerpflichtigen könnte
daher bei Feststellung des Betrages, von dem das eidg.
Wehropfer zu entrichten ist, nur dann abgezogen werden,
wenn er den Charakter eines Schuldpostens hätte. Diesen
Charakter hat er aber offensichtlich nicht. Der Organi-
sationsfonds wurde der X A.G. auferlegt und ist von ihr
durch Schaffung eines Guthabens bei de~ Schweizerischen
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Nationalbank 'bestellt worden, damit von vornherein
Mittel bereitt;! ständen, um fortlaufend diejenigen Organi-
sationskosten der neuen Versicherungszweige ohne weiteres
decken zu können, für die die laufenden Prämieneinnahmen
zunächst keine Deckung darbieten, weil die betreffenden
Kosten planmässig auf einen längeren Zeitraum verlegt
werden. Eine solche Rücklage ist aber zweifellos Vermögen.
Sie ist das Betriebskapital, das für die reibungslose Ein-
führung der neuen Versicherungszweige als notwendig
angesehen wird. Dass die Versicherungsaufsichtsbehörden
flich heute, auf Grund der Erfahrungen aus ihrer Aufsichts-
tätigkeit, nicht mehr mit einem allgemeinen Ausweis
über das Vorhandensein der für Geschäftserweiterungen
erforderlichen Mittel begnügen, sondern konkret Rücklage
entsprechender Mittel speziell für die Einführung der
neuen Versicherungszweige verlangen, ändert daran nichts;
vor allem wird die Rückstellung deswegen nicht zur
technischen Reserve. Technische Reserven sind der rech-
nungsmässige Ausdruck der der Versicherungsunterneh-
mung aus ihrem Geschäftsbetriebe, den laufenden Versi-
cherungsverträgen, entstandenen versicherungstechnischen
Belastung. Sie stellen die Verpflichtungen dar, die der
Unternehmung auf den Bilanztag aus nicht oder nicht
vollständig liquidierten Schäden und aus Prämienüber-
trägen für noch nicht abgelaufene Versicherungen erwach-
sen (Art. 2, Ziff. 2 a, bund c Vers. Aufs. G.). Sie sind
richtige Passiven, Laste~, Schulden im Sinne von Art. 5
WOB II. Der Organisationsfonds der X A.G. dagegen ist
eine Rücklage eigener Mittel der Unternehmung für
spätere Verwendung. Er bildet für die Unternehmung
keine Last, sondern ein Gut. Allerdings beruht er auf
einerVerpflichtung, insofern die XA.G. den Fonds bestellen
musste, um die behördliche Bewilligung für die Erweiterung
ihres Geschäftsbetriebes zu erhalten. Die Verpflichtung
dient aber lediglich dazu, eine bestimmte Verwendung des
als Organisationsfonds bereitgestellten Vermögens sicher-
zustellen. Der Bestand des Vermögens wird dadurch
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 57.
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nicht berührt. Der Organisationsfonds ~t eine richtige
Reserve und bildet als solche einen Bestandteil des dem
eidgenössischen Wehropfer unterliegenden Vermögens._
Die Reserve ist unter Inanspruchnahme technischer
Reserven gebildet worden. Die technischen Reserven
wurden teilweise aufgelöst, ein bisher als fremde Mittel
angesehener Teilbetrag in das eigene Vermögen der
Unternehmung übergeführt. Das eigene Vermögen hat
dadurch einen Zuwachs erhalten. Dieser muss als Vermö-
gensvermehrung in die Berechnung des steuerbaren
Reingewinns einbezogen werden (BGE 69 I S. 270). Dass
der Organisationsfonds dazu bestimmt ist, im Geschäfts-
betriebe der XA.G.nach und nach aufgebraucht zu werden,
ist unerheblich. Erzielte Gewinne unterliegen der Besteuer-
ung als Einkommen ohne Rücksicht auf ihre spätere·
Verwendung. Die Beschwerde der eidg. Steuerverwaltung
über die Behandlung des Organisationsfonds bei Wehropfer
und Wehrsteuer ist daher begründet.
57. Sentenza 25'UiuUno 1948 nella causa G. contro Commissione
di rieorso dei Cantone Tieino in materia di saerüieio per la
,
difesa nazionale.
Secondo 8acrificio per la dijesa nazionale: '
In virtu dell'art. 5 DSN II, una rendita vitaJizia fonda.ta su
un'a.ssicurazione contro gli infortu,ni (p. es. la rendita versatil.
dall'INSAI per un infortunio professionale ~' ~ensi dell'a~. 77
cp. 2 LAMI) non soggiace al nuovo sacnfiClo per 180 difesa
nazionale.
,
L'art. 11 DS~ II disciplina soltanto i1 calcolo deI valor? ~ ~
rendita vitaliziil., sempre che essa sill. soggetta al SacnfiClO m
virtil dell'art. 5 cp. 1 DSN II.
Wehropjer II:
.
Ansprüche auf Unfallversicherungsrenten sind vom neuen eldg.
Wehropfer ausgenommen (Art. 5 Abs. 1 WO~ II).
Art. 11 WOB II ordnet die Berechnung des KapItalwertes laufen-
der Renten, nicht den Gegenstand der Besteueru.ng.
NO'Uveau 8acrifice tpO'Ur la dejen813 nationale:
Conformement a l'art. 5 ASN Ir, une rente viagere fondoo sur une
assurance contre les accidents (par ex. la rente versoo. par la
CNSA ensuite d'Uu accident professionnel an sens de l'art. 77
20
AB 74 I -
1948