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302 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. begründete Leistung und daher auch keine Gewinnvor- wegnahme im Sinne von Art_ 49 Abs. 1 lit. b WStB er- blickt werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen.
56. Auszug aus dem Urteil vom 25. Juni 19:m i. S. Eidg. Steuer- verwaltung gegen Versicherungsgesellschaft X. Wehropfer und Wehrsteuer :
1. Der Organisatio:mf<?n~~, zu dessen Bestellung Versicherungs- gesense~ften. beI Einfuhr:mg neuer Geschäftszweige verhalten ,,:"erden, 1st em BestandteIl des steuerbaren Vermögens, nicht eI~e als Schuldposten zu behandelnde technische Reserve.
2. E~ durch Auflös~g technischer Reserven eingetretener Ver- mo~enszuwachs bildet einen Bestandteil des steuerbaren Rein- geWinns. - Sacrifice et imptit de defense ftationale:
1. Le fonds d'org~sation q~e les. compagnies d'assurance sont tenues de constituer lorsqu elles mtroduisent dans leur activiM de nouv~lles branches d'assuranee represente un element de la fortune Imposable et non pas une reservetechnique assiInilable a une dette. .
2. Une augmentation de fortune occasionnee par la dissolution ?-e reserves . techniques constitue un element du benetice net Imposable. Sacrificio ed imposta per la difesa nazionale :
1. Il fondo <;l'organizzazione ehe le compagnie di assicurazione son.o . <?bbhgate a costituire quando introducono nella loro attlVIta un nuovo r~o d'~~curazione rappresenta un ele- mex:to de,na sostanza Impombile e non una riserva tecnica eqmparabIle ad un passivo.
2. L'au;nento ~ s?stanza risultante dalla dissoluzione di riserve tecmche coStItmsce un elemento dell'utile netto imponibile. A. - Die Versicherungsaktiengesellschaft X, die sich bisher mit Rückversicherung befasst hatte, dehnte ihre Geschäftstätigkeit auf,direkte Versicherungen gegen Schä- den aus Unfall, Haftpflicht und Einbruchdiebstahl aus. In der Konzession wurde ihr auferlegt, einen Organisations- fonds zu bestellen. Der Organisationsfonds, der bei der- artigen Konzessionserweiterungen regelmässig gefordert wird, ist dazu bestimmt, die aus der Einführung des neuen Bundesrechtliche Abgaben. N0 56. 303 Versicherungszweiges zwangsläufig sich ergebenden Orga- nisations- und Einrichtungskosten zu· übernehmen. Er soll es dem Versicherer ermöglichen, die besonderen Aufbaukosten, die aus den Prämieneinnahmen erst nach und nach gedeckt werden könnten, fortlaufend abzubuchen, ohne die Betriebsrechnung belasten zu müssen.· Hier war der Organisationsfonds durch Einzahlung des vorgeschrie- benen Betrages bei der Schweizerischen Nationalbank zu bestellen. Die Zahlung wurde unter Inanspruchnahme technischer Reserven aus dem bisherigen Geschäftsbe- triebe aufgebracht. Der Organisationsfonds ist in der Bilanz vom 31. Dezember 1944 ausgewiesen. B. :.-.- Die X A.G. ist für das Wehropfer II und die Wehrsteuer III nach ihrer Steuererklärung eingeschätzt worden. Die eidg. Steuerverwaltung hat die beiden Einschätzun- gen angefochten. Sje beanstandet u.a., dass beim Wehr- opfer der Organisationsfonds in lJbereinstimmung mit der Steuererklärung als abziehbarer Passivposten (tech- nische Reserve) statt als steuerbare Reserve und bei der Wehrsteuer die Überführung technischer Reserven in den Organisationsfonds nicht als Auflösung einer stillen Re- serve behandelt wurde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde geschützt in Erwägung:
1. - Gegenstand des neuen Wehropfers ist das reine Vermögen. Als solches gilt das um die nachgewiesenen Schulden gekürzte gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen (Art. 5 WOB II). Der Organisationsfonds für die neuen Versicherungszweige der Steuerpflichtigen könnte daher bei Feststellung des Betrages, von dem das eidg. Wehropfer zu entrichten ist, nur dann abgezogen werden, wenn er den Charakter eines Schuldpostens hätte. Diesen Charakter hat er aber offensichtlich nicht. Der Organi- sationsfonds wurde der X A.G. auferlegt und ist von ihr durch Schaffung eines Guthabens bei de~ Schweizerischen 304 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Nationalbank 'bestellt worden, damit von vornherein Mittel bereitt;! ständen, um fortlaufend diejenigen Organi- sationskosten der neuen Versicherungszweige ohne weiteres decken zu können, für die die laufenden Prämieneinnahmen zunächst keine Deckung darbieten, weil die betreffenden Kosten planmässig auf einen längeren Zeitraum verlegt werden. Eine solche Rücklage ist aber zweifellos Vermögen. Sie ist das Betriebskapital, das für die reibungslose Ein- führung der neuen Versicherungszweige als notwendig angesehen wird. Dass die Versicherungsaufsichtsbehörden flich heute, auf Grund der Erfahrungen aus ihrer Aufsichts- tätigkeit, nicht mehr mit einem allgemeinen Ausweis über das Vorhandensein der für Geschäftserweiterungen erforderlichen Mittel begnügen, sondern konkret Rücklage entsprechender Mittel speziell für die Einführung der neuen Versicherungszweige verlangen, ändert daran nichts; vor allem wird die Rückstellung deswegen nicht zur technischen Reserve. Technische Reserven sind der rech- nungsmässige Ausdruck der der Versicherungsunterneh- mung aus ihrem Geschäftsbetriebe, den laufenden Versi- cherungsverträgen, entstandenen versicherungstechnischen Belastung. Sie stellen die Verpflichtungen dar, die der Unternehmung auf den Bilanztag aus nicht oder nicht vollständig liquidierten Schäden und aus Prämienüber- trägen für noch nicht abgelaufene Versicherungen erwach- sen (Art. 2, Ziff. 2 a, bund c Vers. Aufs. G.). Sie sind richtige Passiven, Laste~, Schulden im Sinne von Art. 5 WOB II. Der Organisationsfonds der X A.G. dagegen ist eine Rücklage eigener Mittel der Unternehmung für spätere Verwendung. Er bildet für die Unternehmung keine Last, sondern ein Gut. Allerdings beruht er auf einerVerpflichtung, insofern die XA.G. den Fonds bestellen musste, um die behördliche Bewilligung für die Erweiterung ihres Geschäftsbetriebes zu erhalten. Die Verpflichtung dient aber lediglich dazu, eine bestimmte Verwendung des als Organisationsfonds bereitgestellten Vermögens sicher- zustellen. Der Bestand des Vermögens wird dadurch Bundesrechtliehe Abgaben. N° 57. 305 nicht berührt. Der Organisationsfonds ~t eine richtige Reserve und bildet als solche einen Bestandteil des dem eidgenössischen Wehropfer unterliegenden Vermögens._ Die Reserve ist unter Inanspruchnahme technischer Reserven gebildet worden. Die technischen Reserven wurden teilweise aufgelöst, ein bisher als fremde Mittel angesehener Teilbetrag in das eigene Vermögen der Unternehmung übergeführt. Das eigene Vermögen hat dadurch einen Zuwachs erhalten. Dieser muss als Vermö- gensvermehrung in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen werden (BGE 69 I S. 270). Dass der Organisationsfonds dazu bestimmt ist, im Geschäfts- betriebe der XA.G.nach und nach aufgebraucht zu werden, ist unerheblich. Erzielte Gewinne unterliegen der Besteuer- ung als Einkommen ohne Rücksicht auf ihre spätere· Verwendung. Die Beschwerde der eidg. Steuerverwaltung über die Behandlung des Organisationsfonds bei Wehropfer und Wehrsteuer ist daher begründet.
57. Sentenza 25'UiuUno 1948 nella causa G. contro Commissione di rieorso dei Cantone Tieino in materia di saerüieio per la , difesa nazionale. Secondo 8acrificio per la dijesa nazionale: ' In virtu dell'art. 5 DSN II, una rendita vitaJizia fonda.ta su un'a.ssicurazione contro gli infortu,ni (p. es. la rendita versatil. dall'INSAI per un infortunio professionale ~' ~ensi dell'a~. 77 cp. 2 LAMI) non soggiace al nuovo sacnfiClo per 180 difesa nazionale. , L'art. 11 DS~ II disciplina soltanto i1 calcolo deI valor? ~ ~ rendita vitaliziil., sempre che essa sill. soggetta al SacnfiClO m virtil dell'art. 5 cp. 1 DSN II. Wehropjer II: . Ansprüche auf Unfallversicherungsrenten sind vom neuen eldg. Wehropfer ausgenommen (Art. 5 Abs. 1 WO~ II). Art. 11 WOB II ordnet die Berechnung des KapItalwertes laufen- der Renten, nicht den Gegenstand der Besteueru.ng. NO'Uveau 8acrifice tpO'Ur la dejen813 nationale: Conformement a l'art. 5 ASN Ir, une rente viagere fondoo sur une assurance contre les accidents (par ex. la rente versoo. par la CNSA ensuite d'Uu accident professionnel an sens de l'art. 77 20 AB 74 I - 1948