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74_IV_3

BGE 74 IV 3

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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2 Strafgesetzbuch. N° 1. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Der Kassationshof hat bisher offen gelassen, ob Art. 15 StGB «lie ambulante Behandlung gestatte. Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden, denn selbst wenn sie bejaht werden müsste,· wäre die von der Vor- instanz beschlossene Einweisung in eine Anstalt nicht gesetzwidrig. Die in Art. 15 StGB vorgesehenen Massnahmen dienen nicht in erster Linie dem Schutze der öffentlichen Ordnung, sondern der Fürsorge für den Täter. Sie greifen über den Bereich der Strafrechtspflege hinaus und sind daher vor- sichtig und zurückhaltend anzuwenden, sonst führen sie zu einer Bevorzugung des unzurechnungsfähigen und vermindert zurechnungsfähigen Rechtsbrechers. Dieser soll für seine Tat nicht leichthin von Staats wegen mit einer Heilbehandlung prämiert werden, die dem Nicht- delinquenten nicht zuteil wird, und das obendrein noch mit der Aussicht, dass ihm die Strafe schliesslich gestützt auf Art. 17 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ganz oder teilweise erlassen wird (Urteil des Kassationshofes vom 3. April 1947 i. S. Held S. 5 f. }. Die amb~ante Behandlung bedeutet ver- glichen mit der Einweisung in eine Anstalt eine weitere Privilegierwig des Täters. Sie könnte daher, auch wenn sie grundsätzlich zulässig wäre, was offen bleiben soll, nur ganz ausnahmsweise in Betracht fallen. . Im vorliegenden Falle liegt nichts vor, was den Rmhter allenfalls nötigen würde, abweichend von der allgemeinen Regel die ambulante Behandlung anzuordnen. Diese war zur Zeit der Tat im Gange, hatte aber den Beschwerde- fÜhrer nicht von der Begehung neuer Vergehen abge- halten. Daraus konnte das Obergericht mit Grund ableiten, der Zustand des Täters erfordere die Einweisung in eine Anstalt, die Freiheit sei für ihn zurzeit noch zu gefährlich. Auch wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss rückfallig wurde, lässt sich dieser Schluss sachlich rechtfertigen, denn nur der Aufenthalt Strafgesetzbuch. N° 2. 3 in einer geschlossenen Anstalt bietet Gewähr für Absti- nenz. Die Sachverständigen, an deren Gutachten der Richter übrigens nicht gebunden ist, erklären nicht, dass .nur eine ambulante Behandlung in Frage komme. Dr. F. Braun, der Direktor der Schweiz. Anstalt für Epileptische, schrieb in einem 1945 eingeholten Gutachten sogar ausdrückliph, dass bei Rückfällen eine längere Ver- sorgung in einer Heil- und Pflegeanstalt nicht zu umgehen sein werde, und Direktor Dr. Moser von der kantonalen Heilanstalt Breitenau in Schaffhausen hält nach der für den Kassationshof verbindlichen Feststelhµ1g der Vor- instanz (Art. 277 bis Abs. 1 BStP) die Wiederinternie- rung in der Anstalt Breitenau « mindestens nicht für unangebracht)), Das Obergericht überschritt daher das Ermessen, das dem Sachrichter bei Anwendung von Art. 15 StGB der Natur der Sache nach zuerkannt werden muss, offensichtlich nicht. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen;

2. Urteil des Kassationshofes vom 30. .Jannar 1948 i. S. Wegmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Voraussetzungen des Aufenthaltsverbotes nach Art. 16 StGB; Verhältnis dieser Vorschrift zu Art. 14 StGB. Conditions de l'interdiction de sejour prevue pa.r l'art. 16 CP; ra.pport de cette disposition avec l'art. 14 CP. Condizioni del divieto di dimora a' sensi dell'art. 16 CP; relazione tra. questo disposto e l'a.rt. 14 CP. A. - Am 3. Juni 1947 erklärte das Bezirksgericht Zürich den 1913 in St. Gallen geborenen italienischen Staatsangehörigen Alberto Wegmann der Unzucht mit Kindern (Art. 191Ziff.1 und 2 StGB) und der öffentlichen Vornahme einer unzüchtigen Handlung (Art. 203 StGB) schuldig, verurteilte ihn unter Annahme verminderter

:I 4' Strafgesetzbuch. N° 2. Zurechnungsfähigkeit zu zwei Jahren Gefängnis. ordnete gemäss Art. 14 StGB seine .Verwahrung in einer Heil- und Pflegeanstalt an und stellte den Strafvollzug ein. Auf Appellation der Staatsanwaltschaft in:derte das Obergericht des Kantons Zürich dieaes Urteil am 31. Oktober 1947 dahin ab, dass. es Wegmann zu 2 % Jahren Zuchthaus verurteilte, ihn für 5 Jahre in. der bürgerlichen Ehrenfäwgkeit eins~llte und ihm ein Aufenthaltsverbot gemäss Art. 16 StGB auferlegte. . - B. _Wegmann führt Nichtigkeitsbeschwerde nut dem Antrag, das,obergerichtliche Urteil sei aufzuheben .~d die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zuruck- zuweisen in dem Sinne, dass der Strafvollzug eingestellt, die Verwahrung in einer Heil- und P:ßegeanstalt nach Art .. 14 StGB angeordnet und _das Aufenthaltsverbot gemäsS Art. 16-StGB aufgehoben werde. Der Beschwerde- führer schliesst aus Art. 14/15 StGB, dass ein vermindert _ zurechnungsfahiger Angeklagter, der die öffentliche Sicher- heit gefährde, in einer Heil- und P:ßegeansta~t zu ver- wahren sei, w_:enn eine Behandlung zur Heilung o~er Besserung seines Zustandes führen könne; nur ':enn ~es nicht der Fall sei und wenn überdies, was hier rucht zutreffe die konkreten Verhältnisse, insbesondere die Beziehu'ngen des Angeklagten zur Schweiz ein Aufent- haltsverbot ·nach Art. 16 StGB rechtfertigen, dürfe ein solches angeordnet werden. Der Kasaatiomhof zieht in Erwägu,ng : I. - Nach Art. 14 StGB hat der Richter gegenüber einem unzurechnungsfähigen oder vermindert zurech- nungsfähigen Täter, der die öffentlic~ ~icherhei~ oder Ordnung gefährdet, die Verwahrung m eme~ 1;1eil- ~d Pflegeanstalt anzuordnen, wenn dies notwendig ISt. Diese Vorschrift wird durch Art. 16 dahin ergänzt, dass der Richter einem unzurechnungsfähigen oder vermindert zu- · rechnungsfahigen Ausländer, der gemeingefährlich ist, d. h. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, den Strafgesetzbuch. NO 2. 11 Aufenthalt in der Schweiz verbieten kann, anStatt ilni gemäss Art. 14 verwahren zu lassen. Weder die Art; 14 und 15 noch der Art. 16 StGB erlauben den Schluss, dass vom Aufenthaltsverbot abzusehen und die Verwahrung anzuordnen sei, wenn eine Behandlung zur Heilung oder Besserung des Zustandes des Täters führen kann. Vielmehr ist es auch in diesem Falle, sofern die Voraussetzungen des Art. 16 StGB vorliegen, dem _Ermessen des Richters ·a.nheimgestellt, welche der beiden Massnahmen, Verwah- rung nach Art. 14 oder Aafenthaltsverbot nach Art. 16, zu verhängen sei. Die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer darzutun sucht, dass das ärztliche Gutachten in Bezug auf die Frage der Heilungsmöglich- keit einer Ergänzung bedürfe,· sind daher unbehelflich. Sie sind es ferner auch deshalb, weil nach dem angefochte- nen Entscheid das Gutachten den krankhaften Zustand des Beschwerde:fdhrers als der Heilung oder Besserung durch ärztliche Behandlung nicht zugänglich erachtet; da diese tatsächliche Feststellung des Obergerichts nicht offensichtlich auf einem Versehen beruht, sondern sich im Rahmen ~er richterlichen Bewei.Swürdigung hält, bindet sie den Kassationshof (Art. 273 lit. b, 277 bis BStP).

2. - Das Aufenthaltsverbot nach Art. 16 StGB dient dazu, die schweizerische Öffentlichkeit vor gemeingefähr- lichen Verbrechern zu schützen und ihr gleichzeitig die Kosten langjähriger oder gar lebenslänglicher Verwahrung des Verbrechers zu ersparen. Der Gesetzgeber mag dabei in erster Linie Ausländer im Auge gehabt haben, die bei vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz straffällig werden. Wie dem aber auch sei, so verbietet jedenfalls da& Gesetz dem Richter nicht, diese Massnahme auch anzuordnen gegenüber Ausländern, die sich seit längerer Zeit in der Schweiz befinden, wenn schon wünschbar ist, da.Ss in solchen Fällen bei der Anwendung von Art. 16 StGB Zurückhaltung geübt wird. Es verletzt daher nicht Bundesrecht, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdefdhrer den Aufenthalt verboten hat ungeachtet des Umstandes,

tr 'i\ 6 Strafgesetzbuch. No 3. · dass dieser in der Schweiz geboren ist, dass er sein ganzes bisheriges Leben hier verbrachte und dass auch seine nächsten Angehörigen (die Eltern und 5 Geschwister} in der Schweiz wohnen ... Demnach erkennt der Kassationshof : Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Arret de Ia Cour de cassation penale du 27 fevrler 1948 dans Ia cause Grimm contre Ministere public du canton de ]VenchAteL Art. 28 al. 1 OP. Est notamment « personne lesee » le locataire a qui un acte reprime par l'art. 145 al. 1 CP enleve l'usage de la chose. Art. 28 Abs. 1 StGB. «Verletzt » ist auch der :Mieter, der wegen einer unter Art. 145 Abs. 1 StGB fallenden Handlung die Sache nicht gebrauchen kann. Art. 28, cp. 1 OP. « Leso » e anche l'inquilino ehe, a motivo d'un atto punibile a'sensi dell'art. 145 cp. 1 CP, non puo usare la cosa. Paul Rey exploite le cinema Metropole, a La Ohaux- de-Fonds. Le 15 avril 1947, son operateur; Francis Grimm, a, au moyen d'uri instrument tranchant, deteriore trois films remis en location par la Twentieth Century-Fox Film Corporation, a Geneve. Ils n'ont pas pu etre utilises lors de la repr0sentation du lendemain. Su.r plainte de Rey, le Tribunal de police du district de La Ohaux-de-Fonds a inßige 8. Grimm 45 jours d'em- prisonnement en vertu des art. 145 et 67 CP. La Cour de cassation penale du canton de Neuchatel a rejete, le 1 7 decembre 194 7, un recours du condamne. Oontre cet arret, Grimm s'est pourvu en nullite au Tribunal fäderal. Oonsidhant en droit :

1. - Selon le recourant, les preuves administrees ne permettraient pas de le tenir pour l'auteur du dommage.; ' Strafgesetzbuch. No 3. 17 C'est Ia une question de fäit, que les premiers juges ont tranchee souverainement (art. 277 bis et 273 al. 1 litt. b PPF).

2. - Le pourvoi denie a Rey; simple locataire des films, la qualite de plaignant; d'apres lui, elle n'appar- tiendrait qu'au proprietaire. n est Vra.i que l'art. 145 ~ ~e dans le chapitre des « infractions contre la pro- pnete » et que sa note marginale enonce °he, crea:icier) auquel eile ne cause qu'un dommage mdirect (arret Yersin du 2 octobre 1947 • ZÜRCHER Expose des motifs, p. 56). La deteriora.tion 'des films ~ prive Rey de leur usage. Or, en taut que preneur, il avait le _droit ~'en user (art. 253 ss. CO). Ce droit personnel, qm const1tue un bien juridique, a ete directement lese par le delit. Aussi son titulaire avait-il qualite pour porter plainte. S'agissant de l'infraction reprimee par l'art. 145 al. 1 CP, le droit de porter plainte n'est donc pas reserve au seul proprietaire de la chose. Cette solution se justifie, en outre, par des raisons pratiques : il serait fächeux que le delinquant beneficie de l'impunite parce que le proprietaire, indem.nise peut-etre par le Iocataire se desinteresse de la poursuite penale. ' ' Rey etant habile a porter plainte pour avoir perdu l'usage des films loues, il est superflu de rechercher si, comm.e l'admet la Cour cantonale, i1 etait egalement lese,