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74_II_73

BGE 74 II 73

Bundesgericht (BGE) ·II · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die vom Bezirksgericht Höfe am 26. August 1947 rechtskräftig geschiedenen Parteien zogen die Sache hinsichtlich der güterrechtlichen Ansprüche an das Kan- tonsgericht von Schwyz weiter. Die Ehefrau hielt an ihrem Ersatzanspruch von Fr. 10,000.- für eine Zuwen- dung aus Frauengut fest, der Ehemann an seiner Forde- rung von Fr. 24,932.- als Ersatz für die ihm während der 21-jährigen Dauer der Ehe entgangenen Erträgnisse des von der Ehefrau selbst verwalteten und genutzten Frauengutes. Ferner verlangte er die Verzinsung des Frauengutes seit dem 21. November 1946, dem Tage der tatsächlichen Trennung der Ehegatten.

74 Familienrecht. N° 17. B. - Das Kantonsgericht sprach dem Ehemann mit Urteil vom 26. Januar 1948 unter dem letztern Titel einen Betrag von Fr. 1600.- zu, unter Vorbehalt der Verrech- nung von allenfalls unerfüllt gebliebenen Unterhaltsan- sprüchen der Ehefrau bis zur Scheidung. Der Ehefrau wurde eine Ersatzforderung von Fr. 7000.- zugesprochen, der verlangte Mehrbetrag dagegen mangels Nachweises einer höhern Kapitalzuwendung aus Frauengut abgewie- sen, ebenso die Forderung des Mannes für entgangene Frauengutserträgnisse, weil entsprechend der Sachdarstel- lung der Frau anzunehmen sei, diese habe die Frauenguts- erträgnisse ausnahmslos für den Haushalt und zur Be- zahlung der Steuern, auch derjenigen des Mannes, auf- gebraucht. O. - Mit der vorliegenden Berufung hält der Mann daran fest, dass die Forderung der Frau von Fr. 7000.- abzuweisen und seine eigene Forderung auf Fr. 24,600.- zu erhöhen sei.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Parteien standen unter dem ordentlichen

Güterstande der Güterverbindung. Danach hatte der

Ehemann ein Recht auf Verwaltung und Nutzung des

Frauengutes. Dieses Recht unterlag weder einem Verzicht,

noch einer Verjährung oder Verwirkung, wie denn übrigens

der Ehemann zur Verwaltung des Frauengutes nicht nur

berechtigt, sondern auch verpflichtet war. Nichts hinderte

ihn aber, der Ehefrau einzelne Erträgnisse des Frauen-

gutes zu überlassen, sei es geschenkweise zu beliebiger

Verwendung, sei es zu Zwecken des Haushaltes. Er konnte

der Ehefrau auch die Verwaltung als solche überlassen,

wobei sie gewissermassen als Geschäftsführerin der betref-

fenden Werte des ehelichen Vermögens an seiner Stelle

handelte, wenn auch in eigenem Namen, und wobei nach

dem Gesagten dem Ehemanne von Gesetzes wegen jeder-

zeit das Recht zustand, die Verwaltung des Frauengutes

an sich zu ziehen (vgl. TRÜB, Das Nutzungsrecht des

Familienrecht. N° 17.

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Ehemannes und der Eltern, 127 und 128; GMÜR, Art. 201

Nr. 2; EGGER, Art. 201 Nr. 4). Hier hat es der Ehemann

während der ganzen Dauer der Ehe bei der Überlassung

der Verwaltung und Nutzung des Frauengutes an die

Ehefrau bewenden lassen. Ob er dies auf deren Wunsch

und mehr oder weniger widerwillig tat, ist belanglos, da

er, wie dargetan, jederzeit auf diesen Entschluss hätte

zurückkommen und seine Rechte nötigenfalls auf dem

Rechtswege hätte durchsetzen können; denn wenn Art.

176 Abs. 1 ZGB die zwangsweise Durchführung der

Gütertrennung gestattet, muss sich auch die Herstellung

des gesetzmässigen Zustandes' beim ordentlichen Güter-

stande zwangsweise durchsetzen lassen. Die erwähnte

Vorschrift ist solchenfalls analog anwendbar.

E. 2 Ob der Ehemann nachträglich Ersatzansprüche wegen der von ihm geduldeten Nutzung des Frauengutes durch die Ehefrau erheben könne, hängt davon ab, in welchem Sinne die Überlassung der Nutzung erfolgt ist und wie die Erträgnisse des Frauengutes verwendet worden sind. Eine Schenkung der Erträgnisse an die Ehefrau (für solange, als ihr die Nutzung des Frauengutes überlassen bleibe) bedarf nicht etwa der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nach Art. 177 Abs. 2 ZGB noch zur Geltung gegenüber Dritten der Registereintragung nach Art. 248 Abs. 1 ZGB. Denn sie betrifft Werte, die von Gesetzes wegen dem Ehemanne zukommen und erst eben zufolge der Schenkung das Frauengut mehren sollen.

E. 3 Im vorliegenden Falle fehlt es an jeder Äusserung des Ehemannes darüber, ob die Ehefrau die Erträgnisse des Frauengutes als Geschenk für sich (zu beliebiger Verwendung, insbesondere auch zu Ersparnissen, die das Frauengut gemehrt hätten) behalten oder aber, jedenfalls soweit nötig, für die Bedürfnisse des Haushaltes verbrau- chen und dadurch den Ehemann entlasten solle. Ob das eine oder andere als Regel zu gelten hätte, kann indessen dahingestellt bleiben. Das Kantonsgericht stellt ja fest,

76 Familienrooht. N° 18. dass die Ehefrau diese Erträgnisse tatsächlich voll und ganz für den Haushalt und die Steuern, auch diejenigen des Ehemannes, aufgebraucht habe. Ist das so, so sind die betreffenden Erträgnisse dem Ehemanne zugute gekom- men, und es fehlt jeder Grund, ausserdem Ersatzanprüche « wegen ihm entgangener Erträgnisse des Frauengutes» zu stellen. Entgangen ist ihm solchenfalls nur die selbst- herrliche Verfügung, jedoch kraft der von ihm eben gedul- deten Überlassung der Verwaltung und Nutzung an die Ehefrau.

Dispositiv
  1. 1)ie Berufung wird abgewiesen und dar Urteil des Kantonsgerichtes von Schwyz vom 26. Januar 1948, soweit es angefochten ist, bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

17. Auszug aus dem Urteil der 11. ZivUabteilung vom 24. lunl 1948 i. S. Müller gegen Hagenbueh gesch. Müller. Güterverbindung, Verwaltung und Nutzung des eingebrachten Frauengures (Art. 200/201 ZGB). Hat der Ehemann die Ehefrau damit betraut, so kann er diese Befugnisse doch jederzeit wieder an sich ziehen, nötigenfalls auf dem Rechtswege (analog Art. 176 1 ZGB). Unter welchen Voraussetzungen kann er Ersatz für ihm entgangene Frauengutserträgnisse verlangen 7 Schenkung von Frauengutserträgnissen an die Ehefrau unterliegt nicht der behördlichen Genehmigung nach Art. 177 2 noch der Eintragung nach Art. 248 1 ZGB. Union des biens, administration et;ouissance des apporls de la f~me (art. 200/201 CC). Lorsque le mari 80 abandonne il. la femme l'administration et la jouissance de ses apports, il peut cependant en tout temps reprendre l'exercice de ces faculM, au besoin par la voie judiciaire (par analogie avec I'art. 176 al. 1 00). A quelles eonditions peut·il reclamer une indemniM pour la perte des revenus provenant des apports de 180 femme? La donation cl la femme des revenus de ses apports n'est pas subor· donnoo a. l'approbation de l'autorite tuMlaire selon l'art. 177

801. 2, ni sujette a l'inscription selon, Part. 248 al. 1 00. Unione dei beni, amministrazione e godimento della sostanza appor- tata dalla moglie (art. 200/201 CC). Il marito, che ha concesso aHa mogIie l'amministrazione ed il godimento dei suoi apporti, pub riprendere in ogni tempo l'esercizio delle sue facolta., pro- cedendo, se oooorra, per Ja via giudiziaria (per analogia aH'art. 176 cp. 1 00). A quali condizioni pub domandare un risarci- mento per 180 perdita dei redditi provenienti dagli apporti della mogIie '/ La donazione alla moglie dei redditi dei suoi apporti non e subor· dinata al consenso deIl'autoritil. tutoria secondo l'art. 117 cp. 2, ne soggetta all'iscrizione secondo l'art. 248 cp. 1 CC. A. - Die vom Bezirksgericht Höfe am 26. August 1947 rechtskräftig geschiedenen Parteien zogen die Sache hinsichtlich der güterrechtlichen Ansprüche an das Kan- tonsgericht von Schwyz weiter. Die Ehefrau hielt an ihrem Ersatzanspruch von Fr. 10,000.- für eine Zuwen- dung aus Frauengut fest, der Ehemann an seiner Forde- rung von Fr. 24,932.- als Ersatz für die ihm während der 21-jährigen Dauer der Ehe entgangenen Erträgnisse des von der Ehefrau selbst verwalteten und genutzten Frauengutes. Ferner verlangte er die Verzinsung des Frauengutes seit dem 21. November 1946, dem Tage der tatsächlichen Trennung der Ehegatten.

74 Familienrecht. N° 17. B. - Das Kantonsgericht sprach dem Ehemann mit Urteil vom 26. Januar 1948 unter dem letztern Titel einen Betrag von Fr. 1600.- zu, unter Vorbehalt der Verrech- nung von allenfalls unerfüllt gebliebenen Unterhaltsan- sprüchen der Ehefrau bis zur Scheidung. Der Ehefrau wurde eine Ersatzforderung von Fr. 7000.- zugesprochen, der verlangte Mehrbetrag dagegen mangels Nachweises einer höhern Kapitalzuwendung aus Frauengut abgewie- sen, ebenso die Forderung des Mannes für entgangene Frauengutserträgnisse, weil entsprechend der Sachdarstel- lung der Frau anzunehmen sei, diese habe die Frauenguts- erträgnisse ausnahmslos für den Haushalt und zur Be- zahlung der Steuern, auch derjenigen des Mannes, auf- gebraucht. O. - Mit der vorliegenden Berufung hält der Mann daran fest, dass die Forderung der Frau von Fr. 7000.- abzuweisen und seine eigene Forderung auf Fr. 24,600.- zu erhöhen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Die Parteien standen unter dem ordentlichen Güterstande der Güterverbindung. Danach hatte der Ehemann ein Recht auf Verwaltung und Nutzung des Frauengutes. Dieses Recht unterlag weder einem Verzicht, noch einer Verjährung oder Verwirkung, wie denn übrigens der Ehemann zur Verwaltung des Frauengutes nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet war. Nichts hinderte ihn aber, der Ehefrau einzelne Erträgnisse des Frauen- gutes zu überlassen, sei es geschenkweise zu beliebiger Verwendung, sei es zu Zwecken des Haushaltes. Er konnte der Ehefrau auch die Verwaltung als solche überlassen, wobei sie gewissermassen als Geschäftsführerin der betref- fenden Werte des ehelichen Vermögens an seiner Stelle handelte, wenn auch in eigenem Namen, und wobei nach dem Gesagten dem Ehemanne von Gesetzes wegen jeder- zeit das Recht zustand, die Verwaltung des Frauengutes an sich zu ziehen (vgl. TRÜB, Das Nutzungsrecht des Familienrecht. N° 17. 75 Ehemannes und der Eltern, 127 und 128; GMÜR, Art. 201 Nr. 2; EGGER, Art. 201 Nr. 4). Hier hat es der Ehemann während der ganzen Dauer der Ehe bei der Überlassung der Verwaltung und Nutzung des Frauengutes an die Ehefrau bewenden lassen. Ob er dies auf deren Wunsch und mehr oder weniger widerwillig tat, ist belanglos, da er, wie dargetan, jederzeit auf diesen Entschluss hätte zurückkommen und seine Rechte nötigenfalls auf dem Rechtswege hätte durchsetzen können; denn wenn Art. 176 Abs. 1 ZGB die zwangsweise Durchführung der Gütertrennung gestattet, muss sich auch die Herstellung des gesetzmässigen Zustandes' beim ordentlichen Güter- stande zwangsweise durchsetzen lassen. Die erwähnte Vorschrift ist solchenfalls analog anwendbar.

2. - Ob der Ehemann nachträglich Ersatzansprüche wegen der von ihm geduldeten Nutzung des Frauengutes durch die Ehefrau erheben könne, hängt davon ab, in welchem Sinne die Überlassung der Nutzung erfolgt ist und wie die Erträgnisse des Frauengutes verwendet worden sind. Eine Schenkung der Erträgnisse an die Ehefrau (für solange, als ihr die Nutzung des Frauengutes überlassen bleibe) bedarf nicht etwa der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nach Art. 177 Abs. 2 ZGB noch zur Geltung gegenüber Dritten der Registereintragung nach Art. 248 Abs. 1 ZGB. Denn sie betrifft Werte, die von Gesetzes wegen dem Ehemanne zukommen und erst eben zufolge der Schenkung das Frauengut mehren sollen.

3. - Im vorliegenden Falle fehlt es an jeder Äusserung des Ehemannes darüber, ob die Ehefrau die Erträgnisse des Frauengutes als Geschenk für sich (zu beliebiger Verwendung, insbesondere auch zu Ersparnissen, die das Frauengut gemehrt hätten) behalten oder aber, jedenfalls soweit nötig, für die Bedürfnisse des Haushaltes verbrau- chen und dadurch den Ehemann entlasten solle. Ob das eine oder andere als Regel zu gelten hätte, kann indessen dahingestellt bleiben. Das Kantonsgericht stellt ja fest,

76 Familienrooht. N° 18. dass die Ehefrau diese Erträgnisse tatsächlich voll und ganz für den Haushalt und die Steuern, auch diejenigen des Ehemannes, aufgebraucht habe. Ist das so, so sind die betreffenden Erträgnisse dem Ehemanne zugute gekom- men, und es fehlt jeder Grund, ausserdem Ersatzanprüche « wegen ihm entgangener Erträgnisse des Frauengutes» zu stellen. Entgangen ist ihm solchenfalls nur die selbst- herrliche Verfügung, jedoch kraft der von ihm eben gedul- deten Überlassung der Verwaltung und Nutzung an die Ehefrau. Demnach erkennt das Bundesgericht : 1)ie Berufung wird abgewiesen und dar Urteil des Kantonsgerichtes von Schwyz vom 26. Januar 1948, soweit es angefochten ist, bestätigt.