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74_II_145

BGE 74 II 145

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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144 ' ErfindungsSohutz. N° 23. qu'll avait adopte le systeme des encoches, mais qu'il a ete « tras etonne de la solution par pans d'ecrous ... qui lui parut tres ingenieuse en me~e temps qu'avantageuse et tras osee pour l'epoque». Quant au prejuge technique, 1e Tribunal de commerce se borne en effet a. faire allusion a Ja crainte que les fa- bricants auraient eue des asperites du contour polygonal, mais il ne precise pas s'll s'agissait de l'inconvenient des angles pour le porteur, ou de la difficulte de trouver un metal assez resistant a la pression des outils. La question peut toutefois etre reservee. D'une part, la victoire sur un prejuge n'est pas indispensable pourqu'll yait invention, des le moment ou l'idee elle-meme est originale, comme c'est le cas en respece; d'autre part, les inventeurs ont eu en tout cas ici a vaincre des prejuges d'ordre estMtique. bb) Las recourants am~guent ensuite qu'on ne pourrait voir une idee creatrice dans le fait qu'aulieu d'adopter l' ecrou a. 4 pans ou a 6 pans usuel dans la technique, Taubert ait adopte l' ecrou a 10 pans. Cela est evident. Mais l'ecrou a 40u 6 pans n'etait pas du tout utilise pour le vissage de fonds de montres. Ce qui est original, c'est I'idee meme d'appliquer le systeme de l'ecrou en vue de permettre un serrage complet et sans detruire l'harmonie de la montre. Le nombre de pans ne joue pas de role. Rien dans Ja revendication ne tend a pro- teger leur nombre et il est indifferent que Taubert ait construit ses boites a 10 pa.ns, alors que Breguet a pre- fere adopter 12 pans. cc) Enfin, pour prouver la vulgarite de l'application de l'ecrou dans l'industrie, les defendeurs ont depose un grand nombre de modales : robinets, bouchons de bouteille, fermeture de tubes, etc. Mais personne ne conteste cette application. Ce que les defendeurs n'ont pas pu deposer, c'est un modele de boite de montre vissee de forme poly- gonale, alors que la boite vissee etait connue depuis 1880 et pratiquement fabriquee depuis 1926. IMPRlMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE I. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES Vgl. Nr. 27. - Voir n° 27. II. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 145

24. Auszug aus dem Urteil der n. Zlvilabteilung vom 30. Sep- tember 1948 i. S. Kaiser gegen Kaiser. Güterverbindung. Auseinander8etzung nach gericktZieher Güter- trennung. Fällt die Wertvermehrung einer von der Ehefrau während der Ehe kä~ch erworbenen Liegenschaft in die Vorschlagsberechnung ? Union des biens. Liquidation a,prea 8eparation de biens iudiciaire. La p1us-value acquise par 1m immeuble achete par la femme durant le ma.ria.ge entre-toll danB Ie compte du bßnefice ? Unione dei beni. Liquidazione -a 8eguito di 8e1pCV1'azione giudiziale dei beni. Dev'esser tenuto conto deI plus-valore di un immobile acquistato dalla moglie durante il matrimonio nel computo degli aumenti ? Aus dem Tatbestand: A. - Die Ehefrau verlangte am 26. Juli 1943 gericht- liche Gütertrennung nach Art. 183 Ziff. 2 ZGB, was der Richter am 17. November 1943 bewilligte. In dem vom Ehemann angehobenen Scheidungsprozesse beantragte sie widerklageweise die Durchführung der im Vorjahre ge- richtlich angeordneten Gütertrennung. B. - Das Obergericht des Kantons Luzern hiess. mit Urteil vom 19. März 1948 die Widerklage der Ehefrau dahin gut, dass der Ehemann ihr Fr. 17,773.10 als Ersatz für eingebrachtes Gut und Fr. 68,333.- als Vorschlagsanteil zu zahlen habe_ 10 AS 74 II - 1948 146 Familienrooht. N° 24. G. - Der Kläger hält mit der vorliegenden- Berufung am Antrag auf Abweisung der Widerklage fest. . A U8 den Erwägungen:

3. - Gegenüber dem vom Obergericht im Betrage von Fr. 68,333.- zugesprochenen Vorschlagsanteil der Be- klagten wendet der Kläger ein, auch der Mehrwert der im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft Neuegg in Meggen sei zwar einerseits in die Rechnung über den Vorschlag einzustellen, dann aber auch anderseits der Beklagten auf ihren Vorschlagsanteil anzurechnen, womit sich dieser Anspruch als völlig gedeckt erweise .... Die Beklagte erwarb diese Liegenschaft im Jahre 1937 käuflich zum Betrag der Hypothekarschuld von Fr. 55,000.-. Der vom Experten VaIlaster geschätzte Wert auf den 26. Juli 1943 beträgt Fr. 1I7,698.-. Der Mehrwert gehört nicht in die Vorschlagsrechnung, wenn die Liegenschaft Sondergut der Beklagten ist. Das ist aber nicht der Fall. Die Voraussetzungen eines Sonderguts- erwerbes (~. 190-191 ZGB) sind gar nicht behauptet. Die Beklagte erklärt. zwar, die Liegenschaft sei Erbschafts-, daher Sondergut. Das ist jedoch nicht schlüssig. Erb- schaftserwerb der Ehefrau ist bei Güterverbindung gerade nicht Sondergut, sondern Eingebrachtes (unter Vorbehalt von Verfügungen im Sinne und in den Schranken von Art. 190 Abs. 1 und 2 ZGB) .. Mit Unrecht spricht ferner die Beklagte die Liegenschaft Neuegg deshalb als Sonder- gut an, weil der Kläger ihr deren Verwaltung überlassen habe. Daraus folgte keine Verwirkung der ehemännlichen Rechte am ehelichen Vermögen; vielmehr hätte der Kläger jederzeit die Verwaltung und Nutzung an sich ziehen können (BGE 74 II 74). Weil kein Sondergut vorliegt, nimmt der Kläger ohne weiteres an, die in Frage stehende Liegenschaft sei mit ihrem Mehrwert in die Rechnung über Vor- oder Rück- schlag des ehelichen Vermögens einzustellen. Mit Unrecht. Nicht das ganze eheliche Vermögen ist Gegenstand solcher • t i Fa.milienrooht. No 24. 147 Abrechnung. Das eingebrachte Mannes- und Frauengut ist vorweg auszuscheiden, wobei ein Mehr- oder Minder- wert einfach dem betreffenden Einbringer zugute kommt oder zur Last rallt, ohne die Rechnung über Vor- oder Rückschlag zu berühren (Art. 212-214 ZGB ; bei Ausein- andersetzung nach Art. 154 oder 189 ZGB kann die Ehe- frau als ihr Eigengut auch zurücknehmen, was von ihrem eingebrachten Gute gemäss Art. 199 ZGB Eigentum des Ehemannes geworden war; das trifft übrigens für die Liegenschaft Neuegg nicht zu). Nun steht aber der von der Beklagten behauptete Erb- schaftserwerb (allenfalls sog. Erbenkauf auf' Rechnung eines künftigen Erbteils) nicht fest. Sollte ein gewöhn- licher Kauf vorliegen, so wäre der Einwand des Klägers grundsätzlich begründet. Denn in diesem Falle gehört die Liegenschaft mangels einer Verfügung im Sinne von Art, 190 ZGB nicht zum Sondergut und mangels der Voraussetzungen des Art. 195 Abs. 1 ZGB nicht zum ein- gebrachten Frauengut. Nach Art. 224 Abs .. 2 des Vorent- wurfs zum ZGB wäre solcher weder erbrechtlicher noch sonstwie unentgeltlicher Erwerb « Errungenschaft» und güterrechtlich als Eigentum des Ehemannes zu betrachten. Das Gesetz selbst spricht dagegen bei Güterverbindung nicht von Errungenschaft und stellt auch keine Regel auf, wonach der Ehemann derartigen Erwerb der Ehefrau güterrechtlich als sein Eigentum beanspruchen könnte. Es entspricht jedoch dem System der Güterverbindung, sol- ches Eigentum der Ehefrau bei der Auseinandersetzung nicht den Regeln über das eingebrachte Gut zu unter- stellen, sowenig wie Eigentum des Ehemannes, das er durch gewöhnlichen Kauf (zumal ohne Aufwendung von Werten des Eingebrachten) erworben und somit nicht ein- gebracht hat. Es ist recht und billig, den auf diese Weise allenfalls erzielten Mehrwert in die Vorschlagsrechnung als Gt(winn einzustellen, gleich wie einen Minderwert als Verlust, und im Fall eines Vorschlags den Mehrwert eines solchen VermögensStückes dem Eigentümer auf seinen: 148 Familienreoht. N0 2"'. Vorschlagsanteil anzurechnen. In BGE 62 II 12 Erw. 2 sind gewisse Zuwendungen des Ehemannes an die Ehefrau als «vorzeitig ~ur Verteilung gebrachter Vorschlagsanteill) bezeichnet worden, eben weil dieser Erwerb weder Sonder- gutserwerb noch Einbringen von Frauengut war. Ähnlich ist hier, sofern ein gewöhnlicher Kauf vorlag, von einem weder das Sondergut noch das eingebrachte Frauengut berührenden Erwerb ehelichen Vermögens zu sprechen, der in die den Vorschlag oder Rückschlag ergebende Er- folgsrechnung einzustellen und dem Erwerber (hier der Ehefrau, die diese Liegenschaft behält) mit dem Mehrwert anzurechnen ist. Stünde Ersatz für eingebrachtes Frauen- gut in Frage, so wäre freilich vermutungsweise wiederum solches anzunehmen (Art. 196 Abs. 2 ZGB). Vorbehalten bleibt, sofern sich nicht erbrechtlicher Er- werb ergeben sollte, die Frage, ob sich der Kauf vom Jahre 1937 etwa nach der Willensmeinung der Vertrags- parteien als gemischte Schenkung (eines die Hypothek übersteigenden Wertes) und damit als teilweises Ein- bringen von Frauengut darstelle, das mit einem entspre- chenden Wertbetrag ausserhalb der Vorschlagsreehnung stünde. Die Sache ist zur Abklärung der wesentlichen Tatsachen und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück- zuweisen. Dadurch kommt der Prozess im zurückgewie- senen Punkte in die Lage zurück, in der er sich vor Aus- fällung des angefochtenen Urteils befunden hatte. Neue Anträge und sonstige Vorbringen werden also, soweit sie nach der kantonalen Prozessordnung in jenem Prozess- stadium noch zulässig waren, neuerdings zuzulassen sein (Art. 66 Abs. lOG, BGE 61 TI 358, 69 TI 215). Vgl. auch.Nr. 29,30. - Voir aussi n08 29, 30. ObligatiOnenrecht. N0 25. In. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

25. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUung vom 2. November 1948 i. S. M8l"Sa Handels A.-G. gegen Textil A.-G. SteUtJ6'ftrettmg (Art. 32 OR). Voraussetzungen, unter denen der Kaufmann. die Rechtshand- lungen seines ohne .Ermächtigung handelnden Stellvertreters gegen sieh gelten lassen muss. Reprhe;ntation (art. 32 CO). . Conditions auxquelles le commel"9QIlt doit se laisser opposer les aetes de son repr6sentant lorsque celui-ci agit S80nS pouvoirs. Rappresentanza (art. 32 OR). In quali condizioni il commerciante deve approva.re gli atti deI suo rappresentante ehe ha. agito senz' autorizzazione. A'U8 dem Tatbeetand : M. Hasler war vom Oktober 1945 bis September 1946 als Bureauangestellter und Verkäufer bei der Klägerin, der Textil A.-G., tätig. Gestützt auf seine Offerte an S. Bollag, den Vertreter und späteren Verwaltungsr~t der Beklagten Marsa Handels A.-G., bestellte diese bei der Klägerin am 26. Juli 1946 125 Stüok Manchestersamt, wobei sie gleichzeitig um eine schriftliche Bestätigung nachsuchte. Mit Schreiben vom gleichen Tage, das von Basler uriterzeichnet war, bestätigte die Klä.gerin die erhaltene Bestellung, und im Oktober 1946 lieferte sie die Ware, zum Teil direkt an die Beklagte, zum Teil an deren Abnehmer unter Vermerkung auf den Lieferscheinen «im Auftrag der Marsa A.-G. S. Bollag». Die Faktur stellte sie auf den Namen der Beklagten aus ; der Betrag belief sich, nach Abzug von drei nicht gelieferten Stoffstücken, auf Fr. 50,406.30. Als die Klä.gerin von der Beklagten die Mitteilung der Grossistennummer verlangte, teilte diese am 8. November 1946 mit, nicht sie, sondern die Iweg A.-G. - eine Gesell- schaft, an der S. Bollag massgebendbeteiligtwar - habe