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' ErfindungsSohutz. N° 23.
qu'll avait adopte le systeme des encoches, mais qu'il a ete
« tras etonne de la solution par pans d'ecrous ... qui lui
parut tres ingenieuse en me~e temps qu'avantageuse et
tras osee pour l'epoque».
Quant au prejuge technique, 1e Tribunal de commerce
se borne en effet a. faire allusion a Ja crainte que les fa-
bricants auraient eue des asperites du contour polygonal,
mais il ne precise pas s'll s'agissait de l'inconvenient des
angles pour le porteur, ou de la difficulte de trouver un
metal assez resistant a la pression des outils. La question
peut toutefois etre reservee. D'une part, la victoire sur un
prejuge n'est pas indispensable pourqu'll yait invention,
des le moment ou l'idee elle-meme est originale, comme
c'est le cas en respece; d'autre part, les inventeurs ont
eu en tout cas ici a vaincre des prejuges d'ordre estMtique.
bb) Las recourants am~guent ensuite qu'on ne pourrait
voir une idee creatrice dans le fait qu'aulieu d'adopter
l'ecrou a. 4 pans ou a 6 pans usuel dans la technique,
Taubert ait adopte l'ecrou a 10 pans.
Cela est evident. Mais l'ecrou a 40u 6 pans n'etait pas
du tout utilise pour le vissage de fonds de montres. Ce qui
est original, c'est I'idee meme d'appliquer le systeme de
l'ecrou en vue de permettre un serrage complet et sans
detruire l'harmonie de la montre. Le nombre de pans ne
joue pas de role. Rien dans Ja revendication ne tend a pro-
teger leur nombre et il est indifferent que Taubert ait
construit ses boites a 10 pa.ns, alors que Breguet a pre-
fere adopter 12 pans.
cc) Enfin, pour prouver la vulgarite de l'application de
l'ecrou dans l'industrie, les defendeurs ont depose un
grand nombre de modales : robinets, bouchons de bouteille,
fermeture de tubes, etc. Mais personne ne conteste cette
application. Ce que les defendeurs n'ont pas pu deposer,
c'est un modele de boite de montre vissee de forme poly-
gonale, alors que la boite vissee etait connue depuis 1880
et pratiquement fabriquee depuis 1926.
IMPRlMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
Vgl. Nr. 27. -
Voir n° 27.
II. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
145
24. Auszug aus dem Urteil der n. Zlvilabteilung vom 30. Sep-
tember 1948 i. S. Kaiser gegen Kaiser.
Güterverbindung. Auseinander8etzung nach gericktZieher
Güter-
trennung. Fällt die Wertvermehrung einer von der Ehefrau
während der Ehe kä~ch erworbenen Liegenschaft in die
Vorschlagsberechnung ?
Union des biens. Liquidation a,prea 8eparation de biens iudiciaire.
La p1us-value acquise par 1m immeuble achete par la femme
durant le ma.ria.ge entre-toll danB Ie compte du bßnefice ?
Unione dei beni. Liquidazione -a 8eguito di 8e1pCV1'azione giudiziale
dei beni. Dev'esser tenuto conto deI plus-valore di un immobile
acquistato dalla moglie durante il matrimonio nel computo
degli aumenti ?
Aus dem Tatbestand:
A. -
Die Ehefrau verlangte am 26. Juli 1943 gericht-
liche Gütertrennung nach Art. 183 Ziff. 2 ZGB, was der
Richter am 17. November 1943 bewilligte. In dem vom
Ehemann angehobenen Scheidungsprozesse beantragte sie
widerklageweise die Durchführung der im Vorjahre ge-
richtlich angeordneten Gütertrennung.
B. -
Das Obergericht des Kantons Luzern hiess. mit
Urteil vom 19. März 1948 die Widerklage der Ehefrau dahin
gut, dass der Ehemann ihr Fr. 17,773.10 als Ersatz für
eingebrachtes Gut und Fr. 68,333.- als Vorschlagsanteil
zu zahlen habe_
10
AS 74 II -
1948
146
Familienrooht. N° 24.
G. -
Der Kläger hält mit der vorliegenden- Berufung
am Antrag auf Abweisung der Widerklage fest.
. A U8 den Erwägungen:
3. -
Gegenüber dem vom Obergericht im Betrage von
Fr. 68,333.- zugesprochenen Vorschlagsanteil der Be-
klagten wendet der Kläger ein, auch der Mehrwert der im
Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft Neuegg
in Meggen sei zwar einerseits in die Rechnung über den
Vorschlag einzustellen, dann aber auch anderseits der
Beklagten auf ihren Vorschlagsanteil anzurechnen, womit
sich dieser Anspruch als völlig gedeckt erweise ....
Die Beklagte erwarb diese Liegenschaft im Jahre
1937 käuflich zum Betrag der Hypothekarschuld von
Fr. 55,000.-. Der vom Experten VaIlaster geschätzte
Wert auf den 26. Juli 1943 beträgt Fr. 1I7,698.-. Der
Mehrwert gehört nicht in die Vorschlagsrechnung, wenn
die Liegenschaft Sondergut der Beklagten ist. Das ist aber
nicht der Fall. Die Voraussetzungen eines Sonderguts-
erwerbes (~. 190-191 ZGB) sind gar nicht behauptet. Die
Beklagte erklärt. zwar, die Liegenschaft sei Erbschafts-,
daher Sondergut. Das ist jedoch nicht schlüssig. Erb-
schaftserwerb der Ehefrau ist bei Güterverbindung gerade
nicht Sondergut, sondern Eingebrachtes (unter Vorbehalt
von Verfügungen im Sinne und in den Schranken von
Art. 190 Abs. 1 und 2 ZGB) .. Mit Unrecht spricht ferner
die Beklagte die Liegenschaft Neuegg deshalb als Sonder-
gut an, weil der Kläger ihr deren Verwaltung überlassen
habe. Daraus folgte keine Verwirkung der ehemännlichen
Rechte am ehelichen Vermögen; vielmehr hätte der Kläger
jederzeit die Verwaltung und Nutzung an sich ziehen
können (BGE 74 II 74).
Weil kein Sondergut vorliegt, nimmt der Kläger ohne
weiteres an, die in Frage stehende Liegenschaft sei mit
ihrem Mehrwert in die Rechnung über Vor- oder Rück-
schlag des ehelichen Vermögens einzustellen. Mit Unrecht.
Nicht das ganze eheliche Vermögen ist Gegenstand solcher
•
t i
Fa.milienrooht. No 24.
147
Abrechnung. Das eingebrachte Mannes- und Frauengut
ist vorweg auszuscheiden, wobei ein Mehr- oder Minder-
wert einfach dem betreffenden Einbringer zugute kommt
oder zur Last rallt, ohne die Rechnung über Vor- oder
Rückschlag zu berühren (Art. 212-214 ZGB; bei Ausein-
andersetzung nach Art. 154 oder 189 ZGB kann die Ehe-
frau als ihr Eigengut auch zurücknehmen, was von ihrem
eingebrachten Gute gemäss Art. 199 ZGB Eigentum des
Ehemannes geworden war; das trifft übrigens für die
Liegenschaft Neuegg nicht zu).
Nun steht aber der von der Beklagten behauptete Erb-
schaftserwerb (allenfalls sog. Erbenkauf auf' Rechnung
eines künftigen Erbteils) nicht fest. Sollte ein gewöhn-
licher Kauf vorliegen, so wäre der Einwand des Klägers
grundsätzlich begründet. Denn in diesem Falle gehört die
Liegenschaft mangels einer Verfügung im Sinne von
Art, 190 ZGB nicht zum Sondergut und mangels der
Voraussetzungen des Art. 195 Abs. 1 ZGB nicht zum ein-
gebrachten Frauengut. Nach Art. 224 Abs .. 2 des Vorent-
wurfs zum ZGB wäre solcher weder erbrechtlicher noch
sonstwie unentgeltlicher Erwerb « Errungenschaft» und
güterrechtlich als Eigentum des Ehemannes zu betrachten.
Das Gesetz selbst spricht dagegen bei Güterverbindung
nicht von Errungenschaft und stellt auch keine Regel auf,
wonach der Ehemann derartigen Erwerb der Ehefrau
güterrechtlich als sein Eigentum beanspruchen könnte. Es
entspricht jedoch dem System der Güterverbindung, sol-
ches Eigentum der Ehefrau bei der Auseinandersetzung
nicht den Regeln über das eingebrachte Gut zu unter-
stellen, sowenig wie Eigentum des Ehemannes, das er
durch gewöhnlichen Kauf (zumal ohne Aufwendung von
Werten des Eingebrachten) erworben und somit nicht ein-
gebracht hat. Es ist recht und billig, den auf diese Weise
allenfalls erzielten Mehrwert in die Vorschlagsrechnung als
Gt(winn einzustellen, gleich wie einen Minderwert als
Verlust, und im Fall eines Vorschlags den Mehrwert eines
solchen VermögensStückes dem Eigentümer auf seinen:
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Familienreoht. N0 2"'.
Vorschlagsanteil anzurechnen. In BGE 62 II 12 Erw. 2
sind gewisse Zuwendungen des Ehemannes an die Ehefrau
als «vorzeitig ~ur Verteilung gebrachter Vorschlagsanteill)
bezeichnet worden, eben weil dieser Erwerb weder Sonder-
gutserwerb noch Einbringen von Frauengut war. Ähnlich
ist hier, sofern ein gewöhnlicher Kauf vorlag, von einem
weder das Sondergut noch das eingebrachte Frauengut
berührenden Erwerb ehelichen Vermögens zu sprechen,
der in die den Vorschlag oder Rückschlag ergebende Er-
folgsrechnung einzustellen und dem Erwerber (hier der
Ehefrau, die diese Liegenschaft behält) mit dem Mehrwert
anzurechnen ist. Stünde Ersatz für eingebrachtes Frauen-
gut in Frage, so wäre freilich vermutungsweise wiederum
solches anzunehmen (Art. 196 Abs. 2 ZGB).
Vorbehalten bleibt, sofern sich nicht erbrechtlicher Er-
werb ergeben sollte, die Frage, ob sich der Kauf vom
Jahre 1937 etwa nach der Willensmeinung der Vertrags-
parteien als gemischte Schenkung (eines die Hypothek
übersteigenden Wertes) und damit als teilweises Ein-
bringen von Frauengut darstelle, das mit einem entspre-
chenden Wertbetrag ausserhalb der Vorschlagsreehnung
stünde.
Die Sache ist zur Abklärung der wesentlichen Tatsachen
und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück-
zuweisen. Dadurch kommt der Prozess im zurückgewie-
senen Punkte in die Lage zurück, in der er sich vor Aus-
fällung des angefochtenen Urteils befunden hatte. Neue
Anträge und sonstige Vorbringen werden also, soweit sie
nach der kantonalen Prozessordnung in jenem Prozess-
stadium noch zulässig waren, neuerdings zuzulassen sein
(Art. 66 Abs. lOG, BGE 61 TI 358, 69 TI 215).
Vgl. auch.Nr. 29,30. -
Voir aussi n08 29, 30.
ObligatiOnenrecht. N0 25.
In. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
25. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUung vom 2. November
1948 i. S. M8l"Sa Handels A.-G. gegen Textil A.-G.
SteUtJ6'ftrettmg (Art. 32 OR).
Voraussetzungen, unter denen der Kaufmann. die Rechtshand-
lungen seines ohne .Ermächtigung handelnden Stellvertreters
gegen sieh gelten lassen muss.
Reprhe;ntation (art. 32 CO).
.
Conditions auxquelles le commel"9QIlt doit se laisser opposer les
aetes de son repr6sentant lorsque celui-ci agit S80nS pouvoirs.
Rappresentanza (art. 32 OR).
In quali condizioni il commerciante deve approva.re gli atti deI
suo rappresentante ehe ha. agito senz' autorizzazione.
A'U8 dem Tatbeetand :
M. Hasler war vom Oktober 1945 bis September 1946
als Bureauangestellter und Verkäufer bei der Klägerin,
der Textil A.-G., tätig. Gestützt auf seine Offerte an
S. Bollag, den Vertreter und späteren Verwaltungsr~t der
Beklagten Marsa Handels A.-G., bestellte diese bei der
Klägerin am 26. Juli 1946 125 Stüok Manchestersamt,
wobei sie gleichzeitig um eine schriftliche Bestätigung
nachsuchte. Mit Schreiben vom gleichen Tage, das von
Basler uriterzeichnet war, bestätigte die Klä.gerin die
erhaltene Bestellung, und im Oktober 1946 lieferte sie die
Ware, zum Teil direkt an die Beklagte, zum Teil an deren
Abnehmer unter Vermerkung auf den Lieferscheinen «im
Auftrag der Marsa A.-G. S. Bollag». Die Faktur stellte sie
auf den Namen der Beklagten aus; der Betrag belief sich,
nach Abzug von drei nicht gelieferten Stoffstücken, auf
Fr. 50,406.30.
Als die Klä.gerin von der Beklagten die Mitteilung der
Grossistennummer verlangte, teilte diese am 8. November
1946 mit, nicht sie, sondern die Iweg A.-G. -
eine Gesell-
schaft, an der S. Bollag massgebendbeteiligtwar -
habe