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74_II_145

BGE 74 II 145

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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' ErfindungsSohutz. N° 23.

qu'll avait adopte le systeme des encoches, mais qu'il a ete

« tras etonne de la solution par pans d'ecrous ... qui lui

parut tres ingenieuse en me~e temps qu'avantageuse et

tras osee pour l'epoque».

Quant au prejuge technique, 1e Tribunal de commerce

se borne en effet a. faire allusion a Ja crainte que les fa-

bricants auraient eue des asperites du contour polygonal,

mais il ne precise pas s'll s'agissait de l'inconvenient des

angles pour le porteur, ou de la difficulte de trouver un

metal assez resistant a la pression des outils. La question

peut toutefois etre reservee. D'une part, la victoire sur un

prejuge n'est pas indispensable pourqu'll yait invention,

des le moment ou l'idee elle-meme est originale, comme

c'est le cas en respece; d'autre part, les inventeurs ont

eu en tout cas ici a vaincre des prejuges d'ordre estMtique.

bb) Las recourants am~guent ensuite qu'on ne pourrait

voir une idee creatrice dans le fait qu'aulieu d'adopter

l'ecrou a. 4 pans ou a 6 pans usuel dans la technique,

Taubert ait adopte l'ecrou a 10 pans.

Cela est evident. Mais l'ecrou a 40u 6 pans n'etait pas

du tout utilise pour le vissage de fonds de montres. Ce qui

est original, c'est I'idee meme d'appliquer le systeme de

l'ecrou en vue de permettre un serrage complet et sans

detruire l'harmonie de la montre. Le nombre de pans ne

joue pas de role. Rien dans Ja revendication ne tend a pro-

teger leur nombre et il est indifferent que Taubert ait

construit ses boites a 10 pa.ns, alors que Breguet a pre-

fere adopter 12 pans.

cc) Enfin, pour prouver la vulgarite de l'application de

l'ecrou dans l'industrie, les defendeurs ont depose un

grand nombre de modales : robinets, bouchons de bouteille,

fermeture de tubes, etc. Mais personne ne conteste cette

application. Ce que les defendeurs n'ont pas pu deposer,

c'est un modele de boite de montre vissee de forme poly-

gonale, alors que la boite vissee etait connue depuis 1880

et pratiquement fabriquee depuis 1926.

IMPRlMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

I. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

Vgl. Nr. 27. -

Voir n° 27.

II. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

145

24. Auszug aus dem Urteil der n. Zlvilabteilung vom 30. Sep-

tember 1948 i. S. Kaiser gegen Kaiser.

Güterverbindung. Auseinander8etzung nach gericktZieher

Güter-

trennung. Fällt die Wertvermehrung einer von der Ehefrau

während der Ehe kä~ch erworbenen Liegenschaft in die

Vorschlagsberechnung ?

Union des biens. Liquidation a,prea 8eparation de biens iudiciaire.

La p1us-value acquise par 1m immeuble achete par la femme

durant le ma.ria.ge entre-toll danB Ie compte du bßnefice ?

Unione dei beni. Liquidazione -a 8eguito di 8e1pCV1'azione giudiziale

dei beni. Dev'esser tenuto conto deI plus-valore di un immobile

acquistato dalla moglie durante il matrimonio nel computo

degli aumenti ?

Aus dem Tatbestand:

A. -

Die Ehefrau verlangte am 26. Juli 1943 gericht-

liche Gütertrennung nach Art. 183 Ziff. 2 ZGB, was der

Richter am 17. November 1943 bewilligte. In dem vom

Ehemann angehobenen Scheidungsprozesse beantragte sie

widerklageweise die Durchführung der im Vorjahre ge-

richtlich angeordneten Gütertrennung.

B. -

Das Obergericht des Kantons Luzern hiess. mit

Urteil vom 19. März 1948 die Widerklage der Ehefrau dahin

gut, dass der Ehemann ihr Fr. 17,773.10 als Ersatz für

eingebrachtes Gut und Fr. 68,333.- als Vorschlagsanteil

zu zahlen habe_

10

AS 74 II -

1948

146

Familienrooht. N° 24.

G. -

Der Kläger hält mit der vorliegenden- Berufung

am Antrag auf Abweisung der Widerklage fest.

. A U8 den Erwägungen:

3. -

Gegenüber dem vom Obergericht im Betrage von

Fr. 68,333.- zugesprochenen Vorschlagsanteil der Be-

klagten wendet der Kläger ein, auch der Mehrwert der im

Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft Neuegg

in Meggen sei zwar einerseits in die Rechnung über den

Vorschlag einzustellen, dann aber auch anderseits der

Beklagten auf ihren Vorschlagsanteil anzurechnen, womit

sich dieser Anspruch als völlig gedeckt erweise ....

Die Beklagte erwarb diese Liegenschaft im Jahre

1937 käuflich zum Betrag der Hypothekarschuld von

Fr. 55,000.-. Der vom Experten VaIlaster geschätzte

Wert auf den 26. Juli 1943 beträgt Fr. 1I7,698.-. Der

Mehrwert gehört nicht in die Vorschlagsrechnung, wenn

die Liegenschaft Sondergut der Beklagten ist. Das ist aber

nicht der Fall. Die Voraussetzungen eines Sonderguts-

erwerbes (~. 190-191 ZGB) sind gar nicht behauptet. Die

Beklagte erklärt. zwar, die Liegenschaft sei Erbschafts-,

daher Sondergut. Das ist jedoch nicht schlüssig. Erb-

schaftserwerb der Ehefrau ist bei Güterverbindung gerade

nicht Sondergut, sondern Eingebrachtes (unter Vorbehalt

von Verfügungen im Sinne und in den Schranken von

Art. 190 Abs. 1 und 2 ZGB) .. Mit Unrecht spricht ferner

die Beklagte die Liegenschaft Neuegg deshalb als Sonder-

gut an, weil der Kläger ihr deren Verwaltung überlassen

habe. Daraus folgte keine Verwirkung der ehemännlichen

Rechte am ehelichen Vermögen; vielmehr hätte der Kläger

jederzeit die Verwaltung und Nutzung an sich ziehen

können (BGE 74 II 74).

Weil kein Sondergut vorliegt, nimmt der Kläger ohne

weiteres an, die in Frage stehende Liegenschaft sei mit

ihrem Mehrwert in die Rechnung über Vor- oder Rück-

schlag des ehelichen Vermögens einzustellen. Mit Unrecht.

Nicht das ganze eheliche Vermögen ist Gegenstand solcher

t i

Fa.milienrooht. No 24.

147

Abrechnung. Das eingebrachte Mannes- und Frauengut

ist vorweg auszuscheiden, wobei ein Mehr- oder Minder-

wert einfach dem betreffenden Einbringer zugute kommt

oder zur Last rallt, ohne die Rechnung über Vor- oder

Rückschlag zu berühren (Art. 212-214 ZGB; bei Ausein-

andersetzung nach Art. 154 oder 189 ZGB kann die Ehe-

frau als ihr Eigengut auch zurücknehmen, was von ihrem

eingebrachten Gute gemäss Art. 199 ZGB Eigentum des

Ehemannes geworden war; das trifft übrigens für die

Liegenschaft Neuegg nicht zu).

Nun steht aber der von der Beklagten behauptete Erb-

schaftserwerb (allenfalls sog. Erbenkauf auf' Rechnung

eines künftigen Erbteils) nicht fest. Sollte ein gewöhn-

licher Kauf vorliegen, so wäre der Einwand des Klägers

grundsätzlich begründet. Denn in diesem Falle gehört die

Liegenschaft mangels einer Verfügung im Sinne von

Art, 190 ZGB nicht zum Sondergut und mangels der

Voraussetzungen des Art. 195 Abs. 1 ZGB nicht zum ein-

gebrachten Frauengut. Nach Art. 224 Abs .. 2 des Vorent-

wurfs zum ZGB wäre solcher weder erbrechtlicher noch

sonstwie unentgeltlicher Erwerb « Errungenschaft» und

güterrechtlich als Eigentum des Ehemannes zu betrachten.

Das Gesetz selbst spricht dagegen bei Güterverbindung

nicht von Errungenschaft und stellt auch keine Regel auf,

wonach der Ehemann derartigen Erwerb der Ehefrau

güterrechtlich als sein Eigentum beanspruchen könnte. Es

entspricht jedoch dem System der Güterverbindung, sol-

ches Eigentum der Ehefrau bei der Auseinandersetzung

nicht den Regeln über das eingebrachte Gut zu unter-

stellen, sowenig wie Eigentum des Ehemannes, das er

durch gewöhnlichen Kauf (zumal ohne Aufwendung von

Werten des Eingebrachten) erworben und somit nicht ein-

gebracht hat. Es ist recht und billig, den auf diese Weise

allenfalls erzielten Mehrwert in die Vorschlagsrechnung als

Gt(winn einzustellen, gleich wie einen Minderwert als

Verlust, und im Fall eines Vorschlags den Mehrwert eines

solchen VermögensStückes dem Eigentümer auf seinen:

148

Familienreoht. N0 2"'.

Vorschlagsanteil anzurechnen. In BGE 62 II 12 Erw. 2

sind gewisse Zuwendungen des Ehemannes an die Ehefrau

als «vorzeitig ~ur Verteilung gebrachter Vorschlagsanteill)

bezeichnet worden, eben weil dieser Erwerb weder Sonder-

gutserwerb noch Einbringen von Frauengut war. Ähnlich

ist hier, sofern ein gewöhnlicher Kauf vorlag, von einem

weder das Sondergut noch das eingebrachte Frauengut

berührenden Erwerb ehelichen Vermögens zu sprechen,

der in die den Vorschlag oder Rückschlag ergebende Er-

folgsrechnung einzustellen und dem Erwerber (hier der

Ehefrau, die diese Liegenschaft behält) mit dem Mehrwert

anzurechnen ist. Stünde Ersatz für eingebrachtes Frauen-

gut in Frage, so wäre freilich vermutungsweise wiederum

solches anzunehmen (Art. 196 Abs. 2 ZGB).

Vorbehalten bleibt, sofern sich nicht erbrechtlicher Er-

werb ergeben sollte, die Frage, ob sich der Kauf vom

Jahre 1937 etwa nach der Willensmeinung der Vertrags-

parteien als gemischte Schenkung (eines die Hypothek

übersteigenden Wertes) und damit als teilweises Ein-

bringen von Frauengut darstelle, das mit einem entspre-

chenden Wertbetrag ausserhalb der Vorschlagsreehnung

stünde.

Die Sache ist zur Abklärung der wesentlichen Tatsachen

und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück-

zuweisen. Dadurch kommt der Prozess im zurückgewie-

senen Punkte in die Lage zurück, in der er sich vor Aus-

fällung des angefochtenen Urteils befunden hatte. Neue

Anträge und sonstige Vorbringen werden also, soweit sie

nach der kantonalen Prozessordnung in jenem Prozess-

stadium noch zulässig waren, neuerdings zuzulassen sein

(Art. 66 Abs. lOG, BGE 61 TI 358, 69 TI 215).

Vgl. auch.Nr. 29,30. -

Voir aussi n08 29, 30.

ObligatiOnenrecht. N0 25.

In. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

25. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUung vom 2. November

1948 i. S. M8l"Sa Handels A.-G. gegen Textil A.-G.

SteUtJ6'ftrettmg (Art. 32 OR).

Voraussetzungen, unter denen der Kaufmann. die Rechtshand-

lungen seines ohne .Ermächtigung handelnden Stellvertreters

gegen sieh gelten lassen muss.

Reprhe;ntation (art. 32 CO).

.

Conditions auxquelles le commel"9QIlt doit se laisser opposer les

aetes de son repr6sentant lorsque celui-ci agit S80nS pouvoirs.

Rappresentanza (art. 32 OR).

In quali condizioni il commerciante deve approva.re gli atti deI

suo rappresentante ehe ha. agito senz' autorizzazione.

A'U8 dem Tatbeetand :

M. Hasler war vom Oktober 1945 bis September 1946

als Bureauangestellter und Verkäufer bei der Klägerin,

der Textil A.-G., tätig. Gestützt auf seine Offerte an

S. Bollag, den Vertreter und späteren Verwaltungsr~t der

Beklagten Marsa Handels A.-G., bestellte diese bei der

Klägerin am 26. Juli 1946 125 Stüok Manchestersamt,

wobei sie gleichzeitig um eine schriftliche Bestätigung

nachsuchte. Mit Schreiben vom gleichen Tage, das von

Basler uriterzeichnet war, bestätigte die Klä.gerin die

erhaltene Bestellung, und im Oktober 1946 lieferte sie die

Ware, zum Teil direkt an die Beklagte, zum Teil an deren

Abnehmer unter Vermerkung auf den Lieferscheinen «im

Auftrag der Marsa A.-G. S. Bollag». Die Faktur stellte sie

auf den Namen der Beklagten aus; der Betrag belief sich,

nach Abzug von drei nicht gelieferten Stoffstücken, auf

Fr. 50,406.30.

Als die Klä.gerin von der Beklagten die Mitteilung der

Grossistennummer verlangte, teilte diese am 8. November

1946 mit, nicht sie, sondern die Iweg A.-G. -

eine Gesell-

schaft, an der S. Bollag massgebendbeteiligtwar -

habe