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Obligationenrecht. N° 41.
allein die Zirkulationslähigkeit des Wechsels bestimmt sich
nicht darnach, wie diese interne Auseinandersetzung
geschehe. Das Bedürfnis, die Rechtsbeziehungen streng
nach dem äussern Schein der Wechselurkunde zu gestalten,
ist demzufolge hier jedenfalls nicht so dringend, dass
ihm auf Kosten des tatsächlichen Willens der Unterzeich-
ner entsprochen werden müsste, und es besteht keine
Notwendigkeit, dem Bürgen allenfalls einen Regress gegen
einen Unterzeichner zu geben, für den er sich nicht hat
verbürgen wollen.
Es ist deshalb geboten, die Vermutung von Art. 1021
Abs. 4 OR im Verhältnis des Wechselbürgen zum Wech-
selschuldner als widerlegbar anzunehmen, wie das die
Vorinstanz getan hat.
Der Nachweis, dass der Beklagte, entgegen der Vermu-
tung von Art. 1021 Abs. 4 OR, sich tatsächlich für den
Akezptanten verbürgt hat, ist erbracht. Er hat somit
durch die Bezahlung der Wechselschuld die Rechte aus
dem Wechsel nur gegen den Akzeptanten, nicht aber gegen
die diesem nicht haftende Klägerin erworben; diese
schuldet ihm nichts, und die Aberkennungaklage ist
daher zuzusprechen. Unrichtig ist die Behauptung des
Beklagten, er werde dadurch jeden Regresses beraubt;
denn sein Rückgrifi gegen denjenigen, für den er sich
verbürgt hat, d.h. gegen den Akzeptanten, bleibt ihm
unbenommen.
Vgl. auch Nr. 33, 34, 37. -
Voir aussi nOS 33, 34, 37.
Venncherungsvertrag. N0 42:
VI. YERSICHERÜNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
42. Urteil der ll. ZlvUabtellung vom 26. November 1948
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i.S. Schweiz. Natlonal-Versicherungs-Gesellsehaft gegen Vogel-
sanger.
Private. UnfciU'IJ8f'sichertvng; Risiko von Be;rgunfälle;n, auf Schnee:
Begriff ({ gebahnter Weg» und « für Ungeübte leicht gangbares
Gelände)} in den Klauseln der allg.IVersicherungsbedingungen.
Gefährlichkeit der Tour unter dem Gesichtspunkt der grob-
fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls.
Ä88'Urance privee contre Zes aooide:nts; risque en 008 d'aoo'irlent de
mcmtagne prOOOqu6 par l'enneigement. Notion du ({ chemin trace 1I
et du «terrain facilement praticable pour des ~onnes non
habituOOs aux courses alpestres » au sens des conditions generales
d'assurance. Danger de l'excursion et accident cause par negli-
gence grave.
Ä88icu!az~ privata contro gli inforlluni; rischio in ca80 d'inffYr-
t'Unto di montagna provocato dal terreno nevD80. Concetto di
({ sentiero tracciato» e di « terreno faciImente praticabile
anche da persone non abituate a corse di montagna » a norma
delle condizioni generali d'assicurazione. Pericolo delI' escur-
sione e infortunio causato da. grave negligenza.
A. -
Am 18. Oktober 1945 stürzte Fräulein Martha
Vogelsanger, geb. 1905, auf einer Säntistour,diesie in
Begleitung ihrer Neffen Georg (geb. 1927) und Rudolf
Vogelsanger (geb. 1933) von der Schwägalp aus unternahm,
unterhalb Tierwies tödlich ab. Sie war bei der Beklagten
für den Todesfall mit Fr. 7000.- versichert. Naoh Art. 2
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sohloss die
Versioherung Unfälle ein, die sich ereigneten «bei Berg-
wanderungen, bei denen der Versioherte gebahnte Wege
benützt oder das abseits von solohen begangene Gelände
auoh für Ungeübte leicht gangbar ist. » Ferner bestimmt
Art. 8 Ziff. 2: «Hat der Versicherungsnehmer oder
Anspruchsberechtigte den Unfall grobfahrlässig herbei-
geführt, so ist die Gesellschaft berechtigt, ihre Leistungen
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Versicherungsvertrag. N° 42.
in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen, wenigstens aber um 50 %.»
Der Klage des Vaters der Verunfallten auf Auszahlung
von Fr. 7000.~ nebst Zins gegenüber machte die Beklagte
geltend, es liege kein durch die Police gedecktes Unfall-
ereignis vor, da die Versicherte im Abstieg weder auf einem
gebahnten Wege noch in einem für Ungeübte leicht gang-
baren Gelände auf hartem Schnee ausgeglitten und zu
Tode gestürzt sei.
B. -
Sowohl das Amtsgericht Luzern-Stadt als das
Obergericht des Kantons Luzern, letzteres nach einem
Augenschein, haben die Einwendung verworfen und die
Klage in vollem Umfange geschützt. Nach den Feststel-
lungen des Obergerichts trug sich der Unfall wie folgt
zu:
Bevor die Partie um 10 Uhr bei schönem Wetter von
der Schwägalp aufbrach, erkundigte sich der 18-jährige
Georg Vogelsanger beim Schwägalpwirt, ob man nach
Tierwies gehen könne, was der Wirt bejahte, da der Weg
am Vortage von andern Touristen begangen worden
war. Der Partie Vogelsanger folgte in kurzem Abstand
Lehrer Seidenmann aus Zürich mit seinem Töchterchen.
Der gut ausgebaute, im Sommer stark begangene Weg war
bis oberhalb der sogenannten Mausefalle schneefrei und
gefahrlos begehbar. Nach einer kurzen Strecke weichen
Schnees begann ein zusammenhängendes hartes bis sehr
hartes Schneefeld, das im untern Teil ein hartgetretenes
Trasse, im obern gute, nicht zu weit auseinanderliegende
und guterhaltene Stufen (<< Badewannen ») aufwies, die
vier Tage vorher von Touristen hergestellt und von weitern
Partien benutzt, dem im obern Teil nur noch stellenweise
sichtbaren Sommerweg folgten, jedoch einige Kehren
desselben abschnitten. An einer Stelle, wo sich das Trasse
in zwei Spuren teilte, hielten die beiden Partien an. Georg
Vogelsanger hiess seine Begleiter warten und entfernte
sich mit dem Bemerken, er wolle den Weg rekognoszieren.
Fräulein Vogelsanger setzte sich in den Schnee, den
Versicherungsvertrag. N0 42.
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Rücken gegen den steilen Hang,die Füsse im Trasse. Nach
ungefähr einer Stunde erschien etwa hundert Meter über
den Wartenden im felsigen Gelände Georg Vogelsanger
wieder und rief diesen zu, an Ort und Stelle auf ihn zu
warten. Da Georg Vogelsanger von seinem Standort aus
auf einem andem Weg das Trasse etwas weiter unten
erreichen zu wollen schien, fasste Seidenmann den Zuruf
dahin auf, man solle umkehren und absteigen. Anscheinend
in der gleichen Meinung begann auch Fräulein Vogelsanger,
gefolgt vom jüngern Neffen, in den Stufen abwärts zu
steigen. Einige Meter unterhalb der Spitzkehre sahen
ihre Neffen sie plötzlich unmittelbar unterhalb des Trasses
sitzend den hartgefrorenen Schneehang hinabgleiten und
dann, sich überschlagend, im Couloir verschwinden.
Am späten Nachmittag wurde ihre Leiche einige hundert
Meter unterhalb der Abrutschstelle geborgen.
In rechtlicher Beziehung führt die Vorinstanz aus:
Unter einem gebahnten Weg im Sinne der allgemeinen
Versicherungsbedingungen sei ein künstlich erstellter und
für die Benützung ausgetretener Weg zu verstehen, der
auch von Bergungeübtenohne Gefahr in aufrechter
Stellung begangen werden könne. Massgebend sei dabei
die von der Verunfallten bis zur Raststelle zurückgelegte
Strecke. Bis zum Beginn des zusammenhängenden hart-
gefrorenen Schneefeldes habe die Aufstiegsroute zweifellos
einen gebahnten Weg in diesem Sinne dargestellt. Von die-
ser Stelle an sei der Schnee allerdings hart bis sehr hart,
nicht etwa nur eine leicht eindrückbare Harstdecke gewe-
sen; immerhin habe man ohne Eispickel oder Steigeisen
mit den blossen Nagelschuhen Tritte schlagen, den Schnee
« kerben» und so auch neben dem Trasse gehen können.
Bis zur Unfallstelle habe am Unfalltag ein Trasse aus
« Badewannen» bestanden, das auch nichtgeübten Berg-
gängem mit guten Schuhen ein sicheres Gehen ohne
weiteres erlaubt habe; in den Badewannen habe man,
nach der Aussage des Säntiswartes, gar nicht ausgleiten
können. Der Zeuge Seidenmann bestätige diesen Eindruck,
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Versioherungsvertrag. N0 42.
immerhin mit dem Beifügen, erst beim Abstieg habe man
sich von der Gefahr Rechenschaft gegeben, wobei man
allerdings vom Unfall beeindruckt gewesen sei. Die
Vorinstanz stellt fest, dass die Partien Vogelsanger und
Seidenmann . der Auffassung gewesen seien, der Aufstieg
sei trotz dem harten Schnee auch für Ungeübte ohne
Gefahr, und der bergerfahrene Säntiswart bestätige diese
Meinung. Von der Stelle an, wo sich das Trasse in zwei
Spuren teilte, sei der Aufstieg allerdings schwieriger
geworden. Allein nun sei Halt gemacht und nach Reko-
gnoszierung durch Georg Vogelsanger die Tour abgebrochen
worden. Der Unfall sei offenbar so eingetreten, dass Fräu-
lein Vogelsanger beim Abstieg vom Rastplatz einen
Misstritt getan habe und ins Rutschen gekommen sei.
Sie habe sich dabei auf einem gebahnten Weg im Sinne
von Art. 2 der A VB oder, falls man die Stufen im Schnee
nicht als' solchen betrachten wollte, doch mindestens
in einem auch für Ungeübte leicht gangbaren Gelände
befunden, sodass der Unfall durch die Versicherung gedeckt
sei. Auch eine grobe Fahrlässigkeit, die eine Kürzung der
Entschädigung zulassen würde, liege nicht vor.
O. -
Mit der vorliegenden Berufung beantragt die
beklagte Versicherungsgesellschaft Abweisung der Klage.
Sie macht geltend, beim benutzten Trasse könne weder
von einem gebahnten Weg noch von einem auch für
Ungeübte leicht gangbaren Gelände gesprochen werden.
Der im Sommer dort vorhandene gebahnte Weg sei zur
Zeit des Unfalls unter einer Schneedecke verschwunden
gewesen. Die in den Schnee geschlagenen Tritte könnten
diesen Weg nicht ersetzen und selbst nicht als gebahnter
Weg bezeichnet werden. -
Der Kläger trägt auf Bestä-
tigung des angefochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Beklagte anerkennt, dass der Weg, der von der
Schwägalp über die sog. Mausefalle nach Tierwies führt, im
normalen, schneefreien Zustande die Voraussetzungen
r
Vereioherungsvertrag. N° 42.
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erfüllt, die an einen gebahnten Weg im Sinne der Police
zu stellen sind'.iiDarüber kann in der Tat kein Zweifel
bestehen; denn es handelt sich um einen angelegten,
nach der Vorinstanz sogar um einen gut ausgebauten
Weg. Unter einem gebahnten Weg ist nicht ein angelegter,
ausgebauter Weg zu verstehen. Den Gegensatz zur Wan-
derung auf gebahntem Wege bildet die Wanderung über
gänzlich weglose Matten, Geröllhaldenund Felsen. Es
frägt sich nur, ob im Zeitpunkt des Unfalls von einem
gebahnten Weg deswegen nicht gesprochen werden konnte,
weil das Trasse des angelegten Erdweges an der Unfall-
stelle mit einer harten Schneefläche bedeckt war.
Es kann indessen nicht zweifelhaft sein, dass unter
gebahntem Weg nicht notwendig ein aperer Weg zu
verstehen ist; denn das würde dazu führen, die Versi-
cherungsdeckung auch auf ganz ungefahrlichen Berg-
wanderungen zeitweise auszuschliessen, nämlich dann,
wenn die im Gelände angelegten Wege streckenweise durch
Schneedecken unterbrochen werden. Es käme diesfalls
.eine Haftbarkeit der Ve;rsicherung nur noch dann in Frage,
wenn das Gelände « auch für Ungeübte leicht gangbar
ist », was in solchen Fällen oft zum mindesten in Zweifel
gezogen werden könnte. Die Beklagte selbst scheint
Gegenteiliges nicht behaupten zu wollen; denn sie spricht
in ihrer Berufungsschrift von ständigen Schneewegen, die
sie als gebahnte Wege anerkennt. Es ist aber nicht ein-
zusehen, warum ein in solider Schneefl.äche derart herge-
stellter, geradezu « angelegter» Weg deshalb anders
beurteilt werden sollte, weil Schnee nur zeitweilig dort
liegt. Ob und inwieweit dem Umstand, dass ein im Sommer
aperer gebahnter Erdweg im Herbst streckenweise mit
Schnee bis zur gänzlichen Unsichtbarkeit überdeckt ist,
rechtliche Relevanz zukommt, braucht hier nicht entschie-
den zu werden. Denn es befand sich in der harten Schnee-
decke ein gebahnter Weg, nachdem wenige Tage zuvor
berggewohnte Touristen in dieselbe die « Badewannen »,
also ziemlich tiefe Trittlöcher geschlagen hatten, in die
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Versicherungsvertrag. N° 42.
man die Füsse setzen konnte. Dass diese Stufenspur, die
im wesentlichen dem Sommerweg folgte, einige Kehren
des letzteren abschnitt, kann dabei nicht von entscheiden-
der Bedeutung sein; denn wie die Vorinstanz die Zeugen-
aussagen namentlich des Säntiswartes und eines Angestell-
ten der Schwebebahn würdigte, waren die Vertiefungen
technisch richtig, in richtigen Abständen angelegt und
gross,genug, um einem einigermassen berggewohnten
Gänger ein sicheres Aufsteigen zu ermöglichen. Der Aussage
des Zeugen Seidenmann, der einzelne Tritte bemerkte,
in die man die Schuhe nicht habe einschi~ben können,
steht die verbindliche Würdigung der Vorinstanz gegenü-
ber, dass sie sehr gut und gross gewesen seien. Das muss
genügen, um den Schneeweg als gebahnten zu qualifi-
zieren; denn aus der Gleichstellung des gebahnten Weges
mit dem Gelände, das auch für Ungeübte leicht gangbar
ist, muss geschlossen werden, dass jede Anbahnung, die
den Weg auch für solche leicht begehbar macht, jenem
Begrifi entspricht. Dies war hier nach der Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz der
Fall.
Sobald dann der im Schnee angelegte Stufenweg sich
in zwei -
offenbar weniger gute -
Spuren teilte und Un-
sicherheit über die weitere Aufstiegsroute entstand,
mithin der Weg schwieriger wurde, hielt Frl. Vogelsanger
mit dem jüngern der Neffen an und liess den ältern allein
auf Rekognoszierung ausgehen. Erst nachdem der Ent-
schluss zur Umkehr gefasst und Frl. Vogelsanger im
Abstieg begrifien war, geschah das Unglück, und zwar
auf dem vorher benutzten Stufenweg. Dass der Abstieg
auf einem solchen erfahrungsgemäss heikler ist, weil
man im Setzen der Tritte hangauswärts weniger Sicher-
heit hat, ändert nichts daran, dass sich die Verunfallte
auf gebahntem Wege befand.
2. -
Nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2
A VB, wonach der Versicherer die Entschädigung bei
grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalles wenigstens
Versicherungsvertrag. N0 42.
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um 50 % kürzen kann, fällt in Betracht, was die Beklagte
in der Berufungsschrift über die besondere Gef"ährlichkeit
der Tour angesichts der Wegverhältnisse ausführt, immer-
hin ohne jene Bestimmung anzurufen oder eine Reduktion
der Entschädigung zu beantragen. Auch die Beklagte
anerkennt, dass die Säntistour auf der eingeschlagenen
Route bei aperem Wege auch für einen nicht berggewohn-
ten Gänger keine besondere Gefahr bietet. Nun kann
freilich durch besondere Weg-, Witterungs- und namentlich
die Schneeverhältnisse ein sonst harmloser Weg, ohne
deswegen seine Eigenschaft als gebahnter Weg zu
verlieren, so gef"ährlich werden, dass er durch nicht berg-
gewohnte Gänger nicht ohne erhebliches Risiko begangen
werden kann. Die verunfallte Fräulein Vogelsanger war
weder besonders berggewohnt noch gänzlich ungewohnt,
auch nicht mit einer besondern Bergausrüstung versehen,
die ihr erlaubt hätte, ausserordentliche Gefahren leichter
zu bestehen. Sie trug jedoch kappennägelbeschlagene
Bergschuhe und einen Bergstock mit Eisenspitze. Diese
Ausrüstung genügte für eine Säntisbesteigung auf den
üblichen Wegen. Hinsichtlich des subjektiven Verschul-
dens kommt hinzu, dass ihr Neffe sich vor dem Abmarsch
beim Schwägalpwirt, dem man zuverlässige Kenntnis
der Verhältnisse zutrauen durfte, erkundigt hatte, ob man
den Aufstieg unternehmen dürfe, und bejahenden Bescheid
erhalten hatte. Dass der Wirt dabei der Meinung war, der
junge Mann stelle die Frage nur für sich, mit Bezug auf
die Tante und den jüngern Bruder aber eher Bedenken
geäussert haben würde, konnte der Fragesteller nicht
wissen, und wenn man ihm selbst einen Vorwurf machen
wollte, den Wirt über die Zusammensetzung der Partie
nicht genügend unterrichtet zu haben, so würde dieses
Verschulden nicht die Verunfallte treffen. Diese durfte sich
bei der von ihrem Neffen überbrachten Auskunft des
Wirtes beruhigen. Ein Verschulden kann auch darin
nicht erblickt werden, dass s~e den Aufstieg fortsetzte,
als sie in das Schneegebiet kam. Auch hier konnte sie
17
AS 74 II -
1948
258
Unlauterer Wettbewerb.
schon die Auskunft des Schwägalpwirtes entlasten, der
ja wusste, dass Schnee lag, und dessen Auskunft sich also
auf die gegebenen Verhältnisse bezog. Die 'Bestätigung
derselben durfte Fräulein Vogelsanger im Vorhandensein
des Badewannentrasses im Schnee erblicken, auf dem
andere den Weg auch mit Erfolg zurückgelegt hatten.
Das Unglück ist denn auch nicht beim Aufstieg, sondern
beim Rückweg erfolgt, den sie gerade deswegen einschlug,
um den nunmehr gelahrlicher werdenden Weg nicht
fortzusetzen. Diese Umkehr zeigt auch, dass die Verunfallte
sich nicht blindlings auf die Auskunft des Wirtes versteifte,
sondern mitten in der Ausführung des Vorhabens ihre
Fähigkeiten an den Verhältnissen mass und die Konse-
quenzen zog. Es lag also auch in diesem Rückzug kein
Verschulden. Was dann unmittelbar zum Unfall führte,
ist nicht abgeklärt;' jedenfalls ist nichts festgestellt,
worin eine grobe Fahrlässigkeit läge. Wenn ihr Ausgleiten
einem Mangel an besonderer Erfahrung und Technik
zuzuschreiben ist, so kann er ihr nicht zum groben Verschul-
den angerechnet werden, nachdem die Benutzung dieses
Weges an sich kein solches darstellte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzem vom 21. Juli 1948
bestätigt.
VII. UNLAUTERER WETTBEWERB
CONCURRENCE DELOYALE
Vgl. Nr. 39. -
Voir n° 39.
. J
PERSONENVERZEICHNIS
N. B. -
Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite.
bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
259
Datum
Seite
Aar & Ticino S.A. c. Cooperativa Elettrica di
Faido..
.
.
Aberegg-Steiner & Oie. A.-G. c. Buchdruckerei
und Verlag Stampfenbach A.-G.
Abt c. Magnaguagno.
•.
Ackermann c. Oattilaz
.
Affentranger c. Bindella
Affolter, Ohristen & Oie. A.-G. c. Therma,
Fabrik für elektrische Heizung A.-G.
Aktuarius, Ereditä. giacente di Tony c. Emden
« Alliance », Europäische Allg. Handels- und
Finanzierungs-A.-G. c. Manifatture Forti
& 00.
• .• .••.
Alpnach, Einwohnergemeinderat c. Schmid.
Altermatt c. Passoni e Zanetti
.
Altorfer-Gassmann und Kons. c. Möschinger-
Kupfer.
.
Ambühl c. Brunner und Konsorten
Ammon gesch. Weber c. Weber.
Amaler c. Ungricht gesch. Amsler .
Antonini c. Uri, Kanton .
Ardüser c. Jung.
Amold c. Fräulin
.,.
Arosa, Gemeinde c. Graubünden, Kanton.
Aschwanden c. Wipffi
.
-
-Gisler und Kons. c. Gisler.
.
Atzli und Jost c. «Neue Zürcher Zeitung» A.G.
Baatard und Kons. c. Grandjean und Kons.
Bächli c. Knecht.
.
1. Dez.
L Juni
9. März
16. Juni
24. März
23. Nov.
9. März
16. Sept.
21. Febr.
4. Juni
3. Mai
18. Mai
10. März
25. Febr.
7. Febr.
8. Sept.
17. Febr.
10. Juni
10. Juni
20. Mai
12. Nov.
2. Febr.
21. Dez .