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74_II_251

BGE 74 II 251

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 41.

allein die Zirkulationslähigkeit des Wechsels bestimmt sich

nicht darnach, wie diese interne Auseinandersetzung

geschehe. Das Bedürfnis, die Rechtsbeziehungen streng

nach dem äussern Schein der Wechselurkunde zu gestalten,

ist demzufolge hier jedenfalls nicht so dringend, dass

ihm auf Kosten des tatsächlichen Willens der Unterzeich-

ner entsprochen werden müsste, und es besteht keine

Notwendigkeit, dem Bürgen allenfalls einen Regress gegen

einen Unterzeichner zu geben, für den er sich nicht hat

verbürgen wollen.

Es ist deshalb geboten, die Vermutung von Art. 1021

Abs. 4 OR im Verhältnis des Wechselbürgen zum Wech-

selschuldner als widerlegbar anzunehmen, wie das die

Vorinstanz getan hat.

Der Nachweis, dass der Beklagte, entgegen der Vermu-

tung von Art. 1021 Abs. 4 OR, sich tatsächlich für den

Akezptanten verbürgt hat, ist erbracht. Er hat somit

durch die Bezahlung der Wechselschuld die Rechte aus

dem Wechsel nur gegen den Akzeptanten, nicht aber gegen

die diesem nicht haftende Klägerin erworben; diese

schuldet ihm nichts, und die Aberkennungaklage ist

daher zuzusprechen. Unrichtig ist die Behauptung des

Beklagten, er werde dadurch jeden Regresses beraubt;

denn sein Rückgrifi gegen denjenigen, für den er sich

verbürgt hat, d.h. gegen den Akzeptanten, bleibt ihm

unbenommen.

Vgl. auch Nr. 33, 34, 37. -

Voir aussi nOS 33, 34, 37.

Venncherungsvertrag. N0 42:

VI. YERSICHERÜNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

42. Urteil der ll. ZlvUabtellung vom 26. November 1948

251

i.S. Schweiz. Natlonal-Versicherungs-Gesellsehaft gegen Vogel-

sanger.

Private. UnfciU'IJ8f'sichertvng; Risiko von Be;rgunfälle;n, auf Schnee:

Begriff ({ gebahnter Weg» und « für Ungeübte leicht gangbares

Gelände)} in den Klauseln der allg.IVersicherungsbedingungen.

Gefährlichkeit der Tour unter dem Gesichtspunkt der grob-

fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls.

Ä88'Urance privee contre Zes aooide:nts; risque en 008 d'aoo'irlent de

mcmtagne prOOOqu6 par l'enneigement. Notion du ({ chemin trace 1I

et du «terrain facilement praticable pour des ~onnes non

habituOOs aux courses alpestres » au sens des conditions generales

d'assurance. Danger de l'excursion et accident cause par negli-

gence grave.

Ä88icu!az~ privata contro gli inforlluni; rischio in ca80 d'inffYr-

t'Unto di montagna provocato dal terreno nevD80. Concetto di

({ sentiero tracciato» e di « terreno faciImente praticabile

anche da persone non abituate a corse di montagna » a norma

delle condizioni generali d'assicurazione. Pericolo delI' escur-

sione e infortunio causato da. grave negligenza.

A. -

Am 18. Oktober 1945 stürzte Fräulein Martha

Vogelsanger, geb. 1905, auf einer Säntistour,diesie in

Begleitung ihrer Neffen Georg (geb. 1927) und Rudolf

Vogelsanger (geb. 1933) von der Schwägalp aus unternahm,

unterhalb Tierwies tödlich ab. Sie war bei der Beklagten

für den Todesfall mit Fr. 7000.- versichert. Naoh Art. 2

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sohloss die

Versioherung Unfälle ein, die sich ereigneten «bei Berg-

wanderungen, bei denen der Versioherte gebahnte Wege

benützt oder das abseits von solohen begangene Gelände

auoh für Ungeübte leicht gangbar ist. » Ferner bestimmt

Art. 8 Ziff. 2: «Hat der Versicherungsnehmer oder

Anspruchsberechtigte den Unfall grobfahrlässig herbei-

geführt, so ist die Gesellschaft berechtigt, ihre Leistungen

252

Versicherungsvertrag. N° 42.

in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden

Verhältnis zu kürzen, wenigstens aber um 50 %.»

Der Klage des Vaters der Verunfallten auf Auszahlung

von Fr. 7000.~ nebst Zins gegenüber machte die Beklagte

geltend, es liege kein durch die Police gedecktes Unfall-

ereignis vor, da die Versicherte im Abstieg weder auf einem

gebahnten Wege noch in einem für Ungeübte leicht gang-

baren Gelände auf hartem Schnee ausgeglitten und zu

Tode gestürzt sei.

B. -

Sowohl das Amtsgericht Luzern-Stadt als das

Obergericht des Kantons Luzern, letzteres nach einem

Augenschein, haben die Einwendung verworfen und die

Klage in vollem Umfange geschützt. Nach den Feststel-

lungen des Obergerichts trug sich der Unfall wie folgt

zu:

Bevor die Partie um 10 Uhr bei schönem Wetter von

der Schwägalp aufbrach, erkundigte sich der 18-jährige

Georg Vogelsanger beim Schwägalpwirt, ob man nach

Tierwies gehen könne, was der Wirt bejahte, da der Weg

am Vortage von andern Touristen begangen worden

war. Der Partie Vogelsanger folgte in kurzem Abstand

Lehrer Seidenmann aus Zürich mit seinem Töchterchen.

Der gut ausgebaute, im Sommer stark begangene Weg war

bis oberhalb der sogenannten Mausefalle schneefrei und

gefahrlos begehbar. Nach einer kurzen Strecke weichen

Schnees begann ein zusammenhängendes hartes bis sehr

hartes Schneefeld, das im untern Teil ein hartgetretenes

Trasse, im obern gute, nicht zu weit auseinanderliegende

und guterhaltene Stufen (<< Badewannen ») aufwies, die

vier Tage vorher von Touristen hergestellt und von weitern

Partien benutzt, dem im obern Teil nur noch stellenweise

sichtbaren Sommerweg folgten, jedoch einige Kehren

desselben abschnitten. An einer Stelle, wo sich das Trasse

in zwei Spuren teilte, hielten die beiden Partien an. Georg

Vogelsanger hiess seine Begleiter warten und entfernte

sich mit dem Bemerken, er wolle den Weg rekognoszieren.

Fräulein Vogelsanger setzte sich in den Schnee, den

Versicherungsvertrag. N0 42.

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Rücken gegen den steilen Hang,die Füsse im Trasse. Nach

ungefähr einer Stunde erschien etwa hundert Meter über

den Wartenden im felsigen Gelände Georg Vogelsanger

wieder und rief diesen zu, an Ort und Stelle auf ihn zu

warten. Da Georg Vogelsanger von seinem Standort aus

auf einem andem Weg das Trasse etwas weiter unten

erreichen zu wollen schien, fasste Seidenmann den Zuruf

dahin auf, man solle umkehren und absteigen. Anscheinend

in der gleichen Meinung begann auch Fräulein Vogelsanger,

gefolgt vom jüngern Neffen, in den Stufen abwärts zu

steigen. Einige Meter unterhalb der Spitzkehre sahen

ihre Neffen sie plötzlich unmittelbar unterhalb des Trasses

sitzend den hartgefrorenen Schneehang hinabgleiten und

dann, sich überschlagend, im Couloir verschwinden.

Am späten Nachmittag wurde ihre Leiche einige hundert

Meter unterhalb der Abrutschstelle geborgen.

In rechtlicher Beziehung führt die Vorinstanz aus:

Unter einem gebahnten Weg im Sinne der allgemeinen

Versicherungsbedingungen sei ein künstlich erstellter und

für die Benützung ausgetretener Weg zu verstehen, der

auch von Bergungeübtenohne Gefahr in aufrechter

Stellung begangen werden könne. Massgebend sei dabei

die von der Verunfallten bis zur Raststelle zurückgelegte

Strecke. Bis zum Beginn des zusammenhängenden hart-

gefrorenen Schneefeldes habe die Aufstiegsroute zweifellos

einen gebahnten Weg in diesem Sinne dargestellt. Von die-

ser Stelle an sei der Schnee allerdings hart bis sehr hart,

nicht etwa nur eine leicht eindrückbare Harstdecke gewe-

sen; immerhin habe man ohne Eispickel oder Steigeisen

mit den blossen Nagelschuhen Tritte schlagen, den Schnee

« kerben» und so auch neben dem Trasse gehen können.

Bis zur Unfallstelle habe am Unfalltag ein Trasse aus

« Badewannen» bestanden, das auch nichtgeübten Berg-

gängem mit guten Schuhen ein sicheres Gehen ohne

weiteres erlaubt habe; in den Badewannen habe man,

nach der Aussage des Säntiswartes, gar nicht ausgleiten

können. Der Zeuge Seidenmann bestätige diesen Eindruck,

254

Versioherungsvertrag. N0 42.

immerhin mit dem Beifügen, erst beim Abstieg habe man

sich von der Gefahr Rechenschaft gegeben, wobei man

allerdings vom Unfall beeindruckt gewesen sei. Die

Vorinstanz stellt fest, dass die Partien Vogelsanger und

Seidenmann . der Auffassung gewesen seien, der Aufstieg

sei trotz dem harten Schnee auch für Ungeübte ohne

Gefahr, und der bergerfahrene Säntiswart bestätige diese

Meinung. Von der Stelle an, wo sich das Trasse in zwei

Spuren teilte, sei der Aufstieg allerdings schwieriger

geworden. Allein nun sei Halt gemacht und nach Reko-

gnoszierung durch Georg Vogelsanger die Tour abgebrochen

worden. Der Unfall sei offenbar so eingetreten, dass Fräu-

lein Vogelsanger beim Abstieg vom Rastplatz einen

Misstritt getan habe und ins Rutschen gekommen sei.

Sie habe sich dabei auf einem gebahnten Weg im Sinne

von Art. 2 der A VB oder, falls man die Stufen im Schnee

nicht als' solchen betrachten wollte, doch mindestens

in einem auch für Ungeübte leicht gangbaren Gelände

befunden, sodass der Unfall durch die Versicherung gedeckt

sei. Auch eine grobe Fahrlässigkeit, die eine Kürzung der

Entschädigung zulassen würde, liege nicht vor.

O. -

Mit der vorliegenden Berufung beantragt die

beklagte Versicherungsgesellschaft Abweisung der Klage.

Sie macht geltend, beim benutzten Trasse könne weder

von einem gebahnten Weg noch von einem auch für

Ungeübte leicht gangbaren Gelände gesprochen werden.

Der im Sommer dort vorhandene gebahnte Weg sei zur

Zeit des Unfalls unter einer Schneedecke verschwunden

gewesen. Die in den Schnee geschlagenen Tritte könnten

diesen Weg nicht ersetzen und selbst nicht als gebahnter

Weg bezeichnet werden. -

Der Kläger trägt auf Bestä-

tigung des angefochtenen Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Beklagte anerkennt, dass der Weg, der von der

Schwägalp über die sog. Mausefalle nach Tierwies führt, im

normalen, schneefreien Zustande die Voraussetzungen

r

Vereioherungsvertrag. N° 42.

255

erfüllt, die an einen gebahnten Weg im Sinne der Police

zu stellen sind'.iiDarüber kann in der Tat kein Zweifel

bestehen; denn es handelt sich um einen angelegten,

nach der Vorinstanz sogar um einen gut ausgebauten

Weg. Unter einem gebahnten Weg ist nicht ein angelegter,

ausgebauter Weg zu verstehen. Den Gegensatz zur Wan-

derung auf gebahntem Wege bildet die Wanderung über

gänzlich weglose Matten, Geröllhaldenund Felsen. Es

frägt sich nur, ob im Zeitpunkt des Unfalls von einem

gebahnten Weg deswegen nicht gesprochen werden konnte,

weil das Trasse des angelegten Erdweges an der Unfall-

stelle mit einer harten Schneefläche bedeckt war.

Es kann indessen nicht zweifelhaft sein, dass unter

gebahntem Weg nicht notwendig ein aperer Weg zu

verstehen ist; denn das würde dazu führen, die Versi-

cherungsdeckung auch auf ganz ungefahrlichen Berg-

wanderungen zeitweise auszuschliessen, nämlich dann,

wenn die im Gelände angelegten Wege streckenweise durch

Schneedecken unterbrochen werden. Es käme diesfalls

.eine Haftbarkeit der Ve;rsicherung nur noch dann in Frage,

wenn das Gelände « auch für Ungeübte leicht gangbar

ist », was in solchen Fällen oft zum mindesten in Zweifel

gezogen werden könnte. Die Beklagte selbst scheint

Gegenteiliges nicht behaupten zu wollen; denn sie spricht

in ihrer Berufungsschrift von ständigen Schneewegen, die

sie als gebahnte Wege anerkennt. Es ist aber nicht ein-

zusehen, warum ein in solider Schneefl.äche derart herge-

stellter, geradezu « angelegter» Weg deshalb anders

beurteilt werden sollte, weil Schnee nur zeitweilig dort

liegt. Ob und inwieweit dem Umstand, dass ein im Sommer

aperer gebahnter Erdweg im Herbst streckenweise mit

Schnee bis zur gänzlichen Unsichtbarkeit überdeckt ist,

rechtliche Relevanz zukommt, braucht hier nicht entschie-

den zu werden. Denn es befand sich in der harten Schnee-

decke ein gebahnter Weg, nachdem wenige Tage zuvor

berggewohnte Touristen in dieselbe die « Badewannen »,

also ziemlich tiefe Trittlöcher geschlagen hatten, in die

256

Versicherungsvertrag. N° 42.

man die Füsse setzen konnte. Dass diese Stufenspur, die

im wesentlichen dem Sommerweg folgte, einige Kehren

des letzteren abschnitt, kann dabei nicht von entscheiden-

der Bedeutung sein; denn wie die Vorinstanz die Zeugen-

aussagen namentlich des Säntiswartes und eines Angestell-

ten der Schwebebahn würdigte, waren die Vertiefungen

technisch richtig, in richtigen Abständen angelegt und

gross,genug, um einem einigermassen berggewohnten

Gänger ein sicheres Aufsteigen zu ermöglichen. Der Aussage

des Zeugen Seidenmann, der einzelne Tritte bemerkte,

in die man die Schuhe nicht habe einschi~ben können,

steht die verbindliche Würdigung der Vorinstanz gegenü-

ber, dass sie sehr gut und gross gewesen seien. Das muss

genügen, um den Schneeweg als gebahnten zu qualifi-

zieren; denn aus der Gleichstellung des gebahnten Weges

mit dem Gelände, das auch für Ungeübte leicht gangbar

ist, muss geschlossen werden, dass jede Anbahnung, die

den Weg auch für solche leicht begehbar macht, jenem

Begrifi entspricht. Dies war hier nach der Würdigung

der tatsächlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz der

Fall.

Sobald dann der im Schnee angelegte Stufenweg sich

in zwei -

offenbar weniger gute -

Spuren teilte und Un-

sicherheit über die weitere Aufstiegsroute entstand,

mithin der Weg schwieriger wurde, hielt Frl. Vogelsanger

mit dem jüngern der Neffen an und liess den ältern allein

auf Rekognoszierung ausgehen. Erst nachdem der Ent-

schluss zur Umkehr gefasst und Frl. Vogelsanger im

Abstieg begrifien war, geschah das Unglück, und zwar

auf dem vorher benutzten Stufenweg. Dass der Abstieg

auf einem solchen erfahrungsgemäss heikler ist, weil

man im Setzen der Tritte hangauswärts weniger Sicher-

heit hat, ändert nichts daran, dass sich die Verunfallte

auf gebahntem Wege befand.

2. -

Nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2

A VB, wonach der Versicherer die Entschädigung bei

grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalles wenigstens

Versicherungsvertrag. N0 42.

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um 50 % kürzen kann, fällt in Betracht, was die Beklagte

in der Berufungsschrift über die besondere Gef"ährlichkeit

der Tour angesichts der Wegverhältnisse ausführt, immer-

hin ohne jene Bestimmung anzurufen oder eine Reduktion

der Entschädigung zu beantragen. Auch die Beklagte

anerkennt, dass die Säntistour auf der eingeschlagenen

Route bei aperem Wege auch für einen nicht berggewohn-

ten Gänger keine besondere Gefahr bietet. Nun kann

freilich durch besondere Weg-, Witterungs- und namentlich

die Schneeverhältnisse ein sonst harmloser Weg, ohne

deswegen seine Eigenschaft als gebahnter Weg zu

verlieren, so gef"ährlich werden, dass er durch nicht berg-

gewohnte Gänger nicht ohne erhebliches Risiko begangen

werden kann. Die verunfallte Fräulein Vogelsanger war

weder besonders berggewohnt noch gänzlich ungewohnt,

auch nicht mit einer besondern Bergausrüstung versehen,

die ihr erlaubt hätte, ausserordentliche Gefahren leichter

zu bestehen. Sie trug jedoch kappennägelbeschlagene

Bergschuhe und einen Bergstock mit Eisenspitze. Diese

Ausrüstung genügte für eine Säntisbesteigung auf den

üblichen Wegen. Hinsichtlich des subjektiven Verschul-

dens kommt hinzu, dass ihr Neffe sich vor dem Abmarsch

beim Schwägalpwirt, dem man zuverlässige Kenntnis

der Verhältnisse zutrauen durfte, erkundigt hatte, ob man

den Aufstieg unternehmen dürfe, und bejahenden Bescheid

erhalten hatte. Dass der Wirt dabei der Meinung war, der

junge Mann stelle die Frage nur für sich, mit Bezug auf

die Tante und den jüngern Bruder aber eher Bedenken

geäussert haben würde, konnte der Fragesteller nicht

wissen, und wenn man ihm selbst einen Vorwurf machen

wollte, den Wirt über die Zusammensetzung der Partie

nicht genügend unterrichtet zu haben, so würde dieses

Verschulden nicht die Verunfallte treffen. Diese durfte sich

bei der von ihrem Neffen überbrachten Auskunft des

Wirtes beruhigen. Ein Verschulden kann auch darin

nicht erblickt werden, dass s~e den Aufstieg fortsetzte,

als sie in das Schneegebiet kam. Auch hier konnte sie

17

AS 74 II -

1948

258

Unlauterer Wettbewerb.

schon die Auskunft des Schwägalpwirtes entlasten, der

ja wusste, dass Schnee lag, und dessen Auskunft sich also

auf die gegebenen Verhältnisse bezog. Die 'Bestätigung

derselben durfte Fräulein Vogelsanger im Vorhandensein

des Badewannentrasses im Schnee erblicken, auf dem

andere den Weg auch mit Erfolg zurückgelegt hatten.

Das Unglück ist denn auch nicht beim Aufstieg, sondern

beim Rückweg erfolgt, den sie gerade deswegen einschlug,

um den nunmehr gelahrlicher werdenden Weg nicht

fortzusetzen. Diese Umkehr zeigt auch, dass die Verunfallte

sich nicht blindlings auf die Auskunft des Wirtes versteifte,

sondern mitten in der Ausführung des Vorhabens ihre

Fähigkeiten an den Verhältnissen mass und die Konse-

quenzen zog. Es lag also auch in diesem Rückzug kein

Verschulden. Was dann unmittelbar zum Unfall führte,

ist nicht abgeklärt;' jedenfalls ist nichts festgestellt,

worin eine grobe Fahrlässigkeit läge. Wenn ihr Ausgleiten

einem Mangel an besonderer Erfahrung und Technik

zuzuschreiben ist, so kann er ihr nicht zum groben Verschul-

den angerechnet werden, nachdem die Benutzung dieses

Weges an sich kein solches darstellte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Luzem vom 21. Juli 1948

bestätigt.

VII. UNLAUTERER WETTBEWERB

CONCURRENCE DELOYALE

Vgl. Nr. 39. -

Voir n° 39.

. J

PERSONENVERZEICHNIS

N. B. -

Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite.

bei den nicht publizierten das Datum angegeben.

259

Datum

Seite

Aar & Ticino S.A. c. Cooperativa Elettrica di

Faido..

.

.

Aberegg-Steiner & Oie. A.-G. c. Buchdruckerei

und Verlag Stampfenbach A.-G.

Abt c. Magnaguagno.

•.

Ackermann c. Oattilaz

.

Affentranger c. Bindella

Affolter, Ohristen & Oie. A.-G. c. Therma,

Fabrik für elektrische Heizung A.-G.

Aktuarius, Ereditä. giacente di Tony c. Emden

« Alliance », Europäische Allg. Handels- und

Finanzierungs-A.-G. c. Manifatture Forti

& 00.

• .• .••.

Alpnach, Einwohnergemeinderat c. Schmid.

Altermatt c. Passoni e Zanetti

.

Altorfer-Gassmann und Kons. c. Möschinger-

Kupfer.

.

Ambühl c. Brunner und Konsorten

Ammon gesch. Weber c. Weber.

Amaler c. Ungricht gesch. Amsler .

Antonini c. Uri, Kanton .

Ardüser c. Jung.

Amold c. Fräulin

.,.

Arosa, Gemeinde c. Graubünden, Kanton.

Aschwanden c. Wipffi

.

-

-Gisler und Kons. c. Gisler.

.

Atzli und Jost c. «Neue Zürcher Zeitung» A.G.

Baatard und Kons. c. Grandjean und Kons.

Bächli c. Knecht.

.

1. Dez.

L Juni

9. März

16. Juni

24. März

23. Nov.

9. März

16. Sept.

21. Febr.

4. Juni

3. Mai

18. Mai

10. März

25. Febr.

7. Febr.

8. Sept.

17. Febr.

10. Juni

10. Juni

20. Mai

12. Nov.

2. Febr.

21. Dez .