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6' Sohuldbetreibungs. und Konkumreeht (ZlvilabteiIUDgell). N0 18. frühem Vorschriften entsprechenden Umfange obliegt, Art. 82 Abs. 2 aOG). übrigens wird das Obergericht nach seinem Ermessen ergänzende Beweismassnahmen treffen können. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird hinsichtlich eines Teilbetrages von Fr. 1371.90 (nebst Zins) der vom Obergericht zugespro- chenen Summe abgewiesen und das Urteil des Oberge- richtes des Standes Zürich vom 4. Februar 1948 insoweit bestätigt. Im übrigen wird die Berufung in dem Sinne gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen wird. DlPRDmRIBS REUNlI!S s. Ä., LAUSANNE Schuldbetreibungs- und Konkorsrecht. Poorsuite et Fallllte. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
17. Entscheid vom 7. September 1948 i. S. Azota GeseUsehaft. Paustpfandverwertung. ' Der Erlös fällt, mit Ausnahme eines Überschusses, nicht in das Schuldnervermögen und kann daher nicht für gewöhnliche Gläu- biger dieses Schuldners arrestiert oder gßpfändet werd~n, noch sind solche Gläubiger befugt, dem betreibenden Pfandgläubiger das Recht auf den Erlös in einem Widerspruchsverfahren streitig zu machen. Vorbehalten bleibt Anfechtungsk1age nach Art. 285 ff. SchKG. Erw. 3. Wie verhält es sich bei einer vor der Pfandverwertung erfolgt~ Arrestierung oder Pfändung der Sache selbst ? Erw. 1 und 2. Art. 96 1 SchKG ist in der Betreibung für Mietzinse hinsichtlich der retinierten Gegenstände sinngemäss anwendbar. Erw. 4. Rbdisation d'un gage mobilier. Exception faite de l'excedent, 1e produit de la vente ne fait pas partie de la fortune du debiteur et ne peut donc pas ~tre se- questre ou saisi en faveur des creanciers chirographaires ; ceux- ci ne sont pas autorises a. oontester dans une procedure de revendication le droit du creancier gagiste Bur le produit de la vente. Demeure reservee I'action revocatoire des art. 285 et suiv. LP (con.sid. 3). . . Qu'en est·il dans le cas OU la chose a eM sequestree ou saisie avant Ba rOOlisation ? (oonsid. 1 et 2). L'art. 96 a1. 1 LP est applicable par analogie dans 180 poursnite pour loyers et fermages aux objets soumis au droit de retention (consid. 4). Realizzazione di un pegno manuale. A prescindere dall'eccedenza. il ricavo della vendita non fa parte della sostanza deI debitore e non pUD quindi essere sequestrato o pignorato in favore di creditori chirografari ; essi non banno Ia facoltil. di contestare, in una procedura di rivendicazione. I) AB 74 m - 1948
66 Schuldbetreibungs- und Konkmsrecht. N° 17. il diritto deI creditore pignoratizio sul ricavo d~lla vendita. Rimane riservata I 'azione rivocatoria a norma degh art. 285 sgg. LEF (consid. 3). . Quill nel caso in cui ~a c~a sia stat~ sequestrata 0 plgnorata prima deHa sua reahzzazIone ? (COllSld. 1 e 2): , . L'art. 96 cp. 1 LEF e applicabile per. anal?gIa, n~ll ~ecuzu~ne per crediti derivanti da pigioni e affittl, agli oggettl vmCOlatl al diritto di ritenzione (consid. 4). A. - Die RekmTentin betrieb die Gobanit A.-G. in Liq. auf Verwertung einer retinierten Filterpresse für Mietzins. Die Betreibung blieb unbestritten, und die Filter- presse wurde mit Zustimmung der Rekurrentin freihändig für Fr. 4275.-, d. h. für den Betrag der in Betreibung stehenden Mietzinsforderung, verkauft. Der Erwerber zahlte den Preis an das Betreibungsamt. B. - Zwei gewöhnliche Gläubiger der Gobanit A.-G. in Liq. liessen Teilbeträge des erwähnten Verkaufserlöses, entsprechend ihren Forderungen, arrestieren. Die Re- kurrentin war mit der Auszahlung von Fr. 400.- an Mauch auf Rechnung des Verkaufserlöses einverstanden; ~ie widersetzte sich dagegen einer weitergehenden inan- spruchnahme dieses Erlöses für die Arrestforderung von Fr. 2330.35 des Gläubigers Widmer. O. - Da jedoch das Betreibungsamt ihr die Auszahlung verweigerte, um den Ansprüchen allfälliger « Anschluss- gläubiger » Rechnung zu tragen, führte sie Beschwerde mit dem Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr den ganzen Erlös von Fr. 4275.-, eventuell den Differenz- betrag zwischen Fr. 3862.- und einem von dritter Seite arrestierten Betrag auszuzahlen; eventuell sei das Wider- spruchsverfahren mit Klagefrist an den Arrestgläubiger anzuordnen. D. - Die Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell A. Rh. wies mit Entscheid vom 28. Juni 1948 die ersten zwei Anträge der Beschwerde ab ; sie ordnete das Wider- spruchsverfahren an, jedoch mit Klägerrolle der Rekur- rentin. E. - Gegen dieseuEntscheid richtet sich der vorliegende Rekurs mit dem Antrag auf gegenteilige Verteilung der Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 17. 67 Parleirollen im Widerspruchsverfahren ; eventuell habe das Betreibungsamt ihr den « deponierten Betreibungs- erlös von restanzllch Fr. 2392.-» auszuzahlen. Der Arrest- gläubiger Widmer widersetzt sich beiden Rekursanträgen. Die 8chuldbetreibungs- UM Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - In welcher Weise die Parteirollen in einem Wider- spruchsverfahren über das Pfandrecht der Rekurrentin zu verteilen wären, kann dahingestellt bleiben. Ein solches Verfahren hat gar nicht stattzufinden. In der von der Rekurrentin angehobenen Pfandbetreibung konnte ihr Pfandrecht unmöglich Gegenstand eines Widerspruchs- verfahrens bilden. Das Widerspruchsverfahren kann sich nur auf dingliche Rechte Dritter beziehen, wie in der Pfändungsbetreibung (Art. 106-109 SchKG) so auch in der Pfandbetreibung bei analoger Anwendung der erwähnten Vorschriften (Art. 155 SchKG). Dabei kommt einerseits· Dritteigentum in Betracht, bei dessen Anerkennung der Dritte in gleicher Weise wie der Schuldner in die Betrei- bung einzubeziehen ist (BGE 48 III 36), anderseits ein beschränktes dingliches Recht, das bei der Verwertung zu wahren bezw. zu verwirklichen ist, in der Faustpfand- (d. h. allgemein Fahrnispfand-) Betreibung namentlich ein dem Recht des betreibenden Pfandgläubigers gleich- geordnetes, also in gleichem Rang mit ihm konkurrieren- des oder ihm vorgehendes Pfandrecht (vgl. BGE 65 m 52). Das Pfandrecht des betreibendes Gläubigers selbst kann dagegen schon begriiHich nicht Gegenstand eines Widerspruches bilden. Nichts Abweichendes folgt aus der bei der Grundpfand- verwertung vorgesehenen Lastenbereinigung (Art. 140/155 SchKG, Art. 30 Abs. 2, 37, 102 VZG), die sich nicht auf Eigentumsrechte, dagegen auf sämtliche beschränkte dingliche Rechte am Pfandgrundstück mit Einschluss des Pfandrechtes des betreibenden Gläubigers bezieht, und wobei zur Bestreitung auch gewöhnliche Gläubiger berech-
Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. N° 17. tigt sind, vorausgesetzt nur, dass sie noch vor der Ver- wertung des Pfandgrundstücks dessen Pfändung erlangt haben (BGE 55III 189). Diese Lastenbereinigung ist der Grundstücksverwertung eigentümJich. Bei der Fahrnis- verwertung gibt es nichts derartiges. 2.- Der Rekursgegner will denn auch gar nicht in der Pfandbetreibung der Rekurrentin intervenieren. Da- gegen glaubt er auf Grund der von ihm erwirkten Arrestie- rung eines Teilbetrages des Verwertungserlöses ein Wider- spruchsverfahren über das Pfandrecht der Rekurrentin in Gang bringen zu dürfen, weil sich dieses Recht ja von dieser Arrestbetreibung aus gesehen als Drittmannsrechi darstellt. Gewiss stellt sich die Frage, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen die Arrestbetreibung eines gewöhnlichen Gläubigers mit einer Faustpfandbetreibung bezüglich desselben Gegenstandes in Konflikt treten könnte, der in einem Widerspruchsverfahren seine Lösung zu finden hätte. Dazu braucht aber nicht näher Stellung genommen zu werden. Wollte man auch, in Anlehnung an die einem gewöhnlichen Gläubiger bei der Lasten- bereinigung im Grundpfandverwertungsverfahren einge- räumte Legitimation, einem solchen Gläubiger unter gleichen Voraussetzungen die Berechtigung zur Bestreitung des Pfandrechtes an einer Fahrnissache zuerkennen und ihm die Auseinandersetzung darüber in einem seiner eige- nen Betreibung anzuschliessenden Widerspruchsverfahren gestatten, so würden hier doch die betreffenden Voraus- setzungen fehlen. Der Rekursgegner hat ja die Pfandsache selbst gar nicht vor deren Verwertung arrestieren lassen, ganz abgesehen davon, dass zur Bestreitung der Lasten nach dem Gesagten nicht blosse Arrestierung, sondern nur Plandung genügt.
3. - Der Rekursgegner kann auch nicht etwa eine dingliche Surrogation des Verwertungserlöses für sich in Anspruch nehmen. Art. 107 Abs. 4 SchKG sieht eine solche Surrogation für die Geltendmachung dinglicher Rechte am verwerteten Gegenstande vor. Danach bleibt ~ Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 1'7. 69 zwar bei der Verwertung, jedoch fällt der Erlös beispiels- weise bei erfolgreicher Geltendmachung eines vorgehen- den Pfandrechtes vorzugsweise, d. h. bis zur Tilgung seiner Pfandforderung, an den betreffenden Pfandansprecher (vgl.' BGE 71 III 120). Eine solche Surrogation findet aber nicht zugunsten gewöhnlicher Gläubiger statt, mit der Folge, dass diese auch nach der Verwertung noch das Pfandrecht des betreibenden Gläubigers bestreiten köruiten, und wäre es auch auf Grund einer Arrestierung oder Pfändung des Erlöses. Dieser ist vielmehr, mit Ausnahme eines dem Schuldner zukommenden und daher der Arrestierung oder PIaudung unterliegenden über- schusses, dem betreibenden Gläubiger und allfälligen. (andern) Pfandgläubigern verfallen, also dem Vermögen des Schuldners und damit der Beschlagnahme zugunsten gewöhnlicher Gläubiger ebenso entzogen wie die nun veräusserte Sache selbst. Solchen Gläubigern bezw. der Konkursmasse des Schuldners ist nUr die Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG vorbehalten, sofern deren Voraus- setzungen sich erfüllen. Das folgt auch aus Art. 199 Aha. 2 SchKG, wonach der Erlös verwerteter Gegenstände (eben weil nicht in das Vermögen des SchUldners fallend) nicht zum Konkursvermögen gehört. Daran hat der von Widmer erlangte Arrestbefehl nichts geändert. Das Be- treibungsamt hatte zwar zu dessen Vollzug zu schreiten. Ergab sich dann aber das dargelegte vollstreckungsrecht- liehe Hindernis, so war die Arrestierung mangels eines arrestierbaren Gegenstandes abzulehnen. Und demgemäss ist die trotzdem erfolgte Verurkundung eines Arrestes als unwirksam zu erachten.
4. - Die Akten gehen' keinen Aufschluss darüber, durch wen der Freihandverkauf erfolgte, durch das Betreibungsamt (oder durch die Schuldnerin in dessen Auftrag) oder aber durch die Schuldnerin von sich aus mit Zustimmung der Rekurrentin. Das ist jedoch ohne Belang; auch ein Verkauf der letztem Art wäre als gültig zu erachten, und auch in diesem Falle wäre die Zahlung
70 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 18. seitens des Erwerbers an das Betreibungsamt zuhanden der Rekurrentin zu schützen, so gut wie eine von der Schuldnerin selbst gemäss Art. 12 SchKG zuhanden der Rekurrentin geleistete Zahlung. Art. 96 findet sich zwar nicht unter den in Art. 155 als in der Pfandbetreibung entsprechend anwendbaren Vorschriften des Pfändungs- verfahrens verzeichnet. Einem Verkauf im Sinne von Art. 96 Abs. 1 mit Zustimmung des Pfandgläubigers steht aber jedenfalls bei Besitz des Schuldners an der Pfandsache nichts entgegen, wie es gerade bei Miet-Retentionsgegen- ständen zutrifft.
5. - Die Rekurrentin hat Anspruch auf den ganzen Verkaufserlös mit Ausnahme des Betrages, der kraft ihres Einverständnisses dem Gläubiger Mauch auszurichten ist. Sie hat mit dem weniger weitgehenden Eventualantrag des Rekurses nicht etwa auf den Mehrbetrag verzichtet. Mit dem Hauptantrag will sie ja den Zugriff des Rekurs- gegners Widmer abwehren, freilich auf dem Weg eines Widerspruchsverfahrens, das, wie dargetan, gar nicht stattzufinden hat. Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Bühler angewiesen wird, der Rekurrentin den ihr in der Betreibung gegen die Gobanit A.-G. in Liq. zukommenden Erlös auszuzahlen.
18. Auszug aus dem Entscheid vom 11'). September 1948 i. S. Brändlin. Lohnpländung, Art. 93 SchKG. Inwiefern ist a.uf Aufwendungen, die dem Schuldner für Hilfskräfte erwachsen, Rücksicht zu nehmen 7 SaiBie de salaire art. 93 LP. En quelle mesure doit·on tenir compte des sommes qua le debiteur consacre a la retribution des personnes qui l'a.ident da.ns son travail ? Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 18. 71 Pignoramento di salario, art. 93 LEF. In quale misura. si ~eve tener conto delle somme che il debitore consacra alla retribUZlone di persone ehe l'aiutano nel BUO lavoro ? Aus dem Tatbestand : Nach dem kantonalen Entscheid sind vom Lohn des Schuldners, eines Schreiners, der Arbeiten im Akkord übernimmt, monatlich Fr. 50.- zu pftinden. Die ihm für gelegentlich beigezogene Hilfskräfte erwachsenden Aufwendungen seien nicht zu berücksichtigen; denn es wäre ihm nach Ansicht der kantonalen Aufsichtsbehörde möglich, ohne Hilfskräfte auszukommen. Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner daran fest, dass ihm kein Lohn gepfändet werden könne. Aus den Erwägungen:
3. - Beachtlich sind die Aufwendungen des Schuld- ners für den gelegentlichen Beizug von Hilfskräften. Dass bestimmte Arbeiten, wie das Anschlagen grosser Fenster, den Beizug eines Gehilfen erfordern, leuchtet einigermassen ein. Über das durchschnittliche AusmaEts dieser Aufwendungen ist der Rekurrent zu nähern Anga- ben anzuhalten (wie denn die zur Bemessung der pfändba- ren Lohnquote erforderlichen Ermittlungen grundsätzlich von Amtes wegen erfolgen sollen; BGE 54 III 161, 236). Solche Aufwendungen sind nicht etwa als Forderungen Dritter im Sinne von Erw. 2 zu betrachten, auf die mit Vorbehalt einer für sie bestehenden Lohnpfändung keine Rücksicht zu nehmen wäre. Es handelt sich vielmehr um Gewinnungskosten für die vom Schuldner zu beanspru- chende Arbeitsvergütung ; Kosten, die dem Schuldner anlässlich der Ausführung der jeweiligen Arbeit erwachsen und seinen Nettoverdienst schmälern. Eine Frage für sich ist, ob nur die notwendigen Kosten solcher Art (wie etwa für anzuschaffendes Material, vgl. BGE 71 III 176 Erw.
2) in Betracht fallen. Indessen kann dem Schuldner der Abzug solcher seiner Arbeitsweise entsprechender Auf- wendungen grundsätzlich nicht verwehrt werden aus dem