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74_III_22

BGE 74 III 22

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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22 Sohuldbet!eibungs- und Konkursreoht. N0 7.

7. Auszug aus dem Entseheld vom 19. Mal 1948 i S. Hengärtner. VerltuJtschein. Fortsetzung der Betreibung olm6 neuen Zak1Amg8- belehl (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Gläubiger und Schuldner können sich jederzeit darauf berufen, dass die im Verlustschein enthaltene Angabe über die Weiter- führung der Betreibung UDl.'ichtig sei. Das Amt, das mit einem Begehren um Fortsetzung der Betreibung im Sinne von Art. 149 Abs. 3 SchKG befasst ist, darf auf jene Angabe auch dann nicht abstellen, wenn es ihre Unrichtigkeit selber entdeckt. Acre de delavt de büms. Oontimmtion de la pourauite Bans no'ifi,- ca'ion d'un nOlW6lJu commandement de pa!fJer (art. 149 a1. 3 LP). Le crea.ncier et le debiteur peuvent se prevaJoir en tout temps de l'inexaetitude des indications figumnt sur l'aete de demut de biens au sujet de la continuation de 1& poursuite. L'office gui est saisi d'une requisition de continuer la poursuite clans Ie sens da l'art. 149 81. 3 LP n'a pas le droit de tabler sur ces indications, m&ne si c'est Iui qui en a constatel'inexaetitude. Atle8taW di earenza -di btni. P'I'088guimenW deZl'68/lCUZionB 8enza no';'ßea iJ,'un nuovo precetw 886CUtWo (art. 149, cp. 3 LEF). Tanto il creditore, quanto il debitore possono invoc&re in ogni tempo I'inesattezza delle indicazioni figuranti nell'attestato di careIlZ& di beni in merito al proseguimento dell'esecuzione. L'ufficio, che ha ricevuto uns. domanda di proseguimento deU'esoouzione a'sensi dell'art. 149 cp. 3 LEF, non ha il diritto di basa.rsi su queste indicazioni, anche s'esso medesimo ne ha costatata l'inesattezza..

1. - Die Vorinstanz nimmt auf Grund von BGE 69 Irr 70 zutreffend an, das Betreibungsamt hätte den Ver- lustschein vom 24. Juli 1947 nicht als Ersatz des frühern vom Jahre 1940, sondern als erstmals ausgestellten bezeichnen sollen, da der Rekurrent das ffandungsbe- gehren nicht einfach auf den frühern Verlusischein, sondern auf einen neuen Zahlungsbefehl für die dort verurkundete Forderung gestützt hatte. Sie begründet die Abweisung der Beschwerde in erster Linie mit der Tatsache, dass der Rekurrent es unterlassen hat, jene unrichtige Bezeichnung innert 10 Tagen nach Zustellung des Verlustscheins durch Beschwerde anzufechten. Diese Unterlassung kann ihm jedoch nicht schaden. Die Wirkun- gen eines Verlustscheins werden nicht durch das Betrei- bungsamt, sondern unmittelbar durch das Gesetz geordnet. Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 8. 23 Die Angabe über die Weiterführung der Betreibung, die das Betreibungsamt durch Streichung des einen der beiden wahlweise vorgedruckten Vermerke auf dem Ver- lustschein anzubringen hat, bedeutet darum nicht eine Verfügung, sondern nur eine Rechtsbelehrung, die die gesetzlichen Wirkungen des Verlustscheins nicht zu beeinflussen vermag. Gläubiger und Schuldner können sich also jederzeit darauf berufen, dass sich das Betrei- bungsamt in· diesem Punkte zu ihrem Nachteil geirrt habe, und das Amt, das mit einem Begehren um Fort- setzung der Betreibung im Sinne von Art. 149 Abs. 3 SchKG befasst ist, darf auf die fragliche Angabe auch dann nicht abstellen, wenn es ihre Unrichtigkeit selber entdeckt. Diese Angabe mangels Anfechtung innert der Beschwerdefrist als rechtsverbindlich zu behandeln, geht umsoweniger an, 'als sie für die Beteiligten nicht schon bei der Zustellung des Verlustscheins, sondern erst dann von praktischem Interesse ist, wenn der Gläubiger sich zur Weiterführung der Betreibung entschliesst. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte also das Betreibungs- amt Wettingen dem während der Frist des Art. 149 Abs. a SchKG gestellten Fortsetzungsbegehren des Rekurren- ten Folge geben sollen, trotzdem er sich gegen die unrioh- tige Fassung des Verlustscheins nioht beschwert hatte.

8. Entscheid vom 29. Mal 1MB i. S. Buehmann. Faustplanilbeß'eibung. Za.hlt der Schuldner an das Betreibungsamt unter der Bedingung, dass der Gläubiger der Herausgabe des Pfandes an ihn zustimme. so ist er vor die Wahl zu steUen, entweder a.uf die Bedingung zu verzichten oder die Betreibung weitergehen zu lassen. Was hat nach ErlediguJ.lg der Betreibung durch bedingungslose Zahlung mit dem Pfande zu geschehen, wenn der Gläubiger daran weitere Anspruche geltend macht ? POU'I'suite en r6aliBaUon iJ,'un gage mobüier. Si le debiteur paye en mains de l'office en subordonnant le paye- ment a. 1& condition que le creancier oonsente a. Iui remettre