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Sohuldbet!eibungs- und Konkursreoht. N0 7.
7. Auszug aus dem Entseheld vom 19. Mal 1948 i S.
Hengärtner.
VerltuJtschein. Fortsetzung der Betreibung olm6 neuen Zak1Amg8-
belehl (Art. 149 Abs. 3 SchKG).
Gläubiger und Schuldner können sich jederzeit darauf berufen,
dass die im Verlustschein enthaltene Angabe über die Weiter-
führung der Betreibung UDl.'ichtig sei. Das Amt, das mit einem
Begehren um Fortsetzung der Betreibung im Sinne von Art.
149 Abs. 3 SchKG befasst ist, darf auf jene Angabe auch dann
nicht abstellen, wenn es ihre Unrichtigkeit selber entdeckt.
Acre de delavt de büms. Oontimmtion de la pourauite Bans no'ifi,-
ca'ion d'un nOlW6lJu commandement de pa!fJer (art. 149 a1. 3 LP).
Le crea.ncier et le debiteur peuvent se prevaJoir en tout temps
de l'inexaetitude des indications figumnt sur l'aete de demut
de biens au sujet de la continuation de 1& poursuite. L'office
gui est saisi d'une requisition de continuer la poursuite clans
Ie sens da l'art. 149 81. 3 LP n'a pas le droit de tabler sur ces
indications, m&ne si c'est Iui qui en a constatel'inexaetitude.
Atle8taW di earenza -di btni. P'I'088guimenW deZl'68/lCUZionB 8enza
no';'ßea iJ,'un nuovo precetw 886CUtWo (art. 149, cp. 3 LEF).
Tanto il creditore, quanto il debitore possono invoc&re in ogni
tempo I'inesattezza delle indicazioni figuranti nell'attestato di
careIlZ& di beni in merito al proseguimento dell'esecuzione.
L'ufficio, che ha ricevuto uns. domanda di proseguimento
deU'esoouzione a'sensi dell'art. 149 cp. 3 LEF, non ha il diritto
di basa.rsi su queste indicazioni, anche s'esso medesimo ne ha
costatata l'inesattezza..
1. -
Die Vorinstanz nimmt auf Grund von BGE 69
Irr 70 zutreffend an, das Betreibungsamt hätte den Ver-
lustschein vom 24. Juli 1947 nicht als Ersatz des frühern
vom Jahre 1940, sondern als erstmals ausgestellten
bezeichnen sollen, da der Rekurrent das ffandungsbe-
gehren nicht einfach auf den frühern Verlusischein,
sondern auf einen neuen Zahlungsbefehl für die dort
verurkundete Forderung gestützt hatte. Sie begründet
die Abweisung der Beschwerde in erster Linie mit der
Tatsache, dass der Rekurrent es unterlassen hat, jene
unrichtige Bezeichnung innert 10 Tagen nach Zustellung
des Verlustscheins durch Beschwerde anzufechten. Diese
Unterlassung kann ihm jedoch nicht schaden. Die Wirkun-
gen eines Verlustscheins werden nicht durch das Betrei-
bungsamt, sondern unmittelbar durch das Gesetz geordnet.
Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 8.
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Die Angabe über die Weiterführung der Betreibung, die
das Betreibungsamt durch Streichung des einen der
beiden wahlweise vorgedruckten Vermerke auf dem Ver-
lustschein anzubringen hat, bedeutet darum nicht eine
Verfügung, sondern nur eine Rechtsbelehrung, die die
gesetzlichen Wirkungen des Verlustscheins nicht zu
beeinflussen vermag. Gläubiger und Schuldner können
sich also jederzeit darauf berufen, dass sich das Betrei-
bungsamt in· diesem Punkte zu ihrem Nachteil geirrt
habe, und das Amt, das mit einem Begehren um Fort-
setzung der Betreibung im Sinne von Art. 149 Abs. 3
SchKG befasst ist, darf auf die fragliche Angabe auch
dann nicht abstellen, wenn es ihre Unrichtigkeit selber
entdeckt. Diese Angabe mangels Anfechtung innert der
Beschwerdefrist als rechtsverbindlich zu behandeln, geht
umsoweniger an, 'als sie für die Beteiligten nicht schon
bei der Zustellung des Verlustscheins, sondern erst dann
von praktischem Interesse ist, wenn der Gläubiger sich
zur Weiterführung der Betreibung entschliesst. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz hätte also das Betreibungs-
amt Wettingen dem während der Frist des Art. 149 Abs.
a SchKG gestellten Fortsetzungsbegehren des Rekurren-
ten Folge geben sollen, trotzdem er sich gegen die unrioh-
tige Fassung des Verlustscheins nioht beschwert hatte.
8. Entscheid vom 29. Mal 1MB i. S. Buehmann.
Faustplanilbeß'eibung.
Za.hlt der Schuldner an das Betreibungsamt unter der Bedingung,
dass der Gläubiger der Herausgabe des Pfandes an ihn zustimme.
so ist er vor die Wahl zu steUen, entweder a.uf die Bedingung
zu verzichten oder die Betreibung weitergehen zu lassen.
Was hat nach ErlediguJ.lg der Betreibung durch bedingungslose
Zahlung mit dem Pfande zu geschehen, wenn der Gläubiger
daran weitere Anspruche geltend macht ?
POU'I'suite en r6aliBaUon iJ,'un gage mobüier.
Si le debiteur paye en mains de l'office en subordonnant le paye-
ment a. 1& condition que le creancier oonsente a. Iui remettre