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73_I_209

BGE 73 I 209

Bundesgericht (BGE) · 1947-10-02 · Deutsch CH
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208

Staatsrecht.

Niederlassung wäre höchstens dann noch zu kürzen ge-

wesen, wenn der Hauptsitz in New-York Anspruch auf ein

P.räcipuum gehabt hätte. Doch einen solchen Anspruch

hätte er nur dann gehabt, wenn die- dortige Zentralleitung

im Geschäftsjahr 1942/43 einen Einfluss auf das Geschäfts-

ergebnis der Bieler Niederlassung ausgeübt hätte (42 I

S. 136). Die Rekurrentin hat aber die von der Rekurskom-

mission in ihrem Entscheide (S. 5 unten) aufgestellte Be-

hauptung, dass die Bieler Niederlassung während des

Krieges gar nicht von Amerika aus habe geleitet werden

können, nicht zu entkräften versucht.

Das Verwaltungsgericht durfte daher sehr wohl der Auf-

fassung sein, dass die von ihm· für die Feststellung des

oßwinnanteils der Bieler Niederlassung zur Anwendung

gebrachte Berechnungsmetliode den besondem Verhält-

nissen des. vorliegenden Falles am besten entspreche und

auch einer Berechnung auf Grund von Erfahrungszahlen

vorzuziehen sei, da der tatsächlich erzielte Gewinn sehr

wohl infolge besonderer Umstände beträchtlich von dem

Gewinne abweichen kann, der durchschnittlich im betref-

fenden Gewerbe erzielt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 27. -

Voir aussi n° 27.

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 27.

209

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

27. Urteil vom 2. Oktober 1947 i. S. Genossenschaft Migros

Luzem gegen Regierungsrat des Kanton Luzern.

Handels- und Gewerbefreiheit, Rechtsgleichheit, kantonale StrQ,8sen-

lwheit.

Art. 31 BV verleiht dem Privaten kein Recht auf eine den Ge-

meingebrauoh übersteigende Benutzung der öffentliohen Stras-

sen. Die Verweigerung der für solohe Benutzung erforderliohen

Bewilligung kann dagegen wegen Verletzung des Art. 4 BV

angefoohten werden, wenn sioh dafür keine öffentliohen Inte-

ressen ernsthafter Natur geltend maohen lassen (Erw. 2).

Zulässigkeit einer kantonalen Verfügung, duroh welohe der Lebens.

mittelhandei mit Verkaufsautomobilen auf öffentlicher Strasse

ans verkehrspolizeiIiohen Gründen nioht gestattet wird (Erw. lJ).

LiberM du commerce et de ['industrie, egalite devant la loi, ~bUve­

raineM du rontan BUr les routes.

L'art. 31 CF ne eonfere au simple particuIier auoun droit ä. Une

utilisation des routes publiques qui exoooe l'usage noi'mäl. Le

refns d'aocorder l'autorisation necessaire a une teIle utilisation

peut en revanche etre attaque sur la base de l'art. 4 CF; .lors-

que auoun motif d'ordre publio ne s'y oppose seriewiement

consid. 2)..

. ._

Admissibilite d'une,decis1on cantonale qui, pour des riiotlfs,Ion des

sur la police .de 18 tiiroulation, interdit sur la voie publique la

vente de t1~nt,~gs aIimentaires efteotuee au moyen d'liiltomo-

biles (conam: S).

Liberta di commercio e d'industriaJ uguaglianza davanti alla legge,

sovranitd del cantone BUlle straae,

L'art. 31 CF non oonferisce a un privato un diritto di utilizzare le

strade pubbIiche cve eooeda. l'uso normale. Il rifiuto di acoor-

dare l'autorizzazione neeessana ad uba siffatta utilizzazione

puo invece essere ürip~td.in base all'art. 4 CF, quando

nessun motivo d'oroiiie ptibbtieo non si opponga seriamente

(consid. 2) .,

AmmissibilitA d'una decislane cantonale ehe, per motivi fondati

sulla polizia della circoläzione, vieta sulla strada. pubblica la

vendita di derrate aIimahtari effettuata per mezzo di automobili

(cottsia. 3j.

A. -ln den Monaten Mai, Juni und Juli 1946 ersuchten

24 Firmeft, darunter auch die Genossenschaft Migros

Luzem, beim Militär- und Polizeidepartement des Kantons

14

AB 73 I -

1947

210

Staa.tsrecht.

Luzern um die BewiIIlgung, auf den öffentlichen Strassen

und Plätzen des Kan~ons und der Stadt Luzern mit ins-

gesamt 41 Verkaufsautomobilen Lebensmittel zu 'vertrei-

ben. Das Militär- und Polizeidepartement wies sämtliche

Gesuche durch Entscheid vom 25. November 1946 ab.

Während sich die übrigen Firmen hiemit abfanden, rekur-

rierte die Genossenschaft Migros Luzern, die um die Be-

willigung z~ Betrieb von vier Verkaufsautomobilen nach-

gesucht hatte, an den Regierungsrat. Dieser wies den Re-

kurs am 20. Januar 1947 mit.im wesentlichen folgender

Begründung ab:

a) § 62 des kantonalen Strassengesetzes vom 2. De-

zember 1864 bestimme, dass Markteinrichtungen auf der

öffentlichen Strasse nur so getroffen werden dürfen, dass

der Fahrverkehr nicht gehemmt werde_ Nun seien die

öffentlichen Strassen insbesondere wegen der an Zahl

immer mehr zunehmenden Automobile heute schon so

stark beansprucht, dass der Fussgänger- und Fahrzeug-

verkehr, namentlich an Markttagen, nur mit Mühe geregelt

werden könne. Kämen dazu noch Verkaufsautomobile mit

ihren zu- und wegstrÖmenden Käufern, so würde dies

zweifellos den flüssigen Verkehr erheblich stören und eine

ernst zu nehmende Gefahrenquelle für Verkehrsunfälle

bedeuten. Es ständen somit Interessen des öffentlichen

Wohls im Spiele, deren Schutz die Ablehnung des Gesuchs

gebiete.

b) Nach Art. 31 Abs. 2 der eidg. Verordnung über den

Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

vom 26. Mai 1936 (LMV) seien die Kantone, die den Stras-

senhandel mit Lebensmitteln gestatten wollen, verpflichtet,

die Beschaffenheit und Aufbewahrung der Waren streng

zu kontrollieren. Diese Kontrolle würde grossen Schwierig-

keiten begegnen, wenn die Zahl der fahrenden Verkaufs-

wagen überhand nehmen sollte. Bei der Vorinstanz seien

schon mehr als 40 Wagen angemeldet, und es sei mit einer

noch grösseren Zahl zu rechnen, wenn einmal eine Firma

mit diesem Verkaufssystem begonnen habe. Die notwen-

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 27.

211

digen lebensmittelpolizeilichen Kontrollen wären dann

kaum mehr möglich, wodurch die öffentliche Gesundheit

gefährdet wäre. Auch aus diesen Gründen sei das Gesuch

abzuweisen.

e) Es bestehe kein Bedürfnis für den Verkauf von

Lebensmitteln im Umherziehen auf öffentlichen Strassen.

Jedenfalls habe die Rekurrentin es unterlassen, ein solches

Bedürfnis zu beweisen oder auch nur glaubhaft zu machen.

B. -

Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-

schwerde beantragt die Genossenschaft Migros Luzern die

Aufhebung dieses Entscheids des luzernischen Regierungs-

rates vom 20. Januar 1947. Zur Begründung wird ausge-

führt:

a) Nach Art. 31lit. e BV dürfen Verfügungen der Kan-

tone über die Benützung der Strassen den Grundsatz der

Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen. Ge-

stützt hierauf habe die Praxis Po1izeimassnahmen gegen-

über dem Handel und Gewerbe als unzulässig erklärt, wenn

sie sich nicht durch öffentliche Interessen rechtfertigen

lassen oder zwar im öffentlichen Interesse liegen, aber durch

weniger weitgehende Massnahmen mit gleicher Wirkung

ersetzt werden können.

/)) Die nachgesuchte Bewilligung werde der Beschwerde-

führerin u. a. wegen Fehlens eines Bedürfnisses verweigert.

Das verstosse gegen Art. 31 BV. Die sog. Bedürfnisklausel

dürfe nur eingeführt werden, wo es die BV selbst vorsehe.

Das treffe für den Lebensmittelhandel nicht zu. Der Hin-

weis auf das fehlende Bedürfnis zeige ferner, dass sich der

Regierungsrat von gewerbepolitischen Erwägungen habe

leiten lassen, was nach Art. 31 BV nicht zulässig sei.

e) Bei der Prüfung der Frage, ob Verkaufsautomobile

den Verkehr stören würden, gehe der Regierungsrat zu

Unrecht davon aus, dass auch andere Firmen zu diesem

Verkaufssystem übergehen könnten. Die von 23 Konkur-

renten der Beschwerdeführerin gestellten Gesuche hätten

offensichtlich nur den Zweck verfolgt, das Gesuch der

Beschwerdeführerin zu Fall zu bringen. Keiner der Gesuch-

212

Staatsrecht.

steIler habe im Ernste daran gedacht und sei in der Lage,

Verkaufsautomobile zu betreiben, weshalb denn auch

keiner gegen den Departementsentscheid rekurriert habe.

Der Regierungsrat hätte bei sachlicher Behandlung vor-

läufig der Beschwerdeführerin als einziger ernsthafter

Bewerberin die Erlaubnis erteilen und abwarten müssen,

ob der Verkehr von Verkaufswagen anderer Firmen einen

solchen Umfang annehme, dass der Strassenverkehr gestört

werde.

In Wirklichkeit stören die Verkaufswagen den Verkehr

überhaupt nicht. Solche Wagen verkehren schon seit

Jahren in Gebieten, die viel verkehrsreicher seien als der.

Kanton Luzern, ohne dass sich je Unzukömmlichkeiten

ergeben hätten, wie aus Bescheinigungen der Polizeibehör-

den der Kantone Basel-Stadt, Schaffhausen und Tessin

sowie der Städte Zürich und St. Gallen hervorgehe. Der

Re~erungsrat habe sich dadurch, dass er sich bei diesen

Behörden nicht erkundigte, einer offenbaren Verletzung

des pflichtgemässen Ermessens und damit eines Verstosses

gegen Art. 4 BV schuldig gemacht. Wo eine Tatsache sich

auf Grund der Erfahrung feststellen lasse, dürfe nicht ein-

fach das Gegenteil vermutet werden. Die angeblichen Ver-

kehrsstörungen seien nur ein Vorwand. Der Strassenver-

kehr sowie das Parkieren sei heute gut geregelt. Die ört-

lichen Behörden könnten durch Parkierverbote ohne wei-

teres auch den Verkaufswagen das Anhalten dort verbieten,

wo es den Verkehr hemme oder störe. Es sei aber mcht

einzusehen, wieso der Verkauf, der auf der dem Strassen-

rand zugewandten Wagenseite stattfinde, den Strassen-

verkehr behindern sollte, zumal da die Wagen hauptsäch-

lich in den Aussenquartieren der Städte und in den Dör-

fern verkehren und weniger lang zu halten pflegen als die

meisten parkierenden Automobile.

§ 62 des Strassengesetzes besage nur, dass Marktein-

richtungen den Fahrverkehr nicht hemmen dürfen. Hier-

aus ein gänzliches Verbot der Verkaufswagen abzuleiten,

sei willkürlich. Es könne gestützt auf § 62 nur verlangt

Handels. und Gewerbefreiheit. N0 27.

213

werden, dass die Beschwerdeführerin die Haltestellen 80

wähle, dass der übrige Verkehr nicht behindert werde.

Der Umstand, dass der Betrieb von Verkaufswagen

einen gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Eigen-

tums darstelle, würde ein Verbot nur rechtfertigen, wenn

der gewöhnliche Gemeingebrauch beeinträchtigt würde.

Das sei nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin habe daher

ein Recht auf Erteilung der nachgesuchten Bewilligung, da

alle nötigen Voraussetzungen gegeben seien (FLEINER,

Institutionen S. 408).

d) Was die angebliche Erschwerung der lebensmittel-

. polizeilichen Kontrolle betreffe, so hätten auch hier die

in andern Kantonen während 22 Jahren gemachten Er-

fahrungen den hypothetischen Befürchtungen des Luzerner

Regierungsrates vorzugehen. Es sei nicht einzusehen,

wieso die Kontrolle der Wagen Schwierigkeiten bereiten

sollte, denn deren Standort zu jeder Tageszeit sei auf

Grund des Fahrplanes bekannt, ebenso der Ladeplatz.

Auch hier handle es sich nur um einen Vorwand, während

in Wirklichkeit gewerbepolitische Erwägungen massgebend

gewesen seien.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt

Abweisung der Beschwerde und führt u. a. aus: Es sei

klar; dass die übrigen Gesuchsteller, wenn die Beschwerde-

führerin die Bewilligung erhalte, ihre Gesuche erneuern

werden, und dass diesen entsprochen werden müsse. Es

handle sich somit um eine grundsätzliche Frage von allge-

meiner Bedeutung. ~s könne nicht zweifelhaft sein, dass

fahrende Verkaufsläden den öffentlichen Verkehr ausser-

gewöhnlich belasten und gef'ahrden. Art. 31 BV sei nicht

verletzt, da die Handels- und Gewerbefreiheit dem Bürger

kein Recht auf Benutzung der öffentlichen Strassen und

Plätze gewähre. Die Frage, inwieweit ein solches Recht

bestehe, bestimme sich ausschliesslich nach kantonalem

Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht nur aus dem

beschränkten Gesichtspunkt der Willkür und ungleichen

Behandlung nachprüfen könne (BGE 52 I 85). Wenn es

214

Staatsrecht.

auch richtig sei, dass nicht auf die Bedürfnisfrage abge-

stellt werden dürfe, sI? liege darin doch ein Grund mehr zur

Verweigerung der Bewilligung für eine Strassenbenutzung,

die den Verkehr störe und die Sicherheit gefährde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Wie der Bau und der Unterhalt der öffentlichen

Strassen als Verwaltungsaufgabe (öffentlicher Dienst) den

Kantonen obliegt, so ist auch der Erlass von Vorschriften

über die Benutzung der Strassen' Sache der Kantone. Die

Befugnis dazu ist ein Ausfluss der Strassenhoheit, die -

wenn auch durch Art. 37 und namentlich 37bis BV zu-

gunsten des Bundes beschränkt -

grundsätzlich den Kan-

tonen zusteht. Nach kantonalem Recht bestimmt sich;

auch seit Erlass des MFG dUrch den Bund, insbesondere

der Umfang der jedem Bürger unentgeltlich und ohne

besondere Erlaubnis offen stehenden Benutzung, des sog.

Gemeingebrauchs, für den die öffentlichen Strassen in

erster Linie bestimmt sind. Vorschriften hierüber finden

sich in der kantonalen Strassengesetzgebung. Diese ist

jedoch, was den Umfang des Gemeingebrauchs betrifft,

meist lückenhaft, weshalb daneben weitgehend auf Her-

kommen und Gebräuche abzustellen ist, auch wo darauf

nicht, wie z. B. in § 157 d~s basel-städtischen EG z. ZGB,

ausdrücklich verwiesen wird (vgl. BGE 49 I 148i9).

Zum Gemeingebrauch der öffentlichen Strassen gehört

vor allem der Verkehr von Personen zu Fuss und mit

Fahrzeugen. Weiter umfasst der Gemeingebrauch die Be-

nutzung der Strassen zu mannigfaltigen geschäftlichen

Zwecken, so die Hauslieferung bestellter Waren aller Art,

den gewerbsmässigen Personen- und Warentransport usw.

Im vorliegenden Falle braucht nicht geprüft zu werden,

wie weit der Gemeingebrauch im Kanton Luzern geht,

da die Beschwerdeführerin mit Recht nicht bestritten hat,

dass die von ihr geplante Verkaufstätigkeit auf öffentlichen

Strassen und Plätzen über den gewöhnlichen Gemeinge-

brauch hinausgeht und daher einer besonderen, vom In-

Handels· und Gewerbefreiheit. N0 27.

haber der Strassenhoheit zu erteilenden Bewilligung

(Polizeierlaubnis) bedarf.

2. -

Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie

geltend, die Verweigerung dieser Bewilligung verstosse

gegen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit.

Es fragt sich, ob dieser Grundsatz im vorliegenden Falle

überhaupt angerufen werden kann.

Das Bundesgericht hat im Anschluss an die Praxis des

Bundesrates ~ zahlreichen Entscheiden erklärt, dass

Art. 31 BV dem Privaten kein :Recht auf Benutzung

öffentlicher Strassen und Plätze und speziell auch nicht

einen Anspruch darauf gebe, dass ihm die Bewilligung zu

einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung

erteilt werde; wenn eine solche Bewilligung verweigert

oder an erschwerende Bedingungen geknüpft werde, so

sei Art. 31 BV nicht verletzt; bei Erteilung dieser Bewilli-

gung brauche der Staat nicht nach den Anforderungen der

Handels- und Gewerbefreiheit zu verfahren, sondern habe

nur Willkür und rechtsungleiche Behandlung zu vermeiden

(vgl. BGE 52 I 85. 59 I 271, 60 I 277, nicht veröflentlichte

Urteile vom 13. Januar 1913 i. S. Wasescha, vom 16. Juli

1927 i. S. Racine, vom 14. November 1930 i. S. Bissig, vom

9. Februar 1934 i. S. Manigley, vom 25. Januar 1935 i. S.

Jenatton, vom 8. November 1935 i. S. Peloux und vom

20. November 1936 i. S. Ochsner). Im nicht veröffentlich-

ten Urteil vom 10. Dezember 1937 i. S. Societe cooperative

suisse de consommation (Erw. 7) hat das Bundesgericht·

dann erstmals . Zweifel an . der Richtigkeit dieser Recht-

sprechung geäussert j es hat die Frage aUfgeworfen, ob

angesichts von Art. 31 lit. e BV, wonach kantonale Ver-

fügungen über die Benutzung der Strassen den Grundsatz

der ffi\ndels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beein-

trächtigen dürfen, an den erwähnten Grundsätzen vorbe-

haltlos festgehalten werden könne, oder ob nicht ihre

Tragweite in der Weise einzuschränken sei, dass eine Ver-

fügung, durch welche die Bewilligung zu gesteigertem

Gemeingebrauch verweigert werde, nur dann vor Art. 31

216

Staatsrecht.

BV standhalte, wenn die Verweigerung aus Gründen des

öffentlichen Wohls . (Verkehrssicherheit, Hygiene usw.)

erfolge. Diese Frage ist damals wie auch in späteren Ent-

scheiden (BGE 66 I 10, nicht veröffentlichte Urteile vom

26. März 1943 i. S. Marcel Comte, und vom 10. Oktober

1946 i. S. Irma Oomte) offen gelassen worden. Im vorlie-

genden Falle geht das nicht. an. Das Bundesgericht sieht

jedoch keinen Grund, von der früheren Rechtsprechung

abzuweichen. Es hiesse das Wesen der Handels- und Ge-

werbefreiheit als eines Freiheitsrechtes verkennen, wollte

man aus ihr den Anspruch auf eine positive Leistung des

Staates, nämlich den Anspruch darauf ableiten, dass der

Staat -

durch Erteilung einer Bewilligung zu gesteigertem

Gemeingebrauch -

einem Privaten die öffentlichen Stras-

sen zur Ausübung eines Gewerbes zur Verfügung stelle.

Der hievor erwähnte ·Vorbehalt, der in mehreren Urteilen

der letzten Jahre gemacht wurde, hat nur insofern seine

Berechtigung, als schon aus Art. 4 BV folgt, dass ein die

Strassenbenützung einschränkender kantonaler Erlass oder

eine solche Verfügung und daher auch die Verweigerung

einer Bewilligung zu gesteigertem Gemeingebrauch nur

zulässig ist, wenn sich dafür allgemeine staatliche Interes-

sen (Erwägungen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit,

Gesundheit usw.) geltend machen lassen (BGE 46 I 292;

vgl. FLEINER, . Institutionen S. 379). Aus dem Gesichts-

punkt von Art. 4 BV aber hat das Bundesgericht nicht frei

zu prüfen, ob die von einer kantonalen Behörde angeru-

fenen öffentlichen Interessen die Verweigerung der Bewil-

ligung wirklich rechtfertigen, sondern lediglich, ob ßS sich

um öffentliche Interessen ernsthafter Natur handelt,

deren Berücksichtigung sich mit sachlichen Gründen ver-

treten lässt. Mit dieser Begründung lassen sich die meisten,

wenn nicht alle früheren Entscheide halten, in denen das

Bundesgericht darüber zu befinden hatte, ob eine Bewilli-

gung zur Benutzung öffentlicher Strassen und Plätze ver-

weigert werden dürfe, da die Verweigerung regelmässig aus

stichhaltigen Gründen des allgemeinen Wohls erfolgte. Die

Handels. und Gewerbefreiheit. N0 27.

217

daraus sich ergebende Beschränkung des· Anwendungsbe-

reichs von Art. 31 lit. e BV auf den gewöhnlichen Gemein-

gebrauch steht auch nicht etwa in Widerspruch mit den

Urteilen, in denen das Bundesgericht auf Grund von Art. 31

BV frei prüfte, ob die der Migros für den Verkauf durch

Automobile auferlegten Gebühren prohibitive Wirkung

hätten, denn diese Taxen waren Sondergewerbesteuern

auf dem im Umherziehen ausgeübten Handel und nicht

Gebühren, die für die über den Gemeingebrauch hinaus-

gehende Benutzung der öffentlichen Strassen und Plätze

verlangt wurden (BGE 62 I 134 ff.; nicht veröffentlichte

Urteile i. S. Migros A.-G. c. Kanton Bern vom 29. Januar

1932 und c. Kanton Basel-Landschaft vom 28. Dezember

1932).

3 .. -

Bei der Erteilung· von Bewilligungen zu gestei-

gertem Gemeingebrauch öffentlicher Strassen und Plätze

haben die zuständigen kantonalen Behörden vor allem zu

prüfen, ob und wieweit dadurch der gewöhnliche Gemein-

gebrauch, dem die Strassen und Plätze in erster Linie die-

nen, beeinträchtigt wird. Diese Prüfung hat auch dann

stattzufinden, wenn aus andern, z. B. gewerbepolizeilichen

Gründen der Erteilung der Bewilligung nichts entgegen-

steht. Die Befugnis und Pflicht dazu folgt aus der kanto-

nalen Strassenhoheit und bedarf keiner besondern gesetz-

lichen Grundlage.

Der .Regierungsrat des Kantons Luzern ist bei der Prü-

fung des Gesuchs der. Beschwerdeführerin zum Schluss

gekommen, dass die infolge der . geplanten Verkaufstätig-

keit zu erwartenden Verkehrsstörungen so erheblich seien,

dass sich die Verweigerung der Bewilligung rechtfertige,

zumal für diese kein Bedürfnis vorliege. Es fragt sich, ob

dieser Standpunkt sich sachlich vertreten lässt oder, wie

die Beschwerdeführerin behauptet, einen biossen Vorwand

darstellt.

Es ist bekannt und bedarf keiner weiteren Ausführungen,

dass "der Verkehr auf den öffentlichen Strassen namentlich

infolge der Vermehrung der Motorfahrzeuge und der Stei-

218

Staatsrecht.

gerung ihrer Geschwindigkeit die Fahrbahn immer stärker

in Anspruch nimmt und gegen Hemmnisse aller Art immer

eIllpfindlicher wird. 'Diese Entwicklung ist noch nicht

abgeschlossen, sondern noch immer im Gange. Es.ist daher

verständlich, dass die Behörden, denen der Bau und Unter-

halt der Strassen sowie die mit steigenden Schwierigkeiten

verbundene Verkehrsregelung obliegt, niit der Bewilligung

neuer Formen gesteigerten Gemeingebrauchs zurückhal-

tend sind. Jeder gesteigerte Gemeingebrauch beschränkt

und beeinträchtigt schon seinem Wesen nach den gewöhn-

lichen Gemeingebrauch. So kann es denn auch nicht zwei-

felhaft sein, dass die auf öffentlichen Strassen und Plätzen

aufgestellten Verkaufsautomobile der Beschwerdeführerin

mit den sich darum ansammelnden Käufern den übrigen

Strassenverkehr stören. Im' Einzelfall mag die Störung

allerdings geringfügig sein und häufig lediglich darin

bestehen, dass die Führer vorbeifahrender Fahrzeuge

besondere Vorsicht walten lassen und die Geschwindigkeit

vermindern müssen. Nur in diesem Sinne, nämlich dass die

Störungen ganz unerheblich seien, sind offenbar die von

der Beschwerdeführerin beigebrachten behördlichen Be-

scheinigungen zu verstehen, wonach ihr Wagenverkauf in

andern Kantonen bisher keine Unzukömmlichkeiten er-

geben habe. Das ist jedoch nicht entscheidend. Es würde

zu unhaltbaren Ergebnissen führen, wenn jeder gesteigerte

Gemeingebrauch, der für sich allein- den gewöhnlichen ~­

meingebrauch nicht merklich beeinträchtigt, bewilligt

werden müsste. Wesentlich ist, dass das Verkaufssystem

der Beschwerdeführerin, gesamthaft betrachtet, eine nicht

zu übersehende Belastung des immer stärker werdenden

Strassenverkehrs bedeutet. In diesem Zusammenhang

durfte der Regierungsrat auch in Betracht ziehen, dass

andere Firmen ebenfalls zum Wagenverkauf übergehen

könnten. Dass dies bisher noch in keinem Kanton gesche-

hen ist, wo die Verkaufswagen der Migrosgenossenschaften

verkehren, zwingt nicht zum Schluss, dass es auch in

Zukunft dabei bleiben werde. Es ist sehr wohl denkbar,

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 27.

219

dass eine weitere Verschärfung des Konkurrenzkampfes

andere Firmen veran1assen könnte, das Verkaufssystem

der Beschwerdeführerin nachzuahmen.

Beim Entscheid darüber, ob die zu erwartenden Ver-

kehrsstörungen die Verweigerung der nachgesuchten Be-

willigung rechtfertigen, durfte der Regierungsrat auch die

Frage prüfen, ob für den geplanten Strassenverkauf ein

Bedürfnis bestehe. Er nimmt an, das treffe nicht zu, und

die Beschwerdeführerin versucht diese Annahme nicht zu

widerlegen, ja bestreitet sie nicht einmal. Geht man aber

davon aus, dass für die Einführung des Verkaufssystems

der Beschwerdeführerin kein Bedürfnis bestehe, so ist der

angefochtene Entscheid auch dann nicht zu beanstanden,

wenn die zu erwartenden Verkehrsstörungen verhältnis-

mässig gering sind. Wenn die kantonalen Behörden, wie

bereits ausgeführt, bei der Zulassung neuer Formen gestei-

gerten GemeiDgebrauchs zurückhaltend sein dürfen, so

muss dies umso mehr gelten, wenn dafür kein Bedürfnis

besteht. In diesem Falle dürfen sie die Bewilligung nur

dann nicht verweigern, wenn feststeht, dass der gesteigerte

Gemeingebrauch keine Belastung des übrigen Strassen-

verkehrs bedeutet. Letzteres trifft jedoch im vorliegenden

Falle, wie sehr wohl angenommen werden kann, nicht zu.

Dadurch, dass der Regierungsrat die nachgesuchte Be-

willigung gänzlich verweigert und nicht unter einschrän-

kenden Bedingungen erteilt hat, hat er den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit nicht verletzt. Dieser Grundsatz,

wonach Polizeimassnahmen unzulässig sind, soweit weni·

ger weitgehende Massnahmen den gleichen Zweck erfüllen

können, gilt dann, wenn die Behörden durch Beschrän-

kungen oder Verbote in eine an sich oder kraft einmal

erteilter Bewilligung erlaubte Tätigkeit eingreifen. Da-

gegen ist er nicht anwendbar, wenn sie darüber ~~ ent-

scheiden haben, ob eine einer besondern Bewilligung

ePolizeierlaubnis) bedürftige Tätigkeit zuzulassen sei. In

diesem Falle sind . .die für und gegen die Erteilung der

Bewilligung sprechenden Interessen gegeneinander abzu-

220,

Staatsrecht.

wagen, und es kann sich für das Bundesgericht nur fragen,

ob die Behörden das ihnen dabei zustehende Ermessen

offensichtlich überschritten haben.

4. -

Da allgemeine verkehrspolizeiliche Interessen die

Verweigerung der von der Beschwerdeführerin nachge-

suchten Bewilligung hinreichend rechtfertigen, ist die Be-

schwerde abzuweisen ohne Rücksicht darauf, dass sich der

Regierungsrat daneben auch von gewerbepolitischen Er-

wägungen leiten liess. Bei dieser Sachlage kann dahin-

gestellt bleiben, ob der angefochtene Entscheid sich auf

die vom Regierungsrat angerufene Bestimmung des kan-

tonalen Strassengesetzes stützen lässt. Ebensowenig

braucht geprüft zu werden, ob in der angeblichen Er-

schwerung der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle ein

sachlicher Grund für die VerWeigerung der Bewilligung zu

erblicken ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

III. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

28. Urteil vom 19. Juni 1947 i. S. B. gegen Kantone Zflrich

und Luzern.

Art. 46 AbB. 2 BV. Kann ein Steuerpflichtiger, gegen den ein

nach kantonalem Recht endgültiger Entscheid über die Steuer-

hoheit erging, in einer erst im Anschluss an das weitere Veran-

lagungsverfahren erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde we-

gen Doppelbesteuerung auf die Frage der Steuerhoheit zurück-

kommen 1 -

Art. 46 al. 2 Ost. Un contribuable a. l'egard duquel a 13M rendue.

sur la question de lasouveraineM fiscale, une decision definitive

salon le droit cantonal, peut-i! revenir sur cette questioil dans

un recours de droit pubIic pour double imposition forme BeuJe.

ment a. Ja suite de la procedure ulterieure de taxation 1

Doppelbesteuerung. N0 28.

221

Art. 46 qj. 2 OF. Un contribuente, nei cui coruronti e stata pro-

nunciata sacondo il diritto cantonale una decisione sulla. que-

stionedella sovranita. fiscale, puo ritornare su questa questione

in un ricorso di diritto pubbIico per doppia imposta inoltrato

solo in seguito alI'ulteriore procedura di tassazione ?

A. -

Der Beschwerdeführer wurde von 1941 bis 1945

nur im· Kanton Luzern besteuert. Für 1946 wurde er am

10. Juli 1946 in Luzern veranlagt. Im Oktober 1946 ver-

langte auch die zürcherische Gemeinde A., wo seine Familie

wohnt, eine Steuererklärung von ihm. Als er diesßr Auf-

forderung keine Folge leistete, verfügte das kantonale

Steueramt Zürich am l. November 1946, dass er im Kan-

ton Zürich steuerpflichtig sei. Auf einen gegen diesen Ent-

scheid erhobenen Rekurs trat die Finanzdirektion des

Kantons Zürich am 8. März 1947 wegen Verspätung nicht

ein. Am 10. Mai 1947 erhielt der Beschwerdeführer, der es

unterliess, Ausweise über sein Vermögen und Einkommen

vorzulegen, von der Gemeinde A. die Anzeige, dass er pro

1946 mit Fr. 18,000.- Einkommen und Fr. 100,000.-

Vermögen eingeschätzt worden sei.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Juni 1947

beantragt der Beschwerdeführer, den Beschluss der Steuer-

kommission A. vom 10. Mai 1947 aufzuheben und die

Steuerpflicht im Kanton Zürich zu verneinen. Eventuell

ersucht er das Bundesgericht zu entscheiden, ob Zürich

oder Luzern zur Besteuerung zuständig sei und wie sich

die beiden Kantone in die Steuerhoheit zu teilen haben.

Zur Begründung führt die Beschwerdeschrift in formeller

Beziehung aus, der Beschwerdeführer habe das Recht zur

Doppelbesteuerungsbeschwerde nicht verwirkt. Das Bun-

desgerlbht habe allerdings entschieden, dass vor der Ver-

äiilägüng ~öhtskräftig erkannt werden müsse, ob jemand,

ti~r dit'i et@üerpflicht bestreite, dei' Steuerhoheit des be-

tfäjendOO Kantons unterstehe. Hiebei handle es sich

ä~ tiäöli Wortlaut und Sinn des Urteils um ({ einen An-

spruch des Bürgers auf Voraus beurteilung der Steuer-

höhaitsfrage ». Der Steuerpflichtige könne auf dieses aus-

SOhliesslich zu seinem Schutz verliehene Recht verzichten,