Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Strafgesetzbuch. No 40.
Gegenwart des Beschwerdeführers bei seinem Entschlu8se
blieb und nachher in der Feldhütte den Weisungen Höhns
oh11e weiteres Folge leistete, zeigen mehr als seine Bereit-
schaft, sich leichten Herzens hinzugeben. Dieses Verhalten
stimmt übe~in mit der von der Mutter geschilderten Ver-
anlagung des Kindes, wonach es ·keinen eigenen Willen
habe und niemandem nein sagen könne. Der Beschwerde-
führer selber hat vor dem Verhörrichter erklärt, wenn er
das Mädchen jeweilen gesehen habe, habe er gedacht, es
sei geistig nicht ganz no;rmal. Pflicht des Beschwerde-
führers war es, der Versuchung zu widerstehen, die an
ihn herangetreten ist, in die ihn aber nicht im Sinne des
Art. 64 StGB das Kind geführt hat. Er erscheint umso
weniger als von diesem verleitet, als er· anfänglich mit
Rücksicht auf das Alter des Kindes von der Tat absehen
wollte, dann aber ohne weiteres Zutun des Mädchens sich
doch dazu entschloss und ihm in der Feldhütte 9.ie Ski-
hose ausziehen half. Dass er in seiner Entwicklung zurück-
geblieben ist, erlaubt nicht, das Verhalten des Mädchens
unter dem Gesichtspunkt des Art. 64 anders zu beurteilen.
Nur unter den Voraussetzungen des Art. 11 StGB, welche
die Vorinstanz nicht als gegeben annimmt, hätte der
Geisteszustand des Täters zur Strafmilderung führen
können.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
13. Juni 1947 aufgehoben und die Sache zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Strafgesetzbuch. :No 41.
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41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Sep-
tember 1947 i. S. Gehrig gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau.
Art. 64 StGB.
Wann ist seit der Tat « verhältnismässig lange Zeit » verstrichen ?
Wann hat der Täter «aufrichtige Reue betätigt>> ?
Art. 64 OP.
Quand peut-on dire que, depuis l'infraction, un temps « relative-
ment long)) s'est oooule 1
Qua;nd, le coupable a-t-il «manifeste par des actes un repentir
smcere »?
Art. 64 OP.
Quando si puo dire ehe « e trascorso un tempo relativamente
lungo dal reato » ?
Quando i1 colpevole « ha dimostrato con fatti sinooro pentimento » ?
Aus den Erwägungen :
l. -
Das Kriminalgericht stellt fest, dass sich Kaspar
Gehrig nach der Begehung seiner Taten von Mitte März
1945 an während zwei Jahren aus eigener besserer Einsicht
wohl verhalten hat. Daraus leitet Kaspar Gehrig ab, dass
die Strafe in Anwendung von Art. 64 letzter Abs. StGB
zu mildern sei. Allein « verhältnismässig lange Zeit » im
Sinne dieser Bestimmung ist nur verstrichen, wenn die
Strafverfolgung der Verjährung nahe ist. Das hat der
Kassationshof schon wiederholt ausgesprochen, und es
ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Ge-
setzes; die Strafmilderung wegen Zeitablaufs wurde vor-
gesehen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Ver-
jährung (vgl. VE 1908 Art. 50; ZÜRCHER, Erläuterungen
zum VE 101; Protokoll 2. Exp. K. 1 364). Im gleichen
Sinne legt das Militärkassationsgericht den dem Art. 64
letzter Abs. StGB entsprechenden Art. 45 letzter Abs.
MStG aus (MKGE 4 Nr. 67). Nun verjährt aber die Straf-
verfolgung wegen Unzucht mit einem Kinde in zehn
Jahren. Die zwei Jahre, während derer sich Kaspar Gehrig
aus eigener Einsicht wohl verhalten hat, stellen nur einen
verhältnismässig kleinen Teil dieser Frist dar. Die Vor-
instanz hat daher durch Verneinung des Strafmilderungs-
grundes das Gesetz nicht verletzt. Sie hat die Einsicht des
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Strafgesetzbuch. No 41.
Beschwerdeführers mit Recht bloss als Grund angesehen,
die Strafe innerhalb _des gesetzlichen Rahmens herabzu-
setzen.
2. -
Auch der Strafmilderungsgrund der Betätigung
aufrichtiger Reue liegt entgegen der Auffassung Kaspar
Gehrigs nicht vor. Aufrichtige Reue betätigt nicht schon,
wer aus eigenem Entschlusse, wenn auch aus Einsicht und
mit dem Willen zur BesseTilllg, von weiteren Verbrechen
oder Vergehen absieht, sondern nur, wer über dieses pas-
sive Verhalten hinaus etwas tut, was als Ausdruck seines
Willens, geschehenes Unrecht wieder gut zu machen,
auszulegen ist, so der Brandstifter, der, von Reue ergriffen,
den Brand löschen hilft, oder der Dieb, der dem Bestoh-
lenen die Sache aus eigenem Antrieb zurückbringt, oder
ein Täter, der aus Reue selber seine Tat den Behörden
anzeigt. Das ergibt sich aus dem Worte « betätigt >> und
deutlicher noch aus den romanischen Texten von Art. 64
zweitletzter Absatz StGB, die voraussetzen, dass der
Schuldige seine aufrichtige Reue durch Taten kundgetan
habe («manifeste par des actes)), « dimostrato con fatti »).
Solche Taten fehlen im vorliegenden Falle. Freilich konnte
der Beschwerdeführer die Auswirkungen seiner Verbrechen
nicht rückgängig machen. Allein eine positive Tat, um sie
zu mildern oder sein Verbrechen zu sühnen, so etwa die
erzieherische Einwirkung auf die missbrauchte Schwester,
die freiwillige Leistung von Genugtuung, die Erstattung
einer Anzeige gegen sich selbst, wäre ihm möglich gewesen,
selbst wenn er ihre Verfehlungen mit dem Bruder Arnold
nicht kannte. Nichts von dem hat Kaspar Gehrig getan.
Dass sein passives Wohlverhalten . trotz allen Kampfes
gegen die Versuchung, die an ihn herangetreten sein mag,
nicht genügt, ergibt sich auch daraus, dass das, was
Art. 64 letzter Abs. nur unter der zusätzlichen Voraus-
setzung des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit als
Strafmilderungsgrund anerkennt, nicht gestützt auf Art. 64
zweitletzter Abs. ohne diese Voraussetzung zur Milderung
(ter Strafe führen kann.
Strafgesetzbuch. No 42.
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42. Arr~t de Ja Cour de cassatlon du 2 mal 1947 dans Ia cause
Minlstere·publie du eanton de Geneve contre Meuwly.
1. L'art. 68 eh. 2 CP s'applique meme si la premiere condamnation
fait. l'objet d'un recours pendant.
2. Le Juge du concours retrospectif doit connaitre non seulement
. la peine principaie:. m~ a~ les delits. qu 'elle reprime.
3. n suffit que 1a peme prmcipale et la peme additionnelle attei-
gnent ensemb1e le minimum legal (art. 119 eh. 3 CP).
1. Art. 68 .Ziff. 2 StGB ist selbst dann anwendbar, wenn die erste
Ve~1lung Gegenstand einer hängigen Beschwerde ist.
2. Der Richter, der die Zusatzstrafe ausfällt, muss nicht nur die
Grundstrafe kennen, sondern auch die Handlungen die sie
sühnt.
'
3. Es genügt, dass Grundstrafe und Zusatzstrafe zusammen das
gesetzliche Mindestmass erreichen (Art. 119 Ziff. 3 StGB).
l. L'art. 68, cifra 2, CP e applicabile anche se contro Ia prima
condanna sia pendente un ricorso.
2. n giudice ehe pronuncia la pena addizionale deve conoscere
non sol~to la pena principale, ma anche i reati ch'essa reprime.
3. ~ sufficie~te. ehe l_a Pe:n'.I' principale e la pena addizionale rag-
giungano ms1eme il mmrmo legale (art. 119 cifra 3 CP).
A. -
Le 29 juin 1946, la Cour d'assi~s du IIIe arron-
dissem.ent du canton de Berne a inflige a Edwige Meuwly
une annee et dem.ie de reclusion et quatre ans de privation
des droits civiques pour com.plicite d'avortement et ten-
tative de ce delit.
B. -
Accusee, en outre, de nom.breux avortem.ents
-
consom.mes ou tentes -
dont eile faisait metier, Edwige
Meuwly a ete condamnee, le 29 octobre 1946, par la Cour
d'assises de Geneve a trois ans de reclusion et a une annee
de privation des droits civiques. Les infractions etant
anterieures au 29 juin 1946, l'arret releve que cette peine
((vient en com.piement)) de celle qui a ete prononcee le
29 juin « pour tentative et complicite d'avortement, dont
il a ete tenu compte pour fixer la susdite peine ».
Bien que le dossier de l'affaire bernoise -
sans le juge-
ment, qui n'etait pas encore redige -
fftt entre les mains
des autorites genevoises, la Cour d'assises n'en a pas
ordonne l'apport.
0. -
Estim.ant que, dans ces conditions, l'art. 68 eh. 2
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AS 73 IV --- 1947