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73_IV_159

BGE 73 IV 159

Bundesgericht (BGE) · 1946-10-29 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 40.

Gegenwart des Beschwerdeführers bei seinem Entschlu8se

blieb und nachher in der Feldhütte den Weisungen Höhns

oh11e weiteres Folge leistete, zeigen mehr als seine Bereit-

schaft, sich leichten Herzens hinzugeben. Dieses Verhalten

stimmt übe~in mit der von der Mutter geschilderten Ver-

anlagung des Kindes, wonach es ·keinen eigenen Willen

habe und niemandem nein sagen könne. Der Beschwerde-

führer selber hat vor dem Verhörrichter erklärt, wenn er

das Mädchen jeweilen gesehen habe, habe er gedacht, es

sei geistig nicht ganz no;rmal. Pflicht des Beschwerde-

führers war es, der Versuchung zu widerstehen, die an

ihn herangetreten ist, in die ihn aber nicht im Sinne des

Art. 64 StGB das Kind geführt hat. Er erscheint umso

weniger als von diesem verleitet, als er· anfänglich mit

Rücksicht auf das Alter des Kindes von der Tat absehen

wollte, dann aber ohne weiteres Zutun des Mädchens sich

doch dazu entschloss und ihm in der Feldhütte 9.ie Ski-

hose ausziehen half. Dass er in seiner Entwicklung zurück-

geblieben ist, erlaubt nicht, das Verhalten des Mädchens

unter dem Gesichtspunkt des Art. 64 anders zu beurteilen.

Nur unter den Voraussetzungen des Art. 11 StGB, welche

die Vorinstanz nicht als gegeben annimmt, hätte der

Geisteszustand des Täters zur Strafmilderung führen

können.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das

Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom

13. Juni 1947 aufgehoben und die Sache zur Neubeur-

teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

Strafgesetzbuch. :No 41.

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41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. Sep-

tember 1947 i. S. Gehrig gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Aargau.

Art. 64 StGB.

Wann ist seit der Tat « verhältnismässig lange Zeit » verstrichen ?

Wann hat der Täter «aufrichtige Reue betätigt>> ?

Art. 64 OP.

Quand peut-on dire que, depuis l'infraction, un temps « relative-

ment long)) s'est oooule 1

Qua;nd, le coupable a-t-il «manifeste par des actes un repentir

smcere »?

Art. 64 OP.

Quando si puo dire ehe « e trascorso un tempo relativamente

lungo dal reato » ?

Quando i1 colpevole « ha dimostrato con fatti sinooro pentimento » ?

Aus den Erwägungen :

l. -

Das Kriminalgericht stellt fest, dass sich Kaspar

Gehrig nach der Begehung seiner Taten von Mitte März

1945 an während zwei Jahren aus eigener besserer Einsicht

wohl verhalten hat. Daraus leitet Kaspar Gehrig ab, dass

die Strafe in Anwendung von Art. 64 letzter Abs. StGB

zu mildern sei. Allein « verhältnismässig lange Zeit » im

Sinne dieser Bestimmung ist nur verstrichen, wenn die

Strafverfolgung der Verjährung nahe ist. Das hat der

Kassationshof schon wiederholt ausgesprochen, und es

ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Ge-

setzes; die Strafmilderung wegen Zeitablaufs wurde vor-

gesehen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Ver-

jährung (vgl. VE 1908 Art. 50; ZÜRCHER, Erläuterungen

zum VE 101; Protokoll 2. Exp. K. 1 364). Im gleichen

Sinne legt das Militärkassationsgericht den dem Art. 64

letzter Abs. StGB entsprechenden Art. 45 letzter Abs.

MStG aus (MKGE 4 Nr. 67). Nun verjährt aber die Straf-

verfolgung wegen Unzucht mit einem Kinde in zehn

Jahren. Die zwei Jahre, während derer sich Kaspar Gehrig

aus eigener Einsicht wohl verhalten hat, stellen nur einen

verhältnismässig kleinen Teil dieser Frist dar. Die Vor-

instanz hat daher durch Verneinung des Strafmilderungs-

grundes das Gesetz nicht verletzt. Sie hat die Einsicht des

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Strafgesetzbuch. No 41.

Beschwerdeführers mit Recht bloss als Grund angesehen,

die Strafe innerhalb _des gesetzlichen Rahmens herabzu-

setzen.

2. -

Auch der Strafmilderungsgrund der Betätigung

aufrichtiger Reue liegt entgegen der Auffassung Kaspar

Gehrigs nicht vor. Aufrichtige Reue betätigt nicht schon,

wer aus eigenem Entschlusse, wenn auch aus Einsicht und

mit dem Willen zur BesseTilllg, von weiteren Verbrechen

oder Vergehen absieht, sondern nur, wer über dieses pas-

sive Verhalten hinaus etwas tut, was als Ausdruck seines

Willens, geschehenes Unrecht wieder gut zu machen,

auszulegen ist, so der Brandstifter, der, von Reue ergriffen,

den Brand löschen hilft, oder der Dieb, der dem Bestoh-

lenen die Sache aus eigenem Antrieb zurückbringt, oder

ein Täter, der aus Reue selber seine Tat den Behörden

anzeigt. Das ergibt sich aus dem Worte « betätigt >> und

deutlicher noch aus den romanischen Texten von Art. 64

zweitletzter Absatz StGB, die voraussetzen, dass der

Schuldige seine aufrichtige Reue durch Taten kundgetan

habe («manifeste par des actes)), « dimostrato con fatti »).

Solche Taten fehlen im vorliegenden Falle. Freilich konnte

der Beschwerdeführer die Auswirkungen seiner Verbrechen

nicht rückgängig machen. Allein eine positive Tat, um sie

zu mildern oder sein Verbrechen zu sühnen, so etwa die

erzieherische Einwirkung auf die missbrauchte Schwester,

die freiwillige Leistung von Genugtuung, die Erstattung

einer Anzeige gegen sich selbst, wäre ihm möglich gewesen,

selbst wenn er ihre Verfehlungen mit dem Bruder Arnold

nicht kannte. Nichts von dem hat Kaspar Gehrig getan.

Dass sein passives Wohlverhalten . trotz allen Kampfes

gegen die Versuchung, die an ihn herangetreten sein mag,

nicht genügt, ergibt sich auch daraus, dass das, was

Art. 64 letzter Abs. nur unter der zusätzlichen Voraus-

setzung des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit als

Strafmilderungsgrund anerkennt, nicht gestützt auf Art. 64

zweitletzter Abs. ohne diese Voraussetzung zur Milderung

(ter Strafe führen kann.

Strafgesetzbuch. No 42.

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42. Arr~t de Ja Cour de cassatlon du 2 mal 1947 dans Ia cause

Minlstere·publie du eanton de Geneve contre Meuwly.

1. L'art. 68 eh. 2 CP s'applique meme si la premiere condamnation

fait. l'objet d'un recours pendant.

2. Le Juge du concours retrospectif doit connaitre non seulement

. la peine principaie:. m~ a~ les delits. qu 'elle reprime.

3. n suffit que 1a peme prmcipale et la peme additionnelle attei-

gnent ensemb1e le minimum legal (art. 119 eh. 3 CP).

1. Art. 68 .Ziff. 2 StGB ist selbst dann anwendbar, wenn die erste

Ve~1lung Gegenstand einer hängigen Beschwerde ist.

2. Der Richter, der die Zusatzstrafe ausfällt, muss nicht nur die

Grundstrafe kennen, sondern auch die Handlungen die sie

sühnt.

'

3. Es genügt, dass Grundstrafe und Zusatzstrafe zusammen das

gesetzliche Mindestmass erreichen (Art. 119 Ziff. 3 StGB).

l. L'art. 68, cifra 2, CP e applicabile anche se contro Ia prima

condanna sia pendente un ricorso.

2. n giudice ehe pronuncia la pena addizionale deve conoscere

non sol~to la pena principale, ma anche i reati ch'essa reprime.

3. ~ sufficie~te. ehe l_a Pe:n'.I' principale e la pena addizionale rag-

giungano ms1eme il mmrmo legale (art. 119 cifra 3 CP).

A. -

Le 29 juin 1946, la Cour d'assi~s du IIIe arron-

dissem.ent du canton de Berne a inflige a Edwige Meuwly

une annee et dem.ie de reclusion et quatre ans de privation

des droits civiques pour com.plicite d'avortement et ten-

tative de ce delit.

B. -

Accusee, en outre, de nom.breux avortem.ents

-

consom.mes ou tentes -

dont eile faisait metier, Edwige

Meuwly a ete condamnee, le 29 octobre 1946, par la Cour

d'assises de Geneve a trois ans de reclusion et a une annee

de privation des droits civiques. Les infractions etant

anterieures au 29 juin 1946, l'arret releve que cette peine

((vient en com.piement)) de celle qui a ete prononcee le

29 juin « pour tentative et complicite d'avortement, dont

il a ete tenu compte pour fixer la susdite peine ».

Bien que le dossier de l'affaire bernoise -

sans le juge-

ment, qui n'etait pas encore redige -

fftt entre les mains

des autorites genevoises, la Cour d'assises n'en a pas

ordonne l'apport.

0. -

Estim.ant que, dans ces conditions, l'art. 68 eh. 2

11

AS 73 IV --- 1947