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Obligationemeoht. N0 36.
36. Auszug 8US dem Urteil der I •. ZlvUaldellun8
vpm 11. November lM7; 1. S. 6sehwIDd gegen GsehwlBd.
I
Das bei Abschluss oder während der Dauer eines Dienstvertrages
abgegebene, mit diesem zusammenhängende Rukegekalt8tJer-
Bp'I'ecktm zugunsten des Dienstpflichtigen ist /ormlo8 gültig.
La prome886 de penaion en faveur de l'employe, dependant d'un
contrat de travail et faite lors de la. conclusion .ae ce contrat
ou pendant sa. duree. n'est pas subordonnee e. l'observation
d'une forme.
.
La promessa d'una pensione a f~vore de) Javoratore, risuJta.nte
da. un contratto di la.voro e fatts. alJorQbe questo contratto
fu stipulato 0 era gi8 in vigore. non sogJriace aU'osservanza.
d'una forma. speciale.
Der Dienstvertrag ist an keine besondere Form gebun-
den (Art. 320 Abs. 1 OR). Dagegen ist es eine umstrittene
Frage, ob das Ruhegehaltsversprechen zugunsten des
Dienstpflichtigen als ein der Formvorschrift des Art. 517
OB unterstellter Leibrentenvertrag zu betrachten sei.
Für die Beantwortung ist vorab zu unterscheiden zwischen
der Hypothese, da. der Pensionsanspruch erst bei oder nach
Beendigung des Dienstverhältnisses eingeräumt, 11Ild der
anderen, da. er schon bei Abschluss oder während der
Dauer des Dienstvertrages. zugestanden wird. Letztere
trifft vorliegend zu. Auf sie kann sich daher die weitere
Erörterung beschränken. In solchem Falle nun staUt das
Ruhegehalt regelmässig nichts anderes dar als einen Teil
des vom Dienstherrn für die Leistungen des Dienst-
nehmers zugesagten Entgeltes; eine nacbträglich zu
erbringende dienstvertraglicheEntschädigung also, der
meist bei Bemessung des eigentlichen Dienstlohnes irgend-
wie Rechnung getragen wird. Gewiss hat ein derartiges
Ruhegehaltsversprechen wesentliche Merkmale (so den
Zweck) mit dem Leibrentenvertrag gemein. Seiner Natur
nach handelt es sich um ein gemischtes Vertragsverhältnis,
auf welches neben Bestimmungen d,es Dienstvertrags-
rechts auch Normen des Leibrentenvertrages Anwendung
finden können. Jedoch -
und darauf kommt es ent-
Prozeesreoht.
!!7
scheidend an -
besteht das Pensionsversprechen hier
nicht um seiner selbst willen, sondern es hängt mit dem
Dienstvertrag zusammen und hat, ohne dessen ba.upt-
sächlichen Gegenstand zu bilden, in ihm seille Grundlage.
Deshalb ist, in Übereinstimmung mit der für die Schweiz
von OSER-SoHöNENBERGER .(Vorbemerkungen zu Art. 516
bis 529 OR N. 3; zu Art. 517 OB N. 6), BECKER (Kom-
mentar 11. Aufl. zu Art. 516 OB N. 2 und Korrektur
S. 1000), STOFER (in Festgabe für Götzinger S. 265 ft)
vertretenen Lehrmeinung, die Notwendigkeit der Schrift-
form zu verneinen (vgl. BGE 70 111 68). Die gegenteilige
Auffassung erschiene, wie der letzgenannte Autor mit
Recht ausführt, kaum vereinbar mit dem schweizerischen
OR, nach welchem einerseits Verträge grundsätzlich form-
los geschlossen werden können, und das anderseits erkenn-
bar bestrebt ist, den Dienstnehmer gegenüber dem wirt-
schaftlich stärkeren Arbeitgeber zu schützen. (Erw~ 3 a.)
IV. PROZESSRECHT
PBocEDURE
Vgl. Nr. 37. -
Voir N0 37.