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73_II_226

BGE 73 II 226

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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Obligationemeoht. N0 36.

36. Auszug 8US dem Urteil der I •. ZlvUaldellun8

vpm 11. November lM7; 1. S. 6sehwIDd gegen GsehwlBd.

I

Das bei Abschluss oder während der Dauer eines Dienstvertrages

abgegebene, mit diesem zusammenhängende Rukegekalt8tJer-

Bp'I'ecktm zugunsten des Dienstpflichtigen ist /ormlo8 gültig.

La prome886 de penaion en faveur de l'employe, dependant d'un

contrat de travail et faite lors de la. conclusion .ae ce contrat

ou pendant sa. duree. n'est pas subordonnee e. l'observation

d'une forme.

.

La promessa d'una pensione a f~vore de) Javoratore, risuJta.nte

da. un contratto di la.voro e fatts. alJorQbe questo contratto

fu stipulato 0 era gi8 in vigore. non sogJriace aU'osservanza.

d'una forma. speciale.

Der Dienstvertrag ist an keine besondere Form gebun-

den (Art. 320 Abs. 1 OR). Dagegen ist es eine umstrittene

Frage, ob das Ruhegehaltsversprechen zugunsten des

Dienstpflichtigen als ein der Formvorschrift des Art. 517

OB unterstellter Leibrentenvertrag zu betrachten sei.

Für die Beantwortung ist vorab zu unterscheiden zwischen

der Hypothese, da. der Pensionsanspruch erst bei oder nach

Beendigung des Dienstverhältnisses eingeräumt, 11Ild der

anderen, da. er schon bei Abschluss oder während der

Dauer des Dienstvertrages. zugestanden wird. Letztere

trifft vorliegend zu. Auf sie kann sich daher die weitere

Erörterung beschränken. In solchem Falle nun staUt das

Ruhegehalt regelmässig nichts anderes dar als einen Teil

des vom Dienstherrn für die Leistungen des Dienst-

nehmers zugesagten Entgeltes; eine nacbträglich zu

erbringende dienstvertraglicheEntschädigung also, der

meist bei Bemessung des eigentlichen Dienstlohnes irgend-

wie Rechnung getragen wird. Gewiss hat ein derartiges

Ruhegehaltsversprechen wesentliche Merkmale (so den

Zweck) mit dem Leibrentenvertrag gemein. Seiner Natur

nach handelt es sich um ein gemischtes Vertragsverhältnis,

auf welches neben Bestimmungen d,es Dienstvertrags-

rechts auch Normen des Leibrentenvertrages Anwendung

finden können. Jedoch -

und darauf kommt es ent-

Prozeesreoht.

!!7

scheidend an -

besteht das Pensionsversprechen hier

nicht um seiner selbst willen, sondern es hängt mit dem

Dienstvertrag zusammen und hat, ohne dessen ba.upt-

sächlichen Gegenstand zu bilden, in ihm seille Grundlage.

Deshalb ist, in Übereinstimmung mit der für die Schweiz

von OSER-SoHöNENBERGER .(Vorbemerkungen zu Art. 516

bis 529 OR N. 3; zu Art. 517 OB N. 6), BECKER (Kom-

mentar 11. Aufl. zu Art. 516 OB N. 2 und Korrektur

S. 1000), STOFER (in Festgabe für Götzinger S. 265 ft)

vertretenen Lehrmeinung, die Notwendigkeit der Schrift-

form zu verneinen (vgl. BGE 70 111 68). Die gegenteilige

Auffassung erschiene, wie der letzgenannte Autor mit

Recht ausführt, kaum vereinbar mit dem schweizerischen

OR, nach welchem einerseits Verträge grundsätzlich form-

los geschlossen werden können, und das anderseits erkenn-

bar bestrebt ist, den Dienstnehmer gegenüber dem wirt-

schaftlich stärkeren Arbeitgeber zu schützen. (Erw~ 3 a.)

IV. PROZESSRECHT

PBocEDURE

Vgl. Nr. 37. -

Voir N0 37.