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73_II_194

BGE 73 II 194

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
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IN

Unlauterer Wettbewerb. N° 32.

S. A. d'exploiter le marcM italien aux depens de Vittori

& Cle; ces circonstan,ces meriteraient aussi, d'~tre eluci-

dees pour juger de }'abus que la demanderesse ferait de

sOn droit.

TI convient des lors de renvoyer la causa a la juridiction

cantonale pour qu'elle proOOde a un complement d'instmc-

tion dans lesensindique et qu'eHe statue a nouvea.u.

Il estvrai que la defenderesse ne s'est pas placee sur le

terrain de la ptSremption de l'action en radiation. Mais

elle a fait etat du long usage de la marque « Alpe.s », de

la tolerance de la demanderesse et m~me de sa mauvaise

foi. TI appartient au juge de qualifier juridiquement ces

a1ltSgations.

Par 'ce8 'mOti/s, le Tribunal fMbal prononce :

La recours est admis, l'amt attaque est annule et la

causa est renvoy6e a la juridiction cantonale pourqu'elle

statue a nouveau dans le sens des motifs.

VII. UNLAUTERER WE'rrBEWERB

CONCURRENCEDELOYALE

32. Auszug aus dem Urteil der J. ZivUabteUlIDg vom 30. Se,..

tember.I947 l. S. 6DIeUe Safe&)' Bazor CompllD)' und 6DIeUe

Handels A.- G. gegen Belras A-G.

Unlauterer Wettbewerb.

Frage d?r Zuliissigkeit der N acha1vmtmg . eine8 gemeinjreien Er-

U'Ugnt81Je8 nnter dem Gesichtspunkt der Vorschriften über den

:.nJ:r.teren Wettbewerb; Art. 1 Abs, 2 lit. d UWG (Erw. 2

Ablehnung eines über den Schaden hinausgehenden G~-

lauagabea.napruch,s des durch den UIllAuteren Wettbewerb Ver-

etzten (Erw. 5).

Unlauterer Wettbewerb. N° 31.

196

O~e

deloyal-e.

Est-il permis, du point de vue des dispositions sur la. concurrence

deloyale, d'imiter tm produit non lweV6U. ? Art. l e< 801. 2 litt. d

LCD (consid. 2 et 4).

La personne lesee par un acte de concurrence deloyale n 'a pas,

en sus de 'l'action en dommages·inte~ts, une action en deli-

vrance du benM.ce reallse par l'auteur (consid. 5).

Ooncorrenza aleale.

E lecito, sotto l'angolo delle norme in materia di concorrenza,

slea.le, imitare UR prodotto non bretJettato ? art. 1 cp. 2 lett. d

LCD (consid. 2 e 4).

All~ non spetta, oltre l'azione di risarcimento dei danni, un'a-

zione per ottenere l'utile derivato dall'atto di concorrenza

slea.le (consid. 5).

A'U8 dem Tatbestand :

Die Gillette' Safety Razor Comp. stellt Rasierklingen

her, bei denen von den drei Öffnungen nur die mittlere

l?'eisrund, die beiden äusseren dagegen viereckig sind.

Fer,ner sind die Öffnun,gen miteinander verbunden durch

einen .Längsschlitz, im rechtenWjnkel zu welchem 4

Quei'sc}Uitze stehen. Die Belms. A.-G. hat Klingen mit

einem gena"Q übereinstimmenden ßtanzbild herausgebracht.

Auf den an· die Wiederverkäufer versandten Werbe- und

~llkarten bemerkte sie, dass die. Langlochklin,gen

« Original-Gillette-Schlitz-Stanzung » hätten.

Die Gillettefabrik und die Gillette Handels A.-G. in der

Schweiz erhoben gegen die Belms A.-G. Klage wegen

unlauteren Wettbewerbs mit den Begehren auf Unter-

sagung des Gebrauchs des Ausdrucks' « Original-Gillette-

Schlitz-Stanzung» und der Nachahmung des Stanzbildes,

sowie :auf Herausgabe des durch diese Handlungen von

der Beklagten erzielten Gewinnes.

Das Handelsgericht Zürich hiess daS Begehren auf

Untersagung des GebrauchsdeS'Ausdrucks « Original-

~illette-Schlitz-Stanzung» gut., Da~gen erblickte es in

der Nachahmun,g des Stanzbildel;! durch die Beklagte

keinen unlauteren Wettbewerb und wies ferner das

GeWmnherausgabebegehren der Kläger ab.

Das Bundesgericht weist die von den Klägern hiegegen

gerichtete Bemfung ab.

1941,

Unlauterer Wettbewerb. N° 32.

Aus. den Erwägungen:

2. -

Streitig ist, ob, darin ein unlauterer Wettbewerb

liege', dass die Beklagte für ihre Klingen das genau gleiche

Stanzbild des Schlitzes übernommen hat. das die neuesten

Gillette-Klingen aufweisen.

Unter der Herrschaft von Art. 48 OR hatte das Bundes-

gericht den Grundsatz aUfgestellt, dass die zu Verwechs-

lungen führende Nachahmung der Ausstattung eines

gemeinfreien . Erzeugnisses dann keinen unlauteren Wett-

bewerb darstelle, wenn die betreffende Ausstattung im

Interesse des Gebrauchszwecks des Erzeugnisses über-

nommen worden sei; denn sonst käme man zu einem

beinahe unbeschränkten gewerblichen Immaterialrechts-

schutz, der durch die Spezialgesetze aUf diesem Gebiet

gerade habe ausgeschlossen werden sollen. Ein unlauterer

Wettbewerb liege vielmehr erst vor, wenn ohne Beei;n-

trächtigung des Gebrauchszweckes eine andere Aus-

gestaltung des Erzeugnisses möglich gewesen wäre, aber

vOJ,'sätzlich 'oder fahrlässig unterlassen worden sei fBGE

1)7 n 461, 69 II 298).

Diese Grundsätze haben ihre Gültigkeit mit dem Inkr.aft-

treten des aUf den vorliegenden Fall anwendbaren UWG

nicht eingebüsst. Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG führt als Bei-

spiel einer unerlaubten Wettbewerbshandlung den Fall

aUf, dass jemand Massnahmen trifft" die bestimmt oder

geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken,

Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines andern herbei-

zUführen. Doch sollte damit die Einschränkung, welche

die Rechtsprechung in Bezug aUf die durch Gebrauchs-

zweck und Fabrikationsweise bedingte Ausstattung ge-

macht hatte, nicht etwa beseitigt werden. Das neue

Gesetz lässt die durch die Spezialgesetze des gewerblichen

Rech1i$schutzes (PatG, MMG) und das Urheberrecht mit

Rücksicht aUf das öffentliche Interesse in zeitlicher und

sachlicher Hinsicht gezogenen Grenzeh unberührt. Daher

kann die Nachahmung der technisch bedingten,. aber-

Unlauterer Wettbewerb.' 'N°' 32.

197

nicht durch eines der genannten SpeziaIgesetze geschützten

GestaltUng eines 'Erzeugnisses auch unter der Herrscha.ft

des UWG nicht beanstandet' werden.

3. -

(Ausführungen darüber, . dass das Stanz bild der

Klinge technisch bedingt ist, mit Ausnahmederinnern

Querscblitze, die für sich allein keine Kennzeichnungs-

kraft zu Gunsten der Kläger besitzen.)

4. -

Ist die Beklagte somit befugt, Klingen mit dem

genau gleichen Stanzbild wie dasjenige der Kläger her-

zustellen und zu vertreiben, so hat sie anderSeits doch

die Pflicht, im übrigen alles vorzukehren, uni Verwechs-

lungen ihrer Klinge mit denjenigen der Kläger zu ver-

hüten; insbesondere hat sie sorgfältig darauf tu achten,

jeden Anklang an die weltbekannten Wort-, Bild- und

kombinierten Marken der Kläger zu vermeiden, wenn sie

sich nicht des unlauteren 'Wettbewerbes schuldig machen

will. Dieser Pflicht hat die Beklagte aber in vollem Um-

fang genügt, indem sie auf ihren Klingen und deren

Verpackung in grosser und deutlicher Schrift ihre Wort-

marke «Helvetia » anbringt. Das stellt einen unmissver-

ständlichen Hinweis darauf dar, dass es sich bei der

Klinge Um ein Schweizerprodukt handelt, während jeder-

mann weiss, dass die Fabrikantin der Gillette-Klingen ein

nordamerikanisches Unternehmen ist.

Soweit die Berufung gegen die Verneinung eines unlau-

teren Wettbewerbes durch die Nachahmung des Stanz~

bildes gerichtet ist, erweist sie sich somit als unbegründet.

5. -' Die Kläger haben das Begeh~n gestellt, die

Beklagte sei zur Herau.~gabe des Gewinnes zu verpflichten,

den sie durch ihre unlauteren Wettbewerbshandlungen

erzielt hat. Da nach den vorstehenden' Ausführungen

ein unlauterer Wettbewerb der Beklagten lediglich in der

Verwendung des Ausdruckes « OriginaI-Gillette-&hIitz-

StanzUng» liegt, stellt sich die Frage nach der Pflicht

zur Gewinnherausgabe auch nur in B.ezug auf diesen

Punkt.

Ein solcher Anspruch ist jedoch mit der V orinstanz

It8

Unlauterer Wettbewerb. N0 32.

zu verneinen. In seinem Entwurf zum UWG v~m Jahre

1942 hatte der Bundesrat zwar eine Gewinnherausgabe-

pflicht beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vor-

gesehen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes-

gerichts, wonach bei Patentnachahmung der Verletzer

den von ihm erzielten Gewinn nach den Grundsätzen

über die Geschäftsführung ohne Auftrag, Art. 4:23 OR,

herauszugeben hat. Allein die eidgenössischen Räte

haben nach einlässlicher Diskussion die Aufnahme einer

Bestimmung dieses Inhalts in das Gesetz eindeutig abge-

lehnt. Massgebend hiefür war ausser gewissen praktisohen

Schwierigkeiten, die sich aus· einer Konkurrenz zwischen

Gewinnherausgabeanspmch und Schadenersatzanspmch

ergeben hätten, vor allem die grundsätzliche Erwägung,

dass der durch eine unlautere Wettbewerhahandlung

Verletzte. weder unter dem Gesichtspunkt der Moral noch

demjenigen der Billigkeit Anspmch auf einen vom Ver-

letzer erzielten Gewinn zU erheben vermöge, soweit dieser

den ihm erwachsenen Schaden übersteigt. Es liefe soInit

dem klaren Willen des Gesetzgebers zuwider, über die in

Art. 2 Aha. 1 UWG aufgezählten Ansprüche hinaus dem

Verletzten auch noch einen auf einer angeblichen Ge-

schäftsführung ohne Auftrag bemhenden Gewinnheraus-

gabeanspmch zuzubilligen. Eine Übertragung der für die

Patentnachahmung aufgestellten Grundsätze verböte sich

zudem auch deshalb, weil im Gegensatz zum Falle der

Patentnachahmung, wo der, Verletzer ohne die Verlet-

z.ungshandlung gar keine Möglichkeit zum Verkauf des

in Frage stehenden Erzeugnisses gehabt hätte, beim

unlauteren Wettbewerb der Täter auch ohne das ihm

zur ~t fallende unerlaubte Vorgehen seine Erzeugnisse

gleichwohl hätte verkaufen können. Auf Grund dieser

Erwägung hat es das Bundesgericht denn auch von jeher

abgelehnt, den Gewinnherausgabeanspmch nach· Ge-

schäftsführungsgrundsätzen auf das Gebiet des Marken-

rechts zu übertragen (BGE 36 II 601). Die gleiche Lösung

drängt sich auch hier auf, da die Verhältnisse im Gebiet

Sehuldbetreibungs. und Konkursrecbt.

ltt

des unlauteren Wettbewerbes mit denjenigen des Marken-

rechts weit mehr Ähnlichkeit aufweisen als mit dem

Patentrecht.

Zur Stützung ihres Anspmchs auf Gewinnherausgabe

bel"!Üen sich die Kläger ferner auf die Vorschriften über

die ungerechtfertigte Bereichemng, . Art. 62 ff. Allein auch

im Bereicherungsrecht bemisst sich der Umfang des

Herausgabeanspmches nach der Entreichemng des An-

spmchsberechtigten. Die Entreicherung der Kläger beläuft

sich aber auf den ihnen erwachsenen Schaden, und für

dessen· Wiedergutmachung steht ihnen, da die Beklagte

unzweifelhaft ein Verschulden trifft, der Rechtsbehelf des

. Art. 4:8 OR, bezw. Art. 2 Aha. I lit. d UWG zu Gebote;

die Anwendung der Vorschriften des Bereicherungsrechts

würde also zu keinem anderen Ergebnis führen, weshalb

dahingestellt bleiben kann, ob ihre Anrufung nicht über-

haupt ausgeschlossen sei mit Rücksicht auf ihren subsi-

diären Charakter.

Vgl. auch Nr. 30. -

Voir aussi n° 30.

VIII. SCHULDBETREmUNGS-

UNDKONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLlTE

VgJ. III. Teil Nr. 36. -

Voir IIIe partie n° 36.