opencaselaw.ch

73_II_162

BGE 73 II 162

Bundesgericht (BGE) · 1945-12-06 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

162

Sachenrecht. N0 28.

Demnach erkennt das B'II/nde8gerickt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Aargau vom 25. April 1947

bestätigt.

28. Urteil der n. ZivilabteilUDg vom 18. Oktober 1947 L S.

Erben Glanzmann gegen Felder.

Das Vorkau/weckt (Art. 681, 682 ZGB) kann ausgeübt werden

sobald mit einem Dritten ein Kaufvertrag abgeschlo~

worden ist, auch wenn dieser Vertrag der behördlichen Geneh-

migung im Binne von Art. 6 ff. des BRB vom 19. Januar 1940/

7. November 1941 über MasSTÜ"hmen gegen die Bodenspekula-

tion unterliegt.

Der Miteigentümer, der seinen, Anteil einem Dritten verkauft

hat die andern Miteigentümer davon in Kenntnis zu se~

(Art. 681 Aha. 2, Art. 682 ZGB).

Modalitäten. de! Ausübun,g des Vorkaufsrechts (Art. 681 Abs. 3

ZG~). Mitteilung der Ausübungsark1ärung an eine Erbenge-

.memschaft (Art. 602 ZGB).

Die Aufhebun,g des Kaufvertrages mit dem Dritten kann den

Vorkaufsberechtigten, der sein Recht bereits ausgeübt hat

nicht berühren.

Le diroit de preemption (an. 681, 682 CO) peut ~tre exerce des

qu'une vente est conclue avec· un tiers, m&ne si le contrat

est soumis a la ratification de l'autorite en vertu des an. 6

sv. de l'ACF des 19 janvier 1940/7 novembre 1941 instituant

des mesures contre la sp6cula.tion BUr les terres.

Le coproprietaire qui vend sa part a un tiers doit an aviser !es

autres coproprietaires (an. 681 aJ. 2, 682 CC).

Modalites da l'exercice du droit (an. 681 aJ. 3 CO). Communica.tion

de Ja de~ation a une communaut6 successoraJe (an. 602 (0).

La revocatlOn du contrat de V'ellte passe avec le tiers est sans

effet p?ur le titulaire du droit da preemption qui a deja ~

ce drolt.

TI diritto tÜ prelazione (art. 681, 682 00) pub essere esercitato

tosto che una vendita e conclusa con un terzo, anche se il

contratto e soggetto alla ratifica. dell'Autorita in virtU degli

an. 6 e seg. deI DCF 19 gennaio 1940/7 novemhre 1941 ehe

istituisce misure contro le speculazioni fondiarie.

TI comproprietario ehe vende Ja sua parte ad un terzo deve darne

avviso agli aJtri comproprietari (an. 681 cp. 2; 682 (0).

Modalita dell'esercizio deI diritto di pre!azione (art. 681, cp. 3

CO). Notifica ad una comunione ereditaria (art. 602 (0).

La revoca dei contratto di vendita stipuJato col terzo e Ben-

z'effetto pel titolare deI diritto di pre1aZione ehe ha gi8. esercitato

questo diritto.

Sachenrecht. N° 28.

163

A. -

Im Jahre 1885 kauften die Brüder Josef und

Anton Glanzmann gemeinsam das in der Gemeinde

Escholzmatt gelegene Grundstück « Sömmerung Nüssle-

schwand ». Die Klägerin ist die Erbin des Josef, die

Beklagten sind als Erben des Johann Glanzmann seI. die

Rechtsnachfolger des Anton Glanzmann.

Mit Vertrag vom 6. Dezember 1945 verkauften die

Beklagten « ihren ideellen Anteil, Hälfte von der Sömme-

rung Nüssleschwand» zum Preise von Fr. 6000.- an

Eduard Tanner in Escholzmatt. In ihrem Namen bewarb

sich die Gemeindekanzlei Escholzmatt am 7. Dezember

1945 um die regierungsrätliche Genehmigung dieses Kauf-

vertrages im Sinne von Art. 6 ff. des Bundesratsbeschlusses

vom 19. Januar 1940/7. November 1941 über Massnahmen

gegen die Bodenspekulation und die überschuldung sowie

zum Schutze der Pächter (BMB).

B. -

Der Klägerin gaben die Beklagten vom Verkaufe

nicht Kenntnis, dooh hörte sie davon auf Umwegen. Am

24. Dezember 1945 schrieb ihr Ehemann mit ihrer Zu-

stimmung an das kantonale Staatswirtschaftsdeparte-

ment, er mache in ihrem Namen das ihr nach Art. 682

ZGB zustehende Vorkaufsrecht am verkauften Miteigen-

tumsanteil geltend, « und zwar zum gleichen Kaufpreis

und zu den gleichen Bedingungen, .maximal. aber um den

gesetzlichen Höchstpreis». Gleichlautende Mitteilungen

richtete er am 28. Dezember 1945 an die Hypothekar-

kanzlei Escholzmatt und an « Geschwister Glanzmann ».

Den iür die Geschwister Glanzmann bestimmten, auf dem

Umschlag an Franz Zihlmann (den Ehemann der Dritt-

beklagten) « für Geschwister Glanzmann» adressierten

Brief übergab die Post der Drittbeklagten. ~t Schreiben

vom 4. Januar 1946 teilte das Staatswirtschaftsdeparte-

ment der « Erbengemeinschaft Glanzmann, Abendrtih,

Escholzmatt» seinerseits mit, dass die Klägerin von

ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch mache und

Zuweisung des verkauften Mi~igentumsantei1s verlange,

sodass eine Genehmigung. des Kaufvertrages mit Tanner

164

Sachenrecht. N0 28.

gemäss Art. 14 Abs. 2 BMB nicht in Frage komme. Da

Tanner hierauf das Bestehen von Miteigentum bestritt,

beschloss der Regierungsrat am 5. April 1946, auf das

«'Verkaufsgesuch » nicht einzutreten, bis die Rechtsver-

hältnisse am Grundstück abgeklärt seien.

Nachdem der Anwalt der Klägerin am 5. Juni 1946 eine

beglaubigte Abschrift des Kaufvertrages' vom 6. Dezember

1945 erhalten hatte, schrieb er am 7. Juni 1946 der Erst-

und Viertbeklagten, « nach Kenntnis des vollständigen

Kaufes vom 6. Dezember 1945 » erkläre er namens seiner

Klientin « nochmals, dass sie von ihrem gesetzlichen

Vorkaufsrecht Gebrauch macht ». Die Adresse des .Zweit-

beklagten will die Klägerin damals noch nicht gekannt

haben. Die Erst- und die Viertbeklagte antworteten; alle

Schreiben in dieser Sache seien an Tanner zu richten.

O. -

Am 22. Juli 1946 reichte die Klägerin gegen die

Beklagten Klage ein mit den Begehren, es sei festzustellen,

dass am Grundstück « Sömmerung Nüssleschwand » Mit-

eigentum der Parteien je zur Hälfte bestanden habe,

eventuell bestehe; ferner sei festzustellen, dass der Anteil

der Beklagten nunmehr ihr gehöre; eventuell sei ihr

dieser Anteil zuzusprechen. Die Beklagten beantragten

Abweisung der Klage.

Mit Vertrag.vom 21. September 1946 hoben die Beklag-

ten und Tanner den Kaufvertrag vom 6. Dezember 1945

auf.

Das Amtsgericht Entlebuch stellte das Miteigentum

der Parteien am streitigen Grundstück fest, wies aber im

übrigen die Klage ab. Das Obergericht des Kantons

Luzern dagegen verpflichtete die Beklagten mit Urteil

vom 23. April 1947, ihren Miteigentumsanteil zu den

Bedingungen des Kaufvertrages mit Tanner an die Klägerin

zu übertragen.

D. -

Dieses Urteil haben die Beklagten an das Bun-

desgericht weitergezogen mit dem Antrag, die Klage sei

abzuweisen, soweit damit mehr als die Feststellung des

Miteigentums verlangt. werde.

Sachenrecht. N° 28.

165

Das Bundesgericht zieht in Erwägung ..

1., 2. -

(Prozessuales).

3. -

Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Par-

teien je zur Hälfte Miteigentümer des erwähnten Grund-

stücks seien, wurde vor Bundesgericht nicht' angefochten.

Sie ist also in Rechtskraft erwachsen (Art. 54 Abs. 2

Satz 2 OG). Aus dem festgestellten Miteigentumsverhältnis

folgt ohne weiteres .. dass der Klägerin das Vorkaufsrecht

im Sinne von Art. 682 ZGB Zusteht.' Auf das Vorkaufs-

recht des Miteigentümers sind die Vorschri~n, die Art.

681 ZGB über die Voraussetzungen und Modalitäten.der

AUsübung des vertraglichen Vorkaufsrechtes aufstellt,

entsprechend anzuwenden (BGE 42 II 34/5, 56 II 172 E.

2). Es kann also geltend gemacht werden, sobald ein

anderer Miteigentümer über seinen Anteil einen Kauf-

vertrag mit einem Dritten abgeschlosseIihat. Dies ist

hier am 6. Dezember 1945 geschehen.

4. -

Die Beklagten behaupten freilich, der am 6. De-

zember 1945 abgeschlossene Kaufvertrag könne deswegen

nicht «die Grundlage für die Ausübung des Vorkauf$-

rechtes durch die Klägerin » bilden, weil darin die regie-

rungsrätliche Genehmigung ausdrücklich vorbehalten wor-

den sei, und weil er ohne diese Genehmigung, die infolge

seiner Aufhebung heute nicht mehr erteilt werden könne,

schon von Gesetzes wegen nichtig sei.

a) Der Verkauf eines Miteigentumsanteils an einem

landwirtschaftlichen Grundstück bedarf nach Art. 14

Aha. 1 und Art. 6 Abs. 1 BMB in der Tat« zu seiner Ver-

bindlichkeit » der Genehmigung der zuständigen Behörde.

Rechtsgeschäfte, die einer derartigen Genehmigung be-

dürfen, sind nach Art. 42 Abs. 1 BMB ohne diese « nichtig»

und geben keinen Anspruch auf Eintragung im Grundbuch.

Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass genehmigungs-

bedürftige Geschäfte fifr die Parteien schlechthin unver-

bindlich seien, solange die Behörde sie nicht genehmigt

166

Sachenrecht. N° 28.

hat. Die Parteien können ihre Willenserklärungen nicht

einseitig widerrufen, sondern müssen sich im Falle der

Genehmigung dabei.behaften lassen (vgl. den zu Art. 158

Ziff. 5 ZGB ergangenen Entscheid BGE 60 TI 169). Nur

wenn die Genehmigung verweigert wird, ist das Geschäft

als von Anfang an unwirksam anzusehen. Ein nach

BMB genehmigungsbedürftiger Kaufvertrag bindet also die

Parteien in gleicher Weise wie ein Vertrag, dessen Wirk-

samkeit sie rechtsgeschäftlich vom Eintritt einer Bedin-

gung abhängig gemacht haben. Die Bedingtheit eines

Kaufvertrages hindert die Ausübung des Vorkaufsrechtes

an sich nicht, sondern hat für den Berechtigten einfach

die Folge, dass er die mit dem Drittkäufer vereinbarte'

Bedingung gegen sich gelten lassen muss. Entsprechend

verhält es sich, wenn der. Kaufvertrag mit dem Dritt-

käufer der Genehmigung im Sinne des BMB bedarf: der

Berechtigte kann sein Recht ausüben, auch wenn dieser

Vertrag noch nicht genehmigt worden ist; macht er von

dieser Möglichkeit Gebrauch, so entsteht zwischen dem

Verkäufer und ihm ein Vertragsverhältnis, das in gleicher

Weise der Genehmigung unterliegt, wie dies für den

Vertrag mit dem Dritten zutraf (so schon das Urteil der

Staatsrechtlichen Kammer vom 27. Februar 1947 i. S.

Blaser und Desfayes).

Dass der Vertrag mit dem Dritten genehmigt werden

könnte, ist nicht Voraussetzung für die Ausübung des

Vorkaufsrechtes. Vom Gesichtspunkte des Privatrechts

aus genügt hiefür, dass der Veräusserer seinen Verkaufs-

willen gegenüber dem Dritten in unwiderruflicher. Weise

ausgedrückt· hat, und um zu verhindern, dass der Eintritt

des Vorkaufsberechtigten zu einer mit dem BMB nicht

vereinbaren Handänderung führt, ist nur erforderlich,

dass das Vertragsverhältnis mit ihm der Prüfung und

Genehmigung im Sinne dieses Erlasses unterworfen wird.

Mit der Frage, ob die Veräusserung an den Dritten geneh-

migungsf'ähig sei, hat sich,die zuständige Behörde also im

Falle der Ausübung des Vorkaufsrechtes nur zu befassen,

Sachenrecht. N0 28.

167

wenn die Übertragung an den Vorkaufsberechtigten nicht

genehmigt werden kann.

Art. 14 Abs. 2 BMB bestimmt im übrigen ausdrücklich,

dass bei 'Übertragung eines Miteigentumsanteils an einen

Nichtmiteigentümer vor Erteilung der Genehmigung zu

prüfen sei, ob ein Miteigentümer von seinem Vorkaufs-

recht Gebrauch macht und die 'Übertragung an diesen

genehmigt werden kann. Für das Vorkaufsrecht des

Miteigentümers (das von Amtes wqgen zu berücksichtigen

der zuständigen Behörde deswegen zur Pflicht gemacht

werden konnte, weil sich sein Bestand ohne weiteres

aus dem Vorhandensein von Mi.teigentum ergibt) wird

damit klar bestätigt, dass es schon vor der Genehmigung

des Kaufvertrages mit dem Dritten ausgeübt werden

kann, und dass die zuständige Behörde im Falle des

Eintritts des Vorkaufsberechtigten zunächst nur zu prüfen

hat, ob die 'Übertragung an diesen nach dem BMB zuzu-

lassen sei.

h) Der vertragliche Vorbehalt der Genehmigung durch

die zuständige Behörde hat keine selbstän,dige Bedeutung,

da damit nur etwas wiederholt wird, was schon kraft

Gesetzes gilt.

Die Beklagten lassen also den Vertragsabschluss vom

6. Dezember 1945 zu Unrecht nicht als Vorkaufsfall

gelten.

5. -

GeJiläss Art. 681 Abs. 3 ZGB muss der Vorkaufs-

berechtigte sein Recht bei Gefahr der Verwirkung binnen

einem 'Monat ausüben, nachdem er vom Verkaufe an den

Dritten Kenntnis erhalten hat. Das blasse Wissen, dass

ein Verkauf stattgefunden habe, genügt dabei nicht,

sondern dem Vorkaufsberechtigten muss der wesentliche

Inhalt des Kaufvertrages bekannt sein, da ihm nur unter

dieser Voraussetzung zugemutet werden kann, sich zu

entscheiden, ob er von seinem Rechte Gebrauch machen,

d. h. in den abgeschlossenen Vertrag eintreten wolle oder

nicht (BGE 44 TI 385 fi. im Unterschied zu BGE 56 TI

173, wo diese Frage ofien gelassen wurde). Ob er die

168

Sachenrecht. N0 28.

erforderliche Kenntnis durch Anzeige des Verkäufers oder

auf anderm Wege erlangt habe, ist an sich gleichgültig,

,doch trifIt den Verkäufer, der den Vorkaufsberechtigten

entgegen Art. 681 Abs. 2 ZGB nicht über den Verkauf

unte:rrichtet hat, die Beweislast, wenn er behaupten will,

der Berechtigte habe vom Verkaufe früher als von ihm

zugegeben hinreichende Kenntnis gehabt (BGE 44 II

387). Die in BGE 56 II 172 nicht entschiedene Frage, ob

Art. 681 Abs. 2 ZGB auch im Verhältnis zwischen dem

Verkäufer eines Miteigentumsanteils und den gemäss Art.

682 ZGB vorkaufsberechtigten Miteigen~ümern gelte, ist

ohne weiteres zu bejahen, weil die nach Gesetz und die

nach Vertrag Vorkaufsberechtigten genau gleich daran

interessiert sind, von einem Verkaufe, der ihnen die

Ausübung ihres Rechtes erlaubt, in Kenntnis gesetzt zu

werden, und weil· die Anzeige an die Miteigentümer für

den Verkäufer nicht lästiger ist als die Anzeige an den

Inhaber eines vertraglich eingeräumten Vorkaufsrechtes.

Die Ausübungserklärung des Berechtigten, die zu ihrer

Gültigkeit keiner besondern Form bedarf, muss innert

der erwähnten Frist dem Verkäufer als dem Partner des

damit begründeten Vertragsverhältnisses zugehen.

Im vorliegenden Falle vermochten die Beklagten, die

die Anzeige gemäss Art. 681 Abs. 2 ZGB versäumt hatten,

nicht zu beweisen, dass die Klägerin vom Verkaufe vom

6. Dezember 1945 vor dem 5 .. Juni 1946 hinreichende

Kenntnis erhalten habe. Aus den (von ihr mitunterzeich-

neten) Schreiben vom 24. uild 28. Dezember 1945 geht

nicht hervor, dass ihr damals ausser der Tatsach~ des

Verkaufs auch schon der wesentliche Inhalt des Kauf-

vertrages bekannt gewesen sei. Selbst wenn dies aber

anzunehmen wäre, so hätte sie ihr Vorkaufsrecht frist-

gerecht ausgeübt, da schon in jenen Schreiben klar und

bestimmt gesagt wurde, dass sie von ihrem Rechte Ge-

brauch mache, - und da diese Erklärung den Beklagten

sogar vor Ablauf eines Monats 'VOm Ab8ckluss de8 Kauf-

fJerlrages an zuging.

Saohelirecht. N° 28.

189'

Die Vorilistanz ist allerdings der Ansicht, das Schreiben

v0ili28. Dezember 1945 an (r-GeschWister Glanzmann·"

stenekeine genügende Ausübungserldärrung dar, ·weil es

nicht &n alle ·BekIagteIi gerichtet gewesen -sei. Für die

Drittbeklagte Frau Zihlmann und ihren Ehemaim,diees

erhielten, war jedoch ohne weiteres erkennbar,dass mit-

den «Geschwistern· GlanzDlann» die Erben des J()hann

G1anzmann. d. h. die heutigen Beklagten, gemeint wären.

Das Schreiben des StaatswirtScha.ftsdepartementes vom 4.

Januar 1946, das die schon am 24. Dezember 1945 vor'

dieser Amtsstelle abgegebene AusÜbungserklärung wieder'"

gab, richtete sich sodann ausdrücklich an die Erbenge-

meinschaft- Glanzmann. Dass die Erklärung vom

24~

D~mber 1940 die Beklagten nicht direkt, sondern 'dUrch

Vetuiittlung des Staatswirtsch&ftsdepartementes eri'ei:chte,

kann ihrer 'Wirksamkeit . nicht schaden, da für solche·

Erklärungen keine· Formvorschriften . bestehen und die

Beklagten nicht ernstlich daran zweifeln konnten; -dass

das -Staatswirtschaftsdepartement ihnen die· Erklä.rung

d~r Klä.gerin richtig -überlieferte. Aus dem Umstande;

dass die Genehmigung von· Eigentumsübertragungen- an

Grundstücken nicht dem Departement, sondern dem Regie:-

rungsrate ~teht, folgt entgegen 'der :Meinung -der- Be--

klagten keineswegs, dass das Schreiben vom 4: Janua.r

1946 uilbeachtlichsei.

Dass Frau Zihlmann das ihr zugestellte Schreiben vom

28. 'De~mber 1945 an die übrigen Beklagten weiterleitete

oder sie wenigstens über seinen Inhalt unterriohtete, steht

nicht -fest. DaS' angefochtene Urteil enthält aber· auch

keine (jedenfalls keine klare) Feststellung des Inhalts, dass

das Schreiben vom 4. Januar 1946 allen vier Beklagten,

nioht nur der Erst- und derjViertbeklagten, die im HaUse

« Abendroh »in Escholzmatt wohnen, zur Kenntnis gelangt

sei. Wenn die Vorinstanz erklärt, in diesem Schreiben

(en bekannt Sind,

wie umgekehrt der einzelne Miterbe befugt ist, als Ver-

treter der Erbengemeinschalt zu handeln und namentlich

auch in ihrem Namen zu klagen, wo es· darum geht, eine

ihr laufende kurze Frist zu wahren oder sonstwie drohenden

Schaden durch rasches Handeln von ihr abzuwenden

(BGE 58 II 195 ff.). Eine solche Erklärung steht hier in

Frage. Die Mitteilung an die Erst-, Dritt-und Viert-

beklagte wirkte also auch für den Zweitbeklagten. Die

Vorinstanz findet im übrigen Dlit Recht, dass es den

ßeklagten, die die Klägerin pflichtWidrig nicht vom

Verkaufe in Kenntnis gesetzt hatten, schlecht anstehe,

sich darüber zu beschweren, dass die Klägerin ihnen die

Ausübungserklärung nicht gehörig mitgeteilt habe.

Das :Vorkaufsrecht ist demnach fristgemäss und in

~chtiger Weise ausgeübt worden.

6. -

Wie schon in BGE 42 II 35 E. 5 ausgesprochen,

:macht die nachträgliche Aufhebung des Kaufvertrages mit

dem Dritten die Erklärung des Vorka.ufsberechtigten, dass

er sein Recht ausübe, nicht unwirksam. Dieser Grundsatz

gilt Auch dann, wenn jener Vertrag gemäss BMB der

Obligationenreoht. N° 29.

171

behördlichen Genehmigung bedurfte. Die Erwägungen,

auf denen er beruht, treffen auch in diesem F8JIe zu. Der

Aufhebungsvertrag vom 21. September 1946 ist also für

den vorliegenden Rechtsstreit bedeutungslos.

7. .-:..- Die Beklagten sind nach alledem verpflichtet,

ihren Viteigentumsanteil gemäss den Bestimmungen· des

Kaufvertrages mit Tanner auf die Klägerin zu übertragen,

sofern die zuständige Behörde diese 'Obertragung geneh-

migt. Diese Genehmigung hat schon die Vonnstanz vor-

behalten, indem sie erklärte, der mit Tanner vereinbarte

VOl'behalt der regierungsrätliohen Genehmigung wirke

auch gegenüber der Klägerin.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das -Urteil des

Obergeriohtes des Kantons Luzern vom 23. April 1947

bestätigt.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

2t. urteß der I. ZivIlabteilunu vom 4. November 1947 i. S.

. Witwe Aldo Bertozzl gegen KIU'J"Mo &: CIe. A.-G.

Priwte8 K~geackäft im Verkekr nKt Italien. Tat- t.md

ReehI8frage bei der Ermittlung des Vertmgswillens (Erw. 2).

Die von den zuständigen schweizerisch&n Behörden erlassenen

öfleml~ Vor8C1l,riften gelteli zwingendaJs still-

schweigend vereinbarter VmragsinhaU (Erw. 3).

AUf Grund dieser Vorschriften besteht zwischen dem schweize-

rischen Importeur und dem schweizerischen Exporteur ein als

l!Jrjiillung8Wr8'pf'echen zu qualifizierendes Vertragsverhältnis. in

dessen Rahmen Einreden a.us dem Verhältnis zwischen dem

italienischen und dem schweizerischen ExpOrteur nicht zulässig

sind. (Erw. 4).

~

de cotnpen8ation ~

dans Ze commeree avec l'Italie.

Fait ee Moit da.ns1a. recherche de 1a. volonte eontractuelle (consid. 2).

Lespre8Cf'ilptions de Moit public edictees par les a.utorites sui88e8