Sachverhalt
Durch Vertrag vom 13. Juni 1914 verkaufte Josef
Bütler von seiner Liegenschaft von 64 a 61 mB dem Gott-
lieb Weibel eine Parzelle von 4 a 33 mB mit einem Wohn-
haus zum Preise von Fr; 9000.-. Dabei bedang er sich
und seinen Erben ein Rückkaufsrecht bzw. «Kaufsvor-
recht » aus, gemäss folgender Bestimmung :
3. Der Verkäufer oder dessen Erben. speziell aber seine Ehe-
~~ hat nach dem Tode von Gottl. Weibel und seiner
JetZIgen Ehefrau Verena geb. Lieb. oder auch falls der
~ufer das Ka~.objekt früher wieder verkaufen will, das
Ruckkaufsrecht fur das gesamte Kaufobjekt für den Preis
von Fr. 9000.-.
Wenn nach 10 Jahren das Rückkaufsrecht. bzw. Kaufs.'
vorrecht des. Verkäuf:,rs oder seiner Erben erlischt (ZGB
A,rt. 683). so 1St der ~aufer oder dessen Ehefrau verpßichtet,
dieses Recht neuerdmgs z. G. des Verkäufers oder dessen
Erben beim Grundbuchamt vormerken zu lassen.
Sollte der Käufer oder dessen Ehefrau sich weigern das
zu tun, so hat er an den Verkäufer oder seine Erben eine
Entschädigung von 6000.- Fr. zu zahlen.
Sachenrecht. N0 27.
169
B. -
Dieses Recht wurde am 25. Juni 1914 im Grund-
buch vorgemerkt. Weibelliess die Vormerkung noch zwei-
mal, am 25. Juni 1924 und am 26. November 1934, für je
zehn weitere Jahre erneuern. Am" 24. März 1939 verkaufte
Bütler seine Liegenschaft seinen Söhnen Hermann und
Alfons, auf die laut einer Vertragsklausel das" Rückkaufs-
recht gegen Weibel übergehen solle. Er starb am 28.
Dezember 1940, beerbt von seinen sieben Kindern. Weibel
seinerseits starb am 6. Februar 1942 und hinterliess als
Erben laut letztwilliger Verfügung die Witwe Verena
Weibel geb. Lieb sowie seine SchweBter und drei Neffen.
Die Witwe erwarb die Hälfte zu Eigentum und an der
andern Hälfte Nutzniessung.
O. -
Hermann und Alfons Bütler, als Eigentümer der
ihnen vom Vater verkauften Liegenschaft, betrieben "am
21. September 1944 die Witwe Weibel auf Zahlung von
Fr. 6000.-, mit der Erklärung: «Sobald das Vorkaufs-
recht wieder für 10 Jahre erneuert ist, soll das Betreibungs-
verfahren abgebrochen werden.» Da keine Einigung
zustande kam, verlangten die betreibenden Gläubiger
provisorische Rechtsöffnung. Diese wurde erteilt, und die
Aberkennungsklage der Witwe Weibel wurde in erster
Instanz abgewiesen, vom Obergericht des Kantons Aargau
dagegen am 25. April 1947 gutgeheissen.
D. -
Mit der vorliegenden Berufung halten die beiden
Söhne Bütler an der geltend gemachten Forderung fest
und beantragen Abweisung der Aberkennungsklage.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die erwähnte Vertragsbestimmung ist unklar.
Indessen mag ungeprüft bleiben, ob ein Vorkaufsrecht
oder ein Rückkaufsrecht oder beides gemeint sei, ferner,
wie es sich mit der Aktiv- und der Passivlegitimation der
Parteien verhält, d. h. wem das in Frage stehende
Recht nach dem Tode des Verkäufers zustehen soll und
gegen wen es sich nach dem Tode des Käufers richtet,
und endlich, ob die Erneuerungiwerpßichtung als ein-
160
Saohenrecht. N0 27.
maJige oder wiederholte, ja nach je zehn Jahren immer
wieder zu erfüllende vereinbart worden sei. Auf alle Fälle
ist diese Verpflichtung ungültig, weil gegen die gesetzliche
'Begrenzung solcher Vormerkungen auf höchstens zehn
verstOssend (Art. 681 Abs. 3 und 683 Abs. 2 ZGB). Diese
Begrenzung ist um der öfientlichen Ordnung willen vom
Gesetze festgelegt und darum unabdingbar (vgl. die Er-
läuterungen zum Vorentwurf, Art. 681-683, und BGE 49
TI 335). Daran ändert es nichts, dass Vorkaufs,-, Rück-
kaufs- und Kaufsrechte als rein persönliche Ansprüche
gültig auf längere Dauer vereinbart werden können (BGE
53'lI 394, 71 TI 158). Die sogenannte dingliche Wirkung,
wie sie eben mit einer Vormerkung erzielt wird, ist zwin-
gend auf eine Maximaldauer von zehn Jahren begrenzt.
Lässt sich somit die Freiheit des Grundeigentümers nicht
gültig auf längere Dauer in solcher Weise beschränken,
so ist auch jede zum voraus eingegangene Verpflichtung
zur Erneuerung der Vormerkung nach Ablauf der gesetz-
lich begrenzten Dauer ungültig. Nur auf Grund einer
neuen Vereinbarung kann eine nochmalige Vormerkung
derartiger Rechte stattfinden. Es handelt sich, dabei
keinesfalls um die Verlängerung der frühern, sondern
immer um eine, neue Vormerkung, die als selbständige
zu betmhhten iSt und den Rang einnimmt, der ihr nach
den zur zeit ihref Einschreibung im Tagebuch bestehenden
Verhältnissen zukommt. Das entspricht der herrschenden
Lehre (vgl. LEEMANN, 2. Auflage, zu Art. 681 N. 27, und
HAAB, dazu N. 24, .ALLGÄUER, Vorkaufs- Rückkaufs- und
Kaufsrecht 89; SOHl\fiD, Das Vorkaufsrecht 125). Die
Grundbuchbehbrden nahmen gelegentlich eine Erneue-
rungsvereinbanuig als besondere Bedingung im Sinne von
Art. 71 Abs. 2 der Grundbuchverordfit:tng in die Vormer-
lmng auf, in der Meinung, deren GültigKeit sei von den
Gerichten zu beurteilen (vgl. Zeitschrift; für Beurkundungs-
und Grundbuchrecht 2, 149, und SOHl\fiD, a.a.O., Anmer-
kung 13). Indessen wurde dann doch die Nichtigkeit
derartiger Vereinbarungen anerkannt (vgl. dieselbe Zeit-
Sachenrecht. N0 27.
161
schrift 9, 140, und 18, 192: Bericht des eidgenössischen
Grundbuchamtes). Die Erneuerungsklausel im Beispiel
einer Vorkaufsrechtsvereinbarung bei 'NUSSBAUM, Öffent-
liche Beurkundungen 289, wäre demnach auch nicht
gültig. Auf den Kaufvertrag vom 13. Juni 1914 liess sich
schon die erste Erneuerung, vom 25. Juni 1924, nicht
mehr stützen. Die bezügliche Anmeldung, und ebenso
diejenige vom Jahre 1934, hätte mangels eines Rechts-
grundausweises für die nochmalige Vormerkung abgelehnt
werden sollen.
E. 2 Konnte sich Weibel nicht gültig zur jeweiligen
Erneuerung der Vormerkung verpflichten (noch dazu,
jeweilen zum Abschluss eines neuen Vormerkungsver-
trages auf weitere zehn Jahre Hand zu bieten), so ist
auch die diese Verpflichtung verstärkende Konventional-
strafe ungültig (vgI. von T1pIR OR § 87; ROGER SECRETAN,
Clause penale 50 fi., 93). Die Konventionalstrafe hat
akzessorischen Charakter, was Art. 1227 des französischen
Code civil deutlicher zum Ausdruck bringt allt Art. 163
Abs. 2 OR. Sie setzt freilich nicht in jedem Fall eine
klagbare Hauptverpflichtung voraus, sondern: kann auch
zur Sicherung gewisser Naturalobligationen dienen, ins-
besondere von Leistungen, an, deren Erfüllung ein biosses
Affektionsinteresse besteht (vgl. von Tmm a.a.O.; OSER-
SoHÖNENBERGER, zu Art. 159 OR Nr. 12; DERNBURG,
System des römischen Rechtes, 8. .Auflage, 645). Eine
Verpflichtung jedoch, die gegen unabdingbare Freiheits-
reöhte verstösst und daher schlechthin ungültig ist, lässt
sidh keinem, auch nicht psychischem Zwang unterstellen
Und daher nicht durch Konventionalstrafe :rechtsverbind-
lich sichern. Verhält es sich 80 bei Verpflichtungen, die
sich als unzulässige Freiheitsbeschränkung im Sinne von
Art. 27 Abs. 2 ZGB erweisen (BGE 48 1I 439)j80 ist
auch die vorliegende, gegen die unantastbare Freiheit des
Grundeigentums verstossende Vereinbarung nicht tauglich,
durch Konventionalstrafe v-erstärkt und gesichert zu
werden.
162
Sachenrecht. NI) 28.
Demnach erkennt das Bfl/lule8gericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 25. April 1947
bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
27. Urtell der IL Zivilabtellung vom 25. September 1847 i. S.
H. und A. Bntler gegen Wwe WeibeL
Vorkauf8' und RücJckaulsreckt. Vormerkung, KorwentionalBtrafe.
Jede zum voraus emgegangene Verpflichtung. die Vormerkung
solcher Rechte nac~ zehn .. J~en (einmal oder wiederholt)
e~euern zu lassen, 1st ungültIg; ebenso eine für den Fall der
NIchterneuerung vorgesehene Konventionalstrafe. Art 681'
683 1 ZGB. 163 I OR.
.
•
Droit de .~tIi,on et de "emeri, annotation, clau8e penale.
Toute ~tlpu.latlOn par Iaquelle une partie s'est d'avanceengagee
a f~ renouveler (une ou plusieurs fois) I'annotation de ces
drOlts a ]'echeance du delai legal de dix ans est nulle' il en
est de meme de la c1ause penale prevue pour le cas ou ce ~enou
vellement n'aurait pas lieu (art. 681 a1. 3 683 al 2 ce 163
sI. 2 CO).
'
.
,
Ditritto di '[Jf'eZazione e di ricuperq, annotazione; 'P8na contJenZionalB.
E nuUa ~a clausola per c~ una parte si e in anticipo obbligata
a far rmnovare (una 0 PIU volte) l'annotazj.one di questi diritti
alla scadenza .del termin~ legale di dieci anni; pure nuDa. e la
pena convenzlonale preVlsta pel caso in cui questo rinnovo non
fosse fatto (3rt. 681, cp. 3; 683 cp. 2 CC; 163, cp. 2 CO).
A. -
Durch Vertrag vom 13. Juni 1914 verkaufte Josef
Bütler von seiner Liegenschaft von 64 a 61 mB dem Gott-
lieb Weibel eine Parzelle von 4 a 33 mB mit einem Wohn-
haus zum Preise von Fr; 9000.-. Dabei bedang er sich
und seinen Erben ein Rückkaufsrecht bzw. «Kaufsvor-
recht » aus, gemäss folgender Bestimmung :
3. Der Verkäufer oder dessen Erben. speziell aber seine Ehe-
~~ hat nach dem Tode von Gottl. Weibel und seiner
JetZIgen Ehefrau Verena geb. Lieb. oder auch falls der
~ufer das Ka~.objekt früher wieder verkaufen will, das
Ruckkaufsrecht fur das gesamte Kaufobjekt für den Preis
von Fr. 9000.-.
Wenn nach 10 Jahren das Rückkaufsrecht. bzw. Kaufs.'
vorrecht des. Verkäuf:,rs oder seiner Erben erlischt (ZGB
A,rt. 683). so 1St der ~aufer oder dessen Ehefrau verpßichtet,
dieses Recht neuerdmgs z. G. des Verkäufers oder dessen
Erben beim Grundbuchamt vormerken zu lassen.
Sollte der Käufer oder dessen Ehefrau sich weigern das
zu tun, so hat er an den Verkäufer oder seine Erben eine
Entschädigung von 6000.- Fr. zu zahlen.
Sachenrecht. N0 27.
169
B. -
Dieses Recht wurde am 25. Juni 1914 im Grund-
buch vorgemerkt. Weibelliess die Vormerkung noch zwei-
mal, am 25. Juni 1924 und am 26. November 1934, für je
zehn weitere Jahre erneuern. Am" 24. März 1939 verkaufte
Bütler seine Liegenschaft seinen Söhnen Hermann und
Alfons, auf die laut einer Vertragsklausel das" Rückkaufs-
recht gegen Weibel übergehen solle. Er starb am 28.
Dezember 1940, beerbt von seinen sieben Kindern. Weibel
seinerseits starb am 6. Februar 1942 und hinterliess als
Erben laut letztwilliger Verfügung die Witwe Verena
Weibel geb. Lieb sowie seine SchweBter und drei Neffen.
Die Witwe erwarb die Hälfte zu Eigentum und an der
andern Hälfte Nutzniessung.
O. -
Hermann und Alfons Bütler, als Eigentümer der
ihnen vom Vater verkauften Liegenschaft, betrieben "am
21. September 1944 die Witwe Weibel auf Zahlung von
Fr. 6000.-, mit der Erklärung: «Sobald das Vorkaufs-
recht wieder für 10 Jahre erneuert ist, soll das Betreibungs-
verfahren abgebrochen werden.» Da keine Einigung
zustande kam, verlangten die betreibenden Gläubiger
provisorische Rechtsöffnung. Diese wurde erteilt, und die
Aberkennungsklage der Witwe Weibel wurde in erster
Instanz abgewiesen, vom Obergericht des Kantons Aargau
dagegen am 25. April 1947 gutgeheissen.
D. -
Mit der vorliegenden Berufung halten die beiden
Söhne Bütler an der geltend gemachten Forderung fest
und beantragen Abweisung der Aberkennungsklage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung I
1. -
Die erwähnte Vertragsbestimmung ist unklar.
Indessen mag ungeprüft bleiben, ob ein Vorkaufsrecht
oder ein Rückkaufsrecht oder beides gemeint sei, ferner,
wie es sich mit der Aktiv- und der Passivlegitimation der
Parteien verhält, d. h. wem das in Frage stehende
Recht nach dem Tode des Verkäufers zustehen soll und
gegen wen es sich nach dem Tode des Käufers richtet,
und endlich, ob die Erneuerungiwerpßichtung als ein-
160
Saohenrecht. N0 27.
maJige oder wiederholte, ja nach je zehn Jahren immer
wieder zu erfüllende vereinbart worden sei. Auf alle Fälle
ist diese Verpflichtung ungültig, weil gegen die gesetzliche
'Begrenzung solcher Vormerkungen auf höchstens zehn
verstOssend (Art. 681 Abs. 3 und 683 Abs. 2 ZGB). Diese
Begrenzung ist um der öfientlichen Ordnung willen vom
Gesetze festgelegt und darum unabdingbar (vgl. die Er-
läuterungen zum Vorentwurf, Art. 681-683, und BGE 49
TI 335). Daran ändert es nichts, dass Vorkaufs,-, Rück-
kaufs- und Kaufsrechte als rein persönliche Ansprüche
gültig auf längere Dauer vereinbart werden können (BGE
53'lI 394, 71 TI 158). Die sogenannte dingliche Wirkung,
wie sie eben mit einer Vormerkung erzielt wird, ist zwin-
gend auf eine Maximaldauer von zehn Jahren begrenzt.
Lässt sich somit die Freiheit des Grundeigentümers nicht
gültig auf längere Dauer in solcher Weise beschränken,
so ist auch jede zum voraus eingegangene Verpflichtung
zur Erneuerung der Vormerkung nach Ablauf der gesetz-
lich begrenzten Dauer ungültig. Nur auf Grund einer
neuen Vereinbarung kann eine nochmalige Vormerkung
derartiger Rechte stattfinden. Es handelt sich, dabei
keinesfalls um die Verlängerung der frühern, sondern
immer um eine, neue Vormerkung, die als selbständige
zu betmhhten iSt und den Rang einnimmt, der ihr nach
den zur zeit ihref Einschreibung im Tagebuch bestehenden
Verhältnissen zukommt. Das entspricht der herrschenden
Lehre (vgl. LEEMANN, 2. Auflage, zu Art. 681 N. 27, und
HAAB, dazu N. 24, .ALLGÄUER, Vorkaufs- Rückkaufs- und
Kaufsrecht 89; SOHl\fiD, Das Vorkaufsrecht 125). Die
Grundbuchbehbrden nahmen gelegentlich eine Erneue-
rungsvereinbanuig als besondere Bedingung im Sinne von
Art. 71 Abs. 2 der Grundbuchverordfit:tng in die Vormer-
lmng auf, in der Meinung, deren GültigKeit sei von den
Gerichten zu beurteilen (vgl. Zeitschrift; für Beurkundungs-
und Grundbuchrecht 2, 149, und SOHl\fiD, a.a.O., Anmer-
kung 13). Indessen wurde dann doch die Nichtigkeit
derartiger Vereinbarungen anerkannt (vgl. dieselbe Zeit-
Sachenrecht. N0 27.
161
schrift 9, 140, und 18, 192: Bericht des eidgenössischen
Grundbuchamtes). Die Erneuerungsklausel im Beispiel
einer Vorkaufsrechtsvereinbarung bei 'NUSSBAUM, Öffent-
liche Beurkundungen 289, wäre demnach auch nicht
gültig. Auf den Kaufvertrag vom 13. Juni 1914 liess sich
schon die erste Erneuerung, vom 25. Juni 1924, nicht
mehr stützen. Die bezügliche Anmeldung, und ebenso
diejenige vom Jahre 1934, hätte mangels eines Rechts-
grundausweises für die nochmalige Vormerkung abgelehnt
werden sollen.
2. -
Konnte sich Weibel nicht gültig zur jeweiligen
Erneuerung der Vormerkung verpflichten (noch dazu,
jeweilen zum Abschluss eines neuen Vormerkungsver-
trages auf weitere zehn Jahre Hand zu bieten), so ist
auch die diese Verpflichtung verstärkende Konventional-
strafe ungültig (vgI. von T1pIR OR § 87; ROGER SECRETAN,
Clause penale 50 fi., 93). Die Konventionalstrafe hat
akzessorischen Charakter, was Art. 1227 des französischen
Code civil deutlicher zum Ausdruck bringt allt Art. 163
Abs. 2 OR. Sie setzt freilich nicht in jedem Fall eine
klagbare Hauptverpflichtung voraus, sondern: kann auch
zur Sicherung gewisser Naturalobligationen dienen, ins-
besondere von Leistungen, an, deren Erfüllung ein biosses
Affektionsinteresse besteht (vgl. von Tmm a.a.O.; OSER-
SoHÖNENBERGER, zu Art. 159 OR Nr. 12; DERNBURG,
System des römischen Rechtes, 8. .Auflage, 645). Eine
Verpflichtung jedoch, die gegen unabdingbare Freiheits-
reöhte verstösst und daher schlechthin ungültig ist, lässt
sidh keinem, auch nicht psychischem Zwang unterstellen
Und daher nicht durch Konventionalstrafe :rechtsverbind-
lich sichern. Verhält es sich 80 bei Verpflichtungen, die
sich als unzulässige Freiheitsbeschränkung im Sinne von
Art. 27 Abs. 2 ZGB erweisen (BGE 48 1I 439)j80 ist
auch die vorliegende, gegen die unantastbare Freiheit des
Grundeigentums verstossende Vereinbarung nicht tauglich,
durch Konventionalstrafe v-erstärkt und gesichert zu
werden.
162
Sachenrecht. NI) 28.
Demnach erkennt das Bfl/lule8gericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 25. April 1947
bestätigt.