opencaselaw.ch

73_II_158

BGE 73 II 158

Bundesgericht (BGE) · 1947-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IDS

Sachenrecht. N0 27.

27. Urtell der IL Zivilabtellung vom 25. September 1847 i. S.

H. und A. Bntler gegen Wwe WeibeL

Vorkauf8' und RücJckaulsreckt. Vormerkung, KorwentionalBtrafe.

Jede zum voraus emgegangene Verpflichtung. die Vormerkung

solcher Rechte nac~ zehn .. J~en (einmal oder wiederholt)

e~euern zu lassen, 1st ungültIg; ebenso eine für den Fall der

NIchterneuerung vorgesehene Konventionalstrafe. Art 681'

683 1 ZGB. 163 I OR.

.

Droit de .~tIi,on et de "emeri, annotation, clau8e penale.

Toute ~tlpu.latlOn par Iaquelle une partie s'est d'avanceengagee

a f~ renouveler (une ou plusieurs fois) I'annotation de ces

drOlts a ]'echeance du delai legal de dix ans est nulle' il en

est de meme de la c1ause penale prevue pour le cas ou ce ~enou­

vellement n'aurait pas lieu (art. 681 a1. 3 683 al 2 ce 163

sI. 2 CO).

'

.

,

Ditritto di '[Jf'eZazione e di ricuperq, annotazione; 'P8na contJenZionalB.

E nuUa ~a clausola per c~ una parte si e in anticipo obbligata

a far rmnovare (una 0 PIU volte) l'annotazj.one di questi diritti

alla scadenza .del termin~ legale di dieci anni; pure nuDa. e la

pena convenzlonale preVlsta pel caso in cui questo rinnovo non

fosse fatto (3rt. 681, cp. 3; 683 cp. 2 CC; 163, cp. 2 CO).

A. -

Durch Vertrag vom 13. Juni 1914 verkaufte Josef

Bütler von seiner Liegenschaft von 64 a 61 mB dem Gott-

lieb Weibel eine Parzelle von 4 a 33 mB mit einem Wohn-

haus zum Preise von Fr; 9000.-. Dabei bedang er sich

und seinen Erben ein Rückkaufsrecht bzw. «Kaufsvor-

recht » aus, gemäss folgender Bestimmung :

3. Der Verkäufer oder dessen Erben. speziell aber seine Ehe-

~~ hat nach dem Tode von Gottl. Weibel und seiner

JetZIgen Ehefrau Verena geb. Lieb. oder auch falls der

~ufer das Ka~.objekt früher wieder verkaufen will, das

Ruckkaufsrecht fur das gesamte Kaufobjekt für den Preis

von Fr. 9000.-.

Wenn nach 10 Jahren das Rückkaufsrecht. bzw. Kaufs.'

vorrecht des. Verkäuf:,rs oder seiner Erben erlischt (ZGB

A,rt. 683). so 1St der ~aufer oder dessen Ehefrau verpßichtet,

dieses Recht neuerdmgs z. G. des Verkäufers oder dessen

Erben beim Grundbuchamt vormerken zu lassen.

Sollte der Käufer oder dessen Ehefrau sich weigern das

zu tun, so hat er an den Verkäufer oder seine Erben eine

Entschädigung von 6000.- Fr. zu zahlen.

Sachenrecht. N0 27.

169

B. -

Dieses Recht wurde am 25. Juni 1914 im Grund-

buch vorgemerkt. Weibelliess die Vormerkung noch zwei-

mal, am 25. Juni 1924 und am 26. November 1934, für je

zehn weitere Jahre erneuern. Am" 24. März 1939 verkaufte

Bütler seine Liegenschaft seinen Söhnen Hermann und

Alfons, auf die laut einer Vertragsklausel das" Rückkaufs-

recht gegen Weibel übergehen solle. Er starb am 28.

Dezember 1940, beerbt von seinen sieben Kindern. Weibel

seinerseits starb am 6. Februar 1942 und hinterliess als

Erben laut letztwilliger Verfügung die Witwe Verena

Weibel geb. Lieb sowie seine SchweBter und drei Neffen.

Die Witwe erwarb die Hälfte zu Eigentum und an der

andern Hälfte Nutzniessung.

O. -

Hermann und Alfons Bütler, als Eigentümer der

ihnen vom Vater verkauften Liegenschaft, betrieben "am

21. September 1944 die Witwe Weibel auf Zahlung von

Fr. 6000.-, mit der Erklärung: «Sobald das Vorkaufs-

recht wieder für 10 Jahre erneuert ist, soll das Betreibungs-

verfahren abgebrochen werden.» Da keine Einigung

zustande kam, verlangten die betreibenden Gläubiger

provisorische Rechtsöffnung. Diese wurde erteilt, und die

Aberkennungsklage der Witwe Weibel wurde in erster

Instanz abgewiesen, vom Obergericht des Kantons Aargau

dagegen am 25. April 1947 gutgeheissen.

D. -

Mit der vorliegenden Berufung halten die beiden

Söhne Bütler an der geltend gemachten Forderung fest

und beantragen Abweisung der Aberkennungsklage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung I

1. -

Die erwähnte Vertragsbestimmung ist unklar.

Indessen mag ungeprüft bleiben, ob ein Vorkaufsrecht

oder ein Rückkaufsrecht oder beides gemeint sei, ferner,

wie es sich mit der Aktiv- und der Passivlegitimation der

Parteien verhält, d. h. wem das in Frage stehende

Recht nach dem Tode des Verkäufers zustehen soll und

gegen wen es sich nach dem Tode des Käufers richtet,

und endlich, ob die Erneuerungiwerpßichtung als ein-

160

Saohenrecht. N0 27.

maJige oder wiederholte, ja nach je zehn Jahren immer

wieder zu erfüllende vereinbart worden sei. Auf alle Fälle

ist diese Verpflichtung ungültig, weil gegen die gesetzliche

'Begrenzung solcher Vormerkungen auf höchstens zehn

verstOssend (Art. 681 Abs. 3 und 683 Abs. 2 ZGB). Diese

Begrenzung ist um der öfientlichen Ordnung willen vom

Gesetze festgelegt und darum unabdingbar (vgl. die Er-

läuterungen zum Vorentwurf, Art. 681-683, und BGE 49

TI 335). Daran ändert es nichts, dass Vorkaufs,-, Rück-

kaufs- und Kaufsrechte als rein persönliche Ansprüche

gültig auf längere Dauer vereinbart werden können (BGE

53'lI 394, 71 TI 158). Die sogenannte dingliche Wirkung,

wie sie eben mit einer Vormerkung erzielt wird, ist zwin-

gend auf eine Maximaldauer von zehn Jahren begrenzt.

Lässt sich somit die Freiheit des Grundeigentümers nicht

gültig auf längere Dauer in solcher Weise beschränken,

so ist auch jede zum voraus eingegangene Verpflichtung

zur Erneuerung der Vormerkung nach Ablauf der gesetz-

lich begrenzten Dauer ungültig. Nur auf Grund einer

neuen Vereinbarung kann eine nochmalige Vormerkung

derartiger Rechte stattfinden. Es handelt sich, dabei

keinesfalls um die Verlängerung der frühern, sondern

immer um eine, neue Vormerkung, die als selbständige

zu betmhhten iSt und den Rang einnimmt, der ihr nach

den zur zeit ihref Einschreibung im Tagebuch bestehenden

Verhältnissen zukommt. Das entspricht der herrschenden

Lehre (vgl. LEEMANN, 2. Auflage, zu Art. 681 N. 27, und

HAAB, dazu N. 24, .ALLGÄUER, Vorkaufs- Rückkaufs- und

Kaufsrecht 89; SOHl\fiD, Das Vorkaufsrecht 125). Die

Grundbuchbehbrden nahmen gelegentlich eine Erneue-

rungsvereinbanuig als besondere Bedingung im Sinne von

Art. 71 Abs. 2 der Grundbuchverordfit:tng in die Vormer-

lmng auf, in der Meinung, deren GültigKeit sei von den

Gerichten zu beurteilen (vgl. Zeitschrift; für Beurkundungs-

und Grundbuchrecht 2, 149, und SOHl\fiD, a.a.O., Anmer-

kung 13). Indessen wurde dann doch die Nichtigkeit

derartiger Vereinbarungen anerkannt (vgl. dieselbe Zeit-

Sachenrecht. N0 27.

161

schrift 9, 140, und 18, 192: Bericht des eidgenössischen

Grundbuchamtes). Die Erneuerungsklausel im Beispiel

einer Vorkaufsrechtsvereinbarung bei 'NUSSBAUM, Öffent-

liche Beurkundungen 289, wäre demnach auch nicht

gültig. Auf den Kaufvertrag vom 13. Juni 1914 liess sich

schon die erste Erneuerung, vom 25. Juni 1924, nicht

mehr stützen. Die bezügliche Anmeldung, und ebenso

diejenige vom Jahre 1934, hätte mangels eines Rechts-

grundausweises für die nochmalige Vormerkung abgelehnt

werden sollen.

2. -

Konnte sich Weibel nicht gültig zur jeweiligen

Erneuerung der Vormerkung verpflichten (noch dazu,

jeweilen zum Abschluss eines neuen Vormerkungsver-

trages auf weitere zehn Jahre Hand zu bieten), so ist

auch die diese Verpflichtung verstärkende Konventional-

strafe ungültig (vgI. von T1pIR OR § 87; ROGER SECRETAN,

Clause penale 50 fi., 93). Die Konventionalstrafe hat

akzessorischen Charakter, was Art. 1227 des französischen

Code civil deutlicher zum Ausdruck bringt allt Art. 163

Abs. 2 OR. Sie setzt freilich nicht in jedem Fall eine

klagbare Hauptverpflichtung voraus, sondern: kann auch

zur Sicherung gewisser Naturalobligationen dienen, ins-

besondere von Leistungen, an, deren Erfüllung ein biosses

Affektionsinteresse besteht (vgl. von Tmm a.a.O.; OSER-

SoHÖNENBERGER, zu Art. 159 OR Nr. 12; DERNBURG,

System des römischen Rechtes, 8. .Auflage, 645). Eine

Verpflichtung jedoch, die gegen unabdingbare Freiheits-

reöhte verstösst und daher schlechthin ungültig ist, lässt

sidh keinem, auch nicht psychischem Zwang unterstellen

Und daher nicht durch Konventionalstrafe :rechtsverbind-

lich sichern. Verhält es sich 80 bei Verpflichtungen, die

sich als unzulässige Freiheitsbeschränkung im Sinne von

Art. 27 Abs. 2 ZGB erweisen (BGE 48 1I 439)j80 ist

auch die vorliegende, gegen die unantastbare Freiheit des

Grundeigentums verstossende Vereinbarung nicht tauglich,

durch Konventionalstrafe v-erstärkt und gesichert zu

werden.

162

Sachenrecht. NI) 28.

Demnach erkennt das Bfl/lule8gericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Aargau vom 25. April 1947

bestätigt.

28. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1947 i. S.

Erben Glanzmann gegen Felder.

Das Vor1cauj8'l'echt (Art. 681, 682 ZGB) kann ausgeübt werden

sobald ~it einem Dri~ten ein Kaufvertrag abgeschlo~

worden ISt, auch wenn dieser Vertrag der behördlichen Geneh.

migung im Sinne von Art. 6 ff. des BRB vom 19. Januar 1940/

7. November 1941 über Massu· ... hmen gegen die Bodenspekula-

tion unterliegt.

Der Miteigentümer, der seinen Anteil einem Dritten verkauft

hat die andern Miteigentümer davon in Kenntnis zu se~

(Art. 681 Abs. 2, Art. 682 ZGB).

Modalitäten. de~ Ausübung des Vorkaufsrechts (Art. 681 Abs. 3

ZGH). Mitteilung der Ausübungserklärung an eine Erbenge-

meinschaft (Art. 602 ZGB).

Die Aufhebung des Kaufvertrages mit dem Dritten kann den

Vorkaufsberechtigten, der sein Recht bereits all"O'Aübt hat

nicht berühren.-':>-

,

Le droit de prkmption (art. 681, 682 00) peut ~tre exerce des

qu'une vente est conclue avec' un tiers, m&ne si le contrat

est soumis a. Ia ratification de l'autorite en vertu des arte 6

sv. de I'AOF des 19 janvier 1940/7 novembre 1941 instituant

des mesures contre Ia sp6cuIation sur Ies terres.

La coproprietaire qui vend Ba part a un tiers doit en aviser las

autres coproprietaires (art. 681 a.l. 2, 682 00).

Modalites de I'exercice du droit (art. 681 a.l. 3 00). Oommunication

de Ia decIaration a. une communaut6' successorale (art. 602 00) •.

La. revocation du contrat de wnte passe avec le tiers est sans

effet p?ur le tituIaire du droit de preemption qui a deja. exerce

ce drOlt.

TI diritto di prelazione (art. 681, 682 00) pub essere esercitato

tosto. che una vendita. e conclusa con un terzo, anche se iI

contratto e soggetto alla ratifica. dell'Autoritil. in virttl degli

~~. ~ e Beg: deI DCF 19 genna.io 1940/7 novembre 1941 ehe

IStltUlSCe mISure contro le specuIazioni fondiarie.

TI comproprietario che vende Ia sua parte ad un terzo deve darne

avviso agli altri comproprietari (art. 681 cp. 2; 682 00).

Modalita. dell'esercizio deI diritto di preIazione (art. 681, cp. 3

00). Notifica ad una comunione ereditaria (art. 602 00).

La revoca deI contratto di vendita. stipuIato col terzo e sen-

z'effetto pel titoIare deI diritto di preIaZione che ha giB. esercitato

questo diritto.

Sachenrecht. N° 28.

163

A. -

Im Jahre 1885 kauften die Brüder Josef und

Anton Glanzmann gemeinsam das in der Gemeinde

Escholzmatt gelegene Grundstück « Sömmerung Nüssle-

schwand ». Die Klägerin ist die Erbin des Josef, die

Beklagten sind als Erben des Johann Glanzmann seI. die

Rechtsnachfolger des Anton Glanzmann.

Mit Vertrag vom 6. Dezember 1945 verkauften die

Beklagten « ihren ideellen Anteil, Hälfte von der Sömme-

rung Nüssleschwand» zum Preise von Fr. 6000.- an

Eduard Tanner in Escholzmatt. In ihrem Namen bewarb

sich die Gemeindekanzlei Escholzmatt am 7. Dezember

1945 um die regierungsrätliche Genehmigung dieses Kauf-

vertrages im Sinne von Art. 6 ff. des Bundesratsbeschlusses

vom 19. Januar 1940/7. November 1941 über Massnahmen

gegen die Bodenspekulation und die Überschuldung sowie

zum Schutze der Pächter (BMB).

B. -

Der Klägerin gaben die Beklagten vom Verkaufe

nicht Kenntnis, doch hörte sie davon auf Umwegen. Am

24. Dezember 1945 schrieb ihr Ehemann mit ihrer Zu-

stimmung an das kantonale Staatswirtschaftsdeparte-

ment, er mache in ihrem Namen das ihr nach Art. 682

ZGB zustehende Vorkaufsrecht am verkauften Miteigen-

tumsanteil geltend, « und zwar zum gleichen Kaufpreis

und zu den gleichen Bedingungen, .maximal aber um den

gesetzlichen Höchstpreis)J. Gleichlautende Mitteilungen

richtete er am 28. Dezember 1945 an die Hypothekar-

kanzlei Escholzmatt und an « Geschwister Glanzmann ».

Den IUr die Geschwister Glanzmann bestimmten, auf dem

Umschlag an Franz Zihlmann (den Ehemann der Dritt-

beklagten) « für Geschwister Glanzmann » adressierten

Brief übergab die Post der Drittbeklagten. Mit Schreiben

vom 4. Januar 1946 teilte das Staatswirtschaftsdeparte-

ment der « Erbengemeinschaft Glanzmann, Abendruh,

Escholzmatt» seinerseits mit, dass die Klägerin von

ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch mache und

Zuweisung des verkauften Mi~igentumsanteils verlange,

sodass eiD.e Genehmigung. des Kaufvertrages mit Tanner