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96 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 23. La Oamera d' esecuzione e dei faUimenti pronuncia: .11 ricorso e ammesso. Di conseguenza la querelata decisione 24 giugno 1947 dell'Autorit8. cantonale di vigi- lanza e annullata e l'Ufficio d'esecuzione di Locamo e invitato a procedere all'incanto dei beni pignorati. Sehuldbetreibongs- und loDkursreeht. Poursoite et Falllite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE ;LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES' FAILLITES
24. Entscheid vom 2. September 1947 i. S. Luzemer LandhankA.-G. 97 Der Dritteigentümer eines gemäss Art. 895 ff. ZGB retinierten Gegenstandes ist in der Pfandbetreibung gleich zu behandeln Wie der Dritteigentiimer eines Faustpfandes (Art. 153 Abs. 2 SchKG). La tiers proprietaire d'une chose grevee d'un droit de retention en vertu desart. 895 et su,iv. ce doit Atre traite dans 1a pour- suite en reaIisationde gagea l'egal du tiers proprietaire d'un gage mobilier (art. 153 a1. 2 LP). Il terzo proprietario d'una cOsa gravata da undiritto di ritenzione a' sensi. d~~~i .~~; .895 e seg; ce dev'essere tmttat~ nella. proce· dura dJ ~!~,Z10ne deI pegno aUa stessa. gUlsa deI terzo proprietaiW tl'tin pegno mobiliare (art. 153, cp. 2, LEF). In der Betreibung auf Faustpfandverwertung, di~ Ernst Bieri am 16. August 1946 für Reparaturkosten sowie Öl- und Fettlleferungen im Gesamtbetrage von Fr. 2585.30 gegen Daniel Brechbühl eingeleitet 'hatte, stellte das Betreibungsamt Entlebuch eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls auch der itekurrentin zu, der an dem '\tÖll Bieri retinierten Traktor ein Eigentumsvorbehalt zu- steht. Sowohl Brechbühl als auch die Rekurrentin schlugen 7 AS 73 TII - 1947
98 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 24. Recht vor. Nachdem Bieri gegenüber Brechbühl Rechts- öffnung erwirkt und das Verwertungsbegehren gestellt ha.tte, teilte d~s Betreibungsamt der Rekurrentin am
19. Juni 1947 mit Formular Nr. 28 mit, der Barbetrag von Fr. 2585.30, den sie zur Auslösung des Traktors gerichtlich hinterlegt hatte, werde am 30. Juni 194 7 zugunsten des Gläubigers « enthoben ». Hierauf führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag, die Verwertung sei einzustellen, bis ihr Rechtsvorschiag beseitigt sei. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, dass sie das Betreibungsamt anwies, vorgängig der Verwertung das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106-109 SchKG einzuleiten, um den Beteiligten « Gelegen- heit zur Bestreitung und klageweisen Geltendmachung des Retentionsrechts bezw. Dritteigentumsanspruches zu verschaffen ». Der Rekurrentin im Betreibungsverfahren die gleiche Stellung wie dem betriebenen Schuldner zu- zubilligen, lehnte sie ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat diesen Entscheid am 9. August 1947 bestätigt mit dem Beifügen, dass gemäss Formular Nr. 26 vorzugehen sei. Vor Bundesgericht hält die Rekurrentin an ihrem Be- schwerdeantrag fest. Die Bchuldbetreib'Ungs- 'Und Konk'Urskammer zieht in Erwägung: Nach der Rechtsprechung des' Bundesgerichtes zu Art. 153 Abs. 2 SchKG ist in der Pfandbetreibung der Dritte, der den Pfandgegenstand zu Eigentum anspricht, als Betriebener zu behandeln, wenn er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, wenn der Gläubiger ihn als solchen bezeichnet oder wenn sein Eigentumsrecht ge- richtlich festgestellt worden ist (BGE 42 III 318 und dort zit. frühere Entscheide, 48 III 38 ff., 72 III 18 f.). Diesen Grundsatz wollen die kantonalen Instanzen im vorliegenden Falle deswegen nicht gelten lassen, weil hier nicht ein vertragliches Pfandrecht, sondern ein Re- tentionsrecht in Frage steht. Der von ihnen angerufene Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 24. Entscheid BGE 44 III 109, wonach der Dritteigentümer von retinierten Gegenständen seine Interessen nur im . Widerspruchsverfahren wahrnehmen kann, bezieht sich jedoch, wie aus der Begründung unzweideutig hervorgeht (vgl. BGE 70 II 226), nur auf das Mietretentionsrecht im Sinne von Art. 272 ff. OR, nicht auf das Retentions- recht im Sinne von Art. 895 ff. ZGB. Dementsprechend passen auch die Formulare Nr. 22 und 26 (Anzeige betr. Eigentumsansprache an retinierten Gegenständen und Fristansetzung zur Klage betr. Retentionsrecht) nur für das Mietretentionsverfahren, da darin auf die Retentions- urkunde Bezug genommen wird. Dem Dritteigentümer eines gemäss Art. 895 ff. ZGB retinierten Gegenstandes ist deshalb im Vollstreckungsverfahren die gleiche Stellung einzuräumen wie dem Dritteigentümer eines Faustpfandes, zumal da das Retentionsrecht des ZGB in seinen Wir- kungen dem Faustpfandrecht näher steht als dem Miet- retentionsrecht. Die Rekurrentin, deren Eigentumsvor- behalt von Bieri anerkannt wird, war somit berechtigt, ihre Einwendungen gegen die Forderung Bieris durch Rechtsvorschlag geltend zu machen, wie sie es get.an hat. Solange dieser Rechtsvorschlag nicht beseitigt ist, darf die Verwertung nicht stattfinden. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- 'U. Konk'Urskammer: Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Entlebuch angewiesen, die Verwertung bis zur Beseitigung des Rechtsvorschlags der Rekurrentin einzustellen.