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Obligationenrecht. N0 40.
40. Auszug aus dem Urteil der 11. ZivUabtelluBg vom
23. November 1944 i.S.· Ammann Maschinenlabrlk A.-G. gegen
,
HUDziker & Cfe. A.-G.
RetentiOnsrecht d88
Vermietera. Ein"eden d88 Dritteigeniilmers
retinierter Sachen.
.
Der Dritt!3i~ent~er ret~erter Sachen kann iJ;Il Pro~. gegen
den retmlerenden Gliu.blger das Vorhandensein der in Art. 272
OR niedergelegten Vorau.ssetzu.ngen für das Reteritionsrecht
bestreiten.
.
Droit .de retention du baillettr. Ezceptions du tiers 'JIf'01)f'itIaire d88
. objetB 80umis CJU droit de retention.
Le tiers proprietaire peu.t contester dans··le proces contre le crea.n-
cier qu.i exarce le droit da retention la realisation des conditions
de l'art. 272 CO.
Diritto di ritenzione def, .locatore. Eccezil)ni def, terzo proprietario
degli oggetti sottopOBti al diritto di ritenzione.
Il terzo proprietarlo pu.o contestare nel rrocesso contro il creditore
ehe esercita il. diritto di ritenzione 1 adempimento delle condi·
zioni delI'art. 272 CO.
1. ~ Die K1ä.gerin (Dritteigentümerin) bestreitet das
von der Beklagten beanspruchte Retentionsrecht im Sinne
von Art. 272 OR vor allem mit der Begründung, die Be-
klagte sei nicht Vermieterin einer unbeweglichen Sache~
Unter Berufung auf den Entscheid der Schuldbetreibungs-
und KonkurskamIher vom 15. August 1918 (BGE44 III
107) hat die Vorlnstanz demgegenüber erklärt, dem Dritt-
ansprecher ratinierter Gegenstände stehe diese Einwendung
nicht zu Gebote. In der Tat hat die erwähnte Instanz
damals. in ihren Erwägungen zur (betreibungsrechtlichen)
Frage, ob der Dritteigentümer eines Mietretentionsgegen-
standes wie der Dritteigentümer eines Pfandes die Zu-
stellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls verlangen
und die Forderung sowie das dingliche Recht durch Rechts-
vorschlag bestreiten könne, die AnsichtgeäuSBert, jener sei
«weder berechtigt, die Mietzinsforderung zu bestreiten,
noch prinzipielle Einwendungen gegen das· Retentionsrecht
geltend zu machen»; er habe vielmehr «lediglich die Mög-
lichkeit, zu beweisen, dass der Gläubiger um die am Reten-
tionsgegenstande bestehenden Drittmannsrechte wusste».
Obligationenrecht. N0 40.
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Dieser -
nicht näher begründeten -
~uffassung, die eine
ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches der Betreibungs-
behörden liegende Frage des materiellen Recht$ beschlägt,
kann rocht beigepflichtet werden. Wer sich durch die
Anspruche eines.· andern. in seinen rechtlichen Interessen
angegriffen sieht, 'kann zu seiner Verteidigung grundsätz-
lich das Vorhandensein aller Voraussetzungen bestreiten,
von denen die Ansprüche seines Gegners abhängen. Der
Dritteigentümer retinierter Gegenstände ist also im Pro-
zess gegen den retinierenden Gläubiger nicht auf die aus
Art. 273 OR sich ergebenden Einreden der Bösgläubigkeit
des Vermieters und· des unfreiwilligen Besitz6sverlustes
beschränkt, sondern er muss auch befugt sem, zu bestrei-
ten, dass die in Art. 272 OR niedergelegten Voraussetzun-
gen für das Retentionsrecht des Vermieters (von deren
Vorhandensein Art. 273 OR ausgeht) erfüllt seien. Er muss
also namentlich. geltend machen .können, die Mietzinsfor-
derung, für die das R-etentionsrecht beansprucht wird,
bestehe nicht bzw. nicht in der . behaupteten Höhe oder
beziehe sich nicht auf den in Art. 272 OR umschriebenen
Zeitraum, die retinierten Gegenstände gehören nicht zur
Einrichtung oder;Benutzung der vermieteten Räume, oder
es liege überhaupt keine Miete einer unbeweglichen Sache
vor. Er kann diese Einreden nicht etwa deshalb entbehren,
weil sie schon dem betriebenen Schuldner zustehen; denn
es . ~steht die Gefahr, dass dieser sie aus Gleichgültigkeit
oder gar aus Arglist nicht erhebt. Entgegen der Auffassung
von JAEGER (Praxis III, N. 1 zu Art. 153 SchKG) lässt
sich auch nicht sagen, er sei gegenüber dem Retentions-
recht durch die Möglichkeit geschützt, dessen Entstehen
« durch die einfache Mitteilung von seinem Eigentum 8J)
den Vermieter» zu verhindern, und. aus diesem Grunde
auf die erwähnten Einreden nicht angewiesen. Ob der
Dritteigentümer dem Vermieter (r~chtzeitig) von seinem
Eigentum Kenntnis geben kann, hängt praktisch in vielen
Fällen (namentlich bei Wechsel der Mieträumlichkeiten)
vom guten Willen des Mieters ab, und wo ein Mietvertrag
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ObligationeIll'eßht. N° 40.
über eine unbewegliche Sache . gar nicht besteht, wie es
die Klägerin im vorliegenden Falle behauptet, kommt für
den Dritteigentümereine Anzeige an den Vermieter über-
haupt nicht in Betracht. Er kann sich also auf die erwähnte
Weise nur sehr mangelhaft· gegen Retentionen der ihm
gehörenden Sachen schützen, und im übrigen besteht
selbst dort, wo das Unterbleiben der Eigelitumsanzeige
seiner Nachlässigkeit zuzuschreiben ist, kein Grund, sein
Eigentum ohne Rücksioht darauf, ob die Voraussetzungen
von Art.· 272 OR erfüllt seien oder nieht, dein Zugriff des
retinierenden Gläubigers preiszugeben. Die Vorsohrift von
Art. 845 Abs. 2 ZGB, die beim Schuldbrief dem Eigentümer
der Pfandsaohe ausdrüoklich die Einreden des Sohuldners
gewährt, und deren Übertragung auf das Retentionsrecht
JAEGER (a.a,O.) wegen ihres Ausn.ahmecharakters ablehnt,
wurde deswegen erlassen, weil beim Schuldbrief die· Ein-
reden des persönliohen Sohuldners durch Art. 872 ZGB in
besonderer Weise besch,:-änkt sind (vgl. Er!. 3 S. 2.27),
sodass daraus . nicht gesohlossen werden darf, der Dritt-
eigentümer einer zu Pfand beanspruohten Sache sei im
allgemeinen nicht berechtigt, die Voraussetzungen für den
Bestand des Pfandrechts zu . bestreiten. Auf deli von der
Klägerin erhobenen Einwand, der Vertrag zwischen der
Beklagten und der betriebenen Schuldnerinsei kein Miet~
vertrag 'übereine unbewegliche Sache, istdahereinzu-
treten. -'- Die Anfechtung des·· Retentionsrechtesdmch
den Dritteigentümer beeinflusst das Verhältnis zwischen
dem Retentionsgläubiger und dem Retentionssohuldner
selbstverständlich nur insoweit, als die dem Dritten
gehörenden Gegenstände im Falle seines Obsiegens nicht
zur Deckung der Retentionsforderung verwertet werden
können;
Vgl. auch Nr.34, 41, 44. --:- Voiraussi nOEl 34, 41, 44.
Versiche1'11Dg8Verttag. N° 4L
VII. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE·
'l.Sen&enza 13 sette:mbre 1944 deDa Ia Sezione eivile
nella causa Iosebnlni contro «La Basilese ».
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Nature. e portata dell'a.ssicurazione contro gli infortuni; rimborso
deDe spese di cma.. Appli~ione dell'art. 96 LCA.
RechtlDlBotur und Tragweite. der Unfallversicherung; Ersatz der
Heilungskosten. Anwendung von Art. 96. VVG.
Nature ~t portee de l'assura.nce con~ las a.ooidents; rembourse~
ment des frais de traitement. Application de"art. 96 LCA.
Eligio Inselmini, vittimad'un infortunio automobili·
stioo, . ha oonvenuto !< La Basilese .»,oompagnia d'assieu ..
razioni, per ottenere,tra l'altro, il rimbomodelle· spese
di cura. Dall'ammontare diqueste spese .di cura la eon:-
venuta ha chiesto ehe sia dedotto« Fammontare di 500 fr.,
che « La Winterthur ha versato all'Inselmini.per spese
mediehe ed 'ospedaliere »in virtu. d'unapoIizza d'assieu-
razioue controgli infortuni da lui stipulata privatamente :
per quest'ammontare « La Winterthur» sarebbe. subro~
gata, giusta rart; 72 LCA applic&bile inveoe del1'art. 96
LCA, nei .diritti delleso, ir quale non potrebbe quindipil
farli .valere neioonfronti deI. terzoresponsabile ..
Sullaquestionesollevata dal ricorrente ladottrina non
e ooncorde.Aleuni autorl si pronunoianoper 10, tesidella'
convenuta(TmLO, Journal des Tribunaux, 1934, pag. 450;
DE . W ATTEVILLE nella Sohweizerische· Versioherungszeit-
schrift, fascicolo deI marzo 1934,pag. 371 e 374; PETER-
MANN, ibidem, fascicolodelluglio 1934, pag. 137 eseg ..;
FABNER, L'assurance privee contre les accideuts et la
responsabilite eivile, 19431, .pag. 17, 71 /72). D'opinione
contraria,siprofessano inveoeOFTINGER(Schweizerisehes
Haftpflichtreeht,vol. I, pag. 282); Bussy (Commentaire