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70_II_226

BGE 70 II 226

Bundesgericht (BGE) · 1944-11-23 · Deutsch CH
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2211 Obligationenrecht. N0 40.

40. Auszug aus dem Urteil der 11. ZivUabtelluBg vom

23. November 1944 i.S.· Ammann Maschinenlabrlk A.-G. gegen , HUDziker & Cfe. A.-G. RetentiOnsrecht d88 Vermietera. Ein"eden d88 Dritteigeniilmers retinierter Sachen. . Der Dritt!3i~ent~er ret~erter Sachen kann iJ;Il Pro~. gegen den retmlerenden Gliu.blger das Vorhandensein der in Art. 272 OR niedergelegten Vorau.ssetzu.ngen für das Reteritionsrecht bestreiten. . Droit .de retention du baillettr. Ezceptions du tiers 'JIf'01)f'itIaire d88 . objetB 80umis CJU droit de retention. Le tiers proprietaire peu.t contester dans··le proces contre le crea.n- cier qu.i exarce le droit da retention la realisation des conditions de l'art. 272 CO. Diritto di ritenzione def, .locatore. Eccezil)ni def, terzo proprietario degli oggetti sottopOBti al diritto di ritenzione. Il terzo proprietarlo pu.o contestare nel rrocesso contro il creditore ehe esercita il. diritto di ritenzione 1 adempimento delle condi· zioni delI'art. 272 CO.

1. ~ Die K1ä.gerin (Dritteigentümerin) bestreitet das von der Beklagten beanspruchte Retentionsrecht im Sinne von Art. 272 OR vor allem mit der Begründung, die Be- klagte sei nicht Vermieterin einer unbeweglichen Sache~ Unter Berufung auf den Entscheid der Schuldbetreibungs- und KonkurskamIher vom 15. August 1918 (BGE44 III

107) hat die Vorlnstanz demgegenüber erklärt, dem Dritt- ansprecher ratinierter Gegenstände stehe diese Einwendung nicht zu Gebote. In der Tat hat die erwähnte Instanz damals. in ihren Erwägungen zur (betreibungsrechtlichen) Frage, ob der Dritteigentümer eines Mietretentionsgegen- standes wie der Dritteigentümer eines Pfandes die Zu- stellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls verlangen und die Forderung sowie das dingliche Recht durch Rechts- vorschlag bestreiten könne, die AnsichtgeäuSBert, jener sei «weder berechtigt, die Mietzinsforderung zu bestreiten, noch prinzipielle Einwendungen gegen das· Retentionsrecht geltend zu machen»; er habe vielmehr «lediglich die Mög- lichkeit, zu beweisen, dass der Gläubiger um die am Reten- tionsgegenstande bestehenden Drittmannsrechte wusste». Obligationenrecht. N0 40. 227 Dieser - nicht näher begründeten - ~uffassung, die eine ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches der Betreibungs- behörden liegende Frage des materiellen Recht$ beschlägt, kann rocht beigepflichtet werden. Wer sich durch die Anspruche eines.· andern. in seinen rechtlichen Interessen angegriffen sieht, 'kann zu seiner Verteidigung grundsätz- lich das Vorhandensein aller Voraussetzungen bestreiten, von denen die Ansprüche seines Gegners abhängen. Der Dritteigentümer retinierter Gegenstände ist also im Pro- zess gegen den retinierenden Gläubiger nicht auf die aus Art. 273 OR sich ergebenden Einreden der Bösgläubigkeit des Vermieters und· des unfreiwilligen Besitz6sverlustes beschränkt, sondern er muss auch befugt sem, zu bestrei- ten, dass die in Art. 272 OR niedergelegten Voraussetzun- gen für das Retentionsrecht des Vermieters (von deren Vorhandensein Art. 273 OR ausgeht) erfüllt seien. Er muss also namentlich. geltend machen .können, die Mietzinsfor- derung, für die das R-etentionsrecht beansprucht wird, bestehe nicht bzw. nicht in der . behaupteten Höhe oder beziehe sich nicht auf den in Art. 272 OR umschriebenen Zeitraum, die retinierten Gegenstände gehören nicht zur Einrichtung oder ;Benutzung der vermieteten Räume, oder es liege überhaupt keine Miete einer unbeweglichen Sache vor. Er kann diese Einreden nicht etwa deshalb entbehren, weil sie schon dem betriebenen Schuldner zustehen ; denn es . ~steht die Gefahr, dass dieser sie aus Gleichgültigkeit oder gar aus Arglist nicht erhebt. Entgegen der Auffassung von JAEGER (Praxis III, N. 1 zu Art. 153 SchKG) lässt sich auch nicht sagen, er sei gegenüber dem Retentions- recht durch die Möglichkeit geschützt, dessen Entstehen « durch die einfache Mitteilung von seinem Eigentum 8J) den Vermieter» zu verhindern, und. aus diesem Grunde auf die erwähnten Einreden nicht angewiesen. Ob der Dritteigentümer dem Vermieter (r~chtzeitig) von seinem Eigentum Kenntnis geben kann, hängt praktisch in vielen Fällen (namentlich bei Wechsel der Mieträumlichkeiten) vom guten Willen des Mieters ab, und wo ein Mietvertrag 228 ObligationeIll'eßht. N° 40. über eine unbewegliche Sache . gar nicht besteht, wie es die Klägerin im vorliegenden Falle behauptet, kommt für den Dritteigentümereine Anzeige an den Vermieter über- haupt nicht in Betracht. Er kann sich also auf die erwähnte Weise nur sehr mangelhaft· gegen Retentionen der ihm gehörenden Sachen schützen, und im übrigen besteht selbst dort, wo das Unterbleiben der Eigelitumsanzeige seiner Nachlässigkeit zuzuschreiben ist, kein Grund, sein Eigentum ohne Rücksioht darauf, ob die Voraussetzungen von Art.· 272 OR erfüllt seien oder nieht, dein Zugriff des retinierenden Gläubigers preiszugeben. Die Vorsohrift von Art. 845 Abs. 2 ZGB, die beim Schuldbrief dem Eigentümer der Pfandsaohe ausdrüoklich die Einreden des Sohuldners gewährt, und deren Übertragung auf das Retentionsrecht JAEGER (a.a,O.) wegen ihres Ausn.ahmecharakters ablehnt, wurde deswegen erlassen, weil beim Schuldbrief die· Ein- reden des persönliohen Sohuldners durch Art. 872 ZGB in besonderer Weise besch,:-änkt sind (vgl. Er!. 3 S. 2.27), sodass daraus . nicht gesohlossen werden darf, der Dritt- eigentümer einer zu Pfand beanspruohten Sache sei im allgemeinen nicht berechtigt, die Voraussetzungen für den Bestand des Pfandrechts zu . bestreiten. Auf deli von der Klägerin erhobenen Einwand, der Vertrag zwischen der Beklagten und der betriebenen Schuldnerinsei kein Miet~ vertrag 'übereine unbewegliche Sache, istdahereinzu- treten. -'- Die Anfechtung des·· Retentionsrechtesdmch den Dritteigentümer beeinflusst das Verhältnis zwischen dem Retentionsgläubiger und dem Retentionssohuldner selbstverständlich nur insoweit, als die dem Dritten gehörenden Gegenstände im Falle seines Obsiegens nicht zur Deckung der Retentionsforderung verwertet werden können; Vgl. auch Nr.34, 41, 44. --:- Voiraussi nOEl 34, 41, 44. Versiche1'11Dg8Verttag. N° 4L VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE· 'l.Sen&enza 13 sette:mbre 1944 deDa Ia Sezione eivile nella causa Iosebnlni contro «La Basilese ». 229 Nature. e portata dell'a.ssicurazione contro gli infortuni ; rimborso deDe spese di cma.. Appli~ione dell'art. 96 LCA. RechtlDlBotur und Tragweite. der Unfallversicherung; Ersatz der Heilungskosten. Anwendung von Art. 96. VVG. Nature ~t portee de l'assura.nce con~ las a.ooidents ; rembourse~ ment des frais de traitement. Application de"art. 96 LCA. Eligio Inselmini, vittimad'un infortunio automobili· stioo, . ha oonvenuto !< La Basilese .»,oompagnia d'assieu .. razioni, per ottenere,tra l'altro, il rimbomodelle· spese di cura. Dall'ammontare diqueste spese .di cura la eon:- venuta ha chiesto ehe sia dedotto« Fammontare di 500 fr., che « La Winterthur ha versato all'Inselmini.per spese mediehe ed 'ospedaliere »in virtu. d'unapoIizza d'assieu- razioue controgli infortuni da lui stipulata privatamente : per quest'ammontare « La Winterthur» sarebbe. subro~ gata, giusta rart; 72 LCA applic&bile inveoe del1'art. 96 LCA, nei .diritti delleso, ir quale non potrebbe quindipil farli .valere neioonfronti deI. terzoresponsabile .. Sullaquestionesollevata dal ricorrente ladottrina non e ooncorde.Aleuni autorl si pronunoianoper 10, tesidella' convenuta(TmLO, Journal des Tribunaux, 1934, pag. 450 ; DE . W ATTEVILLE nella Sohweizerische· Versioherungszeit- schrift, fascicolo deI marzo 1934,pag. 371 e 374; PETER- MANN, ibidem, fascicolodelluglio 1934, pag. 137 eseg .. ; FABNER, L'assurance privee contre les accideuts et la responsabilite eivile, 19431 , .pag. 17, 71 /72). D'opinione contraria ,siprofessano inveoeOFTINGER(Schweizerisehes Haftpflichtreeht,vol. I, pag. 282) ; Bussy (Commentaire