opencaselaw.ch

73_III_56

BGE 73 III 56

Bundesgericht (BGE) · 1945-12-22 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

116 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12.

12. Entscheid vom 21. :März 1947 i. S. Thäler. ])ie Genugtuung für ungerechtfertigte Haft ist nicht gernäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar, sofern die Haft keine Erkrankung zur Folge hatte. Konkurrenz von Art. 92 Ziff. 1 ° SchKG und Art. 23 Ziff. 5 der Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangs- vollstreckung vom 24. Januarj12. August 1941 (VMZ). L'indemnite allouee pour eause de detention injustifi6e n'est pas insaisissable en vertu de l'art. 92 eh. 10 LP lorsque le d6tenu n'est pas tomb6 malade du fait de sa d6tention. Rapport entre l'art. 92 eh. 10 LP et l'art.23 eh. 5 da l'ordonnanee du Conseil fad6ral attenuant a. titre temporaire le r6gime de l'execution forCl~e des 24 jabvierj24 Mut 1941. L'indennita. accordata per detenzione ingiustifieata non €I impigno- rabile in virtu dell'art. 92, eifra 10, LEF, se il detenuto non €I eaduto ammalato a motivo deUa sua detenzione. Relazione tra l'art. 92, eifra 10,.LEF e l'art. 23, cifra 5, dell'ordi- nanza 24 gennaioj24 agosto 1941 ehe mitiga temporaneamente le disposizioni suU'esecuzione forzata. Mit Urteil vom 22. Dezember 1945 sprach das Ober- gerioht des Kantons Zürich dem Rekurrenten « aus der Gerichtskasse » eine Haftentschädigung von Fr. 600.- zu mit der Begründung, er habe in dem gegen ihn durohge- führten Strafverfahren 120 Tage Haft « zu viel erstanden» ; unter dem Gesichtspunkt des Verdienstausfalls sei ihm freilich nichts zuzusprechen, da er seinen Verdienst restlos für den Unterhalt verbrauohe; eine Entschädigung ge- bühre ihm « nur für die mit der Inhaftierung verbundene Freiheitsberaubung»; ({ unter Würiligung aller Umstände» sei der erwähnte Betrag angemessen. In Vollziehung eines Arrestbefehls, den die zürcherische Obergerichtskasse für Verlustscheinsforderungen von zu- sammen Fr. 552.20 gegen den Rekurrenten erwirkt hatte, arrestierte das Betreibungsamt Zürich 3 am 7. Oktober 1946 die Forderung des Rekurrenten auf Bezahlung der ihm zugesproohenen Haftentschädigung bis zum Betrage von Fr. 390.-. Auf Besohwerde des Rekurrenten hin hob die kantonale Aufsichtsbehörde den Arrestvollzug zwar nicht auf, be- schränkte ihn aber auf den Betrag von Fr. 220.-; den Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12. 57 Mehrbetrag der arrestierten Forderung erklärte sie in Anwendung von Art. 23 Ziff. 5 der Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreokung vom 24. Januar/12. August 1941 (VMZ) für unpfändbar. Vor Bundesgericht erneuert der Rekurrent das Begehren um Aufhebung des Arrestvollzuges. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG sind unpfändbar die Pen- sionen und Kapitalbeträge, die als Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung dem Betrof- fenen oder, im Falle seines Todes, seiner Familie geschuldet werden oder ausbezahlt worden sind. Unter diese Bestim- mung fallen nioht nur die Entschädigungen für die mate- riellen Nachteile, welche dem Betroffenen oder, wenn er stirbt, seinen Angehörigen aus der KÖlllerverletzung oder (sonstigen) Geslmdheitsstörung erwaohsen, sondern auoh die Geldsummen, die dem Verletzten oder allenfalls seinen Angehörigen unabhängig vom Eintritt eines solchen Ver- mögensschadens als GenU:gtuung zugesprochen werden (BGE 23 S. 1893 E. 3, 58 II 129). Voraussetzung der Un- pfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Ziff. 10 SchKG ist jedoch immer, dass es sich um ,Geldbeträge handelt, die wegen einer Gesundheitsstörung gesohuldet werden oder bezahlt worden sind. Die Genugtuung für seelische Unbill, die keine. eigentliche Gesundheitsstörung,d. h. keine Erkrankung bewirkt und nicht auf einer solchen beruht, ist nach dieser Bestimmung nicht unpfandbar. Um darzutun, dass die streitige Haftentschädigung zum Ausgleich einer Gesundheitsstörung gewährt worden sei, macht der Rekurrent einfach geltend, es sei ohne weiteres klar, dass eine ungerechtfertigte Haft von vier -Monaten eine Gesundheitsstörung sowohl in körperlioher als auch in geistiger und seelisoher Beziehung zur Folge habe; wer längere Zeit zu Unrecht verhaftet gewesen sei und deshalb seelisoh gelitten habe, werde nervös und sei in seinem

58 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 12. seelischen Gleichgewicht gestört, was sich besonders bei Geistesarbeitern (der Rekurrent ist Rechtsagent) nach- t~ilig auswirke; da der zu Unrecht Verhaftete nach dem Gesetz nur für « wirklichen Schaden» eine Entschädigung erhalte, und da eine Entschädigung für Verdienstausfall ausdrücklich abgelehnt worden sei, müsse angenommen werden, das Obergericht habe in der Freiheitsberaubung eine Gesundheitsstörung erblickt. Ungerechtfertigte Haft hat jedoch nicht notwendig eine Gesundheitsstörung im Sinne des Gesetzes zur Folge, und der Rekurrent hat über die nervösen Störungen, an denen er angeblich während und nach der Haft zu leiden hatte, nicht einmal im vor- liegenden Beschwerdeverfahren nähere Angaben gemacht, obwohl er hier allen Anlass gehabt hätte, genau darzu- legen, inwiefern die ungerechtfertigt lange Haft seine Ge- sundheit gestört habe. Es trifft 'aber auch nicht zu, dass nach dem massgebenden zürcherischen Recht Haftent- schädigungen nur für « wirklichen Schaden», d. h. für Vermögensschaden, gewährt werden; Art. 7 Abs. 3 der Kantonsverfassung bestimmt 'Vielmehr, ungesetzlich Ver- hafteten sei vom Staat « angemesse~e Entschädigung oder Genugtuung » zu leisten, womit gesagt ist, dass eine Haft- entschädigung auch für bIossen tort moral zugesprochen werden kann. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die' « nur für die Freiheitsbe- raubung» zuerkannte Haftentschädigung an den Rekur- renten eine Entschädigung für Gesundheitsstörung dar- stelle, sondern es handelt sich dabei offenbar einfach um eine Genugtuung für die seelische Unbill, die dem Rekur- renten durch die ungerechtfertigt lange Haft zugefügt worden war, sodass Art. 92 Ziff. 10 SchKG darauf nicht anwendbar ist. Wollte man übrigens noch annehmen, die Haftentschä- digung sei dem Rekurrenten nicht allein für tort moral, sondern zum Teil auch wegen Störung seiner Gesundheit durch die zu lange Haft gewährt worden, so wäre von der arrestierten Forderung gleichwohl nicht ein grösSer~r Teil Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. NI) 13. 59 freizugeben, als es geschehen ist; denn der Betrag, der dem Rekurrenten in diesem Falle gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG als unpfändbar zu überlassen wäre, stünde ihm zur An- schaffung von N ahrungs- und Feuerungsmitteln zur Ver- fügung und wäre daher auf den Betrag anzurechnen, der ihm gemäss Art. 23 Ziff. 5 VMZ zu diesem Zwecke zu belassen ~ ist. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird abgewiesen.

13. Auszug aus dem Entseheid vom 31. März 1947 i. S. Itfo. DÜrfen die Werkzeuge eines Handwerkers g~pfändet werd~, weil sie für eine selbständige Berufsausübung Ja doch unzurelohend seien? Art. 92 Z. 3 SchKG. Le fait que les instruments de tl'avail que possede un artisan ne lui permettra.ient pas de toute f690n d'exeroer son metier pour son propre oompte suffit-il pour les rendre saisissables ? TI fatto ohe gli amesi di lavoro posseduti da un al'tigiano non gJi permetterebbel'O di eseroitare iI suo mestiere basta per renderli pignorabiJi ? (Art. 92 oifra 3 LEF). Aus dem Tatbestand .- A. - Der Schreinermeister EmU !tin hatte in Wet- tingen eine mit Maschinen ausgestattete Werkstätte ge- mietet. Der Vermieter liess für den Mietzins des Monats Dezember 1946 die Hobelbank des Schuldners retinieren. Auf Ersuchen des Betreibungsamtes Zürich 6 pfändete das Betreibungsamt Wettingen die Hobelbarik und eine Anzahl anderer Gegenstände. B. - Der Schuldner beschwerte sich über die Reten- tion und die Pfändung wegen Unpfandbarkeit der Hobel- bank, der Waldsäge und der Schrauben-Zwingen. In beiden kantonalen Instanzen, der obern durch Entscheid vom

5. März 1947, abgewiesen, hält er mit dem vorliegenden Rekurs an der Beschwerde fest.