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72_I_92

BGE 72 I 92

Bundesgericht (BGE) · 1946-05-20 · Deutsch CH
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92 Staatsrecht. V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

17. Urteil vom 20. Mai 1946 i. S. Dflrst gegen Obergerlebt des Kantons Glarus. Die Bestimmungen des Gebührentarifs zum Schuldbetreibungs. gesetz über die Kosten in RechtBöjjnung88achen, speziell Art. 65, gelten auch für die Anfechtung des Entscheides des Rechts- öffnungsrichters mit einem ausserordentlichen. kantOnalen Rechtsmittel, wie einer Nichtigkeitsbeschwerde. Les dispositions du tarif des frais en matiere de LP qui concer· nent 180 mainlevee de l'opposition, en particulier l'art. 65, s'appliquent aussi lorsque 180 dooision du juge de mainlevee est attaquee par un moyen extraordinaire de. droit cantonal, tel qu'un recours en nulliM. Le disposizioni della tariffa sull'esecuzione e sul fallimento rela- tive 801 rigetto dell'opposizione, in partioolare l'art. 65, si appli- cano anche quando 180 decisione deI giudice cantonale e impu. gnata mediante un rimedio straordinario di diritto cantona,le, quaIe un ricorso per· nullitil.. A. - In einer Betreibung des Rekurrenten Dürst gegen Hefti für Fr. 2000.- nebst Zins erteilte der Zivilgerichts- präsident des Kantons Glarus dem GlJi.ubiger provisorische Rechtsöffnung nur für Fr. 1170.- nebst Zins und Kosten und wies das RechtsöHnungsgesuch für den Rest der Forderung ab. Gegen die Abweisung des Gesuches erhob der Rekurrent Nichtigkeitsbeschwerde nach § 328 der glamerischen ZPO. Das Obergericht des Kantons Glarus wies diese durch Urteil vom 13. März 1946 ab und legte dem Rekurrenten die « rechtlichen Kosten im Beschwerde- verfahren », darunter eine Gerichtsgebühr von Fr. 30.- auf. In seiner Abrechnung über die Kosten forderte das Obergericht ausser dieser Gebühr vom Rekurrenten noch eine Präsidialgebühr von Fr. 5.- und eine Urteilsgebühr Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N0 17. 93 von Fr. 12.-, also im ganzen Fr. 47.- für das Beschwerde- verfahren. B. - Gegen diesen Kostenentscheid hat Dürst die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen und geltend gemacht: Dass das Obergericht eine Gerichtsgebühr von Fr. 30.-, eine Präsidialgebühr von Fr. 5.- und eine Urteilsgebühr von Fr. 12.- vom Rekurrenten gefordert habe, bilde eine Verletzung von Art. 4 BV, eventuell des Art. 2 der Über- gangsbestimmungen dazu in Verbindung mit Art. 65 GebT. Das Bundesgericht zieht in, Erwägun,g : Nach Art. 65 GebT beträgt die Gebühr für einen Ent- scheid über Rechtsöffnung in jeder Instanz bei einem Streitbetrag bis Fr. 1000.- höchstens Fr. 5.-, bei einem höhem Streitwert nicht mehr als Fr. 20.-. Dazu kommt im Fall der Weiterziehung eine Gebühr von Fr. 5.-. Ausserdem dürfen in Rechtsöffnungssachen von den Par- teien nur noch Gebühren auf Grund der allgemeinen Bestimmungen der Art. 1-17 GebT, insbesondere der Art. 7 und 11 Aba. 2, und der Ersatz von Barauslagen nach Art. 10 ff. gefordert werden (BGE 54 I S. 163 H. ; nicht veröffentliohte Entscheide des Bundesgerichts i. S. Rey & Cie. und Lötscher g. Huwiler vom 6. März 1931 Erw. 3,

i. S. Aebli g. Kölliker & Grob vom 25. März 1946 Erw. 4). Als obere Rechtsöffnungsinstanz im Sinne des Art. 65 GebT, die auf Grund einer Weiterziehung urteilt, iSt auoh der Richter anzusehen, der mit einem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel, wie einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid des Rechtsöffnungsrichters ange- rufen wird, da es nicht der Sinn des Art. 65 sein kann, dass für ein kantonales ausserordentliohes Beschwerde- verfahren höhere Gebühren berechnet werden dürfen als für ein . ordentliches Berufungsverfahren (Entscheid i. S. AebIig. Kölliker & Grob S. 4). Indem das Obergericht dem Rekurrenten Gebühren im Betrage von Fr. 47.- für das Besohwerdeverfahren auferlegte, hat es somit den Gebührentarif zum Betreibungsgesetz missachtet und

Staatsrecht. damit den Grundsatz ,verletzt, dass das eidgenössische Recht dem kantonalen vorgeht (Art. 2 Übergangsbest.

z. BV). Sein Kostenentscheid ist daher aufzuheben. Demnach erkennt da8 Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Kostenentscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 13. März 1946 aufgehoben und die Sache zumneuen Entscheid über die Kosten an dieses zuriickgewiesen. VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAffiE FEDERALE

18. Auszug aus dem Urteil vom 18. Juni 1946.i. S. K61bener gegen Huber. Art. 8600: Letztinstanzlichkeit eines kantonalen Entscheides erst nach Erschöpfung auch der ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel (in casu der Rechtsverweigerungsbescbwerde). Art. 86 OJ: Une decision n'ast prise en derniere instailce que lorsque les moyens extraordinaires da droit cantonal ont aussi ete epuises (en l'espece, le recours pour deni de justice). Art. 86 OOF: Una decisione e emana.ta in ultima istanza soltanto se anche. i rimedi straordinari di diritto. cantonala 80no stati esauriti (in concreto, il ricorso per diniego di giustizia). Die staatsrechtliche Beschwerde wegen VerJetzung ver- fassllIlgsmässiger Rechte ist gemäss Art. 86 OG ~ ,a.bge- sehen von den darin ausdrüoklich bezeichneten Ausnah- men ~ erst zulässig, nachdem der Beschwerdeführer' von den kantonalen Reohtsmitteln Gebrauch gemacht hat. Das gilt insbesondere bei Beschwerden aus Art. 4 BV. Der kantonale Instanzenzug im Sinne dieser Vorschrift ist aber nioht schon dann erschöpft, wenn gegen· den Ent- sooeid kein kantonales Rechtsmittel mehr besteht, das die Prozessreohtstheorie als ordentliches bezeichnet; sondern Organisation der Bundesrechtspfiege. N° 19. 95 erst, wenn der Beschwerdeführer auoh dieausserordent- liohen Rechtsmittel ergriffen hat, mit denen eine Heilung der Verfassungswidrigkeit möglich gewesen wäre. Zu die- sen Reohtsmitteln gehört die Nichtigkeitsbeschwerde we- gen Verletzung klaren Re'Chts oder offensichtlich willkür- lioher tatsächlicher Feststellungen, ferner, falls Willkür geltend gemacht werden will, auch eine Rechtsverwei- gerungsbeschwerde, mit der materielle Rechtsverw-eige- rung, d. h. offensichtliche Verletzung, Missachtung klaren Rechts gerügt werden kann. Das galt schon unter der Herrsohaft des aOG (vgl. . für die 'Niohtigkeitsbeschwerde BGE 51 I 51 ; Urteile vom 18. Januar 1935 i. S. Stift Bero- münster, 5. Oktober 1942 i S. Buchmann und 28. August 1944 i. S. Bühhnann; für die Rechtsverweigerungsbe- schwerde BGE 67 I 213Erw. 1; Urteil vom 26. Mai 1939

i. S. Sturzenegger; GIAOOMETTI, Verfassungsgeriohtsbar- keit S. 129 f.; PETER, Die Ersohöpfung des kantonalen Instanzenzuges S. 84 f.). Gleiches' gilt für Art. 86 OG, der lediglioh die bisherige Praxis bestätigt (Urteile vom

10. Dezember 1945 i. S. Vogel, 11. März 1946 i. S. Lang,

8. April 1946 i. S. Protekta). Der Entscheid in 'BGE 51 !II 193, a.uf den der Beschwerdeführer sich für seine ab- weichende Meinung beruft, bezieht sich auf die ziviIrecht- liohe Besohwerdedes Art. 87 aOG, für die ~ ebenso wie für die Berufung -:- der kantonale Entsoheid nach bishe- rigem wie nach geltendem Recht schon dannletztinstanz- lioh ist,' wenn kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht. 19; Auszug aus demUl1eil vom 27. Mal 1~ i. S. HeaUle gegen HobL Bei Beschwerden wegen Verweigerung der Rechtsöffnung wird diese bei Begründetbeit' der Beschwerde vom Bundesgericht nur dann selbst erteilt, wenn ihm freie Überprüfung zusteht, nicht auch· bei Beschwerden aus Art. 4 BV. La Tribunal federal saisi d'un recours contre un refus de' main~ levee n'accorde lui meme la mainlevee, an cas d'a.dmission du