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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Oktober 1948 i. S .
. Bloch & Co. gegen Eidg. Amt ffir das Handelsregister.
F'irmenrecht; Art. 963 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 944 OR.
Art. 38 und 46 HRegV.
Die als Bestandteil eines Geschäftes mitübernommene Firma
unter1ie~t der .Anpassung an <!ie für die Neubild~g geltenden
Vorschriften (m CMU betr. F1I'Illenwahrheit und Verwendung
nationaler Bezeichnungen).
RaisonB ae commerce : art. 963 al. 1 CO combine avec 168 art. 944 00
38 et 46 ORO.
•
Celui qui reprend une entreprise et Ba raison de comrnerce doit
adapter cette demiere aux dispositions regissant la formation
de nouveUes raisons (veracite de l'inscription et emploi de
designations nationales).
Ditte commerciali: art. 963 cp. 1 00 combinato cogli art' 944 00,
38 e 460RO.
Chicontinua un'azienda e la sua ditta copunerciale deve adattare
questa alle disposizioni sulla formazione di nuove ditte (veri-
dicitä. dell'iscrizione e uso di designazioni nazionali).
A. -
Die Firma Bloch & Cie. wurde am 30. Juni 1888
im zürcherischen Handelsregister eingetragen. Seitdem
Jahre 1907 führte sie den Zusatz « Schweizerische Wäsche-
Industrie I). Am 1O.November 1919 erging vom Handels-
registerbureau Zürich gestützt auf Art. 20 der revidierten
Verordnung 11 vom 16. Dezember 1918 die Aufforderung
an das Unternehmen, seine nationale- Bezeichnung strei-
chen zu lassen. Indessen gestattete die Volkswirtschafts,:,
direktion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. De-
zember 1919 die Weiterbenützung des beanstandeten
Firmennamens.
B. -
Seit 1919 bestand die Firma Bloch & Cie. als
Kollektivgesellschaft. Sie setzte sich zusammen aus Jakob
Bloch, von und in Zürich, Willy Schneppenhorst, von Köln
und in Zürich, Fritz Bloch, von und in Zürich. Am 26. Juli
1927 trat Jakob Bloch aus der Gesellschaft aus. Im Jahre
1945 starb der mittlerweile Schweizerbürger gewordene
Gesellschafter Schneppenhorst. Der überlebende Gesell-
schafter Fritz Bloch beabsichtigte nun, mit seinem Sohne
Louis Bloch eine Kommanditgesellschaft einzugehen, die
Registersaohen. N° 63.
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mit den Aktiven und Passiven des bisherigen Geschäftes
auch dessen Namen übernehmen sollte. Das eidgenössische
Amt für das Handelsregister verweigerte am 22. Januar
1946 die Eintragung der neuen Firma.
O. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es sei
der Gesellschaft die Weiterführung der Firma « Bloch & Oie.
S~hweiZerische Wäsche-Industrie (Bloch & Oie. Industrie
Suisse de Lingenes, Bloch & Cia. Industria Svizzera di
Biancheria) » zu erlauben. Das eidgenössische Amt für das
Handelsregister beantragt Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -'- Mit dem Tode des einen Gesellschafters ist die
Kollektivgesellschaft Bloch & Cie. aufgelöst worden.
Schliesst sich der überlebende Gesellschafter zwecks Über.-
nahme des Geschäftes mit einem Dritten zu einer Komman-
ditgesellschaft zusammen, so liegt rechtlich eine Neugrün-
dung vor. Durch den Übergang der Aktiven und Passiven
soll aber die wirtschaftliche Kontinuität hergestellt werden.
Ihr dient namentlich auch die Beibehaltung der alten
Firmenbezeichnung, die regelmässig dann, wenn das Unter-
nehmen sich durchgesetzt hat, einen wesentlichen .Teil
des Geschäftsfundus darstellt. Firmenrechtlich ist der Vor-
gang geordnet in Art. 9530R. Nach Abs. 1 dieser Bestim-
mung ist der Übernehmer des Geschäftes an die Vorschrif-
ten gebunden, welche für die Bildung und die Führung
einer Firma gelten. Insbesondere hat er den Grundsatz der
Firmenwahrheit zu beachten.
~wingender Natur sind
sodann auch die im öffentlichen Interesse aufgestellten
Normen über die Verwendung nationaler und territorialer
Bezeichnungen. Abs. 2 des Art. 9~3 OR fällt hier ausser
Betracht, weil die Beschwerdeführerin die frühere Firma
schlechthin und ohne Andeutung eines Nachfolgeverhält-
Bisses beansprucht.
2. -
Streitig ist die Zulässigkeit des Firmenzusatzes
« Schweizerische Wäsche-Industrie I). Das Handelsregister-
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
amt hält diesen für unvereinbar mit Art. 45 HRegV sowie
mit den Art. 944 OR und 38 HRegV. Die Verwendung der
nationalen Bezeichnung sei nicht gerechtfertigt, und der
A~druck ({ Industrie», auf das Unternehmen der Be-
schwerdeführerin bezogen, unrichtig.
a) Es unterliegt keinem Zweifel, dass der fragliche Zu-
satz nicht bewilligt werden könnte, wenn es sich bei dem
Unternehmen der beschwerdeführenden Gesellschaft um
eine Neugründung ohne Geschäftsübernahme handeln
würde.
Das in Art. 45 HRegV enthaltene Verbot bezweckt den
Schutz sowohl des Staates vor Missbrauch seines Namens,
wie des Publikums vor Täuschung. Der Titel « schwei-
zerisch » kann den Eindruck erwecken, das Unternehmen
entfalte eine offizielle oder offiziöse Tätigkeit, oder es ver,:
folge dank seiner wirtschaftlichen Stellung gesamtschwei-
zerische Interessen. Weder das eine noch das andere ist
hier der Fall. Die Firma Bloch trägt privaten Charakter.
Sie unterhält nur einen der zahlreichen schweizerischen
Fabrikationsbetriebe für Wäsche. Nach den Feststellungen
der Zürcher Handelskammer beschäftigte sie im Jahre 1944
insgesamt 20 Arbeiter und Arbeiterinnen, sodass auch ihre
wirtschaftliche Bedeutung die Führung der nationalen
Bezeichnung, die sich im Zusatz auf das Unternehmen und
nicht auf das Produkt bezieht, nicht zu begründen vermag.
Dass. die Firma sich in der Schwe~ befindet und ihre
Inhaber Schweizer sind, ändert nichts daran, denn das
trifft für die grosse Mehrzahl der im Handelsregister einge-
tragenen Firmen zu.
Zum Ausdruck ({ Industrie» führt das Handelsregister-
amt aus, es handle sich um einen Kollektivbegriff, der
richtigerweise nur zu verwenden sei für die Zusammen-
fassung der gewerblichen Tätigkeit zur Gewinnung von
Rohstoffen, deren Verarbeitung zu Produkten und die
Veredelung von solchen, und zwar ganz allgemein, odernrit
Bezug auf grÖ8sere oder kleinere territoriale Gebiete, oder
mit Rücksicht auf einzelne Branchen. Diese, einem älteren
Registersachen.·N° 63.
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Registerentscheid entnommene Deutung entspricht auch
heute noch dem Sprachgebrauch. Der Betrie'Q der Be-
schwerdeführerin weist die erwähnten Merkmale nicht auf.
Und es geht nicht an, ein einzelnes Unternehmen innerhalb
einer ausgedehnten Branche als die Industrie herauszu-
stellen. Denn das wirkt, zumal in Verbindung mit der
nationalen Bezeichnung, täuschend oder mindestens rekla-
mehaft und verstösst gegen das Prinzip der Firmenwahr-
heit.
b) Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass es sich
nicht um eine Neugründung, sondern um die Weiter-
führung eines seit Jahrzehnten bestehenden und unter der
streitigen Firma bekannt gewordenen Unternehmens
handle. Der Zusatz ({ Schweizerische Wäsche-Industrie»
bilde einen festen Bestandteil des Geschäftes. Er sei im
Jahre 1919 genehmigt worden, trotzdem damals einer der
Gesellschafter deutscher Staatsangehöriger gewesen sei.
Heute befinde sich die Firma ausschliesslich in schwei-
zerischen Händen. Sie sei ein wesentliches und eines der
ältesten Unternehmen der schweizerischen Wäscheindu-
strie. Eine Anderung des angestammten Namens müsste
gerade in heutiger Zeit zu Missverständnissen Anlass geben
und sehr nachteilige Folgen zeitigen. Es lägen alsobeson-
dere Umstände vor, welche die Beibehaltung des Firmen-
zusatzes rechtfertigen.
Allein diese Vorbringen lassen die Tatsache unberührt,
dass die Firma Bloch & Cie. in keiner Weise die schwei-
zerische Wäscheindustrie als solche repräsentiert. Objektiv
ist unter beiden erörterten Gesichtspunkten die Verwen-
dung des bisherigen Zusatzes nicht motiviert. Und einer
Ausnahmebehandlung der Beschwerdeführerin stehen
grundsätzliche Bedenken entgegen. Das ist die Ansicht
nicht nur des Handelsregisteramtes, sondern mehrheitlich
auch der konsultierten Vertretungen von Handel, Industrie
und Gewerbe. Der Hinweis der Beschwerdeführerin aUf die
Bewilligung des Zusatzes im Jahre 1919 ist unbehelflich.
Durch BeibehaltUng oder Wiederaufnahme der seinerzei-
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Verwaltungs- upd Disziplinarrecht.
tigen largeren Praxis kann die mit den· geltenden Vor-
schriften angestrebte Bereinigung des Hande1sregisters
nicht verwirklicht werden. Ausserdem haben sich die Ver-
hältnisse seit 191~erheblich geändert. Der Export-Verband
der Schweizerischen Bekleidungsindustrie bemerkt in sei-
ner Vernehmlassung zutreffend, dass heute die Wirtschaft
und besonders der Aussenhandel in weit höherem Masse
als eine nationale Angelegenheit empfunden und dement-
sprechend gelenkt, administriert und propagiert werden.
In Anbetracht dessen hat die nationale Bezeichnung einen
viel konkreteren Sinn erhalten. Darum wird sie zurück-
haltender zugestanden und tritt alsdann im Verkehr umso
stärker hervor. Für eine derartige Bevorzugung der Firma
Bloch & Oie. fehlen die sachlichen Voraussetzungen. Ob
das Handelsregisteramt während der letzten Jahre gegen-
über anderen Firmen weniger streng vorging, ist unerheb-
lich, weil die in jenen Fällen gegebenen Umstände in die-
sem Verfahren nicht überprüft werden können. Ebenso-
wenig kommt es darauf an, dass die Beschwerdeführerin
subjektiv keine Täuschung beabsichtigte (was ihr auch
nicht vorgeworfen wurde). Ob gewollt oder nicht ist der
Firmenzusatz in der streitigen Form geeignet, irrige Vor-
stellungen zu erwecken. Das genügt um ihn abzulehnen.
Und wenn vereinzelte sonstige Eintragungen fehlerhaft
gewesen sein sollten, so kann daraus die Beschwerdeführerin
für sich nicht einen gleichgerichteten .Anspruch herleiten.
Schliesslich ist auch ihr durchaus verständliches geschäft·
liches Interesse kein durchschlagendes Argument für .die
Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes. Vorab ist zu
beachten, dass die Firma Bloch & Oie. durch die Befugnis
zur Führung einer an sich unzulässigen Geschäftsbezeich-
nung während langer Zeit gegenüber anderen, besonders
jüngeren Unternehmungen ihrer Branche ohne jeden
ersichtlichen Grund begünstigt war. Sodann erscheint das
öffentliche Interesse an einer Säuberung des Handels-
registers so überwiegend, dass ihm die für den Eintra-
gungspflichtigen entstehenden Unzukömmlichkeiten unter-
Registersachen. N0 64.
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geordnet werden müssen. Letztere sind übrigens im vor-
liegenden Fall offensichtlich unbedeutend. Denn die Be-
'schwerdeführerin hat die Möglichkeit einen Firmenzusatz
zu wählen, der vom früh~rennur wenig abweicht und der,
keineswegs den Eindruck hervorruft, die Neuerung sei auf
ausländische Beteiligung am Geschäft zurückzuführen.
Das Handelsregisteramt hat sich wiederholt bereit erklärt,
Bezeichnungen wie « Bloch & Oie. Schweizer Wäsche » oder
«Bloch & Oie. Fabrik von Schweizer Wäsche» anzuerken-
nen. Es ist ferner damit einverstanden, dass die Firma auf
ihrem Geschäftspapier, zwar nicht als Zusatz aber orien"
tierungshalber, das Nachfolgeverhältnis ((vormals Bloch
& Oie. Schweizerische Wäsche-Industrie») vermerkt. Mehr
kann die Beschwerdeführerin billigerweise nicht verlangen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
64. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. November 1946 i. S.
Herfeld & Co. gegen Eidg. Amt fflr geistiges Eigentum.
Markervrecht; Art. 1 Zitt. 2 MSehG.
1. Die Form von Erzeugnissen oder Waren als solche ist nicht
marke;nfähig.
2. Dagegen kann eine Abbildung des Produktes unter bestimmten,
vorliegend nicht erfüllten Voraussetzungen als Individual-
zeichen eingetragen werden.
Droit de8 marq'Ues; art. 1 eh. 2 LMF.
1. La forme que revetent des produits ou des marc~dises ne
peut, comme teUe, faire }'obJet d'une marque.
2. En revanche une reproduction de cette forme peut, moyennant
certaines conditions, non r6alisees en l'espece, etre inscrite
comme un signe original.
Diritto dalle marehe; art. 1, eijra 2 LMF.
1. La forma che rivestono dei prodotti 0 delle merci non pub
essere, come tale, l'oggetto d'una marca.
2. Una riproduzione di questa forma pub, sotto certe condizioni
non soddisfatte in concreto, essere iscritta come un segno ori-
gina.le.
A. -
Die Firma Otto Herfeld & Oie unterbreitete
dem eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum am 23.
Januar 1946 den Antrag auf Eintragung einer Marke für