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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
TURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE -DROIT FEDERAL
21. Auszug aus dem Urten vom 14. Juni 1948 i. S. Wehropfer-
verwaltung des Kantons Zilrieb gegen D.
Wekrop/e;r: 1. Anwartschaften auf Invaliden- und Alterspensionen
smd Bestandteile des steuerbaren Vermögens.
2. Bewertung solcher Anwartschaften.
8aerifi,oo pour Ja 'fM/6me nationale: I . Les droits d'expectative BUr
lim pensions pour le cas d'invalidite ou de vieiUesse font partie
de la fortune imposable.
.
.
2. Evaluation de tels droits d'expectative.
8aeri/iciO per Ja di/uo, nazionale: 1. I diritti d'aspettativa su
pensioni in 0880 d'invaIidit8. 0 di vecohiaia fanno parte deUa
sostanza imponibile.
2. Valutazione di siffatti diritti.
A. -
Die S. R. und ihre Toohtergesellsohaften haben,
in Form einer Stiftung, eine Angestelltenfürsorge ge-
sohaffen und in einem Statut der Stiftung näher geordnet.
Die Fürsorge umfasst alle Angestellten, die monatliohen
Gehalt beziehen; Mitglieder der Direktion nur, wenn ihr
Anstellungsvertrag sie nioht ausschliesst (§ 2 des Stif-
tungsstatut~). Neben obligatorisohell. Lebensversicherun-
gen, die für jeden Angestellten abgeschlossen werden, und
anderen, hier nicht in Betracht fallenden Fürsorgemass-
Bundesreohtliche Abgaben. N0 21.
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nahmen sind auch Alters:.. und Invalidenpensionen . v.orge-
sehen (§ 13 ff.). Voraussetzung für die Pensionsberechti-
gung ist eine ununterbrochene Dienstzeit von 7 Jahren
und Vollendung des 32. Altersjahres (§ 13). DiePensionie-
rung wegen Alters findet aufBegehren des Angestellten
oder des Arbeitgebers statt, wenn der Angestelli!e das
60. Altersjahr vollendet hat und mindestens 10 Dienst-
jahre aufweist (Alterspension, § 14). Vorher kann der
Angestellte -
sofern die Voraussetzungen nach § 13 er.,
füllt sind -
pensioniert werden, wenn er seinen Dienst
wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu ver-
sehen vermag (Invalidenpension, § 15). Die Pension richtet
sich nach dem Jahresgehalt des Angestellten bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit und naoh der Zahl der anrechen-
baren Dienstjahre (§16). § 17 enthält sodann Bestimmun-
gen über die Invalidenpension und ihre Abwandlung nach
dem Grade der Arbeitsfähigkeit. -
Das Recht der Arbeit-
geber, das Dienstverhältnis durch Kündigung aufzulösen,
wird von der Alters- und Invalidenfürsorge nicht berührt·;
Angestellte, die aus andern Gründen als wegen Alter oder
Invalidität aus dem Dienstverhältnis aussoheiden, ver.:.
lieren diePensionsberechtigung (§ 19). Die Kosten der
Alters- und Invalidenpension. trägt die Stiftung (§ 20).
B. -
Der Beschwerdebeklagte, geboren 1896, ist Sub-
direktor der S. R.; er hat sein Vermögen für das II. Wehr-
opfer mit Fr. 40,500.- angegeben. Er ist für Fr.52,500~
eingeschätzt worden. Der Betrag von Fr. 12,000.-, um
den das steuerbareVermögen heraufgesetzt wurde, betrifft
seine Anwartschaft auf die Alters- und In.validenpension
na.Qh Massgabe der Angestelltenfürsorge seiner Arbeit-
geberiri. Es ist die Jahresleistung, . auf die der Beschwerde-
beklagte Anspruch gehabt hätte, wenn er am 1. Januar
1945 wegen vorzeitiger Invalidität hätte pensioniert wer-
den müssen.
O. -
Die Wehropfer-Rekurskommission des Kantons
Zürich hat einen· gegen die Besteuerung erhobenen Rekurs
des heutigen BesohwerdebeJda.gten geschützt und das dem
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Wehropfer unterliegen.de Vermögen auf Fr. 40,500.- fest-
gesetzt. Zur Begründung wird ausgeführt, aus Art. 5WOB II
gehe hervor, dass nur derjenige anwartschaftliche Anspruch
zU: besteuern sei, der bei normaler Abwicklung der Ver-
hältnisse voraussichtlich realisiert werde. Wo die Reali-
sierung eines Anspruches von einem Ereignis abhänge, das
nur selten eintrete, könne von einem anwartschaftlichen
Anspruch nicht mehr gesprochen werden. Hier handle es
sioh einzig um den Anspruoh auf Leistungen aus Invaliden-
fürsorge. Solche Anspruche würden nur in ganz seltenen
Fällen realisiert. Wollte man aber Ansprüche auf Inva-
liditätsrenten zu den anwartsohaftlichen Ansprüchen reoh-
nen, so wären sie den in Art. 5 WOB II aufgezählten Aus-
nahmen vom Wehropfer gleichzustellen, bei denen die
Realisierung duroh besondere Ereignisse ausgelöst werde
(Entsoheid vom 27. Dezember 1945).
D. -
Die Wehrsteuer- und Wehropferverwaltung des
Kantons Zürioh erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Sie beantragt, den angefoohtenen Entscheid aufzuheben
und das beim . Wehropfer II steuerbare Vermögen des
Beschwerdebeklagten auf Fr. 52,500.- festzusetzen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde geschützt.
A U8 den Erwägungen :
1. -
.....
2.- Es kommt nicht darauf an, ob dem Beschwerde-
beklagten am 1. Januar 1945 ein vermögensrechtlicher
Anspruch auf Pensionsleistungen zustand, sondern ob er
eine Anwartschaft auf solche Leistungen hatte.
a) Anwartschaften sind Rechte, die im Werden begrif-
fen sind, deren Verwirklichung eingeleitet, aber noch nicht
abgeschlossen ist. Sie ergeben sich daraus, dass für den
Erwerb eines Reohts mehrere Tatsachen erfüllt sein müs-
sen, die nacheinander eintreten. Von Anwartsohaft spricht
man meistens dann, wenn nur noch eine Entstehungstat-
sache, z. B. die Erfüllung einer Frist oder der Eintritt
einer Bedingung fehlt (VON TUlIR, bürg. Recht I S. 180
Bundesrechtliehe Abgaben. :No 21.
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und Schweiz. Obligationenrecht, H. Aufl. S. 142, 707 ft.).
Inzwischen bestehen die Vorwirkungen des Rechtsge-
schäfts, die das Rechtsverhältnis als Anwartschaft cha-
rakterisieren. Die Anwartsohaft wird, sofern das aus ihr
später erwachsende Recht einen Vermögenswert hat,zivil-
rechtlich als Vermögensstück des bedingt Berechtigten
angesehen. Der Wert der Anwartschaft bestimmt sich
nach dem Wert des künftigen Rechtes, sowie nach der
Sioherheit der Anwartschaft und der Wahrscheinlichkeit
ihrer Verwirklichung (VON Tmm, allg. Teil II 2 S. 305;
Obligationenrecht S. 712).
b) In Art. 5 WOB II werden anwartsohaftliche Ansprü-
che auf Leibrenten und andere wiedel"kehrende Leistungen
als Bestandteile des steuerbaren Vermögens erklärt. Die
Bewertung derartiger Vermögensobjekte ist in Art. 8,- 9
und 10 WOB II näher geordnet.
Am 1. Januar 1945 hatte der Beschwerdebeklagte, als
Angestellter der S. R., eine Anwartschaft auf die Leistun-
gen, die im Statut der Angestelltenfürsorgestiftung dieser
Unternehmung und ihrer Tochtergesellschaften vorgesehen
werden. Denn nach § 2 des Stiftungsstatuts umfasst die
Tätigkeit der Stiftung alle Angestellten mit Monats-
gehalt; dass die für Mitglieder der Direktion vorgesehene
Ausnahme gegeben sei, ist nioht behauptet worden. Von
den aus der Stiftungsordnung . hervorgehenden Rechten
fällt in Betracht die Anwartschaft auf eine Alters- und
Invalidenpension. Nach dem Stiftungsstatut wird der
Beschwerdeführer, wenn er es verlangt oder die Arbeit-
geberin es von sich aus anordnet, nach Vollendung des
60. Altersjahres pensioniert, er kann von der Arbeit-
geberin sohon vorher pensioniert werden, wenn er dauernd
arbeitsunfähig (invalid im Sinne des Statuts) werden sollte.
In beiden Fällen hat er den im Stiftungsstatut (§§ 16 und
17) umschriebenen Pensionsanspruch, gerichtet auf fort-
laufende (wiederkehrende) Leistungen nach Massgabe des
Jahresgehalts und des Dienstalters im Zeitpunkt der Pen-
sionie1'1lli.g. Solange die Bedingungen für die Verwnkli-
I()~
Verwaltungs· und Disziplinarrechtspfiege.
chung des Anspruchs. (Invalidität oder Erreichung der
Altersgrenze) nicht erfüllt sind, hat er eine Anwartschaft
auf die ihm aus seinem Anstellungsverhältnis künftig
erWachsenden Leistungen. Diese Anwartschaft unterliegt
der Besteuerung nach Art. 5 WOB H.
Ob die Besteuerung auch stattzufinden hätte, wenn es
sich lediglich um eine Pension für den Fall der Invalidität
handeln würde, kann dahingestellt bleiben. Das Stiftungs-
statut sieht Alters- und Invalidenpensionen vor. Sie
gehören zusammen und sind dazu bestimmt, sich --zu
ergänzen. Die Ordnung ist die, dass der Angestellte nach
Erreichung der Altersgrenze auf sein Begehren oder auf
dasjenige des Arbeitgebers hin pensioniert werden muss,
dass der Arbeitgeber aber das Pensionierungsalter nicht
abzuwarten braucht, sondern die Pensionierung schon
früher anordnen kann, sobald Arbeitsunfähigkeit eintritt.
Dass die Pensionierung in diesem Falle nioht vorgesohrie-
ben ist, sondern eine Anordnung des Arbeitgebers voraus-
setzt, mag ermöglichen, den jeweiligen Verumständungen
Rechnung zu tragen, wie denn auch für den Fall der inva-
lidität eine besondere, verschiedene Fälle berücksichtigende
Regelung getroffen ist (§ 17 des Stütungsstatuts). Der Sinn
der Stütungsordnung ist offensichtlich darauf geriohtet,
dass für die Fälle von Invalidität und Alter die statutarisch
vorgeschriebenen Pensionsleistungen verwirklicht werden.
Damit ist durchaus vereinbar, da~s die Auflösung des
Dienstverhältnisses' durch KÜIldigung vorbehalten bleibt
und die Ansprüche auf Dienstaustritt zufolge Alter und
Invalidität beschränkt werden. Es liegt im Wesen der
Anwartschaft, als eines bedingten und insofern nicht
völlig siohern Rechtes, dass die in Aussicht stehende
Leistung unter Umständen nicht verwirklicht wird. Die
hierin begründete Unsicherheit berührt nicht den Bestand
der Anwartsohaft als Vermögensobjekt, sondern höoh,;.
stens ihren Vermögenswert.
c) Die Bewertung der nach Art. 5 WOB H steuerbaren
Anwartschaften für das Wehropfer ist einzeln geordnet.
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 21.
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Ansprüohe auf Ruhegehälter aus Alters- uIid Invaliden-
fürsorge werden mit dem Betrage einer Jahresleistung
angerechnet, auf die der Anwärter Anspruch gehabt hätte,
wenn er am 1. Januar vom Dienste (altershalber) zurück-
getreten oder wegen Invalidität pensioniert worden wäre
(Art. 10, Abs. 3). Es wird also, für die Bewertung, ange-
nommen, der Pensionierungsfall sei auf den Stichtag ein-
getreten. Es ist nicht bestritten worden, dass der Ansatz
von Fr. 12,000.-; der der ursprÜllglichen Einschätzung
zu Grunde gelegt worden war und der in der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde beantragt worden ist, der Rente ent-
spricht, auf die der Besohwerdebeklagte Anspruch gehabt
hätte, wenn er auf den 1. Januar 1945 wegen Invalidität
pensioniert worden wäre.
3. -
Die kantonale Rekurskommission ist davon aus-
gegangen, dass die Besteuerung für eine Anwartschaft von
Fr. 12,000.- sich nur auf die Leistungen für den Fall der
Invalidität beziehe. Sie hat dabei übersehen, dass die
Invalidenrente nach der Stütungsordnung lediglich eine
der Leistungen ist, die dem Beschwerdeführer im Rahmen
der Fürsorge für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zustehen,
dass der Beschwerdeführer, wenn er bis zur Altersgrenze
im Dienste der an die Stütung angeschlossenen Unter-
nehmungen bleibt, den Rechfsanspruch auf die Pension
überhaupt verwirklicht, auch wenn er nicht invalid wird.
Unter diesen Umständen kommt nichts darauf an, dasg
beim Personal der S. R. Pensionierungen wegen Invalidität
selten vorkommen. Der NormaHall ist die Verwirklichung
der Alterspension. Er ist als die ordnungsgemässe Abwick-
lung der dem Beschwerdeführer nach der Stiftungsordnung
zustehenden Anwartschaft anzusehen. Eine vorherige Auf-
lösung des Dienstverhältnisses durch die Arbeitgeberin
fällt, als eine ausserordentliche Massnahme, die von der
Norm abweichen würde, so wenig in Betracht, wie eine
allfällige Nichtverwirklichung des Anspruchs zufolge vor-
zeitigen Todes des Anwärters. Unerheblich für den Be-
stand der Anwartschaft ist schliesslich auch die Möglich-
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
keit, dass der,Anwärter selbst auf die Verwirklichung des
Rechts dadurch verzichtet, dass er das Dienstverhältnis
aufgibt, das ihm später Anspruch auf Pensionierung
gegeben hätte.
22. Sentenza deU'otto marzo 1948
nella causa Don Miehele TomamleheL
An. 16. eifre 2 e 3.DIN. Natura «sui generis » deI beneficio cano-
nieale; in particolare. esso non e equipara.bile ad un usulrutto.
ImponibiIitä. deI beneficio canonicaie.
An. 16. Zill. 2 und 3 WBtB. Nach kanonischem Recht errichtete
kirchliche Benefizien (Pfründen) dürfen. als Rechtsinstitutio-
nen sui generiB. steuerrechtlich den Nutzniessungsvermägen
nicht ohne weiteres gleichgestellt werden.
Art. 16 eh. 2 et 3 AIN. Les benefices ecclesiastiques eriges con-
formement au droit canon sont des institutions sui generiB
qui ne peuvent. en particulier, etre assimilees A l'usufruit.
Assujettissement du benefice ecclesiastique a. l'impöt.
Ritenuto in tatto :
A. -
Don Micheie Tomamichel gode, quale canonico
della Cattedrale di Lugano, un benefieio, i cui beni com-
prendono una easa d'abitazione perequata 21573 fr. e
capitali per un ammontare di 79 900fr. Il reddito deI
beneficio e valutato in 4200 fr. all 'anno, ossia 3000fr.
provenienti dai capitali e 1200 fr. rappresentanti il valore
locatizio della casa d'abitazione.
Ai fini dell'imposta per 180 difesa nazionale (I periodo)
180 Commissione eircondariale di tassazione imponeva il
eanonico Tomamichel tanto sulla sostanza quanto sul
reddito deI benefieio eanonieale. Su ricorso deI contri-
buente,l'autorita di tassazione straleiava pero 180 sostanza.
Il eanonico Tomamichel adiva 180 Commissiöne cantonale
di ricorso, la quale, statuendo in data 21 dieembre 1944,
10 diehlarava esonerato dall'imposta per i seguenti motivi :
«Visto come i benefici eeclesiastiei siano da ritenere enti
eretti 80 scopo di culto, e come i redditi semUo 801 sosten-
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 22.
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tamento dell'ecclesiastico preposto al eulto stesso, si
giustifica l'applieazione dell'art. 16 alinea 3. »
B. -
L'Amministrazione federale delle contribuzioni
(AFC) ha interposto tempestivamente un ricorso didiritto
amministrativo 801 Tribunale federale, chiedendo,· in 1inea
principale, 180 tassazione deI eanonico Tomamichel in
base a.d un reddito di 4200 fr. e ad una sostanza di
101 473 fr. 0, subordinatamente, in base' ad un reddito
di 4200 fr. L'AFC adduee in sostanza quanto segue:
In concreto non si vuöle imporre come persona giuri-
dica il benefieio eeolesiastico, ma unieamente una persona
fisic~, ossia il beneficiato.L'artieolo 16 cp. 3 DIN invoeato
nel fattispeoie non si applioa a·persone fisiohe, ma soltanto
80 corporazioni e istituti. Ne segue che il eanonico Toma..;
michel dev'essere imposto sul reddito ehe gli fornisce il
beneficio.
La sostanza, di cui il contribuente gode, e 180 proprieta
d'un istituto ecclesiastico ehe possiede, seeondo 180 legi-
slazione tieinese, 180 capaeita giuridica e ha il earattere
d'una fondazione. Tanto il diritto tieinese, quanto quello
canonico considerano il beneficiato come un usufruttuario.
Si tratta adunque di un usufrutto legale. Giusta rart. 27
cp. 2 DIN, 180 sostanza gravata da un usufrutto e compu-
tata all'usufruttuario.
Se il Tribunale federale non ammettesse in concreto
resistenza d'un usufrutto, dovrebbe almeno diehiarare
che il contribuente e imponibile sul reddito di 4200 fr.
O. -
Nella sua risposta 180 Commissione eantonale di
ricorso ha ooncluso pel rigetto deI gravame, osservando :
Non oecorre indagare se l'investito d'un beneficio debba
essere considerato come un usufruttuario legale, ma
soltanto se debba essere equiparato all'usufruttuario 80'
sensi degli art. 21 cp. 5 e 27 cp. 2 DIN. Tanto l'uno, quanto
l'altro di questi due disposti prevedono ehe 180 sostanza 0
il reddito, su cui e costituito un usufrutto, e computata
all'usufruttuario. Cio presuppone pero l'esistenza d'un
nudo proprietario 0 d'una nuda proprieta ehe possa