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72_I_100

BGE 72 I 100

Bundesgericht (BGE) · 1948-06-14 · Deutsch CH
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100

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

TURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE -DROIT FEDERAL

21. Auszug aus dem Urten vom 14. Juni 1948 i. S. Wehropfer-

verwaltung des Kantons Zilrieb gegen D.

Wekrop/e;r: 1. Anwartschaften auf Invaliden- und Alterspensionen

smd Bestandteile des steuerbaren Vermögens.

2. Bewertung solcher Anwartschaften.

8aerifi,oo pour Ja 'fM/6me nationale: I . Les droits d'expectative BUr

lim pensions pour le cas d'invalidite ou de vieiUesse font partie

de la fortune imposable.

.

.

2. Evaluation de tels droits d'expectative.

8aeri/iciO per Ja di/uo, nazionale: 1. I diritti d'aspettativa su

pensioni in 0880 d'invaIidit8. 0 di vecohiaia fanno parte deUa

sostanza imponibile.

2. Valutazione di siffatti diritti.

A. -

Die S. R. und ihre Toohtergesellsohaften haben,

in Form einer Stiftung, eine Angestelltenfürsorge ge-

sohaffen und in einem Statut der Stiftung näher geordnet.

Die Fürsorge umfasst alle Angestellten, die monatliohen

Gehalt beziehen; Mitglieder der Direktion nur, wenn ihr

Anstellungsvertrag sie nioht ausschliesst (§ 2 des Stif-

tungsstatut~). Neben obligatorisohell. Lebensversicherun-

gen, die für jeden Angestellten abgeschlossen werden, und

anderen, hier nicht in Betracht fallenden Fürsorgemass-

Bundesreohtliche Abgaben. N0 21.

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nahmen sind auch Alters:.. und Invalidenpensionen . v.orge-

sehen (§ 13 ff.). Voraussetzung für die Pensionsberechti-

gung ist eine ununterbrochene Dienstzeit von 7 Jahren

und Vollendung des 32. Altersjahres (§ 13). DiePensionie-

rung wegen Alters findet aufBegehren des Angestellten

oder des Arbeitgebers statt, wenn der Angestelli!e das

60. Altersjahr vollendet hat und mindestens 10 Dienst-

jahre aufweist (Alterspension, § 14). Vorher kann der

Angestellte -

sofern die Voraussetzungen nach § 13 er.,

füllt sind -

pensioniert werden, wenn er seinen Dienst

wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu ver-

sehen vermag (Invalidenpension, § 15). Die Pension richtet

sich nach dem Jahresgehalt des Angestellten bei Eintritt

der Arbeitsunfähigkeit und naoh der Zahl der anrechen-

baren Dienstjahre (§16). § 17 enthält sodann Bestimmun-

gen über die Invalidenpension und ihre Abwandlung nach

dem Grade der Arbeitsfähigkeit. -

Das Recht der Arbeit-

geber, das Dienstverhältnis durch Kündigung aufzulösen,

wird von der Alters- und Invalidenfürsorge nicht berührt·;

Angestellte, die aus andern Gründen als wegen Alter oder

Invalidität aus dem Dienstverhältnis aussoheiden, ver.:.

lieren diePensionsberechtigung (§ 19). Die Kosten der

Alters- und Invalidenpension. trägt die Stiftung (§ 20).

B. -

Der Beschwerdebeklagte, geboren 1896, ist Sub-

direktor der S. R.; er hat sein Vermögen für das II. Wehr-

opfer mit Fr. 40,500.- angegeben. Er ist für Fr.52,500~­

eingeschätzt worden. Der Betrag von Fr. 12,000.-, um

den das steuerbareVermögen heraufgesetzt wurde, betrifft

seine Anwartschaft auf die Alters- und In.validenpension

na.Qh Massgabe der Angestelltenfürsorge seiner Arbeit-

geberiri. Es ist die Jahresleistung, . auf die der Beschwerde-

beklagte Anspruch gehabt hätte, wenn er am 1. Januar

1945 wegen vorzeitiger Invalidität hätte pensioniert wer-

den müssen.

O. -

Die Wehropfer-Rekurskommission des Kantons

Zürich hat einen· gegen die Besteuerung erhobenen Rekurs

des heutigen BesohwerdebeJda.gten geschützt und das dem

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Wehropfer unterliegen.de Vermögen auf Fr. 40,500.- fest-

gesetzt. Zur Begründung wird ausgeführt, aus Art. 5WOB II

gehe hervor, dass nur derjenige anwartschaftliche Anspruch

zU: besteuern sei, der bei normaler Abwicklung der Ver-

hältnisse voraussichtlich realisiert werde. Wo die Reali-

sierung eines Anspruches von einem Ereignis abhänge, das

nur selten eintrete, könne von einem anwartschaftlichen

Anspruch nicht mehr gesprochen werden. Hier handle es

sioh einzig um den Anspruoh auf Leistungen aus Invaliden-

fürsorge. Solche Anspruche würden nur in ganz seltenen

Fällen realisiert. Wollte man aber Ansprüche auf Inva-

liditätsrenten zu den anwartsohaftlichen Ansprüchen reoh-

nen, so wären sie den in Art. 5 WOB II aufgezählten Aus-

nahmen vom Wehropfer gleichzustellen, bei denen die

Realisierung duroh besondere Ereignisse ausgelöst werde

(Entsoheid vom 27. Dezember 1945).

D. -

Die Wehrsteuer- und Wehropferverwaltung des

Kantons Zürioh erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Sie beantragt, den angefoohtenen Entscheid aufzuheben

und das beim . Wehropfer II steuerbare Vermögen des

Beschwerdebeklagten auf Fr. 52,500.- festzusetzen.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde geschützt.

A U8 den Erwägungen :

1. -

.....

2.- Es kommt nicht darauf an, ob dem Beschwerde-

beklagten am 1. Januar 1945 ein vermögensrechtlicher

Anspruch auf Pensionsleistungen zustand, sondern ob er

eine Anwartschaft auf solche Leistungen hatte.

a) Anwartschaften sind Rechte, die im Werden begrif-

fen sind, deren Verwirklichung eingeleitet, aber noch nicht

abgeschlossen ist. Sie ergeben sich daraus, dass für den

Erwerb eines Reohts mehrere Tatsachen erfüllt sein müs-

sen, die nacheinander eintreten. Von Anwartsohaft spricht

man meistens dann, wenn nur noch eine Entstehungstat-

sache, z. B. die Erfüllung einer Frist oder der Eintritt

einer Bedingung fehlt (VON TUlIR, bürg. Recht I S. 180

Bundesrechtliehe Abgaben. :No 21.

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und Schweiz. Obligationenrecht, H. Aufl. S. 142, 707 ft.).

Inzwischen bestehen die Vorwirkungen des Rechtsge-

schäfts, die das Rechtsverhältnis als Anwartschaft cha-

rakterisieren. Die Anwartsohaft wird, sofern das aus ihr

später erwachsende Recht einen Vermögenswert hat,zivil-

rechtlich als Vermögensstück des bedingt Berechtigten

angesehen. Der Wert der Anwartschaft bestimmt sich

nach dem Wert des künftigen Rechtes, sowie nach der

Sioherheit der Anwartschaft und der Wahrscheinlichkeit

ihrer Verwirklichung (VON Tmm, allg. Teil II 2 S. 305;

Obligationenrecht S. 712).

b) In Art. 5 WOB II werden anwartsohaftliche Ansprü-

che auf Leibrenten und andere wiedel"kehrende Leistungen

als Bestandteile des steuerbaren Vermögens erklärt. Die

Bewertung derartiger Vermögensobjekte ist in Art. 8,- 9

und 10 WOB II näher geordnet.

Am 1. Januar 1945 hatte der Beschwerdebeklagte, als

Angestellter der S. R., eine Anwartschaft auf die Leistun-

gen, die im Statut der Angestelltenfürsorgestiftung dieser

Unternehmung und ihrer Tochtergesellschaften vorgesehen

werden. Denn nach § 2 des Stiftungsstatuts umfasst die

Tätigkeit der Stiftung alle Angestellten mit Monats-

gehalt; dass die für Mitglieder der Direktion vorgesehene

Ausnahme gegeben sei, ist nioht behauptet worden. Von

den aus der Stiftungsordnung . hervorgehenden Rechten

fällt in Betracht die Anwartschaft auf eine Alters- und

Invalidenpension. Nach dem Stiftungsstatut wird der

Beschwerdeführer, wenn er es verlangt oder die Arbeit-

geberin es von sich aus anordnet, nach Vollendung des

60. Altersjahres pensioniert, er kann von der Arbeit-

geberin sohon vorher pensioniert werden, wenn er dauernd

arbeitsunfähig (invalid im Sinne des Statuts) werden sollte.

In beiden Fällen hat er den im Stiftungsstatut (§§ 16 und

17) umschriebenen Pensionsanspruch, gerichtet auf fort-

laufende (wiederkehrende) Leistungen nach Massgabe des

Jahresgehalts und des Dienstalters im Zeitpunkt der Pen-

sionie1'1lli.g. Solange die Bedingungen für die Verwnkli-

I()~

Verwaltungs· und Disziplinarrechtspfiege.

chung des Anspruchs. (Invalidität oder Erreichung der

Altersgrenze) nicht erfüllt sind, hat er eine Anwartschaft

auf die ihm aus seinem Anstellungsverhältnis künftig

erWachsenden Leistungen. Diese Anwartschaft unterliegt

der Besteuerung nach Art. 5 WOB H.

Ob die Besteuerung auch stattzufinden hätte, wenn es

sich lediglich um eine Pension für den Fall der Invalidität

handeln würde, kann dahingestellt bleiben. Das Stiftungs-

statut sieht Alters- und Invalidenpensionen vor. Sie

gehören zusammen und sind dazu bestimmt, sich --zu

ergänzen. Die Ordnung ist die, dass der Angestellte nach

Erreichung der Altersgrenze auf sein Begehren oder auf

dasjenige des Arbeitgebers hin pensioniert werden muss,

dass der Arbeitgeber aber das Pensionierungsalter nicht

abzuwarten braucht, sondern die Pensionierung schon

früher anordnen kann, sobald Arbeitsunfähigkeit eintritt.

Dass die Pensionierung in diesem Falle nioht vorgesohrie-

ben ist, sondern eine Anordnung des Arbeitgebers voraus-

setzt, mag ermöglichen, den jeweiligen Verumständungen

Rechnung zu tragen, wie denn auch für den Fall der inva-

lidität eine besondere, verschiedene Fälle berücksichtigende

Regelung getroffen ist (§ 17 des Stütungsstatuts). Der Sinn

der Stütungsordnung ist offensichtlich darauf geriohtet,

dass für die Fälle von Invalidität und Alter die statutarisch

vorgeschriebenen Pensionsleistungen verwirklicht werden.

Damit ist durchaus vereinbar, da~s die Auflösung des

Dienstverhältnisses' durch KÜIldigung vorbehalten bleibt

und die Ansprüche auf Dienstaustritt zufolge Alter und

Invalidität beschränkt werden. Es liegt im Wesen der

Anwartschaft, als eines bedingten und insofern nicht

völlig siohern Rechtes, dass die in Aussicht stehende

Leistung unter Umständen nicht verwirklicht wird. Die

hierin begründete Unsicherheit berührt nicht den Bestand

der Anwartsohaft als Vermögensobjekt, sondern höoh,;.

stens ihren Vermögenswert.

c) Die Bewertung der nach Art. 5 WOB H steuerbaren

Anwartschaften für das Wehropfer ist einzeln geordnet.

Bundesrechtliohe Abgaben. N° 21.

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Ansprüohe auf Ruhegehälter aus Alters- uIid Invaliden-

fürsorge werden mit dem Betrage einer Jahresleistung

angerechnet, auf die der Anwärter Anspruch gehabt hätte,

wenn er am 1. Januar vom Dienste (altershalber) zurück-

getreten oder wegen Invalidität pensioniert worden wäre

(Art. 10, Abs. 3). Es wird also, für die Bewertung, ange-

nommen, der Pensionierungsfall sei auf den Stichtag ein-

getreten. Es ist nicht bestritten worden, dass der Ansatz

von Fr. 12,000.-; der der ursprÜllglichen Einschätzung

zu Grunde gelegt worden war und der in der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde beantragt worden ist, der Rente ent-

spricht, auf die der Besohwerdebeklagte Anspruch gehabt

hätte, wenn er auf den 1. Januar 1945 wegen Invalidität

pensioniert worden wäre.

3. -

Die kantonale Rekurskommission ist davon aus-

gegangen, dass die Besteuerung für eine Anwartschaft von

Fr. 12,000.- sich nur auf die Leistungen für den Fall der

Invalidität beziehe. Sie hat dabei übersehen, dass die

Invalidenrente nach der Stütungsordnung lediglich eine

der Leistungen ist, die dem Beschwerdeführer im Rahmen

der Fürsorge für den Fall der Arbeitsunfähigkeit zustehen,

dass der Beschwerdeführer, wenn er bis zur Altersgrenze

im Dienste der an die Stütung angeschlossenen Unter-

nehmungen bleibt, den Rechfsanspruch auf die Pension

überhaupt verwirklicht, auch wenn er nicht invalid wird.

Unter diesen Umständen kommt nichts darauf an, dasg

beim Personal der S. R. Pensionierungen wegen Invalidität

selten vorkommen. Der NormaHall ist die Verwirklichung

der Alterspension. Er ist als die ordnungsgemässe Abwick-

lung der dem Beschwerdeführer nach der Stiftungsordnung

zustehenden Anwartschaft anzusehen. Eine vorherige Auf-

lösung des Dienstverhältnisses durch die Arbeitgeberin

fällt, als eine ausserordentliche Massnahme, die von der

Norm abweichen würde, so wenig in Betracht, wie eine

allfällige Nichtverwirklichung des Anspruchs zufolge vor-

zeitigen Todes des Anwärters. Unerheblich für den Be-

stand der Anwartschaft ist schliesslich auch die Möglich-

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

keit, dass der,Anwärter selbst auf die Verwirklichung des

Rechts dadurch verzichtet, dass er das Dienstverhältnis

aufgibt, das ihm später Anspruch auf Pensionierung

gegeben hätte.

22. Sentenza deU'otto marzo 1948

nella causa Don Miehele TomamleheL

An. 16. eifre 2 e 3.DIN. Natura «sui generis » deI beneficio cano-

nieale; in particolare. esso non e equipara.bile ad un usulrutto.

ImponibiIitä. deI beneficio canonicaie.

An. 16. Zill. 2 und 3 WBtB. Nach kanonischem Recht errichtete

kirchliche Benefizien (Pfründen) dürfen. als Rechtsinstitutio-

nen sui generiB. steuerrechtlich den Nutzniessungsvermägen

nicht ohne weiteres gleichgestellt werden.

Art. 16 eh. 2 et 3 AIN. Les benefices ecclesiastiques eriges con-

formement au droit canon sont des institutions sui generiB

qui ne peuvent. en particulier, etre assimilees A l'usufruit.

Assujettissement du benefice ecclesiastique a. l'impöt.

Ritenuto in tatto :

A. -

Don Micheie Tomamichel gode, quale canonico

della Cattedrale di Lugano, un benefieio, i cui beni com-

prendono una easa d'abitazione perequata 21573 fr. e

capitali per un ammontare di 79 900fr. Il reddito deI

beneficio e valutato in 4200 fr. all 'anno, ossia 3000fr.

provenienti dai capitali e 1200 fr. rappresentanti il valore

locatizio della casa d'abitazione.

Ai fini dell'imposta per 180 difesa nazionale (I periodo)

180 Commissione eircondariale di tassazione imponeva il

eanonico Tomamichel tanto sulla sostanza quanto sul

reddito deI benefieio eanonieale. Su ricorso deI contri-

buente,l'autorita di tassazione straleiava pero 180 sostanza.

Il eanonico Tomamichel adiva 180 Commissiöne cantonale

di ricorso, la quale, statuendo in data 21 dieembre 1944,

10 diehlarava esonerato dall'imposta per i seguenti motivi :

«Visto come i benefici eeclesiastiei siano da ritenere enti

eretti 80 scopo di culto, e come i redditi semUo 801 sosten-

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 22.

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tamento dell'ecclesiastico preposto al eulto stesso, si

giustifica l'applieazione dell'art. 16 alinea 3. »

B. -

L'Amministrazione federale delle contribuzioni

(AFC) ha interposto tempestivamente un ricorso didiritto

amministrativo 801 Tribunale federale, chiedendo,· in 1inea

principale, 180 tassazione deI eanonico Tomamichel in

base a.d un reddito di 4200 fr. e ad una sostanza di

101 473 fr. 0, subordinatamente, in base' ad un reddito

di 4200 fr. L'AFC adduee in sostanza quanto segue:

In concreto non si vuöle imporre come persona giuri-

dica il benefieio eeolesiastico, ma unieamente una persona

fisic~, ossia il beneficiato.L'artieolo 16 cp. 3 DIN invoeato

nel fattispeoie non si applioa a·persone fisiohe, ma soltanto

80 corporazioni e istituti. Ne segue che il eanonico Toma..;

michel dev'essere imposto sul reddito ehe gli fornisce il

beneficio.

La sostanza, di cui il contribuente gode, e 180 proprieta

d'un istituto ecclesiastico ehe possiede, seeondo 180 legi-

slazione tieinese, 180 capaeita giuridica e ha il earattere

d'una fondazione. Tanto il diritto tieinese, quanto quello

canonico considerano il beneficiato come un usufruttuario.

Si tratta adunque di un usufrutto legale. Giusta rart. 27

cp. 2 DIN, 180 sostanza gravata da un usufrutto e compu-

tata all'usufruttuario.

Se il Tribunale federale non ammettesse in concreto

resistenza d'un usufrutto, dovrebbe almeno diehiarare

che il contribuente e imponibile sul reddito di 4200 fr.

O. -

Nella sua risposta 180 Commissione eantonale di

ricorso ha ooncluso pel rigetto deI gravame, osservando :

Non oecorre indagare se l'investito d'un beneficio debba

essere considerato come un usufruttuario legale, ma

soltanto se debba essere equiparato all'usufruttuario 80'

sensi degli art. 21 cp. 5 e 27 cp. 2 DIN. Tanto l'uno, quanto

l'altro di questi due disposti prevedono ehe 180 sostanza 0

il reddito, su cui e costituito un usufrutto, e computata

all'usufruttuario. Cio presuppone pero l'esistenza d'un

nudo proprietario 0 d'una nuda proprieta ehe possa