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72_II_255

BGE 72 II 255

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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254

Sachenrecht. N0 40.

de se renseigner sur la cause de la rupture des relations

entre Widmer et la CEC et de ne pas se· fier aux declara-

tions que Widmer lui avait faites a ce sujet. Le Tribunal

federal ne saurait, sur ce point non plus, partager l'opinion

de la Cour cantonale. Que Schlreppi ait du sans doute

trouver etrange que Widmer, qui d6clarait disposer de

ressources considerables, n'eut pas trouve aupres d'un

banquier, ades conditions normales, le cremt da 20000 fr.

dontil avait 6M d'abord question, 'cela est possible, mais

cela ne veut pas dire que lorsqu'il fut finalement convenu

entre Widmer et Schlreppi que ce dernier, non seulement

avancerait 25000 fr. a Widmer, mais payerait encore sa

dette envers la CEC, contre d6livrance du lot de bijoux

dans lequel se trouvait la bague litigieuse, Schlreppi avait

des raisons suffisantes da penser que le droit de gage que

la 'banque exer<}ait sur ces bijou x pouvait n'avoir pas eM

constitue normalement. S'agissant d'une banque de fon-

dation ancienne et bien connue a Lausanne, il pouvait

au contraire partir tout naturellement de l'idee que ce

droit avait 13M acquis de fa90n reguliere. TI n'avait donc

aucune obligation de s'enquerir aupres de la banque de

l'origine des bijoux -

non plus du reste que des raisons

pour Iesquelles la CEC avait rompu ses relations avec

Widmer. Aussi bien tout ce qu'on aurait pu lui repondre,

c'tStait que la situation financiere de Widmer etait des

plus mauvaises sinon desesperee, ~ ce dont il avait

evidemment du deja se rendre compte lui-meme -, mais

cela n'aurait rien change a l'opinion qu'il pouvait avoir

quant a Ia r6gulariM de 1a constitution du droit de gage.

C'est donc egalement a tort que la Cour cantonale a con-

damne Schlreppi a restituer a la demanderesse la bague

litigieuse et a lui payer les indemniMs fixees dans le juge-

ment attaque. Les conclusions de la demande devaient

etre rejetees en entier, et il n'est des lors pas necessaire

de se prononcer sur les conclusions subsidiaires du recours

de Schlreppi. Quant aux conclusions reconventionnelles

prises par Schlreppi a l'audience du l er novembre 1945,

Obligationenrecht. N0 41.

25ö

elles n'ont pas eM reprises dans le recours et doivent etre

considerees comme abandonnees.

Le Tribunal fbUral prononce:

Les recours de la Caisse d'epargne et de credit et d'Otto

Schlreppi sont admis~et le jugement attaque est reforme

en ce sens que les conclusions de la demande sont rejet6es.

Le recours· de dame Ray est rejete.

III. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

41. Auszug ans dem Urteil der I. Zivilahreilung vom 4. Juni

1946 i. S. Forster gegen Sievi, Seemann Imd Konsorten.

Art. 41 11., 55, 544 OR.

Unfall beim Betrieb der einer landwirtschaftlichen . Gesellschaft

gehörenden Dreschmaschine.

Haftung der Gesellschafter als Geschäftsherren neben dem ver~

antwortlichen Maschinisten.

Art. 41 88, 55, 544 CO.

Accident survenu pendant Ja marche d'une batteuse appartenant

A une soci6te agricole.

Les associes r6pondent du dommage en taut qu'employeurs, A cöte

du machiniste fautif.

Art. 41 e Beg., 55, 544 CO.

Infortunio occorso durante la marcia di una trebbiatrice apparte·

nente ad una societa agrlcoJa.

..,

.

I soci rispondono deI danno nella Ioro quahta dl datorl di Iavoro,

alJato deI macchinista colpevole.

A. -

Die Käsereigesellschaft Lippoldswilen ist Eigen-

tümerin einer Dreschmaschine. Sie stellt diese mit· zwei

Mann Bedienung den Landwirten der Umgebung gegen

Entgelt zur Verfügung. Verantwortlicher Maschinist und

Dreschmeister ist Johann Sievi. Er zieht jeweils selbst den

zweiten Drescher bei. Für das weitere Hilfspersonal haben

die Landwirte, die dreschen wollen, zu sorgen.

.

256

Obligationenrecht. N° 41.

Die Dreschmaschine war im Jahre 1941 bei der Firma

Aebi & Co. in Burgdorf gekauft worden. Sievi hatte seine

Ausbildung als Maschinist durch einen Vertreter der Lie-

fera:r{tin erhalten. Beim Dreschen spielt sich der manuelle

Arbeitsvorgang im wesentlichen auf der Maschine ab. Hier

befindet sich ein « Standloch » als ·Platz für den ersten

Maschinisten. Nach dessen Weisungen hat der zweite

Drescher vom Boden aus den Motor ein- und auszuschalten.

Das Getreide wird von den Gehilfen auf die Maschinen-

brücke und weiter auf den « Garbentisch » gereicht, dann

vom Maschinisten in eine über der Dreschtrommel ange-

brachte Einlassöffnung, den sogenannten « Tambour-

rachen » geschoben. Dieser Tambourrachen, zwischen Gar-

bentisch und Standloch gelegen, nimmt die ganze Breite

des Maschinenaufbaus ein. Er ist mit einem Klappdeckel

versehen, der vom Standort des Maschinisten aus bewegt

werden kann.

B. -

Landwirt Seemann in Oberstöcken ist Mitglied

der Käsereigesellschaft. Bei ihm wurde am 29. September

1943 unter Sievis Leitung gedroschen. Die Maschine war

vor der Scheune aufgestellt und mit deren Garbenbühne

durch einen Steg verbunden. Als Zugang vom Boden war

hinter dem Standloch auf der äusseren Seite der Maschine

eme Leiter festgemacht. Um auf diesem Wege auf die

Maschinenbrücke unq zur Garbenbühne zu gelangen,

musste der Tambourrachen überschtitten werden. See-

mann schaffte selber das Getreide aus dem Inneren der

Scheune heran. In die Arbeit auf der Garbenbüline und

auf der Maschinenbr~cke teilten sich abwechselnd die von

ihm beigezogenen Gehilfinnen Frau Rosa Forster und

Fr!. Hulda Liebi. Als zweiter Drescher bediente Fritz

Krähenbühl den Motor.

Um ca. 16 Uhr ordnete Sievi eine kurze Arbeitspause an.

Auf Krähenbühls Frage gab er Weisung, den Motor weiter

laufen zu lassen. Den Deckel des Tambourrachens schloss

er nicht oder nicht vollständig. Er entfernte sich, nachdem

er die beiden Frauen zum Kaffeetrinken aufgefordert hatte.

Obligationenrecht. N° 41.

257

Diese folgten ihm. Frl. Liebi ging voran. Sie überquerte

den Tambourrachen und rief, bevor sie die Leiter hinunter-

stieg, ihrer Mitarbeiterin eine Warnung zu. Gleichwohl

geriet Frau Forster mit dem rechten Bein in die Einlass-

öffnung und wurde von der rotierenden Dreschtrommel

erfasst. Sie musste sofort ins Spital· verbracht werden.

Die erlittenen Verletzungen machten . die Amputation

des Fusses und eines Drittels des Unterschenkels not-

wendig.

O. -

Gegen Sievi wurde eine Strafuntersuchung eröffnet.

Das Bezirksgericht Kreuzlingen verurteilte ihn wegen fahr-

lässiger Körperverletzung zu einer Geldbusse von Fr. 200.~.

D. --'- In der Folge belangten die Eheleute Ernst und

Rosa Forster Sievi (Beklagter 1) und die Mitglieder der

Käsereigesellschaft Lippoldswilen (Beklagte 2-28) auf Be-

zahlung von Fr. 28,439.30 für Schadenersatz und Genug-

tuung. Sie stützten ihre Ansprüche gegenüber Sievi auf

Art. 41 OR, gegenüber den Gesellschaftern auf Art. 55 und

58 OR, gegenüber Seemann im besonderen auch auf

Art. 339 OR. Die Beklagten lehnten jede Haftung ab.

Sievi anerkannte zwar, einen Fehler begangen zu haben,

machte aber Selbstverschulden der Klägerin und daherige

Unterbrechung des Kausalzusammenhanges geltend. Die

anderen Beklagten behaupteten,· ihren Sorgfaltspflichten

genügt zu haben, und bestritten grundsätzlich die Anwend-

barkeit des Art. 58 OR.

Am 20. Juni 1945 schützte das Bezirksgericht Kreuz-

lingen die Klage für dell Betrag von Fr. 28,200.- nebst

5 % Zins seit 1. Juni 1944. Es verpflichtete alle Beklagten

solidarisch, eröffnete äber den Beklagten 2-28 den Regress

zu 3/4 g~en den Beß1a~n 1.

Das Obergericht des Kantons Thurgau nahm grobe

FahrläsSigkeit SieVis 00, führte indessen den Unfall zu 1/3

auf SelbsiiVt;rs6imlden der Klägerin zurück. Den Gesell-

schaftern 'billigte es zu, sie hätten alles Gebotene und

Zurnutbare zur Schadensverhütung getan; aus Art. 580R

seieti sie schon deswegen nicht haftbar, weil keine Mängel

17

AS 72 II -

1946

258

Obligationenrecht. N0 41.

der Dreschmaschine nachgewiesen seien. Demgemäss

wurde zweitinstanzlich mit Urteil vom 3. Januar 1946 die

Klag~ gegenüber dem' Beklagten 1 im herabgesetzten

Betrage von Fr. 17,466.60 nebst Zins gutgeheissen, gegen-

über den Beklagten 2-28 abgewiesen.

E. -

Die Kläger und der Beklagte 1 erklärten die Be-

rufung an das Bundesgericht. Jene begehren, es seien die

Beklagten zur Bezahlung von Fr. 28,199.90 nebst 5 % Zins

seit 1. Juni 1944 zu verpflichten. Sievi beantragt, es sei

die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell nur in reduzier-

tem Umfang nach richterlichem Ermessen zu schützen.

Beidseitig wird Abweisung der gegnerischen Berufungen

verlangt. Die Beklagten 2-28 schliessen für sich auf Bestä-

tigung des kantonalen Erkenntnisses.

Aus den Erwägungen:

II. -

Der Beklagte Sievi stand in keinem Vertrags-

verhältnis zUr Klägerin. Er haftet nach Massgabe von

Art. 41 üR. Das setzt sein Verschulden, einen Schaden,

und den Kausalzusammenhang zwischen beiden voraus.

l. -

Das Verschulden Sievis ist offenkundig. Überein ..

stimmend mit den kantonalen Gerichten ist ihm als grobe

Fahrlässigkeit anzurechnen, dass er den Deckel des 'Iam-

bourrachens nicht oder mindestens nicht vollständig

schloss, und dass er zuerst anstatt zuletzt von der Maschine

hinunterstieg. Gerade weil er so handelte und weil er über-

dies nach eigenem Zugeständnis im Strafprozess wusste,

dass das Hilfspersonal zum Verlassen der Maschine den

Tambourrachen überqueren musste, war es aber auch ein

schwerwiegender Fehler, den Motor nicht abzustellen. Der

Hinweis auf die erhaltenen Instruktionen kann den Be-

klagten nicht entlasten. Denn wenn es nach den Betriebs-

vorschriften zwar zulässig ist, den Motor während kurzer

Arbeitsunterbrechungen weiter laufen zu lassen, so doch

nur unter der Bedingung, dass der Deckel über der Ein-

lassöffnung geschlossen wird.

2. -

Ein Schaden ist gegeben in der Unfallverletzung

i

Obligationenrecht. N° 41.

259

der Klägerin, dem daraus resultierenden bleibenden Nach-

teil, sowie in den ökonomischen Folgen. Auf das Quanti-

tative wird unten zurückzukommen sein.

3. -

Es unterliegt keinem Zweifel, daßs das wider-

rechtliche Verhalten Sievis an sich geeignet war, eiQen

Unfall der vorliegenden Art herbeizuführen. Fraglich ist,

ob und inwieweit die Klägerin den Unfall durch eigene

Unvorsichtigkeit verschuldet, und sie deshalb den erlit-

tenen Schaden selber zu vertreten hat. Bei Prüfung ihrer

Handlungsweise ist allgemein davon auszugehen, dass die

Klägerin zwar in ländlichen Verhältnissen aufgewachsen

und. mit landwirtschaftlichen Arbeiten vertraut war; dass

sie jedoch, anders als Hulda Liebi, die hier verwendete

Dreschmaschine nicht näher kannte noch auf deren Ge-

fährlichkeit eigens aufmerksam gemacht worden war;

dass sie als Hilfsarbeiterin die Weisungen des leitenden

Maschinisten zu befolgen hatte.

a) Die Vorinstanz und mit ihr der BekJagte Sievi sind

der Ansicht, die Klägerin' sei nicht genötigt gewesen, gleich

Hulda Liebi den offenen Tambourrac4en zu passieren.

Vielmehr habe sie um Verschiebung der Masl;lhinenleiter

ersuchen, "öder den Deckel selber schliessen, oder aber

verlangen können, dass der Motor abgestellt werde. Zudem

sei ihr der Weg über eine andere Leiter direkt neben der

Garbenbühne

offeng~standen. Derartige 'Überlegungen

werden dem tatsächlichen Geschehen nicht gerecht. Vorab

ist nicht bewiesen, dass eine zweite Leiter überhaupt, vor-

handen war. Sodann ist zu beachten, dass die Klägerin am

frühen Morgen sowie anlässlich der « Znüni »-und der

Mittagspause gemeinsam mit Seemann und Hulda Liebi

stets über die Maschine zur und von der Arbeit gegangen

war. Sie durfte daher füglich annehmen, das sei der übliche

Weg. Gewiss war bei jenen früheren, Gelegenheiten der

Deckel geschlossen und stand der Motor still. Von einer

einfachen und zum ersten Mal an der Dreschmaschine

tätigen Hilfsarbeiterin konnte aber vernünftiger- und

billigerweise nicht erwartet werden, dass. sie die am Nach-

260

Obligationenrooht. N0 41.

mittag durch die pflichtwidrigen Unterlassungen Sievis

veränderte Situation sofort bemerke und ihr zum vorne-

herein in objektiv richtiger Weise Rechnung trage. Die

Klägerin hatte umso weniger Veranlassung, sich umzu-

stellen, als Sievi weder neue Anordnungen gab noch den

Abgang des Personals überwachte, und die erfahrenere

Hulda Liebi sich wiederum über die Maschine entfernte.

Dass die' Klägerin von sich aus den Motor abstellen oder

die Leiter verschieben lasse, war ihr also nicht zuzumuten.

Und ein Versuch, den Deckel selber zu schliessen, wäre in

Anbetracht ihrer mangelnden Maschinenkenntnis nicht ein

Akt der Vorsicht, sondern ein augenfälliges Wagnis ge-

wesen. Es geht daher nicht an, aus der biossen Tatsache,

dass die Klägerin ohne weiteres ihrer Mitarbeiterin folgte,.

ein Verschulden abzuleiten. Die Klägerin tat damit nur,

was ihr während des Tages mehrmals vorgezeigt worden

war und was sie unter normalen Umständen gefahrlos tun

durfte. Daran vermag auch die Warnung der Hulda Liebi

nichts zu ändern. Denn wie die Vorinstanz bemerkt,

konnte die Klägerin diesen Zuruf im Staub und Lärm des

Betriebes überhört haben.

b) Dagegen entbehrt der weitere Vorwurf, die Klägerin

hätte den offenen Tambourrachen wahrnehmen und mit

erhöhter Vorsicht überschreiten müssen, nicht einer ge-

wissen Berechtigung. In diesem Zusammenhang wäre es

wichtig zu wissen, ob der Deckel ga~z oder nur teilweise

offen stand. Ersteres konnte der Klägerin unmöglich ent-

gehen. Aber auch im zweitgenannten Fall blieb nach dem

von der Polizei gezeichneten Situationskroki eine Öffnung

von 9 cm, die breit genug war, um gesehen zu werden. Mit

dem Anblick des nicht oder nicht vollständig gedeckten

Tambourrachens wurde aber auch die Gefährdung sofort

erkennbar. Hat also die Klägerin von alledem nichts

bemerkt, so liess sie es an der gebotenen Aufmerksamkeit

fehlen. Hat sie aber die Öffnung gesehen, so nahm sie beim

Überschreiten die damit verbundenen Risiken in Kauf.

Beides ist unter dem Gesichtspunkte des Art. 44 Abs. 1 OR

j

Obligationenreeht. N0 41.

261

beachtlich. Indessen ist die Verantwortlichkeit der Klä-

gerin, namentlich unter den obwaltenden äusseren Ver-

hältnissen (Staub und Lärm, auf der Maschine herum-

liegende Halme usw.), wesentlich geringer, wenn die Öff-

nung schmal war. Das Selbstverschulden der Klägerin ist

von den Beklagten zu beweisen. Da sie nicht darzutun

vermochten, dass der Deckel des Tambourrachens voll-

ständig offen geblieben war, muss das Bundesgericht von

der anderen, für die Klägerin günstigeren Version aus-

gehen. Setzt man alsdann die Unvorsichtigkeit, für welche

die Klägerin einzustehen hat, in Beziehung zu den grob-

fahrlässigen Unterlassungen des Beklagten 1, so kann von

einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges zwischen

dessen Verschulden und dem Unfall nicht die Rede sein.

Selbst die vom Obergericht vorgenommene Ermässigung

der Ersatzpflicht um 1/3 ist zu gross. Mit einer Reduktion

um 1/5 ist das konkurrierende Verschulden der Klägerin

hinreichend berücksichtigt.

IH. -

Die Beklagten 2-28 werden ins Recht gefasst als

Arbeitgeber des Beklagten 1 und als Eigentümer der

Dreschmaschine (Art. 55 und 58 OR), der Beklagte See-

mann ausserdem als Dienstherr der Klägerin (Art. 339 OR).

1. -

Die Haftung aus Art. 55 OR ist nicht Verschul-

dens-, sondern Kausalhaftung. Der Geschäftsherr hat

schlechthin den durch seine Arbeiter oder Angestellten

verursachten Schaden zu vertreten, sofern er nicht den

ihm durch das Gesetz eingeräumten Sorgfaltsnachweis

erbringt, welcher seinem Wesen nach ein bestimmt um-

schriebener und nach objektiven Kriterien zu würdigender

Entlastungsbeweis, nicht ein Exkulpationsbeweis ist (BGE

56 II 287 und dortige Zitate; VON Tu:a:R/SIEGWART

S. 381 f., OSER-SCHÖNENBERGER, zu Art. 55 OR N. 24;

BECKER, zu Art. 55 OR N. 1). Die Sorgfaltspflicht des

Geschäftsherrn bezieht sich auf die Auswahl, die Instruk-

tion und die Beaufsichtigung des Angestellten (diligentia

in eligendo, instruendo et custodiendo). Vorliegend ist

nicht bestritten, dass Sievi im Dienste der Beklagten 2-28

262

.obligationenrecht. N0 41.

stand. Diese können .s.omit die Haftung nur abwenden,

wenn sie in den genannten Belangen alles Erf.orderliche

zur Vermeidung eines' Schadens getan haben.

d) Sievis Leumund ist unbesch.olten. Er geniesst den

Ruf eines rechtschaffenen, fleissigen und süliden Mannes.

Selber Landwirt ist er in allen Berufsarbeiten bewandert.

Bei sülchen Vüraussetzungen durfte angenümmen werden,

er werde nach Anlernung den Betrieb der Dreschmaschine

verantwürtungsbewusst und zuverlässig leiten. Seine Wahl

als Maschinist und Dreschmeister ist nicht zu beanstanden.

b) Ob Sievi in der Bedienung der Dreschmaschine hin-

reichend unterwiesen wurde, kann dahingestellt bleiben.

Denn der Unfall ist nicht auf einen Mangel an Ausbildung,

sündern anerkarintermassen auf die Wssachtung erhaltener

Instruktiünen zurückzuführen.

c) Intensität und Durchführung der Küntrülle des

Angestellten· richtet sich nach der Eigenart des Unter-

nehmens und der zu verrichtenden Arbeit. Prinzipiell aber

ist eine Überwachung -

ausgenümmen in ganz besünderen

Fällen -

unerlässlich. Denn der fähigste und bestausge-

wiesene Angestellte hat natürlicherweise die Tendenz, sich

hier .oder dürt'einmal gehen zu lassen, wenn er sich gänzlich

frei und unbeübachtet weiss.

Der v.orliegende Fall zählt nicht zu eben erwähnten

Ausnahmen. Der Betrieb einer Dreschmaschine ist keines-

wegs ungefährlich. Er verlangt vüIp. Maschinisten zwar

keine spezielle technische Fertigkeit, wühl aber, im Inte-

resse der Sicherheit aller Beteiligten, eine gewissenhafte

Einhaltung der Handhabungsvürschriften. Eine .organi-

sierte Kontrolle der Arbeitsweise Sievis wäre daher durch-

aus angezeigt, Und, beispielsweise durch den Präsidenten

.oder ein . Mitglied des Vürstandes der Gesellschaft, .ohne

Schwierigkeit durchführbar gewesen. Entgegen der Auf-

fassung der Vorinstanz liegt darin keine übersetzte Anf.or-

derung gegenüber' einer landwirtschaftlichen Gesellschaft.

Ob diesbezüglich in den Landgemeinden freiere Gepflügen-

heiten 'v.orherrschen, ist nicht· entscheidend. In vüller

.obligationenrecht. N0 41.

263

Würdigung der Besünderheit ländlicher Verhältnisse ist

grundsätzlich düch davün auszugehen, dass die gesetzlichen

Haftungsbestimmungen für die Landwirte ebensü wie für

die übrigen Bürger Geltung haben (sü vüm Bundesgericht,

für einen anderen Gesetzesbereich, festgestellt im Urteil

vüm 31. Januar 1945 i. S. Uniün suisse des Müulins agri-

cüles et cünSürts c. Charriere et cüns.orts). Auch vün

Landwirten muss, zumal angesichts der zunehmenden

Mechanisierung der Betriebe, verlangt werden, dass sie der

Schadensverhütung die .objektiv gebütene Aufmerksam-

keit widmen.

Die Beklagten 2-28 haben eine tätige Überwachung des

Beklagten 1 weder behauptet nüch belegt. Sie machen

aber geltend, eine Küntrülle habe de facto bestanden, weil

die Banützer der Maschine überwiegend Mitglieder der

Gesellschaft gewesen seien und Sievi s.omit fast ständig

unter den Augen seiner Arbeitgeber gearbeitet habe. Diese

Argumentatiün wäre nicht .ohne weiteres zu verwerfen. Sie

wird indessen widerlegt durch die eigenen Vürbringen der

Beklagten in der Berufungsantwürt. Hier nämlich ist u. a.

für den Beklagten Seemann ausgeführt, er habe «den

versierten beiden Maschinisten, die nicht in seinem Dienste

standen, keine Weisungen erteilen» können, « da er natur-

gernäss mit anderen Aufgaben beim Dreschen beschäft!gt»

gewesen sei. Eine derartige Einstellung ist zwar unrichtig.

Sie ist aber der bezeichnende Ausdruck einer allgemein

verbreiteten Auffassung vün der Verantwürtlichkeit des

einzelnen Gesellschafters, die auch den übrigen Beklagten

eigen gewesen sein dürfte und die klar erkennen lässt, dass

Sievi eben praktisch nicht beaufsichtigt war. Selbst wenn

aber die verschiedenen Gesellschafter sich mehr um den

Gang der Dinge gekümmert hätten, sü bliebe es nüch immer

fraglich, üb das hinsichtlich der psychülügischen Wirkung

auf den Angestellten eine gewissermassen « .offizielle»

Küntrülle durch ein periüdisch auf den Arbeitsplatz dele-

giertes Gesellschaftsmitglied hätte ersetzen können.

Die Beklagten wenden ferner ein, eine .organisierte Kün-

264

Obligationenrecht. N° 41.

trolle würde den Unfall nicht verhütet haben, weil sie

unmöglich permanent hätte sein können und weil die Ge-

sellschafter nicht über die dazu erforderlichen technischen

Keootnisse verfügten. Allein das blosse Bewusstsein, unter

aktiver wenn auch nur gelegentlich in Erscheinung tre-

tender Aufsicht zu stehen, pflegt erfahrungsgemäss das

Pflichtgefühl des Angestellten ständig wach zu halten.

Und eine Unachtsamkeit, wie gerade das Offenlassen des

Klappdeckels über dem Tambourrachen, hätte auch dem

nicht geschulten Beobachtet als Gefährdung des Hilfs-

personals auffallen können. Tatsächlich ist das geschehen,

wie die Angaben des Zeugen Schindler zeigen. Das Ober-

gericht hat dieser Aussage keine Bedeutung beigemessen.

Dagegen zieht das Bezirksgericht daraus den zutreffenden

Schluss, dass auch nach der' einmal getroffenen Auswahl

die weitere Beaufsichtigung Sievis angebracht gewesen

wäre. Es ist sehr wohl möglich, dass Sievi, wenn er bei

früherer Gelegenheit wegen des offenstehenden Deckels

autoritativ zurechtgewiesen worden wäre, den nämlichen

Fehler später nicht wiederholt hätte.

Es ergibt sich also, dass die Beklagten 2-28 mit ihrer

passiven Haltung gegenüber dem Beklagten I nicht « alle

nach den Umständen gebotene Sorgfalt» zur Schadens-

v~rhütung aufgewendet haben. Deshalb braucht gar nicht

eigens untersucht zu werden, ob ihre Diligenzpflichten

auch den Abschluss einer Haftpflich~versicherung für Sievi

umfasst hätten. Und was die Frage nach dem Erfolg einer

besseren Überwachung anbetrifft,so haben nicht die

Kläger den positiven, sondern die Beklagten den negativen

Beweis zu erbringen. Das ist ihnen ebenfalls nicht gelungen.

Vielmehr steht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung

zu vermuten, dass eine von der Gesellschaft ausgeübte

Kontrolle Sievi von Nachlässigkeiten wie denjenigen, die

den Unfall verursachten, abgehalten hätte. Mögliche Zwei-

fel in diesem Punkte müssen. zufolge der in Art. 55 nieder-

gelegten Kausalhaftung, den Klägern zugute kommen.

Das entspricht dem Sinn der bundesgerichtlichen Recht-

Obligationenrecht. N0 41.

265

sprechung, die stets an den Entlastungsbeweis einen

strengen Masstab angelegt hat (BGE 56 II 289, 34 n 270).

2. -

Sind die Beklagten 2-28 auf Grund von Art. 55 OR

schadensersatzpflichtig, so' kann die Frage, ob ausserdem

auch Art. 58 OR anwendbar wäre, offen bleiben.

3. -

Dagegen ist eine Haftung des Beklagten 2 aus

Art. 339 OR abzulehnen, wenn auch nicht aus den im

kantonalen Urteil angestellten Erwägungen. Der Auffas-

sung der Vorinstanz, die Sorge für alle Vorsichtsmassnah-

men beim Dreschbetrieb habe dem fachkundigen Maschi-

nisten und nicht Seemann obgelegen, vermag sich das Bun-

desgericht nicht anzuschliessen. Seemann hatte die Klä-

gerin engagiert. Als ihr Dienstherr war er, unbeschadet

der Pflichten Sievis, gehalten, seinerseits die zumutbaren

Schutzmassregeln gegen die Betriebsgefahren zu ergreUen.

Es ist nun zwar richtig, dass die der Klägerin zugewiesene

Arbeit als solche ungefährlich war und vom Dienstherrn

keine besonderen Schutzvorkehren erforderte. Seemann

wäre aber zweifellos mitverantwortlich für den Unfall

geworden, wenn er die vorangehenden Geschehnisse in

eigener Person beobachtet und stillschweigend geduldet

hätte: Indessen war· er unmittelbar vor der Nachmittags-

pause im Innern der Scheune beschäftigt. Er konnte also

die Unterlassungen Sievis nicht bemerken, noch musste

er nach den Erfahrungen des Arbeitstages damit rechnen.

Daher hatte er weder eine Veranlassung noch die Möglich-

keit, in jenem Zeitpunkt zum Schutze seiner Gehilfinnen

zu mtervenieren. In der Eigenschaft als Dienstherr der

Klägerin trifft Um kein für den Unfall kausales Ver-

schulden.

IV. -

Die Kläger beanspruchen Fr. 23,199.90 an Scha-

denersatz und Fr. 5000.- an Genugtuung.

1.-3. (zusammengefasst). -

Die Schadensersatzforderung

wurde in der geltend gemachten Höhe von den kantonalen

Gerichten geschützt und ist dem Masse nach nicht be-

stritten. Jedoch kann das Bundesgericht die Bezifferung

einzelner Posten durch die Parteien oder durch die Vor-

266

Obligationenrecht< N0 4L

instanz im Rahmen des Klagebegehrens frei überprüfen.

In Anbetracht dessen ist die Berechnung der Kapitalab-

findung für bleibenden Nachteil der Klägerin gemäss der

jüngsten Praxis (BGE 72 Ir 134) zu korrigieren und der

Schadensersatzanspruch, unter Berücksichtigung des Mit-

verschuldens der Verletzten, auf Fr. 20,191.90 festzusetzen.

Das leichte Selbstverschulden der Klägerin steht dem

Genugtuungsanspruch nicht entgegen (BGE 60 Ir 160,

63 11 346). Bei Würdigung der gesamten Umstände

erscheint die von der Vorinstanz gesprochene Genugtu-

ungssumme von Fr. 2000.- angemessen.

Mithin wird die Klage für den Gesamtbetrag von

Fr. 22,191.90 nebst Zins ab 1. Juni 1944 gutgeheissen.

4. -

Die Käsereigesellschaft Lippoldswilen ist eine

einfache Gesellschaft im Sinne .der Art. 530 ff. OR. Gemäss

Art. 544 OR haften die Gesellschafter solidarisch für Ver-

pflichtungen, die sie gemeinsam oder durch Stellvertreter

gegenüber einem Dritten eingegangen sind. Diese Bestim-

mung gilt auch für Schulden, die aus gemeinsamen uner-

laubten Handlungen, oder von Gesetzes wegen aus der

Tatsache des gesellschaftlichen Betriebes entstehen (SIEG-

WART, zu Art. 544 OR N. 27 und dort zitierte Judikatur).

Daher haften die Beklagten 2-28 als Arbeitgeber des Be-

klagten 1 solidarisch für den von diesem verursachten

Schaden. Ob ihnen aus dem nämlichen Grunde allein auch

die Genugtuung auferlegt werden k,önnte, braucht nicht

näher erörtert zu werden (vgl. hiezu BGE 58 Ir 42, 60 II

160; OSER-SCHÖNENBERGER zu Art. 47 OR ~. 10, zu

Art. 55 OR N. 17, VON ~/SIEGWART S. 382/3, ZBJV 76

S. 31). Denn der Verzicht auf jede Beaufsichtigung Sievis

zeitigt nicht nur die kausale Verantwortlichkeit, sondern

er ist unter den gegebenen Umständen als schuldhaft zu

werten. Die Beklagten sind, obzwar indirekt und be-

schränkt, Miturheber des Unfalls. Folglich hindert nichts,

ihnen gegenüber den Art. 47 OR zur Anwendung zu brin-

gen.

Obligationenrecht. N0 Ü.

42. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. .Juli 1946

i. S. Darani gegen Tracbsel A.-G.

Kauf, Gewährleistung für 8achmängel.

Tragweite des vertraglichen Ausschlusses der Gewährspflicht.

Venee, garantie en raison des difautB de la chose.

PorMe de la clause excluant la garantie.

Vendita, garanzia pm difetti della OO8a.

Portata della clausola che esclude la garanzia.

Aus dem Tatbestand :

267

Der Kläger Darani erwarb. von der Beklagten, der

Tracheei A.-G., einen gebrauchten, auf Holzgas umge-

bauten Lastwagen. Gemäss den auf dem verwendeten

Vertragsformular aufgedruckten allgemeinen Bedingungen

ist beim Verkauf von Ocoasionswagen jede Garantie aus-

geschlossen.

Der Kläger erhielt die Bewilligung zur Inbetriebnahme

des Wagens nioht, weil der Rechtsvorgänger der Ver-

käuferin. seinerzeit den Umbau ohne die erforderliche

Bewilligung vorgenommen hatte und überdies der einge-

baute Generator den Vorschriften nicht entsprach.

Die Klage des Käufers auf Ersatz des ihm daraus

erwachsenden .Schadens wird in Bestätigung des Urteils

des luzernischen Obergerichts abgewiesen.

Aus den Erwägungen :

3. -

Der Kläger vertritt die Auffassung, nach einer

Usanz im Automobilhan.del und nach ständiger Praxis

beziehe sich der Ausschluss jeglioher Garantie nur auf

gewöhnliche Mängel, mit deren Vorhandensein beim Kauf

eines Occasionswagens in der Regel zu rechnen. sei, nicht

dagegen auf solohe, deren Mögliohkeit der Käufer nicht

anzunehmen brauche.

Die Frage des Vorhandenseins einer Usanz ist Tat-

frage; nachdem sie von der Vorinstanz verneint worden