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254 Sachenrecht. N0 40. de se renseigner sur la cause de la rupture des relations entre Widmer et la CEC et de ne pas se· fier aux declara- tions que Widmer lui avait faites a ce sujet. Le Tribunal federal ne saurait, sur ce point non plus, partager l'opinion de la Cour cantonale. Que Schlreppi ait du sans doute trouver etrange que Widmer, qui d6clarait disposer de ressources considerables, n'eut pas trouve aupres d'un banquier, ades conditions normales, le cremt da 20000 fr. dontil avait 6M d'abord question, 'cela est possible, mais cela ne veut pas dire que lorsqu'il fut finalement convenu entre Widmer et Schlreppi que ce dernier, non seulement avancerait 25000 fr. a Widmer, mais payerait encore sa dette envers la CEC, contre d6livrance du lot de bijoux dans lequel se trouvait la bague litigieuse, Schlreppi avait des raisons suffisantes da penser que le droit de gage que la 'banque exer<}ait sur ces bijou x pouvait n'avoir pas eM constitue normalement. S'agissant d'une banque de fon- dation ancienne et bien connue a Lausanne, il pouvait au contraire partir tout naturellement de l'idee que ce droit avait 13M acquis de fa90n reguliere. TI n'avait donc aucune obligation de s'enquerir aupres de la banque de l'origine des bijoux - non plus du reste que des raisons pour Iesquelles la CEC avait rompu ses relations avec Widmer. Aussi bien tout ce qu'on aurait pu lui repondre, c'tStait que la situation financiere de Widmer etait des plus mauvaises sinon desesperee, ~ ce dont il avait evidemment du deja se rendre compte lui-meme -, mais cela n'aurait rien change a l'opinion qu'il pouvait avoir quant a Ia r6gulariM de 1a constitution du droit de gage. C'est donc egalement a tort que la Cour cantonale a con- damne Schlreppi a restituer a la demanderesse la bague litigieuse et a lui payer les indemniMs fixees dans le juge- ment attaque. Les conclusions de la demande devaient etre rejetees en entier, et il n'est des lors pas necessaire de se prononcer sur les conclusions subsidiaires du recours de Schlreppi. Quant aux conclusions reconventionnelles prises par Schlreppi a l'audience du l er novembre 1945, Obligationenrecht. N0 41. 25ö elles n'ont pas eM reprises dans le recours et doivent etre considerees comme abandonnees. Le Tribunal fbUral prononce: Les recours de la Caisse d'epargne et de credit et d'Otto Schlreppi sont admis~et le jugement attaque est reforme en ce sens que les conclusions de la demande sont rejet6es. Le recours· de dame Ray est rejete. III. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
41. Auszug ans dem Urteil der I. Zivilahreilung vom 4. Juni 1946 i. S. Forster gegen Sievi, Seemann Imd Konsorten. Art. 41 11., 55, 544 OR. Unfall beim Betrieb der einer landwirtschaftlichen . Gesellschaft gehörenden Dreschmaschine. Haftung der Gesellschafter als Geschäftsherren neben dem ver~ antwortlichen Maschinisten. Art. 41 88, 55, 544 CO. Accident survenu pendant Ja marche d'une batteuse appartenant A une soci6te agricole. Les associes r6pondent du dommage en taut qu'employeurs, A cöte du machiniste fautif. Art. 41 e Beg., 55, 544 CO. Infortunio occorso durante la marcia di una trebbiatrice apparte· nente ad una societa agrlcoJa. .., . I soci rispondono deI danno nella Ioro quahta dl datorl di Iavoro, alJato deI macchinista colpevole. A. - Die Käsereigesellschaft Lippoldswilen ist Eigen- tümerin einer Dreschmaschine. Sie stellt diese mit· zwei Mann Bedienung den Landwirten der Umgebung gegen Entgelt zur Verfügung. Verantwortlicher Maschinist und Dreschmeister ist Johann Sievi. Er zieht jeweils selbst den zweiten Drescher bei. Für das weitere Hilfspersonal haben die Landwirte, die dreschen wollen, zu sorgen. . 256 Obligationenrecht. N° 41. Die Dreschmaschine war im Jahre 1941 bei der Firma Aebi & Co. in Burgdorf gekauft worden. Sievi hatte seine Ausbildung als Maschinist durch einen Vertreter der Lie- fera:r{tin erhalten. Beim Dreschen spielt sich der manuelle Arbeitsvorgang im wesentlichen auf der Maschine ab. Hier befindet sich ein « Standloch » als ·Platz für den ersten Maschinisten. Nach dessen Weisungen hat der zweite Drescher vom Boden aus den Motor ein- und auszuschalten. Das Getreide wird von den Gehilfen auf die Maschinen- brücke und weiter auf den « Garbentisch » gereicht, dann vom Maschinisten in eine über der Dreschtrommel ange- brachte Einlassöffnung, den sogenannten « Tambour- rachen » geschoben. Dieser Tambourrachen, zwischen Gar- bentisch und Standloch gelegen, nimmt die ganze Breite des Maschinenaufbaus ein. Er ist mit einem Klappdeckel versehen, der vom Standort des Maschinisten aus bewegt werden kann. B. - Landwirt Seemann in Oberstöcken ist Mitglied der Käsereigesellschaft. Bei ihm wurde am 29. September 1943 unter Sievis Leitung gedroschen. Die Maschine war vor der Scheune aufgestellt und mit deren Garbenbühne durch einen Steg verbunden. Als Zugang vom Boden war hinter dem Standloch auf der äusseren Seite der Maschine eme Leiter festgemacht. Um auf diesem Wege auf die Maschinenbrücke unq zur Garbenbühne zu gelangen, musste der Tambourrachen überschtitten werden. See- mann schaffte selber das Getreide aus dem Inneren der Scheune heran. In die Arbeit auf der Garbenbüline und auf der Maschinenbr~cke teilten sich abwechselnd die von ihm beigezogenen Gehilfinnen Frau Rosa Forster und Fr!. Hulda Liebi. Als zweiter Drescher bediente Fritz Krähenbühl den Motor. Um ca. 16 Uhr ordnete Sievi eine kurze Arbeitspause an. Auf Krähenbühls Frage gab er Weisung, den Motor weiter laufen zu lassen. Den Deckel des Tambourrachens schloss er nicht oder nicht vollständig. Er entfernte sich, nachdem er die beiden Frauen zum Kaffeetrinken aufgefordert hatte. Obligationenrecht. N° 41. 257 Diese folgten ihm. Frl. Liebi ging voran. Sie überquerte den Tambourrachen und rief, bevor sie die Leiter hinunter- stieg, ihrer Mitarbeiterin eine Warnung zu. Gleichwohl geriet Frau Forster mit dem rechten Bein in die Einlass- öffnung und wurde von der rotierenden Dreschtrommel erfasst. Sie musste sofort ins Spital· verbracht werden. Die erlittenen Verletzungen machten . die Amputation des Fusses und eines Drittels des Unterschenkels not- wendig. O. - Gegen Sievi wurde eine Strafuntersuchung eröffnet. Das Bezirksgericht Kreuzlingen verurteilte ihn wegen fahr- lässiger Körperverletzung zu einer Geldbusse von Fr. 200.~. D. --'- In der Folge belangten die Eheleute Ernst und Rosa Forster Sievi (Beklagter 1) und die Mitglieder der Käsereigesellschaft Lippoldswilen (Beklagte 2-28) auf Be- zahlung von Fr. 28,439.30 für Schadenersatz und Genug- tuung. Sie stützten ihre Ansprüche gegenüber Sievi auf Art. 41 OR, gegenüber den Gesellschaftern auf Art. 55 und 58 OR, gegenüber Seemann im besonderen auch auf Art. 339 OR. Die Beklagten lehnten jede Haftung ab. Sievi anerkannte zwar, einen Fehler begangen zu haben, machte aber Selbstverschulden der Klägerin und daherige Unterbrechung des Kausalzusammenhanges geltend. Die anderen Beklagten behaupteten,· ihren Sorgfaltspflichten genügt zu haben, und bestritten grundsätzlich die Anwend- barkeit des Art. 58 OR. Am 20. Juni 1945 schützte das Bezirksgericht Kreuz- lingen die Klage für dell Betrag von Fr. 28,200.- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 1944. Es verpflichtete alle Beklagten solidarisch, eröffnete äber den Beklagten 2-28 den Regress zu 3/4 g~en den Beß1a~n 1. Das Obergericht des Kantons Thurgau nahm grobe FahrläsSigkeit SieVis 00, führte indessen den Unfall zu 1/3 auf SelbsiiVt;rs6imlden der Klägerin zurück. Den Gesell- schaftern 'billigte es zu, sie hätten alles Gebotene und Zurnutbare zur Schadensverhütung getan; aus Art. 580R seieti sie schon deswegen nicht haftbar, weil keine Mängel 17 AS 72 II - 1946 258 Obligationenrecht. N0 41. der Dreschmaschine nachgewiesen seien. Demgemäss wurde zweitinstanzlich mit Urteil vom 3. Januar 1946 die Klag~ gegenüber dem' Beklagten 1 im herabgesetzten Betrage von Fr. 17,466.60 nebst Zins gutgeheissen, gegen- über den Beklagten 2-28 abgewiesen. E. - Die Kläger und der Beklagte 1 erklärten die Be- rufung an das Bundesgericht. Jene begehren, es seien die Beklagten zur Bezahlung von Fr. 28,199.90 nebst 5 % Zins seit 1. Juni 1944 zu verpflichten. Sievi beantragt, es sei die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell nur in reduzier- tem Umfang nach richterlichem Ermessen zu schützen. Beidseitig wird Abweisung der gegnerischen Berufungen verlangt. Die Beklagten 2-28 schliessen für sich auf Bestä- tigung des kantonalen Erkenntnisses. Aus den Erwägungen: II. - Der Beklagte Sievi stand in keinem Vertrags- verhältnis zUr Klägerin. Er haftet nach Massgabe von Art. 41 üR. Das setzt sein Verschulden, einen Schaden, und den Kausalzusammenhang zwischen beiden voraus.
l. - Das Verschulden Sievis ist offenkundig. Überein .. stimmend mit den kantonalen Gerichten ist ihm als grobe Fahrlässigkeit anzurechnen, dass er den Deckel des 'Iam- bourrachens nicht oder mindestens nicht vollständig schloss, und dass er zuerst anstatt zuletzt von der Maschine hinunterstieg. Gerade weil er so handelte und weil er über- dies nach eigenem Zugeständnis im Strafprozess wusste, dass das Hilfspersonal zum Verlassen der Maschine den Tambourrachen überqueren musste, war es aber auch ein schwerwiegender Fehler, den Motor nicht abzustellen. Der Hinweis auf die erhaltenen Instruktionen kann den Be- klagten nicht entlasten. Denn wenn es nach den Betriebs- vorschriften zwar zulässig ist, den Motor während kurzer Arbeitsunterbrechungen weiter laufen zu lassen, so doch nur unter der Bedingung, dass der Deckel über der Ein- lassöffnung geschlossen wird.
2. - Ein Schaden ist gegeben in der Unfallverletzung i Obligationenrecht. N° 41. 259 der Klägerin, dem daraus resultierenden bleibenden Nach- teil, sowie in den ökonomischen Folgen. Auf das Quanti- tative wird unten zurückzukommen sein.
3. - Es unterliegt keinem Zweifel, daßs das wider- rechtliche Verhalten Sievis an sich geeignet war, eiQen Unfall der vorliegenden Art herbeizuführen. Fraglich ist, ob und inwieweit die Klägerin den Unfall durch eigene Unvorsichtigkeit verschuldet, und sie deshalb den erlit- tenen Schaden selber zu vertreten hat. Bei Prüfung ihrer Handlungsweise ist allgemein davon auszugehen, dass die Klägerin zwar in ländlichen Verhältnissen aufgewachsen und. mit landwirtschaftlichen Arbeiten vertraut war; dass sie jedoch, anders als Hulda Liebi, die hier verwendete Dreschmaschine nicht näher kannte noch auf deren Ge- fährlichkeit eigens aufmerksam gemacht worden war; dass sie als Hilfsarbeiterin die Weisungen des leitenden Maschinisten zu befolgen hatte.
a) Die Vorinstanz und mit ihr der BekJagte Sievi sind der Ansicht, die Klägerin' sei nicht genötigt gewesen, gleich Hulda Liebi den offenen Tambourrac4en zu passieren. Vielmehr habe sie um Verschiebung der Masl;lhinenleiter ersuchen, "öder den Deckel selber schliessen, oder aber verlangen können, dass der Motor abgestellt werde. Zudem sei ihr der Weg über eine andere Leiter direkt neben der Garbenbühne offeng~standen. Derartige 'Überlegungen werden dem tatsächlichen Geschehen nicht gerecht. Vorab ist nicht bewiesen, dass eine zweite Leiter überhaupt, vor- handen war. Sodann ist zu beachten, dass die Klägerin am frühen Morgen sowie anlässlich der « Znüni »-und der Mittagspause gemeinsam mit Seemann und Hulda Liebi stets über die Maschine zur und von der Arbeit gegangen war. Sie durfte daher füglich annehmen, das sei der übliche Weg. Gewiss war bei jenen früheren, Gelegenheiten der Deckel geschlossen und stand der Motor still. Von einer einfachen und zum ersten Mal an der Dreschmaschine tätigen Hilfsarbeiterin konnte aber vernünftiger- und billigerweise nicht erwartet werden, dass. sie die am Nach- 260 Obligationenrooht. N0 41. mittag durch die pflichtwidrigen Unterlassungen Sievis veränderte Situation sofort bemerke und ihr zum vorne- herein in objektiv richtiger Weise Rechnung trage. Die Klägerin hatte umso weniger Veranlassung, sich umzu- stellen, als Sievi weder neue Anordnungen gab noch den Abgang des Personals überwachte, und die erfahrenere Hulda Liebi sich wiederum über die Maschine entfernte. Dass die' Klägerin von sich aus den Motor abstellen oder die Leiter verschieben lasse, war ihr also nicht zuzumuten. Und ein Versuch, den Deckel selber zu schliessen, wäre in Anbetracht ihrer mangelnden Maschinenkenntnis nicht ein Akt der Vorsicht, sondern ein augenfälliges Wagnis ge- wesen. Es geht daher nicht an, aus der biossen Tatsache, dass die Klägerin ohne weiteres ihrer Mitarbeiterin folgte,. ein Verschulden abzuleiten. Die Klägerin tat damit nur, was ihr während des Tages mehrmals vorgezeigt worden war und was sie unter normalen Umständen gefahrlos tun durfte. Daran vermag auch die Warnung der Hulda Liebi nichts zu ändern. Denn wie die Vorinstanz bemerkt, konnte die Klägerin diesen Zuruf im Staub und Lärm des Betriebes überhört haben.
b) Dagegen entbehrt der weitere Vorwurf, die Klägerin hätte den offenen Tambourrachen wahrnehmen und mit erhöhter Vorsicht überschreiten müssen, nicht einer ge- wissen Berechtigung. In diesem Zusammenhang wäre es wichtig zu wissen, ob der Deckel ga~z oder nur teilweise offen stand. Ersteres konnte der Klägerin unmöglich ent- gehen. Aber auch im zweitgenannten Fall blieb nach dem von der Polizei gezeichneten Situationskroki eine Öffnung von 9 cm, die breit genug war, um gesehen zu werden. Mit dem Anblick des nicht oder nicht vollständig gedeckten Tambourrachens wurde aber auch die Gefährdung sofort erkennbar. Hat also die Klägerin von alledem nichts bemerkt, so liess sie es an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen. Hat sie aber die Öffnung gesehen, so nahm sie beim Überschreiten die damit verbundenen Risiken in Kauf. Beides ist unter dem Gesichtspunkte des Art. 44 Abs. 1 OR j Obligationenreeht. N0 41. 261 beachtlich. Indessen ist die Verantwortlichkeit der Klä- gerin, namentlich unter den obwaltenden äusseren Ver- hältnissen (Staub und Lärm, auf der Maschine herum- liegende Halme usw.), wesentlich geringer, wenn die Öff- nung schmal war. Das Selbstverschulden der Klägerin ist von den Beklagten zu beweisen. Da sie nicht darzutun vermochten, dass der Deckel des Tambourrachens voll- ständig offen geblieben war, muss das Bundesgericht von der anderen, für die Klägerin günstigeren Version aus- gehen. Setzt man alsdann die Unvorsichtigkeit, für welche die Klägerin einzustehen hat, in Beziehung zu den grob- fahrlässigen Unterlassungen des Beklagten 1, so kann von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges zwischen dessen Verschulden und dem Unfall nicht die Rede sein. Selbst die vom Obergericht vorgenommene Ermässigung der Ersatzpflicht um 1/3 ist zu gross. Mit einer Reduktion um 1/5 ist das konkurrierende Verschulden der Klägerin hinreichend berücksichtigt. IH. - Die Beklagten 2-28 werden ins Recht gefasst als Arbeitgeber des Beklagten 1 und als Eigentümer der Dreschmaschine (Art. 55 und 58 OR), der Beklagte See- mann ausserdem als Dienstherr der Klägerin (Art. 339 OR).
1. - Die Haftung aus Art. 55 OR ist nicht Verschul- dens-, sondern Kausalhaftung. Der Geschäftsherr hat schlechthin den durch seine Arbeiter oder Angestellten verursachten Schaden zu vertreten, sofern er nicht den ihm durch das Gesetz eingeräumten Sorgfaltsnachweis erbringt, welcher seinem Wesen nach ein bestimmt um- schriebener und nach objektiven Kriterien zu würdigender Entlastungsbeweis, nicht ein Exkulpationsbeweis ist (BGE 56 II 287 und dortige Zitate; VON Tu:a:R/SIEGWART S. 381 f., OSER-SCHÖNENBERGER, zu Art. 55 OR N. 24; BECKER, zu Art. 55 OR N. 1). Die Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn bezieht sich auf die Auswahl, die Instruk- tion und die Beaufsichtigung des Angestellten (diligentia in eligendo, instruendo et custodiendo). Vorliegend ist nicht bestritten, dass Sievi im Dienste der Beklagten 2-28 262 .obligationenrecht. N0 41. stand. Diese können .s.omit die Haftung nur abwenden, wenn sie in den genannten Belangen alles Erf.orderliche zur Vermeidung eines' Schadens getan haben.
d) Sievis Leumund ist unbesch.olten. Er geniesst den Ruf eines rechtschaffenen, fleissigen und süliden Mannes. Selber Landwirt ist er in allen Berufsarbeiten bewandert. Bei sülchen Vüraussetzungen durfte angenümmen werden, er werde nach Anlernung den Betrieb der Dreschmaschine verantwürtungsbewusst und zuverlässig leiten. Seine Wahl als Maschinist und Dreschmeister ist nicht zu beanstanden.
b) Ob Sievi in der Bedienung der Dreschmaschine hin- reichend unterwiesen wurde, kann dahingestellt bleiben. Denn der Unfall ist nicht auf einen Mangel an Ausbildung, sündern anerkarintermassen auf die Wssachtung erhaltener Instruktiünen zurückzuführen.
c) Intensität und Durchführung der Küntrülle des Angestellten· richtet sich nach der Eigenart des Unter- nehmens und der zu verrichtenden Arbeit. Prinzipiell aber ist eine Überwachung - ausgenümmen in ganz besünderen Fällen - unerlässlich. Denn der fähigste und bestausge- wiesene Angestellte hat natürlicherweise die Tendenz, sich hier .oder dürt'einmal gehen zu lassen, wenn er sich gänzlich frei und unbeübachtet weiss. Der v.orliegende Fall zählt nicht zu eben erwähnten Ausnahmen. Der Betrieb einer Dreschmaschine ist keines- wegs ungefährlich. Er verlangt vüIp. Maschinisten zwar keine spezielle technische Fertigkeit, wühl aber, im Inte- resse der Sicherheit aller Beteiligten, eine gewissenhafte Einhaltung der Handhabungsvürschriften. Eine .organi- sierte Kontrolle der Arbeitsweise Sievis wäre daher durch- aus angezeigt, Und, beispielsweise durch den Präsidenten .oder ein . Mitglied des Vürstandes der Gesellschaft, .ohne Schwierigkeit durchführbar gewesen. Entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz liegt darin keine übersetzte Anf.or- derung gegenüber' einer landwirtschaftlichen Gesellschaft. Ob diesbezüglich in den Landgemeinden freiere Gepflügen- heiten 'v.orherrschen, ist nicht· entscheidend. In vüller .obligationenrecht. N0 41. 263 Würdigung der Besünderheit ländlicher Verhältnisse ist grundsätzlich düch davün auszugehen, dass die gesetzlichen Haftungsbestimmungen für die Landwirte ebensü wie für die übrigen Bürger Geltung haben (sü vüm Bundesgericht, für einen anderen Gesetzesbereich, festgestellt im Urteil vüm 31. Januar 1945 i. S. Uniün suisse des Müulins agri- cüles et cünSürts c. Charriere et cüns.orts). Auch vün Landwirten muss, zumal angesichts der zunehmenden Mechanisierung der Betriebe, verlangt werden, dass sie der Schadensverhütung die .objektiv gebütene Aufmerksam- keit widmen. Die Beklagten 2-28 haben eine tätige Überwachung des Beklagten 1 weder behauptet nüch belegt. Sie machen aber geltend, eine Küntrülle habe de facto bestanden, weil die Banützer der Maschine überwiegend Mitglieder der Gesellschaft gewesen seien und Sievi s.omit fast ständig unter den Augen seiner Arbeitgeber gearbeitet habe. Diese Argumentatiün wäre nicht .ohne weiteres zu verwerfen. Sie wird indessen widerlegt durch die eigenen Vürbringen der Beklagten in der Berufungsantwürt. Hier nämlich ist u. a. für den Beklagten Seemann ausgeführt, er habe «den versierten beiden Maschinisten, die nicht in seinem Dienste standen, keine Weisungen erteilen» können, « da er natur- gernäss mit anderen Aufgaben beim Dreschen beschäft!gt» gewesen sei. Eine derartige Einstellung ist zwar unrichtig. Sie ist aber der bezeichnende Ausdruck einer allgemein verbreiteten Auffassung vün der Verantwürtlichkeit des einzelnen Gesellschafters, die auch den übrigen Beklagten eigen gewesen sein dürfte und die klar erkennen lässt, dass Sievi eben praktisch nicht beaufsichtigt war. Selbst wenn aber die verschiedenen Gesellschafter sich mehr um den Gang der Dinge gekümmert hätten, sü bliebe es nüch immer fraglich, üb das hinsichtlich der psychülügischen Wirkung auf den Angestellten eine gewissermassen « .offizielle» Küntrülle durch ein periüdisch auf den Arbeitsplatz dele- giertes Gesellschaftsmitglied hätte ersetzen können. Die Beklagten wenden ferner ein, eine .organisierte Kün- 264 Obligationenrecht. N° 41. trolle würde den Unfall nicht verhütet haben, weil sie unmöglich permanent hätte sein können und weil die Ge- sellschafter nicht über die dazu erforderlichen technischen Keootnisse verfügten. Allein das blosse Bewusstsein, unter aktiver wenn auch nur gelegentlich in Erscheinung tre- tender Aufsicht zu stehen, pflegt erfahrungsgemäss das Pflichtgefühl des Angestellten ständig wach zu halten. Und eine Unachtsamkeit, wie gerade das Offenlassen des Klappdeckels über dem Tambourrachen, hätte auch dem nicht geschulten Beobachtet als Gefährdung des Hilfs- personals auffallen können. Tatsächlich ist das geschehen, wie die Angaben des Zeugen Schindler zeigen. Das Ober- gericht hat dieser Aussage keine Bedeutung beigemessen. Dagegen zieht das Bezirksgericht daraus den zutreffenden Schluss, dass auch nach der' einmal getroffenen Auswahl die weitere Beaufsichtigung Sievis angebracht gewesen wäre. Es ist sehr wohl möglich, dass Sievi, wenn er bei früherer Gelegenheit wegen des offenstehenden Deckels autoritativ zurechtgewiesen worden wäre, den nämlichen Fehler später nicht wiederholt hätte. Es ergibt sich also, dass die Beklagten 2-28 mit ihrer passiven Haltung gegenüber dem Beklagten I nicht « alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt» zur Schadens- v~rhütung aufgewendet haben. Deshalb braucht gar nicht eigens untersucht zu werden, ob ihre Diligenzpflichten auch den Abschluss einer Haftpflich~versicherung für Sievi umfasst hätten. Und was die Frage nach dem Erfolg einer besseren Überwachung anbetrifft,so haben nicht die Kläger den positiven, sondern die Beklagten den negativen Beweis zu erbringen. Das ist ihnen ebenfalls nicht gelungen. Vielmehr steht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung zu vermuten, dass eine von der Gesellschaft ausgeübte Kontrolle Sievi von Nachlässigkeiten wie denjenigen, die den Unfall verursachten, abgehalten hätte. Mögliche Zwei- fel in diesem Punkte müssen. zufolge der in Art. 55 nieder- gelegten Kausalhaftung, den Klägern zugute kommen. Das entspricht dem Sinn der bundesgerichtlichen Recht- Obligationenrecht. N0 41. 265 sprechung, die stets an den Entlastungsbeweis einen strengen Masstab angelegt hat (BGE 56 II 289, 34 n 270).
2. - Sind die Beklagten 2-28 auf Grund von Art. 55 OR schadensersatzpflichtig, so' kann die Frage, ob ausserdem auch Art. 58 OR anwendbar wäre, offen bleiben.
3. - Dagegen ist eine Haftung des Beklagten 2 aus Art. 339 OR abzulehnen, wenn auch nicht aus den im kantonalen Urteil angestellten Erwägungen. Der Auffas- sung der Vorinstanz, die Sorge für alle Vorsichtsmassnah- men beim Dreschbetrieb habe dem fachkundigen Maschi- nisten und nicht Seemann obgelegen, vermag sich das Bun- desgericht nicht anzuschliessen. Seemann hatte die Klä- gerin engagiert. Als ihr Dienstherr war er, unbeschadet der Pflichten Sievis, gehalten, seinerseits die zumutbaren Schutzmassregeln gegen die Betriebsgefahren zu ergreUen. Es ist nun zwar richtig, dass die der Klägerin zugewiesene Arbeit als solche ungefährlich war und vom Dienstherrn keine besonderen Schutzvorkehren erforderte. Seemann wäre aber zweifellos mitverantwortlich für den Unfall geworden, wenn er die vorangehenden Geschehnisse in eigener Person beobachtet und stillschweigend geduldet hätte: Indessen war· er unmittelbar vor der Nachmittags- pause im Innern der Scheune beschäftigt. Er konnte also die Unterlassungen Sievis nicht bemerken, noch musste er nach den Erfahrungen des Arbeitstages damit rechnen. Daher hatte er weder eine Veranlassung noch die Möglich- keit, in jenem Zeitpunkt zum Schutze seiner Gehilfinnen zu mtervenieren. In der Eigenschaft als Dienstherr der Klägerin trifft Um kein für den Unfall kausales Ver- schulden. IV. - Die Kläger beanspruchen Fr. 23,199.90 an Scha- denersatz und Fr. 5000.- an Genugtuung. 1.-3. (zusammengefasst). - Die Schadensersatzforderung wurde in der geltend gemachten Höhe von den kantonalen Gerichten geschützt und ist dem Masse nach nicht be- stritten. Jedoch kann das Bundesgericht die Bezifferung einzelner Posten durch die Parteien oder durch die Vor- 266 Obligationenrecht< N0 4L instanz im Rahmen des Klagebegehrens frei überprüfen. In Anbetracht dessen ist die Berechnung der Kapitalab- findung für bleibenden Nachteil der Klägerin gemäss der jüngsten Praxis (BGE 72 Ir 134) zu korrigieren und der Schadensersatzanspruch, unter Berücksichtigung des Mit- verschuldens der Verletzten, auf Fr. 20,191.90 festzusetzen. Das leichte Selbstverschulden der Klägerin steht dem Genugtuungsanspruch nicht entgegen (BGE 60 Ir 160, 63 11 346). Bei Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz gesprochene Genugtu- ungssumme von Fr. 2000.- angemessen. Mithin wird die Klage für den Gesamtbetrag von Fr. 22,191.90 nebst Zins ab 1. Juni 1944 gutgeheissen.
4. - Die Käsereigesellschaft Lippoldswilen ist eine einfache Gesellschaft im Sinne .der Art. 530 ff. OR. Gemäss Art. 544 OR haften die Gesellschafter solidarisch für Ver- pflichtungen, die sie gemeinsam oder durch Stellvertreter gegenüber einem Dritten eingegangen sind. Diese Bestim- mung gilt auch für Schulden, die aus gemeinsamen uner- laubten Handlungen, oder von Gesetzes wegen aus der Tatsache des gesellschaftlichen Betriebes entstehen (SIEG- WART, zu Art. 544 OR N. 27 und dort zitierte Judikatur). Daher haften die Beklagten 2-28 als Arbeitgeber des Be- klagten 1 solidarisch für den von diesem verursachten Schaden. Ob ihnen aus dem nämlichen Grunde allein auch die Genugtuung auferlegt werden k,önnte, braucht nicht näher erörtert zu werden (vgl. hiezu BGE 58 Ir 42, 60 II 160; OSER-SCHÖNENBERGER zu Art. 47 OR ~. 10, zu Art. 55 OR N. 17, VON ~/SIEGWART S. 382/3, ZBJV 76 S. 31). Denn der Verzicht auf jede Beaufsichtigung Sievis zeitigt nicht nur die kausale Verantwortlichkeit, sondern er ist unter den gegebenen Umständen als schuldhaft zu werten. Die Beklagten sind, obzwar indirekt und be- schränkt, Miturheber des Unfalls. Folglich hindert nichts, ihnen gegenüber den Art. 47 OR zur Anwendung zu brin- gen. Obligationenrecht. N0 Ü.
42. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. .Juli 1946
i. S. Darani gegen Tracbsel A.-G. Kauf, Gewährleistung für 8achmängel. Tragweite des vertraglichen Ausschlusses der Gewährspflicht. Venee, garantie en raison des difautB de la chose. PorMe de la clause excluant la garantie. Vendita, garanzia pm difetti della OO8a. Portata della clausola che esclude la garanzia. Aus dem Tatbestand : 267 Der Kläger Darani erwarb. von der Beklagten, der Tracheei A.-G., einen gebrauchten, auf Holzgas umge- bauten Lastwagen. Gemäss den auf dem verwendeten Vertragsformular aufgedruckten allgemeinen Bedingungen ist beim Verkauf von Ocoasionswagen jede Garantie aus- geschlossen. Der Kläger erhielt die Bewilligung zur Inbetriebnahme des Wagens nioht, weil der Rechtsvorgänger der Ver- käuferin. seinerzeit den Umbau ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommen hatte und überdies der einge- baute Generator den Vorschriften nicht entsprach. Die Klage des Käufers auf Ersatz des ihm daraus erwachsenden .Schadens wird in Bestätigung des Urteils des luzernischen Obergerichts abgewiesen. Aus den Erwägungen :
3. - Der Kläger vertritt die Auffassung, nach einer Usanz im Automobilhan.del und nach ständiger Praxis beziehe sich der Ausschluss jeglioher Garantie nur auf gewöhnliche Mängel, mit deren Vorhandensein beim Kauf eines Occasionswagens in der Regel zu rechnen. sei, nicht dagegen auf solohe, deren Mögliohkeit der Käufer nicht anzunehmen brauche. Die Frage des Vorhandenseins einer Usanz ist Tat- frage; nachdem sie von der Vorinstanz verneint worden