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Sachenrecht. N0 40.
de se renseigner sur la cause de la rupture des relations
entre Widmer et la CEC et de ne pas se· fier aux declara-
tions que Widmer lui avait faites a ce sujet. Le Tribunal
federal ne saurait, sur ce point non plus, partager l'opinion
de la Cour cantonale. Que Schlreppi ait du sans doute
trouver etrange que Widmer, qui d6clarait disposer de
ressources considerables, n'eut pas trouve aupres d'un
banquier, ades conditions normales, le cremt da 20000 fr.
dontil avait 6M d'abord question, 'cela est possible, mais
cela ne veut pas dire que lorsqu'il fut finalement convenu
entre Widmer et Schlreppi que ce dernier, non seulement
avancerait 25000 fr. a Widmer, mais payerait encore sa
dette envers la CEC, contre d6livrance du lot de bijoux
dans lequel se trouvait la bague litigieuse, Schlreppi avait
des raisons suffisantes da penser que le droit de gage que
la 'banque exer<}ait sur ces bijou x pouvait n'avoir pas eM
constitue normalement. S'agissant d'une banque de fon-
dation ancienne et bien connue a Lausanne, il pouvait
au contraire partir tout naturellement de l'idee que ce
droit avait 13M acquis de fa90n reguliere. TI n'avait donc
aucune obligation de s'enquerir aupres de la banque de
l'origine des bijoux -
non plus du reste que des raisons
pour Iesquelles la CEC avait rompu ses relations avec
Widmer. Aussi bien tout ce qu'on aurait pu lui repondre,
c'tStait que la situation financiere de Widmer etait des
plus mauvaises sinon desesperee, ~ ce dont il avait
evidemment du deja se rendre compte lui-meme -, mais
cela n'aurait rien change a l'opinion qu'il pouvait avoir
quant a Ia r6gulariM de 1a constitution du droit de gage.
C'est donc egalement a tort que la Cour cantonale a con-
damne Schlreppi a restituer a la demanderesse la bague
litigieuse et a lui payer les indemniMs fixees dans le juge-
ment attaque. Les conclusions de la demande devaient
etre rejetees en entier, et il n'est des lors pas necessaire
de se prononcer sur les conclusions subsidiaires du recours
de Schlreppi. Quant aux conclusions reconventionnelles
prises par Schlreppi a l'audience du l er novembre 1945,
Obligationenrecht. N0 41.
25ö
elles n'ont pas eM reprises dans le recours et doivent etre
considerees comme abandonnees.
Le Tribunal fbUral prononce:
Les recours de la Caisse d'epargne et de credit et d'Otto
Schlreppi sont admis~et le jugement attaque est reforme
en ce sens que les conclusions de la demande sont rejet6es.
Le recours· de dame Ray est rejete.
III. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
41. Auszug ans dem Urteil der I. Zivilahreilung vom 4. Juni
1946 i. S. Forster gegen Sievi, Seemann Imd Konsorten.
Art. 41 11., 55, 544 OR.
Unfall beim Betrieb der einer landwirtschaftlichen . Gesellschaft
gehörenden Dreschmaschine.
Haftung der Gesellschafter als Geschäftsherren neben dem ver~
antwortlichen Maschinisten.
Art. 41 88, 55, 544 CO.
Accident survenu pendant Ja marche d'une batteuse appartenant
A une soci6te agricole.
Les associes r6pondent du dommage en taut qu'employeurs, A cöte
du machiniste fautif.
Art. 41 e Beg., 55, 544 CO.
Infortunio occorso durante la marcia di una trebbiatrice apparte·
nente ad una societa agrlcoJa.
..,
.
I soci rispondono deI danno nella Ioro quahta dl datorl di Iavoro,
alJato deI macchinista colpevole.
A. -
Die Käsereigesellschaft Lippoldswilen ist Eigen-
tümerin einer Dreschmaschine. Sie stellt diese mit· zwei
Mann Bedienung den Landwirten der Umgebung gegen
Entgelt zur Verfügung. Verantwortlicher Maschinist und
Dreschmeister ist Johann Sievi. Er zieht jeweils selbst den
zweiten Drescher bei. Für das weitere Hilfspersonal haben
die Landwirte, die dreschen wollen, zu sorgen.
.
256
Obligationenrecht. N° 41.
Die Dreschmaschine war im Jahre 1941 bei der Firma
Aebi & Co. in Burgdorf gekauft worden. Sievi hatte seine
Ausbildung als Maschinist durch einen Vertreter der Lie-
fera:r{tin erhalten. Beim Dreschen spielt sich der manuelle
Arbeitsvorgang im wesentlichen auf der Maschine ab. Hier
befindet sich ein « Standloch » als ·Platz für den ersten
Maschinisten. Nach dessen Weisungen hat der zweite
Drescher vom Boden aus den Motor ein- und auszuschalten.
Das Getreide wird von den Gehilfen auf die Maschinen-
brücke und weiter auf den « Garbentisch » gereicht, dann
vom Maschinisten in eine über der Dreschtrommel ange-
brachte Einlassöffnung, den sogenannten « Tambour-
rachen » geschoben. Dieser Tambourrachen, zwischen Gar-
bentisch und Standloch gelegen, nimmt die ganze Breite
des Maschinenaufbaus ein. Er ist mit einem Klappdeckel
versehen, der vom Standort des Maschinisten aus bewegt
werden kann.
B. -
Landwirt Seemann in Oberstöcken ist Mitglied
der Käsereigesellschaft. Bei ihm wurde am 29. September
1943 unter Sievis Leitung gedroschen. Die Maschine war
vor der Scheune aufgestellt und mit deren Garbenbühne
durch einen Steg verbunden. Als Zugang vom Boden war
hinter dem Standloch auf der äusseren Seite der Maschine
eme Leiter festgemacht. Um auf diesem Wege auf die
Maschinenbrücke unq zur Garbenbühne zu gelangen,
musste der Tambourrachen überschtitten werden. See-
mann schaffte selber das Getreide aus dem Inneren der
Scheune heran. In die Arbeit auf der Garbenbüline und
auf der Maschinenbr~cke teilten sich abwechselnd die von
ihm beigezogenen Gehilfinnen Frau Rosa Forster und
Fr!. Hulda Liebi. Als zweiter Drescher bediente Fritz
Krähenbühl den Motor.
Um ca. 16 Uhr ordnete Sievi eine kurze Arbeitspause an.
Auf Krähenbühls Frage gab er Weisung, den Motor weiter
laufen zu lassen. Den Deckel des Tambourrachens schloss
er nicht oder nicht vollständig. Er entfernte sich, nachdem
er die beiden Frauen zum Kaffeetrinken aufgefordert hatte.
Obligationenrecht. N° 41.
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Diese folgten ihm. Frl. Liebi ging voran. Sie überquerte
den Tambourrachen und rief, bevor sie die Leiter hinunter-
stieg, ihrer Mitarbeiterin eine Warnung zu. Gleichwohl
geriet Frau Forster mit dem rechten Bein in die Einlass-
öffnung und wurde von der rotierenden Dreschtrommel
erfasst. Sie musste sofort ins Spital· verbracht werden.
Die erlittenen Verletzungen machten . die Amputation
des Fusses und eines Drittels des Unterschenkels not-
wendig.
O. -
Gegen Sievi wurde eine Strafuntersuchung eröffnet.
Das Bezirksgericht Kreuzlingen verurteilte ihn wegen fahr-
lässiger Körperverletzung zu einer Geldbusse von Fr. 200.~.
D. --'- In der Folge belangten die Eheleute Ernst und
Rosa Forster Sievi (Beklagter 1) und die Mitglieder der
Käsereigesellschaft Lippoldswilen (Beklagte 2-28) auf Be-
zahlung von Fr. 28,439.30 für Schadenersatz und Genug-
tuung. Sie stützten ihre Ansprüche gegenüber Sievi auf
Art. 41 OR, gegenüber den Gesellschaftern auf Art. 55 und
58 OR, gegenüber Seemann im besonderen auch auf
Art. 339 OR. Die Beklagten lehnten jede Haftung ab.
Sievi anerkannte zwar, einen Fehler begangen zu haben,
machte aber Selbstverschulden der Klägerin und daherige
Unterbrechung des Kausalzusammenhanges geltend. Die
anderen Beklagten behaupteten,· ihren Sorgfaltspflichten
genügt zu haben, und bestritten grundsätzlich die Anwend-
barkeit des Art. 58 OR.
Am 20. Juni 1945 schützte das Bezirksgericht Kreuz-
lingen die Klage für dell Betrag von Fr. 28,200.- nebst
5 % Zins seit 1. Juni 1944. Es verpflichtete alle Beklagten
solidarisch, eröffnete äber den Beklagten 2-28 den Regress
zu 3/4 g~en den Beß1a~n 1.
Das Obergericht des Kantons Thurgau nahm grobe
FahrläsSigkeit SieVis 00, führte indessen den Unfall zu 1/3
auf SelbsiiVt;rs6imlden der Klägerin zurück. Den Gesell-
schaftern 'billigte es zu, sie hätten alles Gebotene und
Zurnutbare zur Schadensverhütung getan; aus Art. 580R
seieti sie schon deswegen nicht haftbar, weil keine Mängel
17
AS 72 II -
1946
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Obligationenrecht. N0 41.
der Dreschmaschine nachgewiesen seien. Demgemäss
wurde zweitinstanzlich mit Urteil vom 3. Januar 1946 die
Klag~ gegenüber dem' Beklagten 1 im herabgesetzten
Betrage von Fr. 17,466.60 nebst Zins gutgeheissen, gegen-
über den Beklagten 2-28 abgewiesen.
E. -
Die Kläger und der Beklagte 1 erklärten die Be-
rufung an das Bundesgericht. Jene begehren, es seien die
Beklagten zur Bezahlung von Fr. 28,199.90 nebst 5 % Zins
seit 1. Juni 1944 zu verpflichten. Sievi beantragt, es sei
die Klage gänzlich abzuweisen, eventuell nur in reduzier-
tem Umfang nach richterlichem Ermessen zu schützen.
Beidseitig wird Abweisung der gegnerischen Berufungen
verlangt. Die Beklagten 2-28 schliessen für sich auf Bestä-
tigung des kantonalen Erkenntnisses.
Aus den Erwägungen:
II. -
Der Beklagte Sievi stand in keinem Vertrags-
verhältnis zUr Klägerin. Er haftet nach Massgabe von
Art. 41 üR. Das setzt sein Verschulden, einen Schaden,
und den Kausalzusammenhang zwischen beiden voraus.
l. -
Das Verschulden Sievis ist offenkundig. Überein ..
stimmend mit den kantonalen Gerichten ist ihm als grobe
Fahrlässigkeit anzurechnen, dass er den Deckel des 'Iam-
bourrachens nicht oder mindestens nicht vollständig
schloss, und dass er zuerst anstatt zuletzt von der Maschine
hinunterstieg. Gerade weil er so handelte und weil er über-
dies nach eigenem Zugeständnis im Strafprozess wusste,
dass das Hilfspersonal zum Verlassen der Maschine den
Tambourrachen überqueren musste, war es aber auch ein
schwerwiegender Fehler, den Motor nicht abzustellen. Der
Hinweis auf die erhaltenen Instruktionen kann den Be-
klagten nicht entlasten. Denn wenn es nach den Betriebs-
vorschriften zwar zulässig ist, den Motor während kurzer
Arbeitsunterbrechungen weiter laufen zu lassen, so doch
nur unter der Bedingung, dass der Deckel über der Ein-
lassöffnung geschlossen wird.
2. -
Ein Schaden ist gegeben in der Unfallverletzung
i
Obligationenrecht. N° 41.
259
der Klägerin, dem daraus resultierenden bleibenden Nach-
teil, sowie in den ökonomischen Folgen. Auf das Quanti-
tative wird unten zurückzukommen sein.
3. -
Es unterliegt keinem Zweifel, daßs das wider-
rechtliche Verhalten Sievis an sich geeignet war, eiQen
Unfall der vorliegenden Art herbeizuführen. Fraglich ist,
ob und inwieweit die Klägerin den Unfall durch eigene
Unvorsichtigkeit verschuldet, und sie deshalb den erlit-
tenen Schaden selber zu vertreten hat. Bei Prüfung ihrer
Handlungsweise ist allgemein davon auszugehen, dass die
Klägerin zwar in ländlichen Verhältnissen aufgewachsen
und. mit landwirtschaftlichen Arbeiten vertraut war; dass
sie jedoch, anders als Hulda Liebi, die hier verwendete
Dreschmaschine nicht näher kannte noch auf deren Ge-
fährlichkeit eigens aufmerksam gemacht worden war;
dass sie als Hilfsarbeiterin die Weisungen des leitenden
Maschinisten zu befolgen hatte.
a) Die Vorinstanz und mit ihr der BekJagte Sievi sind
der Ansicht, die Klägerin' sei nicht genötigt gewesen, gleich
Hulda Liebi den offenen Tambourrac4en zu passieren.
Vielmehr habe sie um Verschiebung der Masl;lhinenleiter
ersuchen, "öder den Deckel selber schliessen, oder aber
verlangen können, dass der Motor abgestellt werde. Zudem
sei ihr der Weg über eine andere Leiter direkt neben der
Garbenbühne
offeng~standen. Derartige 'Überlegungen
werden dem tatsächlichen Geschehen nicht gerecht. Vorab
ist nicht bewiesen, dass eine zweite Leiter überhaupt, vor-
handen war. Sodann ist zu beachten, dass die Klägerin am
frühen Morgen sowie anlässlich der « Znüni »-und der
Mittagspause gemeinsam mit Seemann und Hulda Liebi
stets über die Maschine zur und von der Arbeit gegangen
war. Sie durfte daher füglich annehmen, das sei der übliche
Weg. Gewiss war bei jenen früheren, Gelegenheiten der
Deckel geschlossen und stand der Motor still. Von einer
einfachen und zum ersten Mal an der Dreschmaschine
tätigen Hilfsarbeiterin konnte aber vernünftiger- und
billigerweise nicht erwartet werden, dass. sie die am Nach-
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Obligationenrooht. N0 41.
mittag durch die pflichtwidrigen Unterlassungen Sievis
veränderte Situation sofort bemerke und ihr zum vorne-
herein in objektiv richtiger Weise Rechnung trage. Die
Klägerin hatte umso weniger Veranlassung, sich umzu-
stellen, als Sievi weder neue Anordnungen gab noch den
Abgang des Personals überwachte, und die erfahrenere
Hulda Liebi sich wiederum über die Maschine entfernte.
Dass die' Klägerin von sich aus den Motor abstellen oder
die Leiter verschieben lasse, war ihr also nicht zuzumuten.
Und ein Versuch, den Deckel selber zu schliessen, wäre in
Anbetracht ihrer mangelnden Maschinenkenntnis nicht ein
Akt der Vorsicht, sondern ein augenfälliges Wagnis ge-
wesen. Es geht daher nicht an, aus der biossen Tatsache,
dass die Klägerin ohne weiteres ihrer Mitarbeiterin folgte,.
ein Verschulden abzuleiten. Die Klägerin tat damit nur,
was ihr während des Tages mehrmals vorgezeigt worden
war und was sie unter normalen Umständen gefahrlos tun
durfte. Daran vermag auch die Warnung der Hulda Liebi
nichts zu ändern. Denn wie die Vorinstanz bemerkt,
konnte die Klägerin diesen Zuruf im Staub und Lärm des
Betriebes überhört haben.
b) Dagegen entbehrt der weitere Vorwurf, die Klägerin
hätte den offenen Tambourrachen wahrnehmen und mit
erhöhter Vorsicht überschreiten müssen, nicht einer ge-
wissen Berechtigung. In diesem Zusammenhang wäre es
wichtig zu wissen, ob der Deckel ga~z oder nur teilweise
offen stand. Ersteres konnte der Klägerin unmöglich ent-
gehen. Aber auch im zweitgenannten Fall blieb nach dem
von der Polizei gezeichneten Situationskroki eine Öffnung
von 9 cm, die breit genug war, um gesehen zu werden. Mit
dem Anblick des nicht oder nicht vollständig gedeckten
Tambourrachens wurde aber auch die Gefährdung sofort
erkennbar. Hat also die Klägerin von alledem nichts
bemerkt, so liess sie es an der gebotenen Aufmerksamkeit
fehlen. Hat sie aber die Öffnung gesehen, so nahm sie beim
Überschreiten die damit verbundenen Risiken in Kauf.
Beides ist unter dem Gesichtspunkte des Art. 44 Abs. 1 OR
j
Obligationenreeht. N0 41.
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beachtlich. Indessen ist die Verantwortlichkeit der Klä-
gerin, namentlich unter den obwaltenden äusseren Ver-
hältnissen (Staub und Lärm, auf der Maschine herum-
liegende Halme usw.), wesentlich geringer, wenn die Öff-
nung schmal war. Das Selbstverschulden der Klägerin ist
von den Beklagten zu beweisen. Da sie nicht darzutun
vermochten, dass der Deckel des Tambourrachens voll-
ständig offen geblieben war, muss das Bundesgericht von
der anderen, für die Klägerin günstigeren Version aus-
gehen. Setzt man alsdann die Unvorsichtigkeit, für welche
die Klägerin einzustehen hat, in Beziehung zu den grob-
fahrlässigen Unterlassungen des Beklagten 1, so kann von
einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges zwischen
dessen Verschulden und dem Unfall nicht die Rede sein.
Selbst die vom Obergericht vorgenommene Ermässigung
der Ersatzpflicht um 1/3 ist zu gross. Mit einer Reduktion
um 1/5 ist das konkurrierende Verschulden der Klägerin
hinreichend berücksichtigt.
IH. -
Die Beklagten 2-28 werden ins Recht gefasst als
Arbeitgeber des Beklagten 1 und als Eigentümer der
Dreschmaschine (Art. 55 und 58 OR), der Beklagte See-
mann ausserdem als Dienstherr der Klägerin (Art. 339 OR).
1. -
Die Haftung aus Art. 55 OR ist nicht Verschul-
dens-, sondern Kausalhaftung. Der Geschäftsherr hat
schlechthin den durch seine Arbeiter oder Angestellten
verursachten Schaden zu vertreten, sofern er nicht den
ihm durch das Gesetz eingeräumten Sorgfaltsnachweis
erbringt, welcher seinem Wesen nach ein bestimmt um-
schriebener und nach objektiven Kriterien zu würdigender
Entlastungsbeweis, nicht ein Exkulpationsbeweis ist (BGE
56 II 287 und dortige Zitate; VON Tu:a:R/SIEGWART
S. 381 f., OSER-SCHÖNENBERGER, zu Art. 55 OR N. 24;
BECKER, zu Art. 55 OR N. 1). Die Sorgfaltspflicht des
Geschäftsherrn bezieht sich auf die Auswahl, die Instruk-
tion und die Beaufsichtigung des Angestellten (diligentia
in eligendo, instruendo et custodiendo). Vorliegend ist
nicht bestritten, dass Sievi im Dienste der Beklagten 2-28
262
.obligationenrecht. N0 41.
stand. Diese können .s.omit die Haftung nur abwenden,
wenn sie in den genannten Belangen alles Erf.orderliche
zur Vermeidung eines' Schadens getan haben.
d) Sievis Leumund ist unbesch.olten. Er geniesst den
Ruf eines rechtschaffenen, fleissigen und süliden Mannes.
Selber Landwirt ist er in allen Berufsarbeiten bewandert.
Bei sülchen Vüraussetzungen durfte angenümmen werden,
er werde nach Anlernung den Betrieb der Dreschmaschine
verantwürtungsbewusst und zuverlässig leiten. Seine Wahl
als Maschinist und Dreschmeister ist nicht zu beanstanden.
b) Ob Sievi in der Bedienung der Dreschmaschine hin-
reichend unterwiesen wurde, kann dahingestellt bleiben.
Denn der Unfall ist nicht auf einen Mangel an Ausbildung,
sündern anerkarintermassen auf die Wssachtung erhaltener
Instruktiünen zurückzuführen.
c) Intensität und Durchführung der Küntrülle des
Angestellten· richtet sich nach der Eigenart des Unter-
nehmens und der zu verrichtenden Arbeit. Prinzipiell aber
ist eine Überwachung -
ausgenümmen in ganz besünderen
Fällen -
unerlässlich. Denn der fähigste und bestausge-
wiesene Angestellte hat natürlicherweise die Tendenz, sich
hier .oder dürt'einmal gehen zu lassen, wenn er sich gänzlich
frei und unbeübachtet weiss.
Der v.orliegende Fall zählt nicht zu eben erwähnten
Ausnahmen. Der Betrieb einer Dreschmaschine ist keines-
wegs ungefährlich. Er verlangt vüIp. Maschinisten zwar
keine spezielle technische Fertigkeit, wühl aber, im Inte-
resse der Sicherheit aller Beteiligten, eine gewissenhafte
Einhaltung der Handhabungsvürschriften. Eine .organi-
sierte Kontrolle der Arbeitsweise Sievis wäre daher durch-
aus angezeigt, Und, beispielsweise durch den Präsidenten
.oder ein . Mitglied des Vürstandes der Gesellschaft, .ohne
Schwierigkeit durchführbar gewesen. Entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz liegt darin keine übersetzte Anf.or-
derung gegenüber' einer landwirtschaftlichen Gesellschaft.
Ob diesbezüglich in den Landgemeinden freiere Gepflügen-
heiten 'v.orherrschen, ist nicht· entscheidend. In vüller
.obligationenrecht. N0 41.
263
Würdigung der Besünderheit ländlicher Verhältnisse ist
grundsätzlich düch davün auszugehen, dass die gesetzlichen
Haftungsbestimmungen für die Landwirte ebensü wie für
die übrigen Bürger Geltung haben (sü vüm Bundesgericht,
für einen anderen Gesetzesbereich, festgestellt im Urteil
vüm 31. Januar 1945 i. S. Uniün suisse des Müulins agri-
cüles et cünSürts c. Charriere et cüns.orts). Auch vün
Landwirten muss, zumal angesichts der zunehmenden
Mechanisierung der Betriebe, verlangt werden, dass sie der
Schadensverhütung die .objektiv gebütene Aufmerksam-
keit widmen.
Die Beklagten 2-28 haben eine tätige Überwachung des
Beklagten 1 weder behauptet nüch belegt. Sie machen
aber geltend, eine Küntrülle habe de facto bestanden, weil
die Banützer der Maschine überwiegend Mitglieder der
Gesellschaft gewesen seien und Sievi s.omit fast ständig
unter den Augen seiner Arbeitgeber gearbeitet habe. Diese
Argumentatiün wäre nicht .ohne weiteres zu verwerfen. Sie
wird indessen widerlegt durch die eigenen Vürbringen der
Beklagten in der Berufungsantwürt. Hier nämlich ist u. a.
für den Beklagten Seemann ausgeführt, er habe «den
versierten beiden Maschinisten, die nicht in seinem Dienste
standen, keine Weisungen erteilen» können, « da er natur-
gernäss mit anderen Aufgaben beim Dreschen beschäft!gt»
gewesen sei. Eine derartige Einstellung ist zwar unrichtig.
Sie ist aber der bezeichnende Ausdruck einer allgemein
verbreiteten Auffassung vün der Verantwürtlichkeit des
einzelnen Gesellschafters, die auch den übrigen Beklagten
eigen gewesen sein dürfte und die klar erkennen lässt, dass
Sievi eben praktisch nicht beaufsichtigt war. Selbst wenn
aber die verschiedenen Gesellschafter sich mehr um den
Gang der Dinge gekümmert hätten, sü bliebe es nüch immer
fraglich, üb das hinsichtlich der psychülügischen Wirkung
auf den Angestellten eine gewissermassen « .offizielle»
Küntrülle durch ein periüdisch auf den Arbeitsplatz dele-
giertes Gesellschaftsmitglied hätte ersetzen können.
Die Beklagten wenden ferner ein, eine .organisierte Kün-
264
Obligationenrecht. N° 41.
trolle würde den Unfall nicht verhütet haben, weil sie
unmöglich permanent hätte sein können und weil die Ge-
sellschafter nicht über die dazu erforderlichen technischen
Keootnisse verfügten. Allein das blosse Bewusstsein, unter
aktiver wenn auch nur gelegentlich in Erscheinung tre-
tender Aufsicht zu stehen, pflegt erfahrungsgemäss das
Pflichtgefühl des Angestellten ständig wach zu halten.
Und eine Unachtsamkeit, wie gerade das Offenlassen des
Klappdeckels über dem Tambourrachen, hätte auch dem
nicht geschulten Beobachtet als Gefährdung des Hilfs-
personals auffallen können. Tatsächlich ist das geschehen,
wie die Angaben des Zeugen Schindler zeigen. Das Ober-
gericht hat dieser Aussage keine Bedeutung beigemessen.
Dagegen zieht das Bezirksgericht daraus den zutreffenden
Schluss, dass auch nach der' einmal getroffenen Auswahl
die weitere Beaufsichtigung Sievis angebracht gewesen
wäre. Es ist sehr wohl möglich, dass Sievi, wenn er bei
früherer Gelegenheit wegen des offenstehenden Deckels
autoritativ zurechtgewiesen worden wäre, den nämlichen
Fehler später nicht wiederholt hätte.
Es ergibt sich also, dass die Beklagten 2-28 mit ihrer
passiven Haltung gegenüber dem Beklagten I nicht « alle
nach den Umständen gebotene Sorgfalt» zur Schadens-
v~rhütung aufgewendet haben. Deshalb braucht gar nicht
eigens untersucht zu werden, ob ihre Diligenzpflichten
auch den Abschluss einer Haftpflich~versicherung für Sievi
umfasst hätten. Und was die Frage nach dem Erfolg einer
besseren Überwachung anbetrifft,so haben nicht die
Kläger den positiven, sondern die Beklagten den negativen
Beweis zu erbringen. Das ist ihnen ebenfalls nicht gelungen.
Vielmehr steht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung
zu vermuten, dass eine von der Gesellschaft ausgeübte
Kontrolle Sievi von Nachlässigkeiten wie denjenigen, die
den Unfall verursachten, abgehalten hätte. Mögliche Zwei-
fel in diesem Punkte müssen. zufolge der in Art. 55 nieder-
gelegten Kausalhaftung, den Klägern zugute kommen.
Das entspricht dem Sinn der bundesgerichtlichen Recht-
Obligationenrecht. N0 41.
265
sprechung, die stets an den Entlastungsbeweis einen
strengen Masstab angelegt hat (BGE 56 II 289, 34 n 270).
2. -
Sind die Beklagten 2-28 auf Grund von Art. 55 OR
schadensersatzpflichtig, so' kann die Frage, ob ausserdem
auch Art. 58 OR anwendbar wäre, offen bleiben.
3. -
Dagegen ist eine Haftung des Beklagten 2 aus
Art. 339 OR abzulehnen, wenn auch nicht aus den im
kantonalen Urteil angestellten Erwägungen. Der Auffas-
sung der Vorinstanz, die Sorge für alle Vorsichtsmassnah-
men beim Dreschbetrieb habe dem fachkundigen Maschi-
nisten und nicht Seemann obgelegen, vermag sich das Bun-
desgericht nicht anzuschliessen. Seemann hatte die Klä-
gerin engagiert. Als ihr Dienstherr war er, unbeschadet
der Pflichten Sievis, gehalten, seinerseits die zumutbaren
Schutzmassregeln gegen die Betriebsgefahren zu ergreUen.
Es ist nun zwar richtig, dass die der Klägerin zugewiesene
Arbeit als solche ungefährlich war und vom Dienstherrn
keine besonderen Schutzvorkehren erforderte. Seemann
wäre aber zweifellos mitverantwortlich für den Unfall
geworden, wenn er die vorangehenden Geschehnisse in
eigener Person beobachtet und stillschweigend geduldet
hätte: Indessen war· er unmittelbar vor der Nachmittags-
pause im Innern der Scheune beschäftigt. Er konnte also
die Unterlassungen Sievis nicht bemerken, noch musste
er nach den Erfahrungen des Arbeitstages damit rechnen.
Daher hatte er weder eine Veranlassung noch die Möglich-
keit, in jenem Zeitpunkt zum Schutze seiner Gehilfinnen
zu mtervenieren. In der Eigenschaft als Dienstherr der
Klägerin trifft Um kein für den Unfall kausales Ver-
schulden.
IV. -
Die Kläger beanspruchen Fr. 23,199.90 an Scha-
denersatz und Fr. 5000.- an Genugtuung.
1.-3. (zusammengefasst). -
Die Schadensersatzforderung
wurde in der geltend gemachten Höhe von den kantonalen
Gerichten geschützt und ist dem Masse nach nicht be-
stritten. Jedoch kann das Bundesgericht die Bezifferung
einzelner Posten durch die Parteien oder durch die Vor-
266
Obligationenrecht< N0 4L
instanz im Rahmen des Klagebegehrens frei überprüfen.
In Anbetracht dessen ist die Berechnung der Kapitalab-
findung für bleibenden Nachteil der Klägerin gemäss der
jüngsten Praxis (BGE 72 Ir 134) zu korrigieren und der
Schadensersatzanspruch, unter Berücksichtigung des Mit-
verschuldens der Verletzten, auf Fr. 20,191.90 festzusetzen.
Das leichte Selbstverschulden der Klägerin steht dem
Genugtuungsanspruch nicht entgegen (BGE 60 Ir 160,
63 11 346). Bei Würdigung der gesamten Umstände
erscheint die von der Vorinstanz gesprochene Genugtu-
ungssumme von Fr. 2000.- angemessen.
Mithin wird die Klage für den Gesamtbetrag von
Fr. 22,191.90 nebst Zins ab 1. Juni 1944 gutgeheissen.
4. -
Die Käsereigesellschaft Lippoldswilen ist eine
einfache Gesellschaft im Sinne .der Art. 530 ff. OR. Gemäss
Art. 544 OR haften die Gesellschafter solidarisch für Ver-
pflichtungen, die sie gemeinsam oder durch Stellvertreter
gegenüber einem Dritten eingegangen sind. Diese Bestim-
mung gilt auch für Schulden, die aus gemeinsamen uner-
laubten Handlungen, oder von Gesetzes wegen aus der
Tatsache des gesellschaftlichen Betriebes entstehen (SIEG-
WART, zu Art. 544 OR N. 27 und dort zitierte Judikatur).
Daher haften die Beklagten 2-28 als Arbeitgeber des Be-
klagten 1 solidarisch für den von diesem verursachten
Schaden. Ob ihnen aus dem nämlichen Grunde allein auch
die Genugtuung auferlegt werden k,önnte, braucht nicht
näher erörtert zu werden (vgl. hiezu BGE 58 Ir 42, 60 II
160; OSER-SCHÖNENBERGER zu Art. 47 OR ~. 10, zu
Art. 55 OR N. 17, VON ~/SIEGWART S. 382/3, ZBJV 76
S. 31). Denn der Verzicht auf jede Beaufsichtigung Sievis
zeitigt nicht nur die kausale Verantwortlichkeit, sondern
er ist unter den gegebenen Umständen als schuldhaft zu
werten. Die Beklagten sind, obzwar indirekt und be-
schränkt, Miturheber des Unfalls. Folglich hindert nichts,
ihnen gegenüber den Art. 47 OR zur Anwendung zu brin-
gen.
Obligationenrecht. N0 Ü.
42. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. .Juli 1946
i. S. Darani gegen Tracbsel A.-G.
Kauf, Gewährleistung für 8achmängel.
Tragweite des vertraglichen Ausschlusses der Gewährspflicht.
Venee, garantie en raison des difautB de la chose.
PorMe de la clause excluant la garantie.
Vendita, garanzia pm difetti della OO8a.
Portata della clausola che esclude la garanzia.
Aus dem Tatbestand :
267
Der Kläger Darani erwarb. von der Beklagten, der
Tracheei A.-G., einen gebrauchten, auf Holzgas umge-
bauten Lastwagen. Gemäss den auf dem verwendeten
Vertragsformular aufgedruckten allgemeinen Bedingungen
ist beim Verkauf von Ocoasionswagen jede Garantie aus-
geschlossen.
Der Kläger erhielt die Bewilligung zur Inbetriebnahme
des Wagens nioht, weil der Rechtsvorgänger der Ver-
käuferin. seinerzeit den Umbau ohne die erforderliche
Bewilligung vorgenommen hatte und überdies der einge-
baute Generator den Vorschriften nicht entsprach.
Die Klage des Käufers auf Ersatz des ihm daraus
erwachsenden .Schadens wird in Bestätigung des Urteils
des luzernischen Obergerichts abgewiesen.
Aus den Erwägungen :
3. -
Der Kläger vertritt die Auffassung, nach einer
Usanz im Automobilhan.del und nach ständiger Praxis
beziehe sich der Ausschluss jeglioher Garantie nur auf
gewöhnliche Mängel, mit deren Vorhandensein beim Kauf
eines Occasionswagens in der Regel zu rechnen. sei, nicht
dagegen auf solohe, deren Mögliohkeit der Käufer nicht
anzunehmen brauche.
Die Frage des Vorhandenseins einer Usanz ist Tat-
frage; nachdem sie von der Vorinstanz verneint worden