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72_III_97

BGE 72 III 97

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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96 Schuldbetreibungs- und KoilkuTsrecht. N° 25. retenues successives, i1 faut considerer la situation existant a l'apoque de ces diverses retenues. Si donc, apres qu'une saisie de salaire frappant le minimum vital a ere ordonnee, le cJ..eancier d'aliments vient a disposer, par suite de succession ou d'autres causes, de ressources qui le mettent a l'abri du besoin, le debiteur est en droit de requerlr l'a~aptation de la mesure prise aux circonstances nou- velles. La femme divorcee qui se remarie est precisement dans le cas de disposer, par suite de son mariage, de res- sources qui couvrent dorenavant son minimum vital. Si et dans la mesure on i1 en est ainsi, la creanciere ne peut pretendre demeurer au beneficed'une saisie qui prive son ancien mari d'une partie de ce qui lui est indispensable pour vivre. En l'espece, la decision attaquee qui annule purement et simplement la reduction ordonn6e par l'Office des poursuites ne tient pas compte du fait nouveau que consti- tue le remariage de la creanciere. La cause doit des lors etre renvoyee a l'Autorite cantonale pour qu'elle examine si et dans quelle mesure dame Baud div. Wuthrich voit actuellement son minimum vital assure par son nouveau mari, et pour qu'elle procede, le cas echeant, a la revision des saisies en cause. A cet agard, elle pourra eventuelle- ment tenir compte, dans les charges du nouveau menage, des dettes encore impayees que la creanciere dit avoir contractees pour subvenir a Ses be8t?ins dans la periode on son mari ne satisfaisait pas a ses obligations envers 6. . Par ces motif8 la Ghambre ae8 pour8'Uite8 et de8 taiUite8 prononce : Le recours est admis, la decision attaquee est annul6e et la cause renvoyee a l'Autorite cantonale pour qu'elle statue a nouveau dans le sens des motifs. Sohuldbetreibungs-und Koilkursrecht. N0 26. 97

26. Entscheid vom 30. Oktober 1946

i. S. Kredlt- und Ver-waltunDsbank Zug. W idersprucksverjakren. Das Betreibungsamt hat eine ungenügende KoUektwbezeichnung. der Drittansprecher (e Gebrüder •••.. ») schon für die Anzeige an Gläubiger und Schuldner (Art. 106 Abs. I u. 2) zu präzisieren und die Klagefristansetzung (Art. 107 SchKG) jedem einzelnen Ansprecher gegenüber vorzunehmen. Pf'OCbltwe de ~. Lorsque l'indication du tiers reven- diquant est donnee en Ia. forme d'une designation coUective iwm{fi8ante (teIle que I Freres X'»), l'office des poursuites doit Ia. preciser deja dans l'avis qu'll adresse au crea.ncier et au debiteUr (m. 106 al. 1 et 2 LP) et fixer le deIa.i d'ouverture d'action a chacun des revendiquants individuellement (m. 107 LP). Procedura di rWendicazione. Se l'indicazione del terze rivendicante e fatta sotto la forma d'una. designazione collettWa iwmtJkiente (come c Fratelli X.), l'ufficio d'esecuzione deve precisarIa. giA nelI'avviso al creditore e al debitore (art. 106, cp. 1 e 2, LEF) e assegna.re II termine per promuovere causa a cia.scun rivendicante individualmente (art. 107 LEF). In der Betreibung der Kredit- und Verwaltungsbank A.-G. in Zug gegen N. Schmid wurden u. a. 9 Stück Vieh gepfändet, auf die laut Pfändungsurkunde die ({ Gebr. Fellma.nn, Boden, Küssnacht a IR.» Eigentums- ansprache erhoben. Auf Bestreitung derselben durch die Glä.ubigerin richtete das Betreibungsamt am 22. Mai 1946 die Klagefristansetzung an die Drittansprecher unter der genannten Adresse in Küssnacht, wo jedoch nur der Bruder Alois Fellmann wohnt, der sich mit einer Zuschrift ans Betreibungsamt begnügte und die Klagefrist nicht benutzte. Naclhlem die Glä.ubigerin am 5. Juli das Verwertungsbegel:irtttt gestellt hatte, dem das Betrei- bungsamt jedoch nicht Fdige gab, meldete am 13. August die in Udligenswil wohnhafte Mutter Felimann ({ für Gebr. Fellmann, Bodenhof » dem Amtsgerichtspräsidenten ihrerseits, dass diese Eigentümer seien und das Betrei- bungsamt nur dem Alois in Küssnacht Klagefrist gesetzt habe. Darauf wies der Amtsgerichtspräsident, tläch Ver- nehmlassung des Betreibungsamtes, aru 23. August dieses an, die Klagefristansetzung nachzuholen, soweit es nicht 7 AS 7! III - 1946

98 Schuldbetreibung8- und Koulrursrecbt. N0 26. bereits geschehen sei. Das Betreibungsamt setzte daraufhin dem Johann Fellmann in Littau und dem Josef FeUmann in UdligenswiI-Root Frist zur Klage nach Art. 107 SchKG. Alle drei Brüder und die Mutter reichten am 3. September Widerspruchsklage ein. Die inzwischen von der Gläubigerin wegen Nichtbefol- gung des Verwertungsbegehrens erhobene Rechtsverwei- gerungsbeschwerde wurde von den Aufsichtsbehärden abgewiesen, da weder erstellt sei, dass Alois Fe]Jmann als Vertreter seiner Brüder zu handeln berechtigt gewesen sei noch dass er ihnen von der ersten Klagefristansetzung Mitteilung gemacht habe, die daher nur diesem gegenüber Rechtswirkung erlangt habe. Für die Brüder Josef und Johann Fellmann sei die Klagefristansetzung vom 23 August massgebend; ihre Klageerheb~g vom 3. Septem- ber habe ohne weiteres die Einstellung der Betreibung bezüglich des Viehs zur Folge. Mit dem. vorliegenden Rekurs verlangt die Gläubigerin Weisung an das Betreibungsamt, die Verwertung durch- zuführen, eventuell Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zu neuer Beurteilung. Sie fUhrt aus, die erneute Klagefristansetzung sei zu Unrecht erfolgt, da die erste rechtsgenüglich an die in der PfändungsurkUnde als Drittansprecher angegebene Adresse geschehen und jene Frist nicht benutzt worden sei. Die 8cAuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die ursprüngliche Geltendmachung der Drittansprache erfolgte laut Pfändungsurkunde unter der Bezeichnung «Gebr. Fellmann, Boden, Küssnacht a IR.» Diese Kol- lektivbezeiohnung war nioht präzis; es ergab sich aus ihr nicht, welche Personen als Ansprecher und allfällige Kläger einzeln in Frage kamen. Das Betreibungsamt hätte sich mit dieser ungenügenden Kollektivbezeichnung schon für die Anzeige der Drittansprache an Gläubigerin und Schuldner nicht begnügen dürfen, sondern für die 8chuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 26. 98 nötige Abklärung sorgen und genau feststellen sollen, welche einzelnen Personen als Dritteigentümer'in Betracht kommen. Denn schon für die Entschlussfassung des Schuldners und des Gläubigers über Anerkennung oder Bestreitung des Drittanspruchs ist es eine wesentliche Voraussetzung, genau zu wissen, wie es sich in dieser Beziehung verhält. Mangels vorgängiger Abklärung über die Person des Ansprechers könnte nachträglich wieder streitig werden, was durch Nichtbestreitung der Dritt- ansprache anerkannt worden war bezw. was von der Be- streitung umfasst wird. Vollends war die Pflicht des Betrei- bungsamtes zur Präzisierung bezüglich der Personen der Ansprecher gegeben, nachdem die Gläubigerin den An- spruch, wenn auch ohne ein dahingehendes Begehren zu äussem, grundsätzlich bestritten hatte, und als es galt, jenen die Klagefrist anzusetzen. Dies konnte gültig nur gegenüber jedem Einzelnen der «Gebr. Fellmann» ge- schehen; ja selbst wenn der unter der verwendeten Adresse domizilierte Alois Fellmann von seinen Brüdern Johann und Josef den Auftrag und die Vollmacht erhalten hätte, die Eigentumsanspraohe anzumelden und im Wider- spruchsverfabren jene zu vertreten, so hätte sich aus der Aufforderung zur Klage doch ergeben müssen; dass diese im Namen der einzelnen Ansprecher zu erheben sei. Hievon abgesehen ist auch nicht erstellt, dass Alois seinen Brüdern etwa von der Fristsetzung Kenntnis gegeben hätte. Es muss daher mangels gegenteiliger Feststellungen angeno:rrunen werden, dass die Brüder Johann und Josef Fellmann erst von der Pfändung Kenntnis erhielten, als die Verwertung bevorstand und dann die Mutter Fellmann an den Amtsgerichtspräsidenten gelangte. Da in diesem Zeitpunkt die Bestreitung der Drittansprache bereits feststand, genügte es, ohne neUe Avisierung von Gläubige- rin und Schuldner den neuen Ansprechern sogleich die Klagefrist zu setzen. Dies aber musste geschehen, da es bis dahin nicht bezw., wie sich nun herausstellte, nicht in rechtsgenüglioher Form geschehen war. Wenn die

100 Sohuldbetreibungs- und Konkursreoht. (Zivilabteilungen). N° 27. neuen Ansprecher daraufhin innert der gesetzten Frist die Widerspruchsklage einreichten, wie die Vorinstanz feststellt, hatte das die Einstellung der Betreibung hin- sichtlich des gepfändeten Viehs zur Folge, sodass dem bezüglichen Verwertungsbegehren mit Recht keine Folge gegeben wurde. Dies gilt allerdings nur mit Bezug auf die Brüder Johann und Josef Fellmann. Gegenüber Alois, der jedenfalls die Klagefristansetzung vom 22. Mai zugestellt erhalten hatte, galt diese erste Frist, die er unbenutzt verstreichen, liess, sodass er als Drittansprecher ausgeschieden ist - was allerdings für die Einstellung der Betreibung ohne Belang ist. Demnach erkennt die 8ch'll1dbetr. u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

11. URTEILE· DER ZIVILABTEILUNGEN ARR~TS DES OOURS ClV1LES

27. Urteß der ll. Zivßabteßung vöm 27. Juni UMS

i. S. Chambers und EWer gegen Isay und Konsorten. Verlassenschaft eines Deutschen mit Wohnsitz in Deutschland und Vermögen in Deutschland und in der Schweiz. Anwendbares Recht, Art. 22 und 32 NAG (Erw. I). Betreibung in der Schweiz für eine im Ausland erfüllbare, a.uf fremde Währung lautende Forderung. y orbehaJt der Zahlung gemäss dem Schuldverhältnis (Erw. 3). Bedeutung einer Zah- lung an das Betreibungsamt, Art. 12 SchJ{G (Erw. 4). Umrechnung in Schweizerwährung, Art. 67 Ziff. 3 SchKG, Bestim- mung des Umrecbnungskurses (Erw. 6). Succession d'un Allemand domiciIie en Al1emagne et posseda.nt des biens en Allemagne et en Suisse. Droit applicable, an. 22 et 32 LF Bur les rapports de droit civil des citoyens etabIis et en Bejour (consid. 1). Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 27. 101 Poursuite exercee en Suisse pour une creanC6 en monnaie etran- ge~ et paYl!'ble 8: l'etranger. Reserve du payement en confor- nute du ~rOlt r6gISSant les rapports entre interesSes (consid. 2). PorMe d un payement en mains de l'office des poursuites an. 12 LP (consid. 4). ' Conversion en monnaie suisse, an. 67 eh. 3 LP . fixation du cours de conversion (consid. 6). ' Su~one d'un germanico domiciliato in Germania e con sostanza m Germania ed in Isvizzera. Diritto appIicabile, an. 22 e 32 LDD (consid. 1). Es~uzio~e in Is~era per un credito in valuta straniera e paga- bile all estero. Riserva deI pagamento in conformitA deI diritto ehe regola i rapporti tra gIi interessati (consid. 2). Portata d'un pag~ent<? fatto all'ufficio d'esecuzione, art. 12 LEF (consid. 4). ConyerBlOne m valuta. Bvizzera, art. 67, cifra 3 LEF; determina.. Zlone deI corso di conversione (consid. 6). A. - Die in Berlin wohnenden Beklagten, Ehefrau und Sohn des dort wohnhaft gewesenen und am 21. März 1938 gestorbenen Professors Hermann Isay, deutscher Staatsangehörigkeit, sind dessen einzige Erben. Die beideli im Jahre 1934 nach England ausgewanderten und seither dort wohnenden, zudem naturalisierten Kläger, Kinder des Erblassers aus früherer Ehe, hatte er durch letztwillige Verfügung auf den Pflichtteil gesetzt. Sie waren dadurch nach deutschem Gesetz von der Erbfolge ausgeschlossen. Es steht ihnen lediglich eine Geldforderung von der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu (§ 2303 des deutschen BGB). Es ist unbestritten, dass jedem Kläger 3/1rJ,' beiden zusammen 3/16 des Wertes der ganzen Erbschaft zu- kommen. B. --:- Im Jahre 1939, noch vor Ausbruch des Krieges, liessen die Kläger das schweizerische Erbschaftsvermägen für eine Forderung von zusammen Fr. 100,000.- und für weitere Fr. 60,000.- je mit Zins zu ö%seit 21. März 1938 arrestieren. Auf den Rechtsvorschlag folgte die Klage auf Anerkennung der erwähnten Beträge samt Arrest- und Betreibungskosten mit solidarischer Haftung der Beklagten. Diese beantragten die gänzliche Abweisung der Klage (unter ande!Dl deshalb, weil den Klägem keine Forderung in schweizerischer Währung zustehe). Sie machten auch geltend, den Klägem stehe eine For-