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72_III_100

BGE 72 III 100

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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100

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. (Zivilabteilungen). N° 27.

nauen Ansprecher daraufhin innert der gesetzten Frist

die Widerspruchsklage einreichten, wie die Vorinstanz

feststellt, hatte das die Einstellung der Betreibung hin-

sichtlich des gepfändeten Viehs zur Folge, sodass dem

bezüglichen Verwertungsbegehren mit Reoht keine Folge

gegeben wurde.

Dies gilt allerdings nur mit Bezug auf die Brüder Johann

und Josef Fellmann. Gegenüber Alois, der jedenfalls die

Klagefristansetzung vom 22. Mai zugestellt erhalten

hatte, galt diese erste Frist, die er unbenutzt verstreichen,

liess, sodass er als Drittanspreoher ausgesohieden ist -:-

was allerdings für die Einstellung der Betreibung ohne

Belang ist.

Demnach erkennt die 8ck'lildbetr. u. Konhurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

11. URTEILE· DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR:ETS DES COURS CIVILES

27. Urtell der 11. Zlvllabtellung vom 27. Juni 1946

i. S. Chambers und Elsler gegen Isay und Konsorten.

Verlassenschaft eines Deutschen mit Wohnsitz in Deutschland und

Vermögen in Deutschland und in der Schweiz. Anwendbares

Recht, Art. 22 und 32 NAG (Erw. 1).

Betreibung in der Schweiz für eine im Ausland erfüllba.re, auf

fremde Währung lautende Forderung. yorbehaJt der Zahlung

gamäss dem Schuldverhältnis (Erw. 3). Bedeutung einer Zah-

lung an das Betreibungsamt, Art. 12 SchKG (Erw. 4).

Umrechnung in Schweizerwäbrung, Art. 67 Ziff. 3 SchKG, Bestim-

mung des Umrechnungskurses (Erw. 6).

Succession d'un Allemand domicilie en Allemagne et poss&1a.nt

des biens en Allema.gne et en Suisse. Droit applicable, art. 22

et 32 LF sur les rapports de droit civil des citoyens etablis et

en sejour (consid. 1). .

Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 27.

101

Poursuite exercee en Suisse pour une crea.nce en monnaie etran.

g~ et paYl!'ble 8: 1'6tranger. Reserve du payement en confor-

nute du ~rOlt regISsant las rapports entre interesSes (consid. 2)_

PorMe d un payement en mains de l'office des poursuites

art. 12 LP (consid. 4).

Conversion en monnaie suisse, art. 67 eh. 3 LP . fiXation du cours

de conversion (consid. 6).

Su~ssione d'un germa.nico domiciliato in Germania e con sostanza.

m Germania. ed in Isvizzera. Diritto applicabile. art. 22 e 32

LDD (consid. 1).

ESe<?uzio~e in Is~ra per un credito in valuta straniera e paga-

bile all estero. Rlserv& deI paga.mento inconformitil. deI diritto

ehe regola i rapporti tra gli interessati (consid. 2). Portata d'un

~ent'? fatto all'ufficio d'esecuzione, art. 12 LEF (consid. 4).

ConyerslOne m valuta svizzera, art. 67, cifra 3 LEF; determina.

Zlone deI corso di conversione (consid. 6).

A. -

Die in Berlin wohnenden Beklagten, Ehefrau

und Sohn des dort wolmhaft gewesenen und a.m 21. März

1938 gestorbenen Professors Herma.nn Isay. deutscher

Staatsangehörigkeit. sind dessen einzige Erben. Die heiden

im Jahre 1934 nach England ausgewanderten und seither

dort wohnenden, zudem naturalisierten Kläger, Kinder

des Erblassers aus früherer Ehe, hatte er durch letztwillige

Verfügung auf den Pflichtteil gesetzt. Sie waren dadurch

nach deutschem Gesetz von der Erbfolge ausgeschlossen.

Es steht ilmen lediglich eine Geldforderung von der

HäIfte des gesetzlichen Erbteils zu (§ 2303 des deutschen

BGB). Es ist unbestritten, dass jedem Kläger 3/?/I.' beiden

zusammen 3/16 des Wertes der ganzen Erbschaft zu.

kommen.

B. -:- Im Jahre 1939, noch vor Ausbruch des Krieges,

liessen die Kläger das schweizerische Erbschaftsvermögen

für eine Forderung von zusammen Fr. 100,000.- und

für weitere Fr. 60,000.- je mit Zins zu 5% seit 21. März

1938 a.rrestieren. Auf den Rechtsvorschlag folgte die

Klage auf Anerkennung der erwähnten Beträge samt

Arrest- und Betreibungskosten mit solidarischer Haftung

der Beklagten. Diese beantragten die gänzliche Abweisung

der Klage (unter ande~ deshalb, weil den Klägern

keine Forderung in schweizerischer Währung zustehe).

Sie machten auch geltend, den Klägern stehe eine For-

102

8ohuldbetreibungs· und Konkursreoht (Zivilabteilungen). N° 27.

derung auf blosse Inlandsmark zu, die in der Schweiz

nicht den Wert freier Reichsmark besitze. Eventuell

bet\lltragten sie, es sei ihnen die Erfüllung der Schuld

in deutscher Währung (e am Sitze des Nachlasses », Berlin,

vorzubehalten.

O. -

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte die Beklag-

ten am 6. Juli 1943 solidarisch zu Fr. 100,000.- mit

Zins zu 4% seit~8. Februar 1939 und zu Fr. 60,000.-

mit Zins zu 4% seit 5. Juni 1939, d. h. je seit Zustellung

des Zahlungsbefehls, und zu den Arrest- und Betreibungs-

kosten. Es erklärte die Beklagten zur Erfüllung der

Schuld in Reichsmark für berec4tigt, die erwähnten

Beträge schweizerischer Währung umgerechnet zum Kurse

von RM 56.- = Fr. 100.-, d. h. RM 100.- = Fr. 178.57.

D. -

Mit Urteil vom 3. Juli-I945 setzte das Obergericht

des Standes Zürich den Forderungsbetrag schweizerischer

Währung auf Fr. 74,169.86 herab, erklärte aber alternativ

RM 255,412:75 als geschuldet, je mit Zins zu 4% seit

28. Februar 1939 sowie Arrest- und Betreibungskosten.

Das . Obergericht geht von folgender Pflichtteilsberech-

nung aus:

Deutsche Erbschaftswerte ... . . .

Schweizerische Erbschaftswerte

Fr. 324,122.98, umgerechnet zum Kurse

von RM 56.- = Fr. 100.- . .

Ganzes Erbschaftsvermögen . . .

Pflichtteile der beiden Kläger 3/18

RM 394,738.57

» 181,509.27

RM 576,247.84

RM 108,046.47

Den Betrag in Schweizerwährung berechnet das Ober-

gericht wie folgt :

a) 3/16 der Schweizerwerte . . . . . . Fr.

60,773.05

b) 3/16 der deutschen Werte zum Kurse

der Handelssperrmark von Fr. 181/8

(Fr. 18,125) = RM 100.- . . . . .. »

13,396.81

zusammen

Fr.

74,169.86

Schuldbetreibungs- und Konkursreoht (Zivilabteilungen). N0 27.

103

In Reichsmark spricht das Obergericht den Klägern

nicht jenen auf RM 108,046.47 ermittelten Betrag zu,

sondern (oifensichtlich aus Versehen) den Wertbetrag

des ganzen schweizerischen Erbschaftsvermögens von

RM 181,509.27 (statt 3/18 davon =

RM 34,032.99), und

»

13,913.48 (d. h. 3/18 der deut-

schen Werte, richtig

wäre.

»

74,013.48)

R=M'-:2=-=5:-::-5,-:4-::-:12::'-.7=5:-

statt RM 108,046.47.

E. -

Mit der vorliegenden Berufung halten die Kläger

an den eingeklagten Forderungen von Fr. 100,000.-

und Fr. 60,000.- mit Zins und Kosten gemäss dem erst-

instanzlichen Urteil fest, mit dem Beüügen, dass «die

Beklagten für berechtigt zu erklären sind, die obigen

Forderungen in Reichsmark zu begleichen unter Zugrunde-

legung desjenigen Kurses, der bei Umrechnung dieser

Reichsmark in Schweizerfranken am Auszahlungstag den

oben erwähnten Schweizerfrankenbetrag ergibt.»

Eventuell fordern die Kläge RM 108,046.47 mit 4%

Zins seit 28. Februar 1939 (weiter eventuell :

RM 56,000.- mit 4% Zins seit 28. Februar 1939 und

RM 33,600.- mit 4% Zins seit 5. Juni 1939) sowie

Kosten mit dem Beüügen, sie seien zur Fortsetzung der

Betreibung für berechtigt zu erklären « für die Diiferenz

zwischen demjenigen Schweizerfrankenbetrag, der am

Auszahlungstag dem ausbezahlten Reichsmarkbetrag bei

Umrechnung zu dem hiefür dannzumal geltenden Tages-

kurs entsprechen würde, und Fr. 160,000.---. ».

Subventuell wird Rückweisung der Sache an das Ober-

gericht zu neuer Entscheidung beantragt.

Die Beklagten beantragen mit ihrer Anschlussberufung

die gänzliche Abweisung der Klage.

Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Kläger ist das

Kassationsgericht des Kantons Zürich nicht eingetreten.

104

Sohuldbetreibungs· und Konkursrecht (ZiviIabteilungen). N° 27.

Das Bundesgericht zieht in Erwäfrung :

I. -

Der erbrechtliohe Pflichtteilsanspruch der Kläger

ber1ilit auf deutschem Recht. Schweizerisches Recht

wäre selbst hinsic1;ttlich des in der Schweiz liegenden

Erbschaftsvermögens nur daim anwendbar, wenn der

Erblasser ausländischer Staatsangehörigkeit seinen letzten

Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte (Art. 22 und 32

NAG; BGE 52 II 431, 57 II 400). Das deutsche Gesetz

unterstellt seinerseits die Beerbung eines Deutschen

ganz allgemein der deutschen Rechtsordnung, sogar bei

Wohnsitz im Ausland (Art. 24 Abs. l'des EG zum BGB).

Hinsichtlich des Vermögens, das im Auslande liegt, gibt

es freilich alliälligen besondem Vorschriften des « Sach-

statuteS» den Vorrang (Art. 28 daselbst; Staudinger,

Anmerkung A dazu). In der Schweiz bestehen aber, wie

gesagt, keine besondem Vorschriften bezüglich der Beer-

bung eines im Auslande wohnenden Ausländers.

2. -

Das Obergericht hat daher die Pflichtteile der

Kläger mit Recht unter Einbeziehung des schweizeri-

schen Erbschaftsvermögens der Beklagten nach deutschem

Rechte ermittelt. Dessen Anwendung als solche ist vom

Bundesgericht nicht nachzuprüfen. Die betreffenden

Grundsätze des deutschen Rechtes verstossen keineswegs

gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz. Diese wird

durch die Erbrechtsverhältnisse der P.arteien grundsätzlich

überhaupt nicht berührt. Der schweizerische (zürcherische)

Gerichtsstand beruht lediglich auf der in der Schweiz

erfolgten Arrestnabme nach dem damals uneingeschränkt

anwendbaren Art. 271 Ziff. 4 SchKG.

Bei der,Bemessung der Pflichtteilsansprüche der beiden

Kläger auf insgesamt RM 108,046~47 hat es somit sein

Bewenden. Daher ist aber auch kein Zweifel, dass ihnen

in deutscher Währung gerade dieser,Betrag zuzusprechen

ist. In diesem Sinne ist die Anschlussberufung der

Beklagten teilweise gutzuheissen und die auf grober

Missrechnung des Obergerichts beruhende Zuerkennung

Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 27.

105

von RM 255,412.75 (oben D am Ende) zu berichtigen.

3. -

Davon abgesehen, ist die Anschlussbermung nicht

begründet. Sie kritisiert die unmittelbare Einklagung

einer Forderung in schweizerischer Währung statt der

eigentlich auf GeldIeistung in deutscher Währung gerich-

teten Pflichtteilsanspruche mit zusätzlicher Angabe des

entsprechenden Betrages in Schweizerwährung bloss zu

Vollstreckungszwecken. Den Beklagten ist zuzugeben,

dass solche Art der. Geltendmachung der Ansprüche

sachentsprechend gewesen wäre. Die in Art. 67 Ziff. 3

SchKG vorgeschriebene Angabe der Betreibungssumme

in Schweizerwährung macht bei Fremdwährungsforde-

rungen die Umrechnung notwendig. Aber diese Umrech-

nung bewirkt keine Neuerung der Schuld. Diese besteht

naCh vor in der fremden Währung, also ist zwischen

Schuld- und Betreibungssumme zu unterscheiden. Die

Beklagten sind auch während des Betreibungsverfahrens

berechtigt, sich durch Zahlung des eigentlich geschuldeten

Fremdwährungsbetrages (samt Zinsen und Kosten) nach

dem das Schuldverhältnis beherrschenden deutschen

Rechte zu befreien. Mittels urkundlichen Nachweises einer

einwandfreien derartigen Erfüllung können sie nach

Art. 85 SchKG die Aufhebung der Betreibung verlangen

und gegebenenfalls den zur Auszahlung gelangten Ver-

wertungserlös nach Art. 86 SchKG zurückfordern. Wenn

die Kläger kurzerhand Fr. 100,000.- lind Fr. 60,000.-

einforderten, so ist aber deshalb die Klage nicht von

Bundesrechts wegen als auf eine eigentlich nicht geschul-

dete Leistung gehend abzuweisen. Sie darf nur nicht

schlechthin durch Zusprechung eines Betrages schweize-

rischer Währung gutgeheissen werden. Den Beklagten

ist die Erfüllung der eigentlichen Fremdwährungsschuld

ausdrücklich vorzubehalten, wie sie selbst dies schon in

erster Instanz eventuell beantragt haben. Dabei ist die

Reihenfolge der Erwähnung der Schuldsumme fremder

Währung und der in Schweizerfranken auszudrückenden

Betreibungssumme unerheblich. Die in BGE 68 111 94:

106

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 27.

für eine solche Klage empfohlene Forintilierung der

Begehren stellt keine unverrückbare Form~l für Klage

und Urteil dar (vgl. im· übrigen BGE 46 II 406).

4. '- Ist demnach die Betreibung nicht auf Vollstrek-

kung einer neuen, in schweizerischer Währung zu erftil-

lenden Forderung gerichtet, so schafft sie insbesondere

auch keinen neuen Erfüllungsort, weder einen ausschliess-

lichen noch einen zum eigentlichen Erfüllungsort « 3m

Sitze des Nachlasses », wie sich die Beklagten ausdrücken,

hinzutretenden. Vielmehr ist Erfüllungsort nur Berlin,

wobei sich gleichfalls nach. der das Schuldverhältnis

beherrschenden deutschen Rechtsordnung bestimmt, ob

die Ablieferungspflicht nach § 270 Abs. 1 BGB auch bei

ausländischem Wohnsitz des Gläubigers und überhaupt

bei Nachlassverbindlichkeiten . gilt. Allerdings sind die

Beklagten berechtigt, die Betreibungssumme nach Art.

12 SchKG an das Betreibungsamt zu zahlen. Aber solche

Zahlung ist nicht ordentliche Erfüllung, sondem Befolgung

des amtlichen Zahlungsbefehls. Auch die Überweisung

des so vom Amte eingezogenen Betrages an den Gläubiger

ist keine ziviIrechtliche Erfüllungshandlung, so wenig wie

die Ausrichtung eines Verwertungserlöses. All dies sind

Akte des Betreibungsverfahrens, für das die Betreibungs-

summe massgebend ist, wie denn ein auf fremde Währung

lautender Rechtsöffnungsentscheid nicht vollziehbar wäre

(BGE 43 III 272). Dabei bleibt die Jhage offen, ob der

Gläubiger einen Kursschaden nachfordem könne, der

ihm. allenfalls erwächst, wenn die Schuld währung seit

Anhebung der Betreibung im Kurse gestiegen ist und

ihm. daher die nach dem frühem Kurse berechnete Be-

treibungssumme den geschuldeten Betrag fremder Wäh-

rung nicht mehr zu verschaffen vermag .. Für eine solche

Nachforderung wäre, entgegen 9.er Ansicht von Tmms

(Schweizerische Juristenzeitung 19 S. 20-21) und der

deutschen Praxis zu § 803 ZPO (vgl. Hans HESS, Die

Fremdwährungsforderung als Objekt der schweizerischen

Schuldbetreibung, 1944, S. 31 ff.; Juristische Wochen-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 27.

107

schrift 1923 S. 505 Nr. 8) eine neue Betreibung erforderlich,

was bereits BGE 43 III 272 andeutet.

5. -

Die Kläger möchten es nicht bei ihren Pflicht-

tellsansprnchen von insgesamt RM 108,046.47 bewenden

lassen. Sie beanspruchen unter Umständen einen höhem

Markbetrag, sofem nämlich zur Zeit der Zahlung ein

höherer Betrag dem eingeklagten Frankenbetrag von

160,000.- entsprechen sollte. Damit machen sie die

Betreibungssumme zum Massstab für die Schuldsumme

:in deutscher Währung, was mangels einer Neuerungs-

wirkung der Betreibung ausgeschlossen ist. Wenn das

Obergericht von einer unveränderlichen Pflichtteilsfor-

derung in deutscher Währung ausgeht, so eben gemäss

dem deutschen Erbrecht, wonach sich die Pflichttells-

a.nsprüche nach dem Bestand und Wert der Erhschaft

«zur Zeit des Erbfalls» bestimmen (§ 2311 BGB; dazu

Kommentar von Reichsgerichtsräten, Anmerkung 1).

6~· -

. Zur hauptsächlichen Streitfrage nach dem für

die Bemessung der Betreibungssumme zutreffenden Um-

rechnungskurse haben die beiden vorinstanzlichen Gerichte

verschieden Stellung genommen. Das Bezirksgericht wen-

det einfach den von den Parteien angewendeten Umrech-

nungssatz für die Bewertung des schweizerischen Ver-

mögens auch « in umgekehrter Richtung» an. Indessen

haben die Beklagten bereits in erster Instanz geltend

gemacht, den Klägem komme nur sog. Inlandsmark zu,

weshalb der Devisenkurs für die Umrechnung in Schwei-

zerwährung nicht anwendbar sei. Mit diesem Einwand

setzt sich das Obergericht auseinander. Es kommt zum

Schlusse, die deutsche Devisengesetzgebung habe den

Beklagten im Jahre 1939 (Zeit der Anhebung· der Betrei-

bungen) die Erfüllung der Schuld « jedenfalls zum Devisen-

kurs» verunmöglicht. Darauf sei Rücksicht zu nehmen.

Die öffentliche Ordnung der Schweiz werde dadurch nicht

verletzt. Wollte man den Beklagten eine tatsächlich

unmögliche Leistung zumuten, so würden die Kläger in

stossender Weise begünstigt. Gerade eine solche Ent-

I

108

Schuldbetreibungs- und Konkursreoht (Zivilabteilungsn}. N0 27.

scheidung würde gegen das einheimische schweizerische

Rechtsgefühl, als dessen Hüter die öffentliche Ordnung

geltef verstossen. Die 'Pflicht der Beklagten erschöpfe

sich darin, den Klägern am deutschen Erfüllungsort

Inlandsmark zur Verfügung zu stellen bezw. solche von dort

aus zu schicken. Dabei falle ein Kursverlust zu Lasten

der Kläger. In der Schweiz sei daher die Pflichtteilsfor-

derung, soweit auf dem deutschen Teil der Erbschaft

beruhend, zum Sperrmarkkurse zu berechnen. Dieser

lasse sich als blosser AusIandskurs (von Deutschland aus

gesehen) nicht am Erfüllungsorte Berlin ermitteln. In

der Schweiz habe er laut Bericht der Schweizerischen

Nationalbank am 5. Juni 1939 Fr. 18 1/ 8 (Fr. 18,125) für

RM 100.- (Kredit-, Effekten- und Aktiensperrmark)

betragen.

.

Die Betrachtungsweise des Obergerichts ist jedoch

nicht zutreffend, noch vermag sie das Rechtsgefühl zu

befriedigen. Ziel der Umrechnung nach Art. 67 Ziff. 3 .

SchKG . muss sein, den Klägern aus dem in der Schweiz

ari'estierten Vermögen der Beklagten durch Zwangsvoll-

streckung soviel Geldeswert in Schweizerwährung zuzu-

weisen als erforderlich ist, damit sie sich daraus in Berlin

RM 108,046.47 verschaffen können, und zwar auf den

Tag des Erbfalls, 21. März 1938, oder doch auf die Zeit

der Anhebung der Betreibung zurückgerechnet. Dabei

kann nur ein sachlicher Massstab zur Anwendung kom-

men. Unbeachtlich ist also, ob den Klägern aus in ihrer

Person liegenden besondern Gründen (als Juden, Nicht-

Deutschen, nicht in Deutschland Wohnenden) vielleicht

unmöglich gewesen wäre, die ErfüllUI~.g in Berlin entgegen-

zunehmen oder durchzusetzen oder gegebenenfalls mit der

ihnen bezahlten ReichsmarksUInme etwas anzufangen.

Weder ist den Beklagten zuzugestehen, aus einem solchen

Sachverhalt eine Erleichterung für sich herzuleiten (weil

die Erfüllung in Deutschland den Klägern ohnehin wenig

oder nichts geboten hätte), noch steht den Klägern zu,

ihrerseits aus einem solchen Sachverhalt (gewissermassen

Schuldbetreibunga- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 27.

109

zum Ausgleich) eine weitergehende Belastung der Beklag-

ten herzuleiten. Vielmehr muss man sich als Gläubiger

einfach einen nicht (als Jude, Ausländer, Auswanderer) in

seinen Rechten beschränkten Bürger vorstellen, der

füglich den Anspruch erheben kann, in Berlin (oder sonst-

wo in Deutschland) RM 108,056.47 zu bekommen, um

mit diesem Geld anzufangen, was ihm beliebt. Macht man

diesen objektiven Standpunkt zum Massstab für die

Anwendung von Art. 67 Ziff. 3 SchKG, so fällt das spezielle

deutsche Kriegs- und Judenrecht, wie es zur Zeit des

Aktenschlusses . noch galt, schon kraft des für die voll-

streckungsrechtliche Umrechnung massgebenden schwei-

zerischen Rechtes ausser Betracht. Wollte man aber im

Rahmen von Art. 67 Ziff. 3 SchKG grundsätzlich dem

das Schuldverhältnis beherrschenden ausländischen Recht

einen weitern Spielraum lassen, so müsste doch diesem

Spezialrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung die

Anwendung versagt werden.

Ist demnach als geschuldete Leistung ein in Deutschland

frei verwendbares Markguthaben anzusehen, so ist damit

allerdings nichts über dessen Transferierbarkeit nach dem

Auslande gesagt. Das Obergericht glaubt den Schwierig-

keiten solcher· 'Überweisung Rechnung tragen zu sollen.

Es belastet die Kläger bei Festsetzung der Umrechnungs-

summe mit einem bei der lTherweisung nach der Schweiz

zu erwartenden Kursverlust. Richtig ist, dass den Klägern.

nioht sog. freie Reiohsmark nach dem in der deutschen

Devisengesetzgebung

geltenden

Begriffe

zukommen

(<< Markguthaben eines devisenrechtlichen Ausländers, die

frei verfügbar und zum alten Goldmarkwerte in Valuten

eintauschbar sind»: NEUMANN,

De~nnotrecht und

internationales Privatrecht, 1938, S. 102). Für einen

solchen Anspruch fehlt naoh der insoweit vom Bundes-

gerioht nioht nachzuprüfenden Entscheidung des Ober-

gerichtes die reohtliche Voraussetzung. Allein es handelt

sich gar nicht darum, -deutsohes Vermögen nach der

SchWeiz zu transferieren, wobei es allenfalls nicht ohne

110

Sohuldbetreibungs- und .Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 27.

Einbusse für die Kläger abginge. Vielmehr. können die

Kläger mit ihrer Betreibung einfach das' arrestierte Ver-

mögen zu ihrer Deckung in Anspruch nehmen. Dieses

Vermögen befindet sich bereits in der Schweiz (es war

schon zu Lebzeiten des Erblassers hier) und muss daher

gar nicht erst hierher transferiert werden. Es frägt sich

also bloss, wieviel Betreibungserlös in Schweizerwährung

es braucht (und was demgemäss als Betreibungssumme

geltend zu machen ist), um dem Pflichtteilsguthaben von

RM 108,046.47 gleichgestellt zu werden. Dafür aber kann

nur der Kurs bestimmend sein, wie er in der Schweiz

für die Zahlung von Schulden in deutscher Währung

anerkannt war, sei es am Tage des Erbfalls, sei es späte-

stens bei Anhebung der Betreibungen (vgl. BGE 51 m

183). Dieser Kurs bewegte sich nun nach den Akten in

Beträgen von mehr als Fr. 170.- = RM 100.- (Monats-

bericht der Schweizerischen Nationalbank für den März

1938, Rubrik « Geldkurse für Sichtdevisen in der Schweiz»;

Bericht der Schweizerischen Verrechnungsstelle vom 12.

Dezember 1941). Auf den Clearingkurs als solchen wäre

hier nicht abzustellen, da keine clearingpflichtige Zahlung

nach Deutschland in Frage steht. Allein im Verrechnungs-

verkehr mit Deutschland stützte man sich bei der Um-

rechnung von Markschulden in Schweizerfranken, wie sie

bei der Schweizerischen Nationalbank einzuzahlen waren,

eben auf den von der Nationalban~ a-gf Grund des Tages-

kurses für Auszahlung Berlin fixierten Kurs, gleichwie

auf der andern Seite die deutsche Reichsbank bezw.

Verrechnungskasse die bei ihr einzuzahlenden auf Schwei-

zerfranken lautenden Beträge zum amtlichen Mittelkurs

der Berliner Börse für Auszahlung Schweiz in Mark um-

recJ,mete.

Es steht natürlich dahin, ob die Kläger den so berech-

neten Frankenbetrag dazu verwenden wollen, sich daraus

in Deutschland RM 108,046.47 (mit Zinsen und Kosten)

zu beschaffen, und ob sie eine seinerzeit kurz nach Er-

öffnung des Erbganges erhaltene derartige Zuweisung

Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 27. 111

aus dem schweizerischen Erbschaftsvermögen hiezu ver-

wendet hätten. Sie sind dazu keineswegs vel'{)flichtet,

sondern können über den Verwertungserlös frei verfügen,

soweit nicht öffentlichrechtliche Beschränkungen eingrei-

fen (wie gegenwärtig die Sperre allen deutschen Vermö-

gens in der Schweiz gemäss den' Bundesratsbeschlüssen

vom 16. Februar, 27. April und 3. Juli 1945, wozu vgl.

das Kreisschreiben des Bundesgerichtes vom 9. Juli 1945,

BGE 71 III 33. Das wird bei der Pfändung zu beachten

sein, beeinflusst aber die vorliegende Entscheidung nicht).

Gleichgültig indessen, wozu die Kläger den Verwertungs-

erlös zu verwenden gedenken, muss für die Umrechnung

bestimmend sein, was ihnen eigentlich geschuldet ist.

Auch die Billigkeit verlangt keine abweichende. Ent-

scheidung. Die Kaufkraft de:r Mark war in Deutschland

zur massgebenden Zeit eher höher denn niedriger als die

Kaufkraft des Frankens in der Schweiz, wenn auch viel-

leicht nicht 1 3/, mal so hoch wie der Umrechnungskurs

seit der im Jahre 1936 erfolgten Abwertung des Schweizer-

frankens. Wohl gerade deshalb haben denn auch die

Parteien das schweizerische Erbschaftsvermögen nach

diesem Kurse in Reichsmark bewertet. Nicht weil dies

für die· Umrechnung der Pflichtteilsansprüche ohne wei-

teres massgebendwäre, aber weil die Betreibung darauf

hinausläuft, den Klägern für ihre gesamten Ansprüche

aus dem schweizerischen Erbschaftsvermögen Deckung zu

verschaffen, drängt sich die Anwendung des gleichen

Kurses zur Bestimmung der Betreibungssumme auf. So

erhalten die Kläger -

vorausgesetzt dass der Verwer-

tungserlös. nicht sehr beträchtlich von der Schätzung der

~chweizerwerte für die Feststellung des Erbschaftsbe-

standes abweicht -

ungefähr den Betrag, zu dem die

für sie verwerteten Sachen in jener Aufstellung einge-

setzt waren.

Ob nun auf den Kurs vom 21. März oder aber vom

28. Februar oder 5. Juni 1939 abgestellt wird, ja selbst

bei Abrundung des Kurses von RM 100.- auf Fr. 170.-

111

Sohuldbetreibungs' und Konkursreoht (ZiviJabteilungen). N0 27.

ergeben dieRM 108,046.47 einen Betrag schweizerischer

Wihrungvon mehr als den eingeklagten Fr. 160,000.-,

10 dass dieser Betrag zuzusprechen ist.

7. '-,- Sollte zutrefien, dass den Beklagten heute vom

Erbschaftsvermögen nicht viel mehr übrig bleiben wird.

als die nach dem Gesagten den Klägern in der Betreibung

allenfalls zukommenden Fr. 160,000.-, so wäre dies auf

spätere Ereignisse zurückzuführen. (Es ist die Rede davon,

übrigens ohne nähere Angaben, dass die deutschen Lie-

genschaften der Beklagten «(ausgebombt» wo~en seien).

Das wäre keinesfalls für den anzuwendenden Umrech-

nungskurs von Belang. Höchstens könnte aus solchem

Gesichtspunkte nachträglich die Bewertung der Erb-

sohaft und damit der Pflichtteilsansprüche wieder in

Frage gestellt werden, sofern- das . dafür· massgebende

deutsche Recht dafür eine Hanc;J.habe bieten sollte. Im

vorliegenden Prozesse konnte so etwas nicht mehr geltend

gemacht werden. Gegebenenfalls· bliebe eine Rückforde-

rungsklage nach Art. 86 SchKG vorbehalten ..

Demnack erkennt das lfurule8gerickt :

Haupt- und Anschlussberufung werden teilweise be-

gründet erklärt und das Urteil des Obergerichtes des

Standes Zürich vom 3. Juli 1945 dahin abgeändert, dass

die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit verpftichtet

'Y"öfde~, den Klägern Fr. 160,000.-· Qder RH 108,046.47

hebst Zins zu 4 % von 5/S seit 28. Februar 1939 und von

8/. seit 5. Juni 1939, sowie Fr. 33.50 Arrest-und Fr. 31.20

Betreibungskosten zu bezahlen.

113

SehuldhetreßJungs- ud lonkursreeht.

Poursolte et Failllte.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARR1i:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

28. Entseheld vom 5. November 1948

i.· S. Wwe Kocherh8ns.

ÄWgescklagM6 Verla88fm8Cka#, EinBtellung des Konkur8e8 mangels

Aktiven:

Gegenstand der Zuweisung nach Art. 133 Aha. 1 VZG sind:

_. nur Aktiven, die bei der Einstellung des Konkurses bekannt

waren;

-

nicht Forderungen, ausser solchen, die in Wertpapieren ver·

körpert sind.

Succeuion ~.

Btwpenrion de la faillile faute d,'actif.

L& ~

~e

par l'art. 133 &1. lORI n'ast applicab~e qu'aux

biens qUl etalent connus au moment de Ja SuspeDSlOD de Ja

fa.illite. Elle n'est -pas applicable aux crea.nces, sauf 11 celles qui

SOßt incorporees dans UD titre.

SvcceBBione ripudiata. B08'p6n8ione rkl fallMnento per mancama

tl'ottWi.

L& misura-prevista daJI'art.133 cp. 1 RRF e applicabile soltanto

ai beni conosciuti aß'atto della sospensione dei fallimento.

Essa .. non e applicaQile ai crediti, salvo se incorporati in UD

titolo •

...4. '-,'Ober den Nachlass des Heinrich Kocherhans

wurde im Jahre 1940 die konkursamtliche Liquidation

eröfinet, dann aber mangels Aktiven eingestellt und

mangels Kostenvorschussesgeschlossen. Sechs Jahre später

meldete die Witwe dem Konkursamt ein neu entdecktes

Aktivum des Verstorbenen, nämlich eine :v erlustscheins-

AB 72 In -

19'8