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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. (Zivilabteilungen). N° 27.
nauen Ansprecher daraufhin innert der gesetzten Frist
die Widerspruchsklage einreichten, wie die Vorinstanz
feststellt, hatte das die Einstellung der Betreibung hin-
sichtlich des gepfändeten Viehs zur Folge, sodass dem
bezüglichen Verwertungsbegehren mit Reoht keine Folge
gegeben wurde.
Dies gilt allerdings nur mit Bezug auf die Brüder Johann
und Josef Fellmann. Gegenüber Alois, der jedenfalls die
Klagefristansetzung vom 22. Mai zugestellt erhalten
hatte, galt diese erste Frist, die er unbenutzt verstreichen,
liess, sodass er als Drittanspreoher ausgesohieden ist -:-
was allerdings für die Einstellung der Betreibung ohne
Belang ist.
Demnach erkennt die 8ck'lildbetr. u. Konhurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. URTEILE· DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR:ETS DES COURS CIVILES
27. Urtell der 11. Zlvllabtellung vom 27. Juni 1946
i. S. Chambers und Elsler gegen Isay und Konsorten.
Verlassenschaft eines Deutschen mit Wohnsitz in Deutschland und
Vermögen in Deutschland und in der Schweiz. Anwendbares
Recht, Art. 22 und 32 NAG (Erw. 1).
Betreibung in der Schweiz für eine im Ausland erfüllba.re, auf
fremde Währung lautende Forderung. yorbehaJt der Zahlung
gamäss dem Schuldverhältnis (Erw. 3). Bedeutung einer Zah-
lung an das Betreibungsamt, Art. 12 SchKG (Erw. 4).
Umrechnung in Schweizerwäbrung, Art. 67 Ziff. 3 SchKG, Bestim-
mung des Umrechnungskurses (Erw. 6).
Succession d'un Allemand domicilie en Allemagne et poss&1a.nt
des biens en Allema.gne et en Suisse. Droit applicable, art. 22
et 32 LF sur les rapports de droit civil des citoyens etablis et
en sejour (consid. 1). .
Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 27.
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Poursuite exercee en Suisse pour une crea.nce en monnaie etran.
g~ et paYl!'ble 8: 1'6tranger. Reserve du payement en confor-
nute du ~rOlt regISsant las rapports entre interesSes (consid. 2)_
PorMe d un payement en mains de l'office des poursuites
art. 12 LP (consid. 4).
•
Conversion en monnaie suisse, art. 67 eh. 3 LP . fiXation du cours
de conversion (consid. 6).
•
Su~ssione d'un germa.nico domiciliato in Germania e con sostanza.
m Germania. ed in Isvizzera. Diritto applicabile. art. 22 e 32
LDD (consid. 1).
ESe<?uzio~e in Is~ra per un credito in valuta straniera e paga-
bile all estero. Rlserv& deI paga.mento inconformitil. deI diritto
ehe regola i rapporti tra gli interessati (consid. 2). Portata d'un
~ent'? fatto all'ufficio d'esecuzione, art. 12 LEF (consid. 4).
ConyerslOne m valuta svizzera, art. 67, cifra 3 LEF; determina.
Zlone deI corso di conversione (consid. 6).
A. -
Die in Berlin wohnenden Beklagten, Ehefrau
und Sohn des dort wolmhaft gewesenen und a.m 21. März
1938 gestorbenen Professors Herma.nn Isay. deutscher
Staatsangehörigkeit. sind dessen einzige Erben. Die heiden
im Jahre 1934 nach England ausgewanderten und seither
dort wohnenden, zudem naturalisierten Kläger, Kinder
des Erblassers aus früherer Ehe, hatte er durch letztwillige
Verfügung auf den Pflichtteil gesetzt. Sie waren dadurch
nach deutschem Gesetz von der Erbfolge ausgeschlossen.
Es steht ilmen lediglich eine Geldforderung von der
HäIfte des gesetzlichen Erbteils zu (§ 2303 des deutschen
BGB). Es ist unbestritten, dass jedem Kläger 3/?/I.' beiden
zusammen 3/16 des Wertes der ganzen Erbschaft zu.
kommen.
B. -:- Im Jahre 1939, noch vor Ausbruch des Krieges,
liessen die Kläger das schweizerische Erbschaftsvermögen
für eine Forderung von zusammen Fr. 100,000.- und
für weitere Fr. 60,000.- je mit Zins zu 5% seit 21. März
1938 a.rrestieren. Auf den Rechtsvorschlag folgte die
Klage auf Anerkennung der erwähnten Beträge samt
Arrest- und Betreibungskosten mit solidarischer Haftung
der Beklagten. Diese beantragten die gänzliche Abweisung
der Klage (unter ande~ deshalb, weil den Klägern
keine Forderung in schweizerischer Währung zustehe).
Sie machten auch geltend, den Klägern stehe eine For-
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8ohuldbetreibungs· und Konkursreoht (Zivilabteilungen). N° 27.
derung auf blosse Inlandsmark zu, die in der Schweiz
nicht den Wert freier Reichsmark besitze. Eventuell
bet\lltragten sie, es sei ihnen die Erfüllung der Schuld
in deutscher Währung (e am Sitze des Nachlasses », Berlin,
vorzubehalten.
O. -
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte die Beklag-
ten am 6. Juli 1943 solidarisch zu Fr. 100,000.- mit
Zins zu 4% seit~8. Februar 1939 und zu Fr. 60,000.-
mit Zins zu 4% seit 5. Juni 1939, d. h. je seit Zustellung
des Zahlungsbefehls, und zu den Arrest- und Betreibungs-
kosten. Es erklärte die Beklagten zur Erfüllung der
Schuld in Reichsmark für berec4tigt, die erwähnten
Beträge schweizerischer Währung umgerechnet zum Kurse
von RM 56.- = Fr. 100.-, d. h. RM 100.- = Fr. 178.57.
D. -
Mit Urteil vom 3. Juli-I945 setzte das Obergericht
des Standes Zürich den Forderungsbetrag schweizerischer
Währung auf Fr. 74,169.86 herab, erklärte aber alternativ
RM 255,412:75 als geschuldet, je mit Zins zu 4% seit
28. Februar 1939 sowie Arrest- und Betreibungskosten.
Das . Obergericht geht von folgender Pflichtteilsberech-
nung aus:
Deutsche Erbschaftswerte ... . . .
Schweizerische Erbschaftswerte
Fr. 324,122.98, umgerechnet zum Kurse
von RM 56.- = Fr. 100.- . .
Ganzes Erbschaftsvermögen . . .
Pflichtteile der beiden Kläger 3/18
RM 394,738.57
» 181,509.27
RM 576,247.84
RM 108,046.47
Den Betrag in Schweizerwährung berechnet das Ober-
gericht wie folgt :
a) 3/16 der Schweizerwerte . . . . . . Fr.
60,773.05
b) 3/16 der deutschen Werte zum Kurse
der Handelssperrmark von Fr. 181/8
(Fr. 18,125) = RM 100.- . . . . .. »
13,396.81
zusammen
Fr.
74,169.86
Schuldbetreibungs- und Konkursreoht (Zivilabteilungen). N0 27.
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In Reichsmark spricht das Obergericht den Klägern
nicht jenen auf RM 108,046.47 ermittelten Betrag zu,
sondern (oifensichtlich aus Versehen) den Wertbetrag
des ganzen schweizerischen Erbschaftsvermögens von
RM 181,509.27 (statt 3/18 davon =
RM 34,032.99), und
»
13,913.48 (d. h. 3/18 der deut-
schen Werte, richtig
wäre.
»
74,013.48)
R=M'-:2=-=5:-::-5,-:4-::-:12::'-.7=5:-
statt RM 108,046.47.
E. -
Mit der vorliegenden Berufung halten die Kläger
an den eingeklagten Forderungen von Fr. 100,000.-
und Fr. 60,000.- mit Zins und Kosten gemäss dem erst-
instanzlichen Urteil fest, mit dem Beüügen, dass «die
Beklagten für berechtigt zu erklären sind, die obigen
Forderungen in Reichsmark zu begleichen unter Zugrunde-
legung desjenigen Kurses, der bei Umrechnung dieser
Reichsmark in Schweizerfranken am Auszahlungstag den
oben erwähnten Schweizerfrankenbetrag ergibt.»
Eventuell fordern die Kläge RM 108,046.47 mit 4%
Zins seit 28. Februar 1939 (weiter eventuell :
RM 56,000.- mit 4% Zins seit 28. Februar 1939 und
RM 33,600.- mit 4% Zins seit 5. Juni 1939) sowie
Kosten mit dem Beüügen, sie seien zur Fortsetzung der
Betreibung für berechtigt zu erklären « für die Diiferenz
zwischen demjenigen Schweizerfrankenbetrag, der am
Auszahlungstag dem ausbezahlten Reichsmarkbetrag bei
Umrechnung zu dem hiefür dannzumal geltenden Tages-
kurs entsprechen würde, und Fr. 160,000.---. ».
Subventuell wird Rückweisung der Sache an das Ober-
gericht zu neuer Entscheidung beantragt.
Die Beklagten beantragen mit ihrer Anschlussberufung
die gänzliche Abweisung der Klage.
Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Kläger ist das
Kassationsgericht des Kantons Zürich nicht eingetreten.
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Sohuldbetreibungs· und Konkursrecht (ZiviIabteilungen). N° 27.
Das Bundesgericht zieht in Erwäfrung :
I. -
Der erbrechtliohe Pflichtteilsanspruch der Kläger
ber1ilit auf deutschem Recht. Schweizerisches Recht
wäre selbst hinsic1;ttlich des in der Schweiz liegenden
Erbschaftsvermögens nur daim anwendbar, wenn der
Erblasser ausländischer Staatsangehörigkeit seinen letzten
Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte (Art. 22 und 32
NAG; BGE 52 II 431, 57 II 400). Das deutsche Gesetz
unterstellt seinerseits die Beerbung eines Deutschen
ganz allgemein der deutschen Rechtsordnung, sogar bei
Wohnsitz im Ausland (Art. 24 Abs. l'des EG zum BGB).
Hinsichtlich des Vermögens, das im Auslande liegt, gibt
es freilich alliälligen besondem Vorschriften des « Sach-
statuteS» den Vorrang (Art. 28 daselbst; Staudinger,
Anmerkung A dazu). In der Schweiz bestehen aber, wie
gesagt, keine besondem Vorschriften bezüglich der Beer-
bung eines im Auslande wohnenden Ausländers.
2. -
Das Obergericht hat daher die Pflichtteile der
Kläger mit Recht unter Einbeziehung des schweizeri-
schen Erbschaftsvermögens der Beklagten nach deutschem
Rechte ermittelt. Dessen Anwendung als solche ist vom
Bundesgericht nicht nachzuprüfen. Die betreffenden
Grundsätze des deutschen Rechtes verstossen keineswegs
gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz. Diese wird
durch die Erbrechtsverhältnisse der P.arteien grundsätzlich
überhaupt nicht berührt. Der schweizerische (zürcherische)
Gerichtsstand beruht lediglich auf der in der Schweiz
erfolgten Arrestnabme nach dem damals uneingeschränkt
anwendbaren Art. 271 Ziff. 4 SchKG.
Bei der,Bemessung der Pflichtteilsansprüche der beiden
Kläger auf insgesamt RM 108,046~47 hat es somit sein
Bewenden. Daher ist aber auch kein Zweifel, dass ihnen
in deutscher Währung gerade dieser,Betrag zuzusprechen
ist. In diesem Sinne ist die Anschlussberufung der
Beklagten teilweise gutzuheissen und die auf grober
Missrechnung des Obergerichts beruhende Zuerkennung
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 27.
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von RM 255,412.75 (oben D am Ende) zu berichtigen.
3. -
Davon abgesehen, ist die Anschlussbermung nicht
begründet. Sie kritisiert die unmittelbare Einklagung
einer Forderung in schweizerischer Währung statt der
eigentlich auf GeldIeistung in deutscher Währung gerich-
teten Pflichtteilsanspruche mit zusätzlicher Angabe des
entsprechenden Betrages in Schweizerwährung bloss zu
Vollstreckungszwecken. Den Beklagten ist zuzugeben,
dass solche Art der. Geltendmachung der Ansprüche
sachentsprechend gewesen wäre. Die in Art. 67 Ziff. 3
SchKG vorgeschriebene Angabe der Betreibungssumme
in Schweizerwährung macht bei Fremdwährungsforde-
rungen die Umrechnung notwendig. Aber diese Umrech-
nung bewirkt keine Neuerung der Schuld. Diese besteht
naCh vor in der fremden Währung, also ist zwischen
Schuld- und Betreibungssumme zu unterscheiden. Die
Beklagten sind auch während des Betreibungsverfahrens
berechtigt, sich durch Zahlung des eigentlich geschuldeten
Fremdwährungsbetrages (samt Zinsen und Kosten) nach
dem das Schuldverhältnis beherrschenden deutschen
Rechte zu befreien. Mittels urkundlichen Nachweises einer
einwandfreien derartigen Erfüllung können sie nach
Art. 85 SchKG die Aufhebung der Betreibung verlangen
und gegebenenfalls den zur Auszahlung gelangten Ver-
wertungserlös nach Art. 86 SchKG zurückfordern. Wenn
die Kläger kurzerhand Fr. 100,000.- lind Fr. 60,000.-
einforderten, so ist aber deshalb die Klage nicht von
Bundesrechts wegen als auf eine eigentlich nicht geschul-
dete Leistung gehend abzuweisen. Sie darf nur nicht
schlechthin durch Zusprechung eines Betrages schweize-
rischer Währung gutgeheissen werden. Den Beklagten
ist die Erfüllung der eigentlichen Fremdwährungsschuld
ausdrücklich vorzubehalten, wie sie selbst dies schon in
erster Instanz eventuell beantragt haben. Dabei ist die
Reihenfolge der Erwähnung der Schuldsumme fremder
Währung und der in Schweizerfranken auszudrückenden
Betreibungssumme unerheblich. Die in BGE 68 111 94:
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 27.
für eine solche Klage empfohlene Forintilierung der
Begehren stellt keine unverrückbare Form~l für Klage
und Urteil dar (vgl. im· übrigen BGE 46 II 406).
4. '- Ist demnach die Betreibung nicht auf Vollstrek-
kung einer neuen, in schweizerischer Währung zu erftil-
lenden Forderung gerichtet, so schafft sie insbesondere
auch keinen neuen Erfüllungsort, weder einen ausschliess-
lichen noch einen zum eigentlichen Erfüllungsort « 3m
Sitze des Nachlasses », wie sich die Beklagten ausdrücken,
hinzutretenden. Vielmehr ist Erfüllungsort nur Berlin,
wobei sich gleichfalls nach. der das Schuldverhältnis
beherrschenden deutschen Rechtsordnung bestimmt, ob
die Ablieferungspflicht nach § 270 Abs. 1 BGB auch bei
ausländischem Wohnsitz des Gläubigers und überhaupt
bei Nachlassverbindlichkeiten . gilt. Allerdings sind die
Beklagten berechtigt, die Betreibungssumme nach Art.
12 SchKG an das Betreibungsamt zu zahlen. Aber solche
Zahlung ist nicht ordentliche Erfüllung, sondem Befolgung
des amtlichen Zahlungsbefehls. Auch die Überweisung
des so vom Amte eingezogenen Betrages an den Gläubiger
ist keine ziviIrechtliche Erfüllungshandlung, so wenig wie
die Ausrichtung eines Verwertungserlöses. All dies sind
Akte des Betreibungsverfahrens, für das die Betreibungs-
summe massgebend ist, wie denn ein auf fremde Währung
lautender Rechtsöffnungsentscheid nicht vollziehbar wäre
(BGE 43 III 272). Dabei bleibt die Jhage offen, ob der
Gläubiger einen Kursschaden nachfordem könne, der
ihm. allenfalls erwächst, wenn die Schuld währung seit
Anhebung der Betreibung im Kurse gestiegen ist und
ihm. daher die nach dem frühem Kurse berechnete Be-
treibungssumme den geschuldeten Betrag fremder Wäh-
rung nicht mehr zu verschaffen vermag .. Für eine solche
Nachforderung wäre, entgegen 9.er Ansicht von Tmms
(Schweizerische Juristenzeitung 19 S. 20-21) und der
deutschen Praxis zu § 803 ZPO (vgl. Hans HESS, Die
Fremdwährungsforderung als Objekt der schweizerischen
Schuldbetreibung, 1944, S. 31 ff.; Juristische Wochen-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 27.
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schrift 1923 S. 505 Nr. 8) eine neue Betreibung erforderlich,
was bereits BGE 43 III 272 andeutet.
5. -
Die Kläger möchten es nicht bei ihren Pflicht-
tellsansprnchen von insgesamt RM 108,046.47 bewenden
lassen. Sie beanspruchen unter Umständen einen höhem
Markbetrag, sofem nämlich zur Zeit der Zahlung ein
höherer Betrag dem eingeklagten Frankenbetrag von
160,000.- entsprechen sollte. Damit machen sie die
Betreibungssumme zum Massstab für die Schuldsumme
:in deutscher Währung, was mangels einer Neuerungs-
wirkung der Betreibung ausgeschlossen ist. Wenn das
Obergericht von einer unveränderlichen Pflichtteilsfor-
derung in deutscher Währung ausgeht, so eben gemäss
dem deutschen Erbrecht, wonach sich die Pflichttells-
a.nsprüche nach dem Bestand und Wert der Erhschaft
«zur Zeit des Erbfalls» bestimmen (§ 2311 BGB; dazu
Kommentar von Reichsgerichtsräten, Anmerkung 1).
6~· -
. Zur hauptsächlichen Streitfrage nach dem für
die Bemessung der Betreibungssumme zutreffenden Um-
rechnungskurse haben die beiden vorinstanzlichen Gerichte
verschieden Stellung genommen. Das Bezirksgericht wen-
det einfach den von den Parteien angewendeten Umrech-
nungssatz für die Bewertung des schweizerischen Ver-
mögens auch « in umgekehrter Richtung» an. Indessen
haben die Beklagten bereits in erster Instanz geltend
gemacht, den Klägem komme nur sog. Inlandsmark zu,
weshalb der Devisenkurs für die Umrechnung in Schwei-
zerwährung nicht anwendbar sei. Mit diesem Einwand
setzt sich das Obergericht auseinander. Es kommt zum
Schlusse, die deutsche Devisengesetzgebung habe den
Beklagten im Jahre 1939 (Zeit der Anhebung· der Betrei-
bungen) die Erfüllung der Schuld « jedenfalls zum Devisen-
kurs» verunmöglicht. Darauf sei Rücksicht zu nehmen.
Die öffentliche Ordnung der Schweiz werde dadurch nicht
verletzt. Wollte man den Beklagten eine tatsächlich
unmögliche Leistung zumuten, so würden die Kläger in
stossender Weise begünstigt. Gerade eine solche Ent-
I
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Schuldbetreibungs- und Konkursreoht (Zivilabteilungsn}. N0 27.
scheidung würde gegen das einheimische schweizerische
Rechtsgefühl, als dessen Hüter die öffentliche Ordnung
geltef verstossen. Die 'Pflicht der Beklagten erschöpfe
sich darin, den Klägern am deutschen Erfüllungsort
Inlandsmark zur Verfügung zu stellen bezw. solche von dort
aus zu schicken. Dabei falle ein Kursverlust zu Lasten
der Kläger. In der Schweiz sei daher die Pflichtteilsfor-
derung, soweit auf dem deutschen Teil der Erbschaft
beruhend, zum Sperrmarkkurse zu berechnen. Dieser
lasse sich als blosser AusIandskurs (von Deutschland aus
gesehen) nicht am Erfüllungsorte Berlin ermitteln. In
der Schweiz habe er laut Bericht der Schweizerischen
Nationalbank am 5. Juni 1939 Fr. 18 1/ 8 (Fr. 18,125) für
RM 100.- (Kredit-, Effekten- und Aktiensperrmark)
betragen.
.
Die Betrachtungsweise des Obergerichts ist jedoch
nicht zutreffend, noch vermag sie das Rechtsgefühl zu
befriedigen. Ziel der Umrechnung nach Art. 67 Ziff. 3 .
SchKG . muss sein, den Klägern aus dem in der Schweiz
ari'estierten Vermögen der Beklagten durch Zwangsvoll-
streckung soviel Geldeswert in Schweizerwährung zuzu-
weisen als erforderlich ist, damit sie sich daraus in Berlin
RM 108,046.47 verschaffen können, und zwar auf den
Tag des Erbfalls, 21. März 1938, oder doch auf die Zeit
der Anhebung der Betreibung zurückgerechnet. Dabei
kann nur ein sachlicher Massstab zur Anwendung kom-
men. Unbeachtlich ist also, ob den Klägern aus in ihrer
Person liegenden besondern Gründen (als Juden, Nicht-
Deutschen, nicht in Deutschland Wohnenden) vielleicht
unmöglich gewesen wäre, die ErfüllUI~.g in Berlin entgegen-
zunehmen oder durchzusetzen oder gegebenenfalls mit der
ihnen bezahlten ReichsmarksUInme etwas anzufangen.
Weder ist den Beklagten zuzugestehen, aus einem solchen
Sachverhalt eine Erleichterung für sich herzuleiten (weil
die Erfüllung in Deutschland den Klägern ohnehin wenig
oder nichts geboten hätte), noch steht den Klägern zu,
ihrerseits aus einem solchen Sachverhalt (gewissermassen
Schuldbetreibunga- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 27.
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zum Ausgleich) eine weitergehende Belastung der Beklag-
ten herzuleiten. Vielmehr muss man sich als Gläubiger
einfach einen nicht (als Jude, Ausländer, Auswanderer) in
seinen Rechten beschränkten Bürger vorstellen, der
füglich den Anspruch erheben kann, in Berlin (oder sonst-
wo in Deutschland) RM 108,056.47 zu bekommen, um
mit diesem Geld anzufangen, was ihm beliebt. Macht man
diesen objektiven Standpunkt zum Massstab für die
Anwendung von Art. 67 Ziff. 3 SchKG, so fällt das spezielle
deutsche Kriegs- und Judenrecht, wie es zur Zeit des
Aktenschlusses . noch galt, schon kraft des für die voll-
streckungsrechtliche Umrechnung massgebenden schwei-
zerischen Rechtes ausser Betracht. Wollte man aber im
Rahmen von Art. 67 Ziff. 3 SchKG grundsätzlich dem
das Schuldverhältnis beherrschenden ausländischen Recht
einen weitern Spielraum lassen, so müsste doch diesem
Spezialrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung die
Anwendung versagt werden.
Ist demnach als geschuldete Leistung ein in Deutschland
frei verwendbares Markguthaben anzusehen, so ist damit
allerdings nichts über dessen Transferierbarkeit nach dem
Auslande gesagt. Das Obergericht glaubt den Schwierig-
keiten solcher· 'Überweisung Rechnung tragen zu sollen.
Es belastet die Kläger bei Festsetzung der Umrechnungs-
summe mit einem bei der lTherweisung nach der Schweiz
zu erwartenden Kursverlust. Richtig ist, dass den Klägern.
nioht sog. freie Reiohsmark nach dem in der deutschen
Devisengesetzgebung
geltenden
Begriffe
zukommen
(<< Markguthaben eines devisenrechtlichen Ausländers, die
frei verfügbar und zum alten Goldmarkwerte in Valuten
eintauschbar sind»: NEUMANN,
De~nnotrecht und
internationales Privatrecht, 1938, S. 102). Für einen
solchen Anspruch fehlt naoh der insoweit vom Bundes-
gerioht nioht nachzuprüfenden Entscheidung des Ober-
gerichtes die reohtliche Voraussetzung. Allein es handelt
sich gar nicht darum, -deutsohes Vermögen nach der
SchWeiz zu transferieren, wobei es allenfalls nicht ohne
110
Sohuldbetreibungs- und .Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 27.
Einbusse für die Kläger abginge. Vielmehr. können die
Kläger mit ihrer Betreibung einfach das' arrestierte Ver-
mögen zu ihrer Deckung in Anspruch nehmen. Dieses
Vermögen befindet sich bereits in der Schweiz (es war
schon zu Lebzeiten des Erblassers hier) und muss daher
gar nicht erst hierher transferiert werden. Es frägt sich
also bloss, wieviel Betreibungserlös in Schweizerwährung
es braucht (und was demgemäss als Betreibungssumme
geltend zu machen ist), um dem Pflichtteilsguthaben von
RM 108,046.47 gleichgestellt zu werden. Dafür aber kann
nur der Kurs bestimmend sein, wie er in der Schweiz
für die Zahlung von Schulden in deutscher Währung
anerkannt war, sei es am Tage des Erbfalls, sei es späte-
stens bei Anhebung der Betreibungen (vgl. BGE 51 m
183). Dieser Kurs bewegte sich nun nach den Akten in
Beträgen von mehr als Fr. 170.- = RM 100.- (Monats-
bericht der Schweizerischen Nationalbank für den März
1938, Rubrik « Geldkurse für Sichtdevisen in der Schweiz»;
Bericht der Schweizerischen Verrechnungsstelle vom 12.
Dezember 1941). Auf den Clearingkurs als solchen wäre
hier nicht abzustellen, da keine clearingpflichtige Zahlung
nach Deutschland in Frage steht. Allein im Verrechnungs-
verkehr mit Deutschland stützte man sich bei der Um-
rechnung von Markschulden in Schweizerfranken, wie sie
bei der Schweizerischen Nationalbank einzuzahlen waren,
eben auf den von der Nationalban~ a-gf Grund des Tages-
kurses für Auszahlung Berlin fixierten Kurs, gleichwie
auf der andern Seite die deutsche Reichsbank bezw.
Verrechnungskasse die bei ihr einzuzahlenden auf Schwei-
zerfranken lautenden Beträge zum amtlichen Mittelkurs
der Berliner Börse für Auszahlung Schweiz in Mark um-
recJ,mete.
Es steht natürlich dahin, ob die Kläger den so berech-
neten Frankenbetrag dazu verwenden wollen, sich daraus
in Deutschland RM 108,046.47 (mit Zinsen und Kosten)
zu beschaffen, und ob sie eine seinerzeit kurz nach Er-
öffnung des Erbganges erhaltene derartige Zuweisung
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 27. 111
aus dem schweizerischen Erbschaftsvermögen hiezu ver-
wendet hätten. Sie sind dazu keineswegs vel'{)flichtet,
sondern können über den Verwertungserlös frei verfügen,
soweit nicht öffentlichrechtliche Beschränkungen eingrei-
fen (wie gegenwärtig die Sperre allen deutschen Vermö-
gens in der Schweiz gemäss den' Bundesratsbeschlüssen
vom 16. Februar, 27. April und 3. Juli 1945, wozu vgl.
das Kreisschreiben des Bundesgerichtes vom 9. Juli 1945,
BGE 71 III 33. Das wird bei der Pfändung zu beachten
sein, beeinflusst aber die vorliegende Entscheidung nicht).
Gleichgültig indessen, wozu die Kläger den Verwertungs-
erlös zu verwenden gedenken, muss für die Umrechnung
bestimmend sein, was ihnen eigentlich geschuldet ist.
Auch die Billigkeit verlangt keine abweichende. Ent-
scheidung. Die Kaufkraft de:r Mark war in Deutschland
zur massgebenden Zeit eher höher denn niedriger als die
Kaufkraft des Frankens in der Schweiz, wenn auch viel-
leicht nicht 1 3/, mal so hoch wie der Umrechnungskurs
seit der im Jahre 1936 erfolgten Abwertung des Schweizer-
frankens. Wohl gerade deshalb haben denn auch die
Parteien das schweizerische Erbschaftsvermögen nach
diesem Kurse in Reichsmark bewertet. Nicht weil dies
für die· Umrechnung der Pflichtteilsansprüche ohne wei-
teres massgebendwäre, aber weil die Betreibung darauf
hinausläuft, den Klägern für ihre gesamten Ansprüche
aus dem schweizerischen Erbschaftsvermögen Deckung zu
verschaffen, drängt sich die Anwendung des gleichen
Kurses zur Bestimmung der Betreibungssumme auf. So
erhalten die Kläger -
vorausgesetzt dass der Verwer-
tungserlös. nicht sehr beträchtlich von der Schätzung der
~chweizerwerte für die Feststellung des Erbschaftsbe-
standes abweicht -
ungefähr den Betrag, zu dem die
für sie verwerteten Sachen in jener Aufstellung einge-
setzt waren.
Ob nun auf den Kurs vom 21. März oder aber vom
28. Februar oder 5. Juni 1939 abgestellt wird, ja selbst
bei Abrundung des Kurses von RM 100.- auf Fr. 170.-
111
Sohuldbetreibungs' und Konkursreoht (ZiviJabteilungen). N0 27.
ergeben dieRM 108,046.47 einen Betrag schweizerischer
Wihrungvon mehr als den eingeklagten Fr. 160,000.-,
10 dass dieser Betrag zuzusprechen ist.
7. '-,- Sollte zutrefien, dass den Beklagten heute vom
Erbschaftsvermögen nicht viel mehr übrig bleiben wird.
als die nach dem Gesagten den Klägern in der Betreibung
allenfalls zukommenden Fr. 160,000.-, so wäre dies auf
spätere Ereignisse zurückzuführen. (Es ist die Rede davon,
übrigens ohne nähere Angaben, dass die deutschen Lie-
genschaften der Beklagten «(ausgebombt» wo~en seien).
Das wäre keinesfalls für den anzuwendenden Umrech-
nungskurs von Belang. Höchstens könnte aus solchem
Gesichtspunkte nachträglich die Bewertung der Erb-
sohaft und damit der Pflichtteilsansprüche wieder in
Frage gestellt werden, sofern- das . dafür· massgebende
deutsche Recht dafür eine Hanc;J.habe bieten sollte. Im
vorliegenden Prozesse konnte so etwas nicht mehr geltend
gemacht werden. Gegebenenfalls· bliebe eine Rückforde-
rungsklage nach Art. 86 SchKG vorbehalten ..
Demnack erkennt das lfurule8gerickt :
Haupt- und Anschlussberufung werden teilweise be-
gründet erklärt und das Urteil des Obergerichtes des
Standes Zürich vom 3. Juli 1945 dahin abgeändert, dass
die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit verpftichtet
'Y"öfde~, den Klägern Fr. 160,000.-· Qder RH 108,046.47
hebst Zins zu 4 % von 5/S seit 28. Februar 1939 und von
8/. seit 5. Juni 1939, sowie Fr. 33.50 Arrest-und Fr. 31.20
Betreibungskosten zu bezahlen.
113
SehuldhetreßJungs- ud lonkursreeht.
Poursolte et Failllte.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR1i:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
28. Entseheld vom 5. November 1948
i.· S. Wwe Kocherh8ns.
ÄWgescklagM6 Verla88fm8Cka#, EinBtellung des Konkur8e8 mangels
Aktiven:
Gegenstand der Zuweisung nach Art. 133 Aha. 1 VZG sind:
_. nur Aktiven, die bei der Einstellung des Konkurses bekannt
waren;
-
nicht Forderungen, ausser solchen, die in Wertpapieren ver·
körpert sind.
Succeuion ~.
Btwpenrion de la faillile faute d,'actif.
L& ~
~e
par l'art. 133 &1. lORI n'ast applicab~e qu'aux
biens qUl etalent connus au moment de Ja SuspeDSlOD de Ja
fa.illite. Elle n'est -pas applicable aux crea.nces, sauf 11 celles qui
SOßt incorporees dans UD titre.
SvcceBBione ripudiata. B08'p6n8ione rkl fallMnento per mancama
tl'ottWi.
L& misura-prevista daJI'art.133 cp. 1 RRF e applicabile soltanto
ai beni conosciuti aß'atto della sospensione dei fallimento.
Essa .. non e applicaQile ai crediti, salvo se incorporati in UD
titolo •
...4. '-,'Ober den Nachlass des Heinrich Kocherhans
wurde im Jahre 1940 die konkursamtliche Liquidation
eröfinet, dann aber mangels Aktiven eingestellt und
mangels Kostenvorschussesgeschlossen. Sechs Jahre später
meldete die Witwe dem Konkursamt ein neu entdecktes
Aktivum des Verstorbenen, nämlich eine :v erlustscheins-
•
AB 72 In -
19'8