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100 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. (Zivilabteilungen). N° 27. nauen Ansprecher daraufhin innert der gesetzten Frist die Widerspruchsklage einreichten, wie die Vorinstanz feststellt, hatte das die Einstellung der Betreibung hin- sichtlich des gepfändeten Viehs zur Folge, sodass dem bezüglichen Verwertungsbegehren mit Reoht keine Folge gegeben wurde. Dies gilt allerdings nur mit Bezug auf die Brüder Johann und Josef Fellmann. Gegenüber Alois, der jedenfalls die Klagefristansetzung vom 22. Mai zugestellt erhalten hatte, galt diese erste Frist, die er unbenutzt verstreichen, liess, sodass er als Drittanspreoher ausgesohieden ist -:- was allerdings für die Einstellung der Betreibung ohne Belang ist. Demnach erkennt die 8ck'lildbetr. u. Konhurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
11. URTEILE· DER ZIVILABTEILUNGEN ARR:ETS DES COURS CIVILES
27. Urtell der 11. Zlvllabtellung vom 27. Juni 1946
i. S. Chambers und Elsler gegen Isay und Konsorten. Verlassenschaft eines Deutschen mit Wohnsitz in Deutschland und Vermögen in Deutschland und in der Schweiz. Anwendbares Recht, Art. 22 und 32 NAG (Erw. 1). Betreibung in der Schweiz für eine im Ausland erfüllba.re, auf fremde Währung lautende Forderung. yorbehaJt der Zahlung gamäss dem Schuldverhältnis (Erw. 3). Bedeutung einer Zah- lung an das Betreibungsamt, Art. 12 SchKG (Erw. 4). Umrechnung in Schweizerwäbrung, Art. 67 Ziff. 3 SchKG, Bestim- mung des Umrechnungskurses (Erw. 6). Succession d'un Allemand domicilie en Allemagne et poss&1a.nt des biens en Allema.gne et en Suisse. Droit applicable, art. 22 et 32 LF sur les rapports de droit civil des citoyens etablis et en sejour (consid. 1). . Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 27. 101 Poursuite exercee en Suisse pour une crea.nce en monnaie etran. g~ et paYl!'ble 8: 1'6tranger. Reserve du payement en confor- nute du ~rOlt regISsant las rapports entre interesSes (consid. 2)_ PorMe d un payement en mains de l'office des poursuites art. 12 LP (consid. 4). • Conversion en monnaie suisse, art. 67 eh. 3 LP . fiXation du cours de conversion (consid. 6). • Su~ssione d'un germa.nico domiciliato in Germania e con sostanza. m Germania. ed in Isvizzera. Diritto applicabile. art. 22 e 32 LDD (consid. 1). ESe<?uzio~e in Is~ra per un credito in valuta straniera e paga- bile all estero. Rlserv& deI paga.mento inconformitil. deI diritto ehe regola i rapporti tra gli interessati (consid. 2). Portata d'un ~ent'? fatto all'ufficio d'esecuzione, art. 12 LEF (consid. 4). ConyerslOne m valuta svizzera, art. 67, cifra 3 LEF; determina. Zlone deI corso di conversione (consid. 6). A. - Die in Berlin wohnenden Beklagten, Ehefrau und Sohn des dort wolmhaft gewesenen und a.m 21. März 1938 gestorbenen Professors Herma.nn Isay. deutscher Staatsangehörigkeit. sind dessen einzige Erben. Die heiden im Jahre 1934 nach England ausgewanderten und seither dort wohnenden, zudem naturalisierten Kläger, Kinder des Erblassers aus früherer Ehe, hatte er durch letztwillige Verfügung auf den Pflichtteil gesetzt. Sie waren dadurch nach deutschem Gesetz von der Erbfolge ausgeschlossen. Es steht ilmen lediglich eine Geldforderung von der HäIfte des gesetzlichen Erbteils zu (§ 2303 des deutschen BGB). Es ist unbestritten, dass jedem Kläger 3/?/I.' beiden zusammen 3/16 des Wertes der ganzen Erbschaft zu. kommen. B. -:- Im Jahre 1939, noch vor Ausbruch des Krieges, liessen die Kläger das schweizerische Erbschaftsvermögen für eine Forderung von zusammen Fr. 100,000.- und für weitere Fr. 60,000.- je mit Zins zu 5% seit 21. März 1938 a.rrestieren. Auf den Rechtsvorschlag folgte die Klage auf Anerkennung der erwähnten Beträge samt Arrest- und Betreibungskosten mit solidarischer Haftung der Beklagten. Diese beantragten die gänzliche Abweisung der Klage (unter ande~ deshalb, weil den Klägern keine Forderung in schweizerischer Währung zustehe). Sie machten auch geltend, den Klägern stehe eine For- 102 8ohuldbetreibungs· und Konkursreoht (Zivilabteilungen). N° 27. derung auf blosse Inlandsmark zu, die in der Schweiz nicht den Wert freier Reichsmark besitze. Eventuell bet\lltragten sie, es sei ihnen die Erfüllung der Schuld in deutscher Währung (e am Sitze des Nachlasses », Berlin, vorzubehalten. O. - Das Bezirksgericht Zürich verurteilte die Beklag- ten am 6. Juli 1943 solidarisch zu Fr. 100,000.- mit Zins zu 4% seit~8. Februar 1939 und zu Fr. 60,000.- mit Zins zu 4% seit 5. Juni 1939, d. h. je seit Zustellung des Zahlungsbefehls, und zu den Arrest- und Betreibungs- kosten. Es erklärte die Beklagten zur Erfüllung der Schuld in Reichsmark für berec4tigt, die erwähnten Beträge schweizerischer Währung umgerechnet zum Kurse von RM 56.- = Fr. 100.-, d. h. RM 100.- = Fr. 178.57. D. - Mit Urteil vom 3. Juli-I945 setzte das Obergericht des Standes Zürich den Forderungsbetrag schweizerischer Währung auf Fr. 74,169.86 herab, erklärte aber alternativ RM 255,412:75 als geschuldet, je mit Zins zu 4% seit
28. Februar 1939 sowie Arrest- und Betreibungskosten. Das . Obergericht geht von folgender Pflichtteilsberech- nung aus: Deutsche Erbschaftswerte ... . . . Schweizerische Erbschaftswerte Fr. 324,122.98, umgerechnet zum Kurse von RM 56.- = Fr. 100.- . . Ganzes Erbschaftsvermögen . . . Pflichtteile der beiden Kläger 3/18 RM 394,738.57 » 181,509.27 RM 576,247.84 RM 108,046.47 Den Betrag in Schweizerwährung berechnet das Ober- gericht wie folgt :
a) 3/16 der Schweizerwerte . . . . . . Fr. 60,773.05
b) 3/16 der deutschen Werte zum Kurse der Handelssperrmark von Fr. 181/8 (Fr. 18,125) = RM 100.- . . . . .. » 13,396.81 zusammen Fr. 74,169.86 Schuldbetreibungs- und Konkursreoht (Zivilabteilungen). N0 27. 103 In Reichsmark spricht das Obergericht den Klägern nicht jenen auf RM 108,046.47 ermittelten Betrag zu, sondern (oifensichtlich aus Versehen) den Wertbetrag des ganzen schweizerischen Erbschaftsvermögens von RM 181,509.27 (statt 3/18 davon = RM 34,032.99), und » 13,913.48 (d. h. 3/18 der deut- schen Werte, richtig wäre. » 74,013.48) R=M'-:2=-=5:-::-5,-:4-::-:12::'-.7=5:- statt RM 108,046.47. E. - Mit der vorliegenden Berufung halten die Kläger an den eingeklagten Forderungen von Fr. 100,000.- und Fr. 60,000.- mit Zins und Kosten gemäss dem erst- instanzlichen Urteil fest, mit dem Beüügen, dass «die Beklagten für berechtigt zu erklären sind, die obigen Forderungen in Reichsmark zu begleichen unter Zugrunde- legung desjenigen Kurses, der bei Umrechnung dieser Reichsmark in Schweizerfranken am Auszahlungstag den oben erwähnten Schweizerfrankenbetrag ergibt.» Eventuell fordern die Kläge RM 108,046.47 mit 4% Zins seit 28. Februar 1939 (weiter eventuell : RM 56,000.- mit 4% Zins seit 28. Februar 1939 und RM 33,600.- mit 4% Zins seit 5. Juni 1939) sowie Kosten mit dem Beüügen, sie seien zur Fortsetzung der Betreibung für berechtigt zu erklären « für die Diiferenz zwischen demjenigen Schweizerfrankenbetrag, der am Auszahlungstag dem ausbezahlten Reichsmarkbetrag bei Umrechnung zu dem hiefür dannzumal geltenden Tages- kurs entsprechen würde, und Fr. 160,000.---. ». Subventuell wird Rückweisung der Sache an das Ober- gericht zu neuer Entscheidung beantragt. Die Beklagten beantragen mit ihrer Anschlussberufung die gänzliche Abweisung der Klage. Auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Kläger ist das Kassationsgericht des Kantons Zürich nicht eingetreten. 104 Sohuldbetreibungs· und Konkursrecht (ZiviIabteilungen). N° 27. Das Bundesgericht zieht in Erwäfrung : I. - Der erbrechtliohe Pflichtteilsanspruch der Kläger ber1ilit auf deutschem Recht. Schweizerisches Recht wäre selbst hinsic1;ttlich des in der Schweiz liegenden Erbschaftsvermögens nur daim anwendbar, wenn der Erblasser ausländischer Staatsangehörigkeit seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätte (Art. 22 und 32 NAG ; BGE 52 II 431, 57 II 400). Das deutsche Gesetz unterstellt seinerseits die Beerbung eines Deutschen ganz allgemein der deutschen Rechtsordnung, sogar bei Wohnsitz im Ausland (Art. 24 Abs. l' des EG zum BGB). Hinsichtlich des Vermögens, das im Auslande liegt, gibt es freilich alliälligen besondem Vorschriften des « Sach- statuteS» den Vorrang (Art. 28 daselbst; Staudinger, Anmerkung A dazu). In der Schweiz bestehen aber, wie gesagt, keine besondem Vorschriften bezüglich der Beer- bung eines im Auslande wohnenden Ausländers.
2. - Das Obergericht hat daher die Pflichtteile der Kläger mit Recht unter Einbeziehung des schweizeri- schen Erbschaftsvermögens der Beklagten nach deutschem Rechte ermittelt. Dessen Anwendung als solche ist vom Bundesgericht nicht nachzuprüfen. Die betreffenden Grundsätze des deutschen Rechtes verstossen keineswegs gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz. Diese wird durch die Erbrechtsverhältnisse der P.arteien grundsätzlich überhaupt nicht berührt. Der schweizerische (zürcherische) Gerichtsstand beruht lediglich auf der in der Schweiz erfolgten Arrestnabme nach dem damals uneingeschränkt anwendbaren Art. 271 Ziff. 4 SchKG. Bei der,Bemessung der Pflichtteilsansprüche der beiden Kläger auf insgesamt RM 108,046~47 hat es somit sein Bewenden. Daher ist aber auch kein Zweifel, dass ihnen in deutscher Währung gerade dieser ,Betrag zuzusprechen ist. In diesem Sinne ist die Anschlussberufung der Beklagten teilweise gutzuheissen und die auf grober Missrechnung des Obergerichts beruhende Zuerkennung Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 27. 105 von RM 255,412.75 (oben D am Ende) zu berichtigen.
3. - Davon abgesehen, ist die Anschlussbermung nicht begründet. Sie kritisiert die unmittelbare Einklagung einer Forderung in schweizerischer Währung statt der eigentlich auf GeldIeistung in deutscher Währung gerich- teten Pflichtteilsanspruche mit zusätzlicher Angabe des entsprechenden Betrages in Schweizerwährung bloss zu Vollstreckungszwecken. Den Beklagten ist zuzugeben, dass solche Art der. Geltendmachung der Ansprüche sachentsprechend gewesen wäre. Die in Art. 67 Ziff. 3 SchKG vorgeschriebene Angabe der Betreibungssumme in Schweizerwährung macht bei Fremdwährungsforde- rungen die Umrechnung notwendig. Aber diese Umrech- nung bewirkt keine Neuerung der Schuld. Diese besteht naCh vor in der fremden Währung, also ist zwischen Schuld- und Betreibungssumme zu unterscheiden. Die Beklagten sind auch während des Betreibungsverfahrens berechtigt, sich durch Zahlung des eigentlich geschuldeten Fremdwährungsbetrages (samt Zinsen und Kosten) nach dem das Schuldverhältnis beherrschenden deutschen Rechte zu befreien. Mittels urkundlichen Nachweises einer einwandfreien derartigen Erfüllung können sie nach Art. 85 SchKG die Aufhebung der Betreibung verlangen und gegebenenfalls den zur Auszahlung gelangten Ver- wertungserlös nach Art. 86 SchKG zurückfordern. Wenn die Kläger kurzerhand Fr. 100,000.- lind Fr. 60,000.- einforderten, so ist aber deshalb die Klage nicht von Bundesrechts wegen als auf eine eigentlich nicht geschul- dete Leistung gehend abzuweisen. Sie darf nur nicht schlechthin durch Zusprechung eines Betrages schweize- rischer Währung gutgeheissen werden. Den Beklagten ist die Erfüllung der eigentlichen Fremdwährungsschuld ausdrücklich vorzubehalten, wie sie selbst dies schon in erster Instanz eventuell beantragt haben. Dabei ist die Reihenfolge der Erwähnung der Schuldsumme fremder Währung und der in Schweizerfranken auszudrückenden Betreibungssumme unerheblich. Die in BGE 68 111 94: 106 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 27. für eine solche Klage empfohlene Forintilierung der Begehren stellt keine unverrückbare Form~l für Klage und Urteil dar (vgl. im· übrigen BGE 46 II 406).
4. '- Ist demnach die Betreibung nicht auf Vollstrek- kung einer neuen, in schweizerischer Währung zu erftil- lenden Forderung gerichtet, so schafft sie insbesondere auch keinen neuen Erfüllungsort, weder einen ausschliess- lichen noch einen zum eigentlichen Erfüllungsort « 3m Sitze des Nachlasses », wie sich die Beklagten ausdrücken, hinzutretenden. Vielmehr ist Erfüllungsort nur Berlin, wobei sich gleichfalls nach. der das Schuldverhältnis beherrschenden deutschen Rechtsordnung bestimmt, ob die Ablieferungspflicht nach § 270 Abs. 1 BGB auch bei ausländischem Wohnsitz des Gläubigers und überhaupt bei Nachlassverbindlichkeiten . gilt. Allerdings sind die Beklagten berechtigt, die Betreibungssumme nach Art. 12 SchKG an das Betreibungsamt zu zahlen. Aber solche Zahlung ist nicht ordentliche Erfüllung, sondem Befolgung des amtlichen Zahlungsbefehls. Auch die Überweisung des so vom Amte eingezogenen Betrages an den Gläubiger ist keine ziviIrechtliche Erfüllungshandlung, so wenig wie die Ausrichtung eines Verwertungserlöses. All dies sind Akte des Betreibungsverfahrens, für das die Betreibungs- summe massgebend ist, wie denn ein auf fremde Währung lautender Rechtsöffnungsentscheid nicht vollziehbar wäre (BGE 43 III 272). Dabei bleibt die Jhage offen, ob der Gläubiger einen Kursschaden nachfordem könne, der ihm. allenfalls erwächst, wenn die Schuld währung seit Anhebung der Betreibung im Kurse gestiegen ist und ihm. daher die nach dem frühem Kurse berechnete Be- treibungssumme den geschuldeten Betrag fremder Wäh- rung nicht mehr zu verschaffen vermag .. Für eine solche Nachforderung wäre, entgegen 9.er Ansicht von Tmms (Schweizerische Juristenzeitung 19 S. 20-21) und der deutschen Praxis zu § 803 ZPO (vgl. Hans HESS, Die Fremdwährungsforderung als Objekt der schweizerischen Schuldbetreibung, 1944, S. 31 ff.; Juristische Wochen- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 27. 107 schrift 1923 S. 505 Nr. 8) eine neue Betreibung erforderlich, was bereits BGE 43 III 272 andeutet.
5. - Die Kläger möchten es nicht bei ihren Pflicht- tellsansprnchen von insgesamt RM 108,046.47 bewenden lassen. Sie beanspruchen unter Umständen einen höhem Markbetrag, sofem nämlich zur Zeit der Zahlung ein höherer Betrag dem eingeklagten Frankenbetrag von 160,000.- entsprechen sollte. Damit machen sie die Betreibungssumme zum Massstab für die Schuldsumme :in deutscher Währung, was mangels einer Neuerungs- wirkung der Betreibung ausgeschlossen ist. Wenn das Obergericht von einer unveränderlichen Pflichtteilsfor- derung in deutscher Währung ausgeht, so eben gemäss dem deutschen Erbrecht, wonach sich die Pflichttells- a.nsprüche nach dem Bestand und Wert der Erhschaft «zur Zeit des Erbfalls» bestimmen (§ 2311 BGB; dazu Kommentar von Reichsgerichtsräten, Anmerkung 1). 6~· - . Zur hauptsächlichen Streitfrage nach dem für die Bemessung der Betreibungssumme zutreffenden Um- rechnungskurse haben die beiden vorinstanzlichen Gerichte verschieden Stellung genommen. Das Bezirksgericht wen- det einfach den von den Parteien angewendeten Umrech- nungssatz für die Bewertung des schweizerischen Ver- mögens auch « in umgekehrter Richtung» an. Indessen haben die Beklagten bereits in erster Instanz geltend gemacht, den Klägem komme nur sog. Inlandsmark zu, weshalb der Devisenkurs für die Umrechnung in Schwei- zerwährung nicht anwendbar sei. Mit diesem Einwand setzt sich das Obergericht auseinander. Es kommt zum Schlusse, die deutsche Devisengesetzgebung habe den Beklagten im Jahre 1939 (Zeit der Anhebung· der Betrei- bungen) die Erfüllung der Schuld « jedenfalls zum Devisen- kurs» verunmöglicht. Darauf sei Rücksicht zu nehmen. Die öffentliche Ordnung der Schweiz werde dadurch nicht verletzt. Wollte man den Beklagten eine tatsächlich unmögliche Leistung zumuten, so würden die Kläger in stossender Weise begünstigt. Gerade eine solche Ent- I 108 Schuldbetreibungs- und Konkursreoht (Zivilabteilungsn}. N0 27. scheidung würde gegen das einheimische schweizerische Rechtsgefühl, als dessen Hüter die öffentliche Ordnung geltef verstossen. Die 'Pflicht der Beklagten erschöpfe sich darin, den Klägern am deutschen Erfüllungsort Inlandsmark zur Verfügung zu stellen bezw. solche von dort aus zu schicken. Dabei falle ein Kursverlust zu Lasten der Kläger. In der Schweiz sei daher die Pflichtteilsfor- derung, soweit auf dem deutschen Teil der Erbschaft beruhend, zum Sperrmarkkurse zu berechnen. Dieser lasse sich als blosser AusIandskurs (von Deutschland aus gesehen) nicht am Erfüllungsorte Berlin ermitteln. In der Schweiz habe er laut Bericht der Schweizerischen Nationalbank am 5. Juni 1939 Fr. 18 1/ 8 (Fr. 18,125) für RM 100.- (Kredit-, Effekten- und Aktiensperrmark) betragen. . Die Betrachtungsweise des Obergerichts ist jedoch nicht zutreffend, noch vermag sie das Rechtsgefühl zu befriedigen. Ziel der Umrechnung nach Art. 67 Ziff. 3 . SchKG . muss sein, den Klägern aus dem in der Schweiz ari'estierten Vermögen der Beklagten durch Zwangsvoll- streckung soviel Geldeswert in Schweizerwährung zuzu- weisen als erforderlich ist, damit sie sich daraus in Berlin RM 108,046.47 verschaffen können, und zwar auf den Tag des Erbfalls, 21. März 1938, oder doch auf die Zeit der Anhebung der Betreibung zurückgerechnet. Dabei kann nur ein sachlicher Massstab zur Anwendung kom- men. Unbeachtlich ist also, ob den Klägern aus in ihrer Person liegenden besondern Gründen (als Juden, Nicht- Deutschen, nicht in Deutschland Wohnenden) vielleicht unmöglich gewesen wäre, die ErfüllUI~.g in Berlin entgegen- zunehmen oder durchzusetzen oder gegebenenfalls mit der ihnen bezahlten ReichsmarksUInme etwas anzufangen. Weder ist den Beklagten zuzugestehen, aus einem solchen Sachverhalt eine Erleichterung für sich herzuleiten (weil die Erfüllung in Deutschland den Klägern ohnehin wenig oder nichts geboten hätte), noch steht den Klägern zu, ihrerseits aus einem solchen Sachverhalt (gewissermassen Schuldbetreibunga- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 27. 109 zum Ausgleich) eine weitergehende Belastung der Beklag- ten herzuleiten. Vielmehr muss man sich als Gläubiger einfach einen nicht (als Jude, Ausländer, Auswanderer) in seinen Rechten beschränkten Bürger vorstellen, der füglich den Anspruch erheben kann, in Berlin (oder sonst- wo in Deutschland) RM 108,056.47 zu bekommen, um mit diesem Geld anzufangen, was ihm beliebt. Macht man diesen objektiven Standpunkt zum Massstab für die Anwendung von Art. 67 Ziff. 3 SchKG, so fällt das spezielle deutsche Kriegs- und Judenrecht, wie es zur Zeit des Aktenschlusses . noch galt, schon kraft des für die voll- streckungsrechtliche Umrechnung massgebenden schwei- zerischen Rechtes ausser Betracht. Wollte man aber im Rahmen von Art. 67 Ziff. 3 SchKG grundsätzlich dem das Schuldverhältnis beherrschenden ausländischen Recht einen weitern Spielraum lassen, so müsste doch diesem Spezialrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung die Anwendung versagt werden. Ist demnach als geschuldete Leistung ein in Deutschland frei verwendbares Markguthaben anzusehen, so ist damit allerdings nichts über dessen Transferierbarkeit nach dem Auslande gesagt. Das Obergericht glaubt den Schwierig- keiten solcher· 'Überweisung Rechnung tragen zu sollen. Es belastet die Kläger bei Festsetzung der Umrechnungs- summe mit einem bei der lTherweisung nach der Schweiz zu erwartenden Kursverlust. Richtig ist, dass den Klägern. nioht sog. freie Reiohsmark nach dem in der deutschen Devisengesetzgebung geltenden Begriffe zukommen (<< Markguthaben eines devisenrechtlichen Ausländers, die frei verfügbar und zum alten Goldmarkwerte in Valuten eintauschbar sind»: NEUMANN, De~nnotrecht und internationales Privatrecht, 1938, S. 102). Für einen solchen Anspruch fehlt naoh der insoweit vom Bundes- gerioht nioht nachzuprüfenden Entscheidung des Ober- gerichtes die reohtliche Voraussetzung. Allein es handelt sich gar nicht darum, -deutsohes Vermögen nach der SchWeiz zu transferieren, wobei es allenfalls nicht ohne 110 Sohuldbetreibungs- und .Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 27. Einbusse für die Kläger abginge. Vielmehr. können die Kläger mit ihrer Betreibung einfach das' arrestierte Ver- mögen zu ihrer Deckung in Anspruch nehmen. Dieses Vermögen befindet sich bereits in der Schweiz (es war schon zu Lebzeiten des Erblassers hier) und muss daher gar nicht erst hierher transferiert werden. Es frägt sich also bloss, wieviel Betreibungserlös in Schweizerwährung es braucht (und was demgemäss als Betreibungssumme geltend zu machen ist), um dem Pflichtteilsguthaben von RM 108,046.47 gleichgestellt zu werden. Dafür aber kann nur der Kurs bestimmend sein, wie er in der Schweiz für die Zahlung von Schulden in deutscher Währung anerkannt war, sei es am Tage des Erbfalls, sei es späte- stens bei Anhebung der Betreibungen (vgl. BGE 51 m 183). Dieser Kurs bewegte sich nun nach den Akten in Beträgen von mehr als Fr. 170.- = RM 100.- (Monats- bericht der Schweizerischen Nationalbank für den März 1938, Rubrik « Geldkurse für Sichtdevisen in der Schweiz»; Bericht der Schweizerischen Verrechnungsstelle vom 12. Dezember 1941). Auf den Clearingkurs als solchen wäre hier nicht abzustellen, da keine clearingpflichtige Zahlung nach Deutschland in Frage steht. Allein im Verrechnungs- verkehr mit Deutschland stützte man sich bei der Um- rechnung von Markschulden in Schweizerfranken, wie sie bei der Schweizerischen Nationalbank einzuzahlen waren, eben auf den von der Nationalban~ a-gf Grund des Tages- kurses für Auszahlung Berlin fixierten Kurs, gleichwie auf der andern Seite die deutsche Reichsbank bezw. Verrechnungskasse die bei ihr einzuzahlenden auf Schwei- zerfranken lautenden Beträge zum amtlichen Mittelkurs der Berliner Börse für Auszahlung Schweiz in Mark um- recJ,mete. Es steht natürlich dahin, ob die Kläger den so berech- neten Frankenbetrag dazu verwenden wollen, sich daraus in Deutschland RM 108,046.47 (mit Zinsen und Kosten) zu beschaffen, und ob sie eine seinerzeit kurz nach Er- öffnung des Erbganges erhaltene derartige Zuweisung Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 27. 111 aus dem schweizerischen Erbschaftsvermögen hiezu ver- wendet hätten. Sie sind dazu keineswegs vel'{)flichtet, sondern können über den Verwertungserlös frei verfügen, soweit nicht öffentlichrechtliche Beschränkungen eingrei- fen (wie gegenwärtig die Sperre allen deutschen Vermö- gens in der Schweiz gemäss den' Bundesratsbeschlüssen vom 16. Februar, 27. April und 3. Juli 1945, wozu vgl. das Kreisschreiben des Bundesgerichtes vom 9. Juli 1945, BGE 71 III 33. Das wird bei der Pfändung zu beachten sein, beeinflusst aber die vorliegende Entscheidung nicht). Gleichgültig indessen, wozu die Kläger den Verwertungs- erlös zu verwenden gedenken, muss für die Umrechnung bestimmend sein, was ihnen eigentlich geschuldet ist. Auch die Billigkeit verlangt keine abweichende. Ent- scheidung. Die Kaufkraft de:r Mark war in Deutschland zur massgebenden Zeit eher höher denn niedriger als die Kaufkraft des Frankens in der Schweiz, wenn auch viel- leicht nicht 1 3/, mal so hoch wie der Umrechnungskurs seit der im Jahre 1936 erfolgten Abwertung des Schweizer- frankens. Wohl gerade deshalb haben denn auch die Parteien das schweizerische Erbschaftsvermögen nach diesem Kurse in Reichsmark bewertet. Nicht weil dies für die· Umrechnung der Pflichtteilsansprüche ohne wei- teres massgebendwäre, aber weil die Betreibung darauf hinausläuft, den Klägern für ihre gesamten Ansprüche aus dem schweizerischen Erbschaftsvermögen Deckung zu verschaffen, drängt sich die Anwendung des gleichen Kurses zur Bestimmung der Betreibungssumme auf. So erhalten die Kläger - vorausgesetzt dass der Verwer- tungserlös. nicht sehr beträchtlich von der Schätzung der ~chweizerwerte für die Feststellung des Erbschaftsbe- standes abweicht - ungefähr den Betrag, zu dem die für sie verwerteten Sachen in jener Aufstellung einge- setzt waren. Ob nun auf den Kurs vom 21. März oder aber vom
28. Februar oder 5. Juni 1939 abgestellt wird, ja selbst bei Abrundung des Kurses von RM 100.- auf Fr. 170.- 111 Sohuldbetreibungs' und Konkursreoht (ZiviJabteilungen). N0 27. ergeben dieRM 108,046.47 einen Betrag schweizerischer Wihrungvon mehr als den eingeklagten Fr. 160,000.-, 10 dass dieser Betrag zuzusprechen ist.
7. '-,- Sollte zutrefien, dass den Beklagten heute vom Erbschaftsvermögen nicht viel mehr übrig bleiben wird. als die nach dem Gesagten den Klägern in der Betreibung allenfalls zukommenden Fr. 160,000.-, so wäre dies auf spätere Ereignisse zurückzuführen. (Es ist die Rede davon, übrigens ohne nähere Angaben, dass die deutschen Lie- genschaften der Beklagten «(ausgebombt» wo~en seien). Das wäre keinesfalls für den anzuwendenden Umrech- nungskurs von Belang. Höchstens könnte aus solchem Gesichtspunkte nachträglich die Bewertung der Erb- sohaft und damit der Pflichtteilsansprüche wieder in Frage gestellt werden, sofern- das . dafür· massgebende deutsche Recht dafür eine Hanc;J.habe bieten sollte. Im vorliegenden Prozesse konnte so etwas nicht mehr geltend gemacht werden. Gegebenenfalls· bliebe eine Rückforde- rungsklage nach Art. 86 SchKG vorbehalten .. Demnack erkennt das lfurule8gerickt : Haupt- und Anschlussberufung werden teilweise be- gründet erklärt und das Urteil des Obergerichtes des Standes Zürich vom 3. Juli 1945 dahin abgeändert, dass die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit verpftichtet 'Y"öfde~, den Klägern Fr. 160,000.-· Qder RH 108,046.47 hebst Zins zu 4 % von 5/S seit 28. Februar 1939 und von 8/. seit 5. Juni 1939, sowie Fr. 33.50 Arrest-und Fr. 31.20 Betreibungskosten zu bezahlen. 113 SehuldhetreßJungs- ud lonkursreeht. Poursolte et Failllte. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR1i:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
28. Entseheld vom 5. November 1948 i.· S. Wwe Kocherh8ns. ÄWgescklagM6 Verla88fm8Cka#, EinBtellung des Konkur8e8 mangels Aktiven: Gegenstand der Zuweisung nach Art. 133 Aha. 1 VZG sind: _. nur Aktiven, die bei der Einstellung des Konkurses bekannt waren ; - nicht Forderungen, ausser solchen, die in Wertpapieren ver· körpert sind. Succeuion ~. Btwpenrion de la faillile faute d,'actif. L& ~ ~e par l'art. 133 &1. lORI n'ast applicab~e qu'aux biens qUl etalent connus au moment de Ja SuspeDSlOD de Ja fa.illite. Elle n'est -pas applicable aux crea.nces, sauf 11 celles qui SOßt incorporees dans UD titre. SvcceBBione ripudiata. B08'p6n8ione rkl fallMnento per mancama tl'ottWi. L& misura-prevista daJI'art.133 cp. 1 RRF e applicabile soltanto ai beni conosciuti aß'atto della sospensione dei fallimento. Essa .. non e applicaQile ai crediti, salvo se incorporati in UD titolo • ...4. '- ,'Ober den Nachlass des Heinrich Kocherhans wurde im Jahre 1940 die konkursamtliche Liquidation eröfinet, dann aber mangels Aktiven eingestellt und mangels Kostenvorschussesgeschlossen. Sechs Jahre später meldete die Witwe dem Konkursamt ein neu entdecktes Aktivum des Verstorbenen, nämlich eine :v erlustscheins- • AB 72 In - 19'8