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20. Entseheldvom 27. August 1946 i. S. Brunner. Zustellung der Betreibungaurkunden in der Betreibung gegen eine iuristi8che Person oder eine G68eUschajt. Die Betreibungsurkunden können den in Art. 65 Abs. 1 SChKG als «Vertreter» genannten Personen auch ausserhaJb des GeschMtslokals der betriebenen juristischen Person oder Ge. sellschaft (Art. 65 Abs. 2 SchKG) gültig zugestellt werden. Wird der «Vertreter» im Sinne von Art. 65 Abs. 1 SchKG in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszu- üben pflegt, nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen (Art.· 64 Abs. 1 SchKG), und zwar selbst dann, wenn die betriebllne juristische Person oder Gesellschaft ein GeschMtslokal besitzt. N otification des actes de poursuite en 008 de pourauite contre une personne iuridique ou une BOCiet6. Las actas de poursuite peuvent etm valablement signifies aux personnes que l'art. 65 al. 1 LP designe comme « represen- tants,. . meme hors des bureaux de la personne juridique ou dA la societe poursuivies. Si le « representant », dans le sens de l'art. 65 al. 1 LP. ne peut etre atteint A son domicile ni A l'endroit Oll il a coutume d'exer- cer sa profession, 180 notification peut se faire aussi A une per· soIine adulte de son menage ou A un employe (art. 64 aI. 1 LP), mame dans le cas Oll la personne juridique ou 1a societe pos- aMent un bureau d'afiaires particulier. Notif/,ca degli atti 686CUtWi in 0080 d'68/lCUZione contro UM persona giuritlica 0 UM societd.. Gli atti esecutivi possono essere validamente notificati alle per- sone, ehe l'art. 65 cp. 1 LEF designa come « rappresentanti », anche fuori degli uffici· della persona giuridica 0 della societA escusse. Se il « rappresentante » a' seilsi delI 'art. 65 cp. 1 LEF non si trova al suo domicilio ne al luogo ove wole esercitare la BUa profes. sione, la notifica puo esser latta ad una persona adulta della BUa famiglia 0 ad uno dei suoi impiegati (art. 64 cp. 1 LEF). anche se la persona giuridica 0 la societA posseggono un ufficio commerciale proprio. Am 16. März 1946 stellte der Rekurrent beim Betrei- bungsamt Bern ein Betreibungsbegehren gegen die «Genossenschaft Schweiz. Gross- und Kleinviehhändler. mit Sitz in Bern, Präsident: Rektor Leuenberger, Handels- mann, Ursenbach ». Der Zahlungsbefehl wurde am 22. März 1946 im Tuchladen Rektor Leuenbergers dem dort tätigen volljährigen Sohne desselben, Walter Leuenberger. zugestellt; ebenso am 25. Mai 1946 die Konkursandrohung.
72 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 20. Mit BeschwerA~ vom 4. Juni 1946 beantragte die Schuld- nerin, die Betreibung sei aufzuheben und das Betrei- bungsamt sei anzuweisen, ihr einen neuen Zahlungsbefehl zuzustellen. Sie machte geltend, die Zustellung der für sie bestimmten Betreibungsurkunden hätte gemäss Art. 65 Abs. 2 SchKG in ihrem Sekretariat an der Genfergasse 3 in Bern erfolgen sollen; ausserhalb dieses Bureaus hätten solche Urkunden dem Präsidenten Hektor Leuenberger. wenn überhaupt, nur persönlich zugestellt werden dürfen; den an Wa,lter Leuenberger ausgehändigten Zahlungs- befehl habe Hektor Leuenberger nie erhalten. Die kanto- nale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 5. Juli 1946 geschützt. Diesen Entscheid zieht der im kantonalen Verfahren nicht angehörte Rekurrent an das Bundes- gericht weiter mit dem Antrag auf Abweisung der Be- sch)Verde. Die Bchulilbetreib'Ungs- 'li/nd Konkurskammer zieht in Erwägung : Hektor Leuenberger ist als Präsident unstreitig Mit- glied des Vorstandes der betriebenen Genossenschaft. Er gehört also zu den Personen, an welche gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG Betreibungsurkunden zuhanden,der Genossenschaft zugestellt werden',können. Art. 65 Abs. 2 SchKG, auf den die Schuldnerin und die Vorlnstanz sich berufen, sieht vor,. dass die Zustellung von Betreibungsurkunden nicht nur an die in Abs. 1 genannten Personen, sondern auch an andere Beamte oder Angestellte der betriebenen. juristischen Person oder Gesellschaft erfolgen kann, wenn die in Abs. 1 ge- nannten Personen in ihrem Geschäftslokal, d. h. im Geschäftslokal der juristischen Person oder der Gesell- schaft (BGE 57 III 48), nicht angetroffen werden. Da- durch wird die Zustellung im Geschäftslokal der juristi- schen Personen und der Gesellschaften erleichtert. Dass die Zustellung an juristische Personen oder an Gesell- schaften, die ein Geschäftslokal haben, rechtswirksam Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20. 73 nur an diesem Orte geschehen könne, folgt aus Art. 65 Abs. 2 SchKG jedoch nicht. In dieser Bestimmung liegt keine Einschränkung des in Art. 65 Abs. 1 SchKG aus- gesprochenen Grundsatzes. Betreibungsurkunden für die betriebene juristische, Person oder Gesellschaft können den dort als «Vertreter» erwähnten Personen also auch ausserhalb des Geschäftslokals der Betriebenen gültig zugestellt werden. Die ausserhalb dieses Lokals erfolgte Zustellung an einen dieser « Vertreter» bietet im allge- meinen mindestens gleich gute Gewähr dafür, dass die Urkunden in die richtigen Hände kommen, wie die Zu- stellung an einen untergeordneten Angestellten im Ge- schäftslokal. Bei Organisationen, die nicht im Handels- register eingetragen sind, und deren Geschäftslokal daher nicht aus diesem Register zu ersehen ist (vgl. Art. 42 Aha. 2 der Verordnung über das Handelsregister vom
7. Juni 1937), wäre es zudem für den Gläubiger bezw. das Betreibungsamt oft schwierig, das Geschäftslokal ausfindig zu machen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt den streitigen Zahlungsbefehl und die streitige Konkursandrohung . an Hektor Leuen- berger gesandt hat. Wie schon in BGE 44 III 21 ff. festgestellt, enthält Art. 64 SchKG, der die Zustellung an natürliche Personen regelt, einen allgemeinen Grundsatz, der, soweit nötig, die Bestimmungen des Art. 65 SchKG zu ergänzen hat. Wirdder « Vertreter» im Sinne von Art. 65 Abs. 1 SchKG in seiner Wohnung oder an dem Ürte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, nicht angetroffen" so kann daher die Zustellung auch an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder einen Angestellten geschehen, und zwar nicht nur dann, wenn die betriebene juristische Person oder Gesellschaft (wie im Falle BGE 44 III 21 ff.) kein Geschäftslokal hat, sondern auch dann, wenn sie ein solches besitzt. Von den erwachsenen Hausgenossen und den Angestellten des « Vertreters» darf ebensogut wie von den in Art. 65 Abs. 2 SchKG erwähnten Ange-
74 Schuldbetreibungs. und KonJrursrooht. N0 21. stellten erwartet werden, dass sie die ihnen zugestellten Urkunden richtig weiterleiten. Die an Rektor Leuen- berg~r als Präsident· der betriebenen Genossenschaft adressierten Betreibungsurkunden durften daher in seiner Abwesenheit dem in seinem Laden tätigen Sohne Walter Leuenberger ausgehändigt werden. Ist der Zahlungsbefehl zulässigerweise an Walter Leuen- berger zugestellt worden, so Kommt für die Wirksamkeit dieser Zustellung nichts darauf an, ob dieser ihn Rektor Leuenberger übergeben hat oder nicht (BGE 47 III 82). Demnach erkennt die SckuW,betr. 'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.