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44_III_21

BGE 44 III 21

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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20 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Le d~biteur poursuivi a Up. interet evident et digne de protectlOn que eette procedure soit observee. Car s'il est vraiment proprietaire, il doit pouvoir e~ger que la chose elle-meme soit realisee, et non seulement un droit de revendication conteste. Or, teIle serait la consequence du procede sanctionne en l'espece par l'instance cantonale: saisie du « droit de revend,iquer I), vente aux encheres de ce dtoit et, par consequent, dans le cours ordinaire des choses, produit bien inferieur a celui de la vente de la chose elle-meme. Quant au creancier, il ne saurait se soustraire par cette voie detournee a l'obligation qui lui incombe d'actionner, avant tout, le tiers en remise de la chose, s'i} entend se faire payer sur elle, soutenant qu'eIle appartient en realite au debiteur poursuivi. . Le tiers possesseur enfin qui se pretend proprietaire de la chose peut exiger egalement que la procedure de revendication, teIle qu'elle est prevue aux articles 106 et suivants, soit observee avant toute realisation au profit du creancier poursuivant.

6. Aung &u tiGm. Intscheia vom 2'1. 'ebraar 1818

i. S. Bernasconi. Ein Schuldnerder durch unredliche Handlungen seine Gläu- biger benachteiligt hat, kann keine allgemeine Betreibungs- stundung beanspruchen. Es ergibt sich aus der VermögensaufsteIlung vom

18. Juni 1917, dem Güterverzeichnis und dem Gutachten des gerichtlichen Experten, dass der Rekurrent kurz vor Einreichung des Stundungsgesuc~es den Hauptteil seiner unbelasteten Aktiven, nämlich das Geschäfts- inventar, der Aktiengesellschaft Bernasconi ohne Über- bindung der Geschäftsschulden abgetreten hat und dass ihm hiefür Aktien übergeben wurden, deren Nomi- . und Konkurskammer. No 7. :21 nalbetrag zwar den in den Büchern eingesetzten Wert des Inventars erreicht, denen aber schon unmittelbar nach der Gesellschaftsgründung nur ein Wert von etwa 16% des Nominalbetrages beigemessen worden ist. Damit wurde den Kurrentgläubigern ihre Hauptdeckung entzogen. So dann steht fest, dass der Rekurrent von den erhaltenen Aktien 61 Stück im Nominalbetrage von 30,500 Fr. sogleich gewissen Gläubigern an Zahlungs- statt übergab. Beide Handlungen, die Veräusserung von Aktiven und die Zahlu.ng einzelner Schulden, wurden vom Rekurrenten im Bewusstsein seiner Überschuldung vorgenommen. Auf die Wohltat der allgemeinen Betrei- bungsstundung können aber nur Schuldner Anspruch erheben, die Gewähr für eine gleichmässige Befriedigung aller Gläubiger bieten. Wenn auch nicht ausdrücklich in der Verordnung ausgesprochen, so ergibt sich dieser Grundsatz doch aus der allgemeinen Erwägung, dass nur der Schuldner, zu dem die Gläubiger das Vertrauen haben können, dass er nach Möglichkeit eine Vermin- derung ihrer Deckung zu vermeiden suche, eine so aus- serordentliche Vergünstigung, wie die allgemeine Betrei- .bungsstundung beanspruchen darf. 7.lntschaiti vom m. Kärz 1918 i. S. Iaraelitiaoher Spitalverein Die Bestimmung des Art. 64 SchKG findet auch für die Zu~ stellung an den Vertreter einer juristischen Person oder Ge- sellschaft entsprechende Anwendung. A. - Der rekurrierende Israelitische Spitalverein in Basel ist eine juristische Person. Als sein Sitz ist im Han- delsregister die Wohnung des Präsidenten Isaak Dreyfus- Strauss eingetragen. Ein besonderes Geschäftslokal besitzt der Vetein nicht. Am 23. Januar 1918 wurde gegen ihn von Frau Emma Soland eine Betreibung eingeleitet. Der Zahlungsbefehl wurde in der Wohnung des Präsiden-

22 Entscheidungen der Schuldbetreibungs~ ten dessen 18jähriger Tochter Germaine übergehen, da der Vater bei der Zustellung nicht zu Hause war. B. - Am 14. Februar 1918 erhob der Verein Beschwerde mit dem Antrag, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei aufzuheben und das Betreibungsamt Basel-Stadt anzu- weisen, sie nochmals vorzunehmen. Er machte geltend: Erst durch den Anwalt der Schuld- nerin am 4. Februar 1918 habe der Vertreter des Vereins v?m Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten. Germaine Dreyfus, dIe Tochter des Präsidenten, habe die Urkunde seinerzeit beiseite gelegt und ihrem Vater nichts davon gesagt ..... Germaine Dreyfus habe somit den Zahlungsbefehl für den Spitalverein nicht gültig in Empfang nehmen können. Die Aufsichtbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde durch Entscheid vom 28. Februar 1918 ab. C. - Diesen Entscheid hat der israelitische Spitalverein unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Da Art. 65 Abs. 2 eine Ersatzzustellung an eine andere Person als die, welche in Abs. 1 als Vertreter der juri- stischen Person oder Gesellschaft genannt ist, nur für den Fall vorsieht, wo die letztere in ihrem G"e s c h ä f t s- lok ale nicht angetroffen wurde, so müsste in allen Fällen, wo ein solches Gescbäftsiokal nicht besteht, und dem Vertreter die Urkunde daher nur in seiner Wohnung zugestellt werden kann, eine Ersatzzustellung als ausge- schlossen gelten, wenn, wie der Rekurrent meint, Art. 64 nicht auch in diesem Falle zur Anwendung kommen könnte. Für eine solche Auslegung des Art. 65 liegt jedoch kein zwingender Grund vor. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Gesellschaft in diesen Dingen anders behandelt werden sollte, als eine physische Person. Gegenteils erweist sich die Zulassung einer Ersatzzustellung für den und Konkurskammer. N" 7. Fall, als der Vertreter der Gesellschaft in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, in gleicher Weise als notwendig, um überhaupt eine rechtzeitige Zustellung zu ermöglichen und die absichtliche Vereitelung einer solchen unmöglich zu machen. Die zur Haushaltung des Schuldners gehörende er- wachsene Person bietet denn auch offenbar die gleichen Garantien für eine Übermittlung an den eigentliclum Schuldner wie ein Angestellter. Endlich ist zu sagen, dass auch die Inanspruchnahme der in Art. 64 Abs. 2 vorge- sehenen Gemeinde- oder Polizeibeamten zur Zustellung in dem Falle, wo weder der Schuldner, noch ein Ange- stellter oder eine erwachsene zur Haushaltung gehörende Person angetroffen wird, für Zustellungen an Vertreter von Gesellschaften oder juristischen Personen nicht zu umgehen ist, was wieder zwingend darauf hinweist, dass man es bei der Vorschrift des Art. 64 mit einem allgemeinen Grundsatz zu tun hat, der, soweit nötig, die Bestimmungen des Art. 65 zu ergänzen hat. In diesem Sinne ist denn auch die Ersatzzustellung im deutsche~ Rechte geordnet, das den Vorschriften der Art. 64 und 65 offenbar zum Vorbilde gedient hat. (Vergl. §§ 180-184 Deutsche ZPO.) Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.