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72_III_57

BGE 72 III 57

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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116 Sohuldbett'eibungs- und Konkursreoht. Na 18. die bei Erlass des Zahlungsbefehls bestand und fällig war, selbst dann abzuweisen' sei, wenn dem Schuldner in- z~hen eine Einrede gegen die Forderung erwachsen ist. Dem Gläubiger durch Abweisung der Aberkennungskla.ge die -Fortsetzung der Betreibung für eine nach Erlass des Zahlungsbefehls untergegangene Forderung zu ermöglichen, stünde mit dem materiellen Recht, dessen Verwirklichung das Betreibungsrecht und namentlich auch die Einrichtung der Aberkennungsklage zu di~nen hat, in unerträglichem Widerspruch. In BGE 68 III 87 hat deshalb das Bundes- gericht entschieden, dass der Schuldner im Aberkennungs- prozess mit allen Einreden gegen die streitige Forderung zuzulassen sei, gleichgültig, ob sie vor oder nach Erlass des Zahlungsbefehls entstanden seien. Dass die Forderung und das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, schon bei Erlass des Zahlungsbefehls bestanden haben, ist also zwar notwendige Voraussetzung für die Abweisung der-Aberkennungsklage, da der. Schuldner sich nicht gefallen lassen muss, zu früh betrieben zu werden, und da sonst der vorzeitig betreibende Gläubiger gegen denjenigen Gläubigern, die korrekt vorgehen, im Vorteil wäre (BGE 68 III 88). Bestand und Fälligkeit der For- derung bei Erlass des Zahlungsbefehls reichen dagegen zur Abweisung der Aberkennungsklage nicht aus, sondern es besteht hiefür die weitere Voraussetzung, dass seit Erlass des Zahlungsbefehls keine Einreden gegen die For- derung entstanden sind. Bis zu welchem Stadium des Aberkennungsprozesses Einreden gegen die Forderung noch vorgebracht werden können, bestimmt das kantonale Prozessrecht (BGE 68 III 87). Das angefochtene Urteil ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der Bundes- vorschriften über die Aberkennungsklage nicht zu be- anstanden. Demnach erkennt da8 Bu/ndesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urte~l des Ober- gerichtes des 'Kantons Zürich vom 18. Dezember 1945 bestätigt. Rebhtliohe SOhvtzm 888 IUlbmen für die HoteHndustrie. N0 17. B. ReehtHehe Schutzmassnahm.en fdr die BoteHndustrie. lIesures juridiques en -faveur de I'industrie hoteüere ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

17. EntscheId vom 4. Juli 1946 1. S. Hypothekarkasse des Kantons Dern. HotelBc1vutz, wräm.derliche Verzinsung (Verordnung von 1941/43, Gesetz von 1944): 1. Jährliche Verteilung des Gewinnes, Rechtsmittel. -

2. Ist die veränderliche Verzinsung Iür mehrere getrennt verpfändete Grundstücke bewilligt, so ist das Betriebs- ergebilis für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln. Anders nur bei praktisch ilicht trennbarer wirtschaftlicher Einheit mehrerer Grundstücke. Kriterien hiefür. Meswres i'IDf'idi,queB en /aveur de Z'indAJ,strie M~re. Intl:rßt tJariable (ordOnnaIlCl:lS de 1941 et 1943, Ioi du 28 septembre 1944): 10 Repartition annuelle du benefice. Voies de recours. - 20 Lorsque le pIa.n prevoit un interet variable selon Ie resultat de l'exploitation et que l'entreprise comprend plusieurs immeu- bles hypotheques sepa.rement, Ie resultat de l'expioitation doit ~tre determine de f~n distincte pour chacun d'eux. Cette regle ne souffre exception que s'lls constituent une unite 000- nomique pratiquement indivisible. Circonstances determinant~ MiBur.e giurid;i,che a faoore deU'indAJ,stria degli alberghi. Intere886 va'l'iabÜ6 (ordina.nze deI 1941 edel 1943, legge 28 settembre

1944) : 1. Riparto annua.le delJ'utiJe. }lezzi di ricorso. -

2. Se il piano di risanamento prevede un interesse varlabile a seconda. deI risultato deU'esercizio e l'azienda comprende piu immobili ipoteca.ti separata.mente, il risultato deU'esercizio dev'essere stabilito in modo distinto per cisscuno di essi. Questa regola e soggetta ad eccezione soltanto se essi forma.no un'unitb. economica. pratica.mente indivisibile. Criteri determinanti. A. - Die Aktiengesellschaft Storck in Interlaken erlangte im Jahr 1942 lIotelschutzmassnahmen für ihre Hotels Bellevue und Central, jenes in Interla.ken, dieses in Unterseen gelegen. Damit wurde sie insbesondere der vom

68 Rechtliche SchutzmMSDabmen für die Hotelindustrie. N0 1'1. Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung ohne Minimum für die auf dem einen und die auf dem andem Hotel lastenden Pfandschulden teilhaftig, vorerst bis Ende 1943, da~ aber von Rechts wegen weiterhin bis Ende 1944 (Verordnung vom 17. Dezember 1943) und nun auch für die Jahre 1945-47 (Gesetz vom 28. September 1944). Im Prüfungsbericht vom 7. September 1945 über das Ge- schäftsjahr 1944 stellte die Oberländische Hülfskasse, welche die Befugnisse der Schweizerischen Hotel-Treuhand- Gesellschaft im Gebiete des Kantons Bem ausübt, beim Hotel Bellevue einen Betriebsüberschuss von Fr. 4112.78, beim Hotel Central dagegen einen Betriebsverlust von Fr. 7077.27 (und beim Ballihaus, das schon seit 1914 nicht mehr dem Hotelbetrieb dient, einen Verlust von Fr. 1020.22) fest. Mit Hinweis auf das negative Gesamt- ergebnis vemeinte sie die Voraussetzung zur Ausrichtung von Zinsen. B. - Darüber beschwerte sich die Hypothekarkasse des Kantons Bem bei der Nachlassbehörde mit dem Antrag auf Zuerkennung eines Zinses zum gesetzlichen Maximal- satz von 3 % % (Art. 19 der Hotelschutzverordnung von 1941/43, Art. 20 des Hotelschutzgesetzes von 1944) = Fr. 2420.90 auf der ihr zustehenden I. Hypothek von Fr. 69,169.70 auf der Bellevue-Besitzung. Mit Entscheid vom 23. April 1946 abgewiesen, hält sie mit dem vorlie- genden Rekurs am Beschwerdeantrage fest. Die Schuld- nerin beantragt Abweisung des Rekurses. Die als zentrales Hilfsinstitut zur Vemehmlassung eingeladene Schweize- rische Hotel-Treuhand-Gesellschaft spricht sich in einem Berioht vom 21. Juni 1946 für Gutheissung des Rekurses aus. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Nach Art. 40 in Verbindung mit den Art. 23 und 24 der Hotelschutzverordnung von 1941 wäre die Zulässig- keit des vorliegenden Rekurses zweifelhaft. Indessen ist Rechtliohe Sohutzuu .. ;.malmym für die Hotelindustrie. N0 1'1. 68 nun hiefür das Hotelschutzgesetz vom 28. September 1944, in Kraft seit dem 1. Januar 1945, massgebend. Dieses findet nach seinem Art. 90 Abs. 3 soweit möglich auch auf Verfahren Anwendung, die bei seinem Inkrafttreten schon bei der Nachlassbehörde hängig waren. Um so mehr gilt dies für das vorliegende, erst im Jahre 1945 hängig ge- wordene Beschwerde- und Rekursverfahren. Art. 59 des Hotelschutzgesetzes unterstellt der Weiterziehung wegen Gesetzesverletzung usw. ausdrücklich alle nach diesem Gesetz der Nachlassbehörde zustehenden Entscheidungen. Dazu gehören auch Beschwerdesaohen im jeweiligen Ver- teilungsverfahren bei veränderlichem Zins. Wenn das Gesetz in Art. 25 hinsichtlich einer besondem Art soloher Beschwerdeführung sagt, die Nachlassbehörde entscheide endgültig, so will es damit nur - im Gegensatz zu Art. 24 der frühem Verordnung - die Anrufung des Riohters ausschliessen, nicht etwa den Rekurs gegen den Entscheid der Naohlassbehörde an das Bundesgericht.

2. - Daraus, dass naoh Verordnung und Gesetz der Hotelschutz dem Eigentümer des Hotels zukommt, schliesst die Vorinstanz, bei einem Eigentümer mehrerer Hotels sei auf das Ergebnis des (( Gesamtunternehmens » abzustellen. Damach entscheide sich bei veränderlichem Zins Möglichkeit und Umfang der auszurichtenden Zinse. Die Rekurrentin nimmt dagegen den Standpunkt ein, « dass sich bei separater Verpfändung mehrerer Objekte der Pfandgläubiger eines jeden derselben als dinglich Berechtigter an das Betriebsergebnis des ihm haftenden Gruridstückes halten darf, sofem die verschiedenen Hotels keine wirtschaftliche Einheit bilden». Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft findet beim Fehlen einer zutreffenden Norm der Verordnung und nun des Gesetzes einen Anhaltspunkt in den Vorschriften über die Ent- schuldung, namentlich in Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes und im Schlussabsatz von Art. 6 des Schätzungsreglementes vom 29. Dezember 1944, lautend: {{ Sind einzelne Teile des Hoteluntemehmens getrennt verpfändet, so ist jeder

Rechtliche Schutzmassnahmen für die HotelindUBtrie. N° 17. Teil· besonders zu sohätzen». Diese Vorsohrift wolle ver- hüten, dass in Entsohuldungsverfahren der hintere Hypo- the4argläubiger eines (i guten» Objektes zu Gunsten des Gläubigers auf einem « sohleohten» Unterpfand Einbussen erleiden müsse. Dementspreohend sei bei veränderlichem Zins wenn möglioh das Betriebsergebnis jedes getrennt verpfändeten Grundstückes duroh detaillierte Betriebs- rechnung genau festzustellen und ein Reinertrag in erster Linie den darauf bereohtigten Grundpfandgläubigern zu- kommen zu lassen. Nur wo besondere Sohwierigkeiten bestehen, so dass sioh der Einzelertrag eines Pfandobjektes gar nioht ermitteln lasse, wie etwa allenfalls bei einem auf besonderem Grundstüok erriohteten Dependance-Gebäude, einem Angestellten-Logishaus, einer Wäsoherei, Garage und dergleiohen, « die trotz getrennter Verpfändung wirt- sohaftlioh nur Teile eines einheitliohen Hotelbetriebes sind», könne es angezeigt sein, das Gesamtergebnis des betreffenden Hote1betriebes naoh den Sohätzungswerten auf die einzelnen dazu gehörenden Grundstüoke aufzu- teilen (wie dies JAEGER, Kommentar zur Hotelsohutzver- ordnung von 1940, N. 6zu Art. 19, aus reinen Zweokmäs- sigkeitsgründen für ein solohes Beispiel empfehle). Von solohen Fällen abgesehen, sei aber das Betriebsergebnis jedes Pfandgrundstüokes einzeln zu ermitteln. « Würde dabei auf Grund reohnungsmässig genauer Erfassung fest- gestellt, dass d~r eine Betrieb lukratiV', der andere defizitär arbeitet, so betraohten wir es als unhaltbar, aus den Über- sohüssen des einen Objektes zuerst die Fehlergebnisse des andern abzudeoken und daduroh die Hypothekargläubiger des rentablen Gesohäfts um den Zinsgennss zu bringen. Denn man k~e auf diese Weise - für die Pfandgläubiger völlig unverständlioh - zu zweierlei Reoht, je naohdem, ob die beiden Betriebe zufällig ein und demselben Sohuld- ner oder aber zwei versohiedenen Eigentümern gehören. » Dem letztem Argument kann nioht entgegengehalten werden, der Hotelsohutz bezweoke, dem Eigentümer unter Umständen auoh einen vorderhand defizitären Betrieb zu Rechtliche Schuf.zm!l8!!J)8.bmt\n für die Hotelindustrie. No 1'J. 61 erha1ten. Dies darf keines.wegs duroh Heranziehung des Ertrages eines ihm ferner gehörenden florierenden Be- triebes gesohehen, soweit dieser Ertrag den am betreffenden Grundstüok pfandbereohtigten Gläubigern zukommt. Und die Spezialität des Pfandreohts (Art. 797, 815ZGB) ist eben auch für die Handhabung des veränderlichen Zinses als beherrschende~ Prinzip anzuerkennen. Wie das Vor- recht jedes Pfandgläubigers auf den Erlös gerade des ihm verpfändeten Grundstüokes soweit möglioh zu wahren ist, weshalb das Bundesgericht eine gesamthafte Verwertung getrennt verpfändeter Grundstücke nur bei sohwer trenn- barer wirtschaftlioher Einheit zugelassen hat (BGE 63 III 8), so sind die Vorrechte der Pfandgläubiger am ein- zelnen Grundstüok auoh bei Anwendung des dem Eigen- tümer als Hotelier gewährten veränderlichen Zinsfusses soweit möglich zur Geltung zu bringen. Die Hotelsohutz- vorschriften (Art. 19 der Verordnung und nun auoh Art. 20 des Gesetzes) stellen ja gleichfalls das Grundpfandreoht mit seinen zivilreohtlichen Grundlagen in den Vordergrund. Duroh die Gewährung des veränderliohen Zinses wird jedes dieser Ordnung unterstellte Hotelgrundstüok hinsichtlich der Zinsausriohtung zu einem nach bestimmten Regeln ausgestalteten Nutzpfande, und zwar eben je für die am einzelnen Grundstück pfandberechtigten Gläubiger. Im Rahmen des diesen zustehenden Zinsgenusses (bis zu 3 % % nach den erwähnten Vorsohriften der Hotelschutz- erlasse) haben andere Gläubiger, insbesondere solche mit Pfandreoht lediglich an anderen Grundstüoken, seien diese auch ihrerseits des veränderlichen Zinsfusses teilhaftig, keinen Anspruch. Ebensowenig darf der HoteleigentÜiller den von den ,Pfandansprüchen erfassten Reinertrag eines solohen Grundstückes zu irgendwelohen andern Zwecken verwenden, wie etwa zur Deckung von auf andern Grund- stücken entstandenen Betriebsverlusten. Hiezu ist er, wie älleh zur Erhaltung eines vorderhand geschlossenen HailSas, unter Umständen auf Beiträge des Hülfsinstitutes angewIesen. sofern nioht die notleidenden Grundpfand-

62 Rechtliche Sohutp.m 888u abm m für die Hotelinduatne. N0 17. gläubiger selbst etwas beitragen (vgl. Art. 808 ff., 819 ZGB). 'Übrigens ist nioht von vornherein ausgemacht, dass er, zumaJ eine Aktiengesellschaft, zur Erhaltung der wirt- sch&ftlichen Existenz beide Hotels nötig habe. NotfaJIs muss er das defizitäre Hotel fahren lassen und für allfällige Pfandausfa11schulden ergänzende Sanierungsmassnahmen nachsuchen. Der Reinertrag jedes Hotelgrundstückes ist also den dar&n pfandberechtigten Gläubigem bis zu einem Zinsbetrag von 3 % % verfangen und lässt sich nicht mit dem allenfalls mindern Ertrag oder Ausfall anderer Grund- stücke vermengen, sofern diese nicht wirtsohaftlich un- trennbar mit jenem zu einer Einheit verbunden sind. Nur auf einen allfälligen 'Überschuss nach Ausrichtung dieses Zinssatzes an alle a.m betreffenden Grundstück pfandbe- rechtigten Gläubiger erstreckt ,sich deren Vorreoht nicht. Ein soloher 'Überschuss gehört zum unbelasteten Vermögen des Hoteliers.

3. - Der Zinsanspruoh der Rekurrentin ist demnach angesichts des beim Hotel Bellevue erzielten Betriebsge- winnes zu schützen. Die Gewinnermittlung als solche wurde nicht angefochten. Die Vornahme von Abschrei- bungen ist eine interne Angelegenheit der Schuldnerin. Die Reohte der Hypothekargläubiger des einen und des andern Hotels werden daduroh nicht berührt. Gewiss besteht Veranlassung, aus den reichlich fliessenden Erträg- nissen des einen Geschäftes das andere Pfandobjekt abzu- schreiben. Dafür stehen aber nach dem' Gesagten nur die nach Erfüllung der gesetzlichen Zinsansprüche der Pfand- gläubiger verbleibenden 'Überschüsse zur Verfügung, die nicht allenfaJIs für sonstige Verbindlichkeiten verwendet werden müssen. Dass das Hotel Bellevue einen Betrieb für sich darstellt, der nicht untrennbar mit dem (auf der andern Seite der Aare, in einer andern Gemeinde, angeblich in einer Ent- fernung von 200 bis 300 Metern gelegenen) Hotel Central verbunden ist, steht ausser Zweifel. Nach unbestrittenen Angaben der Rekurrentin waren Betriebsleitung, Küche und Personal immer getrennt und besteht auch vom wirt- Reohtliohe SohUtzmalSuMmen für die Hotelinduatrie. N° 17. .. schaftlichen Standpunkt aus kein Bedürfnis zum Zusam- menschluss, da jedes der beiden Hotels «für sich punkto Grösse zu der Kategorie zählt, die den rationellsten Typ darstellt ». Dass nur das eine Hotel ein Garage hat, das auch von den Gästen des andern Hotels benutzt wird, ändert an der Selbständigkeit der beiden Betriebe nichts, auch nicht die gegenseitige Aushülfe und die Zuweisung von Gästen bei Platzmangel des einen Hauses. All dies kann auch im Verhältnis zwischen Hotels verschiedener Eigentümer vorkommen, die damit ihre Selbständigkeit ebenfaJIs nicht einbüssen. Daraus ergeben sich nur gewisse Vergütungen des einen Betriebes an den andern. Auch , darauf kommt nichts an, ob die Gesohäftsbüoher tatsäch- lich mehr oder weniger getrennt geführt werden. Richtiger- weise sind sie getrennt zu führen, eben um die Ermittlung des Betriebsergebnisses jedes Betriebes einzeln zu ermög- lichen und den Ansprüchen der Pfandgläubiger Rechnung zu tragen. Wie sich aus den Akten ergibt, erfordert denn auch die völlige Trennung der Betriebsbuchhaltungen (natürlich ohne die Generalunkosten, die angemessen zu verlegen sein werden) keinerlei erhebliche Umstellungen in der Betriebsorganisation. Gegen die Rechte der Pfand- giäubiger a.m einzelnen verpfändeten Grundstück kommt vollends nicbt die Zusammenfassung der zwei Hotels duroh die Zweckumsohreibung der Aktiengesellschaft in den Statuten auf. Jene Reohte müssen gegenüber einer Aktien- gesellschaft ebenso zur Geltung kommen wie gegenüber einer die beiden Hotels zu Eigentum besitzenden natür- lichen Person. Demnach erkennt die 8ekuliJbeiJr.- 'U. Konhurskammer : Der Rekurs wird gutgebeissen und der Rekurrentin auf dem Darlehen von Fr. 69,169.70, lastend im 1. Rang auf dem Hotel Bellevue, für das Jahr 104:4: ein Zins von 3 % % = Fr. 24:20.00 zuerkannt.