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63_III_8

BGE 63 III 8

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

8 Schuldbetreibullgs. und Konku1'8reeht. No 3.

3. E~tschei4 Tom 30 . .Januar 1937

i. S. Schweizerische Volksbank. G e t ren n t ver p f ä n d e t e G run d s t ü c ke dürfen nur dann sam t h a f t (oder gruppenweise) ver s t e i ger t werden, wenn sie zu einer nur unter empfindlicher Wertvel'- minderung wieder trennbaren wirtschaftlichen Einheit ge- hören. ZGB Art. 797, 816 ; VZG Art. 108, 118. Des immeubles hypotheques separement ne peuvent etre vendus aux encheres ensemble (ou par groupes) que s'ils eonstituent une unite economique qui ne saurait etre partagee sans moiml- value notable (art. 797, 816 ce ; 108, 1180RFI). Immobili gravati da ipoteche distinte non p08sono esseremessi aU 'asta globalmente (0 per gruppi) ehe se c08tituiscono uno, unita economica, non suscettibile di esser divisa senza grave scapito (art. 797, 816 ce ; 108, 118 Ord. RFF). Zur Konkursmasse der Parkettfabrik Zeno Durrer A.-G. in Giswil gehören : die Fabrikanlage mit Umgelände im Schätzungswert von Fr. 558,200.- mit Grundpfandbelastung von rund Fr. 290,000.- zugunsten der Obwaldner Kantonalbank und nachgehend von rund Fr. 120,000.- zugunsten der Rekurrentin ; das hievon nur durch di~ Bahnlinie getrennte Landgut Diechtersmatt im Schätzungswert von Fr. 12,000.- mit Grundpfandbelastung von rund Fr. 10,600.-, wovon rund Fr. 4300.- im zweiten Rang zugunsten der Re- kurrentin hinter vorgehenden rund Fr. 6300.-; 7 meist in der Nähe gelegene Waldparzellen in Schätzungs- werten zwischen Fr. 2200.- und Fr. 7500.- mit ge- trennten Grundpfandbelastungen zwischen rund Fr. 2000.- bis Fr. 7000.- zugunsten der Rekurrentin. Die Steigerungs bedingungen für die Liegenschaften sehen vor : {{ Sämtliche Grundstücke werden zuerst· einzeln aus- gerufen und nachher nochmals gesamthaft. Ergibt das ~mtangebot einen höhern Preis, so fallen auch die übrigen Objekte in diesen Zuschlag. » Während deren Auflage führte die Rekurrentin Be- schwerde mit dem Antrag, die Steigerungsbedingungen Sehnldbetreibull(.!:s. und Konkursrecht. N0 3. 9 'seien dahin abzuändern, dass sämtliche getrennt verpfän- deten Grundstücke im Einzelruf zu versteigern sind. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am

21. November 1936 abgewiesen. Darauf wurde am 23. November die Steigerung durch- geführt. Während die Summe der einzelnen Angebote Fr. 239,100.- betrug, wurde auf das Gesamtangebot der Obwaldner Kantonalbank im Betrage von Fr. 250,100.- der Zuschlag erteilt. Hiegegen führte die Rekurrentin ebenfalls Beschwerde, hauptsächlich mit dem Antrag auf Aufhebung des Stei- gerungsverfahrens und insbesondere des Zuschlages. Auch diese Beschwerde wurde von der kantonalen Auf- sichtsbehörde am 12. Dezember 1936 abgewiesen. Inzwischen hatte die Rekurrentin den ersten Beschwerde- entscheid an das Bundesgericht weitergezogen. Ebenso hat sie gegen den zweiten Beschwerdeentscheid_ rekur- riert. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Art. 108 (130) der Verordnung über die Zwangsver- wertung von Grundstücken bestimmt: « Getrennt verpfändete Grundstücke dürfen nur unter der Voraussetzung samthaft oder gruppenweise versteigert werden, dass vorgängig dem Gesamtruf oder Gruppenruf ein Einzelruf stattfindet in der Weise, dass bei den einzel- nen Rufen die Meistbieter bei ihren Angeboten behaftet bleiben, das Betreibungsamt (die Konkursverwaltung) aber sich die Nichtzusage vorbehält für den Fall, dass beim nachfolgenden Gesamtruf oder Gruppenruf ein die Summe der Ergebnisse der Einzelrufe übersteigendes Ange~ot gemacht wird. Dieses Verfahren ist, wenn immer möglich, in den Steigerungsbedingungen vorzusehen ... » Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin nicht erst gegen eine ihr ungünstige Verteilung des Gesa.mtpreises gemäss

10 Sehll!dbetrt.~ilH.Hlg~~ 1.Ilul lionkursreeht. Xo :l. Art. 118 VZG Beschwerde geführt, auch nicht erst gegen den Gesamtzuschlag, der eine ihr ungünstige Verteilung voraussehen lässt, sondern schon gegen die Steigerungs- bedingungen, was dem Bundesgericht ermöglicht, die Zu- lä.ssigkeit der Anordnung der gesamthaften Versteigerung nachzuprüfen. Entgegen dem Wortlaut befasst sich Art. 108 VZG in keiner Weise mit den Voraussetzungen der gesamthaften Versteigerung getrennt verpfändeter Grundstücke, sondern regelt nur das dabei zu beobachtende Steigerungsver- fahren. Bei der Bestimmung der materiellen Voraus- setzungen darf nicht ausser Acht gelassen ~erden, dass einerseits gemäss Art. 797 ZGB bei der Errichtung des Grundpfandes das Grundstück, das verpfändet wird, bestimmt anzugeben ist, anderseits gemäss Art. 816 ZGB der Gläubiger ein Recht darauf hat, im Falle der Nicht- befriedigung sich aus dem Erlöse des verpfändeten Grund- stückes bezahlt zu machen. Letzteres Recht riskiert, durch die gesamthafte Versteigerung getrennt verpfändeter Grundstücke verkümmert zu werden insofern, als gar nicht aus den einzeln verpfändeten Grundstücken ein Erlös erzielt wird, sondern nur aus einer Mehrzahl solcher Grundstücke. Welcher Erlös für jedes einzelne Grundstück erzielt worden wäre, wenn sie einzeln versteigert worden wären, steht dahin ; es mag sein, dass hiefür nicht einfach der vorausgegangene Einzelruf massgebend ist, weil dessen Höhe durch die Voraussicht eines nachfolgenden erfolg- reichen Gesamtrufes beeinflusst werden kann. Umgekehrt ist es nicht weniger eine Fiktion, den Erlös für die einzelnen Grundstücke aus dem erzielten Gesamtpreis durch das Verhältnis des im Lastenbereinigungsverfahren geschätzten Wertes der einzelnen Grundstücke zur Summe aller' Schätzungssummen zu bestimmen. Daher ist nicht aus- geschlossen, dass die gesamthafte Versteigerung getrennt verpfändeter Grundstücke zur Folge hat, dass der Inhaber eines Pfandrechtes auf einem einzelnen Grundstück weniger vom erzielten Gesamterlös zugeteilt erhält, als bei getrenn- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 3. 11 'ter Verwertung dieses Pfandes wirklich erlöst worden wäre und worauf er gemäss Art. 816 ZGB fiiglich Anspruch machen dürfte. Insofern verträgt sich also die samthafte Versteigerung getrennt verpfändeter Grundstücke nicht wohl mit dem von Art. 797 ZGB aufgestellten Grundsatze der Spezialität des Grundpfandrechtes. Nichtsdestoweni- ger wäre es verfehlt, den Gesamtruf an die Zustimmung sämtlicher Inhaber von Pfandrechten auf den getrennt ver- pfändeten Grundstücken knüpfen zu wollen, weil es nicht dem Belieben der einzelnen Beteiligten anheimgestellt werden darf, eine besonders vorteilhaft erscheinende und durch die Umstände gebotene Art der Zwangsversteigerung zu vereiteln oder von der Zusicherung von Sondervorteilen abhängig zu machen. Indessen soll doch nur ausnahms- weise aus zureichenden Gründen dazu geschritten werden, insbesondere also nicht schon jedesmal dann, wenn voraus- zusehen ist, dass ein Gesamtangebot die Summe der Ein- zelangebote etwas übersteigen wird· (wie im vorliegenden Fall), weil dadurch nicht die mindeste Gewähr dafür geboten wird, dass auch jeder einzelne Pfandgläubiger vom höheren Gesamtangebot profitiert oder mindestens eben- soviel erhält, wie er bei getrennter Versteigerung erhalten würde. Wenn auch Art. 134 SchKG vorschreibt, die Steigerungsbedingungen seien so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lasse, so darf hierunter nicht einfa.ch das Gesamtergebnis verstanden werden ohne Rücksicht darauf, ob es für einzelne Pfand- gläubiger zwar günstiger ist, aber für andere nachteiliger, deren wohlerworbene materielle Rechte daher beeinträch- tigt würden. Vielmehr ist als Voraussetzung samthafter Versteigerung getrennt verpfändeter Grundstücke erfor- derlich, dass sie Teile einer wirtschaftlichen Einheit bilden, deren Zerstörung durch getrennte Versteigerung ihrer ein- zeln verpf'andeten Teile eine starke Wertverminderung derselben - oder wenigstens einzelner Teile - zur Folge hätte. Nur unter solchen Umständen lässt es sich recht- fertigen, einem einzelnen Pfandgläubiger durch samthafte

I:! Schuldbetreibungs. und Konkul'!!l'eCht. N° :I. Versteigerung sein· Pfand aus den Händen zu winden. ohne dass er Gelegenheit hat, durch sein eigenes Einzel- angebot (bloss). auf sei n Pfand zur Steigerung des daraus zu erzielenden Erlöses hinzuwirken. Zudem steht, wie bereits in BGE 61 III l34 ausgesprochen worden ist, nichts entgegen, die Steigerungsbedingungen dahin auszu- gestalten, dass der Zuschlag auf das Gesamtangebot noch von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werde, als dass es bloss die Summe der Einzelangebote übersteige. Im vorliegenden Falle sind nicht genügend Anhaltspunkte für die Annahme eines derart engen, nur unter empfind- licher Wertverminderung wieder trennbaren wirtschaft- lichen Zusammenhanges der verschiedenen Liegenschaften vorhanden, wie denn auch der Konkursverwalter nur davon spricht, es sei nicht jegliche wirtschaftliche Einheit zu verneinen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Diechtersmatt auf absehbare Zeit hinaus für den Betrieb der ohnehin schon als zu gross aufgezogen erscheinenden Parkettfabrik unerlässlich oder Inindestens von wesent- lichem Nutzen sein könnte. Sodann kann eigener Wald- besitz in der Nähe der Parkettfabrik nicht als unerlässliche Voraussetzung für den gedeihlichen Betrieb derselben an- gesehen werden - wie ja das Unternehmen trotz dieses Waldbesitzes zU8aDImengebrochen ist ; auf biosse Vorteile, welche solcher Waldbesitz dem Eigentümer der Parkett- fabrik bieten mag, ohne dass er dessen Fehlen geradezu als schweren Nachteil empfinden und seine Sägerei deswe- gen als minderwertig ansehen müsste, darf jedoch nach dem Ausgeführten nicht abgestellt werden. SOInit sind die Voraussetzungen für die Veranstaltung eines Gesamtrufes (ohne die erwähnten Kautelen) nicht gegeben und ist auch die auf Grund der. unzulässigen Steigerungsbedingungen abgehaltene Steigerung aufzuheben. Demnach erken'ftt die Sch'Uldbetr.- '11,. Konk'Ur8kammer.; Die Rekurse werden begründet erklärt und die angefoch- tene Steigerung wird· (nebst der angefochtenen Steige- rungsbedin:gung) aufgehoben. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. ,No 4. 13

4. Entscheid. vom 30. Januar 1937 i. S. Huber. SchKG Art. 70, Abs. 2 : Hat einer von z w e i g lei c h z e i t i g betriebenen Mitschuldnern den andern zum g e set z I ich e n Ver t r e t er, so sind zwei besondere Zahlungsbefehle zuzustellen. Art. 70, al. 2, LP : Lorsque l'un des deux eodebiteurs poursuivis simultanement est le representant legal de I'autre, l'omee doit notifier un eommandement de payer distinct a. chacun d'eux. Art. 70, ep. 2, LEF : Qualora di due condebitori eseussi simulta: neamente l'uno sia il reppresentante legale dell'altro, devonsl notificare due precetti distinti. Dem vom Rekurrenten gestellten Betreibungsbegebren gegen « Martin Walser, Landwirt, Weesen, für sich und den Adoptivsohn Ernst Walser» entsprach das Betrei - bungsamt Weesen durch Ausfertigung eines einzigen Zah- 1ungsbefehls und Zustellung desselben an die Ehefrau des Martin Walser. Auf das Fortsetzungsbegehren hin nahm das Betreibungsamt folgende Pfändungsurkunde auf: « Schuldner besitzt keinerlei pfändbares Vermögen. Schuldner ist verheiratet und lebt in Gütertrennung. Schuldner ist seit Frühjahr 1936 arbeitslos. Auch der Adoptivsohn soll kein Vermögen besitzen, da dasselbe auf- gebraucht sei; zudem ist der Wohnort des Adoptivsohns nicht bekannt, und kann daher bei ihm auch nicht ge- pfandet werden. Gegenwärtige Urkunde dient als Verlust- schein im Sinne von Art. 149 SchKG. Pfändungsvollzug, Donnerstag, den l. Oktober 1936 nachmittags 4 Uhr in der Wohnung des Schuldners, in dessen Beisein und seiner Ehefrau I). Darauf verlangte der Rekurrent die Pfändung eines Sparguthabens des Ernst Walser bei der st. gallischen Kantonalbank in Wallenstadt, und als das Betreibungsamt sie nicht vollzog, führte er Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei gehalten, die verlangte Pfändung gegen den Mitschuldner Ernst Walser zu vollziehen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 29. Dezember 1936 die Beschwerde abgewiesen. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes- gericht weitergezogen.