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Verwaltungs. und Diaziplinarrechtspflege.
B. VERWALTUNGS.
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
J. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
53. Urteil vom 12. Oktober 1945 i. S. Baer A.-G.
gegen eidg. Steuerverwaltung.
Krieg8gewinn8teuer : Pensionen und Renten, die ein Unternehmen
seinen Angestellten oder ihren Witwen ausrichtet, sind Gewin-
nungskosten, wenn sie ein zusätzliches Entgelt für die frühere
Arbeit des Angestellten darstellen; anders die Pensionen und
Rent;en an Inhaber früherer Einzelfirmen, an unbeschränkt
haft;ende Teilhaber von Kollektiv· und Kommanditgesellschaften
oder an deren Witwen. Behandlung solcher Aufwendungen bei
Geschäftsumwandlungen.
Impdt BUr le8 Mnlfiee8 de guerre : Les pensions et les rentes qu'une
entreprise sert a. ses employes ou a. leurs veuves comptent
comme frais de pt'oduction lorsqu'elles constituent une retribu-
tion snpplementaire pour le travail precMemment fourni par
l'employe. Il en va autrement des pensions et des rentes payees
a. d'anciens titulaires de raisons de commerce individuelles, A
des associes indefiniment responsables de societes en norn col-
lectif ou en commandite ou a. leurs veuves. Principes a. observer
dans le cas OU I'affaire change de mains.
Imp08ta BUi jJrofitti dipendenti dalla guerra: Le pensioni e le
rendite ehe un'azienda versa ai suoi impiegati 0 alle 10ro vedove
sono spese di produzione se rappresentano una retribuzione
supplementare pal lavoro precedentemente fornito dall'impie-
gato. Ne e altrimenti delle pensioni e delle rendite corrisposte
a vecchi titolari di ditte individuali, a soci illimitata.mehte
responsabili di societa. in nome collettivo 0 in oocomandita. od
alle 10ro vedove. Principi da osservare nei casi in eui iI negozio
cambia di mano.
Tatbestand (gekllrzt):
Die Kollektivgesellschaft «A . . H. & Oie.)) wurde nach
dem Tode des A. H. aufgelöst; Aktiven und Passiven
Bundesrechtliche Abgaben. N° 53.
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gingen auf eine Kommanditgesellschaft über, an der die
Witwe des Verstorbenen als Kommanditärin beteiligt war.
Die Kommanditgesellschaft wurde verpflichtet, der Kom-
manditärin eine monatliche Rente zu zahlen und die
Einlage mit 6 % zu verzinsen. In der Bestimmung wurde
beigefügt: « Diese Leistungen erfolgen im Hinblick auf
die langjährige Tätigkeit des Herrn A. H .... und sind
unabhängig vom Jahresergebnis der Gesellschaft ...)
Später wurde das Unternehmen in eine Aktiengesen-
schaft umgewandelt, welche die Aktiven und Passiven zu
den unveränderten Buchwerten der letzten Bilanz der
Kommanditgesellschaft übernahm. Auch die Pflicht zu,r
Bezahlung der Rente nebst einer allfälligen Teuerungszulage
wurde der neuen Gesellschaft überbunden. Anderseits
stellte die Rentengläubigerin ihre bisherige Einlage der
Aktiengesellschaft und dem Hauptaktionär, einem frühe-
ren Mitgesellschafter, als Darlehen zur Verfügung. Damit
auch F. H., der vorher ebenfalls jahrelang unbeschränkt
haftender Teilhaber gewesen war, dem Übergang des
Geschäftes an die Aktiengesellschaft zustimmte, wurde er
als « Geschäftsführer» angestellt und seiner Ehefrau für
den Fall seines Todes gleichfalls eine Rente ausgesetzt.
Bald darauf starb F. H.
Streitig ist, ob die Aufwendungen der Aktiengesellschaft
. für die Renten und die Teuerungszulage bei Berechnung
des steuerbaren Reingewinns als Gewinnungskosten abge-
zogen werden dürfen. Das Bundesgericht lehnt es ab.
Aus den Erwägungen:
Die Pensionen, welche ein Unternehmen seinen Ange-
stellten -
auch wenn sie zum leitenden Personal gehören
-
oder ihren Witwen ausrichtet, sind als Gewinnungs-
kosten Iiach Art. 5 Abs. I KGStB anzusehen, sofern sie eine
Nachzahiung und Ergänzung des bis dahin aufgewendeten
Lohns, ein zusätzliches Entgelt für vorher geleistete Arbeit
darstellen. Sie sind abzuziehen als Unkosten des Geschäfts-
jahres, in dem sie bezahlt werden, obwohl die dadurch
MO
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
entlöhnte Arbeit zur Erzielung des Ertrages nicht dieses,
sondern früherer Jahre beigetragen hat (nicht veröffent-
lichte Entscheide des Bundesgerichtes vom 10. Juli 1944
i. S~ Uniformenfabrik E. Dick A.-G. und LS. Strumpffär-
berei A.-G.).
Betriebsinhaber und unbeschränkt haftende Teilhaber
von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind aber
den Angestellten des Unternehmens in dieser Beziehung
nicht'gleichgestellt. Ihre Gehälter und Löhne werden nach
der ausdrücklichen Bestimmung in Art. 5, Abs. 1, Satz
2 KGStB nicht den Gewinnungskosten zugerechnet, son-
dern als steuerpflichtiger Gewinn behandelt. Nichts anderes
kann gelten für Renten, welche als Fortsetzung solcher
Gehälter und Löhne deren bisherigen Bezügern (oder ihren
Witwen) nach dem Eintritt in den Ruhestand bezahlt
werden. Ebensowenig können Ruhegehälter dieser Art,
welche den Berechtigten bei einer übertragung der Aktiven
und Passiven des Unternehmens weiterhin zugesichert
werden, vom Übernehmer als Gewinnungskosten zum
Abzug gebracht werden. Vielmehr wird es sich in der
Regel um eine zusätzliche Leistung des Übernehmers als
Gegenwert für mitübernommene Werte handeln, die in
der Übernahmebilanz nicht zum Ausdruck kommen, z.B.
stille Reserven oder Goodwill. Die einzelnen Jahresrenten
sind dann aufgeschobene Zahlungen zur Tilgung des vollen
übernahmepreises. Solche Aufwendungen werden nicht
gemacht für die Gewinnung des Ertrages der einzelnen
Geschäftsjahre, sondern für die Beschaffung (Übernahme)
einer Ertragsquelle. Sie stellen nicht Gewinnungs-, sondern
Anlagekosten dar.
Ihr Abzug als Wohlfahrtsaufwendung nach Art. 5, Abs.
3 KGStB könnte höchstens dann in Frage kommen, wenn
sie nachweisbar nicht eine Gegenleistung für übernommene
Aktiven wären, sondern ausschliesslich auf dem Wunsch
des Erwerbers beruhten, einen Vorgänger oder seine Witwe
vor Not zu bewahren.
13undesrechtliche Abgaben. N° 54.
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54. Arr~t du 12 julliet 1945 dans Ia cause Compagnle d'assuran-
ces La Providence-Incendie contre Geneve.
lmp8t pour la de/ense .nationale. Taxation de l'agence d'une com-
pagnie d'sssurances fran98-ise. Art. 3 de la Convention franco-
suisse conclue le 13 octobre 1937 en vue d'ßviter la double
imposition en matiere d'impöts directs, Protocole final ad art. 3
de ladite convention.
Wehr8teuer : Berechnung des in der Schweiz steuerbaren Einkom-
mens und Vermögens einer französischen Versicherungsunter-
nehmung, die in der Schweiz Prämien einzieht und Risiken
übernimmt. Art. 3, § 3 des Doppelbesteuerungsabkommens mit
Frankreich und § 1, Abs. 4, und § 4, Abs. 2 des Schlussproto-
kolls zu Art. 3.
Imp08ta per la di,/eaa nazWnak: Tsssazione dell'agenzia d'una
compagnia francese d'sssicurazioni. Art. 3 della Convenzione
franco-svizzera conclusa il 13 ottobre 1937 per evitare i cssi
di doppia imposta; protocollo finale ad art. 3 di questa con-
venzione.
A. -
Pour la premiere periode de l'impöt pour la defense
nationale, les autorites genevoises ont taxe l'agence de
Geneve de la Compagnie d'assurance La Providence Incen-
die, a Paris (la Compagnie), eonformement a l'art. 52 eh.
2 AIN. Elles ont caleule tout d'abord la somme que devrait
payer la Compagnie si la totalite de son entreprise etait
imposable en Suisse et elles ont fixe le montant de l'impöt
a 0,41 % de eette somme, en appliquant la proportion
entre le montant des primes per9ues en Suisse et le moptant
total des primes per9ues par l'entreprise entiere. Ce mode
de repartition se trouve indique au paragraphe 4 aL 2 i. f.
du Protocole final ad art. 3 de la Convention conclue le
13 octobre 1937 entre la Confecleration suisse et la Repu-
blique fran9aise en vu,e d'eviter les doubles impositions en
matiere d'impöts directs (la Convention).
La Compagnie forma une reelamation, le 24 mai 1943,
en demandant a etre entierement exoneree de l'impöt pour
Ia defense nationale. Elle invoquait la Convention et alle-
guait que, son agenee de Geneve ayant une eomptabilite
reguliere, le paragraphe 4 du Protocole final ad art. 3 ne
Iui etait pas applicable et que, cette comptabilite faisant
ressortir, non pas un benefice, mais une perte pour la