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71_I_348

BGE 71 I 348

Bundesgericht (BGE) · 1943-05-24 · Deutsch CH
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348

Verwaltungs. und Diaziplinarrechtspflege.

B. VERWALTUNGS.

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

J. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

53. Urteil vom 12. Oktober 1945 i. S. Baer A.-G.

gegen eidg. Steuerverwaltung.

Krieg8gewinn8teuer : Pensionen und Renten, die ein Unternehmen

seinen Angestellten oder ihren Witwen ausrichtet, sind Gewin-

nungskosten, wenn sie ein zusätzliches Entgelt für die frühere

Arbeit des Angestellten darstellen; anders die Pensionen und

Rent;en an Inhaber früherer Einzelfirmen, an unbeschränkt

haft;ende Teilhaber von Kollektiv· und Kommanditgesellschaften

oder an deren Witwen. Behandlung solcher Aufwendungen bei

Geschäftsumwandlungen.

Impdt BUr le8 Mnlfiee8 de guerre : Les pensions et les rentes qu'une

entreprise sert a. ses employes ou a. leurs veuves comptent

comme frais de pt'oduction lorsqu'elles constituent une retribu-

tion snpplementaire pour le travail precMemment fourni par

l'employe. Il en va autrement des pensions et des rentes payees

a. d'anciens titulaires de raisons de commerce individuelles, A

des associes indefiniment responsables de societes en norn col-

lectif ou en commandite ou a. leurs veuves. Principes a. observer

dans le cas OU I'affaire change de mains.

Imp08ta BUi jJrofitti dipendenti dalla guerra: Le pensioni e le

rendite ehe un'azienda versa ai suoi impiegati 0 alle 10ro vedove

sono spese di produzione se rappresentano una retribuzione

supplementare pal lavoro precedentemente fornito dall'impie-

gato. Ne e altrimenti delle pensioni e delle rendite corrisposte

a vecchi titolari di ditte individuali, a soci illimitata.mehte

responsabili di societa. in nome collettivo 0 in oocomandita. od

alle 10ro vedove. Principi da osservare nei casi in eui iI negozio

cambia di mano.

Tatbestand (gekllrzt):

Die Kollektivgesellschaft «A . . H. & Oie.)) wurde nach

dem Tode des A. H. aufgelöst; Aktiven und Passiven

Bundesrechtliche Abgaben. N° 53.

349

gingen auf eine Kommanditgesellschaft über, an der die

Witwe des Verstorbenen als Kommanditärin beteiligt war.

Die Kommanditgesellschaft wurde verpflichtet, der Kom-

manditärin eine monatliche Rente zu zahlen und die

Einlage mit 6 % zu verzinsen. In der Bestimmung wurde

beigefügt: « Diese Leistungen erfolgen im Hinblick auf

die langjährige Tätigkeit des Herrn A. H .... und sind

unabhängig vom Jahresergebnis der Gesellschaft ...)

Später wurde das Unternehmen in eine Aktiengesen-

schaft umgewandelt, welche die Aktiven und Passiven zu

den unveränderten Buchwerten der letzten Bilanz der

Kommanditgesellschaft übernahm. Auch die Pflicht zu,r

Bezahlung der Rente nebst einer allfälligen Teuerungszulage

wurde der neuen Gesellschaft überbunden. Anderseits

stellte die Rentengläubigerin ihre bisherige Einlage der

Aktiengesellschaft und dem Hauptaktionär, einem frühe-

ren Mitgesellschafter, als Darlehen zur Verfügung. Damit

auch F. H., der vorher ebenfalls jahrelang unbeschränkt

haftender Teilhaber gewesen war, dem Übergang des

Geschäftes an die Aktiengesellschaft zustimmte, wurde er

als « Geschäftsführer» angestellt und seiner Ehefrau für

den Fall seines Todes gleichfalls eine Rente ausgesetzt.

Bald darauf starb F. H.

Streitig ist, ob die Aufwendungen der Aktiengesellschaft

. für die Renten und die Teuerungszulage bei Berechnung

des steuerbaren Reingewinns als Gewinnungskosten abge-

zogen werden dürfen. Das Bundesgericht lehnt es ab.

Aus den Erwägungen:

Die Pensionen, welche ein Unternehmen seinen Ange-

stellten -

auch wenn sie zum leitenden Personal gehören

-

oder ihren Witwen ausrichtet, sind als Gewinnungs-

kosten Iiach Art. 5 Abs. I KGStB anzusehen, sofern sie eine

Nachzahiung und Ergänzung des bis dahin aufgewendeten

Lohns, ein zusätzliches Entgelt für vorher geleistete Arbeit

darstellen. Sie sind abzuziehen als Unkosten des Geschäfts-

jahres, in dem sie bezahlt werden, obwohl die dadurch

MO

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

entlöhnte Arbeit zur Erzielung des Ertrages nicht dieses,

sondern früherer Jahre beigetragen hat (nicht veröffent-

lichte Entscheide des Bundesgerichtes vom 10. Juli 1944

i. S~ Uniformenfabrik E. Dick A.-G. und LS. Strumpffär-

berei A.-G.).

Betriebsinhaber und unbeschränkt haftende Teilhaber

von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind aber

den Angestellten des Unternehmens in dieser Beziehung

nicht'gleichgestellt. Ihre Gehälter und Löhne werden nach

der ausdrücklichen Bestimmung in Art. 5, Abs. 1, Satz

2 KGStB nicht den Gewinnungskosten zugerechnet, son-

dern als steuerpflichtiger Gewinn behandelt. Nichts anderes

kann gelten für Renten, welche als Fortsetzung solcher

Gehälter und Löhne deren bisherigen Bezügern (oder ihren

Witwen) nach dem Eintritt in den Ruhestand bezahlt

werden. Ebensowenig können Ruhegehälter dieser Art,

welche den Berechtigten bei einer übertragung der Aktiven

und Passiven des Unternehmens weiterhin zugesichert

werden, vom Übernehmer als Gewinnungskosten zum

Abzug gebracht werden. Vielmehr wird es sich in der

Regel um eine zusätzliche Leistung des Übernehmers als

Gegenwert für mitübernommene Werte handeln, die in

der Übernahmebilanz nicht zum Ausdruck kommen, z.B.

stille Reserven oder Goodwill. Die einzelnen Jahresrenten

sind dann aufgeschobene Zahlungen zur Tilgung des vollen

übernahmepreises. Solche Aufwendungen werden nicht

gemacht für die Gewinnung des Ertrages der einzelnen

Geschäftsjahre, sondern für die Beschaffung (Übernahme)

einer Ertragsquelle. Sie stellen nicht Gewinnungs-, sondern

Anlagekosten dar.

Ihr Abzug als Wohlfahrtsaufwendung nach Art. 5, Abs.

3 KGStB könnte höchstens dann in Frage kommen, wenn

sie nachweisbar nicht eine Gegenleistung für übernommene

Aktiven wären, sondern ausschliesslich auf dem Wunsch

des Erwerbers beruhten, einen Vorgänger oder seine Witwe

vor Not zu bewahren.

13undesrechtliche Abgaben. N° 54.

351

54. Arr~t du 12 julliet 1945 dans Ia cause Compagnle d'assuran-

ces La Providence-Incendie contre Geneve.

lmp8t pour la de/ense .nationale. Taxation de l'agence d'une com-

pagnie d'sssurances fran98-ise. Art. 3 de la Convention franco-

suisse conclue le 13 octobre 1937 en vue d'ßviter la double

imposition en matiere d'impöts directs, Protocole final ad art. 3

de ladite convention.

Wehr8teuer : Berechnung des in der Schweiz steuerbaren Einkom-

mens und Vermögens einer französischen Versicherungsunter-

nehmung, die in der Schweiz Prämien einzieht und Risiken

übernimmt. Art. 3, § 3 des Doppelbesteuerungsabkommens mit

Frankreich und § 1, Abs. 4, und § 4, Abs. 2 des Schlussproto-

kolls zu Art. 3.

Imp08ta per la di,/eaa nazWnak: Tsssazione dell'agenzia d'una

compagnia francese d'sssicurazioni. Art. 3 della Convenzione

franco-svizzera conclusa il 13 ottobre 1937 per evitare i cssi

di doppia imposta; protocollo finale ad art. 3 di questa con-

venzione.

A. -

Pour la premiere periode de l'impöt pour la defense

nationale, les autorites genevoises ont taxe l'agence de

Geneve de la Compagnie d'assurance La Providence Incen-

die, a Paris (la Compagnie), eonformement a l'art. 52 eh.

2 AIN. Elles ont caleule tout d'abord la somme que devrait

payer la Compagnie si la totalite de son entreprise etait

imposable en Suisse et elles ont fixe le montant de l'impöt

a 0,41 % de eette somme, en appliquant la proportion

entre le montant des primes per9ues en Suisse et le moptant

total des primes per9ues par l'entreprise entiere. Ce mode

de repartition se trouve indique au paragraphe 4 aL 2 i. f.

du Protocole final ad art. 3 de la Convention conclue le

13 octobre 1937 entre la Confecleration suisse et la Repu-

blique fran9aise en vu,e d'eviter les doubles impositions en

matiere d'impöts directs (la Convention).

La Compagnie forma une reelamation, le 24 mai 1943,

en demandant a etre entierement exoneree de l'impöt pour

Ia defense nationale. Elle invoquait la Convention et alle-

guait que, son agenee de Geneve ayant une eomptabilite

reguliere, le paragraphe 4 du Protocole final ad art. 3 ne

Iui etait pas applicable et que, cette comptabilite faisant

ressortir, non pas un benefice, mais une perte pour la