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71_IV_94

BGE 71 IV 94

Bundesgericht (BGE) · 1945-05-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafgesetzbuch. No 22.

22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai

1945 i. S. Briiderlin gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Zürich.

Art. 198 Abs. 1 StGB.

Kuppelei begeht nicht nur, wer ausserehelichem Beischlaf od~r

widernatürlicher Unzucht, sondern auch, wer anderen die

Grenzen des geschlechtlichen Anstandes überschreitenden

Handlungen aus Gewinnsucht Vorschub leistet.

Art. 198 al. 1 OP.

Se rend coupable de proxen~tisme non ~eulement celui qui, d~ns

un dessein de lucre, favor1se les relations sexuelles extraconJu-

gales et la debauche contre nature, mais aussi celui qui favq-

rise d'autres actes qui depassent les limites de la bienseance

en matiere sexuelle.

Art. 198 op. 1 OP.

Si rende colpevole di lenocinio a' sensi dell'art. 198 cp. 1 CP non

solo chi, per fine di lucro, fav:orisce i rapporti sessuali extra-

coniugali o la libidine contro natura., ma altresi chi agevola

altri atti ehe eccedono i limiti della decenza sessuale.

Aus den Erwägungen :

Nach Art. 198 StGB wird wegen Kuppelei bestraft, wer

aus Gewinnsucht der Unzucht Vorschub leistet. Der Vor-

entwurf von 1908, Art. 129, verstand unter Kuppelei nur

die gewinnsüchtige Ausbeutung gewerbsmässiger Unzucht,

und die Erläuterungen zu dieser Bestimmung sowie. das

Protokoll äer zweiten Expertenkommission erwä.hnen die

gewinnsüchtige Ausbeutung weiblicher und homosexueller

:biäri.11.licher Prostitution (vgl. Zü:a.oHER, Erläuterungen

zn,m VE S. 234 ff.; Protokoll II. ExpK 214 ff.). Nichts aus

der Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt jedoch

schliessen, dass man die Hingabe zur Befriedigung des

Geschlechtstriebes durch ausserehelichen Beischlaf oder

Verkehr mit Gleichgeschlechtigen als die einzigen Fälle

der Unzucht verstanden habe. Diese Einschränkung des

Begriffs der Unzucht im Tatbestand der Kuppelei vertrüge

sich nicht mit dem Zwecke, den die Bestimmung verfolgt.

Menschliche Schwächen in geschlechtlichen Dingen sollen

vcn Dritten nicht zur Befriedigung ihrer Gewinnsucht

benutzt werden. Ob der Verkuppelte den ausserehelichen

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Beischlaf ausübt, sich mit einem Gleichgesohlechtigen ver-

einigt oder eine andere die Grenzen des geschlechtlichen

Anstandes überschreitende Verbindung eingeht, kommt

auf das gleiche heraus; im einen wie im anderen Falle

zieht der Kuppler daraus zum Schaden der menschlichen

Gesellschaft den Gewinn. Es würde nicht verstanden, wenn

gerade die Ausbeutung der abstossendsten Aµswüchse des

Geschlechtstriebes, die das sittliche und soziale Wohl des

Volkes ganz besonders gefährden, straflos bliebe. Wollte

das Gesetz mit Strafe nur bedrohen, wer dem aussereheli-

chen Beischlaf oder der widernatürlichen Unzucht Vor-

schub leistet, so würde es dies ausdrücklich sagen, sind

ihm doch die beiden Begriffe nicht fremd (vgl. z. B. Art. 187,

191 Ziff. 1, 194 StGB). Wo es von Unzucht schlechthin

spricht, meint es grundsätzlich alle Handlungen, welche

die Grenzen des geschlechtlichen Anstandes überschreiten

(BGE 70 IV 209). In den Randtiteln der Art. 190, 191, 192

und 193 fasst es den Beischlaf, die beischlafsähnlichen und

die « anderen >> unzüchtigen Handlungen gerade unter dem

Gattungsbegriff « Unzucht >> zusammen. In Art. 198 hat

das Wort den gleichen Sinn.

Sache des Richters ist es, in der Anwendung dieser

Bestimmung auf den einzelnen Fall Mass zu halten, wie

der französische Text(« debauche))) sowie das Empfinden

des Volkes es verlangen. Nicht jede noch so leichte Dber-

schreitung des geschlechtlichen Anstandes, welcher ein

Dritt~r aus Gewinnsucht Vorschub leistet, genügt zum

Tatbestand der Kuppelei. Namentlich wenn der Täter aus

dem unanständigen V E}thalten nur indirekt Gewinn zieht,

ist Zurückhaltung am Platze, so z.B. wenn der Wirt zur

Hebung des Gesähäftsuinsatzes geringfügigen Zudringlich-

keiten der GäSte gegenüber dem Bedienungspersonal Vor-

~hüb leistet.

Die Handlungen des Fräulein J., das den Kunden des

Beschwerdeführers das Geschlechtsglied bis zum Samen-

erguss gerieben hat, sind eindeutig unzüchtig.