Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Strafgesetzbuch. No 22.
22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai
1945 i. S. Briiderlin gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich.
Art. 198 Abs. 1 StGB.
Kuppelei begeht nicht nur, wer ausserehelichem Beischlaf od~r
widernatürlicher Unzucht, sondern auch, wer anderen die
Grenzen des geschlechtlichen Anstandes überschreitenden
Handlungen aus Gewinnsucht Vorschub leistet.
Art. 198 al. 1 OP.
Se rend coupable de proxen~tisme non ~eulement celui qui, d~ns
un dessein de lucre, favor1se les relations sexuelles extraconJu-
gales et la debauche contre nature, mais aussi celui qui favq-
rise d'autres actes qui depassent les limites de la bienseance
en matiere sexuelle.
Art. 198 op. 1 OP.
Si rende colpevole di lenocinio a' sensi dell'art. 198 cp. 1 CP non
solo chi, per fine di lucro, fav:orisce i rapporti sessuali extra-
coniugali o la libidine contro natura., ma altresi chi agevola
altri atti ehe eccedono i limiti della decenza sessuale.
Aus den Erwägungen :
Nach Art. 198 StGB wird wegen Kuppelei bestraft, wer
aus Gewinnsucht der Unzucht Vorschub leistet. Der Vor-
entwurf von 1908, Art. 129, verstand unter Kuppelei nur
die gewinnsüchtige Ausbeutung gewerbsmässiger Unzucht,
und die Erläuterungen zu dieser Bestimmung sowie. das
Protokoll äer zweiten Expertenkommission erwä.hnen die
gewinnsüchtige Ausbeutung weiblicher und homosexueller
:biäri.11.licher Prostitution (vgl. Zü:a.oHER, Erläuterungen
zn,m VE S. 234 ff.; Protokoll II. ExpK 214 ff.). Nichts aus
der Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt jedoch
schliessen, dass man die Hingabe zur Befriedigung des
Geschlechtstriebes durch ausserehelichen Beischlaf oder
Verkehr mit Gleichgeschlechtigen als die einzigen Fälle
der Unzucht verstanden habe. Diese Einschränkung des
Begriffs der Unzucht im Tatbestand der Kuppelei vertrüge
sich nicht mit dem Zwecke, den die Bestimmung verfolgt.
Menschliche Schwächen in geschlechtlichen Dingen sollen
vcn Dritten nicht zur Befriedigung ihrer Gewinnsucht
benutzt werden. Ob der Verkuppelte den ausserehelichen
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Beischlaf ausübt, sich mit einem Gleichgesohlechtigen ver-
einigt oder eine andere die Grenzen des geschlechtlichen
Anstandes überschreitende Verbindung eingeht, kommt
auf das gleiche heraus; im einen wie im anderen Falle
zieht der Kuppler daraus zum Schaden der menschlichen
Gesellschaft den Gewinn. Es würde nicht verstanden, wenn
gerade die Ausbeutung der abstossendsten Aµswüchse des
Geschlechtstriebes, die das sittliche und soziale Wohl des
Volkes ganz besonders gefährden, straflos bliebe. Wollte
das Gesetz mit Strafe nur bedrohen, wer dem aussereheli-
chen Beischlaf oder der widernatürlichen Unzucht Vor-
schub leistet, so würde es dies ausdrücklich sagen, sind
ihm doch die beiden Begriffe nicht fremd (vgl. z. B. Art. 187,
191 Ziff. 1, 194 StGB). Wo es von Unzucht schlechthin
spricht, meint es grundsätzlich alle Handlungen, welche
die Grenzen des geschlechtlichen Anstandes überschreiten
(BGE 70 IV 209). In den Randtiteln der Art. 190, 191, 192
und 193 fasst es den Beischlaf, die beischlafsähnlichen und
die « anderen >> unzüchtigen Handlungen gerade unter dem
Gattungsbegriff « Unzucht >> zusammen. In Art. 198 hat
das Wort den gleichen Sinn.
Sache des Richters ist es, in der Anwendung dieser
Bestimmung auf den einzelnen Fall Mass zu halten, wie
der französische Text(« debauche))) sowie das Empfinden
des Volkes es verlangen. Nicht jede noch so leichte Dber-
schreitung des geschlechtlichen Anstandes, welcher ein
Dritt~r aus Gewinnsucht Vorschub leistet, genügt zum
Tatbestand der Kuppelei. Namentlich wenn der Täter aus
dem unanständigen V E}thalten nur indirekt Gewinn zieht,
ist Zurückhaltung am Platze, so z.B. wenn der Wirt zur
Hebung des Gesähäftsuinsatzes geringfügigen Zudringlich-
keiten der GäSte gegenüber dem Bedienungspersonal Vor-
~hüb leistet.
Die Handlungen des Fräulein J., das den Kunden des
Beschwerdeführers das Geschlechtsglied bis zum Samen-
erguss gerieben hat, sind eindeutig unzüchtig.