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Strafgesetzbuch. No 22.
22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Mai 1945 i. S. Briiderlin gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 198 Abs. 1 StGB. Kuppelei begeht nicht nur, wer ausserehelichem Beischlaf od~r widernatürlicher Unzucht, sondern auch, wer anderen die Grenzen des geschlechtlichen Anstandes überschreitenden Handlungen aus Gewinnsucht Vorschub leistet. Art. 198 al. 1 OP. Se rend coupable de proxen~tisme non ~eulement celui qui, d~ns un dessein de lucre, favor1se les relations sexuelles extraconJu- gales et la debauche contre nature, mais aussi celui qui favq- rise d'autres actes qui depassent les limites de la bienseance en matiere sexuelle. Art. 198 op. 1 OP. Si rende colpevole di lenocinio a' sensi dell'art. 198 cp. 1 CP non solo chi, per fine di lucro, fav:orisce i rapporti sessuali extra- coniugali o la libidine contro natura., ma altresi chi agevola altri atti ehe eccedono i limiti della decenza sessuale. Aus den Erwägungen : Nach Art. 198 StGB wird wegen Kuppelei bestraft, wer aus Gewinnsucht der Unzucht Vorschub leistet. Der Vor- entwurf von 1908, Art. 129, verstand unter Kuppelei nur die gewinnsüchtige Ausbeutung gewerbsmässiger Unzucht, und die Erläuterungen zu dieser Bestimmung sowie. das Protokoll äer zweiten Expertenkommission erwä.hnen die gewinnsüchtige Ausbeutung weiblicher und homosexueller :biäri.11.licher Prostitution (vgl. Zü:a.oHER, Erläuterungen zn,m VE S. 234 ff.; Protokoll II. ExpK 214 ff.). Nichts aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt jedoch schliessen, dass man die Hingabe zur Befriedigung des Geschlechtstriebes durch ausserehelichen Beischlaf oder Verkehr mit Gleichgeschlechtigen als die einzigen Fälle der Unzucht verstanden habe. Diese Einschränkung des Begriffs der Unzucht im Tatbestand der Kuppelei vertrüge sich nicht mit dem Zwecke, den die Bestimmung verfolgt. Menschliche Schwächen in geschlechtlichen Dingen sollen vcn Dritten nicht zur Befriedigung ihrer Gewinnsucht benutzt werden. Ob der Verkuppelte den ausserehelichen Strafgesetzbuch. No 22. 95 Beischlaf ausübt, sich mit einem Gleichgesohlechtigen ver- einigt oder eine andere die Grenzen des geschlechtlichen Anstandes überschreitende Verbindung eingeht, kommt auf das gleiche heraus; im einen wie im anderen Falle zieht der Kuppler daraus zum Schaden der menschlichen Gesellschaft den Gewinn. Es würde nicht verstanden, wenn gerade die Ausbeutung der abstossendsten Aµswüchse des Geschlechtstriebes, die das sittliche und soziale Wohl des Volkes ganz besonders gefährden, straflos bliebe. Wollte das Gesetz mit Strafe nur bedrohen, wer dem aussereheli- chen Beischlaf oder der widernatürlichen Unzucht Vor- schub leistet, so würde es dies ausdrücklich sagen, sind ihm doch die beiden Begriffe nicht fremd (vgl. z. B. Art. 187, 191 Ziff. 1, 194 StGB). Wo es von Unzucht schlechthin spricht, meint es grundsätzlich alle Handlungen, welche die Grenzen des geschlechtlichen Anstandes überschreiten (BGE 70 IV 209). In den Randtiteln der Art. 190, 191, 192 und 193 fasst es den Beischlaf, die beischlafsähnlichen und die « anderen >> unzüchtigen Handlungen gerade unter dem Gattungsbegriff « Unzucht >> zusammen. In Art. 198 hat das Wort den gleichen Sinn. Sache des Richters ist es, in der Anwendung dieser Bestimmung auf den einzelnen Fall Mass zu halten, wie der französische Text(« debauche ))) sowie das Empfinden des Volkes es verlangen. Nicht jede noch so leichte Dber- schreitung des geschlechtlichen Anstandes, welcher ein Dritt~r aus Gewinnsucht Vorschub leistet, genügt zum Tatbestand der Kuppelei. Namentlich wenn der Täter aus dem unanständigen V E}thalten nur indirekt Gewinn zieht, ist Zurückhaltung am Platze, so z.B. wenn der Wirt zur Hebung des Gesähäftsuinsatzes geringfügigen Zudringlich- keiten der GäSte gegenüber dem Bedienungspersonal Vor- ~hüb leistet. Die Handlungen des Fräulein J., das den Kunden des Beschwerdeführers das Geschlechtsglied bis zum Samen- erguss gerieben hat, sind eindeutig unzüchtig.