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71_IV_180

BGE 71 IV 180

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Strafgesetzbuch. No 40.

Bestimmung würde illusorisch, wenn in solchen Fä.llen

die Massnahme zwar gewährt, dann aber wegen Nicht-

eni.etzung des Schadens widerrufen würde, ohne zu unter'-

suchen, ob das, was dem' Verurteilten vor dem Urteil nicht

zugemutet werden konnte, nachher zumutbar geworden

ist. Die Anordnung des Strafvollzuges darf daher nur

erfolgen, wenn der Verurteilte die Weisung, den Schaden

innerhalb bestimmter Frist zu ersetzen, schUldhaft nicht

befolgt hat.

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Sep-

tember 1945 i. S. Portmann gegen Statthalteramt Entlehu.eb.

Art. 133 StGB. Raufhandel erfordert mindestens drei Beteiligte.

Art. 133 OP. Le delit de pa.rticipation a une rixe suppose la. pre-

sence d'au moins trois pa.rt.icipants.

Art. 133 OP. La pa.rtecipazione ad una rissa. richlede la presenza

di almeno tre pa.rtecipanti.

A U8 den Erwägungen :

Nach Art. 133 StGB ist strafbar, wer sich an einem

Raufhandel beteiligt, der den Tod oder eine Körperver-

letzung eines Beteiligten zur Folge hat, sofern er nicht bloss

abwehrt oder die Streitenden scheidet. Diese Bestimmung,

die den Randtitel «Beteiligung an einem Raufhandel »

trägt und unter die Vorschriften über «strafbare Hand~

lungen gegen Leib und Leben» eingereiht ist, wo sie unter

Ziffer 4 zu den Bestimmungen über die « Gefährdung des

Lebens und der Gesundheit » gehört, wurde erlassen, weil

es oft schwierig oder unmöglich ist, festzustellen, wer für

den Tod oder die Körperverletzungen, welche im Rauf-

handel verursacht werden, verantwortlich ist. Unbeküm•

mert um diese Verantwortlichkeit soll daher schon bestraft

werden, wer sich am Raufhandel beteiligt. Als Raufhandel

kommt daher nur eine Schlägerei in Betracht, die ihrer

Natur p.ach die erwähnte Schwierigkeit der Feststellung

des Tatbestandes in sich birgt. Das ist nur der Fall, wenn

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mindestens drei Personen daran beteiligt sind. Sind bloss ·

zwei beteiligt, so kommt stets nur einer als Urheber der

dem anderen zugefügten Verletzungen in Frage und kann

auch nur der eine für den Tod des andern verantwortlich

sein. In diesen Fällen besteht nicht Anlass, die Bestimmung

über Raufhandel anzuwenden; die Vorschriften über

Tötung (Art. 111-113, 117 StGB) oder Körperverletzung

(Art. 122-125 StGB) genügen für die Bestrafung des

Täters.

Dass Art. 133 StGB nur den Sinn einer subsidiären Be-

stimmung hat, ergibt sich aus seiner Stellung im Gesetz.

Raufhandel gilt nicht wie die Verbrechen und Vergehen

der Tötung und der Körperverletzung als Verletzungs-,

sondern als Gefährdungsdelikt. Wer ein Rechtsgut nicht

bloss gefährdet, sondern verletzt, wird nicht nach der Be-

stimmung über die Gefährdung, sondern nach derjenigen

über die Verletzung bestraft. Für Raufhandel ist denn auch

geringere Strafe angedroht als für die meisten der in Frage

kommenden Verletzungsdelikte. Art. 133 droht im grossen

und ganzen gleiche Strafe an wie die mildesten der bei

Verletzung von Leib oder Leben zur Anwendung kom-

menden Bestimmungen : wie jene über leichte Fälle ein-

facher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. l Satz 2 in

Verbindung mit Art. 66) und wie jene über fahrlässige

Körperverletzung (Art. 125). Wohl ist die Strafe der Tät-

lichkeiten (Art. 126) milder. Wenn aber beide Beteiligte

bloss Tätlichkeiten verüben, ist die Bestimmung über

Raufhandel schon deshalb' nicht anwendbar, weil sie

voraussetzt, dass jemand getötet oder verletzt worden ist.

Und wenn bloss einer der Beteiligten Tätlichkeiten, der

andere dagegen eine Körperverletzung erleidet, so dass

an sich Art. 133 angewendet werden könnte, kann doch

der gerecht denkende Gesetzgeber den; der bloss die Tät-

lichkeiten verübt hat, unmöglich nach der strengeren Be-

stimmung über Raufhandel bestrafen wollen, weil er wegen

der Schlägerei für die Verletzung seines eigenen . Leibes

mitverantwortlich sei; sich selber der Gefahr der Ver-

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Strafgesetzbuch. ·No 40.

prügelung auszusetzen, steht jedem frei; Art. 133 ist er-

lassen, weil man nich~ durch Beteiligung an einem Rauf-

handel arulere der Gefahr aussetzen soll. Derjenige aber,

der für die Verletzung verantwortlich ist, kommt nach

der Bestimmung über das Verletzungsdelikt nicht besser

weg als nach jener über Raufhandel. Das Gegenteil ist in

der Regel der Fall, und das ist recht. Dass nach Ansicht

des Gesetzgebers der Urheber einer Tötung oder Körper-

verletzung weniger streng bestraft werden solle, wenn er

diesen Erfolg im Raufhandel verschuldet, als wenn er es

ausserhalb eines solchen tut, ist nicht denkbar. Wo zum

vornherein gewiss ist, wer den Gegner verletzt hat, wie

dies der Fall ist, wenn bloss zwei an der Schlägerei be-

teiligt sind, besteht daher kein Grund, die Bestimmung

über Raufhandel anzuwenden.

Auch der Umstand, dass Raufhandel von Amtes wegen

verfolgt wird, Körperverletzung dagegen in gewissen

Fällen nur auf Antrag (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 125

Abs. 1 StGB), vermag die Anwendung der Bestimmung

über Raufhandel in den Fällen tätlichen Streites zwischen

bloss zwei Personen nicht zu begründen. Raufhandel wird

von Amtes wegen verfolgt, weil von den Beteiligten, die

sich durch ihre Beteiligung selber auch strafbar gemacht

haben, nicht ohne weiteres erwartet werden kann, dass

sie Strafantrag stellen (vgl. BGE 70 IV 129). Wenn von

zwei Streitenden nicht jeder schon wegen seiner Beteiligung

an der Schlägerei bestraft wird, ist dagegen in der Regel

nicht zu befürchten, dass der Verletzte aus Furcht vor

Strafe nicht Strafantrag zu stellen wage, wo sein Interesse

es erfordert. Wird die Bestimmung über Raufhandel nicht

angewendet, so entfällt also der Grund, die Strafverfolgung

unter allen Umständen von Amtes wegen durchzuführen.

Es entspricht den:n auch nicht dem allgemeinen Sprach-

gebrauch, von einem Raufhandel zu sprechen, wenn bloss

zwei miteinander handgreiflich werden; höchstens passt

für diesen Fall der Ausdruck Rauferei. Auch die Ausdrücke

« rixe » und « rissa », welche in den beiden romanischen

Strafgeaetzbuoh. No 41.

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Texten· verwendet werden, stehen mit dieser Auslegung

des Gesetzes im Einklang.

Portnia.nn hätte somit nicht nach der Bestimmung über

Raufhandel, sondern nach den Vorschriften über Körper-

verletzung (Art. 123-126 StGB) bestraft werden sollen.

41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Sep-

tember 1945 i. S. ßamuz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Luzern.

l. Art. 137 Ziff. 1, 141 Abs. 3 StGB. Abgrenzung zwischen Fund-

unterschlagung und Diebstahl, objektiv und subjektiv (irrige

Vorstellung über den Sachverhalt) (Erw. 2 und 3).

2. Art. 71 StGB. Beginn der Verjährung bei Nicht.anzeigen eines

Fundes (Art. 332 StGB) (Erw. 4).

3. Art. 63 StGB. Zumessung der Strafe für einen der Fundunter·

sohlagung nahe kommenden Diebstahl (Erw. 5).

l. A,rt .. 137 eh. 1, 141 al. 3 OP. _Delimitation Qntre appropriation

d obJets. tro!lves et v l, ~u pomt de vue objectif et du point de

vue subJectif (approo1ation erro:iee. des faits). (Consid. 2 et 3.)

2. Art. 71 OP. Debut de la prescl'lpt1on pour le defaut d'a.vis en

cas de trouvaille (art. 332 CP). (Consid. 4.)

3. 4rt. 63 0!' .. Masure ~e la peine lorsque le vol se re.pprocho de

1 appropl'latmn d'obJets trouves. (Consid. 5.)

l. 4rt. 13!, cijra !• 141 cp. 3 OP. Delimitazione tra appropria-

z1one d! oggetti trova.ti e furto, dal lato oggettivo e dal Iato

soggett1vo {&PJ?~zzamento errc;~eo dei fatti). (Consid. 2 e 3.)

2. Art: 71 OP. Imz10 della prescl'lzmne nel caso di omess& notifi-

~zione del rinvenimento di cose smarrite (art. 332 CP). (Con-

s1d. 4.)

3. Art. _63 OP. Commisurazione della pena quando il furto

s'avvicina all'appropriazione d'oggetti trovati. (Consid. 5.)

A. -

Auf einer Fahrt mit einem Dampfschiff legte

Oberst Furger am 17. August 1944 eine Uhr auf den Tisch

der Rauchkabine des Oberdeckes, um die Fahrzeit des

Schiffes zu kontrollieren. Als er kurz vor der Landung die

Kabine und das Oberdeck verliess, vergass er die Uhr.

Wenige Augenblicke später trat der Fahrgast Marc Ramuz

in die Rauchkabine, um Kleidungsstücke zu holen, die er

dort abgelegt hatte. Er sah die Uhr und eignete sie sich an.

Oberst Furger, der sein Versehen bemerkte, kehrte kurz

nachher in die Rauchkabine zurück in der Absicht, die