Volltext (verifizierbarer Originaltext)
181i
Strafgesetzbuch. No 40.
Bestimmung würde illusorisch, wenn in solchen Fä.llen
die Massnahme zwar gewährt, dann aber wegen Nicht-
eni.etzung des Schadens widerrufen würde, ohne zu unter'-
suchen, ob das, was dem' Verurteilten vor dem Urteil nicht
zugemutet werden konnte, nachher zumutbar geworden
ist. Die Anordnung des Strafvollzuges darf daher nur
erfolgen, wenn der Verurteilte die Weisung, den Schaden
innerhalb bestimmter Frist zu ersetzen, schUldhaft nicht
befolgt hat.
40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Sep-
tember 1945 i. S. Portmann gegen Statthalteramt Entlehu.eb.
Art. 133 StGB. Raufhandel erfordert mindestens drei Beteiligte.
Art. 133 OP. Le delit de pa.rticipation a une rixe suppose la. pre-
sence d'au moins trois pa.rt.icipants.
Art. 133 OP. La pa.rtecipazione ad una rissa. richlede la presenza
di almeno tre pa.rtecipanti.
A U8 den Erwägungen :
Nach Art. 133 StGB ist strafbar, wer sich an einem
Raufhandel beteiligt, der den Tod oder eine Körperver-
letzung eines Beteiligten zur Folge hat, sofern er nicht bloss
abwehrt oder die Streitenden scheidet. Diese Bestimmung,
die den Randtitel «Beteiligung an einem Raufhandel »
trägt und unter die Vorschriften über «strafbare Hand~
lungen gegen Leib und Leben» eingereiht ist, wo sie unter
Ziffer 4 zu den Bestimmungen über die « Gefährdung des
Lebens und der Gesundheit » gehört, wurde erlassen, weil
es oft schwierig oder unmöglich ist, festzustellen, wer für
den Tod oder die Körperverletzungen, welche im Rauf-
handel verursacht werden, verantwortlich ist. Unbeküm•
mert um diese Verantwortlichkeit soll daher schon bestraft
werden, wer sich am Raufhandel beteiligt. Als Raufhandel
kommt daher nur eine Schlägerei in Betracht, die ihrer
Natur p.ach die erwähnte Schwierigkeit der Feststellung
des Tatbestandes in sich birgt. Das ist nur der Fall, wenn
181
mindestens drei Personen daran beteiligt sind. Sind bloss ·
zwei beteiligt, so kommt stets nur einer als Urheber der
dem anderen zugefügten Verletzungen in Frage und kann
auch nur der eine für den Tod des andern verantwortlich
sein. In diesen Fällen besteht nicht Anlass, die Bestimmung
über Raufhandel anzuwenden; die Vorschriften über
Tötung (Art. 111-113, 117 StGB) oder Körperverletzung
(Art. 122-125 StGB) genügen für die Bestrafung des
Täters.
Dass Art. 133 StGB nur den Sinn einer subsidiären Be-
stimmung hat, ergibt sich aus seiner Stellung im Gesetz.
Raufhandel gilt nicht wie die Verbrechen und Vergehen
der Tötung und der Körperverletzung als Verletzungs-,
sondern als Gefährdungsdelikt. Wer ein Rechtsgut nicht
bloss gefährdet, sondern verletzt, wird nicht nach der Be-
stimmung über die Gefährdung, sondern nach derjenigen
über die Verletzung bestraft. Für Raufhandel ist denn auch
geringere Strafe angedroht als für die meisten der in Frage
kommenden Verletzungsdelikte. Art. 133 droht im grossen
und ganzen gleiche Strafe an wie die mildesten der bei
Verletzung von Leib oder Leben zur Anwendung kom-
menden Bestimmungen : wie jene über leichte Fälle ein-
facher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. l Satz 2 in
Verbindung mit Art. 66) und wie jene über fahrlässige
Körperverletzung (Art. 125). Wohl ist die Strafe der Tät-
lichkeiten (Art. 126) milder. Wenn aber beide Beteiligte
bloss Tätlichkeiten verüben, ist die Bestimmung über
Raufhandel schon deshalb' nicht anwendbar, weil sie
voraussetzt, dass jemand getötet oder verletzt worden ist.
Und wenn bloss einer der Beteiligten Tätlichkeiten, der
andere dagegen eine Körperverletzung erleidet, so dass
an sich Art. 133 angewendet werden könnte, kann doch
der gerecht denkende Gesetzgeber den; der bloss die Tät-
lichkeiten verübt hat, unmöglich nach der strengeren Be-
stimmung über Raufhandel bestrafen wollen, weil er wegen
der Schlägerei für die Verletzung seines eigenen . Leibes
mitverantwortlich sei; sich selber der Gefahr der Ver-
182
Strafgesetzbuch. ·No 40.
prügelung auszusetzen, steht jedem frei; Art. 133 ist er-
lassen, weil man nich~ durch Beteiligung an einem Rauf-
handel arulere der Gefahr aussetzen soll. Derjenige aber,
der für die Verletzung verantwortlich ist, kommt nach
der Bestimmung über das Verletzungsdelikt nicht besser
weg als nach jener über Raufhandel. Das Gegenteil ist in
der Regel der Fall, und das ist recht. Dass nach Ansicht
des Gesetzgebers der Urheber einer Tötung oder Körper-
verletzung weniger streng bestraft werden solle, wenn er
diesen Erfolg im Raufhandel verschuldet, als wenn er es
ausserhalb eines solchen tut, ist nicht denkbar. Wo zum
vornherein gewiss ist, wer den Gegner verletzt hat, wie
dies der Fall ist, wenn bloss zwei an der Schlägerei be-
teiligt sind, besteht daher kein Grund, die Bestimmung
über Raufhandel anzuwenden.
Auch der Umstand, dass Raufhandel von Amtes wegen
verfolgt wird, Körperverletzung dagegen in gewissen
Fällen nur auf Antrag (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 125
Abs. 1 StGB), vermag die Anwendung der Bestimmung
über Raufhandel in den Fällen tätlichen Streites zwischen
bloss zwei Personen nicht zu begründen. Raufhandel wird
von Amtes wegen verfolgt, weil von den Beteiligten, die
sich durch ihre Beteiligung selber auch strafbar gemacht
haben, nicht ohne weiteres erwartet werden kann, dass
sie Strafantrag stellen (vgl. BGE 70 IV 129). Wenn von
zwei Streitenden nicht jeder schon wegen seiner Beteiligung
an der Schlägerei bestraft wird, ist dagegen in der Regel
nicht zu befürchten, dass der Verletzte aus Furcht vor
Strafe nicht Strafantrag zu stellen wage, wo sein Interesse
es erfordert. Wird die Bestimmung über Raufhandel nicht
angewendet, so entfällt also der Grund, die Strafverfolgung
unter allen Umständen von Amtes wegen durchzuführen.
Es entspricht den:n auch nicht dem allgemeinen Sprach-
gebrauch, von einem Raufhandel zu sprechen, wenn bloss
zwei miteinander handgreiflich werden; höchstens passt
für diesen Fall der Ausdruck Rauferei. Auch die Ausdrücke
« rixe » und « rissa », welche in den beiden romanischen
Strafgeaetzbuoh. No 41.
183
Texten· verwendet werden, stehen mit dieser Auslegung
des Gesetzes im Einklang.
Portnia.nn hätte somit nicht nach der Bestimmung über
Raufhandel, sondern nach den Vorschriften über Körper-
verletzung (Art. 123-126 StGB) bestraft werden sollen.
41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Sep-
tember 1945 i. S. ßamuz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern.
l. Art. 137 Ziff. 1, 141 Abs. 3 StGB. Abgrenzung zwischen Fund-
unterschlagung und Diebstahl, objektiv und subjektiv (irrige
Vorstellung über den Sachverhalt) (Erw. 2 und 3).
2. Art. 71 StGB. Beginn der Verjährung bei Nicht.anzeigen eines
Fundes (Art. 332 StGB) (Erw. 4).
3. Art. 63 StGB. Zumessung der Strafe für einen der Fundunter·
sohlagung nahe kommenden Diebstahl (Erw. 5).
l. A,rt .. 137 eh. 1, 141 al. 3 OP. _Delimitation Qntre appropriation
d obJets. tro!lves et v l, ~u pomt de vue objectif et du point de
vue subJectif (approo1ation erro:iee. des faits). (Consid. 2 et 3.)
2. Art. 71 OP. Debut de la prescl'lpt1on pour le defaut d'a.vis en
cas de trouvaille (art. 332 CP). (Consid. 4.)
3. 4rt. 63 0!' .. Masure ~e la peine lorsque le vol se re.pprocho de
1 appropl'latmn d'obJets trouves. (Consid. 5.)
l. 4rt. 13!, cijra !• 141 cp. 3 OP. Delimitazione tra appropria-
z1one d! oggetti trova.ti e furto, dal lato oggettivo e dal Iato
soggett1vo {&PJ?~zzamento errc;~eo dei fatti). (Consid. 2 e 3.)
2. Art: 71 OP. Imz10 della prescl'lzmne nel caso di omess& notifi-
~zione del rinvenimento di cose smarrite (art. 332 CP). (Con-
s1d. 4.)
3. Art. _63 OP. Commisurazione della pena quando il furto
s'avvicina all'appropriazione d'oggetti trovati. (Consid. 5.)
A. -
Auf einer Fahrt mit einem Dampfschiff legte
Oberst Furger am 17. August 1944 eine Uhr auf den Tisch
der Rauchkabine des Oberdeckes, um die Fahrzeit des
Schiffes zu kontrollieren. Als er kurz vor der Landung die
Kabine und das Oberdeck verliess, vergass er die Uhr.
Wenige Augenblicke später trat der Fahrgast Marc Ramuz
in die Rauchkabine, um Kleidungsstücke zu holen, die er
dort abgelegt hatte. Er sah die Uhr und eignete sie sich an.
Oberst Furger, der sein Versehen bemerkte, kehrte kurz
nachher in die Rauchkabine zurück in der Absicht, die