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71_II_147

BGE 71 II 147

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Français CH
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Familienreoht. N0 30. que le Iegislateur de 1891 avait precisement voulueviter en eructant l'art. 8 qui reserve la competence de la Iegis. lation et de la juridiction du lieu d'origine pour certaines questions du droit de familIe qui touchent de pres alU oonceptions propres a chaque Etat.

2. - Le recourant voudrait que l'art.8 LRDC ne s'appliquA.t dans les rapports entre cantons que lorsque les deux Iegislations en presence posent des regles de competence incompatibles, ce qui n'est pas le cas en l'espece Oll les cantons de Vaud et de Soleure prevoient tons deux pour l'action en desaveu le for du domlcile du defendeur. Mais le Tribunal federal a juge que la diaposi~ tion de la loi de 1891 concerne aussi le cas de eonflits virtuels, c'est-a-dire de conflits qui peuvent resulter de Ja coexiatence de deux 10is, lors meme qu'en fait ils ne se produiaent pas (RO 5511 325, 6511 239). Malgre les raisons d'opportunite qui pourraient militer parfois an raison d'nne solution differente, il n'y a pas lieu de revenir sur cette jurisprudence qui est conforme aux principes du droit international et qui a I'avantage de fournir une regle precise (RO 65 11 241). En particulier, quoi qu'en peuse le recourant, il pourrait etre souvent difficile pour le juge saisi de d6cider si le for prevu par la loi de proeedure du canton d'origine est le meme que le for prevu par la 10i de procedure du canton de domicile de la partie defenderesse. En realite, les lois cantonales ne visent pas le cas Oll l'une des parties a l'action en desaveu n'habite pas dans le can~ ton; les regles de competence qu'elles eruetent ne sont destinees a s'appliquer que sur le territoire eantonal. On ne peut done pas dire qu'elles « s'aceordent» pour fixer le meme for. C'est au droit federal qu'il appartient de designer le juge competent dans les rapports entre eantous. Par ces motifs, le Tribunal federal tpronoru;e : Le reeours est rejete. Erbrecht. N° 31. TII. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS

31. Urtell der 11. Zivllabtellung vom 7. luni 1945

i. S. SpaHnger gegen Dietricb. Herabsetzung von Verfügungen des Erblassers, Art. 522 ff. ZGB. 147

1. An sich nicht herabsetz bare Zuwendungen können freiwillig der Herabsetzung preisgegeben werden (Erw. 3).

2. Verfügungen von Todeswegen sind gemäss Art. 532 ZGB vor den durch Begünstigungsklausel (Art. 76 VVG) erfolgten Zuwen- dungen von Versicherungsanspruchen herabzusetzen (Erw. 4). Abschlagszahlungen auf Rechnung eines Vermächtnisses sind bei dessen Herabsetzung auf Null nach den Regeln über die unge- rechtfertigte Bereicherung den Erben zurückzuerstatten; Art. 62 Abs. 2 u. 64 OR (Erw. 6). Das Ableugnen des Besitzes von Erbschaftssachen gegenüber den Erben bedeutet eine unerlaubte Handlung i. S. von Art. 41 OR. Ersatzpflicht für dadurch verursachte Auslagen (Erw. 7). Keine Unterbrechung der Verjäkrung durch nichtige Betreibung; Art. 135 Ziff. 2 OR. Analoge Anwendung von Art. 139 OR ? (Erw. 7 a). Art. 60 Abs. 2 OR ist nur anwendbar, wenn die vom Schaden- stifter verletzte Strafbestimmung den Schutz des Geschädigten bezweckt (Erw. 7 b). Aetion en reduction " art. 522 et suiv. CC.

1. Des attributions non reductibles en elles-memes peuvent etre benevolement soumises a la reduction (consid. 3).

2. Selon l'art. 532 CC, les attributions pour cause de mort sont sujettes a reduction avant les attributions decoulant d'une dause beneficiaire d'un contrat d'assurance (art. 76 LCA) (consid. 4). Lorsqu'un legs a eM reduit a zero, les acomptes faits sur ce legs doivent etre restitues aux heritiers selon les principes regissant l'enrichissement illegitime, c'est-a-dire les art. 62 al. 2 et 64 CO (consid. 6). Constitue un acte illicite dans le sens de l'art. 41 CO le fait de declarer fausseinent aux heritiers qu'on ne possooe pas de biens dependant de la succession. Obligation de rembourser les depenses occasionnees par cette doolaration (consid. 7). Une poursuite nulle n'interrompt pas la prescription ; art. 135 ch. 2 CO. L'art. 139 CO ast-i! applicable par analogie? (consid. 7 a). L'art. 60 al. 2 CO n'est applicable que lorsque Ia disposition de la loi penale a laquelle l'auteur du dommage a contrevenu a eM edictee dans l'inMret du lese (consid. 7 b). 148 Erbrecht. N° 31. Azione di riduzione ; art. 522 e seg. CC. I. Disposizioni non soggette per se stesse a riduzione possono essere ridotte a titolo benevolo (consid. 3).

2. ~iusta l'art. 532 CC, le <iisposizioni a causa di morte soggia.c- mono a riduzione prima delle disposizioni risultanti da uila clausola beneficiaria d'un contratto d'assicurazione (art. 76 LA). (Consid. 4).

3. Quando un legato e stato ridotto a zero, gli acconti versati per .qu~s~ legato ?-eb~no. ess~re rastituiti agli eredi secondo 1 prmmpl m matena di arncchunento illegittimo (art. 62 ep. 2 e 64 CO). (Consid. 6).

4. E un atto illecito a' sensi dell'art. 41 CO il dichlarare fa1sa.mente a~li ~redi ehe non si posseggon? beni della successione. Obbligo dl nmborsare le spese oceaSlOnate da quasts. diehiarazione (consid. 7).

5. Un'esecuzione nulIa. non interrompe la prescrizione; art. 135 c~fra 2 CO.L'art. 139 CO e applicabile per analogia ? (con- sld. 7 a).

6. L'art. 6~ cp. 2 CO, e appIic~bile solt~to quando la disposizione penale vlOlats. daU autore dil danno e stats. dettata neU 'interesse delleso (eonsid. 7 b). A. - Am 28. Oktober 1938 übergab Dr. Wilhelm Diet- rich, Zahnarzt in Stein am Rhein, seiner (heute mit Jakob Spalinger verheirateten) Haushälterin Erna Farner, der Klägerin, zwei versiegelte Briefumschläge, die beide die folgende Aufschrift trugen : «Dieses Couvert mit ihr unbekanntem Inhalt ist Fräulein Erna Farner .zur Überwachung und Aufbewahnmg überlassen w~end meinem Spitalaufenthalt in Münsterlingen und nach memem allfälligen Ableben in Folge der mir bevorstehenden Ope- ration als ihr Eigentum überlassen. - Stein am Rhein, den 28. Oktober 1938 sig. Dr. W. Dietrich.» In seinem eigenhändigen Testament vom 2. November 1938 bestimmte er, sein gesamtes, bei seinem Tode noch vorhandenes Vermögen sei unter seine vier Kinder, die Beklagten, als seine gesetzlichen Erben gleichmässig zu verteilen, für die Bestattungskosten und den Grabunter- halt sei ein Betrag von Fr. 1000.- vorwegzunehmen, und der Klägerin sei (( für treue Pflichterfüllung ihres Amtes und gute Pflege » die gleiche Summe auszuzahlen. Ausser- dem vermachte er der Klägerin zahlreiche Haushaltungs- gegenstände und ein auf vier Monate nach seinem Tode befristetes Wohnrecht mit der Massgabe, dass ihr während Erbrecht. N0 31. 149 dieser Zeit auch der Unterhalt zu gewähren und der bis- herige Lohn von monatlich Fr. 80.- auszurichten sei. B. - Nachdem Dr. Dietrich am ll. November 1938 im Kantonsspital MÜIlsterlingEm g~torben war, übergab· die Klägerin der mit der Inventarisation betrauten Waisen- behörde Stein am Rhein am 15. November 1938 den einen der beiden am 28. Oktober 1938 empfangenen Briefum- schläge/Es fanden sich darin Wertschriften im Nennwert von Fr. 48,000.- und Fr. 300.- in Gold. In einer als Vergleich bezeichneten Vereinbarung, die die Beklagten am l. November 1939 mit ihr schlossen, erklärte sie sich « mit der Herabsetzung der zu ihren Gunsten getroffenen letztwilligen Verfügungen des Erblassers », namentlich des « Legates» vom 28. Oktober 1938, « unter dem Vorbehalt von Art. 525 ZGB und insoweit einverstanden, als diese Herabsetzung zur Wahrung des gesetzlichen Pflichtteils der Erben notwendig ist ». Am 18./23. Mai 1940 wurden im Einverständnis der Beteiligten den vier Beklagten und der Klägerin je Fr. 4000.- auf Rechnung der Erbteile bezw. des Legates ausbezahlt. Den zweiten, von ihr geöffneten Briefumschlag verheim- lichte die Klägerin zunächst. Sie gab den Beklagten davon erst am 8. Juli 1940 Kenntnis, als die Kraftloserklärung der darin vorgefundenen Wertschriften im Nennwerte von Fr. 53,000.- (Kurswert am Todestag Fr. 55,249.50) bevor- stand, und liess ihnen durch ihren damaligen Anwalt zugleich mitteilen, ihre Erklärung vom l. November 1939 betreffend die Herabsetzung der zu ihren Gunsten getrof- fenen letztwilligen Verfügungen gelte auch für die erst jetzt bekanntgegebene Zuwendung. In der Folge lieferte sie den zweiten Umschlag mit den ihm entnommenen Wertschriften dem ErbschaftsverwaltE:lr ab. O. - Das im April 1942 fertiggestellte Erbschaftsinven- tar, das die von der Klägerin abgelieferten Wertschriften unter den Aktiven mitberücksichtigte, zeigte ein Reinver- mögen von Fr. 152,654.09. In dem vom Erbschaftsver- um Erbreoht. N0 31. walter gleichzeitig ausgearbeiteten Teilungsentwurf wurde erklärt, der Betrag von Fr. 38,163.52, über den der Erb- lasser gemäss Art. 470 und 471 Ziff. 1 ZGB frei habe ver- fügen können, falle gemäss Art. 532 ZGB ganz den Kin- dern der Beklagten Nr. 1-3 zu, denen der Erblasser durch Begünstigungsklausel vom 26. Oktober 1938 den Rück- gewähranspruch aus seinem Rentenversicherungsvertrage mit der « Winterthur» zugewiesen hatte, sodass für die Klägerin nichts übrig bleibe. D. - Innert der ihr von der Waisenbehörde angesetzten Frist zur gerichtlichen Anfechtung des Teilungsentwurfes belangte die Klägerin im Oktober 1942 die Beklagten auf Herausgabe der aus dem zweiten Briefumschlag stammen- den Wertschriften im Kurswerte von Fr. 55,249.50, even- tuell auf Bezahlung dieses Betrages. Für ihre Ansprüche auf den Inhalt des ersten Umschlags behielt sie sich das Nachklagerecht vor. Die Beklagten erhoben im Januar 1943 Widerklage auf Bezahlung von Fr. 7018.50, nämlich auf Rückleistung der im Mai 1940 ausgerichteten Ab- schlagszahlung von Fr. 4000.- und auf Ersatz der durch das Amortisationsverfahren verursachten Kosten in Höhe von Fr. 3018.50. Das Obergericht des Kantons Schaff- hausen hat mit Urteil vom 12. November 1943 die Haupt- klage abgewiesen und mit Urteil vom 6. Oktober 1944 die Widerklage für den Betrag von Fr. 6000.- geschützt. E. - Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht bean- tragt die Klägerin Schutz der Hauptklage und Abweisung der Widerklage ... Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Da sich die streitigen Wertschriften nicht im Besitze der Beklagten, sondern im Besitze des Erbschafts- verwalters befinden, kann die Klägerin heute die Beklagten nicht auf deren Herausgabe belangen, sofern unter Heraus- gabe die Übertragung des Besitzes zu verstehen ist. Mit der Klage ausBesitzesentziehung im Sinne von Art. 927 ZGB oder mit der Besitzrechtsklage im Sinne von Art .. 934- Erbrecht. N° 31. 151 936 ZGB könnte sie im übrigen auch den Erbschaftsver- walter nicht zur Rückgabe der streitigen Wertschriften auffordern, weil sie diese ja selber aus den Händen gegeben hat. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklag- ten kann heute der Streit nur darum gehen, ob die beim Erbschaftsverwalter liegenden Wertschriften bei der Aus- einandersetzung über den Nachlass von Dr. Dietrich ihr (der Klägerin) zuzuweisen seien. In diesem Sinne ist das Hauptbegehren der Klägerin vernünftigerweise aufzu- fassen, zumal da die vorliegende Klage durch die Frist- setzung zur Anfechtung des Teilungsentwurfes ausgelöst worden ist.

2. - Der Anspruch der Klägerin auf Zuweisung der streitigen Wertschriften kann sich nur auf die Verfügung stützen, die der Erblasser am 28. Oktober 1938 über diese Wertschriften getroffen hat. Auf Grund dieser Verfügung, deren Gültigkeit die Beklagten anerkennen, ist der An- spruch zu schützen, wenn die Einrede der Beklagten, die Zuwendungen des Erblassers an die Klägerin seien gemäss Art. 522 ff. ZGBauf Null herabzusetzen, unbegründet ist. ' Erweist sich diese Einrede dagegen als begründet, so ist er abzuweisen.

3. - Der Herabsetzung gemäss Art. 522 ff. ZGB unter- liegen grundsätzlich nur unentgeltliche Zuwendungen. Die Klägerin behauptet nun, bei den Verfügungen vom 28. Ok- tober 1938· handle es sich nicht um solche ; der Erblasser habe ihr vielmehr im September 1938 gegen die Verpflich- tung, ihm bis an sein Lebensende zu dienen, versprochen, für sie in einer Weise Zu sorgen, dass sie nach seinem Tode ihr Brot nicht mehr verdienen müsse ; mit den Verfügungen vom 28. Oktober 1938 habe er dieses Versprechen erfüllt, sodass ein « legatum debiti » vorliege. Ob dies richtig sei, muss jedoch dahingestellt bleiben, da die Klägerin im Vergleich vom 1. November 1939, dessen Bedingungen auoh für die zunäohst verheimlichte Zuwendung gelten, die Herabsetzbarkeit der zu ihren Gunsten getroffenen Ver- fügungen ausdrücklich anerkannt hat. Angesichts dieser 162 Erbrecht. N° 31. Erklärung der Klägerin unterliegen die Verfügungen vom

28. Oktober 1938 auoh dann der Herabsetzung, wenn sie an ~ioh die Erfüllung emer vertragliohen Verpfliohtung des Erblassers ·bedeuteten; denn es ersoheint ohne weiteres als zulässig, dass ein Bedaohter eine an sioh nioht herab- setzbare Zuwendung freiwillig der Herabsetzung preis- gibt ...

4. - Wenn der Erblasser duroh Erklärung an die « Win- terthur » die Kinder der Beklagten N r. 1-3 als Begünstigte hinsiohtlioh des Rüokgewähranspruohs aus seinem Renten- versioherungsvertrage bezeiohnet hat, so liegt darin eine Zuwendung unter Lebenden (BGE 41 II 453, 61 II 280). Bei den Verfügungen, die der Erblasser am 28. Oktober und 2. November 1938 zugunsten der Klägerin getroffen hat, handelt es sich demgegenüber, wie die Klägerin selber annimmt, durohwegs um Verfügungen von Todes wegen, sodass sie gemäss A,rt. 532 ZGB vor der Verfügung über den Versioherungsanspruoh herabzusetzen sind. Für die Verfügungen vom 28. Oktober 1938 gälte dies im übrigen auch dann, wenn man sie als Zuwendungen unter Lebenden betrachten wollte, da sie der (am 26. Oktober 1938 getrof- fenen) Verfügung über den Versicherungsanspruch zeitlioh nachfolgten. Der· den Enkeln zugewendete Rüokgewähr- anspruch beläuft sich nun unstreitig auf Fr. 60,400.-, wogegen der verfügbare Teil des Vermögens des Erblassers nur Fr. 38,163.52 (% von Fr. 152,6M.09) beträgt. Ober- schreitet somit schon die erst in zweiter Linie herabsetz- bare Zuwendung an die Enkel den verfügbaren Teil, m.a.W. ist zur Herstellung des Pflichtteils der Beklagten sogar diese herabzusetzen, so muss die Klägerin leer aus- gehen.

5. - Da die Klägerin im Vergleich vom 1. November 1939 die Herabsetzbarkeit und mithin die Unentgeltlich- keit der zu ihren Gunsten getroffenen Verfügungen vorbe- haltlos anerkannt hat, mu,ss sie sich heute nioht nur die Herabsetzung dieser Verfügun.gen gefallen lassen, sondern ist ihr auch die Befugnis entzogen, an die Erben mit der Erbrecht. N0 31. 153 Begründung, der Erblasser habe ihr den Wertbetrag der Zuwendungen vom 28. Oktober 1938 oder wenigstens einen Teil davon auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung geschuldet, eine Geldforderung zu stellen. Hievon abge- sehen lautete das angebliche Versprechen des Erblassers, für die Zukunft der Klägerin zu sorgen, zu unbestimmt, um eine Rechtspflioht zu begründen. Auch das Eventualbe- gehren der Klägerin ist daher abzuweisen.

6. - Sind alle Zuwendungen an die Klägerin aul Null herabzusetzen, und fallen demgemäss alle ihre Vermächt~ nisansprüche dahin, so verliert die Zahlung von Fr. 4000.-, die im Mai 1940 auf Reohnung « des Legates» an sie ausge- richtet worden war, ihren Reohtsgrund. Es handelt sich dabei also um eine Zuwendung aus nachträglich weggefal- lenem Grunde im Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR. Die Klä- gerin ist daher, wie die Vorinstanz mit Recht angenommen hat, unter dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich zur Rückerstattung des empfangenen Be- trages verpflicht..et. Die Beklagten sind als gesetzliche Erben legitimiert, den Bereicherungsanspruch geltend zu machen, da die Vorauszahlung aus ihrem Vermögen erfolgt ist. Ohne Rückzahlung würden sie Fr. 4000.- weniger erhalten, als ihr Pflichtteil ausmacht. Wenn die Klägerin den erhaltenen Betrag, wie sie behauptet, zu,m grössten Teil für Krankheiten verbrauoht hat, so folgt daraus keines- wegs, dass sie heute nicht mehr bereichert sei ; hätte sie doch die betreffenden Ausgaben, wenn die Vorauszahlung von Fr. 4000.- nicht erfolgt wäre, aus andern Mitteln bestreiten müssen. Sie kann sich also zu ihrer Befreiung nicht au,{ Art. 64 OR berufen. Unbegründet ist auch ihre Verjährungseinrede. Die Beklagten haben von ihrem Be- reicherungsanspruch erst mit der Fertigstellung des Inven- tars, d. h. im April 1942 Kenntnis erhalten. Im Januar 1943, als sie Widerklage erhoben, war die einjährige Ver- jährungsfrist des Art. 67 OR also noch nicht abgela-men. Durch die rechtzeitig erhobene Widerklage wurde die Ver- jährung gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen, und 154 Erbrecht. N0 :n. naoh Art. 138 Abs. I OR wurde sie u. a. duroh das Urteil vom 12. November 1943, das in Dispositiv 2 die materielle BeuJ;t;eilung der Widerklage duroh die erste Instanz anord- nete, und duroh das die Widerklage gutheissende Urteil vom 6. Oktober 1944 neu in Gang gesetzt, sodass der streitige Bereioherungsanspruoh auoh heute nooh nioht verjährt ist. Er ist daher zu sohützen.

7. - Die Klägerin hat es nach dem Tode des Erblassers nioht nur unterlassen, der Waisenbehörde den Umschlag mit den heute streitigen Wertschriften im Nennwerte von Fr. 53,000.- von sioh aus unverzüglioh abzuliefern, wie sie das hinsichtlioh des andern Umschlags unter ganz glei- ohen Umständen selber für richtig befunden hatte, sondern sie hat, darüber unterriohtet, dass die Erben eine grosse Zahl von Wertschriften aus dem Vermögen des Erblassers vermissten, bei der Inventaraufnahme im November 1938 den Besitz weiterer Vermögenswerte des Erblassers aus- drüoklich in Abrede gestellt und bei einer Erbenkonferenz im Juni 1939 versichert, sie habe alles abgeliefert, was sie von Dr. Dietrioh in Händen gehabt habe. Wenn nioht schon das blosse Verschweigen, so bedeutete doch auf alle Fälle das Ableugnen des Besitzes weiterer Vermögenswerte gegenüber den Erben ein widerreohtliches und sohuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 41 OR. Die Erben wurden dadurch zu weitern Naohforsohungen und schliesslich zur Einleitung des Amortisationsverfahrens gezwungen. Für die Kosten dieser Massnahmen ist ihnen also die Klägerin gemäss Art. 41 OR ersatzpfliohtig, es sei denn, sie behaupte mit Reoht die Verjährung der Schadenersatzforderung.

a) Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz haben die Beklagten von der Person des Ersatzpflichtigen am 8. Juli 1940 (durch den Brief des Anwalts der Klägerin) und von der genauen Höhe des Schadens spätestens am

9. April 1941 Kenntnis erlangt. Die einjährige Verjährungs- frist des Art. 60 Abs. I OR lief also spätestens am 9. April 1942 ab. Bevor die Beklagten ihre Schadenersatzforderung wider- Erbrecht. N0 31. 155 klageweise geltend machten, haben sie der Klägerinzur Unterbrechung der Verjährung am 1. Juli 1941 und am 9., Juni 1942 je einen Zahlungsbefehl zustellen lassen. Der Zahlungsbefehl vom 1. Juli 1941 nannte jedoch als Gläu- biger lediglich die « Erben des Dr. W. Dietrich, gewesener Zahnarzt in Stein a jRh. » und war daher gemäss dem Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichtes vom 3. April 1925 nichtig. Nichtige Betreibungen 'hezw. solche Betrei- bungsbegehren, die das Betreibungsamt wegen Nichter- füllung wesentlicher gesetzlicher Anforderungen zurück- weisen muss, können nach der Rechtsprechung beider Zivilabteilungen des Bundesgerichts keine verjährungs- unterbrechende Wirkung im Sinne von Art. 135 und 137 Abs. 1 OR ausüben (BGE 51 H 566, 53 II 208, 57 H 463). Wenn die H. Zivilabteilung in BGE69 II 175 einem unzu- ständigen Orts erlassenen, dem Schuldner zugegangenen Zahlungsbefehl diese Wirkung zugebilligt hat, so deswegen, weil ein vom örtlich unzuständigen Betreibungsamt aus- gegangener Zahlungsbefehl nicht schlechthin nichtig, son- dern nur innert der Beschwerdefrist anfechtbar ist. Bei Anwendung von Art. 60 Abs. 1 OR erscheint die Schaden- ersatzforderung der Beklagten mithin als verjährt. Ein Vorbehalt jst immerhin am Platze : Wird ein Be- treibungsbegehren wegen ungenügender Gläubigerbezeich- nung zurückgewiesen oder ein Zahlungsbefehl aus dem gleichen Grunde von Amtes wegen aufgehoben, lind ist, die Verjährungsfrist unterdessen abgelaufen, so kann es sich fragen, ob dem Gläubiger entsprechend Art. 139 OR eine neue Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung seines Anspruchs zu gewähren sei (vgl. BGE 69 II 175). Diese Nachfrist hätte für die Beklagten noch gar nicht zu laufen begonnen, da der Zahlungsbefehl vom 1. Juli 1941 nie auf- gehoben worden ist. Die Frage der analogen Anwendung von Art. 139 OR braucht jedoch im vorliegenden Falle nicht näher geprüft zU werden, wenn mit der Vorinstanz anzunehmen ist, dass hier gemäss Art. 60 Abs. 2 OR eine längere Verjährung als die einjährige gilt. 156 Erbrecht. N° 31. b)Liegt im Zeitpunkt der Klageerhebung (BGE 62 II

282) kein Entscheid des Strafrichters über die Strafbarkeit der Handlung vor, die'die Haftung gemäss Art. 41 OR begründet, und entscheidet deswegen zur Bestimmung der für den Schadenersatzanspru.ch geltenden Verjährungs- frist der kantonale Zivilrichter darüber, ob ein Straftat- bestand vorliege, so ist dieser Entscheid, soweit er auf der Anwendung kantonalen Strafrechts beruht, für das Bun- desgericht verbindlich (BGE 55 II 27). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, die Klägerin - gegen die ein Strafverfahren nicht durchgeführt worden ist - habe durch das Verschweigen und Abstreiten des Besitzes der streitigen Wertschriften entweder einen Steuerbetrug im Sinne von Art. 71 des -kantonalen Steuergesetzes oder einen qualifizierten Betrugsversuch im Sinne von § § 224 und 225 Ziff. 5 des (damals noch gültigen) kantonalen Strafgesetzes begangen, je nachdem sie damit eine Steuer- hinterziehung bezweckt oder die Absicht verfolgt habe, die Wertschriften für sich zu behalten; in beiden Fällen betrage die Verjährungsfrist mehr als ein Jahr. Ist das Verhalten der Klägerin lediglich als Steuerbetrug strafbar, so gilt für die Verjährung der Forderung der Beklagten nicht die längere Verjährungsfrist des Strafrechts, da sich das Deliktdes Steuerbetrugs nicht gegen sie (die Beklag- ten), sondern allein gegen das Gemeinwesen richtet. Da- gegen kommt nach Art. 60 Abs. 2 OR die längere straf- rechtliche Verjährungsfrist dann zur Anwendung, wenn im Verhalten der Klägerin ein Betru.gsversuch zu erblicken ist. Die Voraussetzung, von der die Vorinstanz das Vor- liegen eines Betrugsversuchs im Sinne des kantonalen Rechts abhängig macht, ist nun zweifellos erfüllt. Bei der Verhandlung, die am 18. Juli 1940 vor der Waisenbehörde stattfand, musste die Klägerin nämlich zugeben, dass die Beklagten, falls sie kein Amortisationsverfahren eingeleitet hätten, um ihren Erb- bezw. Pflichtteil gebracht worden wären, m.a.W. dass sie (die Klägerin) die streitigen Wert- schriften für sich behalten wollte. Anders liesse sich ihr Erbrecht. N° 31. 157 Verhalten im übrigen auch ohne dieses Zugeständnis kaum erklären. Über das Motiv ihres Verhaltens befragt, sagte sie beim erwähnten Anlass u.a. weiter aus, sie habe im stillen gehofft, die gesetzlichen Erben geben sich zufrie- den. Sie wollte also die Beklagten durch das Ableugnen ihres Wertschriftenbesitzes dazu bestimmen, von der Durchsetzung ihrer Rechte ihr gegenüber abzustehen. Die Verfolgungsverjährung tritt für den Betrugsversuch nach kantonalem Recht frühestens 5 Jahre nach Beendigung der letzten Versuchshandlung (Juni 1939) ein (§§ 224, 50 und 81 des kant. Strafgesetzes). Bei Erlass des formrich- tigen Zahlungsbefehls vom 9. Juni 1942, dem im Januar 1943 die Einleitung der Widerklage folgte, war die Scha- denersatzforderung der Beklagten demnach noch nicht verjährt. Der Umstand, dass am 1. Januar 1942 das schweiz. StGB in Kraft getreten ist, führt zu keinem andern Ergebnis. Die Höhe der von der Vorinstanz auf Fr. 2000.- fest- gesetzten Schadenersatzforderung ist heute nicht mehr streitig. Demnach erkennt das Bundesgericht " Die Berufung wird abgewiesen, und die Urteile des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom 12. Novem- ber 1943 und 6. Oktober 1944 werden bestätigt.