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71_II_147

BGE 71 II 147

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Français CH
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Familienreoht. N0 30.

que le Iegislateur de 1891 avait precisement voulueviter

en eructant l'art. 8 qui reserve la competence de la Iegis.

lation et de la juridiction du lieu d'origine pour certaines

questions du droit de familIe qui touchent de pres alU

oonceptions propres a chaque Etat.

2. -

Le recourant voudrait que l'art.8 LRDC ne

s'appliquA.t dans les rapports entre cantons que lorsque

les deux Iegislations en presence posent des regles de

competence incompatibles, ce qui n'est pas le cas en

l'espece Oll les cantons de Vaud et de Soleure prevoient

tons deux pour l'action en desaveu le for du domlcile du

defendeur. Mais le Tribunal federal a juge que la diaposi~

tion de la loi de 1891 concerne aussi le cas de eonflits

virtuels, c'est-a-dire de conflits qui peuvent resulter de Ja

coexiatence de deux 10is, lors meme qu'en fait ils ne se

produiaent pas (RO 5511 325, 6511 239). Malgre les raisons

d'opportunite qui pourraient militer parfois an raison d'nne

solution differente, il n'y a pas lieu de revenir sur cette

jurisprudence qui est conforme aux principes du droit

international et qui a I'avantage de fournir une regle

precise (RO 65 11 241). En particulier, quoi qu'en peuse

le recourant, il pourrait etre souvent difficile pour le juge

saisi de d6cider si le for prevu par la loi de proeedure du

canton d'origine est le meme que le for prevu par la 10i de

procedure du canton de domicile de la partie defenderesse.

En realite, les lois cantonales ne visent pas le cas Oll l'une

des parties a l'action en desaveu n'habite pas dans le can~

ton; les regles de competence qu'elles eruetent ne sont

destinees a s'appliquer que sur le territoire eantonal. On

ne peut done pas dire qu'elles « s'aceordent» pour fixer

le meme for. C'est au droit federal qu'il appartient de

designer le juge competent dans les rapports entre eantous.

Par ces motifs, le Tribunal federal tpronoru;e :

Le reeours est rejete.

Erbrecht. N° 31.

TII. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

31. Urtell der 11. Zivllabtellung vom 7. luni 1945

i. S. SpaHnger gegen Dietricb.

Herabsetzung von Verfügungen des Erblassers, Art. 522 ff. ZGB.

147

1. An sich nicht herabsetz bare Zuwendungen können freiwillig

der Herabsetzung preisgegeben werden (Erw. 3).

2. Verfügungen von Todeswegen sind gemäss Art. 532 ZGB vor

den durch Begünstigungsklausel (Art. 76 VVG) erfolgten Zuwen-

dungen von Versicherungsanspruchen herabzusetzen (Erw. 4).

Abschlagszahlungen auf Rechnung eines Vermächtnisses sind bei

dessen Herabsetzung auf Null nach den Regeln über die unge-

rechtfertigte Bereicherung den Erben zurückzuerstatten; Art. 62

Abs. 2 u. 64 OR (Erw. 6).

Das Ableugnen des Besitzes von Erbschaftssachen gegenüber den

Erben bedeutet eine unerlaubte Handlung i. S. von Art. 41 OR.

Ersatzpflicht für dadurch verursachte Auslagen (Erw. 7).

Keine Unterbrechung der Verjäkrung durch nichtige Betreibung;

Art. 135 Ziff. 2 OR. Analoge Anwendung von Art. 139 OR ?

(Erw. 7 a).

Art. 60 Abs. 2 OR ist nur anwendbar, wenn die vom Schaden-

stifter verletzte Strafbestimmung den Schutz des Geschädigten

bezweckt (Erw. 7 b).

Aetion en reduction " art. 522 et suiv. CC.

1. Des attributions non reductibles en elles-memes peuvent etre

benevolement soumises a la reduction (consid. 3).

2. Selon l'art. 532 CC, les attributions pour cause de mort sont

sujettes a reduction avant les attributions decoulant d'une

dause beneficiaire d'un contrat d'assurance (art. 76 LCA)

(consid. 4).

Lorsqu'un legs a eM reduit a zero, les acomptes faits sur ce legs

doivent etre restitues aux heritiers selon les principes regissant

l'enrichissement illegitime, c'est-a-dire les art. 62 al. 2 et 64 CO

(consid. 6).

Constitue un acte illicite dans le sens de l'art. 41 CO le fait de

declarer fausseinent aux heritiers qu'on ne possooe pas de biens

dependant de la succession. Obligation de rembourser les

depenses occasionnees par cette doolaration (consid. 7).

Une poursuite nulle n'interrompt pas la prescription; art. 135 ch. 2

CO. L'art. 139 CO ast-i! applicable par analogie? (consid. 7 a).

L'art. 60 al. 2 CO n'est applicable que lorsque Ia disposition de la

loi penale a laquelle l'auteur du dommage a contrevenu a eM

edictee dans l'inMret du lese (consid. 7 b).

148

Erbrecht. N° 31.

Azione di riduzione; art. 522 e seg. CC.

I. Disposizioni non soggette per se stesse a riduzione possono

essere ridotte a titolo benevolo (consid. 3).

2. ~iusta l'art. 532 CC, le <iisposizioni a causa di morte soggia.c-

mono a riduzione prima delle disposizioni risultanti da uila

clausola beneficiaria d'un contratto d'assicurazione (art. 76 LA).

(Consid. 4).

3. Quando un legato e stato ridotto a zero, gli acconti versati

per .qu~s~ legato ?-eb~no. ess~re rastituiti agli eredi secondo

1 prmmpl m matena di arncchunento illegittimo (art. 62 ep. 2

e 64 CO). (Consid. 6).

4. E un atto illecito a' sensi dell'art. 41 CO il dichlarare fa1sa.mente

a~li ~redi ehe non si posseggon? beni della successione. Obbligo

dl nmborsare le spese oceaSlOnate da quasts. diehiarazione

(consid. 7).

5. Un'esecuzione nulIa. non interrompe la prescrizione; art. 135

c~fra 2 CO.L'art. 139 CO e applicabile per analogia ? (con-

sld. 7 a).

6. L'art. 6~ cp. 2 CO, e appIic~bile solt~to quando la disposizione

penale vlOlats. daU autore dil danno e stats. dettata neU 'interesse

delleso (eonsid. 7 b).

A. -

Am 28. Oktober 1938 übergab Dr. Wilhelm Diet-

rich, Zahnarzt in Stein am Rhein, seiner (heute mit Jakob

Spalinger verheirateten) Haushälterin Erna Farner, der

Klägerin, zwei versiegelte Briefumschläge, die beide die

folgende Aufschrift trugen :

«Dieses Couvert mit ihr unbekanntem Inhalt ist Fräulein

Erna Farner .zur Überwachung und Aufbewahnmg überlassen

w~end meinem Spitalaufenthalt in Münsterlingen und nach

memem allfälligen Ableben in Folge der mir bevorstehenden Ope-

ration als ihr Eigentum überlassen.

-

Stein am Rhein, den 28. Oktober 1938

sig. Dr. W. Dietrich.»

In seinem eigenhändigen Testament vom 2. November

1938 bestimmte er, sein gesamtes, bei seinem Tode noch

vorhandenes Vermögen sei unter seine vier Kinder, die

Beklagten, als seine gesetzlichen Erben gleichmässig zu

verteilen, für die Bestattungskosten und den Grabunter-

halt sei ein Betrag von Fr. 1000.- vorwegzunehmen, und

der Klägerin sei ((für treue Pflichterfüllung ihres Amtes

und gute Pflege » die gleiche Summe auszuzahlen. Ausser-

dem vermachte er der Klägerin zahlreiche Haushaltungs-

gegenstände und ein auf vier Monate nach seinem Tode

befristetes Wohnrecht mit der Massgabe, dass ihr während

Erbrecht. N0 31.

149

dieser Zeit auch der Unterhalt zu gewähren und der bis-

herige Lohn von monatlich Fr. 80.- auszurichten sei.

B. -

Nachdem Dr. Dietrich am ll. November 1938 im

Kantonsspital MÜIlsterlingEm g~torben war, übergab· die

Klägerin der mit der Inventarisation betrauten Waisen-

behörde Stein am Rhein am 15. November 1938 den einen

der beiden am 28. Oktober 1938 empfangenen Briefum-

schläge/Es fanden sich darin Wertschriften im Nennwert

von Fr. 48,000.- und Fr. 300.- in Gold. In einer als

Vergleich bezeichneten Vereinbarung, die die Beklagten

am l. November 1939 mit ihr schlossen, erklärte sie sich

« mit der Herabsetzung der zu ihren Gunsten getroffenen

letztwilligen Verfügungen des Erblassers », namentlich des

« Legates» vom 28. Oktober 1938, « unter dem Vorbehalt

von Art. 525 ZGB und insoweit einverstanden, als diese

Herabsetzung zur Wahrung des gesetzlichen Pflichtteils

der Erben notwendig ist ».

Am 18./23. Mai 1940 wurden im Einverständnis der

Beteiligten den vier Beklagten und der Klägerin je

Fr. 4000.- auf Rechnung der Erbteile bezw. des Legates

ausbezahlt.

Den zweiten, von ihr geöffneten Briefumschlag verheim-

lichte die Klägerin zunächst. Sie gab den Beklagten davon

erst am 8. Juli 1940 Kenntnis, als die Kraftloserklärung

der darin vorgefundenen Wertschriften im Nennwerte von

Fr. 53,000.- (Kurswert am Todestag Fr. 55,249.50) bevor-

stand, und liess ihnen durch ihren damaligen Anwalt

zugleich mitteilen, ihre Erklärung vom l. November 1939

betreffend die Herabsetzung der zu ihren Gunsten getrof-

fenen letztwilligen Verfügungen gelte auch für die erst

jetzt bekanntgegebene Zuwendung. In der Folge lieferte

sie den zweiten Umschlag mit den ihm entnommenen

Wertschriften dem ErbschaftsverwaltE:lr ab.

O. -

Das im April 1942 fertiggestellte Erbschaftsinven-

tar, das die von der Klägerin abgelieferten Wertschriften

unter den Aktiven mitberücksichtigte, zeigte ein Reinver-

mögen von Fr. 152,654.09. In dem vom Erbschaftsver-

um

Erbreoht. N0 31.

walter gleichzeitig ausgearbeiteten Teilungsentwurf wurde

erklärt, der Betrag von Fr. 38,163.52, über den der Erb-

lasser gemäss Art. 470 und 471 Ziff. 1 ZGB frei habe ver-

fügen können, falle gemäss Art. 532 ZGB ganz den Kin-

dern der Beklagten Nr. 1-3 zu, denen der Erblasser durch

Begünstigungsklausel vom 26. Oktober 1938 den Rück-

gewähranspruch aus seinem Rentenversicherungsvertrage

mit der « Winterthur» zugewiesen hatte, sodass für die

Klägerin nichts übrig bleibe.

D. -

Innert der ihr von der Waisenbehörde angesetzten

Frist zur gerichtlichen Anfechtung des Teilungsentwurfes

belangte die Klägerin im Oktober 1942 die Beklagten auf

Herausgabe der aus dem zweiten Briefumschlag stammen-

den Wertschriften im Kurswerte von Fr. 55,249.50, even-

tuell auf Bezahlung dieses Betrages. Für ihre Ansprüche

auf den Inhalt des ersten Umschlags behielt sie sich das

Nachklagerecht vor. Die Beklagten erhoben im Januar

1943 Widerklage auf Bezahlung von Fr. 7018.50, nämlich

auf Rückleistung der im Mai 1940 ausgerichteten Ab-

schlagszahlung von Fr. 4000.- und auf Ersatz der durch

das Amortisationsverfahren verursachten Kosten in Höhe

von Fr. 3018.50. Das Obergericht des Kantons Schaff-

hausen hat mit Urteil vom 12. November 1943 die Haupt-

klage abgewiesen und mit Urteil vom 6. Oktober 1944 die

Widerklage für den Betrag von Fr. 6000.- geschützt.

E. -

Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht bean-

tragt die Klägerin Schutz der Hauptklage und Abweisung

der Widerklage ...

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Da sich die streitigen Wertschriften nicht im

Besitze der Beklagten, sondern im Besitze des Erbschafts-

verwalters befinden, kann die Klägerin heute die Beklagten

nicht auf deren Herausgabe belangen, sofern unter Heraus-

gabe die Übertragung des Besitzes zu verstehen ist. Mit

der Klage ausBesitzesentziehung im Sinne von Art. 927

ZGB oder mit der Besitzrechtsklage im Sinne von Art .. 934-

Erbrecht. N° 31.

151

936 ZGB könnte sie im übrigen auch den Erbschaftsver-

walter nicht zur Rückgabe der streitigen Wertschriften

auffordern, weil sie diese ja selber aus den Händen gegeben

hat. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklag-

ten kann heute der Streit nur darum gehen, ob die beim

Erbschaftsverwalter liegenden Wertschriften bei der Aus-

einandersetzung über den Nachlass von Dr. Dietrich ihr

(der Klägerin) zuzuweisen seien. In diesem Sinne ist das

Hauptbegehren der Klägerin vernünftigerweise aufzu-

fassen, zumal da die vorliegende Klage durch die Frist-

setzung zur Anfechtung des Teilungsentwurfes ausgelöst

worden ist.

2. -

Der Anspruch der Klägerin auf Zuweisung der

streitigen Wertschriften kann sich nur auf die Verfügung

stützen, die der Erblasser am 28. Oktober 1938 über diese

Wertschriften getroffen hat. Auf Grund dieser Verfügung,

deren Gültigkeit die Beklagten anerkennen, ist der An-

spruch zu schützen, wenn die Einrede der Beklagten, die

Zuwendungen des Erblassers an die Klägerin seien gemäss

Art. 522 ff. ZGBauf Null herabzusetzen, unbegründet ist. '

Erweist sich diese Einrede dagegen als begründet, so ist

er abzuweisen.

3. -

Der Herabsetzung gemäss Art. 522 ff. ZGB unter-

liegen grundsätzlich nur unentgeltliche Zuwendungen. Die

Klägerin behauptet nun, bei den Verfügungen vom 28. Ok-

tober 1938· handle es sich nicht um solche; der Erblasser

habe ihr vielmehr im September 1938 gegen die Verpflich-

tung, ihm bis an sein Lebensende zu dienen, versprochen,

für sie in einer Weise Zu sorgen, dass sie nach seinem Tode

ihr Brot nicht mehr verdienen müsse; mit den Verfügungen

vom 28. Oktober 1938 habe er dieses Versprechen erfüllt,

sodass ein « legatum debiti » vorliege. Ob dies richtig sei,

muss jedoch dahingestellt bleiben, da die Klägerin im

Vergleich vom 1. November 1939, dessen Bedingungen auoh

für die zunäohst verheimlichte Zuwendung gelten, die

Herabsetzbarkeit der zu ihren Gunsten getroffenen Ver-

fügungen ausdrücklich anerkannt hat. Angesichts dieser

162

Erbrecht. N° 31.

Erklärung der Klägerin unterliegen die Verfügungen vom

28. Oktober 1938 auoh dann der Herabsetzung, wenn sie

an ~ioh die Erfüllung emer vertragliohen Verpfliohtung des

Erblassers ·bedeuteten; denn es ersoheint ohne weiteres

als zulässig, dass ein Bedaohter eine an sioh nioht herab-

setzbare Zuwendung freiwillig der Herabsetzung preis-

gibt ...

4. -

Wenn der Erblasser duroh Erklärung an die « Win-

terthur » die Kinder der Beklagten N r. 1-3 als Begünstigte

hinsiohtlioh des Rüokgewähranspruohs aus seinem Renten-

versioherungsvertrage bezeiohnet hat, so liegt darin eine

Zuwendung unter Lebenden (BGE 41 II 453, 61 II 280).

Bei den Verfügungen, die der Erblasser am 28. Oktober

und 2. November 1938 zugunsten der Klägerin getroffen

hat, handelt es sich demgegenüber, wie die Klägerin selber

annimmt, durohwegs um Verfügungen von Todes wegen,

sodass sie gemäss A,rt. 532 ZGB vor der Verfügung über

den Versioherungsanspruoh herabzusetzen sind. Für die

Verfügungen vom 28. Oktober 1938 gälte dies im übrigen

auch dann, wenn man sie als Zuwendungen unter Lebenden

betrachten wollte, da sie der (am 26. Oktober 1938 getrof-

fenen) Verfügung über den Versicherungsanspruch zeitlioh

nachfolgten. Der· den Enkeln zugewendete Rüokgewähr-

anspruch beläuft sich nun unstreitig auf Fr. 60,400.-,

wogegen der verfügbare Teil des Vermögens des Erblassers

nur Fr. 38,163.52 (% von Fr. 152,6M.09) beträgt. Ober-

schreitet somit schon die erst in zweiter Linie herabsetz-

bare Zuwendung an die Enkel den verfügbaren Teil,

m.a.W. ist zur Herstellung des Pflichtteils der Beklagten

sogar diese herabzusetzen, so muss die Klägerin leer aus-

gehen.

5. -

Da die Klägerin im Vergleich vom 1. November

1939 die Herabsetzbarkeit und mithin die Unentgeltlich-

keit der zu ihren Gunsten getroffenen Verfügungen vorbe-

haltlos anerkannt hat, mu,ss sie sich heute nioht nur die

Herabsetzung dieser Verfügun.gen gefallen lassen, sondern

ist ihr auch die Befugnis entzogen, an die Erben mit der

Erbrecht. N0 31.

153

Begründung, der Erblasser habe ihr den Wertbetrag der

Zuwendungen vom 28. Oktober 1938 oder wenigstens einen

Teil davon auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung

geschuldet, eine Geldforderung zu stellen. Hievon abge-

sehen lautete das angebliche Versprechen des Erblassers,

für die Zukunft der Klägerin zu sorgen, zu unbestimmt, um

eine Rechtspflioht zu begründen. Auch das Eventualbe-

gehren der Klägerin ist daher abzuweisen.

6. -

Sind alle Zuwendungen an die Klägerin aul Null

herabzusetzen, und fallen demgemäss alle ihre Vermächt~

nisansprüche dahin, so verliert die Zahlung von Fr. 4000.-,

die im Mai 1940 auf Reohnung « des Legates» an sie ausge-

richtet worden war, ihren Reohtsgrund. Es handelt sich

dabei also um eine Zuwendung aus nachträglich weggefal-

lenem Grunde im Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR. Die Klä-

gerin ist daher, wie die Vorinstanz mit Recht angenommen

hat, unter dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung

grundsätzlich zur Rückerstattung des empfangenen Be-

trages verpflicht..et. Die Beklagten sind als gesetzliche

Erben legitimiert, den Bereicherungsanspruch geltend zu

machen, da die Vorauszahlung aus ihrem Vermögen erfolgt

ist. Ohne Rückzahlung würden sie Fr. 4000.- weniger

erhalten, als ihr Pflichtteil ausmacht. Wenn die Klägerin

den erhaltenen Betrag, wie sie behauptet, zu,m grössten

Teil für Krankheiten verbrauoht hat, so folgt daraus keines-

wegs, dass sie heute nicht mehr bereichert sei; hätte sie

doch die betreffenden Ausgaben, wenn die Vorauszahlung

von Fr. 4000.- nicht erfolgt wäre, aus andern Mitteln

bestreiten müssen. Sie kann sich also zu ihrer Befreiung

nicht au,{ Art. 64 OR berufen. Unbegründet ist auch ihre

Verjährungseinrede. Die Beklagten haben von ihrem Be-

reicherungsanspruch erst mit der Fertigstellung des Inven-

tars, d. h. im April 1942 Kenntnis erhalten. Im Januar

1943, als sie Widerklage erhoben, war die einjährige Ver-

jährungsfrist des Art. 67 OR also noch nicht abgela-men.

Durch die rechtzeitig erhobene Widerklage wurde die Ver-

jährung gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen, und

154

Erbrecht. N0 :n.

naoh Art. 138 Abs. I OR wurde sie u. a. duroh das Urteil

vom 12. November 1943, das in Dispositiv 2 die materielle

BeuJ;t;eilung der Widerklage duroh die erste Instanz anord-

nete, und duroh das die Widerklage gutheissende Urteil

vom 6. Oktober 1944 neu in Gang gesetzt, sodass der

streitige Bereioherungsanspruoh auoh heute nooh nioht

verjährt ist. Er ist daher zu sohützen.

7. -

Die Klägerin hat es nach dem Tode des Erblassers

nioht nur unterlassen, der Waisenbehörde den Umschlag

mit den heute streitigen Wertschriften im Nennwerte von

Fr. 53,000.- von sioh aus unverzüglioh abzuliefern, wie

sie das hinsichtlioh des andern Umschlags unter ganz glei-

ohen Umständen selber für richtig befunden hatte, sondern

sie hat, darüber unterriohtet, dass die Erben eine grosse

Zahl von Wertschriften aus dem Vermögen des Erblassers

vermissten, bei der Inventaraufnahme im November 1938

den Besitz weiterer Vermögenswerte des Erblassers aus-

drüoklich in Abrede gestellt und bei einer Erbenkonferenz

im Juni 1939 versichert, sie habe alles abgeliefert, was sie

von Dr. Dietrioh in Händen gehabt habe. Wenn nioht

schon das blosse Verschweigen, so bedeutete doch auf alle

Fälle das Ableugnen des Besitzes weiterer Vermögenswerte

gegenüber den Erben ein widerreohtliches und sohuldhaftes

Verhalten im Sinne von Art. 41 OR. Die Erben wurden

dadurch zu weitern Naohforsohungen und schliesslich zur

Einleitung des Amortisationsverfahrens gezwungen. Für

die Kosten dieser Massnahmen ist ihnen also die Klägerin

gemäss Art. 41 OR ersatzpfliohtig, es sei denn, sie behaupte

mit Reoht die Verjährung der Schadenersatzforderung.

a) Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz

haben die Beklagten von der Person des Ersatzpflichtigen

am 8. Juli 1940 (durch den Brief des Anwalts der Klägerin)

und von der genauen Höhe des Schadens spätestens am

9. April 1941 Kenntnis erlangt. Die einjährige Verjährungs-

frist des Art. 60 Abs. I OR lief also spätestens am 9. April

1942 ab.

Bevor die Beklagten ihre Schadenersatzforderung wider-

Erbrecht. N0 31.

155

klageweise geltend machten, haben sie der Klägerinzur

Unterbrechung der Verjährung am 1. Juli 1941 und am

9., Juni 1942 je einen Zahlungsbefehl zustellen lassen. Der

Zahlungsbefehl vom 1. Juli 1941 nannte jedoch als Gläu-

biger lediglich die « Erben des Dr. W. Dietrich, gewesener

Zahnarzt in Stein a jRh. » und war daher gemäss dem

Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichtes vom 3. April

1925 nichtig. Nichtige Betreibungen 'hezw. solche Betrei-

bungsbegehren, die das Betreibungsamt wegen Nichter-

füllung wesentlicher gesetzlicher Anforderungen zurück-

weisen muss, können nach der Rechtsprechung beider

Zivilabteilungen des Bundesgerichts keine verjährungs-

unterbrechende Wirkung im Sinne von Art. 135 und 137

Abs. 1 OR ausüben (BGE 51 H 566, 53 II 208, 57 H 463).

Wenn die H. Zivilabteilung in BGE69 II 175 einem unzu-

ständigen Orts erlassenen, dem Schuldner zugegangenen

Zahlungsbefehl diese Wirkung zugebilligt hat, so deswegen,

weil ein vom örtlich unzuständigen Betreibungsamt aus-

gegangener Zahlungsbefehl nicht schlechthin nichtig, son-

dern nur innert der Beschwerdefrist anfechtbar ist. Bei

Anwendung von Art. 60 Abs. 1 OR erscheint die Schaden-

ersatzforderung der Beklagten mithin als verjährt.

Ein Vorbehalt jst immerhin am Platze : Wird ein Be-

treibungsbegehren wegen ungenügender Gläubigerbezeich-

nung zurückgewiesen oder ein Zahlungsbefehl aus dem

gleichen Grunde von Amtes wegen aufgehoben, lind ist,

die Verjährungsfrist unterdessen abgelaufen, so kann es

sich fragen, ob dem Gläubiger entsprechend Art. 139 OR

eine neue Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung seines

Anspruchs zu gewähren sei (vgl. BGE 69 II 175). Diese

Nachfrist hätte für die Beklagten noch gar nicht zu laufen

begonnen, da der Zahlungsbefehl vom 1. Juli 1941 nie auf-

gehoben worden ist. Die Frage der analogen Anwendung

von Art. 139 OR braucht jedoch im vorliegenden Falle

nicht näher geprüft zU werden, wenn mit der Vorinstanz

anzunehmen ist, dass hier gemäss Art. 60 Abs. 2 OR eine

längere Verjährung als die einjährige gilt.

156

Erbrecht. N° 31.

b)Liegt im Zeitpunkt der Klageerhebung (BGE 62 II

282) kein Entscheid des Strafrichters über die Strafbarkeit

der Handlung vor, die'die Haftung gemäss Art. 41 OR

begründet, und entscheidet deswegen zur Bestimmung der

für den Schadenersatzanspru.ch geltenden Verjährungs-

frist der kantonale Zivilrichter darüber, ob ein Straftat-

bestand vorliege, so ist dieser Entscheid, soweit er auf der

Anwendung kantonalen Strafrechts beruht, für das Bun-

desgericht verbindlich (BGE 55 II 27). Im vorliegenden

Fall hat die Vorinstanz festgestellt, die Klägerin -

gegen

die ein Strafverfahren nicht durchgeführt worden ist -

habe durch das Verschweigen und Abstreiten des Besitzes

der streitigen Wertschriften entweder einen Steuerbetrug

im Sinne von Art. 71 des -kantonalen Steuergesetzes oder

einen qualifizierten Betrugsversuch im Sinne von § § 224

und 225 Ziff. 5 des (damals noch gültigen) kantonalen

Strafgesetzes begangen, je nachdem sie damit eine Steuer-

hinterziehung bezweckt oder die Absicht verfolgt habe, die

Wertschriften für sich zu behalten; in beiden Fällen

betrage die Verjährungsfrist mehr als ein Jahr. Ist das

Verhalten der Klägerin lediglich als Steuerbetrug strafbar,

so gilt für die Verjährung der Forderung der Beklagten

nicht die längere Verjährungsfrist des Strafrechts, da sich

das Deliktdes Steuerbetrugs nicht gegen sie (die Beklag-

ten), sondern allein gegen das Gemeinwesen richtet. Da-

gegen kommt nach Art. 60 Abs. 2 OR die längere straf-

rechtliche Verjährungsfrist dann zur Anwendung, wenn

im Verhalten der Klägerin ein Betru.gsversuch zu erblicken

ist. Die Voraussetzung, von der die Vorinstanz das Vor-

liegen eines Betrugsversuchs im Sinne des kantonalen

Rechts abhängig macht, ist nun zweifellos erfüllt. Bei der

Verhandlung, die am 18. Juli 1940 vor der Waisenbehörde

stattfand, musste die Klägerin nämlich zugeben, dass die

Beklagten, falls sie kein Amortisationsverfahren eingeleitet

hätten, um ihren Erb- bezw. Pflichtteil gebracht worden

wären, m.a.W. dass sie (die Klägerin) die streitigen Wert-

schriften für sich behalten wollte. Anders liesse sich ihr

Erbrecht. N° 31.

157

Verhalten im übrigen auch ohne dieses Zugeständnis

kaum erklären. Über das Motiv ihres Verhaltens befragt,

sagte sie beim erwähnten Anlass u.a. weiter aus, sie habe

im stillen gehofft, die gesetzlichen Erben geben sich zufrie-

den. Sie wollte also die Beklagten durch das Ableugnen

ihres Wertschriftenbesitzes dazu bestimmen, von der

Durchsetzung ihrer Rechte ihr gegenüber abzustehen. Die

Verfolgungsverjährung tritt für den Betrugsversuch nach

kantonalem Recht frühestens 5 Jahre nach Beendigung

der letzten Versuchshandlung (Juni 1939) ein (§§ 224, 50

und 81 des kant. Strafgesetzes). Bei Erlass des formrich-

tigen Zahlungsbefehls vom 9. Juni 1942, dem im Januar

1943 die Einleitung der Widerklage folgte, war die Scha-

denersatzforderung der Beklagten demnach noch nicht

verjährt. Der Umstand, dass am 1. Januar 1942 das

schweiz. StGB in Kraft getreten ist, führt zu keinem andern

Ergebnis.

Die Höhe der von der Vorinstanz auf Fr. 2000.- fest-

gesetzten Schadenersatzforderung ist heute nicht mehr

streitig.

Demnach erkennt das Bundesgericht "

Die Berufung wird abgewiesen, und die Urteile des

Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom 12. Novem-

ber 1943 und 6. Oktober 1944 werden bestätigt.