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Familienreoht. N0 30.
que le Iegislateur de 1891 avait precisement voulueviter
en eructant l'art. 8 qui reserve la competence de la Iegis.
lation et de la juridiction du lieu d'origine pour certaines
questions du droit de familIe qui touchent de pres alU
oonceptions propres a chaque Etat.
2. -
Le recourant voudrait que l'art.8 LRDC ne
s'appliquA.t dans les rapports entre cantons que lorsque
les deux Iegislations en presence posent des regles de
competence incompatibles, ce qui n'est pas le cas en
l'espece Oll les cantons de Vaud et de Soleure prevoient
tons deux pour l'action en desaveu le for du domlcile du
defendeur. Mais le Tribunal federal a juge que la diaposi~
tion de la loi de 1891 concerne aussi le cas de eonflits
virtuels, c'est-a-dire de conflits qui peuvent resulter de Ja
coexiatence de deux 10is, lors meme qu'en fait ils ne se
produiaent pas (RO 5511 325, 6511 239). Malgre les raisons
d'opportunite qui pourraient militer parfois an raison d'nne
solution differente, il n'y a pas lieu de revenir sur cette
jurisprudence qui est conforme aux principes du droit
international et qui a I'avantage de fournir une regle
precise (RO 65 11 241). En particulier, quoi qu'en peuse
le recourant, il pourrait etre souvent difficile pour le juge
saisi de d6cider si le for prevu par la loi de proeedure du
canton d'origine est le meme que le for prevu par la 10i de
procedure du canton de domicile de la partie defenderesse.
En realite, les lois cantonales ne visent pas le cas Oll l'une
des parties a l'action en desaveu n'habite pas dans le can~
ton; les regles de competence qu'elles eruetent ne sont
destinees a s'appliquer que sur le territoire eantonal. On
ne peut done pas dire qu'elles « s'aceordent» pour fixer
le meme for. C'est au droit federal qu'il appartient de
designer le juge competent dans les rapports entre eantous.
Par ces motifs, le Tribunal federal tpronoru;e :
Le reeours est rejete.
Erbrecht. N° 31.
TII. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
31. Urtell der 11. Zivllabtellung vom 7. luni 1945
i. S. SpaHnger gegen Dietricb.
Herabsetzung von Verfügungen des Erblassers, Art. 522 ff. ZGB.
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1. An sich nicht herabsetz bare Zuwendungen können freiwillig
der Herabsetzung preisgegeben werden (Erw. 3).
2. Verfügungen von Todeswegen sind gemäss Art. 532 ZGB vor
den durch Begünstigungsklausel (Art. 76 VVG) erfolgten Zuwen-
dungen von Versicherungsanspruchen herabzusetzen (Erw. 4).
Abschlagszahlungen auf Rechnung eines Vermächtnisses sind bei
dessen Herabsetzung auf Null nach den Regeln über die unge-
rechtfertigte Bereicherung den Erben zurückzuerstatten; Art. 62
Abs. 2 u. 64 OR (Erw. 6).
Das Ableugnen des Besitzes von Erbschaftssachen gegenüber den
Erben bedeutet eine unerlaubte Handlung i. S. von Art. 41 OR.
Ersatzpflicht für dadurch verursachte Auslagen (Erw. 7).
Keine Unterbrechung der Verjäkrung durch nichtige Betreibung;
Art. 135 Ziff. 2 OR. Analoge Anwendung von Art. 139 OR ?
(Erw. 7 a).
Art. 60 Abs. 2 OR ist nur anwendbar, wenn die vom Schaden-
stifter verletzte Strafbestimmung den Schutz des Geschädigten
bezweckt (Erw. 7 b).
Aetion en reduction " art. 522 et suiv. CC.
1. Des attributions non reductibles en elles-memes peuvent etre
benevolement soumises a la reduction (consid. 3).
2. Selon l'art. 532 CC, les attributions pour cause de mort sont
sujettes a reduction avant les attributions decoulant d'une
dause beneficiaire d'un contrat d'assurance (art. 76 LCA)
(consid. 4).
Lorsqu'un legs a eM reduit a zero, les acomptes faits sur ce legs
doivent etre restitues aux heritiers selon les principes regissant
l'enrichissement illegitime, c'est-a-dire les art. 62 al. 2 et 64 CO
(consid. 6).
Constitue un acte illicite dans le sens de l'art. 41 CO le fait de
declarer fausseinent aux heritiers qu'on ne possooe pas de biens
dependant de la succession. Obligation de rembourser les
depenses occasionnees par cette doolaration (consid. 7).
Une poursuite nulle n'interrompt pas la prescription; art. 135 ch. 2
CO. L'art. 139 CO ast-i! applicable par analogie? (consid. 7 a).
L'art. 60 al. 2 CO n'est applicable que lorsque Ia disposition de la
loi penale a laquelle l'auteur du dommage a contrevenu a eM
edictee dans l'inMret du lese (consid. 7 b).
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Erbrecht. N° 31.
Azione di riduzione; art. 522 e seg. CC.
I. Disposizioni non soggette per se stesse a riduzione possono
essere ridotte a titolo benevolo (consid. 3).
2. ~iusta l'art. 532 CC, le <iisposizioni a causa di morte soggia.c-
mono a riduzione prima delle disposizioni risultanti da uila
clausola beneficiaria d'un contratto d'assicurazione (art. 76 LA).
(Consid. 4).
3. Quando un legato e stato ridotto a zero, gli acconti versati
per .qu~s~ legato ?-eb~no. ess~re rastituiti agli eredi secondo
1 prmmpl m matena di arncchunento illegittimo (art. 62 ep. 2
e 64 CO). (Consid. 6).
4. E un atto illecito a' sensi dell'art. 41 CO il dichlarare fa1sa.mente
a~li ~redi ehe non si posseggon? beni della successione. Obbligo
dl nmborsare le spese oceaSlOnate da quasts. diehiarazione
(consid. 7).
5. Un'esecuzione nulIa. non interrompe la prescrizione; art. 135
c~fra 2 CO.L'art. 139 CO e applicabile per analogia ? (con-
sld. 7 a).
6. L'art. 6~ cp. 2 CO, e appIic~bile solt~to quando la disposizione
penale vlOlats. daU autore dil danno e stats. dettata neU 'interesse
delleso (eonsid. 7 b).
A. -
Am 28. Oktober 1938 übergab Dr. Wilhelm Diet-
rich, Zahnarzt in Stein am Rhein, seiner (heute mit Jakob
Spalinger verheirateten) Haushälterin Erna Farner, der
Klägerin, zwei versiegelte Briefumschläge, die beide die
folgende Aufschrift trugen :
«Dieses Couvert mit ihr unbekanntem Inhalt ist Fräulein
Erna Farner .zur Überwachung und Aufbewahnmg überlassen
w~end meinem Spitalaufenthalt in Münsterlingen und nach
memem allfälligen Ableben in Folge der mir bevorstehenden Ope-
ration als ihr Eigentum überlassen.
-
Stein am Rhein, den 28. Oktober 1938
sig. Dr. W. Dietrich.»
In seinem eigenhändigen Testament vom 2. November
1938 bestimmte er, sein gesamtes, bei seinem Tode noch
vorhandenes Vermögen sei unter seine vier Kinder, die
Beklagten, als seine gesetzlichen Erben gleichmässig zu
verteilen, für die Bestattungskosten und den Grabunter-
halt sei ein Betrag von Fr. 1000.- vorwegzunehmen, und
der Klägerin sei ((für treue Pflichterfüllung ihres Amtes
und gute Pflege » die gleiche Summe auszuzahlen. Ausser-
dem vermachte er der Klägerin zahlreiche Haushaltungs-
gegenstände und ein auf vier Monate nach seinem Tode
befristetes Wohnrecht mit der Massgabe, dass ihr während
Erbrecht. N0 31.
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dieser Zeit auch der Unterhalt zu gewähren und der bis-
herige Lohn von monatlich Fr. 80.- auszurichten sei.
B. -
Nachdem Dr. Dietrich am ll. November 1938 im
Kantonsspital MÜIlsterlingEm g~torben war, übergab· die
Klägerin der mit der Inventarisation betrauten Waisen-
behörde Stein am Rhein am 15. November 1938 den einen
der beiden am 28. Oktober 1938 empfangenen Briefum-
schläge/Es fanden sich darin Wertschriften im Nennwert
von Fr. 48,000.- und Fr. 300.- in Gold. In einer als
Vergleich bezeichneten Vereinbarung, die die Beklagten
am l. November 1939 mit ihr schlossen, erklärte sie sich
« mit der Herabsetzung der zu ihren Gunsten getroffenen
letztwilligen Verfügungen des Erblassers », namentlich des
« Legates» vom 28. Oktober 1938, « unter dem Vorbehalt
von Art. 525 ZGB und insoweit einverstanden, als diese
Herabsetzung zur Wahrung des gesetzlichen Pflichtteils
der Erben notwendig ist ».
Am 18./23. Mai 1940 wurden im Einverständnis der
Beteiligten den vier Beklagten und der Klägerin je
Fr. 4000.- auf Rechnung der Erbteile bezw. des Legates
ausbezahlt.
Den zweiten, von ihr geöffneten Briefumschlag verheim-
lichte die Klägerin zunächst. Sie gab den Beklagten davon
erst am 8. Juli 1940 Kenntnis, als die Kraftloserklärung
der darin vorgefundenen Wertschriften im Nennwerte von
Fr. 53,000.- (Kurswert am Todestag Fr. 55,249.50) bevor-
stand, und liess ihnen durch ihren damaligen Anwalt
zugleich mitteilen, ihre Erklärung vom l. November 1939
betreffend die Herabsetzung der zu ihren Gunsten getrof-
fenen letztwilligen Verfügungen gelte auch für die erst
jetzt bekanntgegebene Zuwendung. In der Folge lieferte
sie den zweiten Umschlag mit den ihm entnommenen
Wertschriften dem ErbschaftsverwaltE:lr ab.
O. -
Das im April 1942 fertiggestellte Erbschaftsinven-
tar, das die von der Klägerin abgelieferten Wertschriften
unter den Aktiven mitberücksichtigte, zeigte ein Reinver-
mögen von Fr. 152,654.09. In dem vom Erbschaftsver-
um
Erbreoht. N0 31.
walter gleichzeitig ausgearbeiteten Teilungsentwurf wurde
erklärt, der Betrag von Fr. 38,163.52, über den der Erb-
lasser gemäss Art. 470 und 471 Ziff. 1 ZGB frei habe ver-
fügen können, falle gemäss Art. 532 ZGB ganz den Kin-
dern der Beklagten Nr. 1-3 zu, denen der Erblasser durch
Begünstigungsklausel vom 26. Oktober 1938 den Rück-
gewähranspruch aus seinem Rentenversicherungsvertrage
mit der « Winterthur» zugewiesen hatte, sodass für die
Klägerin nichts übrig bleibe.
D. -
Innert der ihr von der Waisenbehörde angesetzten
Frist zur gerichtlichen Anfechtung des Teilungsentwurfes
belangte die Klägerin im Oktober 1942 die Beklagten auf
Herausgabe der aus dem zweiten Briefumschlag stammen-
den Wertschriften im Kurswerte von Fr. 55,249.50, even-
tuell auf Bezahlung dieses Betrages. Für ihre Ansprüche
auf den Inhalt des ersten Umschlags behielt sie sich das
Nachklagerecht vor. Die Beklagten erhoben im Januar
1943 Widerklage auf Bezahlung von Fr. 7018.50, nämlich
auf Rückleistung der im Mai 1940 ausgerichteten Ab-
schlagszahlung von Fr. 4000.- und auf Ersatz der durch
das Amortisationsverfahren verursachten Kosten in Höhe
von Fr. 3018.50. Das Obergericht des Kantons Schaff-
hausen hat mit Urteil vom 12. November 1943 die Haupt-
klage abgewiesen und mit Urteil vom 6. Oktober 1944 die
Widerklage für den Betrag von Fr. 6000.- geschützt.
E. -
Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht bean-
tragt die Klägerin Schutz der Hauptklage und Abweisung
der Widerklage ...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Da sich die streitigen Wertschriften nicht im
Besitze der Beklagten, sondern im Besitze des Erbschafts-
verwalters befinden, kann die Klägerin heute die Beklagten
nicht auf deren Herausgabe belangen, sofern unter Heraus-
gabe die Übertragung des Besitzes zu verstehen ist. Mit
der Klage ausBesitzesentziehung im Sinne von Art. 927
ZGB oder mit der Besitzrechtsklage im Sinne von Art .. 934-
Erbrecht. N° 31.
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936 ZGB könnte sie im übrigen auch den Erbschaftsver-
walter nicht zur Rückgabe der streitigen Wertschriften
auffordern, weil sie diese ja selber aus den Händen gegeben
hat. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklag-
ten kann heute der Streit nur darum gehen, ob die beim
Erbschaftsverwalter liegenden Wertschriften bei der Aus-
einandersetzung über den Nachlass von Dr. Dietrich ihr
(der Klägerin) zuzuweisen seien. In diesem Sinne ist das
Hauptbegehren der Klägerin vernünftigerweise aufzu-
fassen, zumal da die vorliegende Klage durch die Frist-
setzung zur Anfechtung des Teilungsentwurfes ausgelöst
worden ist.
2. -
Der Anspruch der Klägerin auf Zuweisung der
streitigen Wertschriften kann sich nur auf die Verfügung
stützen, die der Erblasser am 28. Oktober 1938 über diese
Wertschriften getroffen hat. Auf Grund dieser Verfügung,
deren Gültigkeit die Beklagten anerkennen, ist der An-
spruch zu schützen, wenn die Einrede der Beklagten, die
Zuwendungen des Erblassers an die Klägerin seien gemäss
Art. 522 ff. ZGBauf Null herabzusetzen, unbegründet ist. '
Erweist sich diese Einrede dagegen als begründet, so ist
er abzuweisen.
3. -
Der Herabsetzung gemäss Art. 522 ff. ZGB unter-
liegen grundsätzlich nur unentgeltliche Zuwendungen. Die
Klägerin behauptet nun, bei den Verfügungen vom 28. Ok-
tober 1938· handle es sich nicht um solche; der Erblasser
habe ihr vielmehr im September 1938 gegen die Verpflich-
tung, ihm bis an sein Lebensende zu dienen, versprochen,
für sie in einer Weise Zu sorgen, dass sie nach seinem Tode
ihr Brot nicht mehr verdienen müsse; mit den Verfügungen
vom 28. Oktober 1938 habe er dieses Versprechen erfüllt,
sodass ein « legatum debiti » vorliege. Ob dies richtig sei,
muss jedoch dahingestellt bleiben, da die Klägerin im
Vergleich vom 1. November 1939, dessen Bedingungen auoh
für die zunäohst verheimlichte Zuwendung gelten, die
Herabsetzbarkeit der zu ihren Gunsten getroffenen Ver-
fügungen ausdrücklich anerkannt hat. Angesichts dieser
162
Erbrecht. N° 31.
Erklärung der Klägerin unterliegen die Verfügungen vom
28. Oktober 1938 auoh dann der Herabsetzung, wenn sie
an ~ioh die Erfüllung emer vertragliohen Verpfliohtung des
Erblassers ·bedeuteten; denn es ersoheint ohne weiteres
als zulässig, dass ein Bedaohter eine an sioh nioht herab-
setzbare Zuwendung freiwillig der Herabsetzung preis-
gibt ...
4. -
Wenn der Erblasser duroh Erklärung an die « Win-
terthur » die Kinder der Beklagten N r. 1-3 als Begünstigte
hinsiohtlioh des Rüokgewähranspruohs aus seinem Renten-
versioherungsvertrage bezeiohnet hat, so liegt darin eine
Zuwendung unter Lebenden (BGE 41 II 453, 61 II 280).
Bei den Verfügungen, die der Erblasser am 28. Oktober
und 2. November 1938 zugunsten der Klägerin getroffen
hat, handelt es sich demgegenüber, wie die Klägerin selber
annimmt, durohwegs um Verfügungen von Todes wegen,
sodass sie gemäss A,rt. 532 ZGB vor der Verfügung über
den Versioherungsanspruoh herabzusetzen sind. Für die
Verfügungen vom 28. Oktober 1938 gälte dies im übrigen
auch dann, wenn man sie als Zuwendungen unter Lebenden
betrachten wollte, da sie der (am 26. Oktober 1938 getrof-
fenen) Verfügung über den Versicherungsanspruch zeitlioh
nachfolgten. Der· den Enkeln zugewendete Rüokgewähr-
anspruch beläuft sich nun unstreitig auf Fr. 60,400.-,
wogegen der verfügbare Teil des Vermögens des Erblassers
nur Fr. 38,163.52 (% von Fr. 152,6M.09) beträgt. Ober-
schreitet somit schon die erst in zweiter Linie herabsetz-
bare Zuwendung an die Enkel den verfügbaren Teil,
m.a.W. ist zur Herstellung des Pflichtteils der Beklagten
sogar diese herabzusetzen, so muss die Klägerin leer aus-
gehen.
5. -
Da die Klägerin im Vergleich vom 1. November
1939 die Herabsetzbarkeit und mithin die Unentgeltlich-
keit der zu ihren Gunsten getroffenen Verfügungen vorbe-
haltlos anerkannt hat, mu,ss sie sich heute nioht nur die
Herabsetzung dieser Verfügun.gen gefallen lassen, sondern
ist ihr auch die Befugnis entzogen, an die Erben mit der
Erbrecht. N0 31.
153
Begründung, der Erblasser habe ihr den Wertbetrag der
Zuwendungen vom 28. Oktober 1938 oder wenigstens einen
Teil davon auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung
geschuldet, eine Geldforderung zu stellen. Hievon abge-
sehen lautete das angebliche Versprechen des Erblassers,
für die Zukunft der Klägerin zu sorgen, zu unbestimmt, um
eine Rechtspflioht zu begründen. Auch das Eventualbe-
gehren der Klägerin ist daher abzuweisen.
6. -
Sind alle Zuwendungen an die Klägerin aul Null
herabzusetzen, und fallen demgemäss alle ihre Vermächt~
nisansprüche dahin, so verliert die Zahlung von Fr. 4000.-,
die im Mai 1940 auf Reohnung « des Legates» an sie ausge-
richtet worden war, ihren Reohtsgrund. Es handelt sich
dabei also um eine Zuwendung aus nachträglich weggefal-
lenem Grunde im Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR. Die Klä-
gerin ist daher, wie die Vorinstanz mit Recht angenommen
hat, unter dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung
grundsätzlich zur Rückerstattung des empfangenen Be-
trages verpflicht..et. Die Beklagten sind als gesetzliche
Erben legitimiert, den Bereicherungsanspruch geltend zu
machen, da die Vorauszahlung aus ihrem Vermögen erfolgt
ist. Ohne Rückzahlung würden sie Fr. 4000.- weniger
erhalten, als ihr Pflichtteil ausmacht. Wenn die Klägerin
den erhaltenen Betrag, wie sie behauptet, zu,m grössten
Teil für Krankheiten verbrauoht hat, so folgt daraus keines-
wegs, dass sie heute nicht mehr bereichert sei; hätte sie
doch die betreffenden Ausgaben, wenn die Vorauszahlung
von Fr. 4000.- nicht erfolgt wäre, aus andern Mitteln
bestreiten müssen. Sie kann sich also zu ihrer Befreiung
nicht au,{ Art. 64 OR berufen. Unbegründet ist auch ihre
Verjährungseinrede. Die Beklagten haben von ihrem Be-
reicherungsanspruch erst mit der Fertigstellung des Inven-
tars, d. h. im April 1942 Kenntnis erhalten. Im Januar
1943, als sie Widerklage erhoben, war die einjährige Ver-
jährungsfrist des Art. 67 OR also noch nicht abgela-men.
Durch die rechtzeitig erhobene Widerklage wurde die Ver-
jährung gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR unterbrochen, und
154
Erbrecht. N0 :n.
naoh Art. 138 Abs. I OR wurde sie u. a. duroh das Urteil
vom 12. November 1943, das in Dispositiv 2 die materielle
BeuJ;t;eilung der Widerklage duroh die erste Instanz anord-
nete, und duroh das die Widerklage gutheissende Urteil
vom 6. Oktober 1944 neu in Gang gesetzt, sodass der
streitige Bereioherungsanspruoh auoh heute nooh nioht
verjährt ist. Er ist daher zu sohützen.
7. -
Die Klägerin hat es nach dem Tode des Erblassers
nioht nur unterlassen, der Waisenbehörde den Umschlag
mit den heute streitigen Wertschriften im Nennwerte von
Fr. 53,000.- von sioh aus unverzüglioh abzuliefern, wie
sie das hinsichtlioh des andern Umschlags unter ganz glei-
ohen Umständen selber für richtig befunden hatte, sondern
sie hat, darüber unterriohtet, dass die Erben eine grosse
Zahl von Wertschriften aus dem Vermögen des Erblassers
vermissten, bei der Inventaraufnahme im November 1938
den Besitz weiterer Vermögenswerte des Erblassers aus-
drüoklich in Abrede gestellt und bei einer Erbenkonferenz
im Juni 1939 versichert, sie habe alles abgeliefert, was sie
von Dr. Dietrioh in Händen gehabt habe. Wenn nioht
schon das blosse Verschweigen, so bedeutete doch auf alle
Fälle das Ableugnen des Besitzes weiterer Vermögenswerte
gegenüber den Erben ein widerreohtliches und sohuldhaftes
Verhalten im Sinne von Art. 41 OR. Die Erben wurden
dadurch zu weitern Naohforsohungen und schliesslich zur
Einleitung des Amortisationsverfahrens gezwungen. Für
die Kosten dieser Massnahmen ist ihnen also die Klägerin
gemäss Art. 41 OR ersatzpfliohtig, es sei denn, sie behaupte
mit Reoht die Verjährung der Schadenersatzforderung.
a) Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
haben die Beklagten von der Person des Ersatzpflichtigen
am 8. Juli 1940 (durch den Brief des Anwalts der Klägerin)
und von der genauen Höhe des Schadens spätestens am
9. April 1941 Kenntnis erlangt. Die einjährige Verjährungs-
frist des Art. 60 Abs. I OR lief also spätestens am 9. April
1942 ab.
Bevor die Beklagten ihre Schadenersatzforderung wider-
Erbrecht. N0 31.
155
klageweise geltend machten, haben sie der Klägerinzur
Unterbrechung der Verjährung am 1. Juli 1941 und am
9., Juni 1942 je einen Zahlungsbefehl zustellen lassen. Der
Zahlungsbefehl vom 1. Juli 1941 nannte jedoch als Gläu-
biger lediglich die « Erben des Dr. W. Dietrich, gewesener
Zahnarzt in Stein a jRh. » und war daher gemäss dem
Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichtes vom 3. April
1925 nichtig. Nichtige Betreibungen 'hezw. solche Betrei-
bungsbegehren, die das Betreibungsamt wegen Nichter-
füllung wesentlicher gesetzlicher Anforderungen zurück-
weisen muss, können nach der Rechtsprechung beider
Zivilabteilungen des Bundesgerichts keine verjährungs-
unterbrechende Wirkung im Sinne von Art. 135 und 137
Abs. 1 OR ausüben (BGE 51 H 566, 53 II 208, 57 H 463).
Wenn die H. Zivilabteilung in BGE69 II 175 einem unzu-
ständigen Orts erlassenen, dem Schuldner zugegangenen
Zahlungsbefehl diese Wirkung zugebilligt hat, so deswegen,
weil ein vom örtlich unzuständigen Betreibungsamt aus-
gegangener Zahlungsbefehl nicht schlechthin nichtig, son-
dern nur innert der Beschwerdefrist anfechtbar ist. Bei
Anwendung von Art. 60 Abs. 1 OR erscheint die Schaden-
ersatzforderung der Beklagten mithin als verjährt.
Ein Vorbehalt jst immerhin am Platze : Wird ein Be-
treibungsbegehren wegen ungenügender Gläubigerbezeich-
nung zurückgewiesen oder ein Zahlungsbefehl aus dem
gleichen Grunde von Amtes wegen aufgehoben, lind ist,
die Verjährungsfrist unterdessen abgelaufen, so kann es
sich fragen, ob dem Gläubiger entsprechend Art. 139 OR
eine neue Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung seines
Anspruchs zu gewähren sei (vgl. BGE 69 II 175). Diese
Nachfrist hätte für die Beklagten noch gar nicht zu laufen
begonnen, da der Zahlungsbefehl vom 1. Juli 1941 nie auf-
gehoben worden ist. Die Frage der analogen Anwendung
von Art. 139 OR braucht jedoch im vorliegenden Falle
nicht näher geprüft zU werden, wenn mit der Vorinstanz
anzunehmen ist, dass hier gemäss Art. 60 Abs. 2 OR eine
längere Verjährung als die einjährige gilt.
156
Erbrecht. N° 31.
b)Liegt im Zeitpunkt der Klageerhebung (BGE 62 II
282) kein Entscheid des Strafrichters über die Strafbarkeit
der Handlung vor, die'die Haftung gemäss Art. 41 OR
begründet, und entscheidet deswegen zur Bestimmung der
für den Schadenersatzanspru.ch geltenden Verjährungs-
frist der kantonale Zivilrichter darüber, ob ein Straftat-
bestand vorliege, so ist dieser Entscheid, soweit er auf der
Anwendung kantonalen Strafrechts beruht, für das Bun-
desgericht verbindlich (BGE 55 II 27). Im vorliegenden
Fall hat die Vorinstanz festgestellt, die Klägerin -
gegen
die ein Strafverfahren nicht durchgeführt worden ist -
habe durch das Verschweigen und Abstreiten des Besitzes
der streitigen Wertschriften entweder einen Steuerbetrug
im Sinne von Art. 71 des -kantonalen Steuergesetzes oder
einen qualifizierten Betrugsversuch im Sinne von § § 224
und 225 Ziff. 5 des (damals noch gültigen) kantonalen
Strafgesetzes begangen, je nachdem sie damit eine Steuer-
hinterziehung bezweckt oder die Absicht verfolgt habe, die
Wertschriften für sich zu behalten; in beiden Fällen
betrage die Verjährungsfrist mehr als ein Jahr. Ist das
Verhalten der Klägerin lediglich als Steuerbetrug strafbar,
so gilt für die Verjährung der Forderung der Beklagten
nicht die längere Verjährungsfrist des Strafrechts, da sich
das Deliktdes Steuerbetrugs nicht gegen sie (die Beklag-
ten), sondern allein gegen das Gemeinwesen richtet. Da-
gegen kommt nach Art. 60 Abs. 2 OR die längere straf-
rechtliche Verjährungsfrist dann zur Anwendung, wenn
im Verhalten der Klägerin ein Betru.gsversuch zu erblicken
ist. Die Voraussetzung, von der die Vorinstanz das Vor-
liegen eines Betrugsversuchs im Sinne des kantonalen
Rechts abhängig macht, ist nun zweifellos erfüllt. Bei der
Verhandlung, die am 18. Juli 1940 vor der Waisenbehörde
stattfand, musste die Klägerin nämlich zugeben, dass die
Beklagten, falls sie kein Amortisationsverfahren eingeleitet
hätten, um ihren Erb- bezw. Pflichtteil gebracht worden
wären, m.a.W. dass sie (die Klägerin) die streitigen Wert-
schriften für sich behalten wollte. Anders liesse sich ihr
Erbrecht. N° 31.
157
Verhalten im übrigen auch ohne dieses Zugeständnis
kaum erklären. Über das Motiv ihres Verhaltens befragt,
sagte sie beim erwähnten Anlass u.a. weiter aus, sie habe
im stillen gehofft, die gesetzlichen Erben geben sich zufrie-
den. Sie wollte also die Beklagten durch das Ableugnen
ihres Wertschriftenbesitzes dazu bestimmen, von der
Durchsetzung ihrer Rechte ihr gegenüber abzustehen. Die
Verfolgungsverjährung tritt für den Betrugsversuch nach
kantonalem Recht frühestens 5 Jahre nach Beendigung
der letzten Versuchshandlung (Juni 1939) ein (§§ 224, 50
und 81 des kant. Strafgesetzes). Bei Erlass des formrich-
tigen Zahlungsbefehls vom 9. Juni 1942, dem im Januar
1943 die Einleitung der Widerklage folgte, war die Scha-
denersatzforderung der Beklagten demnach noch nicht
verjährt. Der Umstand, dass am 1. Januar 1942 das
schweiz. StGB in Kraft getreten ist, führt zu keinem andern
Ergebnis.
Die Höhe der von der Vorinstanz auf Fr. 2000.- fest-
gesetzten Schadenersatzforderung ist heute nicht mehr
streitig.
Demnach erkennt das Bundesgericht "
Die Berufung wird abgewiesen, und die Urteile des
Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom 12. Novem-
ber 1943 und 6. Oktober 1944 werden bestätigt.