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62_II_282

BGE 62 II 282

Bundesgericht (BGE) · 1936-11-05 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 72.

72. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom a5. November 1936 i. S. Jabas gegen Habegger.

Ver jäh run g: Massgeoonder Zeitpunkt dafür, ob Art. 60

Abs. 2 OR anwendbar ist, ist derjenige der Klageerhebung;

eine nachher eintretende Verjährung der Straftat ist ohne

Einfluss auf den Zivila.n.spruch.

Aus dem Tatbestand.:

Der Kläger Habegger wurde am 15. Dezember 1928 vom

Auto des Beklagten Jabas angefahren und derart verletzt,

dass eine dauernde Teilinvalidität zurückblieb. Der Kläger

war bei der SUV AL obligatorisch versichert. Erst im Jahre

1930, nachdem die Rentenangelegenheit mit der SUV AL

erledigt war, wandte sich der Kläger an den Beklagten mit

dem Begehren auf Ersatz des durch die Rente nicht

gedeckten Schadens. Da keine Einigung zustande kam,

reichte er am 11. Dezember 1930 gegen den Beklagten eine

Strafanzeige wegen Übertretung des Automobilkonkordats

ein und machte adhäsionsweise seinen Zivilanspruch gel-

tend.

Das Verfahren zog sich wegen Einholung verschiedener

Expertisen in die Länge, so dass das erstinstanzliche Urteil

erst im Juli 1934 gelallt werden konnte. Sowohl die erste

Instanz, wie die Strafkammer des Obergerichts Bern

entschieden deshalb, dass der Straf anspruch nach dem

:massgebenden bernischen Strafprozessrecht verjährt sei;

nicht verjährt sei dagegen auf Grund von Art. 60 Abs. 2 OR

der Zivilanspruch.

.

Das Bundesgericht weist die gegen diese Auffassung ge-

richtete ßerufung des Beklagten ab.

Aus den Erwägungen:

Wie schon vor der Vorinstanz erhebt'''der Beklagte die

Einrede, mit dem Erlöschen des Straf anspruchs wegen

Verjährung sei auch der Zivilanspruch verjährt; denn das

Nichteintreten auf die Strafklage wegen Verjährung sei

r

Obligationenrecht. No 72.

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mit einem Freispruch gleichbedeutend, weshalb für die

Frage der Verjährung nicht Art. 60 Abs. 2 OR, sondern

dessen Abs. 1 mit der einjährigen Verjährungsfrist zur An-

wendung gelange. Mit Recht hat die Vorinstanz indes

diese Auffassung zurückgewiesen. Massgebender Zeitpunkt

für die Entscheidung der Frage, ob die Verjährungsfrist

nach Abs. 1 oder 2 des Art. 60 zur Anwendung komme, ist

der Moment der K lag e e r heb u n g. Liegt in diesem

Zeitpunkt ein Urteil des Strafrichters vor, durch welches

der Beklagte von der strafbaren Handlung, aus welcher

der Kläger seinen Anspruch herleitet, freigesprochen wor-

den ist, so ist allerdings nach allgemein anerkannter

Auffassung die Anwendung der längeren Verjährungsfrist

des Art. 60 Abs 2 OR ausgeschlossen; denn die Über-

legung, auf der diese Bestimmung beruht -

nämlich dass

es der Vernunft widerspräche, die Verjährung des Zivil-

anspruches eintreten zu lassen, solange die den Täter viel

härter treffende strafrechtliche Verfolgung noch möglich

ist -

trifft mangels einer strafbaren Handlung eben nicht

mehr zu (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 15 zu Art. 60 OR).

Dieselbe Wirkung hätte wohl auch ein Entscheid des

Strafrichters, der das Erlöschen der öffentlichen Klage

wegen Verjährung feststellt, da diese Feststellung durch den

Richter die Bedeutung eines Freispruches hat; d~nn in-

folge der Verjährung fällt eine materielle Voraussetzung

des staatlichen Strafanspruches dahin (IIAFTER, Schweiz.

Strafrecht, S. 391). Liegt dagegen .zur Zeit der Klage.er-

hebung kein Entscheid des Strafrichters vor, so hat der

Zivilrichter darüber zu entscheiden, ob ein Straf tatbestand

erfüllt ist oder nicht. Gelangt er zur Bejahung dieser Frage,

so greift die längere strafrechtliche Verjährungsfrist des

Art. 60 Abs. 2 Platz. Ein nachträgliches Erlöschen des

staatlichen Straf anspruchs wegen. Verjährung ist ohne

Einfluss. Denn nach allgemein anerkannter Auffassung

setzt die Anwendbarkeit von Abs. 2 nicht voraus, dass ein

Strafverfahren durchgeführt wird, das mit einer Verurtei-

1ung des Beklagten endigt, sondern es genügt, dass der

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Obligation"nrecht. N<> 73.

Tatbestand ein~r strafbaren Handlung gegeben ist (BECKER,

Anm. 4: zu Art. 60 OR). Mangels eines Strafverfahrens

tritt aber notwendigerweise die Verjährung der Straftat

ein, und wenn· diesem Umstand für die Geltendmachung

des

Zivilanspruchs

Bedeutung

beigemessen

werden

wollte, so. wäre eine Berufung auf die längere Strafver-

jährungsfrist im Sinne von Art. 60 Abs. 2 OR überhaupt

nur bei Durchführung eines Strafverfahrens denkbar.

Da nun im vorliegenden Falle zur Zeit der Klageer-

hebung, am 11. Dezember 1930, ein straf gerichtlicher Ent-

scheid noch nicht vorlag und anderseits die Fahrweise des

Beklagten materiell unstreitig eine strafbare Handlung

darstellte, nämlich einen Verstoss gegen Art. 33 des Auto-

mobilkonkordats, so gilt für den daraus abgeleiteten Zivil-

anspruch des Klägers die strafrechtliche Verjährungsfrist,

die nach den verbindlichen Erklärungen der Vorinstanz

2 Jahre beträgt. Diese Frist ging erst am 15. Dezember

1930 zu Ende, so dass durch die Klageerhebung vom

11. Dezember die Verjährung unterbrochen wurde. Auch

in der Folge trat eine Verjährullg nicht ein, da gemäss

Art. 138 Abs. I OR jede gerichtliche Handlung der Parteien

und jede Verfügung des mit der Zivilklage befassten Rich-

ters eine neue Unterbrechung der Verjährung bewirkte.

Die Auffassung des Beklagten, dass für die Verjährung des

Zivilanspruches auch nach der Einreichung der Klage die

strafreC'htlichen Verjährungsvorschriften massgebend seien,

findet im Gesetz keinen Anhaltspunkt und muss auch aus

dem Sinn und Zweck des Art. 60 Abs. 2 OR keineswegs

herausgelesen werden.

73. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung vom

16. Dezember 1936 i. S. Beverag gegen Ba.u- und

Entschuldungska.ss6 A.-G.

I. Als L i q u i d a tor einer Aktiengesellschaft kann auch eine

j u r ist i s c h e Per S 0 n ernannt werden; Art. 666 OR.

Erw. 1.

Obligationen .. edlt. ","0 7:1.

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2. Bundf'Rrätliche Verordnung üher die K l'e d i t k a " H U n mit

War t e z e i t, Art. 49, AbR. 2. Zuständigkeit des Aufsichts-

amtes, zum Zwock der BeRtandesübertragung Nachzahlungen

auf die nicht voll Iiberierten Aktien einzufordern. Erw. 2.

A. -

Auf Grnnd des Art. 46 der bundesrätlichen Ver-

ordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit vom 5. Fe-

bruar 1935 (im nachfolgenden mit VKW abgekürzt) ver-

langte das eidgenössische Aufsichtsamt die Sanierung der

Beklagten, worauf ihre Generalversammlung am 30. Juli

1935 die Liquidation beschloss. Als Liquidatorin wurde

nach Massgabe des Art. 50 VKW durch das Aufsichtsamt

die Fides Treuhand-Vereinigung in Zürich ernannt.

B. -

Am 4. Oktober 1935 forderte die Liquidatorin VOll

der Klägerin als Hauptaktionärin der Beklagten eine Ein-

zahlung von 60,000 Fr. auf das noch nicht voll liberierte

Aktienkapital.

C. -

Im Laufe des über die Einzahlungsforderung ange-

hobenen Aberkennungsprozesses fand auf Veranlassung

der Klägerin eine ausserordentliche Generalversammlung

der beklagten Gesellschaft statt. Es wurde beschlossen,

dem Art. 3 Abs. 1 der Gesellschaftsstatuten folgende neue

Fassung zugeben: « Die Einforderung weiterer Einzah-

lungen auf das nicht liberierte Aktienkapital kann nur

durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Auf

sämtlichen Aktien sind dabei im Verhältnis zum Nominal-

wert gleich hohe Einzahlungen zu fordern. Die nunmeh-

rige Fassung dieser Bestimmung ist auch anwendbar auf

bereits eingeforderte Einzahlungen, sofern diese noch nicht

geleistet sind. »

Aus den Erwägungen:

1. -

Vorweg erhebt sich die Frage, ob die Fides Treu-

hand-Vereinigung Zürich, eine juristische Person (Aktien-

gesellschaft), überhaupt als Liquidatorin einer andern

Aktiengesellschaft eingesetzt werden konnte.

Da der Liquidator einer Aktiengesellschaft die Funk-

tionen der Verwaltung, allerdings lediglich im Hinblick

auf die Beendigung der Gesellschaft, ausübt, mag es nahe-