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62_II_282

BGE 62 II 282

Bundesgericht (BGE) · 1936-11-05 · Deutsch CH
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282 Obligationenrecht. No 72.

72. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom a5. November 1936 i. S. Jabas gegen Habegger. Ver jäh run g: Massgeoonder Zeitpunkt dafür, ob Art. 60 Abs. 2 OR anwendbar ist, ist derjenige der Klageerhebung ; eine nachher eintretende Verjährung der Straftat ist ohne Einfluss auf den Zivila.n.spruch. Aus dem Tatbestand.: Der Kläger Habegger wurde am 15. Dezember 1928 vom Auto des Beklagten Jabas angefahren und derart verletzt, dass eine dauernde Teilinvalidität zurückblieb. Der Kläger war bei der SUV AL obligatorisch versichert. Erst im Jahre 1930, nachdem die Rentenangelegenheit mit der SUV AL erledigt war, wandte sich der Kläger an den Beklagten mit dem Begehren auf Ersatz des durch die Rente nicht gedeckten Schadens. Da keine Einigung zustande kam, reichte er am 11. Dezember 1930 gegen den Beklagten eine Strafanzeige wegen Übertretung des Automobilkonkordats ein und machte adhäsionsweise seinen Zivilanspruch gel- tend. Das Verfahren zog sich wegen Einholung verschiedener Expertisen in die Länge, so dass das erstinstanzliche Urteil erst im Juli 1934 gelallt werden konnte. Sowohl die erste Instanz, wie die Strafkammer des Obergerichts Bern entschieden deshalb, dass der Straf anspruch nach dem :massgebenden bernischen Strafprozessrecht verjährt sei; nicht verjährt sei dagegen auf Grund von Art. 60 Abs. 2 OR der Zivilanspruch. . Das Bundesgericht weist die gegen diese Auffassung ge- richtete ßerufung des Beklagten ab. Aus den Erwägungen: Wie schon vor der Vorinstanz erhebt'''der Beklagte die Einrede, mit dem Erlöschen des Straf anspruchs wegen Verjährung sei auch der Zivilanspruch verjährt ; denn das Nichteintreten auf die Strafklage wegen Verjährung sei r Obligationenrecht. No 72. 283 mit einem Freispruch gleichbedeutend, weshalb für die Frage der Verjährung nicht Art. 60 Abs. 2 OR, sondern dessen Abs. 1 mit der einjährigen Verjährungsfrist zur An- wendung gelange. Mit Recht hat die Vorinstanz indes diese Auffassung zurückgewiesen. Massgebender Zeitpunkt für die Entscheidung der Frage, ob die Verjährungsfrist nach Abs. 1 oder 2 des Art. 60 zur Anwendung komme, ist der Moment der K lag e e r heb u n g. Liegt in diesem Zeitpunkt ein Urteil des Strafrichters vor, durch welches der Beklagte von der strafbaren Handlung, aus welcher der Kläger seinen Anspruch herleitet, freigesprochen wor- den ist, so ist allerdings nach allgemein anerkannter Auffassung die Anwendung der längeren Verjährungsfrist des Art. 60 Abs 2 OR ausgeschlossen; denn die Über- legung, auf der diese Bestimmung beruht - nämlich dass es der Vernunft widerspräche, die Verjährung des Zivil- anspruches eintreten zu lassen, solange die den Täter viel härter treffende strafrechtliche Verfolgung noch möglich ist - trifft mangels einer strafbaren Handlung eben nicht mehr zu (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 15 zu Art. 60 OR). Dieselbe Wirkung hätte wohl auch ein Entscheid des Strafrichters, der das Erlöschen der öffentlichen Klage wegen Verjährung feststellt, da diese Feststellung durch den Richter die Bedeutung eines Freispruches hat; d~nn in- folge der Verjährung fällt eine materielle Voraussetzung des staatlichen Strafanspruches dahin (IIAFTER, Schweiz. Strafrecht, S. 391). Liegt dagegen .zur Zeit der Klage.er- hebung kein Entscheid des Strafrichters vor, so hat der Zivilrichter darüber zu entscheiden, ob ein Straf tatbestand erfüllt ist oder nicht. Gelangt er zur Bejahung dieser Frage, so greift die längere strafrechtliche Verjährungsfrist des Art. 60 Abs. 2 Platz. Ein nachträgliches Erlöschen des staatlichen Straf anspruchs wegen. Verjährung ist ohne Einfluss. Denn nach allgemein anerkannter Auffassung setzt die Anwendbarkeit von Abs. 2 nicht voraus, dass ein Strafverfahren durchgeführt wird, das mit einer Verurtei- 1ung des Beklagten endigt, sondern es genügt, dass der 284 Obligation"nrecht. N<> 73. Tatbestand ein~r strafbaren Handlung gegeben ist (BECKER, Anm. 4: zu Art. 60 OR). Mangels eines Strafverfahrens tritt aber notwendigerweise die Verjährung der Straftat ein, und wenn· diesem Umstand für die Geltendmachung des Zivilanspruchs Bedeutung beigemessen werden wollte, so. wäre eine Berufung auf die längere Strafver- jährungsfrist im Sinne von Art. 60 Abs. 2 OR überhaupt nur bei Durchführung eines Strafverfahrens denkbar. Da nun im vorliegenden Falle zur Zeit der Klageer- hebung, am 11. Dezember 1930, ein straf gerichtlicher Ent- scheid noch nicht vorlag und anderseits die Fahrweise des Beklagten materiell unstreitig eine strafbare Handlung darstellte, nämlich einen Verstoss gegen Art. 33 des Auto- mobilkonkordats, so gilt für den daraus abgeleiteten Zivil- anspruch des Klägers die strafrechtliche Verjährungsfrist, die nach den verbindlichen Erklärungen der Vorinstanz 2 Jahre beträgt. Diese Frist ging erst am 15. Dezember 1930 zu Ende, so dass durch die Klageerhebung vom

11. Dezember die Verjährung unterbrochen wurde. Auch in der Folge trat eine Verjährullg nicht ein, da gemäss Art. 138 Abs. I OR jede gerichtliche Handlung der Parteien und jede Verfügung des mit der Zivilklage befassten Rich- ters eine neue Unterbrechung der Verjährung bewirkte. Die Auffassung des Beklagten, dass für die Verjährung des Zivilanspruches auch nach der Einreichung der Klage die strafreC'htlichen Verjährungsvorschriften massgebend seien, findet im Gesetz keinen Anhaltspunkt und muss auch aus dem Sinn und Zweck des Art. 60 Abs. 2 OR keineswegs herausgelesen werden.

73. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung vom

16. Dezember 1936 i. S. Beverag gegen Ba.u- und Entschuldungska.ss6 A.-G. I. Als L i q u i d a tor einer Aktiengesellschaft kann auch eine j u r ist i s c h e Per S 0 n ernannt werden ; Art. 666 OR. Erw. 1. Obligationen .. edlt. ","0 7:1. 285

2. Bundf'Rrätliche Verordnung üher die K l' e d i t k a " H U n mit War t e z e i t, Art. 49, AbR. 2. Zuständigkeit des Aufsichts- amtes, zum Zwock der BeRtandesübertragung Nachzahlungen auf die nicht voll Iiberierten Aktien einzufordern. Erw. 2. A. - Auf Grnnd des Art. 46 der bundesrätlichen Ver- ordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit vom 5. Fe- bruar 1935 (im nachfolgenden mit VKW abgekürzt) ver- langte das eidgenössische Aufsichtsamt die Sanierung der Beklagten, worauf ihre Generalversammlung am 30. Juli 1935 die Liquidation beschloss. Als Liquidatorin wurde nach Massgabe des Art. 50 VKW durch das Aufsichtsamt die Fides Treuhand-Vereinigung in Zürich ernannt. B. - Am 4. Oktober 1935 forderte die Liquidatorin VOll der Klägerin als Hauptaktionärin der Beklagten eine Ein- zahlung von 60,000 Fr. auf das noch nicht voll liberierte Aktienkapital. C. - Im Laufe des über die Einzahlungsforderung ange- hobenen Aberkennungsprozesses fand auf Veranlassung der Klägerin eine ausserordentliche Generalversammlung der beklagten Gesellschaft statt. Es wurde beschlossen, dem Art. 3 Abs. 1 der Gesellschaftsstatuten folgende neue Fassung zugeben: « Die Einforderung weiterer Einzah- lungen auf das nicht liberierte Aktienkapital kann nur durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Auf sämtlichen Aktien sind dabei im Verhältnis zum Nominal- wert gleich hohe Einzahlungen zu fordern. Die nunmeh- rige Fassung dieser Bestimmung ist auch anwendbar auf bereits eingeforderte Einzahlungen, sofern diese noch nicht geleistet sind. » Aus den Erwägungen:

1. - Vorweg erhebt sich die Frage, ob die Fides Treu- hand-Vereinigung Zürich, eine juristische Person (Aktien- gesellschaft), überhaupt als Liquidatorin einer andern Aktiengesellschaft eingesetzt werden konnte. Da der Liquidator einer Aktiengesellschaft die Funk- tionen der Verwaltung, allerdings lediglich im Hinblick auf die Beendigung der Gesellschaft, ausübt, mag es nahe-