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Obligationenrecht. No 72.
72. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom a5. November 1936 i. S. Jabas gegen Habegger.
Ver jäh run g: Massgeoonder Zeitpunkt dafür, ob Art. 60
Abs. 2 OR anwendbar ist, ist derjenige der Klageerhebung;
eine nachher eintretende Verjährung der Straftat ist ohne
Einfluss auf den Zivila.n.spruch.
Aus dem Tatbestand.:
Der Kläger Habegger wurde am 15. Dezember 1928 vom
Auto des Beklagten Jabas angefahren und derart verletzt,
dass eine dauernde Teilinvalidität zurückblieb. Der Kläger
war bei der SUV AL obligatorisch versichert. Erst im Jahre
1930, nachdem die Rentenangelegenheit mit der SUV AL
erledigt war, wandte sich der Kläger an den Beklagten mit
dem Begehren auf Ersatz des durch die Rente nicht
gedeckten Schadens. Da keine Einigung zustande kam,
reichte er am 11. Dezember 1930 gegen den Beklagten eine
Strafanzeige wegen Übertretung des Automobilkonkordats
ein und machte adhäsionsweise seinen Zivilanspruch gel-
tend.
Das Verfahren zog sich wegen Einholung verschiedener
Expertisen in die Länge, so dass das erstinstanzliche Urteil
erst im Juli 1934 gelallt werden konnte. Sowohl die erste
Instanz, wie die Strafkammer des Obergerichts Bern
entschieden deshalb, dass der Straf anspruch nach dem
:massgebenden bernischen Strafprozessrecht verjährt sei;
nicht verjährt sei dagegen auf Grund von Art. 60 Abs. 2 OR
der Zivilanspruch.
.
Das Bundesgericht weist die gegen diese Auffassung ge-
richtete ßerufung des Beklagten ab.
Aus den Erwägungen:
Wie schon vor der Vorinstanz erhebt'''der Beklagte die
Einrede, mit dem Erlöschen des Straf anspruchs wegen
Verjährung sei auch der Zivilanspruch verjährt; denn das
Nichteintreten auf die Strafklage wegen Verjährung sei
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Obligationenrecht. No 72.
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mit einem Freispruch gleichbedeutend, weshalb für die
Frage der Verjährung nicht Art. 60 Abs. 2 OR, sondern
dessen Abs. 1 mit der einjährigen Verjährungsfrist zur An-
wendung gelange. Mit Recht hat die Vorinstanz indes
diese Auffassung zurückgewiesen. Massgebender Zeitpunkt
für die Entscheidung der Frage, ob die Verjährungsfrist
nach Abs. 1 oder 2 des Art. 60 zur Anwendung komme, ist
der Moment der K lag e e r heb u n g. Liegt in diesem
Zeitpunkt ein Urteil des Strafrichters vor, durch welches
der Beklagte von der strafbaren Handlung, aus welcher
der Kläger seinen Anspruch herleitet, freigesprochen wor-
den ist, so ist allerdings nach allgemein anerkannter
Auffassung die Anwendung der längeren Verjährungsfrist
des Art. 60 Abs 2 OR ausgeschlossen; denn die Über-
legung, auf der diese Bestimmung beruht -
nämlich dass
es der Vernunft widerspräche, die Verjährung des Zivil-
anspruches eintreten zu lassen, solange die den Täter viel
härter treffende strafrechtliche Verfolgung noch möglich
ist -
trifft mangels einer strafbaren Handlung eben nicht
mehr zu (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 15 zu Art. 60 OR).
Dieselbe Wirkung hätte wohl auch ein Entscheid des
Strafrichters, der das Erlöschen der öffentlichen Klage
wegen Verjährung feststellt, da diese Feststellung durch den
Richter die Bedeutung eines Freispruches hat; d~nn in-
folge der Verjährung fällt eine materielle Voraussetzung
des staatlichen Strafanspruches dahin (IIAFTER, Schweiz.
Strafrecht, S. 391). Liegt dagegen .zur Zeit der Klage.er-
hebung kein Entscheid des Strafrichters vor, so hat der
Zivilrichter darüber zu entscheiden, ob ein Straf tatbestand
erfüllt ist oder nicht. Gelangt er zur Bejahung dieser Frage,
so greift die längere strafrechtliche Verjährungsfrist des
Art. 60 Abs. 2 Platz. Ein nachträgliches Erlöschen des
staatlichen Straf anspruchs wegen. Verjährung ist ohne
Einfluss. Denn nach allgemein anerkannter Auffassung
setzt die Anwendbarkeit von Abs. 2 nicht voraus, dass ein
Strafverfahren durchgeführt wird, das mit einer Verurtei-
1ung des Beklagten endigt, sondern es genügt, dass der
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Obligation"nrecht. N<> 73.
Tatbestand ein~r strafbaren Handlung gegeben ist (BECKER,
Anm. 4: zu Art. 60 OR). Mangels eines Strafverfahrens
tritt aber notwendigerweise die Verjährung der Straftat
ein, und wenn· diesem Umstand für die Geltendmachung
des
Zivilanspruchs
Bedeutung
beigemessen
werden
wollte, so. wäre eine Berufung auf die längere Strafver-
jährungsfrist im Sinne von Art. 60 Abs. 2 OR überhaupt
nur bei Durchführung eines Strafverfahrens denkbar.
Da nun im vorliegenden Falle zur Zeit der Klageer-
hebung, am 11. Dezember 1930, ein straf gerichtlicher Ent-
scheid noch nicht vorlag und anderseits die Fahrweise des
Beklagten materiell unstreitig eine strafbare Handlung
darstellte, nämlich einen Verstoss gegen Art. 33 des Auto-
mobilkonkordats, so gilt für den daraus abgeleiteten Zivil-
anspruch des Klägers die strafrechtliche Verjährungsfrist,
die nach den verbindlichen Erklärungen der Vorinstanz
2 Jahre beträgt. Diese Frist ging erst am 15. Dezember
1930 zu Ende, so dass durch die Klageerhebung vom
11. Dezember die Verjährung unterbrochen wurde. Auch
in der Folge trat eine Verjährullg nicht ein, da gemäss
Art. 138 Abs. I OR jede gerichtliche Handlung der Parteien
und jede Verfügung des mit der Zivilklage befassten Rich-
ters eine neue Unterbrechung der Verjährung bewirkte.
Die Auffassung des Beklagten, dass für die Verjährung des
Zivilanspruches auch nach der Einreichung der Klage die
strafreC'htlichen Verjährungsvorschriften massgebend seien,
findet im Gesetz keinen Anhaltspunkt und muss auch aus
dem Sinn und Zweck des Art. 60 Abs. 2 OR keineswegs
herausgelesen werden.
73. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung vom
16. Dezember 1936 i. S. Beverag gegen Ba.u- und
Entschuldungska.ss6 A.-G.
I. Als L i q u i d a tor einer Aktiengesellschaft kann auch eine
j u r ist i s c h e Per S 0 n ernannt werden; Art. 666 OR.
Erw. 1.
Obligationen .. edlt. ","0 7:1.
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2. Bundf'Rrätliche Verordnung üher die K l'e d i t k a " H U n mit
War t e z e i t, Art. 49, AbR. 2. Zuständigkeit des Aufsichts-
amtes, zum Zwock der BeRtandesübertragung Nachzahlungen
auf die nicht voll Iiberierten Aktien einzufordern. Erw. 2.
A. -
Auf Grnnd des Art. 46 der bundesrätlichen Ver-
ordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit vom 5. Fe-
bruar 1935 (im nachfolgenden mit VKW abgekürzt) ver-
langte das eidgenössische Aufsichtsamt die Sanierung der
Beklagten, worauf ihre Generalversammlung am 30. Juli
1935 die Liquidation beschloss. Als Liquidatorin wurde
nach Massgabe des Art. 50 VKW durch das Aufsichtsamt
die Fides Treuhand-Vereinigung in Zürich ernannt.
B. -
Am 4. Oktober 1935 forderte die Liquidatorin VOll
der Klägerin als Hauptaktionärin der Beklagten eine Ein-
zahlung von 60,000 Fr. auf das noch nicht voll liberierte
Aktienkapital.
C. -
Im Laufe des über die Einzahlungsforderung ange-
hobenen Aberkennungsprozesses fand auf Veranlassung
der Klägerin eine ausserordentliche Generalversammlung
der beklagten Gesellschaft statt. Es wurde beschlossen,
dem Art. 3 Abs. 1 der Gesellschaftsstatuten folgende neue
Fassung zugeben: « Die Einforderung weiterer Einzah-
lungen auf das nicht liberierte Aktienkapital kann nur
durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Auf
sämtlichen Aktien sind dabei im Verhältnis zum Nominal-
wert gleich hohe Einzahlungen zu fordern. Die nunmeh-
rige Fassung dieser Bestimmung ist auch anwendbar auf
bereits eingeforderte Einzahlungen, sofern diese noch nicht
geleistet sind. »
Aus den Erwägungen:
1. -
Vorweg erhebt sich die Frage, ob die Fides Treu-
hand-Vereinigung Zürich, eine juristische Person (Aktien-
gesellschaft), überhaupt als Liquidatorin einer andern
Aktiengesellschaft eingesetzt werden konnte.
Da der Liquidator einer Aktiengesellschaft die Funk-
tionen der Verwaltung, allerdings lediglich im Hinblick
auf die Beendigung der Gesellschaft, ausübt, mag es nahe-