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71_III_11

BGE 71 III 11

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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10 Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt. N° o. Demnach erkennt die 8chtddbetr.- u. Konkur8kammer: Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt Wiedikon-Zürich angewiesen, im Konkurse über Otto. Hörnlimann die acht vom Rekurrenten angesprochenen Pferde unverzüglich zu verwerten.

5. Auszug aus dem Entscheid vom 23 • .Januar 1945 i. S. Stolz. Art. 79 Ab8. 1 des OG vom 16. D~zember 1943. Verweist die Rekursschrift zur Begründung der Rekursanträge einfach auf die Eingaben an die Vorinstanz, so wird auf den Rekurs nicht eingetreten. Art. 79 al. 1 OJ du 16 decembre 1943. Est irrecevable le recou,rs qu.i n'~nonee pas de motifs 8. l'appui des eonclusions et se contente de se rarerer aux pieces produites dans l'instanee preced.ente. Art. 79 C'fJ. 1 nuova OGF. E irrieevibile il ricorso ehe, eome motivazione, si limita a rinviare il giudiee alle memorie prodotte nella procedura eantonale. Während in Art. 6 Aha. 3 der Verordnung des Bundes- gerichtes betreffend die Beschwerdeführung in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen vom 3. November 1910 vorgesehen war, zur Begründung der Rekursanträge könne auf die Eingaben an die Vorinstanzen Bezug genommen werden, bestimmt Art. 79,Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspßege vom 16. Dezember 1943 (OG), das am 1. Januar 1945 in Kraft getreten ist, in der Rekursschrift sei kurz darzulegen, welche Bundes- rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Demnach ist die Bezug- nahme auf die im kantonalen Verfahren erstatteten Rechtsschriften, die dem Zwecke des Begriindungszwanges regelmässig nicht entspricht (BBI 1943 S. 135), heu,te grundsätzlich verpönt. Sie im vorliegenden Falle ausnahms- weise doch als genügende Begründung des Rekurses gelten zu, lassen, besteht kein Anlass ; denn die Beschwerde- schrift der Rekurrentin beschränkt sich, wie daraus ohne Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 6. 11 weiteres hervorgeht, nicht etwa im wesentlichen auf die Erhebung von Rechtsrügen, sondern vermengt mit solchen in weitschweifigen Ausführungen Vorbringen über streitige tatsächliche Verhältnisse und Rügen betreffend die Ange- messenheit von Massnahmen des Konkursamtes ; Art. 79 Abs. 1 OG will aber dem Bundesgericht gerade ersparen, aus solch umfangreichen und unübersichtlichen Rechts- schriften herauszuschälen, was allenfalls zur Begründung des Rekurses dienen kann. Welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletze, und inwiefern er bundesrechtswidrig sei, wird in der Rekursschrift auch sonst (vom Hinweis auf die Be- schwerde abgesehen) nicht dargelegt. Die Rechtsfolge der Nichtbeachtung von Art. 79 Abs. 1 OG kann nach dem Zwecke dieser Vorschrift nur im Nicht- eintreten auf den Rekurs bestehen.

6. Entscheid vom 12. Februar 1945 i. S. Vögeli.

1. Beim Arrest ist über Unpjändbarkeitsbeschwerden auch dann sofort zu entscheiden, wenn der Schu,ldner in der Arrestbe- treibung durch Rechtsvorschlag die Einrede des mangelnden neuen Vermögens (Art. 265 SchKG) erhebt.

2. Wird nach der Arrestieru,ng oder Pfändung eines Gemeinschafts- anteils das Gemeinschaftsvermögen im Verfahren gemäss Art. 9 ff. der Verordnung des Bundesgerichtes vom 17. Januar 1923 oder ohne Zutun der Gläubiger liquidiert, so' hat das Betreibungsamt über die Pjändbarlceit der dem Schuldner zuge- teUten einzelnen Vermögensgegenstände zu entscheiden.

1. En ca.s de 8f,questre, les pla.intes tendant a. faire declarer cer- tains biens insaisiB8ables doivent etre liquidees sans dela.i, meme si le debiteur excipe du defaut de retoura meiIleu,re fortune dans l'opposition 8.1a. poursu.ite consecutive au sequestre (art. 265 LP).

2. Si apres sequestre Oll, saisie d'u,ne part de communaute le patri- moine commun vient a. etre liqu.ide suivant 180 procMure prevue aux art. 9 et suiv. de l'ordonnance du Tribu,na.J. fMeral du 17 janvier 1923, Oll, sans l'intervention du creancier, l'office des poursuites doit prendre une dooision SlU" 180 8aisiB8abilup. des biens attribues au debiteu,r.

1. In ca.so di 8equestr.O, il reclamo per impignO'rabilita deve essere prontamente deciso anche nel ca.so in cui il debitore, nella procedura esecutiva eorre1a.tiva a1 sequestro, abbia sollevato,

12 Schuldbetreibungs. und KonkUl'BrOOht. N0 6. fa.cendo opposizione, l'eooezione dedotta daJl'art~ 265 op. 2 LEF. contestando di 80ver a.cquistato nuovi beni.

2. Se c;Iopo !l sequestro 0 ~l piW;1o~ento di una. parte spettanle al debitore m una comunwne. 1 bem del1& comwlione stessa yen· gon~ ad essere liquid80ti secondo 1& procedw8o contempla.ta dagli art 9 e 88. deI regolamento 17 gennaio 1923 d"l Tribunale federale. ovvero senz80 l'intervento dei creditori. ]'ufficio d'ese- cuzione dovra prpnunciarsi sulla pignorabüita dei singoli beni attnbuiti 801 debitore. A. - In Vollziehung der Arrestbefehle, die zwei Gläu- biger auf Grund von Konkursverlustscheinen gegen Werner Vögeli erwirkt hatten, belegte das Betreibungsamt Konol- fingen am 27./29. Dezember 1944 den Anteil des Schuld- ners an der Erbschaft seiner wenige Wochen zuvor gestor- benen Mutter mit Arrest. Hiegegen führte der Schuldner unter Berufung auf Art. 92 und 93 SchKG Beschwerde mit dem Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, seinen « Erbschaftsanspruch in Empfang zu nehmen» und ihm mit Wirkung ab 15. Dezember 1944 « als Existenzminimum incl. Alimente », d. h. zur Deckung seines eigenen Not- bedarfs und der Unterhaltsbeiträge für ein Kind, wöchent- lich Fr. 80.- auszuzahlen. In der Beschwerdeschrift be- merkte er u. a., er habe in den nach der Arrestlegung gegen ihn angehobenen Betreibungen durch Rechtsvorschlag die Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhoben. B. - Am 31. Januar 1945 hat die kantonale Aufsichts- behörde entschieden : « Soweit die Beschwerde mangelndes neues Vermögen geltend macht, witd darauf nicht einge- treten ; ebenso bis zum richterlichen Entscheid über diese Frage auf die Beschwerde wegen Verletzung der Art. 92 und 93 SchKG». In den Erwägungen hat sie ausserdem erklärt, die Unpfandbarkeitsbeschwerde könne « heute schon, da Eintreten noch nicht möglich ist, als aussichtslos bezeichnet werden », da im· Ernste nicht davon die Rede sein könne, dass der dem Schuldner angefallene Erbteil unter die in· Art. 92 SchKG aufgezählten unpfandbaren Gegenstände oder Forderungen oder unter die beschränkt pfandbaren Forderungen des Art. 93 SchKG falle. O. - Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht beantragt , : , Schuldbetreibungs- und KonkUl'BrOOht. N0 6. 13 Vögeli, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihm aus den « verarrestierten Geldern» das nach den stadtbernischen Verhältnissen festzusetzende Existenzminimum zuzüglich Fr. 60.- « Alimentationsrate »für sein Kind vorweg aus- zuzahlen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Dem Rekurrenten ist darin Recht zu geben, dass beim Arrest allfällige Unpf'andbarkeitsbeschwerden im Anschluss an die Zustellung der Arresturkunde zu erheben sind (BGE 50 III 124, 56 III 122 ; Zif. 2 lit. c der Bemer- kungen für den Arrestschuldner auf dem Formular für Arrestbefehl und Arresturkunde), und dass die Aufsichts- behörden darüber sofort zu entscheiden haben, auch wenn der Schuldner in der Arrestbetreibung durch Rechtsvor- schlag die Einrede des mangelnden neuen Vermögens im Sinne von Art. 265 SchKG erhebt, sodass es unter Umstän- den nicht zu einer Pfändung kommen kann. Nur die sofor- tige Beurteilung solcher Beschwerden schützt den Schuld- ner gegen die Gefahr des Wegnahme von Kompetenz- stücken auf Grund von Art. 98 SchKG. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht auf die Unpfandbarkeitsbeschwerde des Rekurrenten einstweilen nicht eingetreten ...

2. - In der Sache selbst lässt sich entgegen der von der Vorinstanz hilfsweise vertretenen Auffassung nicht jeder Unpfändbarkeitsanspruch des Rekurrenten von vorneherein als unbegründet bezeichnen. Findet die Ver- wertung eines arrestierten bezw. gepfandeten Gemein- schaftsanteils, wie er hier in Frage steht, nicht durch Ver- steigerung des Anteilrechtes als solchen, sondern auf dem W~ge dei! Auflösung der Gemeinschaft und der Liquidation des Gemeinschaftsvermögens statt und gelangen demzu- folge nach Art. 14 Abs. 1 der einschlägigen Verordnung der Bundesgerichtes vom 17. Januar 1923 die auf den Anteil des Schuldners zugeteilten . einzelnen Vermögensgegen - stände zur Verwertung, so hat das Betreibungsamt gemäss

14 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 6. Art. 14 Abs. 3 der erwähnten Verordnung, wo auf Art. 92 SchKG verwiesen wird, über die PIandbarkeit dieser ein- ze!nen Gegenstände ~u entscheiden, sobald sie endgültig dem Schuldner zugeschieden sind, und zwar ist dies, seit- dem Art. 23 der Verordnung über vorübergehende Milde- rungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar /12. Au- gust 1941 den in Art. 92Zif. 5 SchKG genannten Nahrungs- und Feuerungsmitteln die zu ihrer Anschaffung erforder- lichen Barmittel oder Forderungen gleichgestellt hat, auch insoweit notwendig, als dem Schuldner bei der Liquidation flüssige Gelder oder Forderungen (z. B. in Gestalt von Wertschriften) zugewiesen werden (BGE 67 III 56). Nichts anderes gilt, wenn die Liquidation des Gemeinschaftsver- mögens, an dem der Schuldner beteiligt ist, ohne Zutun der Gläubiger bezw. des Betreibungsamtes schon vor Beginn des Verwertungsverfahrens einsetzt, wie das nach den Angaben des Betreibungsamtes vorliegend zutrifft; denn auch hier bilden gegebenenfalls anstelle des Anteil- rechtes als solchen die dem Schuldner zugeteilten einzelnen Vermögensstücke den Gegenstand der Verwertung. Das Betreibungsamt Konolfingen wird also über die dem Rekurrenten nach der Arrestlegung auf seinen Erbteil zugeteilten bezw. noch zuzuteilenden einzelnen Gegen- stände Unpfändbarkeitsverfügungen zu treffen haben, und diese wird der Rekurrent, soweit sie die Unpfändbarkeit verneinen, durch fristgerechte BescRwerde anfechten kön- nen. Die als pfändbar erklärten Gegenstände sind, soweit es sich dabei nicht um Geld oder andere Wertsachen im Sinne von Art. 98 Abs. I SchKG handelt, unter Vorbehalt der amtlichen Verwahrung im Sinne von Art. 98 Abs. 3 SchKG bis zur Verwertung dem Rekurrenten zu überlassen (Art. 98 Abs. 2 SchKG). Kann somit der Rekurrent unter Umständen gewisse ihm aus der Erbschaft zugeteilte oder zuzuteilende Gegen- stände als unprandbar beanspruchen, so ist der Vorinstanz freilich darin beizupfiichten~ dass weder der Erbteil als solcher noch die dem Rekurrenten zugewiesenen einzelnen Schuldbetreibungs- und Konlmrsrecht. N0 7. 15 Vermögensstücke beschränkt pfändbare Ansprüche im Sinne von Art. 93 SchKG darstellen, es sei denn, es werde ihm etwa eine zur Erbschaft gehörige Nutzniessung zuge- teilt. DemMM erkennt die Sck'lildbetr. u. Konkurskamme;r : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

7. Arr~t du 12 :fevrier 1945 dans la cause Metropole S. A. Pour8'UUe pour Zoyers et jermages. Opposition. Mainleooe. Le bailleur a. 180 pou.rsuite duqu.el il 80 e1;6 fait opposition a. la fois pour la. creance et pour 1e droit de retention et qu,i a requ,is 1a mainlevee provisoire da.ns le de!a.i fixe par la. cireulaire N0 24 de 180 Chambre des poursuites et des faillites du TF, du 12 juillet 1909, reste au benefice des droits decouIant de l'inventaire en tout cas jusqu'a. la. fin de cette procMu,re. Le jugement qui prononce la mainIevee provisoire de l'opposition, sa.ns preciser que celle-ci n'est levee que pour 180 creance,est cense se rapporter au,ssi au droit de retention, et c'est alors, en principe, au debiteur a. ouvrir action pour contester et la. crea.nce et le droit de retention. Si l'office estime que d'apres la. jurispru,dence du juge de main- levee un tel jugement doit nea.nmoins s'interpreter comme ne concernant que la. crea.nce, il assignera alors au creancier un delai convenable pour ouvrir action en reconnaissance du droit de retention. Miet- und Pachtzinsbetreibung. RechtBoorschZag. Rechtsöffnung. Die Rechte des Vermieters aus dem Retentionsverzeiclmis bleiben gewahrt, wenn er auf den sowohl für die Forderung .wie auch für das Retentionsrecht erhobenen Rechtsvorschlag b~en der durch das Kreisschreiben Nr. 24 der SchKK des BG vom

12. Juli 1909 festgesetzten Frist provisorische Rechtsöffnung verlangt. Die nicht ausdrücklich nur für die Forderung erteilte provisorische Rechtsöffnung gilt als auch das Retentionsrec~t b~treff6!ld, ~ dass es grundsätzlich Sache des Schuldners ISt, m beIderleI Hinsicht auf Aberkennung zu klagen. Hält indessen das Betreibungsamt dafür, die Rechtsöffnung köm:e nach der Gerichtspraxis des in Frage stehenden Ortes nur. die Forderung betreffen, so hat es dem Gläubiger eine angemessene Frist zur Klage auf Anerkennung des Retentionsrechtes zu setzen. EsOO'Uzione di crediti per pigioni e afJUti. OppOBizione. Rigetto d' opposizWne. Quando in un'esecuzione per pigioni ed affitti, il debitore abbia fatto opposizione contestando il credito e il diritto. di rite~­ zione, i diritti derivati dal locatore procedente dall'mventano