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70_I_159

BGE 70 I 159

Bundesgericht (BGE) · 1944-08-16 · Deutsch CH
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HiS

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

du service militaire an :vertu de l'art. 2 lit. b LTM. Cette

deeision a eM eonsignee ä.la poste ä.l'adresse de Neumann

le 16 aout 1944. Elle lui a done sans doute ete remise

le 11 aout dejä..

B. -

La samedi 16 septembre 1944, soit le dernier

jour du delai, le representant de Neumann, Me X. a

forme, contre la deeision du 23 juin 1944, un reeours

de droit administratif en coneluant ä. l'exoneration de

son client. Il ajoutait qu'il produirait posterieurement

les motifs ä.l'appui de son recours et demandait au Tribunal

fMeral de lui assigner un delai pour ce faire.

OonsitUrant en droit :

1. -

Salon les art. 13 JAD et 178 eh. 3 OJ, le recours

de droit administratif doit etre motive. L'inobservation

de cette eondition de forme indispensable entrai'ne l'irre-

cevabiliM du recours.

Sans doute, dans la jurisprudence qu'il a suivie jusqu'ä.

present s'agissant des recours de droit administratif

fondes sur la violation de l'art. 2 lit. b LTM, le Tribunal

federal a-t-il fait une exception .a. la regIe prerappelee

lorsque les instructions relatives ä. la voie de recours,

qui doivent aecompagner la noti:fication de la d6cision

. attaquee (art. 2. al. 2 RITM), ne contiennent pas d'indi-

cations suffisautes sur l'obligation de motiv er les conclu-

sions prises (v. les arrets Mornod, du 17 juillet 1941;

Graber, du 30 oetobre 1942, Zbinden, du 18 decembre

1942, non publies).

En l'espeee, cependant, un extrait de la JAD etait

joint ä. la deeision attaquee. Cela ressort de l'annotation

faite au pied de cette deeision. Le Tribunal sait que cet

extrait de la JAD, tel que le eommunique la Commission

centrale d'impöt du canton de Vaud, contient le texte

de l'art. 13 JAD, lequel se rarere ä. l'art. 178 eh. 3 OJ,

pr6cite. Cette indication est suffisante du point de vue

de l'art. 2 al. 2 RLTM.

2. -

La Tribunal fMeral ne saurait assigner au reeou-

BundesrechtIiche Abgaben. N° 37.

159

raut un nouveau delai pour produire ses motifs, car le

delai de recours :fixe par l'art. 13 JAD est un delai legal

qui ne peut etre prolonge.

Par ces moti/s, le Tribunal /ed6ral

D6clare le recours irreeevabie.

37. Urteil vom 20. Oktober 19M i. S. M. K. gegen

Basel-Stadt, Regierungsrat.

Militärp!lickt6rsatz: Wehrmä~er, ~e wegen,:orwiegend konsti-

tutionell bedingten Gebrechen dienstuntauglIch werden, haben

keinen Anspruch auf Steuerbefreiung, au.ch ~enn die Anzeichen

des Leidens im Verlaufe eines Dienstes oder Im Anschlu.ss daran

au,fgetreten sind.

Taze d,'ea:emption du service. militaire : Les. militaires qui ~ev!en­

nent inaptes du fait d'affections essentlellement constltutlOn-

nelles n'ont pas droit al'exoneration de 1a taxe a]ors meme qu.e

les symptOmes de la maladie seraient apparus pendant ou. peu.

apres u.ne periode de service.

TasBa d'esenzione dal servizio militare: I militari che diventano

inabili al servizio a motivo di affezioni essenzialmente costi-

tuzionali non hanno diritto aU'esonero dalla tassa anche se

i sintomi della malattia si fossero manifestati du,rante 0 poco

dopo un periodo di servizio.

A. -

Der Rekurrent ist bei der Rekrutierung im Jahre

1938 diensttauglich erklärt worden. Er hat 1939 die

Rekrutenschule bestanden und im Jahre 1940 Aktivdienst

geleistet. Während einer Unteroffiziersohule, die am 9.

November unmittelbar an den Aktivdienst anschloss,

erkrankte er an Durehfall uild Fieber und wurde deswegen

bis zum 26. November im Bezirksspital Langenthal

verpflegt. Nachher hatte er noch vom 27. November an

die 4 letzten Tage der Unteroffiziersehule zu bestehen,

die am 30. November abgeschlossen wurde, und leistete

weiter mit kurzen Unterbreohungen (im März 1941 2,

im Juni 14 Tage) vom 2. Dezember 1940 bis zum 10.

Juli 1941 Dienst (Rekrutenschule als Unteroffizier und

Aktivdienst).

Beim Wiedereinrüeken zum Aktivdienst am la, Sep-

160

Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege_

tember 1941 legte der, Rekurrent ein· ärztliches Zeugnis

des Herrn Dr. med. F. Koepplin inBasel vom 12. Septem-

ber 1941 vor wegen als Gastritis hyperacida charakteri-

sierten Magenbeschwerden. Der Arzt bescheinigt, der

Rekurrent habe « seit Jahren Sodbrennen, besonders seit

einigen Wochen, weshalb er seit dem 27. August 1941 ...

in Behandlung» stehe. Er wurde vom Truppenarzt auf

3 Wochen dispensiert und nach deren Ablauf vor UC

gewiesen; diese dispensierte ihn am 7. Oktober 1941

bis zum 7. März 1942 gemäss Ziffer 250/106 JBW (Magen-

und Zwölffingerdarmgeschwüre). Am 23. November 1942

wurde er vom Truppenarzt aus dem nämlichen Grunde

« vom bevorstehenden Dienst) dispensiert und hat 1942

keinen Dienst geleistet. Als er am ll. Januar 1943 zum

Dienst einrückte, wurde er vOr UC gewiesen und am 13.

Januar gemäss Ziffer 250/106 JBW dienstuntauglich

erklärt.

B. -

In der Steuererklärung zum Militärpflichtersatz

erhob der Rekurrent Anspruch auf Befreiung gemäss

Art. 2, lit. b MStG. Das Begehren ist abgewiesen worden,

zuletzt gestützt auf einen Amtsbericht des kantonalen

Gesundheitsamtes vom 22. April 1944 durch einen Rekurs-

entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt

vom 9. Mai 1944, weil das Leiden des Rekurrenten auf

konstitutioneller Grundlage beruhe. -

Das Gutachten

des Gesundheitsamtes führt zunächst· aus, es sei glaub-

haft, dass beim Rekurrenten schon während des Dienstes

1940 Sodbrennen aufgetreten sei, und erwähnt sodann

die in einem dienstfreien Intervall deutlicher in Erschei-

nung getretene Gastritis hyperacida; diese sei wahr-

scheinlich bereits ein Symptom der erst später festgestell-

ten Ulcuserkrankung gewesen. Das Gutachten fährt fort :

«Den G~d der Ausmusterung bildete das Ulcus duodeni.

~ach den Jetzt ~eltenden wissenschaftlichen Auifassungen muss

die l!lctl,~ln'ankhtllt als konstituti?nell bedingt angesehen werden.

SpezIell unFalle K. sprechen dIe asthenische Konstitution und

die Magensehltung dafür, dass das Leiden auf konstitutioneiler

Grundlage beruht. Der Militärdienst kann nicht als Ursache des

Ulcus angesehen werden. Es ist auch keine dauernde lmrl wefient-

Bundesroohtliche Abgaben. N° 37.

161

liehe Verschlimmerung der Ulcuskrankheit durch den Militärdienst

nachzuweisen. Es kann allerdings nicht bestritten werden, dass

bei der asthenischen Konstitution und bei dem empfindlichen

Magen Kleiners der lange Militärdienst ungünstig wirkte, aber der

eigentliche Schub der Ulcu,skrankheit ist nicht im Dienst, sondern

erst nachher aufgetreten ..• »

O. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird be-

antragt, den Entscheid des Regierungsrates unter Kosten-

folge aufzuheben und den Rekurrenten vom Militär-

pflichtersatz zu befreien. Zur Begründung wird ausge~

führt, das Leiden, das den Rekurrenten dienstuntauglich

mache, sei während des Aktivdienstes nach Absolvierung

der Unteroffizierschule aufgetreten als Folge von fort-

währenden körperlichen Überanstrengungen. Es sei auch

anzunehmen, dass durch den Dienst bedingte Depres-

sionen, SchIafmanko und ungeeignete Kost zu dem Leiden

beigetragen hätten. Das Leiden habe sich entgegen der

Erwartung des Rekurrenten fortgesetzt verschlimmert,

sodass an eine Erreichung des früheren Zustandes und der

Diensttauglichkeit nicht mehr zu denken sei. Das Kreis-

kommando stütze seine Stellungnahme zum Gesuche um

Steuerbefreiung auf die Akten der Militärversicherung.

Diese seien aber nicht geeignet, ein richtiges Bild über

Ursache und Verlauf der Krankheit zu vermitteln, da

für die Kosten der Behandlung die öffentliche Kranken-

kasse aufgekommen sei. Auch die nachträgliche Unter-

suchung durch das Gesundheitsamt könne nicht mass-

gebend sein, da sie summarisch gewesen sei. Den Zusam-

menhang der Erkrankung vermöge nur der Patient

selbs.t richtig zu beurteilen.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und

die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abwei-

sung der Beschwerde. Der Regierungsrat hat die Be-

schwerdeakten auch dem Gesundheitsamte z1l nochmaliger

Prüfung unterbreitet. Dieses hat sich zu der Beschwerde

wie folgt geätissert :

. "Wir haben die Akten des 1919 M .. K. nochmals durchgesehen.

Wir halten nach ·wie vor in diesem Falle die Befreiung von

der Militärsteuer nicht für genügend begründet. Wir stehen

II

AB 70 I -

1944

162

Verwaltungs- und Disziplina.rrechtspflege_

zwar nicht auf dem Standpunkt der Militärv61rsicherung, die

Ulcuskrankheit sei ausnahmslos konstitu.tionell bedingt und somit

nie durch einen Militärdienst verursacht oder dau.ernd wesentlich

verschlimmert; wir halten. ausnahmsweise auch einen Zusammen-

hang eines Ulcus mit einem Militärdienst für möglich, obwohl

auch wir die Ulcuskrankheit hauptsächlich als konstitutionell

bedingt ansehen. Wir prüfen in jedem Falle die näheren Umstände.

Im Fall K. konnten wir nichts finden, was einen Zu,sarnmen-

bang des Ulcus mit dem Militärdienst beweisen könnte. Wir wissen

aWi Erfahrung, dass fast alle Patienten, bei denen ein konstitu"

tionelles Leiden während eines Militärdienstes erstmals in Erschei-

nung tritt, bona fide der ÜberzeugtUlg sind, das Leiden sei durch

den Dienst verursacht, und somit ist es verständlich, dass K.

ebenfalls dieser Ansicht ist und mit einer Beschwerde ans Bundes-

gericht gelangt. Seine Auffassung erscheint uns aber nicht haltbar

denn bei ihm ist sicher der konstitutionelle Faktor die wichtigst;

Ursache der Ulcuskrankheit ... »

.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung :

1. -

Von der Militärsteuer befreit ist nicht jeder Wehr-

mann, der wegen einer während des Militärdienstes aus-

gebrochenen Krankheit ausgemustert wird; Art. 2, lit. b

MStG beschränkt die Befreiung ausdrücklich auf die

Wehrpflichtigen, die infolge des Dienstes militäruntauglich

geworden sind. Diese Voraussetzung wird nach der Praxis

des Bundesgerichts in der Regel dann als erfüllt ange-

sehen, wenn sich ein bisher gesunder Wehrmann im

Dienste ein Leiden oder ein Gebrechen zuzieht, das ihn

für weitere Dienstleistungen untauglich macht; ferner in

Fällen, in denen sich ein die Dienstuntauglichkeit nicht

bewirkendes Gebrechen infolge des Dienstes derart ver-

schlimmert, dass. Dienstuntauglichkeit eintritt. Keinen

Anspruch auf Ersatzbefreiung begründen dagegen Leiden

Und . Gebrechen, bei denen nach dem ärztlichen Befund

in Berücksichtigung aller Verhältnisse mit genügender

Sicherheit angenommen werden kann, dass sie keine

Folge des Dienstes sind, z. B. konstitutionelle Gebrechen,

die bis dahin nicht in Erscheinung getreten sind, sich

aber im Verlauf eines Dienstes oder im Anschluss daran

zeigen, ohne dass gesagt werden könnte, dass der Dienst

einen wesentlichen, dauernden Einfluss auf den Zustand

Bundesroohtliehe Abgaben. N° 37.

163

des Wehrmannes gehabt, eine dauernde Verschlimmerung

dieses Zustandes bewirkt hätte dergestalt; dass der bisher

noch diensttaugliche Wehrmann infolge des Dienstes nun

untauglich geworden ist. In solchen Fällen kann daraus

nichts abgeleitet werden, dass das Leiden früher bei einer

sanitarischen Untersuchung vor der betreffenden Dienst-

leistung, etwa anlässlich der Rekrutierung oder bei Ein-

trittsmusterungen,~nicht bemerkt wurde, der Mann also

bisher, zu Unrecht, als gesund und diensttauglich galt

(BGE 55 I S. 182).

2. -

Das Magenleiden (Ulcus-Krankheit); wegen dessen

der Rekurrent dienstuntauglich erklärt worden ist, ist

wi~ das Bundesgericht bei Beurteilung einer ganzen Reihe

früherer Fälle feststellen konnte, nach den Erfahrungen

und Beobachtungen der Medizin ein vorwiegend auf

konstitutioneller Grundlage beruhendes Leiden, das sich

nach und nach, gelegentlich lange unbemerkt, entwickelt

und bei dem es im späteren Verlauf von Zeit zu Zeit

immer wieder zu vereinzelten Ausbrüchen (Schüben)

kommt. Äussere Einflüsse, vor allem ungeeignete Lebens-

weise oder Kost, können unter Umständen schädigend

wirken, zu der Entwicklung der an sich auf der körper-

lichen Beschaffenheit des Patienten beruhenden Krank.:

heit beitragen. Wenn daher auch aus dem zeitlichen

Zusammentreffen einer ersten oder w;iederholterÄusse-

rungen des Leidens mit dem Militärdienst nicht ohne

weiteres auf einen ursächlichen Zusammenhang geschlossen

werden darf (Urteil vom 12. April 1943 i. S. Thürler,

Erw. 2 und Zitate), so wäre es anderseits aber auch nicht

richtig, die Möglichkeit wenigstens einer Mitverursachung

oder einer Verschlimmerung des Leidens infolge von

Militärdienst von vornherein auszuschliessen. Verum-

ständungen des Dienstes, Anstrengungen, ungewohnte

Lebensweise und auch die mit dem Dienstbetrieb not-

wendig verbundene Art der Verpflegung können den

Zustand eines mit einer Veranlagung für mcus belasteten

Wehrmannes unter Umständen beeinträchtigen. Es ist

164

Verwaltungs-,und Disziplillsrr(>chtspflego.

daher von Fall zu Fall zu prüfen, wie es sich in dieser

Beziehung verhält, wobei das Gericht in dieser vorwiegend

medizinischen Frage w.eitgehend auf die Meinung zuver-

lässiger sachverständiger Ärzte angewiesen ist.

3. -

Hier hat der Regierungsrat auf den Amtsbericht

des kantonalen Gesundheitsamtes abgestellt, der über den

Sachverhalt in medizinischer Hinsicht zuverlässig Aus-

kunft gibt. Die Auskunft ist nach Eingang der Beschwerde

ergänzt werden. Aus den beiden Berichten des Gesund-

heitsamtes geht hervor, dass der medizinische Experte

seine Untersuchung nach den Gesichtspunkten vorgenom-

men hat, die gemäss Erwägung 2 hievor für die Beurteilung

der Rechtsfrage massgebend sind. Es besteht kein Grund,

sich von den Ergebnissen zu entfernen, zu denen der

ärztliche Sachverständige gekommen ist.

Die Einwendungen, die in der Beschwerde erhoben

werden, sind nicht begründet. Für die Frage, ob ein

Zusammenhang eines Leidens mit dem Dienst anzuneh-

men ist,kann es nicht auf den Eindruck des Patienten

ankommen. Der Patient, der nur auf seine persönlichen

Beobachtungen angewiesen ist und sich danach eine

Meinung macht, ohne die Natur und den Verlauf der

Erkrankung auch soweit zu berücksichtigen, als damit

äussere, körperliche Erscheinungen nicht verbunden sind,

wird unter Umständen zu Schl~sen kommen, die der

Berichtigung durch Sachverständige bedürfen. Auch dar-

auf kann es nicht ankommen, ob die' körperliche Unter-

suchung, die 'der Sachverständige bei Vorbereitung seines

Gutachtens vorgenommen hat, dem Patienten als zu

summarisch erscheint. Dem Sachverständigen stehen

Kenntnisse und Erfahrungen über Natur und Verlauf

einer Erkrankung zur Verfügung, bei denen unter Um-

ständen eingehendere eigene Untersuchungen am Patien-

tenselbst für die ärztliche Beurteilung des Sachverhaltes

sogar l;tls unnötig erscheinen. Es ist Sache des ExPerten

darüber zu' befinden, welche Erhebungen er für die Er~

stattung seines Gutachtens braucht.

Bundcsrcchtliche Abgaben. N° 38.

165

Hier anerkennt der Experte, dass der Wehrmann, der

nur nach seiner persönlichen Beobachtung urteilt, einel;l

Zusammenhang seiner Erkrankung mit dem Dienste

anzunehmen geneigt ist; er erklärt aber 3uch, warum

diese Annahme irrtümlich ist.

38: Arret du 15 septembre 1944 dans la cause Soeiete bnmo-

bilicre rue de I'Eeole de MMecine 5 «Labor», S. A. contre

Administration fMerale des' eontributions.

Timbre d'emission ti1nbre BUr les coupons, impot pour la dejense

nationale per!},,' a la source. Definition' de l'obligation et de

l'obligation d'emprunt.

Stempelabgabe auj Wertpapieren, Stempelabgabe auj Oo~ons.

Quellenweh1·steuer. Begriff der Obligation und der Anleihens-

obligation.

BoUo d'emissione bollo sulle cedole, imposta per la dijesa nazio-

nrile Nscossa ~lla jante. Definizione dell'obbligazione e del-

l'obbligazione di prestiti.

A. -

En 1914, la Soci6te immobiliere rue de l'Ecole

de medecine 5 « Labor)) S.A., a Geneve (la SocieteJ, a

constitue sur l'immeuble dont elle est proprietaire deux

hypotheques en premier rang, l'une de 50 000 francsen

faveur de T. et l'autre de 80000 francs en faveur de Oh.

Cettederniere creance fut cedee par la suite a dame P.

Le 12 avril 1937, ia creance hypotbtScaire,de 80000

francs fut remboul'see a dame P.Pour op~rer ce rembour-

sement, la Societe avait obtenu des fondS da divers pre-

teurs, que lui avait procuresson notafre. L'hypotheque

primiÜve fut rayee et remplacee par une nouvelle inscrip-

tion en faveur des nouveaux creanciers, qui furent tous

mis au Mneti.ce du premier rang. Les cinq crea.nces, de

montants differents, furent soumises aux memes condi-

tions quant aux interets, a l'ecMance, a la denonciation,

etc. Elles furent stipulees dans un seul acte, r69u Ernest-

LOOn Martin, notaire, dont unexemplairefut remis a

chacun des crea.nciers. Le meme acte constate que la;

Soci6te a rembourse 1a creance de dame P. et que les

fonds affectes a ce remboursement ont et6 foumis par