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70_IV_92

BGE 70 IV 92

Bundesgericht (BGE) · 1944-05-03 · Deutsch CH
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92

Verfahren. No 24,

24. Entscheid der Anklagekammer vom 3. Mai 1944 i. S. Staats-

anwaltschaft des Kantons Zug gegen Staatsanwaltschaft des

Kantons Zfirich.

Art. 350 Zif/. 1 Abs. 1 StGB.

Wegen einer Tat «verfolgt» ist der Beschuldigte nicht nur bis

zum ~bschlus~ der :Untersuchung, sondern bis zur Beurteilung;

er:"t diese schhesst m der Regel die Vereinigung des Verfahrens

rmt dem Verfahren über andere Taten aus.

Art. 350 eh. 1 al. 1 OP.

L'D;cul~ est « ~u;suivi, » nt;in seulement jusqu'il, Ia clöture de

l enqwite, maIS ~usqu au Jugement; en regle generale, c'est

seulement des le Jugement que la jonction de la cau,se avec une

proc6dure portant sur d'au,tres infractions est exclue.

Art. 350, ci/ro 1, cp. 1 OP.

L'imputat? e « pers.eguito »non soltanto fino alla chiusura dell'i-

struttor1a, ma smo alla prolazione della sentenza; di regola

solo Ja sentenza esclude la congiunzione della causa con un~

procedura concernente altre infrazioni.

A. -

Die Bezirksanwaltschaft Zürich führte gegen

Alfred von Arx eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und

Veruntreuung durch und schloss sie durch Erhebung der

Anklage beim Bezirksgericht Zürich am 30. März 1944 ab.

Am l. April 1944 reichte Marta Risi bei der Polizeistation

Zug gegen von Arx Strafanzeige ein wegen eines weiteren

Falles von Betrug, der im Kanton Zug begangen worden

sein soll.

B. -

Die Strafbehörden· des Kantons Zug beantragen,

der Kanton Zürich sei zu verpflichten, von Arx auch für

diese neue Tat zu verfolgen und zu beurteilen. Die Staats-

anwaltschaft des Kantons.Zürich widersetzt sich dem mit

der Begründung, die Vereinigung des Verfahrens in der

Hand der Zürcher Behörden würde gemäss Art. 350 Ziff. I

StGB voraussetzen, dass von Arx im Kanton Zürich noch

verfolgt sei. Das sei nicht der Fall, denn mit der Erhebung

der Anklage sei die Strafverfolgung zu Ende gegangen,

und es stehe nur noch die Beurteilung aus.

Die Anklagekammer hat erwogen :

Art. 350 Ziff. 1 StGB will beim Zusammentreffen mehrerer

strafbaren Handlungen dahin wirken, dass womöglich. alle

Handlungen durch ein und dasselbe Gericht abgeurteilt

werden können. Im Sinne dieses Zweckes liegt es, die

Verfahren. N° 24.

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Vereinigung der Verfahren für verschiedene Handlungen

des gleichen Beschuldigten jedenfalls solange noch zuzu-

lassen, als die einen Handlungen nicht bereits beurteilt

worden sind. Nur so wird die Ausfüllung einer einheitlichen

Strafe für alle Handlungen auf möglichst einfachem Wege

erreicht. Andernfalls müsste zu den Notbehelfen der

Art. 68 Ziff. 2 oder 350 Ziff. 2 StGB gegriffen, d. h. entweder

für die zuletzt beurteilte Handlung eine Zusatzstrafe aus-

gefällt oder, wenn dies aus irgend einem Grunde nicht

geschähe, nachträglich eine Gesamtstrafe ausgesprochen

werden. Wenn in Art. 350 Ziff. 1 StGB von « verfolgen >>

und « Verfolgung » die Rede ist, so wird darunter nicht

ein bestimmtes Stadium des Prozesses, etwa das der

Voruntersuchung, wie sie durch das kantonale Recht

geregelt ist, verstanden, sondern im Zustande der Verfol-

gung ist der Täter, solange seine Tat noch nicht gerichtlich

beurteilt ist. Erst die Beurteilung schliesst in der Regel

das Zusammenlegen des Verfahrens über eine andere Tat

mit dem aus dem Untersuchungsstadium herausgetretenen

Strafverfahren aus. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Zürich macht deshalb zu Unrecht geltend, der Abschluss

der Strafuntersuchung durch Er-hebung der Anklage nach

der Zürcher Strafprozessordnung schliesse die Anwendung

von Art. 350 Ziff. 1 StGB aus.

Da die in den Kantonen Zürich und Zug begangenen

Handlungen des von Arx mit der gleichen Strafe bedroht

sind und in Zürich die Untersuchung zuerst angehoben

worden ist, sind die Behörden dieses Kantons zur Verfol-

gung und Beurteilung aller Handlungen zuständig zu

erklären. Das rechtfertigt sich auch aus praktischen

Gründen, da in Zürich die Strafverfolgung weiter gediehen

ist als im Kanton Zug, wo erst die Strafanzeige vorliegt.

Demnach hat die Ankl,agekammer erkannt:

Die Behör.den des Kanh"\s Zürich werden berechtigt

und verpflichtet erklärt, ~·lfred von Arx für alle ihm zur

Last gelegten Handlungen _ . verfolgen und zu beurteilen.