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Verfahren. No 24,
24. Entscheid der Anklagekammer vom 3. Mai 1944 i. S. Staats-
anwaltschaft des Kantons Zug gegen Staatsanwaltschaft des
Kantons Zfirich.
Art. 350 Zif/. 1 Abs. 1 StGB.
Wegen einer Tat «verfolgt» ist der Beschuldigte nicht nur bis
zum ~bschlus~ der :Untersuchung, sondern bis zur Beurteilung;
er:"t diese schhesst m der Regel die Vereinigung des Verfahrens
rmt dem Verfahren über andere Taten aus.
Art. 350 eh. 1 al. 1 OP.
L'D;cul~ est « ~u;suivi, » nt;in seulement jusqu'il, Ia clöture de
l enqwite, maIS ~usqu au Jugement; en regle generale, c'est
seulement des le Jugement que la jonction de la cau,se avec une
proc6dure portant sur d'au,tres infractions est exclue.
Art. 350, ci/ro 1, cp. 1 OP.
L'imputat? e « pers.eguito »non soltanto fino alla chiusura dell'i-
struttor1a, ma smo alla prolazione della sentenza; di regola
solo Ja sentenza esclude la congiunzione della causa con un~
procedura concernente altre infrazioni.
A. -
Die Bezirksanwaltschaft Zürich führte gegen
Alfred von Arx eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und
Veruntreuung durch und schloss sie durch Erhebung der
Anklage beim Bezirksgericht Zürich am 30. März 1944 ab.
Am l. April 1944 reichte Marta Risi bei der Polizeistation
Zug gegen von Arx Strafanzeige ein wegen eines weiteren
Falles von Betrug, der im Kanton Zug begangen worden
sein soll.
B. -
Die Strafbehörden· des Kantons Zug beantragen,
der Kanton Zürich sei zu verpflichten, von Arx auch für
diese neue Tat zu verfolgen und zu beurteilen. Die Staats-
anwaltschaft des Kantons.Zürich widersetzt sich dem mit
der Begründung, die Vereinigung des Verfahrens in der
Hand der Zürcher Behörden würde gemäss Art. 350 Ziff. I
StGB voraussetzen, dass von Arx im Kanton Zürich noch
verfolgt sei. Das sei nicht der Fall, denn mit der Erhebung
der Anklage sei die Strafverfolgung zu Ende gegangen,
und es stehe nur noch die Beurteilung aus.
Die Anklagekammer hat erwogen :
Art. 350 Ziff. 1 StGB will beim Zusammentreffen mehrerer
strafbaren Handlungen dahin wirken, dass womöglich. alle
Handlungen durch ein und dasselbe Gericht abgeurteilt
werden können. Im Sinne dieses Zweckes liegt es, die
Verfahren. N° 24.
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Vereinigung der Verfahren für verschiedene Handlungen
des gleichen Beschuldigten jedenfalls solange noch zuzu-
lassen, als die einen Handlungen nicht bereits beurteilt
worden sind. Nur so wird die Ausfüllung einer einheitlichen
Strafe für alle Handlungen auf möglichst einfachem Wege
erreicht. Andernfalls müsste zu den Notbehelfen der
Art. 68 Ziff. 2 oder 350 Ziff. 2 StGB gegriffen, d. h. entweder
für die zuletzt beurteilte Handlung eine Zusatzstrafe aus-
gefällt oder, wenn dies aus irgend einem Grunde nicht
geschähe, nachträglich eine Gesamtstrafe ausgesprochen
werden. Wenn in Art. 350 Ziff. 1 StGB von « verfolgen >>
und « Verfolgung » die Rede ist, so wird darunter nicht
ein bestimmtes Stadium des Prozesses, etwa das der
Voruntersuchung, wie sie durch das kantonale Recht
geregelt ist, verstanden, sondern im Zustande der Verfol-
gung ist der Täter, solange seine Tat noch nicht gerichtlich
beurteilt ist. Erst die Beurteilung schliesst in der Regel
das Zusammenlegen des Verfahrens über eine andere Tat
mit dem aus dem Untersuchungsstadium herausgetretenen
Strafverfahren aus. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich macht deshalb zu Unrecht geltend, der Abschluss
der Strafuntersuchung durch Er-hebung der Anklage nach
der Zürcher Strafprozessordnung schliesse die Anwendung
von Art. 350 Ziff. 1 StGB aus.
Da die in den Kantonen Zürich und Zug begangenen
Handlungen des von Arx mit der gleichen Strafe bedroht
sind und in Zürich die Untersuchung zuerst angehoben
worden ist, sind die Behörden dieses Kantons zur Verfol-
gung und Beurteilung aller Handlungen zuständig zu
erklären. Das rechtfertigt sich auch aus praktischen
Gründen, da in Zürich die Strafverfolgung weiter gediehen
ist als im Kanton Zug, wo erst die Strafanzeige vorliegt.
Demnach hat die Ankl,agekammer erkannt:
Die Behör.den des Kanh"\s Zürich werden berechtigt
und verpflichtet erklärt, ~·lfred von Arx für alle ihm zur
Last gelegten Handlungen _ . verfolgen und zu beurteilen.