opencaselaw.ch

70_IV_40

BGE 70 IV 40

Bundesgericht (BGE) · 1944-03-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

40 Handelsreisende. No 10.

10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. März 1944 i. S. Statthalteramt ~eilen gegen Zurkfrchen und Bran- denberg. Bundesgesetz über die Handelsrei8enden vom 4. Oktober 1930, Art. 14 lit. a. T,Tnter das« Aufsu.chen von Bestellu.ngen »fällt auch die in Art. 18 der Vollziehu,ngsverordnu.ng vom 5. Ju.ni 1931 umschriebene blosse Werbetätigkeit. Loi federale su.r les ooyageurB de commerce, du. 4 octobre 1930, art. 14 litt. a. La recherche de commandes au sens de la loi oomprend aussi la reclame teile que la decrit l'art. 18 du reglement d'execution du 5 ju.illet 1931. Legge federale su.i viaggiatori di commercio (del 4 ottobre 1930), art. 14 lett. a. La raooolta di ordinazioni a' sensi della legge oomprende anche la. pu,bblicita. qua.le e definita dall'art. 18 del regolamento d'esecu.zione 5 giugno 1931. · · A. - Albert Brandenberg ist Inhaber einer Möbelwerk- stätte in Uster. Sein Schwager Ernst Zurkirchen ist als Reisender bei ihm angestellt und besucht als solcher Private, namentlich Brautleute, wobei er ihnen Kataloge, Photographien und Zeichnungen von Möbeln unterbreitet, ihnen Lieferungsvorschläge macht und sie zum Besuch des Lagers in Uster zu veranlassen sucht. Er ist mit einer Karte für Grosshandelsreisende ausgestattet. Am 16_. November 1943 war Zurkirchen in Küsnacht tätig, wo er ein Fräulein Scherrer besuchte ; ein Fräulein Schürch, bei dem er ebenfalls vorsprechen wollte, traf er angeblich nicht zu Hause an. B. - Durch Verfügung vom 26. November 1943 büsste das Statthalteramt Meilen Zurkirchen und Brandenberg wegen Übertretung von Art. l und 14 lit. a des Bundes- gesetzes über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1930 (HRG) mit je Fr. 100.-, Zurkirchen, weil er bei den Fräulein Scherrer und Schürch Bestellungen auf Möbel aufgesucht habe, ohne im Besitze der dafür erforderlichen Kleinreisendenkarte zu sein, Brandenberg, weil er, als verantwortlicher Geschäftsinhaber, Zurkirchen ohne die Handelsreisende. No 10. 41 genannte Karte Bestellungen habe aufsuchen lassen. Ferner wurden die beiden solidarisch verpflichtet, die umgangene Taxe von Fr. 200.- nachzuzahlen.

0. - Die Gebüssten verlangten gerichtliche Beurteilung. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Meilen hob durch Urteil vom 28. Januar 1944 die Verfü- gung des Statthalteramtes auf und sprach die beiden Angeschuldigten frei. D. - Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde verlangt das Statthalteramt Aufhebung dieses Urteils und Bestätigung seiner Bussenverfügung. Zurkirchen und Brandenberg beantragen Abweisung der Beschwerde, weil die Kassationsbeschwerde beim Obergericht hätte erhoben werden können, und weil kein Straftatbestand vorliege. E. - Der Kassationshof heisst die Beschwerde gut und weist die ea,che zur Verurteilung der Beschwerde- gegner an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen :

1. - Es ist richtig, dass § 395 Zi:ff. l der .zürcherischen Strafprozessordnung bei Übertretungen die Nichtigkeits- beschwerde an das kantonale Kassationsgericht auch der Verwaltungsbehörde einräumt, die den Entscheid gefällt hat. § 430 b (in der durch das kantonale EG zum StGB abgeänderten Fassung) schliesst aber die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde allgemein aus, soweit die Be- schwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes gegeben ist. Der Entscheid des Einzelrichters ist somit im Sinne des Art. 268 BStrP ein gerichtliches Endurteil, das nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes hat angefochten werden können. Demgemäss ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. - Nach Art. l HRG ist Handelsreisender im Sinne dieses Gesetzes und bedarf zur Ausübung dieser Tätigkeit einer Ausweiskarte, wer als Inhaber, Angestellter oder

42 Handelsreisende. No 10. Vertreter eines Fabrikations- oder Handelsgeschäftes Bestellungen auf Waren aufsucht. Diese Ausweiskarte ist gemäss Art. 3 Abs. 1 die taxfreie sogenannte Gross- reisendenkarte für Handelsreisende, die ausschliesslich mit Wiederverkäufern oder mit solchen Unternehmungen in Verkehr treten, welche die Waren im eigenen Betrieb verwenden ; für alle andern Handelsreisenden muss gemäss Art. 3 Abs. 2 gegen eine Jahrestaxe von Fr. 200.- die sogenannte Kleinreisenden- oder Taxkarte gelöst werden. Wer ohne Taxkarte Bestellungen bei andern als den in Art. 3 Abs. 1 erwähnten Kunden aufsucht oder aufsuchen lässt, wird nach Art. 14 lit. a mit Busse bis zu tausend Franken bestraft. Dass Zurkirchen andere als die in Art. 3 Abs. 1 er- wähnten Kunden besucht hat, ohne die Taxkarte zu besitzen, ist unbestritten. Fraglich ist nur, ob er im Sinne der Art. 1 und 14 lit. a Bestellungen aufgesucht hat. Die Vorinstanz verneint dies, da er Fräulein Schürch gar nicht zu Hause angetro:ffen und bei Fräulein Scherrer keine Bestellung aufgenommen, sondern ihr lediglich Abbildungen der von Brandenberg hergestellten Möbel gezeigt und sie zum Besuch der Musterzimmer in Uster eingeladen habe. Wohl hätten nach Art. 18 der Vollzie- hungsverordnung des Bundesrates vom 5. Juni 1931 zum HRG (HRV) als Handelsreisende im Sinne des Gesetzes auch Personen zu gelten, welche, ohne selber Bestellungen entgegenzunehmen, für eine nicht am Ort niedergelassene Firma durch Besuche der Aufnahme von Bestellungen vorarbeiten, indem sie allfällige Besteller ausfindig zu machen suchen oder Waren anpreisen oder Muster vor- führen. Allein diese Bestimmung der Verordnung sei keine für den Richter verbindliche Auslegungsregel des gesetzlichen Begri:ffes « Bestellungen aufsuchen » ; auch bei extensivster Auslegung desselben könne solche blosse Vorarbeit nicht darunter subsumiert werden. Die letztere Auffassung teilt der Kassationshof nicht. « Aufsuchen von Bestellungen » ist gewiss in erster Linie Verfahren. No 11. 43 die Tätigkeit des Reisenden, die auf die persönliche Auf- nahme der Bestellung bei den Kunden ausgeht. Aber auch der Besuch bei Privaten, um sie in der angegebenen Weise zu bearbeiten und dadurch als Kunden zu gewinnen, die in der Folge ihre Bestellung bei der Firma direkt machen, lässt sich zwanglos darunter bringen. In Berück- sichtigung dessen gibt Art. 18 HRV nur eine Verdeut- lichung, keine Ergänzung des gesetzlichen Begriffes «Bestellungen aufsuchen ». Diese Auslegung stimmt mit den Grundgedanken des Gesetzes überein. Das HRG will unter anderm den orts- ansässigen Handel, welcher der Besteuerung in seinem Absatzgebiet unterliegt, gegen die Konkurrenz der sich dieser Besteuerung entziehenden auswärtigen Firmen schützen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b HRG ; BGE 66 1 134). In die Interessensphäre des lokalen Handels greift aber der Kleinreisende einer auswärtigen Unternehmung nicht erst dann ein, wenn er gleich selbst Bestellungen aufnimmt, sondern schon dann, wenn er lediglich Kunden ausfindig zu machen oder zur Besichtigung eines Lagers zu bestim- men sucht. IV. VERFAHREN PROCJIDURE

n. Urteil des Kassationshofes vom 17. Mirz 1944

i. S. Bronner nnd Mitbeteillgte gegen Staatsanwaltsehaft Zfirieh. Schreibgebühren in Bundessifu,f sacken, die von kantonalen Gerichten zu beurteilen sind, Art. 251. Abs. 3 BStrP. . . .. Der Gru.ndsatz der Uneiitgeltlfohk:eit bt::zieht sie~ nu_i: au.f dii: fur die Partei bestimmte Urteilsaw;fertigUD.g ; fur die amtliche, bei den Akten bleibende Ausfertigung können die Kantone SchreibgeBüfil.tm berechnen. Frais d' e:tpedition du iugement dans les causes penales de la Oon/8- cUration iugees par les cantons, art. 251 al. 3 P~·· . Le principe de la gratuite ne concerne qu.e l'expedit10n du. _Ju.ge- ment destinee 8. Ia partie ; les cantons peu.vent percevorr des